BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister
3.2.2005 - (KOM(2004)0664 – C6‑0163/2004 – 2004/0238(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Antonio Di Pietro
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag der Kommission über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister
(KOM(2004)0664 – C6‑0163/2004 – 2004/0238(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0664)[1],
– gestützt auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0163/2004),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0020/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Von der Kommission vorgeschlagener Text | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 3 | |
Die Zentralbehörden unterrichten die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über Verurteilungen von Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten, die in das nationale Strafregister eingetragen sind, sowie über entsprechende spätere Eintragungen in das Strafregister. |
Die Zentralbehörden unterrichten die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von drei Monaten, über Verurteilungen von Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten, die in das nationale Strafregister eingetragen sind. |
Begründung | |
Die Wirksamkeit des zu prüfenden Vorschlags hängt von sicheren Fristen ab, innerhalb derer die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten die in den jeweiligen Strafregistern enthaltenen Daten regelmäßig aktualisieren. Durch die Streichung des letzten Teils des Artikels soll die Verständlichkeit des Textes verbessert werden, indem überflüssige Spezifizierungen, die Verwirrung bei den Nutzern des Systems stiften könnten, vermieden werden. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 4 Absatz 2 | |
2. Die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Antwort unverzüglich bzw. jedenfalls innerhalb einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen ab Erhalt des Antrags zu den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen unter Verwendung des im Anhang aufgeführten Antwortformulars. Die Antwort umfasst die gemäß Artikel 3 mitgeteilten Informationen. |
2. Die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Antwort unverzüglich bzw. jedenfalls innerhalb von 48 Stunden in Dringlichkeitsfällen und andernfalls innerhalb einer Frist von höchstens 10 Arbeitstagen ab Erhalt des Antrags zu den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen unter Verwendung des im Anhang aufgeführten Antwortformulars. Die Antwort umfasst die gemäß Artikel 3 mitgeteilten Informationen. |
Begründung | |
In Dringlichkeitsfällen ist die zwingende Frist von 48 Stunden die Mindestzeit, die in vielen Mitgliedstaaten benötigt wird, um die vorläufige Festnahme zu bestätigen oder nicht. In den anderen Fällen kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt des Antrags übermitteln. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 4 Absatz 3 | |
3. Dem Antwortformular wird ein Strafregisterauszug beigefügt. |
3. Dem Antwortformular wird ein Auszug aus dem Strafregister beigefügt, in dem die Verurteilungen eingetragen sind. |
Begründung | |
Ziel des Änderungsantrags ist es, den Text für die Nutzer des Systems leicht verständlich zu machen. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | |
b) zu sonstigen Zwecken innerhalb der vom ersuchten Mitgliedstaat vorgegebenen Schranken gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats. |
b) zu sonstigen Zwecken innerhalb der in dem Formular vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgegebenen und vom ersuchten Mitgliedstaat bestätigten Schranken gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats. |
Begründung | |
Wurden personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als Strafverfahren übermittelt, so müssen der ersuchende und der ersuchte Mitgliedstaat die Schranken kennen und gegenseitig akzeptiert haben, innerhalb derer diese Informationen gesammelt werden können. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 5 Absatz 2 | |
2. Wurden personenbezogene Daten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels übermittelt, so kann der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat bitten, ihn über die Verwendung dieser Daten zu unterrichten. |
2. Wurden personenbezogene Daten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels übermittelt, so unterrichtet der ersuchende Mitgliedstaat den ersuchten Mitgliedstaat über die Verwendung dieser Daten. |
Begründung | |
Wurden personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als Strafverfahren übermittelt, so muss der ersuchte Mitgliedstaat auf jeden Fall über die Verwendung dieser Daten durch den ersuchenden Mitgliedstaat unterrichtet werden. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 5 Absatz 3 a (neu) | |
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3a. Das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und Artikel 23 des Übereinkommens des Europarats vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden auf diesen Artikel Anwendung. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass in dem verfügenden Teil deutlich gemacht wird, dass eine der Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten die Achtung der geltenden Rechtsvorschriften ist. Ideal wäre, wenn auf die neuen Rechtsvorschriften verwiesen werden könnte, zu deren Annahme sich die Union seit längerer Zeit im Hinblick auf den Schutz der Daten verpflichtet hat, wenn diese zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verwendet werden. Sollten diese Rechtsvorschriften vor dem zu prüfenden Text angenommen werden, müsste der in der vorgeschlagenen Änderung enthaltene Verweis aktualisiert werden. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 8 | |
Die Mitgliedstaaten führen diesen Beschluss so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2005, durch. |
Die Mitgliedstaaten führen diesen Beschluss so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, durch. |
Begründung | |
Es wird für zweckmäßig erachtet, nicht im Voraus Termine festzulegen, sondern sichere Fristen am Ende des Verfahrens vorzusehen. | |
Änderungsantrag 8 Formular A Buchstabe a Zeile 3 | |
Kontaktperson: |
Kontaktbüro: |
Begründung | |
Es müssen besonders heikle und komplexe Ermittlungsfälle vorgesehen werden, die es erforderlich machen, die Identität der ermittelnden Richter zum Schutz ihrer Sicherheit vertraulich zu behandeln. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
1. Rechtsrahmen
Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für einen Beschluss über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister stellt entgegen dem ersten Anschein eine wichtige, notwendige und dringende Maßnahme zur technischen Anpassung innerhalb des Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union dar.
In jedem der 25 Mitgliedstaaten gibt es nämlich spezielle Register, in denen die strafrechtlichen Verurteilungen von Personen durch die nationalen Justizbehörden eingetragen sind, doch geht das rechtliche Instrument, auf dessen Grundlage die Staaten diese wichtigen Informationen untereinander austauschen, auf das Übereinkommen des Europarats von 1959[1] zurück.
Die Kommission hat die Initiative zu technischen Verbesserungen an den Rechtsvorschriften für diesen Bereich nach der Welle der Empörung und Missbilligung ergriffen, die Europa aufgrund der jüngsten dramatischen Fälle von Pädophilie in den Ardennen, von denen Frankreich und Belgien betroffen waren, erschüttert hat. Diese Fälle haben über die unbestrittenen menschlichen Versäumnisse bei der Führung der Ermittlungen hinaus spektakulär vor Augen geführt, dass ein absoluter Mangel an Kommunikation zwischen zwei Gründermitgliedstaaten besteht.
Es ist jedoch ebenso offensichtlich, dass über diesen spezifischen dramatischen Fall hinaus eine qualitative Verbesserung beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auch aufgrund der Feststellung dringend und notwendig ist, dass Terrorgruppen, die sich Europa und die ganze Welt zur Zielscheibe gemacht haben, über solide internationale Verästelungen verfügen, wie die mächtige organisierte Kriminalität, die ihre kriminellen Aktivitäten (vom Drogenhandel bis zur Geldwäsche) seit langem über die nationalen Grenzen der Staaten hinaus betreibt.
Die nächsten Jahre werden für den Prozess der europäischen Integration im strafrechtlichen Bereich entscheidend sein, und in diesem Zusammenhang werden all jene Maßnahmen ergriffen werden, durch die den Bürgern der Union eine Strafgerichtsbarkeit gewährleistet wird, die wirklich effizient, unabhängig und transparent ist.
Die Kommission hat nämlich bereits angekündigt, dass in den nächsten Monaten komplexere Initiativen vorgelegt werden, wie das Weißbuch über den Informationsaustausch über Strafurteile, Verbotsmaßnahmen und ihre gegenseitige Anerkennung in der Europäischen Union (Vorlage vorgesehen für Januar 2005), der Rahmenbeschluss über die Anerkennung von Strafurteilen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Vorlage vorgesehen für Ende Februar 2005) und auch der Beschluss über das Informatiksystem zum Austausch von Informationen aus dem Strafregister.
Es sind jedoch noch konkrete technische und juristische Schwierigkeiten zu überwinden, bevor ein einsatzbereites Informatiksystem zum Austausch von Informationen über Strafurteile zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden kann, und wahrscheinlich kann dieses neue Informatiksystem den optimistischsten Vorausschätzungen zufolge nicht vor 2008/2010 in Betrieb genommen werden.
Dies bedeutet, dass der dem Parlament zur Prüfung vorliegende Beschluss konkrete, greifbare Auswirkungen auf die Bürger der Union für einen nicht unerheblichen Zeitraum von mindestens fünf Jahren haben wird.
2. Analyse des Vorschlags der Kommission
Rechtsgrundlage für den Vorschlag für einen Beschluss ist Artikel 31 des Vertrages über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Nizza geänderten Fassung, wonach für das Europäische Parlament eine einfache Konsultation vorgesehen ist.
Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für einen Beschluss über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister setzt sich, wie bereits angedeutet, im Wesentlichen zum Ziel, praktische Lösungen zur Beseitigung der Mängel des geltenden Systems vorzuschlagen. Er bezieht sich auf wenige wesentliche Punkte:
a) Er bestimmt im Gegensatz zum Text des Übereinkommens von 1959, wonach den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt wird, Strafnachrichten über ihre Staatsangehörigen ein Mal pro Jahr auszutauschen, dieser Pflicht zuvorzukommen.
b) Es wird eine Frist von fünf Tagen eingeführt, innerhalb derer die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats vorzuliegen hat.
c) Dem Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats und der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats sind zum offenkundigen Zweck der Vereinfachung der praktischen Verfahren der Datenübermittlung für alle Mitgliedstaaten einheitliche Standardformulare beigefügt.
d) Zu Recht werden die Definitionen der Begriffe „Strafregister“ und „Verurteilung“ eingefügt, da aufgrund der in den 25 Mitgliedstaaten der Union geltenden Rechtssysteme derzeit keine Einheitlichkeit in Bezug auf den Begriff des „Strafregisters“ besteht, in das in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Informationen über die Bürger aufgenommen werden können.
3. Vorgeschlagene Änderungen
Der Berichterstatter stimmt dem globalen Ansatz der Kommission zu und hat sich darauf beschränkt, wenige, gezielte Änderungen vorzuschlagen, um den Beschluss, der, wie bereits erwähnt, ein praktisches Instrument in den Händen der Angehörigen der Rechtsberufe sein soll, zu verstärken und leichter verständlich zu machen.
Änderungsantrag 1 - Artikel 3: Information über Verurteilungen aus eigener Initiative
In Bezug auf diesen wesentlichen Punkt ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Zentralbehörden die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, über Verurteilungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in das Strafregister eingetragen sind, zu unterrichten haben. Indem nämlich in dem Beschluss die Verpflichtung, wonach die Zentralbehörden die anderen Zentralbehörden unverzüglich unterrichten, nicht präzisiert wird, eröffnet dies die Möglichkeit zu ungerechtfertigten Verzögerungen in Bezug auf die Aktualisierung der jeweiligen Datenbanken, die regelmäßig und zuverlässig erfolgen müsste.
Änderungsanträge 2 und 3 - Artikel 4: Antrag auf Information über Verurteilungen
In Bezug auf diesen Aspekt ist der Berichterstatter der Ansicht, dass - wie der Rat bereits übereingekommen ist - die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats tatsächlich auch innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen ab Erhalt des Antrags (anstelle der von der Kommission vorgeschlagenen fünf Arbeitstage, die nicht ohne Schwierigkeiten einzuhalten wären) eingehen kann, dass aber in Dringlichkeitsfällen die Antwort auf jeden Fall innerhalb einer zwingenden Frist von 48 Stunden – der Mindestzeit, die in vielen Mitgliedstaaten benötigt wird, um die vorläufige Festnahme zu bestätigen oder nicht – eintreffen muss.
Im Hinblick auf die leichtere Verständlichkeit des Textes für die Nutzer des Systems hält es der Berichterstatter für zweckmäßig zu spezifizieren, dass dem Antwortformular des ersuchten Mitgliedstaats ein Auszug aus dem Strafregister beigefügt werden muss, in dem die Verurteilungen vermerkt sind,
Änderungsanträge 4, 5 und 6 - Artikel 5: Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
Dieser Artikel ist äußerst heikel, da sich der Berichterstatter der absoluten Notwendigkeit bewusst ist, einen Ausgleich zwischen den Untersuchungen, die einen raschen Informationsaustausch erfordern, und der Wahrung und dem Schutz personenbezogener Daten zu finden.
Das gegenseitige Vertrauen, das die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bestimmen muss, erfordert jedoch, dass, wenn personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als Strafverfahren übermittelt wurden, präzisiert werden muss, dass diese Informationen nur und ausschließlich innerhalb der von dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgegebenen und vom ersuchten Mitgliedstaat bestätigten, d.h. akzeptierten, Schranken verwendet werden dürfen.
Als weitere Garantie, um irgendwelche Unverständlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss bei der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als Strafverfahren der Mitgliedstaat, an den dieser Antrag gerichtet wurde, automatisch über die Verwendung durch den ersuchenden Mitgliedstaat unterrichtet werden.
Schließlich hält es der Berichterstatter für notwendig, im verfügenden Teil ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten aufgrund des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Artikel 23 des Übereinkommens aus dem Jahr 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bereits in den Erwägungsgründen erwähnt werden, hinzuweisen, solange es keinen einzigen Text gibt, durch den die Verwendung personenbezogener Daten in diesem unter die dritte Säule fallenden Bereich geregelt ist.
Ideal wäre, wenn auf die neuen Rechtsvorschriften verwiesen werden könnte, zu deren Annahme sich die Union seit längerer Zeit im Hinblick auf den Schutz der Daten verpflichtet hat, wenn diese zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verwendet werden. Sollten diese Rechtsvorschriften vor dem zu prüfenden Text angenommen werden, müsste der in der vorgeschlagenen Änderung enthaltene Verweis aktualisiert werden.
Änderungsantrag 7- Artikel 8: Durchführung
In Bezug auf die Fristen für die Durchführung dieses unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden Beschlusses hält es der Berichterstatter nicht für zweckmäßig, im Voraus Termine festzulegen, die möglicherweise nicht eingehalten werden, sondern sichere Fristen am Ende des Verfahrens vorzusehen.
Die Mitgliedstaaten müssen diesen Beschluss auf jeden Fall so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union durchführen.
Änderungsantrag 8 - Formular
In Bezug auf die von der Kommission vorgeschlagenen Standardformulare ist der Berichterstatter, wie auch der Rat bereits übereingekommen ist, der Ansicht, dass das Formular A für den Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats und das Formular B für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats aus praktischen Erwägungen in einem einzigen Formular zusammengefasst werden sollten.
Er hält es jedoch für wesentlich, dass in dem die Angaben über den antragstellenden Mitgliedstaat betreffenden Teil der Begriff „Kontaktperson“ durch den unpersönlicheren Begriff „Kontaktbüro“ ersetzt wird.
Es liegt nämlich auf der Hand, dass besonders heikle und komplexe Ermittlungsfälle vorgesehen werden müssen, die es erforderlich machen, die Identität der ermittelnden Richter zum Schutz ihrer Sicherheit vertraulich zu behandeln.
- [1] Europarat, ETS Nr. 30
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister | ||||||
Bezugsdokumente |
KOM(2004)0664 – C6-0163/2004 – 2004/0238(CNS) | ||||||
Rechtsgrundlage |
Artikel 39 Absatz 1 EUV | ||||||
Grundlage in der Geschäftsordnung |
Artikel 93 und Artikel 51 | ||||||
Datum der Konsultation des EP |
27.10.2004 | ||||||
Federführender Ausschuss |
LIBE | ||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
JURI |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
JURI |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter(-in/-innen) |
Antonio Di Pietro |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
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Prüfung im Ausschuss |
18.1.2004 |
1.2.2005 |
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Datum der Annahme |
1.2.2005 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
43 1 2 | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Nuno Alvaro, Alfredo Antoniozzi, Johannes Blokland, Mario Borghezio, Jean-Louis Bourlanges, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Charlotte Cederschiöld, Carlos Coelho, António Costa, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Adeline Hazan, Timothy Kirkhope, Ewa Klamt, Ole Krarup, Stavros Lambrinidis, Romano Maria La Russa, Henrik Lax, Edith Mastenbroek, Jaime Mayor Oreja, Hartmut Nassauer, Bogdan Pęk, Martine Roure, Inger Segelström, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Frederika Brepoels, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Camiel Eurlings, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in 't Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Vincent Peillon, Herbert Reul, Marie-Line Reynaud, Bogusław Sonik, Jan Zahradil | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Georgios Papastamkos | ||||||
Datum der Einreichung – A[6] |
3.2.2005 |
A6-0020/2005 | |||||
Anmerkungen |
... | ||||||