BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit
(KOM(2003) 413 – C5‑0319/2003 – 2003/0156(COD))
28. November 2003 - ***I
Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit
Berichterstatter: Jürgen Zimmerling
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 179 Absatz 1 des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (KOM(2003) 413 – 2003/0156(COD)).
In der Sitzung vom 1. September 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag an den Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit als federführenden Ausschuss und an den Haushaltsausschuss als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C5‑0319/2003).
Der Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit hatte in seiner Sitzung vom 9. Juli 2003 Jürgen Zimmerling als Berichterstatter benannt.
Er prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 5. und 25./26. November 2003.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 21 Stimmen bei 3 Enthaltungen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Margrietus J. van den Berg, amtierender Vorsitzender; Marieke Sanders-ten Holte, stellvertretende Vorsitzende; Anders Wijkman, stellvertretender Vorsitzender; Jürgen Zimmerling, Berichterstatter; Jean-Pierre Bebear, John Bowis, John Alexander Corrie, Nirj Deva, Giovanni Claudio Fava (in Vertretung von Marie-Arlette Carlotti), Fernando Fernández Martín, Concepció Ferrer (in Vertretung von Luigi Cesaro), Vitaliano Gemelli, Glenys Kinnock, Karsten Knolle, Paul A.A.J.G. Lannoye, Linda McAvan, Miguel Angel Martínez Martínez, Hans Modrow, Didier Rod, Francisca Sauquillo Pérez del Arco, Michel-Ange Scarbonchi (in Vertretung von Joaquim Miranda), Karin Scheele, Maj Britt Theorin und Feleknas Uca (in Vertretung von Luisa Morgantini).
Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses ist diesem Bericht beigefügt.
Der Bericht wurde am 28. November 2003 eingereicht.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit
(KOM(2003) 413 – C5‑0319/2003 – 2003/0156(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 413)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 179 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0319/2003),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5‑0431/2003),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Auffassung, dass der dem Kommissionsvorschlag beigefügte Finanzbogen mit der Obergrenze der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere politische Maßnahmen eingeschränkt werden;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
| Änderungsantrag 1 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 1 (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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Die Gemeinschaft unterstützt Aktionen und Initiativen, die von Akteuren der dezentralisierten Zusammenarbeit aus der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern unternommen werden und die sich auf die Armutsbekämpfung und die nachhaltige Entwicklung konzentrieren, insbesondere wenn sich eine Partnerschaft schwierig gestaltet und nicht auf andere Instrumente zurückgegriffen werden kann. Diese Aktionen und Initiativen sollen insbesondere Folgendes fördern: |
Die Gemeinschaft unterstützt Aktionen und Initiativen, die von Akteuren der dezentralisierten Zusammenarbeit aus den Entwicklungsländern unternommen werden und die sich auf die Armutsbekämpfung und die nachhaltige Entwicklung konzentrieren, insbesondere wenn sich eine Partnerschaft schwierig gestaltet und nicht auf andere Instrumente zurückgegriffen werden kann. Diese Aktionen und Initiativen sollen insbesondere Folgendes fördern: |
|
- ein stärker partizipatives Entwicklungskonzept, das den Bedürfnissen und Initiativen der Bevölkerung in den Entwicklungsländern gerecht wird; |
- ein stärker partizipatives Entwicklungskonzept, das den Bedürfnissen und Initiativen der Bevölkerung in den Entwicklungsländern gerecht wird; |
|
- einen Beitrag zur Diversifizierung und Stärkung der Zivilgesellschaft und zur Stärkung der demokratischen Basis in diesen Ländern. |
- einen Beitrag zur Diversifizierung und Stärkung der Zivilgesellschaft und zur Stärkung der demokratischen Basis in diesen Ländern. |
|
Für Aktionen zur Förderung der dezentralisierten Zusammenarbeit kommen sämtliche Entwicklungsländer in Betracht. |
Bei der Unterstützung solcher Aktionen und Initiativen ist Akteuren der dezentralisierten Zusammenarbeit der Entwicklungsländer Vorrang einzuräumen. Für Aktionen zur Förderung der dezentralisierten Zusammenarbeit kommen sämtliche Entwicklungsländer in Betracht. |
| Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 2 Spiegelstrich 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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- Verstärkung der Netze von sozialen Organisationen und Bewegungen, die sich für nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, insbesondere soziale Rechte, und Demokratisierung einsetzen. | |
| Änderungsantrag 3 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 3 (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, sind die Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit aus der Gemeinschaft oder den Entwicklungsländern, wie etwa lokale (auch kommunale) Behörden, Nichtregierungsorganisationen, lokale Berufsverbände und lokale Initiativgruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Kirchen, Medien, politische Stiftungen sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen, die einen Beitrag zur Entwicklung leisten können. |
Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, sind die Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit aus der Gemeinschaft oder den Entwicklungsländern, wie etwa lokale (auch kommunale) Behörden, Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, Berufsverbände und lokale Initiativgruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralisierten Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, religiöse oder philosophische Organisationen, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen, die einen Beitrag zur Entwicklung leisten können. |
Begründung Der Änderungsantrag berücksichtigt die Diskussionsbeiträge aus der Sitzung des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit vom 1. Oktober 2003. Den im Rahmen der interinstitutionellen Vereinbarung vom 4. Mai 1999 geführten Gesprächen mit dem Rat wird ebenfalls Rechnung getragen. Weiter wurde klargestellt, dass auch nationale und internationale Vereinigungen von lokalen und regionalen Behörden als Partner der Zusammenarbeit in Betracht kommen. Schließlich wird im letzten Satzteil die im ursprünglichen Berichtsentwurf vorgeschlagene Änderung von „nichtstaatliche Vereinigungen“ zu „Nichtregierungsorganisationen“ zurückgenommen, da Nichtregierungsorganisationen sonst zweimal aufgezählt wären. ABl. C 148 vom 28.5.1999 S. 1. | |
| Änderungsantrag 4 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 3 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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1a. Die mit den Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der betreffenden Akteure sind von Transparenz gekennzeichnet und stehen im Einklang mit den Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechenschaftspflicht. | |
Begründung Der Rechtsrahmen, der für die Akteure gilt, kann von Land zu Land unterschiedlich sein. Folglich muss sichergestellt werden, dass die Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung unabhängig vom Land, das die Unterstützung erhält, angewendet werden. | |
| Änderungsantrag 5 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 4 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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(1) Die Finanzierung der Aktionen nach Artikel 1 durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2004 bis 2006 auf 18 Mio. EUR . |
(1) Die Finanzierung der Aktionen nach Artikel 1 durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2004 bis 2006 auf 36 Mio. EUR . |
Begründung Da im Haushaltsplan 2004 11,8 Millionen € für die dezentralisierte Zusammenarbeit bereitgestellt wurden, steht es im Einklang sowohl mit dem HOWITT-Bericht über regierungsunabhängige Akteure, in dem eine Mittelaufstockung für diese Haushaltslinie gefordert wurde, als auch mit dem Haushaltsplan 2004, für den Dreijahreszeitraum 2004 bis 2006 einen Betrag von 36 Millionen € vorzuschlagen. Der derzeitige Gesamtbetrag von 18 Millionen € wäre für drei Jahre nicht ausreichend, nachdem allein für 2004 11,8 Millionen veranschlagt wurden. | |
| Änderungsantrag 6 ARTIKEL 1 NUMMER 4 A (neu) Artikel 4 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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4a. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen. | |
Begründung Die Tatsache, dass die Haushaltsbehörde die jährlichen Mittel festsetzt, wird bereits in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt; somit wird der Hinweis an dieser Stelle überflüssig. Darüber hinaus ist der Artikel der Haushaltsordnung, auf den an dieser Stelle hingewiesen wird, Teil der alten Haushaltsordnung, die nicht mehr in Kraft ist. | |
| Änderungsantrag 7 ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (neu) Artikel 8 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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6a. Artikel 8 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: | |
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(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen NRO in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen eingesetzten Ausschuss (nachstehend "der Ausschuss" genannt) unterstützt. | |
| Änderungsantrag 8 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 10 (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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Im Rahmen des Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Entwicklungspolitik unterbreitet die Kommission eine Zusammenfassung der finanzierten Aktionen und eine Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während des Jahres sowie nähere Angaben über die Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit, mit denen Verträge geschlossen wurden. |
Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahrs unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Aktionen, ihrer Auswirkungen und Ergebnisse sowie eine unabhängige Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während des Jahres sowie nähere Angaben über die Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit, mit denen Verträge geschlossen wurden. |
| Änderungsantrag 9 ARTIKEL 1 NUMMER 8 Artikel 12 (Verordnung (EG) Nr. 1659/98) | |
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Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2006 eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen mit Vorschlägen für die künftige Gestaltung dieser Verordnung vor.“ |
entfällt |
Begründung Artikel 12 in seiner aktuellen Fassung, wie er durch das Europäische Parlament anlässlich der ersten Änderung durch Verordnung Nr. 955/2002 formuliert wurde, sollte beibehalten werden: "Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens acht Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen mit Vorschlägen für die anhaltende Förderung der dezentralisierten Zusammenarbeit und die Beteiligung der Zivilgesellschaft." | |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Mit dem vorliegenden Vorschlag der Kommission soll die im Jahr 1998 erlassene Verordnung (Nr. 1659/98) über die dezentralisierte Zusammenarbeit verlängert werden. Diese Verordnung galt ursprünglich bis ins Jahr 2001. Sie wurde bereits einmal bis zum Jahr 2003 verlängert (Verordnung Nr. 955/2002).
Der nunmehr vorliegende Vorschlag sieht vor, die Geltungsdauer der Verordnung bis zum Jahr 2006 auszuweiten.
Durch die Verordnung wurde im Jahr 1999 ein Finanzrahmen eingerichtet, der zur Unterstützung von Aktionen und Initiativen durch Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit für und in Entwicklungsländern dient. Bis zum Jahr 2003 wurden unter der Haushaltslinie B7-6002 insgesamt 24 Millionen EUR bereitgestellt. Als Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit können von diesen Mitteln u.a. lokale Behörden und alle Nichtregierungsorganisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung leisten können, finanziert werden. Das Europäische Parlament hat im Rahmen der ersten Verlängerung unter anderem durchgesetzt, dass auch in den Entwicklungsländern einheimische Organisationen sowie Kultureinrichtungen ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen wurden.
Die Kommission war nach Artikel 12 der Verordnung verpflichtet, bis acht Monate vor Ablauf der Geltungsdauer eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vorzulegen und Vorschläge für die anhaltende Förderung der dezentralisierten Zusammenarbeit und die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu machen. Dies hat das Europäische Parlament im Rahmen der ersten Verlängerung im Bericht vom 25. Februar 2002 von Frau Maria Carrilho eingefügt. Eine Gesamtbewertung wurde von der Kommission leider erst zeitgleich mit dem vorliegenden Vorschlag am 11. Juli 2003 vorgelegt.
Die Kommission schlägt gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des EG-Vertrags dem Parlament und dem Rat vor, 9 von den 13 Artikeln der ursprünglichen Verordnung zu ändern. Der vorliegende Vorschlag sieht nun für den Zeitraum bis 2006 einen weiteren Finanzrahmen in Höhe von 18 Millionen EUR vor. Das führt im Vergleich ab 2004 zu einer Erhöhung von jährlich etwa 4,8 Mio EUR auf 6 Mio EUR pro Jahr.
Neben der Verlängerung, der Erhöhung des Finanzrahmens und sonstigen rein technischen Änderungen wurde unter anderem die Aufzählung der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit modifiziert, so dass unter anderem nun politische Stiftungen und Medien aufgeführt werden. Weiter wird klarstellend eingefügt, dass mit "lokale Behörden" auch kommunale Behörden gemeint sind.
Der Vorschlag sieht weiter eine ausdrückliche Formulierung vor, nach dem das Finanzierungsinstrument dort zum Einsatz kommen soll, wo « traditionelle Instrumente » nicht greifen.
Zu dem Vorschlag ist Folgendes anzumerken:
Grundsätzlich steht das Europäische Parlament der Förderung und Einbindung von Akteuren der dezentralen Zusammenarbeit mit/in den Entwicklungsländern sehr positiv gegenüber. Ich verweise insofern auf den Bericht von Herrn Vitaliano Gemelli vom 14. Februar 2001, durch den das EP eine umfangreiche Bewertung der Entwicklungspolitik der EU vorgenommen hat. Weiter verweise ich auf den bereits erwähnten Bericht zur ersten Verlängerung der Verordnung von Frau Maria Carrilho vom 25. Februar 2002 sowie den Bericht von Herrn Richard Howitt vom 20. Juni 2003 bezüglich der Mitteilung der Kommission über die Mitwirkung der regierungsunabhängigen Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit.
Die Verlängerung sowie die vorgenommenen Änderungen sind aus der Sicht des Europäischen Parlaments daher grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist zu bedauern, dass die vom Europäischen Parlament anlässlich der letzten Verlängerung eingefügten Akteure - namentlich Organisationen der indigenen Völker (d.h. einheimische Organisationen) sowie Kulturorganisationen nach dem neuen Vorschlag nicht mehr aufgeführt werden sollen.
Die äußerst späte Vorlage durch die Kommission - sowohl des Vorschlages selbst als auch der Gesamtbewertung der finanzierten Maßnahmen - macht es äußerst schwierig, den Vorschlag mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen. Schon im Rahmen der ersten Verlängerung gab es ähnliche Zeitprobleme.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass anlässlich der letzten Änderung die in Artikel 12 vom Europäischen Parlament eingefügte Bestimmung, welche die Vorlage dieser Gesamtbewertung acht Monate vor Ablauf des Finanzierungszeitraums vorsieht, nach dem Vorschlag gestrichen werden soll.
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES
25.November 2003
für den Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit
(KOM(2003) 413 – C5‑0319/2003 – 2003/0156(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Ioannis Averoff
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 11. September 2003 benannte der Haushaltsausschuss Ioannis Averoff als Verfasser der Stellungnahme.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seiner Sitzung vom 25. November 2003.
In dieser Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge einstimmig an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Terence Wynn, Vorsitzender; Ioannis Averoff, Verfasser der Stellungnahme; Kathalijne Maria Buitenweg, Den Dover, Göran Färm, Salvador Garriga Polledo, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Per Stenmarck, Kyösti Tapio Virrankoski und Ralf Walter.
KURZE BEGRÜNDUNG
Vorgeschichte
1. Die Kommission hat einen Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer (und Änderung) der am 31. Dezember 2003 auslaufenden Verordnung 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit bis zum 31. Dezember 2006 vorgelegt. Der Vorschlag wird im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens unterbreitet. Es sollte festgehalten werden, dass die Verordnung bereits einmal zuvor, und zwar durch die Verordnung 955/2002 vom 13. Mai 2002, verlängert und geändert wurde.[1]
2. Das Konzept der dezentralisierten Zusammenarbeit sieht vor, sich auf lokale Organisationen („development actors“) zu konzentrieren, die an der Durchführung von Entwicklungsvorhaben beteiligt sind; im Mittelpunkt soll nicht so sehr das Vorhaben selbst stehen, sondern das Ziel, die lokalen Kapazitäten in der Gemeinschaft zu stärken, damit die Ergebnisse bzw. Vorteile der Projekte auch dann besser genutzt werden können, wenn die Geber nicht mehr beteiligt sind.
3. Auch wenn dies in erster Linie ein Thema für den federführenden Ausschuss ist, so sollte doch darauf hingewiesen werden, dass die wichtigsten Änderungen an der Verordnung jetzt darin bestehen, dass einige neue potenzielle Empfänger einer Finanzhilfe in die Verordnung einbezogen werden. Dabei handelt es sich um: Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Verbraucherverbände, Hochschulen, Medien und politische Stiftungen (in Artikel 3 eingefügt).
Finanzielle Aspekte
4. Die Durchführung der Tätigkeit der Europäischen Union im Bereich dezentralisierte Zusammenarbeit erfolgte bis 2000 im Rahmen der Haushaltslinie B7-643 und von 2001 bis 2003 über die Haushaltslinie B7-6002. Im Entwurf des Haushaltsplans für 2004 ist die Haushaltslinie 21 02 03 zu diesem Zweck vorgesehen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für das laufende Programm wurde für den Zeitraum 1999-2003 auf 24 Mio. Euro festgesetzt, was einem jährlichen Durchschnitt von 4,8 Mio. Euro entspricht. Der Kommissionsvorschlag für die nächsten drei Jahre, bis zum Auslaufen der Finanziellen Vorausschau, sieht folgende Beträge vor:
Mio. Euro
|
2004 |
2005 |
2006 |
Insgesamt |
|
5 |
6,5 |
6,5 |
18 |
5. Der Verfasser der Stellungnahme stellt fest, dass die Entwicklung des Rechtsrahmens für die dezentralisierte Zusammenarbeit scheinbar nicht zu mehr Wirksamkeit im Hinblick auf die Höhe der verwendeten Mittel geführt hat. Die Verwendung der Mittel in aufeinander folgenden Haushaltsplänen zeigt keine klare Steigerung auf. [2] Dieses Tempo der Ausführung rechtfertigt jedoch die Höhe der im vorliegenden Vorschlag der Kommission veranschlagten Mittel, bei der darüber hinaus berücksichtigt wird, dass der Finanzierungsbedarf, der sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat, die von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Beträge erheblich übersteigt und dass sich die Qualität der Anträge wesentlich verbessert hat. Der Verfasser der Stellungnahme betont jedenfalls, dass die vorgeschlagene Erhöhung gering ist, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der jährliche Betrag für 2003 immerhin 6 Mio. Euro beträgt. Er möchte es nicht versäumen, das diesbezügliche Interesse des Europäischen Parlaments zu bestätigen, das in der ersten Lesung des Haushaltsplans 2004 einen entsprechenden Abänderungsentwurf zur Erhöhung der Mittel annahm. Seiner Ansicht nach ist der Vorschlag daher mit der Obergrenze der Rubrik 4 vereinbar (Änderungsantrag 1).
Er muss für den Fall, dass die Legislativbehörde im Verlauf des Verfahrens andere (höhere) Beträge vorschlagen sollte, jedoch betonen, dass der Haushaltsausschuss gemäß Artikel 63 der Geschäftsordnung des EP erneut konsultiert werden sollte; er würde dann die Auswirkung auf die Obergrenze nochmals prüfen, bevor der Bericht im Plenum behandelt wird.
6. Die Gesamtkosten für die technische und administrative Unterstützung sowie die dazugehörigen Nebenkosten werden für das erste Jahr auf 4% geschätzt und würden für 2005 und 2006 auf 6% steigen. Der Verfasser der Stellungnahme hält dies für akzeptabel.
Weitere Aspekte
7. Der Verfasser der Stellungnahme stimmt den Zielen des Programms und der Notwendigkeit, es fortzusetzen, zu. In der Tat vertritt er die Auffassung, dass der Beitrag der Akteure der Zusammenarbeit, insbesondere der nicht öffentlichen, erheblich sein kann. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Tätigkeit dieser Akteure und die durch sie erfolgende Verwaltung der Gemeinschaftsmittel transparent ist und im Einklang mit den Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechenschaftspflicht stehen (Änderungsantrag 2). Ihre Verpflichtung, eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu verfolgen, muss darüber hinaus eines der Kriterien zur Auswahl jedes zulässigen Akteurs der Zusammenarbeit sowie zur Bestimmung des Prozentsatzes des Beitrags der Europäischen Union sein (Änderungsantrag 4).[3]
8. Der Verfasser der Stellungnahme stellt ferner fest, dass Artikel 4 Absatz 2 der jetzigen Verordnung überflüssig ist, und schlägt vor, ihn zu streichen (Änderungsantrag 3). Es ist selbstverständlich, dass die Haushaltsbehörde die Haushaltsordnung berücksichtigt; darüber hinaus bezieht sich die in diesem Artikel erwähnte Nummerierung auf die alte Haushaltsordnung von 1977.
9. Was die Komitologie anbelangt, so schlägt der Verfasser dieser Stellungnahme vor, das Beratungsverfahren einzuführen (Änderungsantrag 5), um einen wirksameren Entscheidungsprozess zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten dies akzeptieren, da damit die Wirksamkeit erhöht würde und die Verwaltungsausgaben verringert werden könnten.
10. Der Verfasser kann dem Absatz nicht zustimmen, in dem erklärt wird, dass eine Evaluierung dieser Verordnung mit Vorschlägen für die Zukunft bis Ende 2006 vorgelegt werden kann (Änderungsantrag 6). Sicherlich ist es zumindest eine Möglichkeit, dass diese Verordnung erneut geändert/verlängert werden sollte oder, was wahrscheinlich besser wäre, dass ein Vorschlag für eine neue geänderte Verordnung vorgelegt wird. In jedem Fall wäre es für die Kommission absolut unbefriedigend, Vorschläge (im Rahmen der Mitentscheidung) vorzulegen, ohne über genügend Zeit für deren Prüfung zu verfügen. Dies ist ein Problem der allzu zahlreichen Vorschläge unter der Rubrik 4 geworden, und es sollte sichergestellt werden, dass die erforderliche Zeit zur Verfügung steht, um die Rechte jeder Institution im Rahmen der Bestimmungen der einschlägigen Verfahren zu wahren.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Änderungsantrag 1
(Änderungsantrag zur legislativen Entschließung) | ||||
| [Das Europäische Parlament,] | ||||
| ist der Auffassung, dass der dem Kommissionsvorschlag beigefügte Finanzbogen mit der Obergrenze der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere politische Maßnahmen eingeschränkt werden; | ||||
Begründung Der für die Umsetzung dieser Verordnung vorgeschlagene Betrag ist mit der in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten Ausgabenobergrenze vereinbar. Sollten im Zuge der Annahme der Verordnung von der Legislativbehörde andere Beträge vorgeschlagen werden, so müsste die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 63a der Geschäftsordnung erneut konsultiert werden. In diesem Fall würde der Haushaltsausschuss die Auswirkung auf die in der jetzigen Finanziellen Vorausschau festgelegte Obergrenze gemäß der Erklärung vom 20. Juli 2000 erneut prüfen.
| ||||
| Änderungsantrag 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 A (neu) Artikel 3 Unterabsatz 1a (neu) (Verordnung des Rates (EG) Nr. 1998/1659[5]) | ||||
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1a. Die mit den Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der betreffenden Akteure sind von Transparenz gekennzeichnet und stehen im Einklang mit den Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechenschaftspflicht. | ||||
Begründung Der Rechtsrahmen, der für die Akteure gilt, kann von Land zu Land unterschiedlich sein. Folglich muss sichergestellt werden, dass die Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung unabhängig vom Land, das die Unterstützung erhält, angewendet werden. | ||||
| Änderungsantrag 3 ABSATZ 4 A (neu) Artikel 4 Absatz 2 (Verordnung des Rates (EG) Nr. 1998/1659[6]) | ||||
|
4a. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen. | ||||
Begründung Die Tatsache, dass die Haushaltsbehörde die jährlichen Mittel festsetzt, wird bereits in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt; somit wird der Hinweis an dieser Stelle überflüssig. Darüber hinaus ist der Artikel der Haushaltsordnung, auf den an dieser Stelle hingewiesen wird, Teil der alten Haushaltsordnung, die nicht mehr in Kraft ist. | ||||
| Änderungsantrag 4 ABSATZ 4 B (neu) Artikel 5 Absatz (Verordnung des Rates (EG) Nr. 1998/1659) | ||||
|
4b. Der folgende Satz wird an Artikel 5 Absatz 3 angefügt: | ||||
|
Bei der Festlegung des Prozentsatzes der Gemeinschaftsbeihilfe werden die Zahlungsfähigkeit jedes Partners sowie die in der Vergangenheit möglicherweise festgestellte Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch den jeweiligen Partner berücksichtigt. | ||||
Begründung Ähnlich Änderungsantrag 2. | ||||
| Änderungsantrag 5 ABSATZ 6 A (neu) Artikel 8 Absatz 2 (Verordnung des Rates (EG) Nr. 1998/1659) | ||||
|
6a. Artikel 8 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt: | ||||
|
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8 dieses Beschlusses. | ||||
(Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/2002[7]; „gelten die Artikel 4 und 7“ wird ersetzt durch „gilt das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3“ und „unter Beachtung von“ durch „in Einklang mit Artikel 7 und“. Der letzte Absatz „Der Zeitraum …“ ist zu streichen.)
Begründung
Der Verfasser der Stellungnahme schlägt entsprechend dem traditionellen Ansatz des Haushaltsausschusses das Beratungsverfahren vor, um die Durchführung dieser Maßnahmen effizienter zu gestalten und die Verwaltungsausgaben niedrig zu halten.
Die erforderlichen technischen Änderungen werden also am Text der geltenden Verordnung (geändert durch Verordnung (EG) Nr. 955/2002) vorgenommen, um dem Komitologiebeschluss des Rates von 1999 zu entsprechen; hierzu gehört auch die Streichung des in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zeitraums für das Verwaltungsverfahren, das im Rahmen des Beratungsverfahrens keine Anwendung findet.
| Änderungsantrag 6 ABSATZ 8 Artikel 12 (Verordnung des Rates (EG) Nr. 1998/1659) | |
|
Artikel 12 erhält folgende Fassung: |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: |
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„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2006 eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen mit Vorschlägen für die künftige Gestaltung dieser Verordnung vor.“ |
„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2005 eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen mit Vorschlägen für die künftige Gestaltung dieser Verordnung vor.“ |
Begründung Der Verfasser der Stellungnahme stimmt mit der Kommission nicht darin überein, dass es ausreichend wäre, diese Evaluierung mit „Vorschlägen“ irgendwann im Laufe des Jahres 2006 vorzulegen. Es wäre höchst unbefriedigend, die Verordnung in letzter Minute zu verlängern oder zu ändern. Wenn diese Verordnung nach 2006 eine Zukunft haben soll, so müssen geeignete Vorschläge im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens mit Sicherheit mindestens ein Jahr im Voraus vorgelegt werden. | |
- [1] Die Aktionen der Gemeinschaft im Bereich dezentralisierte Zusammenarbeit gab es schon vor der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998. Die Haushaltsbehörde hatte bereits für das Haushaltsjahr 1992 die Einsetzung entsprechender Mittel im Haushaltsplan beschlossen.
- [2] z.B. 1996: 4 265 919,84; 1997: 3 550 933; 1998: 4 486 725,21; 1999: 3 644 916,80; 2000: 5 525 718,50; 2001: 3 300 623,79 und 2002: 4 690 786,01.
- [3] Der von der Kommission bereitgestellte Beitrag beläuft sich in der Regel auf 80 % der Gesamtkosten, kann jedoch in außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen auf 100 % erhöht werden.
- [4] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [5] ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6.
- [6] ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6.
- [7] ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1