BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
(KOM(2003) 440 – C5‑0393/2003 – 2003/0159(COD))
26. Januar 2004 - ***I
Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Emmanouil Mastorakis
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 6. August 2003 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (KOM(2003) 440 – 2003/0159(COD)).
In der Sitzung vom 1. September 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag an den Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr als federführenden Ausschuss sowie an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat (C5‑0393/2003).
Der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr benannte in seiner Sitzung vom 10. September 2003 Emmanouil Mastorakis als Berichterstatter.
Er prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 25. November 2003 und 20./21. Januar 2004.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 45 Stimmen bei 1 Gegenstimme ohne Enthaltungen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Paolo Costa, Vorsitzender; Rijk van Dam, stellvertretender Vorsitzender; Gilles Savary, stellvertretender Vorsitzender; Helmuth Markov, stellvertretender Vorsitzender; Emmanouil Mastorakis, Berichterstatter; Sylviane H. Ainardi, Pedro Aparicio Sánchez (in Vertretung von Garrelt Duin), Rolf Berend, Graham H. Booth (in Vertretung von Alain Esclopé), Philip Charles Bradbourn, Felipe Camisón Asensio, Luigi Cocilovo, Christine de Veyrac, Jan Dhaene, Den Dover (in Vertretung von James Nicholson), Jacqueline Foster, Mathieu J.H. Grosch, Konstantinos Hatzidakis, Ewa Hedkvist Petersen, Juan de Dios Izquierdo Collado, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Ioannis Koukiadis (in Vertretung von Danielle Darras gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Constanze Angela Krehl (in Vertretung von Giovanni Claudio Fava), Giorgio Lisi, Sérgio Marques, Erik Meijer, Rosa Miguélez Ramos, Bill Miller (in Vertretung von John Hume), Enrique Monsonís Domingo, Francesco Musotto, Josu Ortuondo Larrea, Peter Pex, Wilhelm Ernst Piecyk, Samuli Pohjamo, Alonso José Puerta, Reinhard Rack, Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya, Dana Rosemary Scallon, Ingo Schmitt, Elisabeth Schroedter (in Vertretung von Nelly Maes), Brian Simpson, Renate Sommer, Ulrich Stockmann, Herman Vermeer und Brigitte Wenzel-Perillo (in Vertretung von José Javier Pomés Ruiz).
Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses ist diesem Bericht beigefügt. Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik hat am 9. September 2003 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Der Bericht wurde am 26. Januar 2004 eingereicht.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
(KOM(2003) 440 – C5‑0393/2003 – 2003/0159(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 440)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0393/2003),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5‑0021/2004),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
| Änderungsantrag 1 Erwägung 4 | |
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(4) Die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2003 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Verbesserung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr enthält einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, wodurch die obengenannten internationalen Instrumente in der Gemeinschaft umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Verordnung über die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen überträgt der Agentur eine wichtige Aufgabe hinsichtlich der Umsetzung dieser Gefahrenabwehrmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten. |
(4) Die Verordnung (EG) Nr. XXXX/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen überträgt der Kommission bestimmte Inspektionssaufgaben, wobei geprüft werden soll, ob die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, bei deren Ausführung die Agentur sinnvolle fachliche Hilfe leisten kann. Diese Aufgaben umfassen Inspektionen von Schiffen und den jeweiligen Unternehmen sowie anerkannter Organisationen zur Gefahrenabwehr, die befugt sind, bestimmte gefahrenabwehrrelevante Tätigkeiten in diesem Zusammenhang auszuführen. |
Begründung Dieser Änderungsantrag wird nach Absprache mit dem Ratsvorsitz vorgelegt und zielt darauf ab, den Abschluss des Legislativverfahrens in erster Lesung zu erleichtern. | |
| Änderungsantrag 2 Erwägung 8 | |
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(8) Die Agentur sollte die angemessene Struktur erhalten, um in Verschmutzungsfällen eingreifen zu können und durch ihre Maßnahmen die entsprechenden Mechanismen der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Sie sollte das Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen. |
(8) Die Agentur sollte angemessene Mittel erhalten, um auf Ersuchen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung unterstützen zu können. Die diesbezügliche Tätigkeit der Agentur entlastet die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung bereitzustellen, und respektiert die bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zwischen Gruppen von Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Im Verschmutzungsfall leistet die Agentur dem betroffenen Mitgliedstaat Hilfe, der für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständig ist. Die Agentur sollte das Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen. |
Begründung Zuständig für die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen ist zunächst der jeweilige Küstenmitgliedstaat. Klar ist auch, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung unter der Verantwortung des Mitgliedstaates durchgeführt werden. | |
| Änderungsantrag 3 Erwägung 10 | |
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(10) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Einvernehmen mit der Kommission einen strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur bei Verschmutzungen festlegen können. Bei der Erstellung des Planes sollte der Verwaltungsrat dem Zusatznutzen der Tätigkeiten der Agentur zur Verschmutzungsbekämpfung für Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie dem optimalen Kosten/Nutzen-Verhältnis Rechnung tragen. |
(10) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Einvernehmen mit der Kommission einen strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen festlegen können. Bei der Erstellung des Planes sollte der Verwaltungsrat dem Zusatznutzen der Tätigkeiten der Agentur zur Verschmutzungsbekämpfung für Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie dem optimalen Kosten/Nutzen-Verhältnis Rechnung tragen. |
Begründung Dieser Änderungsantrag wird nach Absprache mit dem Ratsvorsitz vorgelegt und zielt darauf ab, den Abschluss des Legislativverfahrens in erster Lesung zu erleichtern. | |
| Änderungsantrag 4 Erwägung 10 a (neu) | |
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(10a) Zu berücksichtigen sind die bestehenden Vereinbarungen über unfallbedingte Verschmutzungen wie das Bonner Übereinkommen1, das die gegenseitige Hilfe und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich fördert, sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen zum Schutz europäischer Meeresgebiete vor Verschmutzungsfällen, beispielsweise das OPRC-Übereinkommen2, das von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation entwickelt wurde, das OSPAR-Übereinkommen3, das Übereinkommen von Barcelona, das Übereinkommen von Helsinki und das Übereinkommen von Lissabon. | |
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___________ 1 Übereinkommen zur Zusammenarbeit der Nordseestaaten bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, 1983 | |
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2 Internationales Übereinkommen über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung, 1990 | |
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3 Übereinkommen vom 22. September 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantik | |
Begründung Notwendiger Verweis auf die geltenden internationalen regionalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung, um deutlich zu machen, dass die Agentur vorbehaltlich der Anwendung der genannten Übereinkommen tätig wird. | |
| Änderungsantrag 5 ARTIKEL 1 NUMMER 1 A Artikel 1 Absatz 1 (Verordnung) EG 1406/2002) | |
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„1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend „Agentur“ genannt) errichtet; deren Ziel ist die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten in der Gemeinschaft.“ |
„1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend „Agentur“ genannt) errichtet; deren Ziel ist die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr innerhalb des in Artikel 2 Absatz b Punkt iiia definierten Aufgabenbereichs sowie bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten in der Gemeinschaft.“ |
Begründung Die Frage der Gefahrenabwehr ist besonders heikel. Die Grenzen der fachlichen Unterstützung, die die Agentur der Kommission leistet, müssen in der Verordnung klar festgelegt werden. | |
| Änderungsantrag 6 ARTIKEL 1 NUMMER 1 A Artikel 1 Absatz 2 (Verordnung EG 1406/2002) | |
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„2. Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der durch Schiffe verursachten Verschmutzung ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können.“ |
„2. Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr innerhalb des in Artikel 2 Absatz b Punkt iiia definierten Aufgabenbereichs sowie der Verhütung der durch Schiffe verursachten Verschmutzung ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können.“ |
Begründung Die Frage der Gefahrenabwehr ist besonders heikel. Die Grenzen der fachlichen Unterstützung, die die Agentur der Kommission leistet, müssen in der Verordnung klar festgelegt werden. | |
| Änderungsantrag 7 ARTIKEL 1 NUMMER 1 B Artikel 1 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002) | |
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„3. Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe und ergänzt in angemessener Weise die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen. Sie unterstützt den mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und das mit der Entscheidung 2001/792/EG errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes.“ |
„3. Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe und unterstützt auf Ersuchen in zusätzlicher und kosteneffizienter Weise und unter Achtung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen, dabei bleibt die Verantwortung des Küstenstaats, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung einzurichten, unberührt. Sie unterstützt den mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und das mit der Entscheidung 2001/792/EG errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes.“ |
Begründung Dieser Änderungsantrag wird nach Absprache mit dem Ratsvorsitz vorgelegt und zielt darauf ab, den Abschluss des Legislativverfahrens in erster Lesung zu erleichtern. | |
| Änderungsantrag 8 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 2 Buchstabe b (iii) (Verordnung EG 1406/2002) | |
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(iii) die Kommission bei der Durchführung anderer Aufgaben unterstützen, die dieser auf Grund bestehender und künftiger Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen bei ihrem Eintreten übertragen werden, insbesondere der Vorschriften für Klassifikationsgesellschaften, für die Sicherheit von Fahrgastschiffen sowie für Sicherheit, Ausbildung, Befähigungszeugnisse und Wachdienst von Schiffsbesatzungen und einschließlich der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften des STCW-Übereinkommens durch Drittstaaten. |
(iii) die Kommission bei der Durchführung anderer Aufgaben unterstützen, die dieser auf Grund bestehender und künftiger Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen bei ihrem Eintreten übertragen werden, insbesondere der Vorschriften für Klassifikationsgesellschaften, für die Sicherheit von Fahrgastschiffen sowie für Sicherheit, Ausbildung, Befähigungszeugnisse und Wachdienst von Schiffsbesatzungen und einschließlich der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des STCW-Übereinkommens durch Drittstaaten und der Maßnahmen, die zur Verhinderung von Betrug mit Befähigungszeugnissen ergriffen werden; |
Begründung Notwendige Ergänzung auf Grundlage des Änderungsantrags 32 des Berichts Poignant über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (A5-0152/2003). | |
| Änderungsantrag 9 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 2 Buchstabe b (iiia) (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002) | |
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(iiia) der Kommission fachliche Hilfe bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leisten, die ihr gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen übertragen werden. Die Unterstützung der Kommission durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beschränkt sich auf Schiffe sowie die jeweiligen Unternehmen und anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr, die befugt sind, bestimmte gefahrenabwehrrelevante Tätigkeiten in diesem Zusammenhang auszuführen. | |
Begründung Dieser Änderungsantrag wird nach Absprache mit dem Ratsvorsitz vorgelegt und zielt darauf ab, den Abschluss des Legislativverfahrens in erster Lesung zu erleichtern. | |
| Änderungsantrag 10 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 2 Buchstabe c (iii) (Verordnung EG 1406/2002) | |
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(iii) über das mit der Entscheidung 2001/792/EG errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe in geeigneter Weise zu ergänzen. |
(iii) über das mit der Entscheidung 2001/792/EG errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe in zusätzlicher und kosteneffizienter Weise zu unterstützen, wenn darum ersucht wird. In diesem Zusammenhang leistet die Agentur dem betroffenen Mitgliedstaat Hilfe, der für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständig ist. |
Begründung Zuständig für die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen ist zunächst der jeweilige Küstenmitgliedstaat. Klar ist auch, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung unter der Verantwortung des Mitgliedstaates durchgeführt werden. Notwendige Ergänzung, durch die klargestellt wird, dass bei der Bekämpfung der Meeresverschmutzung das Subsidiaritätsprinzip zu gelten hat. Siehe auch Begründung zu Änderungsantrag 3. | |
| Änderungsantrag 11 ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (NEU) Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d (Verordnung EG 1406/2002) | |
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2a) Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: | |
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„(d) legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit einschließlich der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;“ | |
Begründung Hier wird nur der Termin für die Festlegung des Arbeitsprogramms der Agentur geändert (30. November statt 31. Oktober). Damit hat die Agentur die Möglichkeit, ihr Arbeitsprogramm dem der Kommission anzupassen. | |
| Änderungsantrag 12 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe k (Verordnung EG 1406/2002) | |
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„(k) legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und im Einvernehmen mit der Kommission einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur bei Verschmutzungen fest, der auf eine optimale Nutzung der Finanzmittel der Agentur ausgerichtet ist.“ |
„(k) legt nach dem Verfahren von Buchstabe d einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen fest, der auf eine optimale Nutzung der Finanzmittel der Agentur ausgerichtet ist.“ |
Begründung Für den Plan zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen durch die Agentur gilt ein analoges Verfahren wie das von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d bezüglich des Arbeitsprogramms der Agentur. | |
| Änderungsantrag 13 ARTIKEL 1 NUMMER 4 A (NEU) Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a (Verordnung EG 1406/2002) | |
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4a) Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: | |
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„(a) Er erstellt das Arbeitsprogramm und einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach. Er übermittelt den Plan dem Ausschuss gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG sowie dem Ausschuss gemäß Artikel 9 der Entscheidung 2001/792/EG zur Information.“ | |
Begründung Notwendige Neufassung des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a zur Anpassung an die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d in der neuen Fassung (siehe Änderungsantrag 10). Damit wird auch die Unterrichtung der Ausschüsse, die in den Entscheidungen 2850/2000/EG und 2001/792/EG vorgesehen sind, sichergestellt. | |
| Änderungsantrag 14 ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (NEU) Artikel 22 Absatz 2 (Verordnung EG 1406/2002) | |
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6a) Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: | |
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„2. Im Rahmen der Bewertung sind die Auswirkungen dieser Verordnung sowie die Agentur und ihre Arbeitsweise zu beurteilen. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.“ | |
Begründung Diese Anpassung ist notwendig, weil die Aufgaben der Agentur erweitert wurden. | |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
A. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS
Nach der Havarie des Öltankers „Erika“ legte die Kommission 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs vor, d. h. einer technischen Stelle, deren Zweck die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der Gemeinschaft ist. Die Verordnung 1406/2002 zur Errichtung der Agentur wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat am 27. Juni 2002 angenommen und trat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in August desselben Jahres in Kraft. Diese neue Gemeinschaftsstelle hat die Aufgabe, den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung zu leisten, damit diese die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen beurteilen können.
B. GEGENSTAND DES VORSCHLAGS
1. Bekämpfung der Meeresverschmutzung
Nach der Havarie des Öltankers „Prestige“ vor der galicischen Küste im November 2002 schlägt die Kommission nun die vorliegende Änderung der geltenden Verordnung vor und führt dazu folgende Gründe an:
Bei der Havarie wurde deutlich, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend koordiniert sind, die zunächst aufgerufen waren, die Verschmutzung der Meeresumwelt durch die Havarie zu verhüten und dann ihre Folgen zu begrenzen.
Deshalb schlägt die Kommission vor, die Zuständigkeiten der Agentur auszuweiten, damit diese den Rechtsrahmen der Gemeinschaft und das Gemeinschaftsverfahren bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung und im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen kann. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Zuständigkeit der Gemeinschaft in den genannten Bereichen in folgenden gemeinschaftlichen Rechtsakten festgelegt ist:
a) Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung[1] und
b) Entscheidung 2001/792/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen[2]
Die Maßnahmen der Gemeinschaft sind in Übereinstimmung mit den obengenannten Rechtsakten darauf ausgerichtet, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, das Präventions- und Interventionspotenzial der Mitgliedstaaten bei Unfällen zu verbessern, die Voraussetzungen für eine wirksame gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit zu stärken und diese Hilfeleistung und Zusammenarbeit zu erleichtern sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, damit für die Wiedergutmachung der Schäden gemäß dem Verursacherprinzip gesorgt wird.
Neben dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen existieren regionale Übereinkommen, in denen Fragen der Zusammenarbeit der Staaten bei Verschmutzungsfällen im Gebiet der Nord- und Ostsee sowie des Mittelmeers geregelt sind.
Gemäß dem Vorschlag soll die Agentur über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, um auf Ersuchen eines Mitgliedstaates und unter dessen Zuständigkeit auch Spezialschiffe zur Verschmutzungsbekämpfung einzusetzen. Die entsprechende Entscheidung obliegt dem Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission. Allerdings ist noch nicht entschieden, ob die Schiffe dauerhaft oder im Bedarfsfall gechartert werden sollten. Die Kommission hat eine unabhängige Studie in Auftrag gegeben, anhand deren die Agentur einen detaillierten Plan zum Eingreifen bei Verschmutzung erstellen kann.
2. Bekämpfung von Terroranschlägen auf Schiffe und Hafenanlagen
Die Ausweitung der Zuständigkeit der Agentur auf die Bekämpfung krimineller Handlungen (Terroranschläge) stellt das strittigste Element des Vorschlags dar. Im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (der derzeit vom Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr geprüft wird) ist die Kommission der Auffassung, dass die Agentur die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Aufgaben unterstützen sollte. Durch die vorgeschlagene Verordnung werden Inspektionen unter Aufsicht der Kommission eingeführt, um zu prüfen, ob die Verfahren, mit denen die Umsetzung der nationalen Systeme zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen überwacht werden, wirksam sind. Diese Inspektionen sollen gemäß dem Vorschlag der Kommission von der Agentur durchgeführt werden.
3. Ausbildung der Seeleute
Schließlich schlägt die Kommission vor, die Agentur in die Verfahren zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen für Seeleute einzubinden, die von Drittländern ausgestellt werden. Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung 2001/25/EG sieht konkret ein zentrales und harmonisiertes Verfahren zur gemeinschaftsweiten Anerkennung von Befähigungsnachweisen vor, das der Kommission übertragen wird. Die Kommission schlägt ihrerseits vor, dieses Verfahren in den Aufgabenbereich der Agentur zu übertragen.
4. Finanzmittel
Die Kommission schlägt vor, der Agentur für den Zeitraum 2004 bis 2006 60 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, damit diese die Verpflichtungen erfüllen kann, die ihr aus der Aufgabe der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe erwachsen.
C. ANMERKUNGEN
Der vorliegende Vorschlag wird vom Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr zunächst begrüßt. Der Untergang der „Prestige“ hat auf dramatische Weise deutlich gemacht, wie wichtig die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist, um bei ähnlichen Vorfällen in Zukunft angemessen reagieren zu können. Im übrigen hat das Parlament nach dem Unfall der „Prestige“ immer wieder gefordert, die Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung und der Sicherheit des Seeverkehrs allgemein auszuweiten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das Parlament in seiner vor kurzem angenommenen Entschließung zu dem Schiffsunglück (Bericht Stercks) den Vorschlag der Kommission begrüßt hat, der Agentur Spezialschiffe zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung zur Verfügung zu stellen.
Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen müssen selbstverständlich im Zusammenhang gesehen werden mit den derzeit zur Prüfung anstehenden Vorschlägen der Kommission zur Bekämpfung krimineller Handlungen gegen Schiffe und Hafenanlagen einerseits und der Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweisen für Seeleute andererseits. In beiden Fällen hat sich der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die Übertragung von Zuständigkeiten an die Agentur ausgesprochen. Im Sinne einer kohärenten Position des Parlaments in diesen Fragen ist deshalb ein positives Herangehen an den Vorschlag der Kommission angebracht.
Die detaillierte Prüfung der vorgeschlagenen zusätzlichen Aufgaben der Agentur wirft folgende Fragen auf:
– Völlig unproblematisch ist zweifellos die vorgeschlagene neue Zuständigkeit im Bereich der Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweise für Seeleute. Die Agentur ist unbestreitbar das Gemeinschaftsorgan schlechthin, das über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Kommission zu unterstützen, wenn sie prüft, ob die Drittstaaten ihren aus dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erwachsenden Verpflichtungen nachkommen (STCW-Übereinkommen).
– Im Gegensatz dazu wirft die Ausweitung der Zuständigkeit der Agentur im Bereich der Gefahrenabwehr Probleme auf. Dies betrifft erstens die Frage, inwieweit der Agentur – eindeutig ein Gemeinschaftsorgan – Zuständigkeiten übertragen werden können, die unter die dritte Säule fallen (Terrorismusbekämpfung). Eine Antwort hierauf kann nur im Zusammenhang mit dem bereits genannten Vorschlag für eine Verordnung über die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen gegeben werden. Bei diesem Vorschlag geht es darum, die internationalen Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer und anderer krimineller Handlungen auf der Grundlage der Änderung des SOLAS-Übereinkommens und der Annahme des Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen in Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Da der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung die Zuständigkeit übertragen wird, die korrekte Anwendung dieser Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu kontrollieren, und da das Parlament diesem Vorschlag zustimmt, wie bei der Abstimmung über den Bericht Miguélez Ramos über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen deutlich wurde, ist auch dem Vorschlag zuzustimmen, dass die Agentur die Kommission bei dieser Aufgabe zu unterstützen hat. Dazu werden einige Änderungsanträge vorgelegt, die den technischen und unterstützenden Charakter dieser Aufgabe besser herausstellen.
– Zahlreiche Fragen wirft schließlich der Vorschlag auf, der Agentur Zuständigkeiten bei der Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe zu übertragen. Dies liegt unter anderem an der ungenauen Formulierung des Vorschlags und den fehlenden Angaben dazu, wie die der Agentur zur Verfügung gestellten Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung genutzt werden sollen. Die Kommission führt in ihrer Begründung an, dass damit unter anderem Spezialschiffe gemeint sind, die dem von der Verschmutzung betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden sollen, sofern er darum ersucht. Weiterhin erwähnt die Kommission in der Begründung, dass diese Schiffe gemietet werden sollen. Im eigentlichen Rechtstext bleibt jedoch offen, ob die Schiffe gemietet werden oder Eigentum der Agentur sind. Ungeklärt ist auch, ob die Schiffe dauerhaft oder nur kurzzeitig gechartert werden sollen. Die Kommission will die Flexibilität der Agentur gewährleisten, wenn festgelegt wird, dass der Verwaltungsrat „einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur bei Verschmutzungen [festlegt], der auf eine optimale Nutzung der Finanzmittel der Agentur ausgerichtet ist“ (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe k). Die Kommission muss dem Parlament jedoch weitere Angaben zu dieser Frage vorlegen.
Trotz der genannten Vorbehalte ist der Berichterstatter der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission zu unterstützen ist, da er zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr beiträgt. Durch die unterbreiteten Änderungsanträge soll der Text des Vorschlags allerdings mehr Klarheit erhalten. Im einzelnen wird durch die Änderungsanträge deutlich gemacht, dass die Agentur der Kommission nur fachliche Unterstützung leistet, damit letztere die ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben im Hinblick auf die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen wahrnehmen kann. Auf Grund der heiklen Natur dieses Problems werden die Zuständigkeiten der Agentur genau festgelegt. Ferner wird klargestellt, dass grundsätzlich der Küstenstaat für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung zuständig ist und dass die jeweiligen Maßnahmen unter seiner Verantwortung und nur auf sein Ersuchen ergriffen werden. Damit wird die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes gewährleistet.
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES
20.Januar 2004
für den Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
(KOM(2003) 440 – C5‑0393/2003 – 2003/0159(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Wilfried Kuckelkorn
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 11. September 2003 benannte der Haushaltsausschuss Wilfried Kuckelkorn als Verfasser der Stellungnahme.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seiner Sitzung vom 20. Januar 2003.
In dieser Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge einstimmig an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Terence Wynn, Vorsitzender; Reimer Böge, stellvertretender Vorsitzender; Wilfried Kuckelkorn, Verfasser der Stellungnahme; Ioannis Averoff, Joan Colom i Naval, Den Dover, Catherine Guy-Quint, Jutta D. Haug, Jan Mulder, Esko Olavi Seppänen (in Vertretung von Francis Wurtz), Kyösti Tapio Virrankoski und Ralf Walter.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission[1] | Änderungen des Parlaments |
| Änderungsantrag 1 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 1 Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG) 1406/2002) | |
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Der Sitz der Agentur wird nach Lissabon vergeben. Der Gastmitgliedstaat sollte gemäß der im Rahmen der Verhandlungen über die Haushaltsordnung vereinbarten gemeinsamen Erklärung einen finanziellen Beitrag zur Errichtung der Agentur leisten. | |
Begründung Der Europäische Rat vereinbarte auf seiner Tagung vom 12. Dezember 2003 in Brüssel, den Sitz der Agentur nach Lissabon zu vergeben. Das Parlament hat immer gefordert, ein Beschluss über den Sitz neuer Agenturen solle parallel zur Annahme der entsprechenden Verordnung gefasst werden. In diesem Fall ist dies machbar. Außerdem kamen sowohl das EP als auch der Rat im Kontext der neuen Haushaltsordnung überein, dass die Mitgliedstaaten die Errichtung neuer Agenturen auf ihrem Hoheitsgebiet erleichtern sollten. | |
| Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (NEU) Artikel 6 Absatz 3 (Verordnung (EG) 1406/2002) | |
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Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten auf Zeit abgestellt oder abgeordnet werden, und aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben einstellt. |
Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die aus dem Stellenplan der Kommission transferiert werden, womit die Stellen aus dem Stellenplan der Kommission gestrichen werden, oder von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, und aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben einstellt. |
Begründung Zwischen der Kommission und der Agentur sollte ein Ausgleich bezüglich der Humanressourcen erfolgen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. | |
- [1] ABl. C xxxxx vom DT(d.m.yyyy)@DATEMSG@xxx, S. xxx.