BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms
(KOM(2003) 471 – C5‑0391/2003 – 2003/0177(CNS))

19. März 2004 - *

Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
Berichterstatter: Alexander Radwan
PR_CNS_am

Verfahren : 2003/0177(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0209/2004
Eingereichte Texte :
A5-0209/2004
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 11. September 2003 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM(2003) 471 – 2003/0177(CNS)).

In der Sitzung vom 22. September 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag an den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie als federführenden Ausschuss und den Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C5-0391/2003).

Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie benannte in seiner Sitzung vom 2. Oktober 2003 Alexander Radwan als Berichterstatter.

Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 18. Februar 2004 und 18. März 2004.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Luis Berenguer Fuster, Vorsitzender; Peter Michael Mombaur, stellvertretender Vorsitzender; Gordon J. Adam (in Vertretung von Massimo Carraro), Per-Arne Arvidsson (in Vertretung von Sir Robert Atkins), María del Pilar Ayuso González (in Vertretung von Werner Langen), Guido Bodrato, Gérard Caudron, Giles Bryan Chichester, Marie-Hélène Descamps (in Vertretung von Elizabeth Montfort), Concepció Ferrer, Neena Gill (in Vertretung von Harlem Désir), Norbert Glante, Alfred Gomolka (in Vertretung von Angelika Niebler), Michel Hansenne, Hans-Peter Martin (in Vertretung von Marco Cappato), Marjo Matikainen-Kallström, Giuseppe Nisticò (in Vertretung von Paolo Pastorelli), Reino Paasilinna, Samuli Pohjamo (in Vertretung von Nicholas Clegg), John Purvis, Bernhard Rapkay (in Vertretung von Hans Karlsson), Imelda Mary Read, Paul Rübig, Esko Olavi Seppänen, Astrid Thors (in Vertretung von Elly Plooij-van Gorsel gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Alejo Vidal-Quadras Roca, Myrsini Zorba und Olga Zrihen Zaari.

Der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr hat am 10. September 2003 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Bericht wurde am 19. März 2004 eingereicht.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms

(KOM(2003) 471 – C5-0391/2003 – 2003/0177(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 471)[1],

-   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0391/2003),

-   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0209/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 6

(6)   Hierzu kann die Aufsichtsbehörde den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium schließen, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO ausgewählt wird, und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere des öffentlichen Dienstes, überwachen.

(6)   Hierzu schließt die Aufsichtsbehörde den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium, das rechtzeitig vor dem Ende der Entwicklungsphase vom Rat in Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Unternehmen und der Kommission ausgewählt wird, und überwacht die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere des öffentlichen Dienstes.

Begründung

Die Entwicklungsphase endet frühestens im Frühjahr 2006. Einem privaten Betreiberkonsortium, das anschließend mit der Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase beauftragt wird, muss angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden.

Änderungsantrag 2
Erwägung 7 a (neu)
 

(7a)   Die Aufsichtsbehörde stellt die Zertifizierung des Systems und seiner Komponenten sicher.

Begründung

Die Infrastruktur des Galileo-Systems geht in das Eigentum der Aufsichtsbehörde über und sie überwacht die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Konzessionär. Daher sind Dienste, die über Galileo betrieben, bzw. von Galileo unterstützt werden, bei der Aufsichtsbehörde einzutragen und von ihr, bzw. in ihrer Verantwortung zu genehmigen.

Änderungsantrag 3
Erwägung 11

(11)   Bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens (zum Abschluss der Entwicklungsphase) überträgt dieses der Aufsichtsbehörde das Eigentum am gesamten europäischen Satellitennavigationssystem (EGNOS und GALILEO) einschließlich der Entwicklungen des Konzessionsnehmers in der Errichtungsphase, da die Definitions- und Entwicklungsphase des Programms vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, alle so entwickelten Komponenten dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden und überdies ein wesentlicher Teil der Errichtungsphase aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren ist.

(11)   Bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens (zum Abschluss der Entwicklungsphase) wird die Aufsichtsbehörde Eigentümer des gesamten europäischen Satellitennavigationssystems (EGNOS und GALILEO), da die Definitions- und Entwicklungsphase des Programms vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Sämtliche Entwicklungen des Konzessionsnehmers, die während der Errichtungsphase entstanden sind, werden ebenfalls Eigentum der Aufsichtsbehörde, da sie zu einem wesentlichen Teil aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. Alle Komponenten des Satellitennavigationssystems werden dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt.

Begründung

Die Formulierung im Kommissionsvorschlag ist zumindest in der deutschen Sprachfassung sehr unverständlich. Es geht darum, dass das Eigentum an Galileo nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens in den Besitz der Aufsichtsbehörde übergeht, da die Definitions- und Entwicklungsphase vollständig aus öffentlichen Geldern finanziert worden ist.

Gleichzeitig soll festgelegt werden, dass auch die Entwicklungen, die in der nächsten Phase, nämlich der Errichtungsphase entstehen, in das Eigentum der Aufsichtsbehörde übergehen. Dafür gibt es zwei Gründe: erstens wird auch diese Phase zum wesentlichen Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert und zweitens werden dem Konzessionsnehmer die Entwicklungen aller Phasen zur Verfügung gestellt, die dieser wiederum für neue Entwicklungen nutzen kann.

Es ist wichtig, von Anfang an klar zu stellen, dass sämtliche Entwicklungen, die zum wesentlichen Teil mit Hilfe öffentlicher Mittel finanziert wurden, Eigentum der Aufsichtsbehörde werden.

Änderungsantrag 4
Erwägung 14

(14)   Es muss die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der Studien und Gutachten erstellt.

(14)   Es muss die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der Studien und Gutachten erstellt. Im wesentlichen sollte dabei die konstruktive Arbeit der "Signal Task Force" in diesen Ausschuss eingebunden werden.

Begründung

In wissenschaftlich-technischen Fragen hat sich die "Signal Task Force" bereits etabliert und verfügt über das erforderliche technische Know How im Signalbereich. Die wichtige Arbeit dieser bislang informellen Arbeitsgruppe sollte im wissenschaftlich-technischen Ausschuss formalisiert werden.

Änderungsantrag 5
Erwägung 15 a (neu)
 

(15a)   Die Verfahren zur Berufung der Funktionsträger müssen transparent sein.

Begründung

Die in der Aufsichtsbehörde zu vergebenen Posten sind mit einer erheblichen Verantwortung für die Errichtung und den Betrieb des Satellitennavigationssystems verbunden. Nur ein transparentes Verfahren gewährleistet, dass die Personalwahl anhand objektiver Kriterien erfolgt.

Änderungsantrag 6
Artikel 2, 1. Spiegelstrich

–   Sie handelt als Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms beauftragt wird. In dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag. Sie überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenheftes. Sie überlässt diesem für die Dauer des Vertrages das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.

–   Sie handelt als Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms beauftragt wird. In dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag. Im Falle von Zeitverzögerungen bei der Errichtung der Aufsichtsbehörde können Kommission und Rat das Gemeinsame Unternehmen mit der Vertragsunterzeichnung beauftragen. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenheftes. Sie überlässt diesem für die Dauer des Vertrages das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.

Begründung

Die Erfahrung hat u.a. bei der Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens gezeigt, dass Zeitverzögerungen bei der Implementierung einer neuen Behörde möglich sind. Daher sollte gewährleistet sein, dass diese Verzögerungen nicht den Fortgang des gesamten Programms blockieren. Dennoch muss gelten, dass die Errichtungsphase nicht ohne eine arbeitsfähige Aufsichtsbehörde beginnt.

Änderungsantrag 7
Artikel 2, 4. Spiegelstrich

–   Sie ist Inhaberin aller für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen und sorgt für die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Sie ist der Ansprechpartner des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.

–   Sie ist Inhaberin der Nutzungsrechte von allen für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, diese Rechte an die Aufsichtsbehörde zu übertragen. Sie sorgt für die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Sie ist der Ansprechpartner des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.

Begründung

Es ist nicht möglich, das Eigentum an einer Frequenz zu erwerben, allenfalls Nutzungsrechte. Dieser Abschnitt soll zudem die Rechtsgrundlage sein, aufgrund derer die Mitgliedsstaaten die Nutzungsrechte der für den Betrieb von Galileo erforderlichen Frequenzen auf die Aufsichtsbehörde übertragen. Dies sollte daher unmissverständlich aus dem Text hervorgehen.

Änderungsantrag 8
Artikel 2, Spiegelstrich 4 a (neu)
 

-   Die Aufsichtsbehörde stellt die Zertifizierung des Systems und seiner Komponenten sicher; mit der Verteilung der Zertifikate und der Überprüfung der Einhaltung der darin aufgestellten Normen und Bedingungen beauftragt sie anerkannte Zertifizierungsorgane.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 9
Artikel 20

Beim Generalsekretariat des Rates wird ein ständiges und jederzeit einsatzbereites Sicherheitszentrum gegründet.

Eine Gemeinsame Aktion des Rates beschreibt die Zuständigkeiten der Europäischen Union in Fällen, in denen die Funktions- und Wirkungsweise des Systems die innere und äußere Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.

Begründung

Die Gewährleistung der Systemsicherheit sollte dem Verantwortungsbereich der Aufsichtsbehörde unterstellt werden. Bei der Einrichtung eines zuständigen Gremiums sollten die Erfahrungen des beim Gemeinsamen Unternehmen Galileo eingerichteten Sicherheitsausschusses berücksichtigt werden. Der Rat und der Hohe Beauftragte erhalten Zuständigkeiten, sobald die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten betroffen ist. Eine Gemeinsame Aktion des Rates, die diese Zuständigkeiten regelt, ist in Vorbereitung.

  • [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Aufgrund des strategischen Charakters des europäischen Satellitennavigationssystems GALILEO und des eng gefassten Zeitplanes bis zur Betriebsphase ab 2008 ist eine möglichst zeitnahe und den Interessen der Öffentlichkeit entsprechende Implementierung einer effizienten und zuverlässigen Verwaltung dringend erforderlich. Der Vorschlag der Europäischen Kommission über die Einrichtung einer Verwaltungsstruktur bezieht sich auf die Errichtungsphase, die voraussichtlich 2006 beginnt, sowie auf die anschließende Betriebsphase ab 2008.

Die Kommission schlägt die Errichtung zweier Behörden vor, einer Aufsichtsbehörde und eines Sicherheitszentrums. Die Ausgestaltung und Kompetenzausstattung dieser Behörden gibt zugleich die Struktur der Public-Private-Partnership vor. Die hier vorgeschlagene Aufsichtsbehörde soll eine Institution der Kommission sein, als Eigentümerin der GALILEO-Infrastruktur wird ihr damit auch die Kontrollkompetenz für das Satellitennavigationssystems zuteil, die Aufsichtsbehörde wird zudem über die Nutzung der Frequenzen, deren Nutzungsrechte sie für die Dauer der Zuteilung durch die ITU innehat, wachen. Der private Partner wird vermutlich eines der Firmenkonsortien sein, die sich beim Gemeinsamen Unternehmen um die Betreiber-Konzession beworben haben und sich derzeit noch im Auswahlverfahren befinden. Er wird für den kommerziellen Erfolg des Systems verantwortlich sein. Die Kommission trägt damit einer zentralen Forderung des Europäischen Parlaments Rechnung, die Beteiligung des Privatsektors sicherzustellen. Das zu schaffende Sicherheitszentrum hat die operative und äußere Sicherheit des Systems zu garantieren. Es soll beim Generalsekretariat des Rates angesiedelt werden, es tagt nicht öffentlich und erteilt dem Betreiber die für die Sicherheit erforderlichen Anweisungen.

Grundsätzlich begrüßt der Berichterstatter den Vorschlag der Kommission. Er sieht die Schaffung zweier handlungsfähiger Institutionen vor, die in der Lage sind, Betrieb und Sicherheit eines unabhängigen und zivilen europäischen Satellitennavigationssystems zu gewährleisten. Dennoch bleiben aus Sicht des Berichterstatters wichtige Fragen ungeklärt, bzw. sind einzelne strukturelle Gesichtspunkte unzureichend gelöst. So werden keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass der Konzessionsvertrag auch im Fall von Verzögerungen bei der Schaffung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden kann. Auch wird die erforderliche Transparenz in dem Verordnungsvorschlag nicht ausreichend berücksichtigt. Ebenso wenig wird auf bestehende Erfahrungen und Strukturen, etwa die der ESA, zurückgegriffen.

Zeitplan bei der Implementierung der Aufsichtsbehörde

Der Aufsichtsbehörde fallen keine Zuständigkeiten bei der Auswahl des Betreibers zu. Die Verzögerungen bei der Implementierung des Gemeinsamen Unternehmens haben gezeigt, dass bei der Einrichtung einer neuen Behörde, über die im Grundsatz Konsens besteht, mit Zeitproblemen gerechnet werden muss. Daher sollte gewährleistet sein, dass eventuelle Verzögerungen nicht den Fortgang des gesamten Programms blockieren. Der Berichterstatter spricht sich dafür aus, in diesem Fall das Gemeinsame Unternehmen durch Kommission und Rat zu ermächtigen, den Konzessionsvertrag gemeinsam mit dem zukünftigen Betreiberkonsortium zu unterzeichnen.

Nichts desto trotz muss allerdings die rechtzeitige Einrichtung der Aufsichtsbehörde und des Sicherheitszentrums oberste Priorität behalten. Nach dem aktuellen Stand des Auswahlverfahrens kann damit gerechnet werden, dass das Gemeinsame Unternehmen ab Ende 2004 einen potentiellen Konzessionsnehmer präsentieren wird. Bereits rund ein Jahr später beginnt die Errichtungsphase (ca. Frühjahr 2006), d.h. die zu schaffenden Behörden sollten dann bereits bestehen, um gemeinsam mit dem Konzessionär die nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Rolle des Europäischen Parlaments

Es ist unbestritten, dass der strategische Charakter des europäischen Satellitennavigationssystems eine handlungsfähige Überwachungsbehörde unverzichtbar macht. Dies setzt eine größtmögliche politische Unabhängigkeit der Leitungsgremien der Behörde voraus. Nichts desto trotz müssen die Vorgänge in der Aufsichtsbehörde für die Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar sein. Das gilt auch mit Blick auf ein transparentes Berufungsverfahren. Artikel 1 des vorliegenden Verordnungsvorschlages schreibt der Aufsichtsbehörde die Aufgabe zu, die Interessen der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Als einzige direkt demokratisch legitimierte Institution in der Europäischen Union darf das Europäische Parlament bei den Entscheidungsprozessen nicht außen vor bleiben. Ein jährlicher Tätigkeitsbericht durch den Direktor der Behörde ist nach Meinung des Berichterstatters nicht ausreichend, um angemessene Transparenz zu gewährleisten. Auch für das Sicherheitszentrum muss eine Informationspflicht gegenüber dem Parlament Eingang in die Verordnung finden.

Einbindung existierender Strukturen

Um eine bald- und bestmögliche Funktionalität der Aufsichtsbehörde sicherzustellen, muss diese Institution auf maximalem Know-How basieren. Der Vorschlag sieht daher zurecht die Möglichkeit für den Verwaltungsrat der Behörde vor, auf das Fachwissen eines wissenschaftlich-technischen Ausschusses zurückzugreifen. Allerdings soll dieser erst eingesetzt werden. In wissenschaftlich-technischen Angelegenheiten ist die erforderliche Substanz bei der europäischen Weltraumbehörde ESA bereits vorhanden. Die ESA ist in der derzeitigen Programmphase stark in die Entwicklung des europäischen Satellitennavigationssystems eingebunden und zu 50 Prozent am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt. Der Vorschlag der Kommission sieht für die Weltraumagentur allerdings keine Rolle in der künftigen Verwaltungsstruktur vor. Sie in wissenschaftlich-technischen Fragen nicht zu konsultieren und stattdessen einen neuen Ausschuss zu kreieren, würde Doppelstrukturen schaffen.

Auf Grundlage des Artikels 7 der Verordnung zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo wurde ein beim Gemeinsamen Unternehmen mit Sicherheitsfragen betrauter Fachausschuss eingerichtet. Es ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsausschuss zum Zeitpunkt der Implementierung des im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Sicherheitszentrums bereits auf umfangreiche Erfahrungen aus der Entwicklungsphase zurückblicken kann. Dieses Know How muss für die Errichtungsphase genutzt werden. Die Art und Weise der Einbindung sollte allerdings von den noch zu bestimmenden Strukturen des Sicherheitszentrums abhängig gemacht werden.

Fazit

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationssystems und unterstützt sie in ihrem Anliegen, die rechtliche Grundlage so zügig wie möglich durchzusetzen und die Implementierung umzusetzen. Der Entwurf der Kommission bedarf jedoch einiger Änderungen, welche die Transparenz der zu schaffenden Behörden gewährleisten, für größtmögliche Effizienz sorgen und den planmäßige Vollzug der Errichtungsphase sicherstellen. Der Steuerzahler hat einen berechtigten Anspruch, dass diese Forderungen entsprechend umgesetzt werden, denn er hat die bisher angefallenen Kosten des Galileo-Programms zu tragen.