BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse
(KOM(2003) 158 – C5‑0157/2003 – 2003/0060(COD))

13. Juni 2003 - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Joseph Daul

Verfahren : 2003/0060(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0212/2003
Eingereichte Texte :
A5-0212/2003
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 2. April 2003 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (KOM(2003) 158 - 2003/0060 (COD)).

In der Sitzung vom 7. April 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag an den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung als federführenden Ausschuss und an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C5‑0157/2003).

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung benannte in seiner Sitzung vom 29. April 2003 Joseph Daul als Berichterstatter.

Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seiner Sitzung vom 11./12. Juni 2003.

In dieser Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Joseph Daul, Vorsitzender und Berichterstatter; Alexandros Baltas (in Vertretung von Gordon J. Adam ), Christel Fiebiger, Georges Garot, Lutz Goepel, María Esther Herranz García (in Vertretung von Encarnación Redondo Jiménez), María Izquierdo Rojo, Elisabeth Jeggle, Salvador Jové Peres, Heinz Kindermann, Astrid Lulling (in Vertretung von Albert Jan Maat), Xaver Mayer, Karl Erik Olsson und Agnes Schierhuber.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung hat am 7. Mai 2003 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Bericht wurde am 13. Juni 2003 eingereicht.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (KOM(2003) 158 – C5‑0157/2003 – 2003/0060(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 158)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0157/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5‑0212/2003),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
ERWÄGUNG 3

(3)   In der Landwirtschaft insgesamt ist eine zunehmende Spezialisierung zu verzeichnen und insbesondere im Milchsektor ist derzeit eine regionale Spezialisierung zu beobachten, die zu enormen regionalen Unterschieden innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten führt, so dass detaillierte Informationen auf regionaler und sogar lokaler Ebene notwendig sind.

(3)   In der Landwirtschaft insgesamt ist eine zunehmende Spezialisierung zu verzeichnen und insbesondere im Milchsektor ist derzeit eine regionale Spezialisierung zu beobachten, die zu enormen regionalen Unterschieden innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten führt, so dass detaillierte Informationen auf regionaler Ebene notwendig sind.

Änderungsantrag 2
ERWÄGUNG 4

(4)   Es ist angebracht, die Produktion und Verwendung von Milch in den landwirtschaftlichen Betrieben nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, die Genauigkeit dieser Erfassung zu verbessern und in den örtlichen milchverarbeitenden Produktionseinheiten Erhebungen durchzuführen.

entfällt

Änderungsantrag 3
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 2 Nummer 2 a (neu) (Richtlinie 96/16/EG)

1.   In Artikel 2 wird nach Nummer 2 folgender Text eingefügt:

entfällt

„Für die Zwecke von Nummer 1 und Nummer 2 ist „Erhebungseinheit“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft1 wie folgt definiert: an einem räumlich festgestellten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (Werkstätte, Werk, Verkaufsladen, Büro, Grube, Lagerhaus). An diesem Ort oder von diesem Ort aus werden Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, für die ‑ mit Ausnahmen – eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens arbeiten. Abgesehen von den Mitgliedstaaten, die die Zustimmung der Unternehmen zur Aufhebung der Vertraulichkeit der Daten erlangen, sind die Erhebungseinheiten die örtlichen Einheiten.“

 

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1 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

 
Änderungsantrag 4
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 (Richtlinie 96/16/EG)

2.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

1.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 Buchstabe b werden folgende Texte eingefügt:

a)   In Absatz 1 Buchstabe b werden folgende Texte eingefügt:

„(iv) den Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse;

„(iv) den Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse gemäß dem Mess- oder Schätzverfahren, das am besten geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten;

(v)   die in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte Kuhmilch auf regionaler Ebene, Gebietseinheit NUTS 2, gemäß dem Mess- oder Schätzverfahren, das am besten geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten;

(v)   die in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte Kuhmilch auf regionaler Ebene, Gebietseinheit NUTS 2, gemäß dem Mess- oder Schätzverfahren, das am besten geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten;“

(vi)   die Mengen der wichtigsten Milcherzeugnisse, die in der Verarbeitungskette wiederverwendet werden.“

entfällt

b)   Absatz 2 wird gestrichen.

b)   Absatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag 5
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 (neu) (Richtlinie 96/16/EG)

3.   Artikel 5 wird wie folgt geändert:

2.   In Artikel 5 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgenden Text ersetzt:

a)   In Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgenden Text ersetzt: „Die Methodikberichte werden gemäß einem Standardfragebogen erstellt, der von der Kommission nach dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren erarbeitet wird.“

 

b)   In einem neuen Absatz 3 wird folgender Text eingefügt:

 

3. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission jährlich über das zur Erstellung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten verwendete Mess- oder Schätzverfahren in Kenntnis, über eventuelle Aktualisierungen, die an der verwendeten Methode vorgenommen wurden, sowie über die für die Auswertung der Daten erforderlichen Informationen. Sowohl was die regionale Milcherzeugung als auch den Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse betrifft, müssen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten aufgrund der Anwendung allgemein anerkannter statistischer Verfahren zuverlässig sein.“

„Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission jährlich über methodologische Informationen über die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten gemäß einem Standardfragebogen in Kenntnis, der von der Kommission nach dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren erarbeitet wird.“

Änderungsantrag 6
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 6 Absätze 2 und 3 (Richtlinie 96/16/EG)

4.   Artikel 6 wird wie folgt geändert:

4.   Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 2 wird folgender Text eingefügt:

entfällt

„Die Kommission kann die vertraulichen Angaben verbreiten, sofern die Erhebungseinheiten dem zustimmen. Die Mitgliedstaaten bitten die Erhebungseinheiten um ihre Zustimmung und unterrichten die Kommission bei der Lieferung der Daten über das Ergebnis dieser Bitte.“

 

b)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

–   Unter Buchstabe b wird der zweite Spiegelstrich gestrichen.

–   Unter Buchstabe b wird der zweite Spiegelstrich gestrichen.

–   Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:

–   Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:

„c) im September des auf den Stichtag folgenden Jahres die Ergebnisse nach Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v und Buchstabe c.“

„c) im September des auf den Stichtag folgenden Jahres die Ergebnisse nach Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v und Buchstabe c.“

  • [1] ABl. C noch nicht veröffentlicht.