RECOMMENDATION FOR SECOND READING on the Council common position for adopting a European Parliament and Council regulation amending Council Regulation (EEC) No 95/93 on common rules for the allocation of slots at Community airports
(16305/1/2003 – C5‑0094/2004 – 2001/0140(COD))
22 March 2004 - ***II
Committee on Regional Policy, Transport and Tourism
Rapporteur: Ulrich Stockmann
PROCEDURAL PAGE
At its sitting of 11 June 2002 Parliament adopted its position at first reading on the proposal for a European Parliament and Council regulation amending Council Regulation (EEC) No 95/93 on common rules for the allocation of slots at Community airports (COM(2001) 335 – 2001/0140(COD)).
At the sitting of 26 February 2004 the President of Parliament announced that the common position had been received and referred to the Committee on Regional Policy, Transport and Tourism (16305/1/2003 – C5‑0094/2004).
The committee had appointed Ulrich Stockmann rapporteur at its meeting of 11 September 2001.
It considered the common position and the draft recommendation for second reading at its meeting of 17 March 2004.
At its meeting it adopted the draft legislative resolution unanimously.
The following were present for the vote: Paolo Costa (chairman), Helmuth Markov (vice-chairman), Ulrich Stockmann (rapporteur), Rolf Berend, Philip Charles Bradbourn, Giorgio Calò (for Herman Vermeer), Felipe Camisón Asensio, Luigi Cocilovo, Christine de Veyrac, Giovanni Claudio Fava, Jacqueline Foster, Mathieu J.H. Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Juan de Dios Izquierdo Collado, Karsten Knolle (for Georg Jarzembowski), Dieter-Lebrecht Koch, Giorgio Lisi, Emmanouil Mastorakis, Erik Meijer, Enrique Monsonís Domingo, James Nicholson, Camilo Nogueira Román, Peter Pex, Wilhelm Ernst Piecyk, Samuli Pohjamo, Bernard Poignant, José Javier Pomés Ruiz, Alonso José Puerta, Reinhard Rack, Ingo Schmitt, Elisabeth Schroedter (for Nelly Maes), Brian Simpson, Joaquim Vairinhos and Dominique Vlasto (for Ari Vatanen) .
The recommendation for second reading was tabled on 22 March 2004 .
DRAFT EUROPEAN PARLIAMENT LEGISLATIVE RESOLUTION
on the Council common position for adopting a European Parliament and Council regulation amending Council Regulation (EEC) No 95/93 on common rules for the allocation of slots at Community airports
(16305/1/2003 – C5‑0094/2004 – 2001/0140(COD))
(Codecision procedure: second reading)
The European Parliament,
– having regard to the Council common position (16305/1/2003 – C5‑0094/2004),
– having regard to its position at first reading[1] on the Commission proposal to Parliament and the Council (COM(2001) 335)[2],
– having regard to the amended proposal (COM(2002) 623)[3],
– having regard to Article 251(2) of the EC Treaty,
– having regard to Rule 78 of its Rules of Procedure,
– having regard to the recommendation for second reading of the Committee on Regional Policy, Transport and Tourism (A5‑0217/2004),
1. Approves the common position;
2. Notes that the act is adopted in accordance with the common position;
3. Instructs its President to sign the act with the President of the Council pursuant to Article 254(1) of the EC Treaty;
4. Instructs its Secretary-General duly to sign the act and, in agreement with the Secretary-General of the Council, to have it published in the Official Journal of the European Union;
5. Instructs its President to forward its position to the Council and Commission.
EXPLANATORY STATEMENT
Die Erste Lesung des Europäischen Parlaments
Auf seiner Plenartagung vom 10. Juni 2002 hat das Europäische Parlament den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft mit 52 Abänderungen gebilligt.
Die Novellierung wurde notwendig, weil die geltende Verordnung zur Vergabe von Start- und Landerechte in weiten Bereichen unklar war und von den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt wurde. Dies führte u.a. dazu, dass die vorhandenen Kapazitäten nicht optimal genutzt wurden. Zudem hat die Verordnung ihr Hauptziel, namentlich die transparente, diskriminierungsfreie und nach objektiven Kriterien erfolgende Zuweisung der Zeitnischen durch einen Flughafenkoordinator, nicht erreicht.
Die Kommission wählte zur Novellierung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einen zweistufigen Ansatz: In der jetzigen, ersten Phase steht die Klärung und Änderung eher technischer Detailregelungen im Vordergrund, während eine grundsätzliche Überarbeitung des Vergabesystems (Handel mit Zeitnischen, Wettbewerbsfragen, Marktzugang etc.) der zweiten Phase vorbehalten sein soll. Der Entwurf der Kommission zeigte jedoch, dass eine Abgrenzung zwischen lediglich technischen und tiefergehenden Änderungen kaum möglich ist. Auch die erste Novellierungsphase enthält durchaus Änderungen, die wettbewerbspolitischer Art sind und wirtschaftliche Bedeutung für die Airlines haben.
Kernstück der Novellierung ist die Neudefinition einer Zeitnische als Nutzungsrecht. Demnach stellen Zeitnischen Anrechte auf den Zugang zur Flughafeninfrastruktur zu bestimmten Tageszeiten dar. Damit wird deutlich, dass Zeitnischen keine Eigentumsrechte darstellen, sondern lediglich die Luftfahrtunternehmen dazu berechtigen, die Flughafeneinrichtungen durch Landungen und Starts zu bestimmten Daten und Uhrzeiten zu nutzen.
Das Parlament unterstützte diese Neudefinition und begrüßte des weiteren insbesondere die Verbesserung der technischen Details der Verordnung, um ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Klarheit im Umgang mit Zeitnischen zu gewährleisten und ein transparentes und gerechtes Vergabeverfahren zu gewährleisten. Auch die Stärkung der Rolle des Koordinators und dessen Unabhängigkeit wurde positiv bewertet.
Trotz dieser grundsätzlich positiven Bewertung des Kommissionsvorschlags nahm das Parlament zahlreiche Abänderungen an, die in erster Linie folgende Punkte betrafen:
- ∙Präzisierung des Vorschlags: Der Text der Kommission war an einigen Stellen sowohl hinsichtlich der Formulierungen als auch der inhaltlichen Zielsetzung unklar. Die entsprechenden Passagen wurden daher verbessert, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Verordnung sowie die optimale Nutzung und Zuweisung der Zeitnischen zu fördern.
- ∙Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit des Koordinators: Die Kommission schlug hier zwar einige wichtige Änderungen vor. Gleichwohl war in manchen Bereichen eine weitere Stärkung der Unabhängigkeit des Koordinators notwendig.
- ∙Beibehaltung von Flexibilität und Planungssicherheit für die Luftfahrtunternehmen: Der Kommissionsvorschlag berücksichtigte die berechtigten Interessen der etablierten Unternehmen zu wenig. Um diesen Interessen besser Rechnung zu tragen, wurde zum einen das Umdisponieren von Großvaterrechten ermöglicht. Zum anderen wurden die Ausnahmetatbestände der "use-it-or-lose-it"-Regelung erweitert, um beispielsweise Ereignisse wie die des 11. September 2001 zu berücksichtigen.
- ∙Klärung und Stärkung der verkehrs- und umweltpolitischen Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten: Diese waren zu unklar und wurden deshalb präzisiert.
- ∙Förderung der Flexibilität und Marktzugangschancen der Neubewerber: Erleichterungen für Neubewerber wurden hier beispielsweise durch die Zulassung des Routentausches eingeführt.
Der Gemeinsame Standpunkt des Rates
In seinem Gemeinsamen Standpunkt vom 19. Februar 2004 teilte der Rat weitgehend die Sicht des Parlaments und übernahm 32 der 52 Abänderungen vollständig, teilweise oder grundsätzlich.
Auch der Rat hat das grundlegende Ziel der Novellierung unterstützt, das in der Verbesserung des Funktionierens des Systems zur Zuweisung von Zeitnischen besteht. Diesbezüglich ist im Gemeinsame Standpunkt unter anderem Folgendes vorgesehen:
- ∙wichtige Änderungen und Zusätze bei den Definitionen zwecks Klärung der in der Verordnung verwendeten Begriffe;
- ∙eine größere Unabhängigkeit des Koordinators und des Koordinierungsausschusses;
- ∙Sanktionen für den Fall der missbräuchlichen Verwendung von Zeitnischen.
Was die Aspekte des Vorschlags betrifft, die Auswirkungen auf die Regelung des Marktzugangs haben könnten, so akzeptierte der Rat einige, aber nicht alle vorgeschlagenen Änderungen. Die Ausweitung der Definition des Begriffs "Neubewerber" wurde ebenso akzeptiert wie eine Bestimmung, die Neubewerbern bei der Zuweisung von Zeitnischen aus dem Zeitnischenpool eine höhere Priorität einräumt.
Andere vorgeschlagene Bestimmungen, die insbesondere den Tausch von Zeitnischen und das Verbot des Handels betreffen, wurden vom Rat nicht übernommen. Dies hatte seinen Grund vor allem darin, dass der Rat die Frage des Marktzugangs in der zweiten Novellierungsphase behandelt will.
Empfehlung des Berichterstatters
Nach eingehender Analyse des Gemeinsamen Standpunkts ist Ihr Berichterstatter zu der Auffassung gelangt, dass das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt ohne Abänderung akzeptieren und das Gesetzgebungsverfahren damit beenden kann.
Zum einen finden sich die zentralen Anliegen des Parlaments im gemeinsamen Standpunkt wieder. Zu nennen sind in erster Linie die Beibehaltung der Neudefinition einer Zeitnische als Nutzungsrecht sowie die Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit des Koordinators. Wichtig war dem Parlament hierbei v.a. die Trennung des Koordinators von jeder interessierten Einzelpartei, die finanzielle Unabhängigkeit sowie die Befreiung des Koordinators von Regressforderungen. Der Rat hat auch diese Forderung aufgenommen, so dass die Koordinatoren - außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz - in Bezug auf Schadensersatzansprüche zu schützen sind. Auch wurden die Sanktionsbefugnisse des Koordinators - wie vom Parlament gefordert - im Falle der missbräuchlichen Nutzung einer Zeitnische erweitert. Zudem wurde die Einführung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen durch die Mitgliedstaaten festgeschrieben.
Des weiteren wurde dem Anliegen des Parlaments Rechnung getragen, Flexibilität und Planungssicherheit für die Luftfahrtunternehmen beizubehalten. Das Umdisponieren von Großvaterrechten ist auch weiterhin möglich, und zwar aus betrieblichen Gründen oder in dem Fall, dass die Umdisponierung zu einer Abfolge von Zeitnischen führen würde, die dichter an den ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen beantragten Zeitnischen liegt. Zugleich wurden die Ausnahmetatbestände der "use-it-or-lose-it"-Regelung erweitert, so dass auch unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, auf die das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss hatte, abgedeckt sind.
Schließlich akzeptierte der Rat die Ausweitung der Definition des Begriffs "Neubewerber" sowie die Regelung, dass 50% der Zeitnischen aus dem Slot-Pool zunächst den Neubewerbern zur Verfügung stehen. Dies erleichtert die Marktzugangschancen der Neubewerbern.
Mit Blick auf die beispielhaft angeführten Punkte ist Ihr Berichterstatter der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt eine deutliche Verbesserung gegenüber der gegenwärtigen Situation darstellt. Die erzielten Fortschritte werden sowohl die korrekte und einheitliche Anwendung der Verordnung befördern als auch zu einer besseren Auslastung der Kapazitäten sowie zu einer transparenteren und diskriminierungsfreien Vergabe der Zeitnischen führen. Aufgrund dessen erscheint es Ihrem Berichterstatter richtig und notwendig, den Gemeinsamen Standpunkt ohne Abänderung anzunehmen, so dass die Verordnung bereits in der kommenden Winterflugplanperiode Anwendung findet.
Problematisch erscheint allerdings die Streichung des Verbots des Handels mit Zeitnischen durch den Rat. Dadurch bleibt auch weiterhin eine Grauzone bestehen, innerhalb derer auf undurchsichtige und uneinheitliche Weise mit Zeitnischen gehandelt wird. Ihr Berichterstatter fordert aus diesem Grund von der Europäischen Kommission eine Erklärung, dass sie noch in diesem Jahr einen neuen Vorschlag präsentieren wird, der das ungelöste Problem des Handels mit Zeitnischen angeht und europaweit einheitliche und transparente Regeln für den Handel mit Zeitnischen einführt.