BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen

13.12.2004 - (15130/2004 – C6‑0208/2004 – 2004/0816(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Jean-Louis Bourlanges

Verfahren : 2004/0816(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0072/2004
Eingereichte Texte :
A6-0072/2004
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen

(15130/2004 – C6‑0208/2004 – 2004/0816(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags des Rates (15130/2004)[1],

–   gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0208/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0072/2004),

1.  billigt den Vorschlag des Rates in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, seinen Vorschlag entsprechend zu ändern;

3.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, seinen Vorschlag entscheidend zu ändern.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Titel

Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen

Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Umsetzung von Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Begründung

Die Änderung des Titels ist erforderlich, wenn das Parlament den Anwendungsbereich des Beschlusses auch auf die Zuständigkeiten des Gerichtshofes ausweitet.

Änderungsantrag 2

Erwägung 7

(7) Der Europäische Rat hat allerdings die Ansicht vertreten, dass der Rat bis zum Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa die in Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des Vertrags genannten Maßnahmen im Bereich der legalen Migration von Staats-angehörigen dritter Länder in die und zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen sollte.

(7) Die Mitgliedstaaten sind am 29. Okto­ber 2004 bei der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa bereits übereingekommen, dass die in Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des EG-Vertrags genannten Maßnahmen im Bereich der legalen Migration nicht das Recht der Mitgliedstaaten beeinträchtigen dürfen, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen.

Begründung

Das Parlament ist der Auffassung, dass das Mitentscheidungsverfahren und die qualifizierte Mehrheit im Bereich der legalen Migration von ausschlaggebender Bedeutung für die Gestaltung der Einwanderungspolitik der Union sind. Dabei dürfen die einschlägigen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung des Verfassungsvertrags nicht die Rechte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die betreffenden Quoten beeinträchtigen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a) Es ist unbedingt und dringend erforderlich, die in Artikel 68 des EG-Vertrags festgelegten Beschränkungen der Zuständigkeiten des Gerichtshofes in den Bereichen des Titels IV des EG-Vertrags zu beseitigen; der Europäische Rat hat die Kommission deshalb bereits am 5. November 2004 aufgefordert, nach Konsultation des Gerichtshofes einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen, mit dem gemäß Artikel 225 a des EG-Vertrags eine Kammer gebildet wird, die für Klagen betreffend die in Titel IV vorgesehenen Sachen zuständig ist.

Begründung

Artikel 67 Absatz 2 des Vertrages ermöglicht dem Rat, die Beschränkungen im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Gerichtshofes, die in Artikel 68 vorgesehen sind, außer Kraft zu setzen. Es wäre deshalb zweckmäßig, diesen Artikel zu streichen und gleichzeitig ein Verfahren für die Bildung einer spezialisierten Kammer beim Gerichtshof vorzusehen, wie durch Artikel 225 a des EG-Vertrags ermöglicht wird.

Änderungsantrag 4

Artikel 1 Absatz 2 a (neu)

 

(2a) Ab dem 1. [Januar] 2005 beschließt der Rat nach dem Verfahren von Artikel 251 des EG-Vertrags über die Annahme von Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a sowie Absatz 4 des EG-Vertrags. Wie am 29. Oktober 2004 mit der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vereinbart, dürfen diese Maßnahmen nicht das Recht der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen.

Begründung

Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 7.

Änderungsantrag 5

Artikel 3 a (neu)

 

Artikel 3a

 

Die Absätze 1 und 2 von Artikel 68 des EG-Vertrags gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr.

Begründung

Artikel 67 Absatz 2 ermöglicht es dem Rat, die Zuständigkeiten des Gerichtshofs im Rahmen von Titel IV neu festzulegen; um seine Zuständigkeiten mit der für den übrigen Vertrag geltenden normalen Regelung in Einklang zu bringen, dürfen die Absätze 1 und 2 von Artikel 68 nicht länger anwendbar sein.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Der Entwurf eines Beschlusses, den der Rat dem Parlament übermittelt hat, stellt den ersten Schritt zur Umsetzung des Artikels 67 Absatz 2 des EG-Vertrags dar, der für die meisten Maßnahmen nach Titel IV des EG-Vertrags (Einwanderung, Asyl, Kontrolle der Außengrenzen usw.) den Übergang zur qualifizierten Mehrheit sowie die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens vorsieht. Nach seiner Annahme wird dieser Beschluss gleichzeitig die demokratische Legitimität und die Effizienz der Entscheidungsfindung in den Bereichen stärken, die ca. zehn Jahre lang außerhalb des Rahmens der Gemeinschaft und der Union lagen. Mit diesem Beschluss wird ferner eine Bestimmung des Vertrags von Amsterdam umgesetzt, die bei der Unterzeichnung des Vertrags von Nizza von den Mitgliedstaaten bestätigt wurde[1], und einer Empfehlung entsprochen, die das Europäische Parlament am 14. Oktober dieses Jahres an den Rat gerichtet hat. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Möglichkeit ohne die Entschlossenheit des niederländischen Ratsvorsitzes, der den Forderungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten rasch und effizient nachgekommen ist, nicht genutzt worden wäre (ebenso wie die Möglichkeit, die Artikel 42 des EU-Vertrags bietet).

In der Übersicht im Anhang ist dargestellt, welche Situation sich nach der Annahme des Beschlusses ergeben würde. Dort sind auch die anderen Rechtsgrundlagen des Titels IV aufgelistet, für die der Übergang zum Mitentscheidungsverfahren bereits vollzogen wurde, sei es infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Nizza oder der Annahme von Mindeststandards (z. B. bei der Asylpolitik), oder bei denen die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens nicht möglich ist, da spezifische Normen oder Protokolle existieren (siehe jeweils Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b sowie das Protokoll Nr. 35 über die Behördenzusammenarbeit gemäß Artikel 66 des EG-Vertrags).

2. Der Entwurf eines Beschlusses muss somit in mindestens zwei Punkten verbessert werden:

a) erstens ist vorzusehen, dass die qualifizierte Mehrheit und das Mitentscheidungsverfahren auch auf die legale Migration Anwendung finden (siehe Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a für den langfristigen Aufenthalt und Artikel 63 Absatz 4 für die Rechte und Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen). Der dem Parlament vorgelegte Text sieht dies nicht vor, da Mitgliedstaaten wie Deutschland und Österreich Vorbehalte geäußert haben, weil sie die europaweite Einführung einer „Quotenpolitik“ fürchten, gegen die sie sich ausgesprochen haben und die durch den Verfassungsvertrag ausgeschlossen ist[2].

Diese Befürchtungen erscheinen übertrieben, weil dieser Vertrag nun unterzeichnet ist und Rechtsvorschriften, die ihm zuwiderlaufen, indem sie nationale Vorbehalte, die diesbezüglich in den Vertrag eingeflossen sind, umgehen, gegen das Wiener Übereinkommen zum Vertragsrecht verstoßen würden – auch wenn das Verfahren zu ihrer Ratifizierung bereits im Gang ist. Eine Möglichkeit, den beiden Ländern weiter entgegenzukommen, wäre die Änderung von Artikel 1 des Beschlusses, durch die die Rechtsgrundlagen für die legale Migration (Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a und 63 Absatz 4) ergänzt werden und der im Verfassungsvertrag genannte Vorbehalt wörtlich wiederaufgenommen wird.

b) zweitens sollten die Beschränkungen der Zuständigkeiten des Gerichtshofs in Titel IV des EGV (Artikel 68) beseitigt werden. Bekanntlich wurden diese Beschränkungen in Amsterdam eingeführt, und zwar weil man eine Überlastung des Gerichtshofes befürchtete, durch die die bereits jetzt schon recht langen Fristen, vor allem in Vorabentscheidungsverfahren, zusätzlich ausgedehnt würden. Diese Befürchtungen müssten jedoch eigentlich behoben sein, seit mit dem Vertrag von Nizza Artikel 225 a in den EGV[3] eingefügt wurde, der es ermöglicht, im Bedarfsfall Kammern für besondere Sachgebiete zu bilden (eine solche Kammer wurde im übrigen bereits für Klagen von Beamten der Organe gebildet).

Es geht also um folgendes:

– einerseits zu berücksichtigen, dass der rechtliche Schutz der europäischen Bürger und der Drittstaatsangehörigen verstärkt werden muss, indem Artikel 68 gestrichen wird, so dass Titel IV denselben Regelungen unterliegt, die in den anderen Teilen des EGV vorgesehen sind.

– und andererseits auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultation mit dem Gerichtshof das Verfahren nach Artikel 225 a einzuleiten, wie es der Europäische Rat bereits im Haager Programm vorgesehen hat[4].

Über diese beiden Fragen hinaus ist anzuerkennen, dass der niederländische Ratsvorsitz effizient und diplomatisch vorgegangen ist. Das Parlament würdigt diesen Einsatz des Ratsvorsitzes und hofft, dass der Rat den Beschluss bis Ende des Jahres annimmt, damit er Anfang Januar 2005 in Kraft treten kann.

  • [1]  5. Erklärung zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
    Die Hohen Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass der Rat in dem Beschluss, den er gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich zu fassen hat:
    - beschließt, ab 1. Mai 2004 Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 3 (Anm.: Reisefreiheit für Drittstaatsangehörige für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten) und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b (Anm.: illegale Einwanderung) gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen;
    - beschließt, Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen.
    Der Rat wird im Übrigen bestrebt sein, das Verfahren des Artikels 251 ab dem 1. Mai 2004 oder so bald wie möglich nach diesem Zeitpunkt auf die übrigen unter Titel IV fallenden Bereiche oder auf einige dieser Bereiche anwendbar zu machen.
  • [2]  Artikel III.267 Absatz 5. „5. Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen.“
  • [3]  Artikel 225 a: „Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.
    In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt ...“
  • [4]  „3.1 Europäischer Gerichtshof
    Der Europäische Rat unterstreicht die Bedeutung des Europäischen Gerichtshofs in dem verhältnismäßig neuen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs in diesem Bereich durch den Verfassungsvertrag erheblich ausgeweitet werden. Damit im Interesse der europäischen Bürger und des Funktionierens des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sichergestellt wird, dass über Rechtsfragen, die dem Gerichtshof unterbreitet werden, rasch entschieden werden kann, ist es notwendig, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, rasch entscheiden zu können, wie Artikel III-369 des Verfassungsvertrags dies verlangt. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf den Verfassungsvertrag sollte über eine Lösung für die zügige und zweckentsprechende Bearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, gegebenenfalls durch Änderung der Satzung des Gerichtshofs, nachgedacht werden. Die Kommission wird ersucht, nach Rücksprache mit dem Gerichtshof einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.“

ANLAGE

EGV Titel IV – Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr – Artikel 61–69

Maßnahmen, die (informellen Quellen zufolge) von dem in Artikel 67 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Beschluss betroffen sein könnten

Art.

Bestimmung

Gegenwärtiges Verfahren zur Annahme

Beschl.67(2) EGV

Bemerkungen

GRENZÜBERTRITT - VISA

62 (1)

Wegfall der Personenkontrollen an den Binnengrenzen

Rat beschließt einstimmig nach Vorschlag der Kommission

*

MITENTSCHEIDUNG

62 (2) a

Normen und Verfahren für Personenkontrollen an den Außengrenzen

Rat beschließt einstimmig nach Vorschlag der Kommission

*

MITENTSCHEIDUNG

62 (2) b

Vorschriften über Visa für Aufenthalte von höchstens drei Monaten:

i) Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige ein Visum benötigen bzw. von der Visumpflicht befreit sind

iii) einheitliche Visumgestaltung

abweichend von Artikel 67 Absätze 1 und 2 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Vorschlag der Kommission und nach Konsultation des EP

62 (2) b

ii) Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die MS

iv) Vorschriften für ein einheitliches Visum

ii) und iv): das Mitentscheidungsverfahren wird bereits seit dem 1. Mai 2004 angewandt

62 (3)

Maßnahmen für den freien Verkehr von Drittstaatsangehörigen während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten.

Rat beschließt einstimmig nach Vorschlag der Kommission

*

MITENTSCHEIDUNG

ASYL UND FLÜCHTLINGE

63 (1) a

Asyl

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des MS, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist

Mitentscheidung, sobald die gemeinsamen Regeln und Grundsätze für diesen Bereich angenommen sind.

Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, wird das Mitentscheidungsverfahren bereits auf die folgenden Vorschläge angewandt.

63 (1) b

Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern

Mitentscheidung, sobald die gemeinsamen Regeln und Grundsätze für diesen Bereich angenommen sind.

Seit der Annahme der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten wird das Mitentscheidungsverfahren bereits auf die folgenden Vorschläge angewandt.

Folglich ist die Mitentscheidung in diesem Bereich anwendbar.

63 (1) c

Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge

Mitentscheidung, sobald die gemeinsamen Regeln und Grundsätze für diesen Bereich angenommen sind.

Seit der Annahme der Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wird das Mitentscheidungsverfahren bereits auf die folgenden Vorschläge angewandt.

63 (1) d

Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Mitentscheidung, sobald die gemeinsamen Regeln und Grundsätze für diesen Bereich angenommen sind.

Nachdem im April 2004 die Annahme der Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vereinbart worden ist, wird das Mitentscheidungsverfahren bereits auf die folgenden Vorschläge Anwendung finden. Die förmliche Annahme erfolgt nach erneuter Konsultation des EP (vor allem zum Problem der „sicheren Drittländer“), die für das Ende des Jahres 2004 vorgesehen ist, die Richtlinie müsste vor dem Beschluss über die Umsetzung von Artikel 67 angenommen werden. In diesem Beschluss wird in den Erwägungen festgelegt, dass jede künftige Änderung der in den Artikeln 63 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d sowie 63 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Grundsätze IM MITENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ERFOLGT.

63 (2) a

vor­über­gehen­der Schutz

Vorübergehender Schutz von vertriebenen Personen und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen

Mitentscheidung, sobald die gemeinsamen Regeln und Grundsätze für diesen Bereich angenommen sind.

Seit der Annahme der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten wird das Mitentscheidungsverfahren bereits auf die folgenden Vorschläge angewandt.

63 (2) b

Ausgewogene Verteilung der Belastungen auf die Mitgliedstaaten

Rat beschließt einstimmig nach Vorschlag der Kommission

*

MITENTSCHEIDUNG

63 (3) a

Ein­wande­rung

Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen, Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung

Rat beschließt einstimmig nach Vorschlag der Kommission

Deutschland und Österreich sind gegen die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens und der qualifizierten Mehrheit.

63 (3) b

illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt sowie Rückführung

Rat beschließt einstimmig nach Vorschlag der Kommission

*

MITENTSCHEIDUNG

63 (4)

Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem MS aufhalten, in anderen MS aufhalten dürfen

Rat beschließt einstimmig nach Vorschlag der Kommission

Deutschland und Österreich sind gegen die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens und der qualifizierten Mehrheit.

JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN

65 a

just. Zusam­men­arbeit in Zivil­sachen mit grenz­über­schrei­tenden Bezü­gen

Verbesserung und Vereinfachung: grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln – Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Mitentscheidung wird bereits angewandt (außer im Familienrecht)

 

65 b

Förderung der Vereinbarkeit der Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten

65 c

Beseitigung von Hindernissen bei Zivilverfahren, vor allem durch bessere Vereinbarkeit der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften

66

Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten sowie Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission

Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Vorschlag der Kommission

Den Juristischen Diensten zufolge darf Artikel 67 nicht die Bestimmungen des Protokolls Nr. 35 in der Anlage zum Vertrag von Nizza berühren, das die qualifizierte Mehrheit (aber nicht die Mitentscheidung) ab dem 1. Mai 2004 vorsieht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

15130/2004 – C6‑0208/2004 – 2004/0816(CNS)

Rechtsgrundlage

Art. 67 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

24.11.2004

Federführender Ausschuss

LIBE

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

14.12.2004

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

 

 

 

 

 

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 

 

 

 

 

         Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit

 

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Berichterstatter(in/innen)

Jean-Louis Bourlanges

         Datum der Benennung

2.12.2004

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

Vereinfachtes Verfahren

 

         Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

 

               Datum der Stellungnahme JURI

 

Änderung der Mittelausstattung

 

         Datum der Stellungnahme BUDG

 

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

 

         Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen

 

         Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

2.12.2004

13.12.2004

 

 

 

Datum der Annahme

13.12.2004

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

29

 

Nein-Stimmen:

2

 

Enthaltungen:

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Nuno Alvaro, Alfredo Antoniozzi, Edit Bauer, Johannes Blokland, Mario Borghezio, Jean-Louis Bourlanges, Mihael Brejc, Maria Carlshamre, Giusto Catania, Carlos Coelho, António Costa, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Adeline Hazan, Timothy Kirkhope, Ewa Klamt, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Edith Mastenbroek, Claude Moraes, Martine Roure, Inger Segelström, Manfred Weber, Stefano Zappalà

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Frederika Brepoels, Richard Corbett, Gérard Deprez, Ignasi Guardans Cambó, Luis Francisco Herrero-Tejedor, Javier Moreno Sánchez, Bill Newton Dunn, Marco Pannella, Agnes Schierhuber, Bogusław Sonik, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Antonio Masip Hidalgo

Datum der Einreichung - A6

13.12.2004

A6‑0072/2004