BERICHT 1. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
2. Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
3. Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen

1.4.2005 - (KOM(2004)0178 – C6‑0011/2004 – 2004/0061(CNS)) - (KOM(2004)0178 – C6‑0012/2004 – 2004/0062(CNS)) - (KOM(2004)0178 – C6‑0013/2004 – 2004/0063(COD)) - * und ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Vincent Peillon


Verfahren : 2004/0062(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0054/2005
Eingereichte Texte :
A6-0054/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :

1. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(KOM(2004)0178 – C6‑0011/2004 – 2004/0061(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0178)[1],

–   gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0011/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0054/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 4

(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

(4) Die Gemeinschaft hat bis 2010 einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

Begründung

Die Zahl der Forscherinnen insbesondere im wissenschaftlichen Bereich liegt noch weit unter derjenigen der männlichen Kollegen, europaweit bei unter 50 %. Dabei gibt es unter den unter 30-Jährigen mehr Frauen als Männer mit Hochschulabschluss. Bei dem Bemühen, in den wissenschaftlichen Laufbahnen und Entscheidungsgremien stärker vertreten zu sein, stoßen die Frauen auf Hindernisse, gegen die angegangen werden sollte.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5

(5) Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, damit die Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt steigt und ihre Position als internationales Forschungszentrum gestärkt wird.

(5) Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, damit die Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt, insbesondere für Forscher mit den höchsten Qualifikationen steigt und ihre Position als internationales Forschungszentrum gestärkt wird.

Begründung

Wenn es der EU gelingen soll, erfolgreich mit ihren wichtigsten Konkurrenten weltweit im Bereich der Forschung in Wettbewerb zu treten, muss sie die Voraussetzungen schaffen, um hoch qualifizierte Wissenschaftler aus den USA und anderen nicht-europäischen Staaten dazu zu bewegen, ihre Forschungsarbeit in Europa durchzuführen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 12

(12) Es ist wichtig, die Mobilität der Forscher zu fördern. Die Mobilität stellt ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze im Bereich der Forschung zwischen Partnern auf internationaler Ebene dar.

(12) Es ist wichtig, die Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in die Europäische Union zugelassen werden, zu fördern. Die Mobilität stellt ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze zwischen Partnern und zur Etablierung der Rolle des Europäischen Forschungsraums (EFR) auf internationaler Ebene dar.

Begründung

Die Bedeutung der Mobilität und die notwendige Verbindung zum Europäischen Forschungsraum muss unbedingt hervorgehoben werden. Der EFR muss sich auf internationaler Ebene seine "Sporen verdienen" und an Bedeutung gewinnen und soll als Pol für qualitativ hochwertige Forschung gelten.

Änderungsantrag 4

Erwägung 12 a (neu)

 

(12a) Da die Familienzusammenführung ein wesentlicher Aspekt bzw. eine Voraussetzung für die Mobilität der Forscher ist, sollte die Einreise ihrer Familienangehörigen erleichtert werden, damit die Einheit der Familie erhalten bleibt.

Begründung

Die Familienzusammenführung ist ein sehr wichtiges Kriterium für einen Forscher aus einem Drittstaat, der sich in Europa niederlassen möchte. Die Schwierigkeit, seine Familie nachfolgen zu lassen, stellt ein erhebliches Hemmnis für die Mobilität dar und kann ihn veranlassen, sich für eine andere Zielregion zu entscheiden. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen der Forscher, die die Europäische Union in ihr Hoheitsgebiet lässt, zu erleichtern.

Änderungsantrag 5

Erwägung 14 a (neu)

(14a) Da der Zugang zum Arbeitsmarkt für einen Teil der Bürger der Europäischen Union aufgrund bestehender Übergangsfristen beschränkt ist, muss angestrebt werden, Forscher, die in einen anderen Staat der Europäischen Union gehen, um in der Forschung tätig zu werden, von diesen Beschränkungen völlig auszunehmen.

Begründung

Die Richtlinie kann zu einer ungünstigeren Behandlung der EU-Bürger - der Forscher, die aus einem der neuen Mitgliedstaaten kommen, im Vergleich zu Forschern führen, die aus nicht-europäischen Staaten stammen. Es ist daher zu hoffen, dass die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit genutzt haben, Zugangsbeschränkungen für den Arbeitsmarkt einzuführen (und dies gilt auch für einige „neue“ Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsgrundsatzes Beschränkungen für die „alten“ Mitgliedstaaten eingeführt haben), Forscher von den Beschränkungen ausnehmen werden, die mit dem Ziel in einen anderen EU-Staat gehen, in der Forschung tätig zu sein.

Änderungsantrag 6

Artikel 1

In dieser Richtlinie werden die Bedingungen für die Zulassung von Forschern, die Drittstaatsangehörige sind, in die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung festgelegt.

 

In dieser Richtlinie werden die Bedingungen für die Zulassung von Forschern, die Drittstaatsangehörige sind, in die Europäische Union für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen von Aufnahmevereinbarungen mit einer oder mehreren ermächtigten Stellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt.

Begründung

Es geht darum, diesen Artikel mit Artikel 13 in Einklang zu bringen, dem zufolge ein Drittstaatsangehöriger sein Forschungsprojekt in mehreren Mitgliedstaaten durchführen und mehrere Aufnahmevereinbarungen unterzeichnen kann. Die Europäische Union muss als ein gemeinsamer Forschungsraum betrachtet werden, in dem Freizügigkeit besteht.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Buchstabe b

b) „Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der über einen ersten Hochschulabschluss verfügt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen wird, um ein Forschungsprojekt bei einer Forschungseinrichtung durchzuführen;

b) „Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der mindestens über einen ersten Hochschulabschluss verfügt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen wird, um ein Forschungsprojekt bei einer Forschungseinrichtung durchzuführen;

Begründung

Die Definition des Begriffs "Forscher" muss im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften möglichst weit gefasst werden, wobei aber ein Mindestniveau einer höheren Qualifizierung gewährleistet sein muss.

Änderungsantrag 8

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die einer Forschungseinrichtung ausgestellte Zulassung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, der verlängert werden kann. Die Mitgliedstaaten können eine Zulassung für einen längeren Zeitraum erteilen. Forschungseinrichtungen, denen die Zulassung untersagt wurde, erhalten eine umfassende Begründung für die Verweigerung ihrer Zulassung.

Begründung

Im Vorschlag der Kommission ist in den Fällen, wo sich die betreffende Einrichtung hauptsächlich mit Forschungstätigkeiten befasst, eine unbefristete Zulassung vorgesehen. Es erscheint sinnvoller, die Dauer der Zulassung allgemein auf fünf Jahre zu beschränken, dabei jedoch Möglichkeiten einer Verlängerung vorzusehen. Dies gewährleistet eine regelmäßige Kontrolle. Dieser Änderungsantrag ergänzt die Änderungsanträge 7 und 8.

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten erteilen den öffentlichen und privaten Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in der Durchführung von Forschungstätigkeiten besteht, sowie den Hochschuleinrichtungen der Mitgliedstaaten im Sinne deren Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis eine unbefristete Zulassung.

3. Die Mitgliedstaaten können gemäß dem innerstaatlichen Recht von der Forschungseinrichtung eine schriftliche Verpflichtung verlangen, für die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Aufenthalts‑, Gesundheits- und Rückführungskosten zu haften, falls der Forscher rechtswidrig im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt. Die finanzielle Haftung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung.

Begründung

In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die den Forschungseinrichtungen bei der Einreiseerlaubnis für Drittstaatsangehörige eingeräumt wird, ist es wichtig, diese Einrichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Um Missbrauch vorzubeugen, müssen sie während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Ablauf der Vereinbarung für die Kosten, die durch den rechtswidrigen Aufenthalt von Forschern entstehen, aufkommen. Bei dem von der Kommission vorgesehenen Zeitraum von einem Jahr bestand die Gefahr, die Einrichtungen zu entmutigen, sechs Monate hingegen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Änderungsantrag 10

Artikel 4 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten erteilen den öffentlichen Einrichtungen, die ergänzend zu ihrer Hauptaufgabe Forschungstätigkeiten durchführen, eine unbefristete Zulassung.

entfällt

Begründung

Wird durch den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 ersetzt.

Änderungsantrag 11

Artikel 4 Absatz 5

5. Die Mitgliedstaaten erteilen den privaten Einrichtungen, die ergänzend zu ihrem Gründungszweck Forschungstätigkeiten durchführen, eine Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren.

entfällt

Begründung

Wird durch den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 ersetzt.

Änderungsantrag 12

Artikel 4 Absatz 6

6. Bei der Einreichung des Antrags auf Zulassung verpflichtet sich die Forschungseinrichtung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt, die medizinische Versorgung und die Rückreise der Forscher, die sie aufnehmen wird, sowie zur Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 3. Die Verantwortlichkeit der Forschungseinrichtung bleibt ein Jahr nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 oder dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung den Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 4 über den Eintritt eines Ereignisses unterrichtet hat, das die Durchführung der Vereinbarung verhindert, aufrecht, solange der Forscher das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen hat.

entfällt

Begründung

Wird durch den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 ersetzt.

Änderungsantrag 13

Artikel 4 Absatz 7

7. Die zugelassenen Einrichtungen übermitteln der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die sie eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 unterzeichnet haben, durchgeführt wurden.

7. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die zugelassenen Einrichtungen der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermitteln müssen, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die sie eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 unterzeichnet haben, durchgeführt wurden.

Begründung

Ziel des Änderungsantrages ist es, den Mitgliedstaaten die Entscheidung zu überlassen, ob die Vorlage einer Bestätigung verpflichtend ist, damit eine Ausweitung überflüssiger bürokratischer Verfahren vermieden wird. Die Einführung zu großer Formalitäten könnte dazu führen, dass Forschungseinrichtungen das Interesse an der Aufnahme von Forschern aus Drittstaaten verlieren, was im Widerspruch zum Ziel der Richtlinie steht.

Änderungsantrag 14

Artikel 4 Absatz 9

9. Ein Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Zulassung einer Forschungseinrichtung, die die in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen geschlossen hat, in Bezug auf den er Artikel 8 Absatz 1 angewandt hat, nicht mehr zu verlängern oder zu entziehen. Wurde die Zulassung untersagt oder entzogen oder ihre Verlängerung aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 verweigert, kann die betreffende Einrichtung erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung einen neuen Antrag auf Zulassung stellen.

9. Ein Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Zulassung einer Forschungseinrichtung, die die in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen geschlossen hat, in Bezug auf den er Artikel 8 Absatz 1 angewandt hat, nicht mehr zu verlängern oder zu entziehen. Wurde die Zulassung untersagt oder entzogen oder ihre Verlängerung aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 verweigert, kann die betreffende Einrichtung erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung einen neuen Antrag auf Zulassung stellen. Forschungseinrichtungen werden für Verstöße gegen die Anforderungen nach Artikel 6 Buchstaben a und d nicht zur Verantwortung gezogen, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass ein geheimes Einverständnis in Bezug auf die rechtswidrigen Handlungen des Forschers bestanden hat.

Begründung

Forschungseinrichtungen sollten nicht verpflichtet sein, die Einhaltung der Anforderungen zu prüfen, da dies ganz klar ihre Kompetenzen überschreitet und in den Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats fällt.

Änderungsantrag 15

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

b) der Forscher wird während seines Aufenthalts über die monatlich erforderlichen Finanzmittel entsprechend dem von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bekannt gegebenen Mindestbetrag verfügen, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen, ohne dass er das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss;

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Begründung

Betrifft die englische Fassung. Den Forschern müssen die gleichen Rechte gewährleistet werden wie den Unionsbürgern. Den Forschern muss auf jeden Fall der Zugang zum Krankenversicherungswesen ermöglicht werden.

Änderungsantrag 16

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für eine Dauer von mindestens einem Jahr aus und verlängern diesen Titel jährlich, wenn die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Beträgt die Dauer der Forschungstätigkeiten weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für einen der Dauer dieser Tätigkeiten entsprechenden Zeitraum ausgestellt.

Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für eine der Dauer der Aufnahmevereinbarung entsprechende Dauer aus. Auf Antrag der betreffenden Person kann dieser Zeitraum um 30 Tage verlängert werden.

Begründung

Wenn die Forscher aus Drittländern tatsächlich ermutigt werden sollen, zur Arbeit in die Europäische Union zu kommen, müssen ihnen die behördlichen Formalitäten so weit wie möglich vereinfacht werden. Es erscheint logisch, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Dauer der Vereinbarung anzupassen, anstatt einen jährlich verlängerbaren Aufenthaltstitel vorzusehen.

Änderungsantrag 17

Artikel 7 a (neu)

Artikel 7 a

 

Mitglieder der Familie

 

1. Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise und den Aufenthalt der Familienmitglieder des Forschers.

 

2. Familienmitglieder sind:

 

a) der Ehepartner;

 

b) der Partner, mit dem der Forscher, der ein Drittstaatsangehöriger ist, eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn eingetragene Partnerschaften nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats der Ehe gleichgestellt sind, und unter Einhaltung der im maßgebenden Recht des Aufnahmemitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen;

 

c) die direkten Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigt sind, und die direkten Verwandten in absteigender Linie des Ehepartners oder des unter Buchstabe b) genannten Partners;

 

d) die direkten unterhaltsberechtigten Verwandten in aufsteigender Linie und die des Ehepartners oder des unter Buchstabe b) genannten Partners;

 

Dem Aufnahmemitgliedstaat steht es frei, günstigere Bedingungen anzuwenden.

Begründung

Wie bereits unter der Erwägung 12 b (neu) erläutert, sollen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung die Definition gemäß Richtlinie 2004/38/EG heranziehen.

Änderungsantrag 18

Artikel 8 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder seine Verlängerung verweigern. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Entscheidung treffen, so berücksichtigen sie die Schwere oder die Art des von der betreffenden Person begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder der Gefahren, die diese Person bewirken könnte. Das Auftreten von Krankheiten oder Behinderungen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels kann nicht als Begründung für die Verweigerung der Verlängerung oder Entziehung des Aufenthaltstitels oder für die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats herangezogen werden.

2. Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder seine Verlängerung verweigern. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Entscheidung treffen, so berücksichtigen sie die Schwere oder die Art des von der betreffenden Person begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit oder der Gefahren, die diese Person bewirken könnte. Das Auftreten von Krankheiten oder Behinderungen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels kann nicht als Begründung für die Verweigerung der Verlängerung oder Entziehung des Aufenthaltstitels oder für die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats herangezogen werden.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt auf die Streichung der Möglichkeit ab, sich auf den Begriff „öffentliche Ordnung“ zu berufen, der in seiner Auslegung nicht eindeutig ist und von den Behörden missbraucht werden kann.

Änderungsantrag 19

Artikel 11

Gemäß dieser Richtlinie zugelassene Forscher können an einer Hochschuleinrichtung im Sinne der Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten bis zu einer jährlichen Höchststundenzahl, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt wird, unterrichten.

Gemäß dieser Richtlinie zugelassene Forscher können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unterrichten. Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen pro Jahr festlegen, die Forscher unterrichten können, wenn eine Beschränkung dieser Art in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Begründung

Ziel des Änderungsantrags ist es, die Vorschrift zu vereinfachen und durch die zusätzliche Bezugnahme auf die bestehenden Beschränkungen der Unterrichtsstunden (wenn solche in den Mitgliedstaaten angewendet werden) eine Gleichbehandlung der Forscher aus Drittstaaten im Sinne dieser Richtlinie und der Forscher, die aus den einzelnen Mitgliedstaaten stammen, zu gewährleisten.

Änderungsantrag 20

Artikel 13

1. Inhaber eines in Anwendung dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels können mit diesem Aufenthaltstitel und einem gültigen Pass oder gleichwertigen Reisedokument einen Teil ihres Forschungsprojekts auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, sofern dieser Mitgliedstaat sie nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet. Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung des für die Durchführung dieses Teils der Forschungstätigkeiten nötigen Zeitraums eine neue Aufnahmevereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage sie einen Aufenthaltstitel im zweiten Mitgliedstaat erhalten.

1. Drittstaatsangehörige, die aufgrund dieser Richtlinie als Forscher zugelassen worden sind, dürfen unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen einen Teil ihrer Forschungsarbeiten in einem anderen Mitgliedstaat durchführen. Die Mitgliedstaaten schreiben nicht vor, dass die Forscher ihr Hoheitsgebiet verlassen müssen, um einen Antrag auf ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zu stellen.

2. Absatz 1 lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, von Drittstaatsangehörigen, die nicht unter die Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen fallen, ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt zu verlangen.

2. Hält sich der Forscher während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann er seine Forschungsarbeiten auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat getroffenen Aufnahmevereinbarung durchführen, sofern er in diesem anderen Mitgliedstaat über die nötigen Finanzmittel verfügt und dieser Mitgliedstaat ihn nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet.

 

2a. Wenn sich der Forscher länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, können die Mitgliedstaaten für seine Forschungsarbeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss einer neuen Aufnahmevereinbarung verlangen. Auf jeden Fall müssen im Hinblick auf den anderen Mitgliedstaat die in den Artikeln 5 und 6 genannten Bedingungen erfüllt sein.

 

2b. Wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften die Wahrnehmung der Mobilität von der Erlangung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels abhängig machen, wird dieses Visum bzw. dieser Titel unverzüglich innerhalb einer Frist gewährt, die die Fortführung der Forschung nicht behindert, aber den zuständigen Behörden genug Zeit lässt, den Antrag zu bearbeiten.

 

Die Mitgliedstaaten verlangen vom Forscher nicht, dass er ihr Gebiet verlässt, um seinen Antrag auf ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zu stellen.

Begründung

Der Artikel über die Mobilität ist einer der wichtigsten der Richtlinie. Dem Forscher muss gestattet werden, sein Forschungsprojekt in mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen. Hierfür müssen die Formalitäten möglichst flexibel sein. Folglich ist es hinsichtlich der auf den Forschungseinrichtungen lastenden Verantwortlichkeiten legitim, die Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung vorzusehen, wenn der Forscher vorgesehen hat, mehr als drei Monate außerhalb des „Aufnahmelands“ zu verbringen, das er vorübergehend verlässt. Diese zusätzliche Bestimmung ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Antrag vor Ort gestellt werden kann, und um die Vorteile der Mobilität zu fördern.

Änderungsantrag 21

Artikel 13 Absatz 2 c (neu)

 

2c. Während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels kann der Forscher im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Aufnahmevereinbarung beantragen. Der neue Antrag wird im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens behandelt, bei dem die Prüfung der Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer (ii) entfällt, sofern die ursprüngliche Forschungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung darüber vorlegt, dass die Arbeit bis zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung zufriedenstellend ausgeführt wurde.

Begründung

Diese zusätzliche Bestimmung ist notwendig, um den Übergang von Forschern aus Drittstaaten von einem Forschungsprogramm, das abgeschlossen wurde, zu einem anderen, das im gleichen oder einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, zu erleichtern und die Mobilität der Forscher zu erhöhen.

Änderungsantrag 22

Artikel 15 Absatz 1

1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen dem Antragsteller entsprechend den in diesem Bereich im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zustellungsverfahren spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung ihre Entscheidungen über einen Antrag auf Zulassung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu. Wurde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so richten sich die Folgen für die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Frist kann in außergewöhnlichen Fällen, in denen der Antrag besonders komplex ist, verlängert werden.

1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen dem Antragsteller unverzüglich entsprechend den in diesem Bereich im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zustellungsverfahren spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung ihre Entscheidungen über einen Antrag auf Zulassung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu. Wurde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so richten sich die Folgen für die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Frist kann in außergewöhnlichen Fällen, in denen der Antrag besonders komplex ist, verlängert werden, darf aber keinesfalls mehr als 30 Tage zusätzlich betragen. Der Antragsteller erhält eine vollständige Begründung für jede Fristverlängerung.

Begründung

Ziel des Änderungsantrags ist es, zusätzlich zu unterstreichen, dass der Antragsteller so schnell wie möglich von den getroffenen Entscheidungen zu informieren ist.

Änderungsantrag 23

Artikel 16 Absatz 1 a (neu)

Die Kosten können von der Forschungseinrichtung getragen werden, mit der die betreffende Person einen Forschungsvertrag unterzeichnet hat.

Begründung

Ziel der Änderung ist es, auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die betreffende Einrichtung den Forscher entlasten kann, so dass der finanzielle Faktor kein Hindernis für das Bewerbungsverfahren darstellt.

Änderungsantrag 24

Artikel 18

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal spätestens am […*] Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor. Die Mitgliedstaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck statistische Daten über die Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten sowie über den Stand der Durchführung der Maßnahmen, die in den beiden Empfehlungen des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vorgesehen sind, und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen zu der Richtlinie und die eventuelle Umwandlung der zweiten Empfehlung in eine Verordnung vor. Die Mitgliedstaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck statistische Daten über die Anwendung dieser Richtlinie.

* [Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.]

 

Begründung

Die Kommission muss unbedingt die Umsetzung nicht nur der Richtlinie, sondern auch der beiden mit der Richtlinie zusammenhängenden Empfehlungen kontrollieren und nach dieser Auswertung vorschlagen können, die beiden nicht bindenden Instrumente in eine Änderung der Richtlinie umwandeln bzw. als Verordnung annehmen können.

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

2. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(KOM(2004)0178 – C6-0012/2004 – 2004/0062(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0178)[1],

–   gestützt auf Artikel 63 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0012/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0054/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 25

Erwägung 4

(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

Begründung

Die Zahl der Forscherinnen insbesondere im wissenschaftlichen Bereich liegt noch weit unter derjenigen der männlichen Kollegen, europaweit bei unter 50 %. Dabei gibt es unter den unter 30-Jährigen mehr Frauen als Männer mit Hochschulabschluss. Bei dem Bemühen, in den wissenschaftlichen Laufbahnen und Entscheidungsgremien stärker vertreten zu sein, stoßen die Frauen auf Hindernisse, gegen die angegangen werden sollte.

Änderungsantrag 26

Ziffer 1 Buchstabe c

c) den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie unbefristet als Forscher arbeiten können, es sei denn, dass durch den Bedarf der Herkunftsstaaten der Forscher eine Ausnahme gerechtfertigt ist;

c) den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie unbefristet als Forscher arbeiten können, es sei denn, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Passes oder gleichwertigen Reisedokuments steht oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt;

Begründung

Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung ist die für einen Rechtstext erforderliche Klarheit und Präzision nicht gegeben.

Änderungsantrag 27

Ziffer 2 Buchstabe b

b) den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel unbegrenzt verlängert wird, es sei denn, dass durch den Bedarf der Herkunftsstaaten der Forscher eine Ausnahme gerechtfertigt ist;

b) den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel unbegrenzt verlängert wird, es sei denn, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Passes oder gleichwertigen Reisedokuments steht oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt;

Begründung

Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung ist die für einen Rechtstext erforderliche Klarheit und Präzision nicht gegeben.

Änderungsantrag 28

Ziffer 4 Buchstabe d

d) in ihrem für Forschung zuständigen Ministerium eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;

d) in ihrem für Forschung und Innovation zuständigen Ministerium eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der vorgeschlagene Mechanismus (besondere Zulassungsverfahren für Forscher aus Drittstaaten) insbesondere der Privatwirtschaft zugute kommt, sowie dafür sorgen, dass Mechanismen zur Förderung von Investitionen des privaten Sektors in Forschung und Innovation vorhanden sind.

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

3. ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen

(KOM(2004)0178 – C6-0013/2004 – 2004/0063(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat (KOM(2004)0178)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii des EG-Vertrags, gemäß denen ihm der Vorschlag der Kommission übermittelt wurde (C6‑0013/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0054/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen neuen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 29

Erwägung 4

(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, denen es erlaubt werden könnte, zu Forschungszwecken in den gemeinsamen Raum einzureisen und sich darin frei zu bewegen.

(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, denen es erlaubt werden könnte, zu Forschungszwecken in den gemeinsamen Raum einzureisen und sich darin frei zu bewegen.

Begründung

Die Zahl der Forscherinnen insbesondere im wissenschaftlichen Bereich liegt noch weit unter derjenigen der männlichen Kollegen, europaweit bei unter 50 %. Dabei gibt es unter den unter 30-Jährigen mehr Frauen als Männer mit Hochschulabschluss. Bei dem Bemühen, in den wissenschaftlichen Laufbahnen und Entscheidungsgremien stärker vertreten zu sein, stoßen die Frauen auf Hindernisse, gegen die angegangen werden sollte.

Änderungsantrag 30

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a) Die Empfehlung bietet ferner eine flexible Formel für Forscher, die weiterhin eine berufliche Verbindung zu einer Organisation ihres Herkunftsstaates aufrechterhalten wollen (beispielsweise durch den Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten pro Halbjahr in einer europäischen Forschungseinrichtung im gemeinsamen Raum und für die restliche Zeit weiterhin Forschungstätigkeit in der Einrichtung des Herkunftsstaats).

Begründung

Diese Möglichkeit muss gewährt werden, wenn Europa weltweit wettbewerbsfähig und attraktiv sein will.

Änderungsantrag 31

Ziffer 6

6. sich zu verpflichten, der Kommission innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Empfehlung Informationen über vorbildliche Praktiken, die sie zur Erleichterung der Ausstellung der einheitlichen Visa an Forscher ergriffen haben, zu übermitteln, damit diese die Fortschritte bewerten kann.

6. sich zu verpflichten, der Kommission innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Empfehlung Informationen über vorbildliche Praktiken, die sie zur Erleichterung der Ausstellung der einheitlichen Visa an Forscher ergriffen haben, zu übermitteln, damit diese die Fortschritte bewerten kann. Sofern die Richtlinie .../.../EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung angenommen wurde und abhängig vom Ergebnis der Evaluierung wird die Möglichkeit untersucht, die Bestimmungen dieser Empfehlung in ein geeignetes verbindliches Rechtsinstrument aufzunehmen.

Begründung

Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen umfassend zur Förderung der Rolle Europas als "Forschungspol" auf internationaler Ebene beitragen können, ist es wünschenswert, diese Bestimmungen künftig in ein verbindliches Rechtsinstrument der Gemeinschaft aufzunehmen.

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Zusammenhang der Vorschläge der Kommission

Die Europäische Kommission hat dem Europäischen Parlament ein Paket von Maßnahmen unterbreitet, mit denen die Einreise von Forschern aus Drittstaaten in die Europäische Union erleichtert werden soll.

Diese Vorschläge sollen zur Verwirklichung der in Lissabon und Barcelona festgesetzten Ziele beitragen.

In Lissabon setzte sich die Europäische Union 2000 zum Ziel, zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

Da einer der Schlüssel zum Erfolg dieser Strategie darin besteht, der europäischen Forschungspolitik einen neuen Impuls zu geben, billigte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission vom Januar 2000 zur Schaffung eines europäischen Forschungsraums. Um die Barrieren zwischen den einzelstaatlichen Forschungssystemen zu überwinden, wurde die Verstärkung der Mobilität der Forscher zu einem vorrangigen Ziel erhoben, eine Entscheidung, die danach mehrfach bestätigt wurde.

In der Tat ist die Mobilität ein wesentlicher Bestandteil des Wissenserwerbs und ‑transfers. Dank der Übertragung von Fachwissen und der Vernetzung der Wissenschaftler erhöht sie das allgemeine Niveau der europäischen Forschung.

Diese Erwägungen fanden Eingang in das 6. FTE-Rahmenprogramm, denn im Rahmen des Tätigkeitsfelds „Humanressourcen und Mobilität“ werden 1,6 Mrd. Euro für Maßnahmen zugunsten der Aus- und Weiterbildung, der Mobilität und der Laufbahnentwicklung der Forscher bereitgestellt.

Die Mobilität muss also innerhalb der Europäischen Union, aber auch im Rahmen des Austauschs mit Drittstaaten ins Auge gefasst werden.

Die Aufnahme von Forschern aus Drittländern ist im Übrigen unverzichtbar, wenn das in Barcelona festgesetzte Ziel, 3% des BIP der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten der Forschung und technologischen Entwicklung aufzuwenden, erreicht werden soll. Bis 2010 muss die EU dafür 700 000 Forscher gewinnen. Allerdings gibt es in der EU nicht genug Forscher.

Folglich ist es unumgänglich, die Hindernisse, die einer Einreise dieser Wissenschaftler in das EU-Gebiet im Wege stehen, auszuräumen.

Der Gedanke, einen speziellen Titel für Forscher aus Drittländern zu schaffen, wurde schon 2001 in einer Mitteilung angesprochen, bei deren Umsetzung eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Justiz- und Innenministerien der Mitgliedstaaten aufgebaut werden konnte.

Es darf nicht vergessen werden, dass der Vorschlag zwar die Frage der Forscher behandelt und in erster Linie die GD Forschung interessiert, aber vor allem zum Bereich der Einwanderungspolitik und somit der GD Justiz und Inneres gehört, wie die Wahl der Rechtsgrundlagen belegt.

Zwischen dem dringenden Erfordernis, den europäischen Forschungsraum in Schwung zu bringen, und den Notwendigkeiten im Bereich Einwanderung und territoriale Sicherheit gilt es ein Gleichgewicht zu finden.

Hierbei ist – um eventuelle Konflikte auszuräumen – von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Forscher kein „gewöhnlicher Migrant“ ist. Er gehört zu jener Kategorie hochqualifizierter Migranten, bei denen sich die Kommission in ihrer Mitteilung über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft vom 22. November 2000 eindeutig für eine kontrollierte Wiedereröffnung legaler Zuwanderungskanäle ausgesprochen hat.

Inhalt der Vorschläge

Die Kommission hat Instrumente unterschiedlicher Art vorgesehen:

– Die Richtlinie zielt speziell auf die Zulassung von Forschern, die Bedingungen für die Einreise und den über dreimonatigen Aufenthalt, ihre Rechte und den Anwendungsbereich der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ab. In ihr wird den Forschungseinrichtungen eine wichtigere Rolle zugewiesen und ein vom Forscherstatus unabhängiger Aufenthaltstitel ins Auge gefasst.

– Die erste Empfehlung dient dazu, die Umsetzung der Richtlinie vorwegzunehmen, indem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, schrittweise Maßnahmen zu treffen, die die Erteilung der Einreiseerlaubnis für Forscher aus Drittländern erleichtern und insbesondere die Ausstellung des Aufenthaltstitels, die Familienzusammenführung und die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betreffen.

– Die zweite Empfehlung behandelt die Frage der Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, womit dem besonderen Bedarf an Forschern entsprochen werden soll, die beispielsweise an Kolloquien oder Konferenzen teilnehmen müssen. Zu dieser Empfehlung soll sich das Parlament im Verfahren der Mitentscheidung äußern.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter begrüßt die Initiative, mit der es leichter gemacht werden soll, Forscher aus Drittstaaten in die Europäische Union einreisen zu lassen.

Er teilt das in dem Paket der vorgeschlagenen Maßnahmen enthaltene Gesamtkonzept und hält es für besonders wichtig, Maßnahmen zu treffen, die den europäischen Forschungsraum für Wissenschaftler attraktiv machen sollen, und dabei gleichzeitig Voraussetzungen zu schaffen, die Forschern einen Anreiz bieten, im EU-Gebiet zu bleiben.

Der Berichterstatter weist darauf hin, dass die wissenschaftliche Gemeinschaft seit mehreren Jahren auf eine entsprechende Regelung wartet, und fordert nachdrücklich, diese Richtlinie möglichst bald in Kraft treten zu lassen. Diesbezüglich bedauert er, dass der Rat vorsieht, während der ersten zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Ausnahmen von dem vorgeschlagenen System zuzulassen. Dies bedeutet eine Aufschiebung bis 2009! Damit wird die Dringlichkeit der Lage völlig verkannt.

Zum Verfahren

Der Berichterstatter erklärt sein deutliches Missfallen über die Methoden des Rates. In der Tat ist er hinsichtlich der Richtlinie am 19. November 2004 und hinsichtlich der ersten Empfehlung schon am 26. Mai 2004 zu einer politischen Einigung gelangt, noch ehe im Europäischen Parlament die erste Aussprache stattfand. Das bedeutet, dass das Parlament faktisch seiner Befugnisse beraubt wird.

Der Berichterstatter erwartet künftig, dass der Grundsatz einer loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen respektiert wird, was beinhaltet, dass es der Rat unterlässt, Beschlüsse zu fassen, ehe sich das Parlament äußern konnte.

In der Begründung und den Änderungsanträgen wird folglich der Wortlaut der politischen Einigung berücksichtigt.

Der Berichterstatter fordert den Rat auf, seinen Standpunkt unter Berücksichtigung der Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zu überprüfen.

Zum Inhalt der Vorschläge

Die den „Aufnahmeeinrichtungen“ ausgestellte Zulassung (Richtlinie, Artikel 4)

Der Berichterstatter spricht sich gegen die Ausstellung unbefristeter Zulassungen aus. Nach seinem Wunsch sollte sie für eine verlängerbare Dauer von 5 Jahren ausgestellt werden. Im Übrigen muss der Zeitraum, während dessen die Einrichtung nach Ablauf der Vereinbarung weiterhin für den Forscher haftet, auf sechs Monate verkürzt werden.

Legale Zuwanderung (Richtlinie, Artikel 7 und 15; erste Empfehlung, Ziffern 1 und 2)

Nach Auffassung des Berichterstatters könnte dieses Maßnahmenpaket als eines der ersten Gemeinschaftsinstrumente für legale Zuwanderung gelten. Tatsächlich wird jede Form von Quoten oder einzelstaatlicher Steuerung der Einreise von Forschern durch diese Richtlinie hinfällig, denn sie erlegt den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, den Forschern gegen Vorlage der Aufnahmevereinbarung den Aufenthaltstitel auszustellen. Die Kommission hat vorgesehen, dass der Aufenthaltstitel innerhalb von dreißig Tagen nach Antragstellung zu erteilen ist. Der Rat ist anscheinend nicht bereit, eine solche Frist hinzunehmen, die doch für die Wirksamkeit des Verfahrens von entscheidender Bedeutung ist.

Was die legale Zuwanderung von Forschern anbelangt, verdient eine sehr positive Bestimmung Unterstützung: Die Erteilung des Aufenthaltstitels entbindet vom Antrag auf Arbeitserlaubnis.

Vor dem in der Richtlinie befürworteten gänzlichen Verzicht auf die Arbeitserlaubnis werden die Mitgliedstaaten in der ersten Empfehlung aufgefordert zu wählen, ob sie eine Befreiung von der Erlaubnispflicht oder die automatische Ausstellung der Erlaubnis vorsehen.

Familienzusammenführung (erste Empfehlung, Ziffer 3)

Der Berichterstatter begrüßt die Absicht des Rates, Bestimmungen zur Familienzusammenführung in die Richtlinie aufzunehmen, während die Kommission dieses Thema nur in der ersten Empfehlung angesprochen hatte. Er bedauert den fakultativen Charakter der Familienzusammenführung, da die endgültige Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

Er bedauert auch das Fehlen jeglicher Bestimmung zu weiteren Aspekten im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung wie etwa dem Zugang des Ehepartners des Forschers zum Arbeitsmarkt.

Gleichzeitig hat der Rat in der ersten Empfehlung den Bezug auf die Familienzusammenführung gestrichen. Diese Bestimmungen sollten besser bestehen bleiben, denn sie waren viel genauer und ausführlicher.

Entziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels (Richtlinie, Artikel 8)

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission, wonach die Entziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels auf „schwerwiegende“ Gründe des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beschränkt bleiben soll, sowie denjenigen, wonach „das Auftreten von Krankheiten oder Behinderungen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels“ nicht als Begründung für die Nichtverlängerung oder Verweigerung des Aufenthaltstitels oder für die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats herangezogen werden kann. Er bedauert nachdrücklich, dass der Rat diesen Absatz gestrichen hat, der mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht.

Die Mobilität der Forscher in der EU (Richtlinie, Artikel 13)

Die Richtlinie trägt der Tatsache Rechnung, dass die Forscher für ihre Tätigkeiten reisen müssen. Daher ist vorgesehen, dass der Inhaber eines Aufenthaltstitels, der nach diesem Text ausgestellt wurde, einen Teil seiner Forschungen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Berichterstatter möchte die Vorschläge der Kommission klarer formulieren, indem er vorsieht, dass bei einem über dreimonatigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat dort eine neue Vereinbarung und ein neuer Aufenthaltstitel eingeholt werden müssen.

Anträge auf Zulassung (Richtlinie, Artikel 14)

Der Berichterstatter teilt die Auffassung der Kommission: Den Forschern muss gestattet werden, einen Antrag auf Zulassung zu stellen, wenn sie sich bereits im Gebiet eines Mitgliedstaats befinden, sei es zu Studien- oder zu Urlaubszwecken. Der Rat hingegen plant, jedem Mitgliedstaat die Wahl zu lassen, ob er diese Möglichkeit anbietet oder nicht.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (22.2.2005)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
(KOM(2004)0178 – C6‑0011/2004 – 2004/0061(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Nikolaos Vakalis

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Zusammenfassung des Vorschlags

Hintergrund: In Lissabon hat sich die Europäische Union das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Da es Europa bisher nicht gelungen ist, dies zu erreichen, und die Zeit knapp wird, müssen unbedingt neue Maßnahmen getroffen werden, wenn die Ziele von Lissabon immer noch erreicht werden sollen.

Im vor kurzem herausgegebenen Kok-Bericht wird gefordert, dass unverzüglich Maßnahmen im Forschungsbereich getroffen werden, um schlussendlich einen Europäischen Forschungsraum zu schaffen, der in ausreichendem Maße attraktiv ist, um erfolgreich mit den entsprechenden Gebieten der übrigen Welt in Wettbewerb zu treten.

Europa braucht dazu bis zum Jahr 2010 bis zu 700 000 zusätzliche Forscher. Eine der Maßnahmen zu deren Gewinnung betrifft die Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die EU mittels vereinfachter Verfahren für die Gewährung von Aufenthaltstiteln und Visa (zusätzlich zu weiteren Maßnahmen, die zur Erleichterung der Rückkehr von hoch qualifizierten Europäern, die derzeit als Forscher in Drittländern arbeiten, ins Auge gefasst werden sollten).

Vorschlag der Kommission: Der vorliegende Vorschlag umfasst ein dreiteiliges Rechtsinstrument:

1)  einen Vorschlag für eine Richtlinie über ein besonderes Zulassungsverfahren für Forscher aus Drittstaaten;

2)  zwei Vorschläge für eine Empfehlung: (i) betreffend die Einführung bestimmter konkreter Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassung von Forschern aus Drittstaaten während des für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht notwendigen Zeitraums und (ii) zur Regelung des spezifischen Bereichs von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt von Forschern.

II. Anmerkungen des Verfassers

Ihr Verfasser begrüßt den Kommissionsvorschlag und vertritt die Ansicht, dass das vorgeschlagene Instrument eines der Mittel sein kann, um Forscher nach Europa zu bringen und hier zu halten.

Allgemeines Ziel:

a. Ihr Verfasser betont, dass das vorgeschlagene Rechtsinstrument als Mittel dienen soll, um vor allem zwei Kategorien von Forschern in die EU zu bringen: 1) hoch qualifizierte und weltbekannte Forscher, die zur Zeit in anderen Teilen der Welt tätig sind, und 2) junge, talentierte Forscher aus Entwicklungsländern, die die Möglichkeit erhalten sollen, in Europa zu forschen, bevor sie in ihre Heimatländer zurückkehren, sodass Europa zum Bezugspunkt für ihre künftige Forschungsarbeit wird.

b. Ihr Verfasser weist darauf hin, dass den Forschungseinrichtungen und der Forschungswelt insgesamt mit dem vorliegenden Vorschlag vollstes Vertrauen entgegengebracht werden sollte und dass daher – soweit dies möglich ist – ihnen und ihrer Arbeit gegenüber ein Ansatz gewählt werden sollte, in dessen Mittelpunkt die "Vereinfachung" und nicht die "Vorsicht", von der die Einwanderungspolitik gekennzeichnet ist, steht.

Öffentlicher und privater Sektor: Es ist wichtig, dass der Begriff "Forschungseinrichtungen" nicht nur den öffentlichen, sondern auch den privaten Sektor umfasst, da derzeit ein Mangel an Maßnahmen zur Erleichterung der Forschungstätigkeit in der Privatwirtschaft zu verzeichnen ist, obwohl der Europäische Rat von Barcelona 2% der Privatausgaben des BIP für F&E als Ziel vorsieht. Die besonderen Bedürfnisse von KMU sollten hier umfassend berücksichtigt werden.

Forschungseinrichtungen: Forschungseinrichtungen spielen im gesamten Zulassungsverfahren eine zentrale Rolle und entlasten somit die Einwanderungsbehörden. Ihr Verfasser begrüßt das vorgeschlagene Rechtsinstrument als einen Fortschritt im Hinblick auf die Schaffung eines idealen Forschungsumfelds in der EU und insbesondere der Voraussetzungen für eine völlige Autonomie von Forschungseinrichtungen bei der Auswahl von Forschungsteams und der Einrichtung von Labors oder Forschungszentren. Im Gegenzug für diese Vorrechte bleibt die Forschungseinrichtung weiterhin die Seite, die die finanzielle Verantwortung trägt.

Förderung der Attraktivität Europas für Forscher aus Drittstaaten: Es ist besonders wichtig, dass die zugelassenen Forscher im Aufnahmestaat und in der EU insgesamt einen Sonderstatus genießen. Daher:

– ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Zulassung dieser Forscher unabhängig von der Bedingung, dass eine Arbeitserlaubnis vorliegen muss, erfolgt;

– trägt die Mobilität dieser Forscher im Europäischen Forschungsraum zum Erfolg dieses Raums bei und muss entsprechend berücksichtigt werden;

– sollten die Familienangehörigen des Forschers einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum erhalten, der dem, für den der Forscher zugelassen ist, entspricht.

Bürokratie und Hindernisse in den Mitgliedstaaten: Ihr Verfasser fürchtet, dass der vorgeschlagene Mechanismus durch bestehende bürokratische Verfahren, beispielsweise im Zusammenhang mit der Anerkennung von Diplomen, Regelungen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich, steuerlichen Maßnahmen, usw. behindert wird. Er weist die Mitgliedstaaten auf diese komplexen Bereiche sowie auf die Tatsache hin, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um die negativen Auswirkungen dieser Anforderungen auf Forscher aus Drittstaaten zu minimieren.

Finanzielle Unterstützung: Ihr Verfasser vertritt die Auffassung, dass ein derartiger Vorschlag mit angemessenen Finanzierungsmaßnahmen, die ihn an die Forschungspolitik der Gemeinschaft anbinden, einhergehen muss (beispielsweise derzeitiges 6. Rahmenprogramm und künftiges 7. Rahmenprogramm), um einen echten Anreiz dafür zu bieten, dass herausragende Forscher aus Drittstaaten nach Europa kommen.

Dringlichkeit von Maßnahmen: In Anbetracht der in Lissabon eingegangenen Verpflichtungen und des knappen zeitlichen Rahmens muss das Legislativpaket möglichst rasch angenommen werden. Wenn Europa unverzüglich handelt, kann es sich auch die zur Zeit sehr restriktive Einwanderungspolitik der USA zunutze machen.

Ihr Verfasser bedauert, dass der Rat bereits eine politische Einigung in Bezug auf den vorliegenden Vorschlag erzielt hat und damit die Rolle des Parlaments im Konsultationsprozess effektiv außer Acht lässt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 4

(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700.000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftlichen Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

(4) Die Gemeinschaft hat bis 2010 einen Bedarf an 700.000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftlichen Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

Begründung

Der vom Europäischen Rat von Barcelona vorgegebene zeitliche Rahmen muss spezifiziert werden, um die Dringlichkeit der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift hervorzuheben.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5

(5) Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, damit die Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt steigt und ihre Position als internationales Forschungszentrum gestärkt wird.

(5) Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, damit die Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt, insbesondere für Forscher mit den höchsten Qualifikationen steigt und ihre Position als internationales Forschungszentrum gestärkt wird.

Begründung

Wenn es der EU gelingen soll, erfolgreich mit ihren wichtigsten Konkurrenten weltweit im Bereich der Forschung in Wettbewerb zu treten, muss sie die Voraussetzungen schaffen, um hoch qualifizierte Wissenschaftler aus den USA und anderen nicht-europäischen Staaten dazu zu bewegen, ihre Forschungsarbeit in Europa durchzuführen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 12

(12) Es ist wichtig, die Mobilität der Forscher zu fördern. Die Mobilität stellt ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze im Bereich der Forschung zwischen Partnern auf internationaler Ebene dar.

(12) Es ist wichtig, die Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in die Europäische Union zugelassen werden, zu fördern. Die Mobilität stellt ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze zwischen Partnern und zur Etablierung der Rolle des Europäischen Forschungsraums (EFR) auf internationaler Ebene dar.

Begründung

Die Bedeutung der Mobilität und die notwendige Verbindung zum Europäischen Forschungsraum muss unbedingt hervorgehoben werden. Der EFR muss sich auf internationaler Ebene seine "Sporen verdienen" und an Bedeutung gewinnen und soll als Pol für qualitativ hochwertige Forschung gelten.

Änderungsantrag 4

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a) Diese Richtlinie könnte eine bedeutende Verbesserung im Sozialversicherungsbereich herbeiführen, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch auf Personen angewandt werden könnte, die direkt aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat einreisen. Den Forschern können Rechte gewährt werden, die über die Bestimmungen der bereits bestehenden Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung für Drittstaatsangehörige, die sich zwischen den Mitgliedstaaten bewegen, hinausgehen, um die erforderliche Mobilität dieser Forscher im EFR zu erleichtern.

Begründung

Durch Sozialversicherungsbestimmungen kann die Integration von Forschern aus Drittstaaten im Aufnahmestaat in hohem Maße behindert und ihre Mobilität in der EU grundlegend eingeschränkt werden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a) Die Gemeinschaft sollte auch im Rahmen derzeit laufender und künftiger Rahmenprogramme konkrete Maßnahmen vorsehen, um die Forschungseinrichtungen und die Forscher, die eine Aufnahmevereinbarung unterzeichnen, zu unterstützen. Die Gemeinschaft sollte über ihre Finanzierungspolitik mehrjährige Forschungsprogramme fördern, indem sie einen angemessenen zeitlichen Horizont für die Planung von Forschungsarbeiten, einschließlich der personellen Anforderungen vorgibt und die erforderlichen Finanzmittel sicherstellt.

Begründung

Der vorgeschlagene Rechtsrahmen muss mit angemessenen finanziellen Maßnahmen einhergehen, damit greifbare Ergebnisse erzielt werden können. Die EU muss über ihre Forschungspolitik mehrjährige Forschungsprojekte fördern, die mit Hilfe von Aufnahmevereinbarungen abgeschlossen werden, um den größtmöglichen Nutzen aus den vorgeschlagenen Rechtsinstrumenten für den EFR zu ziehen.

Änderungsantrag 6

Artikel 2 Buchstabe b

b) „Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der über einen ersten Hochschulabschluss verfügt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen wird, um ein Forschungsprojekt bei einer Forschungseinrichtung durchzuführen;

b) „Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der mindestens über einen ersten Hochschulabschluss verfügt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen wird, um ein Forschungsprojekt bei einer Forschungseinrichtung durchzuführen;

Begründung

Die Definition des Begriffs "Forscher" muss im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften möglichst weit gefasst werden, wobei aber ein Mindestniveau einer höheren Qualifizierung gewährleistet sein muss.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Buchstabe d

d) "Forschungseinrichtung" jede öffentliche oder private Stelle, die Forschungstätigkeiten durchführt und für die Zwecke dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist;

"Forschungseinrichtung" jede öffentliche oder private Stelle, die Forschungstätigkeiten hauptsächlich oder ergänzend durchführt und für die Zwecke dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist. Kleine und mittlere Unternehmen mit mindestens einem zur Gemeinschaftsfinanzierung zugelassenen Forschungsprojekt gelten im Sinne dieser Richtlinie als "Forschungseinrichtung";

Begründung

Es ist wichtig, dass im Geltungsbereich der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift auch die öffentlichen Einrichtungen und (insbesondere) die privaten Stellen erfasst sind, die Forschungsarbeit ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit durchführen. In diesem Rahmen müssen insbesondere KMU, die gewöhnlich nicht über F&E-Abteilungen verfügen, als Aufnahmeeinrichtungen für Forscher aus Drittstaaten gefördert werden.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Buchstabe e a (neu)

 

ea) "Familienangehörige" den Ehegatten und die Kinder (einschließlich Stiefkinder, adoptierte Kinder und Pflegekinder) des Forschers sowie die Eltern (einschließlich Stiefeltern) des Forschers und des Ehegatten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf Artikel 7 Absatz 1a (neu) betreffend Familienangehörige. Um Forscher aus Drittstaaten zu gewinnen, muss es unbedingt für die Familienangehörigen der Forscher einfacher gemacht werden, in die EU einzureisen und sich hier niederzulassen. Im Unterschied zu Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, die sich auf die dauerhafte Einwanderung bezieht, ist diese Genehmigung zeitlich auf den Aufenthalt des Forschers in der EU beschränkt.

Änderungsantrag 9

Artikel 3 Absatz 2

2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auch auf Drittstaatsangehörige anwenden, die um Zulassung zur Erteilung einer Lehrtätigkeit an einer Hochschuleinrichtung im Sinne der Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten ersuchen.

2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auch auf Drittstaatsangehörige an, die um Zulassung zur Erteilung einer Lehrtätigkeit an einer Hochschuleinrichtung im Sinne der Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten ersuchen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten hochqualifizierten Forschern auch zum Zwecke einer Lehrtätigkeit einen Sonderstatus gewähren, da qualitativ hochwertige Forschung und die Lehrtätigkeit auf Hochschulniveau (z.B. an Universitäten) untrennbar miteinander verknüpft sind.

Änderungsantrag 10

Artikel 4 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten erteilen den öffentlichen und privaten Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in der Durchführung von Forschungstätigkeiten besteht, sowie den Hochschuleinrichtungen der Mitgliedstaaten im Sinne deren Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis eine unbefristete Zulassung.

3. Die einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung erteilte Zulassung gilt für mindestens fünf Jahre. Die Mitgliedstaaten können eine Zulassung für einen längeren Zeitraum erteilen. Forschungseinrichtungen, denen die Zulassung untersagt wurde, erhalten eine umfassende Begründung für die Verweigerung ihrer Zulassung.

Begründung

Private und öffentliche Einrichtungen müssen gleich behandelt werden, insbesondere da die EU vom privaten Sektor eine drastische Aufstockung der Mittel für die Forschung verlangt. Der Zeitraum von fünf Jahren ist angemessen und ermöglicht es den nationalen Behörden, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die betreffende Einrichtung ordnungsgemäß Forschungsarbeit durchführt. Es könnte aber sein, dass Mitgliedstaaten die Zulassung für einen längeren Zeitraum erteilen wollen, um den zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu verringern, insbesondere wenn diese Mitgliedstaaten über andere Mechanismen zur Kontrolle der durchgeführten Forschungsarbeit verfügen. Im Sinne der Transparenz sollte das Recht auf umfassende Begründung im Falle der Verweigerung der Zulassung eingeführt werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 4 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten erteilen den öffentlichen Einrichtungen, die ergänzend zu ihrer Hauptaufgabe Forschungstätigkeiten durchführen, eine unbefristete Zulassung.

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass im Geltungsbereich der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift auch die öffentlichen Einrichtungen und (insbesondere) die privaten Stellen erfasst sind, die Forschungsarbeit ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit durchführen. In diesem Rahmen müssen insbesondere KMU, die gewöhnlich nicht über F&E-Abteilungen verfügen, als Aufnahmeeinrichtungen für Forscher aus Drittstaaten gefördert werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 4 Absatz 5

5. Die Mitgliedstaaten erteilen den privaten Einrichtungen, die ergänzend zu ihrem Gründungszweck Forschungstätigkeiten durchführen, eine Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren.

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass im Geltungsbereich der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift auch die öffentlichen Einrichtungen und (insbesondere) die privaten Stellen erfasst sind, die Forschungsarbeit ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit durchführen. In diesem Rahmen müssen insbesondere KMU, die gewöhnlich nicht über F&E-Abteilungen verfügen, als Aufnahmeeinrichtungen für Forscher aus Drittstaaten gefördert werden.

Änderungsantrag 13

Artikel 4 Absatz 6

6. Bei der Einreichung des Antrags auf Zulassung verpflichtet sich die Forschungseinrichtung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt, die medizinische Versorgung und die Rückreise der Forscher, die sie aufnehmen wird, sowie zur Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 3. Die Verantwortlichkeit der Forschungseinrichtung bleibt ein Jahr nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 oder dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung den Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 4 über den Eintritt eines Ereignisses unterrichtet hat, das die Durchführung der Vereinbarung verhindert, aufrecht, solange der Forscher das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen hat.

6. Bei der Einreichung des Antrags auf Zulassung verpflichtet sich die Forschungseinrichtung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt, die medizinische Versorgung und die Rückreise der Forscher, die sie aufnehmen wird, sowie zur Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 3. Die Verantwortlichkeit der Forschungseinrichtung bleibt sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 oder dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung den Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 4 über den Eintritt eines Ereignisses unterrichtet hat, das die Durchführung der Vereinbarung verhindert, aufrecht, solange der Forscher das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen hat.

Begründung

Die Verpflichtung der Forschungseinrichtungen, die finanzielle Verantwortlichkeit für den Zeitraum von einem Jahr zu übernehmen, erscheint unfair und unverhältnismäßig.

Änderungsantrag 14

Artikel 4 Absatz 7

7. Die zugelassenen Einrichtungen übermitteln der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die sie eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 unterzeichnet haben, durchgeführt wurden.

7. Die zugelassenen Einrichtungen übermitteln der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die sie eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 unterzeichnet haben, durchgeführt wurden. Von der zuständigen Behörde wird erwartet, dass sie über ausreichende Sachkenntnisse verfügt, um die erfolgreiche Ausführung der Arbeiten in groben Zügen überwachen zu können.

Begründung

Die Tatsache, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, den erfolgreichen Abschluss der Forschungsarbeit, die im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung durchgeführt wurde, in groben Zügen zu überprüfen, trägt zur Glaubwürdigkeit des Systems bei.

Änderungsantrag 15

Artikel 4 Absatz 9

9. Ein Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Zulassung einer Forschungseinrichtung, die die in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen geschlossen hat, in Bezug auf den er Artikel 8 Absatz 1 angewandt hat, nicht mehr zu verlängern oder zu entziehen. Wurde die Zulassung untersagt oder entzogen oder ihre Verlängerung aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 verweigert, kann die betreffende Einrichtung erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung einen neuen Antrag auf Zulassung stellen.

9. Ein Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Zulassung einer Forschungseinrichtung, die die in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen geschlossen hat, in Bezug auf den er Artikel 8 Absatz 1 angewandt hat, nicht mehr zu verlängern oder zu entziehen. Wurde die Zulassung untersagt oder entzogen oder ihre Verlängerung aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 verweigert, kann die betreffende Einrichtung erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung einen neuen Antrag auf Zulassung stellen. Forschungseinrichtungen werden für Verstöße gegen die Anforderungen nach Artikel 6 Buchstaben a und d nicht zur Verantwortung gezogen, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass ein geheimes Einverständnis in Bezug auf die rechtswidrigen Handlungen des Forschers bestanden hat.

Begründung

Forschungseinrichtungen sollten nicht verpflichtet sein, die Einhaltung der Anforderungen zu prüfen, da dies ganz klar ihre Kompetenzen überschreitet und in den Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats fällt.

Änderungsantrag 16

Artikel 5 Absatz 4

4. Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch bei Beendigung der rechtlichen Verbindung zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung. Die Forschungseinrichtung unterrichtet die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung dieser Vereinbarung verhindert.

4. Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch bei Beendigung der rechtlichen Verbindung zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung. In diesem Fall und sofern der Forscher im Besitz eines gültigen Passes oder gleichwertigen Reisedokuments steht und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt, bleibt der Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gültig, wodurch der Forscher in die Lage versetzt wird, eine neue Aufnahmevereinbarung zu beantragen und abzuschließen. Die Forschungseinrichtung unterrichtet die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung dieser Vereinbarung verhindert.

Begründung

Mit diesem Artikel – in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung – wird der Vorteil der Mobilität für die betreffenden Forscher zunichte gemacht. Unser Ziel sollte nicht nur sein, die Zulassung von Forschern zu erleichtern, sondern diese auch in der EU und im EFR zu halten. Daher sollten wir eine ausreichende Zeitspanne vorsehen, damit Forscher aus Drittstaaten nach dem Abschluss des Projekts, für das sie ursprünglich zugelassen wurden, vor Ort einen neuen Antrag stellen können.

Änderungsantrag 17

Artikel 7

Dauer des Aufenthaltstitels

Aufenthaltstitel und Visa

Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für eine Dauer von mindestens einem Jahr aus und verlängern diesen Titel jährlich, wenn die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Beträgt die Dauer der Forschungstätigkeiten weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für einen der Dauer dieser Tätigkeiten entsprechenden Zeitraum ausgestellt.

Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für eine Dauer von mindestens einem Jahr aus. Beträgt die Dauer der Forschungstätigkeiten mehr als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für einen der Dauer dieser Tätigkeiten entsprechenden Zeitraum ausgestellt.

 

Die Mitgliedstaaten erteilen den Familienangehörigen eines Forschers auf Antrag einen Aufenthaltstitel. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltstitel entspricht der des Aufenthaltstitels des Forschers, sofern die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente der Familienangehörigen dies zulässt. Für Verwandte und enge Freunde des Forschers, für die der Forscher bürgt, werden ebenfalls Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt von drei Monaten ausgestellt.

Begründung

Der Artikel widerspricht in der von der Kommission vorgeschlagenen Formulierung der wichtigsten Zielsetzung des Richtlinienvorschlags und würde unnötigen bürokratischen Aufwand sowie einen Zeitverlust nach sich ziehen, insbesondere in Anbetracht der in Artikel 8 vorgesehenen Schutzmechanismen. Die Grundidee ist eine möglichst umfassende Vereinfachung der Verfahren für Forscher. Es erscheint logisch, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels an die Dauer der Vereinbarung anzupassen, wobei sicherzustellen ist, dass eine Mindestdauer von einem Jahr für den Aufenthalt vorgesehen wird.

Um Forscher aus Drittstaaten zu gewinnen, muss es außerdem unbedingt für die nächsten Familienangehörigen des Forschers einfacher gemacht werden, mit dem Forscher in die EU einzureisen und sich hier für die gleiche Aufenthaltsdauer wie der Forscher niederzulassen. Den Familienangehörigen und engen Freunden des Forschers sollte es erlaubt sein, den Forscher für kurze Zeit ­zu besuchen, ohne ungerechtfertigten bürokratischen Aufwand, Schwierigkeiten bei der Einreise oder sogar das Risiko einer Verweigerung der Einreise in Kauf nehmen zu müssen. Der Forscher muss aber im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung und die Sicherheit für alle kurzzeitigen Besucher bürgen.

Änderungsantrag 18

Artikel 13 Absatz 1

1. Inhaber eines in Anwendung dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels können mit diesem Aufenthaltstitel und einem gültigen Pass oder gleichwertigen Reisedokument einen Teil ihres Forschungsprojekts auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, sofern dieser Mitgliedstaat sie nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet. Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung des für die Durchführung dieses Teils der Forschungstätigkeiten nötigen Zeitraums eine neue Aufnahmevereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage sie einen Aufenthaltstitel im zweiten Mitgliedstaat erhalten.

1. Inhaber eines in Anwendung dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels können mit diesem Aufenthaltstitel und einem gültigen Pass oder gleichwertigen Reisedokument einen Teil ihres Forschungsprojekts auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, sofern dieser Mitgliedstaat sie nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet. Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung des für die Durchführung dieses Teils der Forschungstätigkeiten nötigen Zeitraums eine neue Aufnahmevereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage sie einen Aufenthaltstitel im zweiten Mitgliedstaat erhalten. Die Mitgliedstaaten schreiben nicht vor, dass die Forscher ihr Hoheitsgebiet verlassen müssen, um einen Antrag auf ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zu stellen.

Begründung

Diese zusätzliche Bestimmung ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Antrag vor Ort gestellt werden kann, und um die Vorteile der Mobilität zu fördern.

Änderungsantrag 19

Artikel 13 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels kann der Forscher im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Aufnahmevereinbarung beantragen. Der neue Antrag wird im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens behandelt, bei dem die Prüfung der Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer (ii) entfällt, sofern die ursprüngliche Forschungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung darüber vorlegt, dass die Arbeit bis zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung zufriedenstellend ausgeführt wurde.

Begründung

Diese zusätzliche Bestimmung ist notwendig, um den Übergang von Forschern aus Drittstaaten von einem Forschungsprogramm, das abgeschlossen wurde, zu einem anderen, das im gleichen oder einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, zu erleichtern und die Mobilität der Forscher zu erhöhen.

Änderungsantrag 20

Artikel 15 Absatz 1

1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen dem Antragsteller entsprechend den in diesem Bereich im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zustellungsverfahren spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung ihre Entscheidungen über einen Antrag auf Zulassung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu. Wurde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so richten sich die Folgen für die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Frist kann in außergewöhnlichen Fällen, in denen der Antrag besonders komplex ist, verlängert werden.

1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen dem Antragsteller entsprechend den in diesem Bereich im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zustellungsverfahren spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung ihre Entscheidungen über einen Antrag auf Zulassung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu. Wurde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so richten sich die Folgen für die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Frist kann in außergewöhnlichen Fällen, in denen der Antrag besonders komplex ist, verlängert werden, darf aber keinesfalls mehr als 30 Tage zusätzlich betragen. Der Antragsteller erhält eine vollständige Begründung für jede Fristverlängerung.

Begründung

Diese zusätzliche Bestimmung ist notwendig, um zu verhindern, dass die Behörden der Mitgliedstaaten unangemessen häufig auf diese Möglichkeit (wie ursprünglich vorgeschlagen) zurückgreifen, was zu unnötigen Verzögerungen bei der Zulassung führen würde.

Änderungsantrag 21

Artikel 17

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die nach Artikel 4 zugelassenen Forschungseinrichtungen, mit denen die Forscher eine Aufnahmevereinbarung schließen können, sowie über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in sein und den Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Durchführung von Forschungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die nach Artikel 4 zugelassenen Forschungseinrichtungen, mit denen die Forscher eine Aufnahmevereinbarung schließen können, sowie über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in sein und den Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Durchführung von Forschungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können von den Aufnahmeeinrichtungen die Veröffentlichung einer Liste der zugelassenen Forscher verlangen. Diese Liste umfasst lediglich die für die eindeutige Identifizierung der Forscher notwendigen Informationen.

Begründung

Mit dieser zusätzlichen Bestimmung wird die erforderliche Transparenz gefördert.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Verfahrensnummer

KOM(2004)0178 – C6-0011/2004 – 2004/0061(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

ITRE

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.9.2004

Verstärkte Zusammenarbeit

Nein

Verfasser(in) der Stellungnahme

Nikolaos Vakalis

               Datum der Benennung

7.10.2004

Prüfung im Ausschuss

23.11.2004

18.1.2005

21.2.2005

 

 

Datum der Annahme der Vorschläge

21.2.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

42

 

Nein-Stimmen:

0

 

Enthaltungen:

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Pilar del Castillo Vera, Giles Chichester, Gianni De Michelis, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, András Gyürk, David Hammerstein Mintz, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Pier Antonio Panzeri, Herbert Reul, Paul Rübig, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Daniel Caspary, Dorette Corbey, Neena Gill, Norbert Glante, Edit Herczog, Peter Liese, Toine Manders, Lambert van Nistelrooij, Vittorio Prodi, John Purvis, Manuel António dos Santos, Esko Seppänen, Alyn Smith, Hannes Swoboda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (22.2.2005)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
(KOM(2004)0178 – C6‑0012/2004 – 2004/0062(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Nikolaos Vakalis

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Zusammenfassung des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag für eine Empfehlung des Rates bildet Teil eines dreiteiligen Rechtsinstruments (1 Richtlinie und 2 Empfehlungen), dessen Ziel die Erleichterung der Zulassung von Forschern aus Drittstaaten in die EU ist, um die Forschung und Innovation in der EU zu fördern.

Einerseits werden die Mitgliedstaaten mit der vorliegenden Empfehlung – im Lichte des Richtlinienvorschlags über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die EU zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung [2004/0061 (CNS)] – aufgefordert, eine Reihe praktischer Maßnahmen, die noch nicht umgesetzt wurden, anzunehmen und die genannte Richtlinie vollständig in einzelstaatliches Recht umzusetzen.

Andererseits – und unabhängig vom Richtlinienvorschlag – befasst sich der Vorschlag für eine Empfehlung mit Bereichen, die im Richtlinienvorschlag nicht behandelt werden, beispielsweise Familienzusammenführung und operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

II. Anmerkungen des Verfassers

Ihr Verfasser begrüßt den vorliegenden Vorschlag und ermuntert die Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit umzusetzen.

In Anbetracht des knappen zeitlichen Rahmens für die Erreichung der Ziele von Lissabon (d.h. die Europäische Union bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen) müssen die Mitgliedstaaten unverzüglich handeln, wenn sie immer noch daran interessiert sind, die Ziele von Lissabon innerhalb der zeitlichen Vorgaben zu erreichen. Bei der Umsetzung und vollständigen Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie handelt es sich unweigerlich um einen langwierigen Prozess. Daher müssen die Mitgliedstaaten unverzüglich tätig werden und möglichst viele Maßnahmen bereits vorwegnehmen, damit die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten möglichst frühzeitig erleichtert wird.

Ihr Verfasser vertritt die Ansicht, dass die Attraktivität der EU für herausragende und hoch qualifizierte Forscher aus Drittstaaten aufgrund der großen Zahl bürokratischer Verfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die EU, die derzeit in den Mitgliedstaaten Anwendung finden, stark beeinträchtigt wird. Daher ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten diese Situation zur Kenntnis nehmen und den vorgeschlagenen Empfehlungen zur Gänze Folge leisten, d.h. Abschaffung von Arbeitsgenehmigungen, Verzicht auf Quoten oder zeitliche Beschränkungen für Drittstaatsangehörige, die sich auf Forschungsstellen bewerben, und Vereinfachung und Beschleunigung der Ausstellung von Aufenthaltstiteln.

Ihr Verfasser begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere die vorgeschlagene Benennung von Kontaktpersonen für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten in den zuständigen Ministerien (Einwanderung und Forschung) und den Botschaften aller Mitgliedstaaten. Dies wäre für die Hauptakteure (Forscher und Forschungseinrichtungen) äußerst hilfreich und könnte gleichzeitig dazu beitragen, die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen.

Viele Drittstaatsangehörige, die erwägen, sich zum Zwecke der Forschung in Europa niederzulassen, entscheiden sich möglicherweise auch aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit der Mitreise von Familienangehörigen gegen Europa. Daher erscheint es insbesondere im Lichte der Annahme der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 über das Recht auf Familienzusammenführung notwendig, dass die Mitgliedstaaten diese Art der Zulassung erleichtern, wenn die Person, die die Familienzusammenführung beantragt, ein Forscher ist. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Familienangehörigen die günstigste Behandlung erfahren, die Drittstaatsangehörigen gewährt wird (z.B. im Zusammenhang mit den Bedingungen und der Schnelligkeit der Zulassung, der Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, den Anforderungen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln, usw.). In diesem Zusammenhang würde der Verfasser – auch aufgrund der großen Bedeutung dieser Frage – die Aufnahme einer einschlägigen Bestimmung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie befürworten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 Buchstabe c

c) den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie unbefristet als Forscher arbeiten können, es sei denn, dass durch den Bedarf der Herkunftsstaaten der Forscher eine Ausnahme gerechtfertigt ist;

c) den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie unbefristet als Forscher arbeiten können, es sei denn, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Passes oder gleichwertigen Reisedokuments steht oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt;

Begründung

Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung ist die für einen Rechtstext erforderliche Klarheit und Präzision nicht gegeben.

Änderungsantrag 2

Ziffer 2 Buchstabe b

b) den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel unbegrenzt verlängert wird, es sei denn, dass durch den Bedarf der Herkunftsstaaten der Forscher eine Ausnahme gerechtfertigt ist;

b) den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel unbegrenzt verlängert wird, es sei denn, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Passes oder gleichwertigen Reisedokuments steht oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt;

Begründung

Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung ist die für einen Rechtstext erforderliche Klarheit und Präzision nicht gegeben.

Änderungsantrag 3

Ziffer 4 Buchstabe d

d) in ihrem für Forschung zuständigen Ministerium eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;

d) in ihrem für Forschung und Innovation zuständigen Ministerium eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der vorgeschlagene Mechanismus (besondere Zulassungsverfahren für Forscher aus Drittstaaten) insbesondere der Privatwirtschaft zugute kommt, sowie dafür sorgen, dass Mechanismen zur Förderung von Investitionen des privaten Sektors in Forschung und Innovation vorhanden sind.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Verfahrensnummer

KOM(2004)0178 – C6-0012/2004 – 2004/0062(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
15.9.2004

Verstärkte Zusammenarbeit

Nein

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Nikolaos Vakalis
7.10.2004

Prüfung im Ausschuss

23.11.2004

18.1.2005

21.2.2005

 

 

Datum der Annahme der Änderungsanträge

21.2.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

40

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Pilar del Castillo Vera, Giles Chichester, Gianni De Michelis, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Herbert Reul, Paul Rübig, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Daniel Caspary, Neena Gill, Norbert Glante, Edit Herczog, Peter Liese, Lambert van Nistelrooij, Vittorio Prodi, John Purvis, Manuel António dos Santos, Esko Seppänen, Alyn Smith, Hannes Swoboda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (22.2.2005)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen
(KOM(2004)0178 – C6‑0013/2004 – 2004/0063(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Nikolaos Vakalis

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Zusammenfassung des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag für eine Empfehlung des Rates bildet Teil eines dreiteiligen Rechtsinstruments (1 Richtlinie und 2 Empfehlungen), dessen Ziel die Erleichterung der Zulassung von Forschern aus Drittstaaten in die EU ist, um die Forschung und Innovation in der EU zu fördern.

Ziel des Vorschlags für eine Empfehlung ist insbesondere die Erleichterung der Einreise und Mobilität von Forschern aus Drittstaaten, die sich im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthalts (bis zu drei Monaten) innerhalb der EU bewegen möchten, sei es, um sich mit den wissenschaftlichen Forschungsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft vertraut zu machen, oder, um sich für kurze Zeit an den europäischen Projekten zu beteiligen, oder, um an bestimmten Veranstaltungen (Konferenzen oder Kolloquien) teilzunehmen.

II. Anmerkungen des Verfassers

Ihr Verfasser begrüßt den vorliegenden Vorschlag und ermuntert die Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit umzusetzen.

Es ist ganz besonders wichtig, die vorgeschlagenen Empfehlungen rasch durchzuführen, um die weltweite Führungsrolle Europas im Bereich der Forschung auszubauen und die Position des europäischen Forschungsraums auf internationaler Ebene zu fördern.

Ihr Verfasser begrüßt besonders die Ausstellung von Visa für die mehrmalige Einreise, da es sich seiner Ansicht nach dabei um ein Instrument handelt, mit dem die häufige Einreise von (insbesondere hochqualifizierten und bekannten) Forschern aus Drittstaaten in die EU bedeutend erleichtert und die Mobilität dieser Forscher innerhalb der EU gefördert werden können. Es ist ein flexibles Instrument, das besonders denjenigen Forschern entgegenkommt, die weiterhin berufliche Verbindungen zu den Organisationen in ihren Herkunftsländern aufrechterhalten wollen.

Ihr Verfasser vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Empfehlungen zu einem zukünftigen Zeitpunkt in ein verbindliches Rechtsinstrument der Gemeinschaft übernommen werden sollten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a) Die Empfehlung bietet ferner eine flexible Formel für Forscher, die weiterhin eine berufliche Verbindung zu einer Organisation ihres Herkunftsstaates aufrechterhalten wollen (beispielsweise durch den Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten pro Halbjahr in einer europäischen Forschungseinrichtung im gemeinsamen Raum und für die restliche Zeit weiterhin Forschungstätigkeit in der Einrichtung des Herkunftsstaats).

Begründung

Diese Möglichkeit muss gewährt werden, wenn Europa weltweit wettbewerbsfähig und attraktiv sein will.

Änderungsantrag 2

Ziffer 6

6. sich zu verpflichten, der Kommission innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Empfehlung Informationen über vorbildliche Praktiken, die sie zur Erleichterung der Ausstellung der einheitlichen Visa an Forscher ergriffen haben, zu übermitteln, damit diese die Fortschritte bewerten kann.

6. sich zu verpflichten, der Kommission innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Empfehlung Informationen über vorbildliche Praktiken, die sie zur Erleichterung der Ausstellung der einheitlichen Visa an Forscher ergriffen haben, zu übermitteln, damit diese die Fortschritte bewerten kann. Sofern die Richtlinie .../.../EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung angenommen wurde und abhängig vom Ergebnis der Evaluierung wird die Möglichkeit untersucht, die Bestimmungen dieser Empfehlung in ein geeignetes verbindliches Rechtsinstrument aufzunehmen.

Begründung

Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen umfassend zur Förderung der Rolle Europas als "Forschungspol" auf internationaler Ebene beitragen können, ist es wünschenswert, diese Bestimmungen künftig in ein verbindliches Rechtsinstrument der Gemeinschaft aufzunehmen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0178 – C6-0013/2004 – 2004/0063(COD)

Federführender Ausschuss

LIBE

Mitberatender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
15.9.2004

Verstärkte Zusammenarbeit

Nein

Verfasser(in) der Stellungnahme
Datum der Benennung

Nikolaos Vakalis
7.10.2004

Prüfung im Ausschuss

23.11.2004

18.1.2005

21.2.2005

 

 

Datum der Annahme der Änderungsanträge

21.2.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

43

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Pilar del Castillo Vera, Giles Chichester, Gianni De Michelis, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, András Gyürk, David Hammerstein Mintz, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Pier Antonio Panzeri, Herbert Reul, Paul Rübig, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Daniel Caspary, Dorette Corbey, Neena Gill, Norbert Glante, Edit Herczog, Peter Liese, Toine Manders, Lambert van Nistelrooij, Vittorio Prodi, John Purvis, Manuel António dos Santos, Esko Seppänen, Alyn Smith, Hannes Swoboda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0178 – C6‑0011/2004 – 2004/0061(CNS)

Rechtsgrundlage

Art. 67 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

7.4.2004

Federführender Ausschuss

LIBE

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.9.2004

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

ITRE

 

 

 

 

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.9.2004

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 

 

 

 

 

         Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit

 

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Berichterstatter(in/innen)

Vincent Peillon

         Datum der Benennung

5.10.2004

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

Vereinfachtes Verfahren

         Datum des Beschlusses

Anfechtung der Rechtsgrundlage

               Datum der Stellungnahme JURI

Änderung der Mittelausstattung

         Datum der Stellungnahme BUDG

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

 

         Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen

 

         Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

24.11.2004

10.1.2005

16.3.2005

 

 

Datum der Annahme

16.3.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

39

 

Nein-Stimmen:

1

 

Enthaltungen:

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Nuno Alvaro, Edit Bauer, Johannes Blokland, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Maria Carlshamre, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Patrick Gaubert, Lívia Járóka, Timothy Kirkhope, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Henrik Lax, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Athanasios Pafilis, Michele Santoro, Amalia Sartori, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Panayiotis Demetriou, Giovanni Claudio Fava, Ignasi Guardans Cambó, Jeanine Hennis-Plasschaert, Luis Francisco Herrero-Tejedor, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Katalin Lévai, Vincent Peillon, Marie-Line Reynaud, Agnes Schierhuber, Bogusław Sonik

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Christofer Fjellner, Tadeusz Zwiefka

Datum der Einreichung - A6

1.4.2005

A6‑0054/2005

Anmerkungen

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0178 – C6‑0012/2004 – 2004/0062(CNS)

Rechtsgrundlage

Art. 67 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

7.4.2004

Federführender Ausschuss

LIBE

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.9.2004

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

ITRE

 

 

 

 

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.9.2004

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 

 

 

 

 

         Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit

 

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Berichterstatter(in/innen)

Vincent Peillon

         Datum der Benennung

5.10.2004

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

Vereinfachtes Verfahren

         Datum des Beschlusses

Anfechtung der Rechtsgrundlage

               Datum der Stellungnahme JURI

Änderung der Mittelausstattung

         Datum der Stellungnahme BUDG

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

 

         Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen

 

         Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

24.11.2004

10.1.2005

16.3.2005

31.3.2005

 

Datum der Annahme

31.3.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

38

 

Nein-Stimmen:

0

 

Enthaltungen:

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Johannes Blokland, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Elly de Groen-Kouwenhoven, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Patrick Gaubert, Adeline Hazan, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Romano Maria La Russa, Sarah Ludford, Jaime Mayor Oreja, Hartmut Nassauer, Martine Roure, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Frederika Brepoels, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Camiel Eurlings, Giovanni Claudio Fava, Ignasi Guardans Cambó, Jeanine Hennis-Plasschaert, Sophia in 't Veld, Vincent Peillon, Marie-Line Reynaud, Bogusław Sonik, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung - A6

1.4.2005

A6‑0054/2005

Anmerkungen

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0178 – C6‑0013/2004 – 2004/0063(COD)

Rechtsgrundlage

Art. 251 Abs. 2 und Art. 62 Nummer 2 Buchst. b Ziffer ii EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

7.4.2004

Federführender Ausschuss

LIBE

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.9.2004

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

ITRE

 

 

 

 

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.9.2004

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 

 

 

 

 

         Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit

 

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Berichterstatter(in/innen)

Vincent Peillon

         Datum der Benennung

5.10.2004

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

Vereinfachtes Verfahren

         Datum des Beschlusses

Anfechtung der Rechtsgrundlage

               Datum der Stellungnahme JURI

Änderung der Mittelausstattung

         Datum der Stellungnahme BUDG

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

 

         Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen

 

         Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

24.11.2004

10.1.2005

16.3.2005

31.3.2005

 

Datum der Annahme

31.3.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

38

 

Nein-Stimmen:

0

 

Enthaltungen:

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Johannes Blokland, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Elly de Groen-Kouwenhoven, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Patrick Gaubert, Adeline Hazan, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Romano Maria La Russa, Sarah Ludford, Jaime Mayor Oreja, Hartmut Nassauer, Martine Roure, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Frederika Brepoels, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Camiel Eurlings, Giovanni Claudio Fava, Ignasi Guardans Cambó, Jeanine Hennis-Plasschaert, Sophia in 't Veld, Vincent Peillon, Marie-Line Reynaud, Bogusław Sonik, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung - A6

1.4.2005

A6‑0054/2005

Anmerkungen