BERICHT
20. Oktober 2004 - 1. Armenien (9257/2004 - KOM(2004)0358 – C6‑0027/2004 – 2004/0118(CNS))2. Aserbaidschan (8924/2004-KOM(2004)0267 – C6‑0017/2004 – 2004/0089(CNS))3. Georgien (8916/2004 - KOM(2004)0267 – C6‑0017/2004 – 2004/0089(CNS))4. Kasachstan (9006/2004 -KOM(2004)0307 – C6‑0025/2004 – 2004/0096(CNS))5. Kirgistan (9003/2004 - KOM(2004)0358 – C6‑0027/2004 – 2004/0118(CNS))6. der Republik Moldau (9221/2004 -KOM(2004)0307 – C6‑0025/2004 – 2004/0096(CNS))7. Russland (8896/2004 -KOM(2004)0307 – C6‑0025/2004 – 2004/0096(CNS))8. der Ukraine (9108/2004 - KOM(2004)0251 – C6‑0016/2004 – 2004/0080(CNS))9. Usbekistan (8908/2004 -KOM(2004)0307 – C6‑0025/2004 – 2004/0096(CNS)) - *
zu den Vorschlägen für Beschlüsse des Rates und der Kommission über den Abschluss von Protokollen zu den Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Elmar Brok
(Vereinfachtes Verfahren - Artikel 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
- 1. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- 2. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- 3. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- 4. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- 5. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- 6. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- 7. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- 8. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- 9. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- VERFAHREN
1. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(9257/2004 - KOM(2004)0358 – C6‑0027/2004 – 2004/0118(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0358)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Armenien (9257/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0027/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Armeniens zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
2. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Aserbaidschan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(8924/2004 - KOM(2004)0267 – C6‑0017/2004 – 2004/0089(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0267)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Aserbaidschan (8924/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0017/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Aserbaidschans zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
3. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(8916/2004 - KOM(2004)0268 – C6‑0018/2004 – 2004/0091(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0268)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Georgien (8916/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0018/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Georgiens zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
4. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(9006/2004 -KOM(2004)0307 – C6‑0025/2004 – 2004/0096(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0307)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Kasachstan (9006/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0025/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kasachstans zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
5. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kirgistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(9003/2004 - KOM(2004)0305 – C6‑0024/2004 – 2004/0095(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0305)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Kirgistan (9003/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0024/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kirgistans zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
6. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(9221/2004 - KOM(2004)0302 – C6‑0023/2004 – 2004/0106(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0302)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Moldau (9221/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0023/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
7. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Russland andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(8896/2004 - KOM(2004)0292 – C6‑0022/2004 – 2004/0087(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0292)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Russland (8896/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0022/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Russlands zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
8. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(9108/2004 - KOM(2004)0251 – C6‑0016/2004 – 2004/0080(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0251)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Ukraine (9108/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0016/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
9. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(8908/2004 - KOM(2004)0272 – C6‑0020/2004 – 2004/0092(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2004)0272)[1],
– in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Usbekistan (8908/2004),
– gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 55, 57 Absatz 2, 71, 80 Absatz 2, 93, 94, 133 und 181a i. V. m. Artikel 300 Absatz 2 Satz zwei des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0020/2004),
– gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0023/2004),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Usbekistans zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
VERFAHREN
Titel |
Vorschläge für Beschlüsse des Rates und der Kommission über den Abschluss von Protokollen zu den Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, der Republik Moldau, Russland, der Ukraine und Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union | ||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
9257/2004 - KOM(2004)0358 – C6‑0027/2004 – 2004/0118(CNS) 8924/2004 - KOM(2004)0267 – C6‑0017/2004 – 2004/0089(CNS) 8916/2004 - KOM(2004)0268 – C6‑0018/2004 – 2004/0091(CNS) 9006/2004 -KOM(2004)0307 – C6‑0025/2004 – 2004/0096(CNS) 9003/2004 - KOM(2004)0305 – C6‑0024/2004 – 2004/0095(CNS) 9221/2004 - KOM(2004)0302 – C6‑0023/2004 – 2004/0106(CNS) 8896/2004 - KOM(2004)0292 – C6‑0022/2004 – 2004/0087(CNS) 9108/2004 - KOM(2004)0251 – C6‑0016/2004 – 2004/0080(CNS) 8908/2004 - KOM(2004)0272 – C6‑0020/2004 – 2004/0092(CNS) | ||||||
Rechtsgrundlage |
Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz EGV | ||||||
Grundlage in der Geschäftsordnung |
Artikel 43 Absatz 1, 51 und 83 Absatz 7 | ||||||
Datum der Konsultation des EP |
14.5.2004 | ||||||
Federführender Ausschuss |
AFET | ||||||
Datum der Bekanntgabe im Plenum |
15.9.2004 | ||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
INTA |
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| ||
Datum der Bekanntgabe im Plenum |
15.9.2004 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
INTA |
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Datum des Beschlusses |
13.9.2004 |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
– | ||||||
Datum der Bekanntgabe im Plenum |
– | ||||||
Berichterstatter(in/innen) |
Elmar Brok | ||||||
Datum der Benennung |
13.9.2004 | ||||||
Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
– | ||||||
Vereinfachtes Verfahren |
Artikel 43 Absatz 1 | ||||||
Datum des Beschlusses |
13.9.2004 | ||||||
Anfechtung der Rechtsgrundlage |
– | ||||||
Datum der Stellungnahme JURI |
– | ||||||
Änderung der Mittelausstattung |
– | ||||||
Datum der Stellungnahme BUDG |
– | ||||||
Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
| ||||||
Datum des Beschlusses des Plenums |
– | ||||||
Konsultation des Ausschusses der Regionen |
| ||||||
Datum des Beschlusses des Plenums |
– | ||||||
Prüfung im Ausschuss |
5.10.2004 |
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| ||
Datum der Annahme |
13.9.2004 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: |
– | |||||
|
Nein-Stimmen: |
– | |||||
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Enthaltungen: |
– | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
– | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
– | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
– | ||||||
Datum der Einreichung - A6 |
20.10.2004 |
A6‑0023/2004 | |||||
Anmerkungen |
Keine Abstimmung - Beschluss des erweiterten Präsidiums 13.9.2004 | ||||||