EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
22.3.2005 - (11336/1/2004 - C6-0249/2004 - 2003/0255(COD)) - ***II
Ausschuss für Verkehr und Fremdverkehr
Berichterstatter: Helmuth Markov
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
(11336/1/2004 - C6-0249/2004 - 2003/0255(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11336/1/2004 - C6-0249/2004),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0628)[2],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung dem Ausschuss für Verkehr und Fremdverkehr für die zweite Lesung (A6-0073/2005),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 1 | |
(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sind für die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Landverkehrsleistungen, für die Straßenverkehrssicherheit und für die Arbeitsbedingungen von Bedeutung. |
(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben,* sind für die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Landverkehrsleistungen, für die Straßenverkehrssicherheit und für die Arbeitsbedingungen von Bedeutung. |
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------------- * ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35. |
Begründung | |
Bringt einen Teil des Änderungsantrags 1 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 2 ERWÄGUNG 5 A (neu) | |
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(5a) Bei den Kontrollsystemen muss es Ziel sein, nationale Lösungen hin zur europäischen Interoperabilität und Praktikabilität zu entwickeln. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 5 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 6 | |
(6) Alle Kontrollteams sollten über ausreichende Standardausrüstungen verfügen, damit sie ihren Aufgaben wirksam und effizient nachkommen können. |
(6) Alle Kontrollteams sollten über ausreichende Standardausrüstungen und gesetzliche Befugnisse verfügen, damit sie ihren Aufgaben wirksam und effizient nachkommen können. |
Begründung | |
Bringt den zweiten Teil von Änderungsantrag 6 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 4 ERWÄGUNG 8 | |
(8) In jedem Mitgliedstaat sollte eine einzige Stelle für die innergemeinschaftliche Verbindung mit anderen zuständigen Behörden bestehen. Diese Stelle sollte auch einschlägige Statistiken erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, wobei sie eine einzige Stelle mit der Koordinierung der Umsetzung dieser Strategie betrauen sollten. |
(8) In jedem Mitgliedstaat ist eine Koordinierungsstelle für die Durchsetzung zu benennen, die als nationales Zentrum der Durchsetzung fungiert und der es obliegt, im Benehmen mit anderen zuständigen Behörden eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie zu beaufsichtigen und umzusetzen und zur europäischen Interoperabilität der Kontrollsysteme zu führen. Diese Stelle hat auch einschlägige Statistiken zu führen. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 7 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 5 ERWÄGUNG 12 | |
(12) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eindeutiger gemeinsamer Regeln mit Mindestbedingungen für die Kontrolle der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der Notwendigkeit koordinierter grenzüberschreitender Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(12) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eindeutiger gemeinsamer Regeln mit Mindestbedingungen für die Kontrolle der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 sowie der Verordnung (EG) Nr. … vom … [zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr] auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der Notwendigkeit koordinierter grenzüberschreitender Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 11 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 6 ARTIKEL 1 | |
Mit dieser Richtlinie werden Mindestbedingungen für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 festgelegt. |
Mit dieser Richtlinie werden Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 sowie der Richtlinie 2002/15/EG festgelegt. |
Begründung | |
Bringt Teile des Änderungsantrags 12 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 7 ARTIKEL 1 A (neu) | |
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Artikel 1 a Geltungsbereich |
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(1) Diese Richtlinie gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr |
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a) ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft und |
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b) zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. |
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(2) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gilt anstelle dieser Richtlinie für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete erfolgen, im Falle von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Fahrstrecke. |
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(3) Diese Richtlinie gilt für die Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des AETR ist, für den auf Gemeinschaftsgebiet liegenden Fahrtabschnitt. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 16 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306), teils geringfügig angepasst an den Wortlaut des Gemeinsamen Standpunkts des Rats zur Harmonisierung der Sozialvorschriften (11337/2/04) . | |
Änderungsantrag 8 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
Diese Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge jeder Beförderungsart im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85. |
Diese Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge jeder Beförderungsart im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 sowie der Fahrer und mobilen Arbeitnehmer im Rahmen des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/15/EG. |
Begründung | |
Setzt den ursprünglichen Text der Kommission wieder ein. | |
Änderungsantrag 9 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 | |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine kohärente nationale Kontrollstrategie angewandt wird. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine Koordinierungsstelle für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 6 benennen; die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden in diesem Fall entsprechend unterrichtet. |
entfällt |
Begründung | |
Dieses Element wurde vom Rat neu eingefügt. Der Kontroll- bzw. Durchsetzungsstrategie sollte jedoch in die Kompetenz der Koordinierungstelle fallen, wie im Kommissionsvorschlag aufgelistet. | |
Änderungsantrag 10 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 A (neu) | |
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(1a) Sofern dies nicht bereits der Fall ist, erteilen die Mitgliedstaaten den zuständigen Beamten, die mit der Kontrolle befasst sind, bis zum … * alle erforderlichen gesetzlichen Befugnisse, damit sie die ihnen übertragenen Inspektionsaufgaben gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß wahrnehmen können. |
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* Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 63 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). Das in Änderungsantrag 63 genannte Datum 1.1.2005 ist inzwischen verstrichen; daher ist eine Anpassung erforderlich. | |
Änderungsantrag 11 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 | |
(2) Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen so durch, dass ab dem … [3]* 1 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten. Dieser Prozentsatz wird ab dem 1. Januar 2009 auf 2 % und ab dem 1. Januar 2011 auf 3 % erhöht. |
(2) Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen so durch, dass ab dem … [4]* 1 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten. Dieser Prozentsatz wird ab dem 1. Januar 2007 auf 2 % und ab dem 1. Januar 2009 auf 3 % erhöht. |
Begründung | |
Die stufenweise Erhöhung der zu kontrollierenden Tage wurde vom Rat neu eingefügt. Ihr Berichterstatter kann diesem Ansatz grundsätzlich folgen, hält aber den Zeitplan für nicht ehrgeizig genug und schlägt daher eine Straffung vor. | |
Änderungsantrag 12 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 | |
Ab dem 1. Januar 2013 kann dieser Mindestprozentsatz von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren auf 4 % angehoben werden, sofern die nach Artikel 3 erhobenen statistischen Daten zeigen, dass im Durchschnitt mehr als 90 % aller kontrollierten Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Kommission auch die Effizienz bestehender Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Verfügbarkeit von Daten von digitalen Fahrtenschreibern auf dem Betriebsgelände der Unternehmen. |
Ab dem 1. Januar 2011 kann dieser Mindestprozentsatz von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren auf 4 % angehoben werden, sofern die nach Artikel 3 erhobenen statistischen Daten zeigen, dass im Durchschnitt mehr als 90 % aller kontrollierten Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Kommission auch die Effizienz bestehender Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Verfügbarkeit von Daten von digitalen Fahrtenschreibern auf dem Betriebsgelände der Unternehmen. |
Begründung | |
Die vom Rat neu vorgesehene Koppelung einer 4%-Quote an die Verbreitung digitaler Fahrtenschreiber ist durchaus sinnvoll, da diese Technologie die Arbeit der Kontrolleure deutlich erleichtern wird. Allerdings sollte in Anlehnung an den Änderungsantrag zum schrittweisen Ausbau der Kontrollen auch diese Stufe um zwei Jahre vorgezogen werden. | |
Änderungsantrag 13 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 | |
Mindestens 15 % aller überprüften Arbeitstage werden bei Straßenkontrollen und mindestens 25 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft. Ab dem 1. Januar 2008 werden mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft. |
Mindestens 15 % aller überprüften Arbeitstage werden bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 19 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). Setzt außerdem den von der Kommission vorgeschlagenen Wert von 50% für Betriebskontrollen wieder ein. | |
Änderungsantrag 14 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 | |
(3) Die Angaben, die der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übermittelt werden, müssen die Zahl der bei Straßenkontrollen überprüften Fahrer, die Zahl der auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführten Kontrollen, die Zahl der überprüften Arbeitstage und die Zahl der gemeldeten Verstöße enthalten. |
(3) Die Angaben, die der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übermittelt werden, müssen die Zahl der bei Straßenkontrollen überprüften Fahrer, die Zahl der auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführten Kontrollen, die Zahl der überprüften Arbeitstage und die Zahl sowie die Art der gemeldeten Verstöße mit dem Vermerk, ob es sich um Personenbeförderung oder Gütertransport handelte, enthalten. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 20 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). |
Durch die Aufnahme der Änderung wird eine genaue Erfassung der Verstöße getrennt nach Personenbeförderung und Gütertransport ermöglicht.
Änderungsantrag 15 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER I | |
i) Art der Straße wie Autobahn, Bundes-/Nationalstraße, Nebenstraße; |
i) Art der Straße wie Autobahn, Bundes-/Nationalstraße, Nebenstraße, Nummer der Straße, Land, in dem das kontrollierte Fahrzeug zugelassen ist, und Zahl der Fahrzeuge, die das Unternehmen besitzt. |
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Um Diskriminierung zu vermeiden, wird bei den Straßenkontrollen festgehalten, aus welchen Mitgliedstaaten die kontrollierten Fahrzeuge, die Fahrer und die Unternehmen stammen. |
Begründung | |
Bringt Teile der Änderungsanträge 21 und 22 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 16 ARTIKEL 3 ABSATZ 3 | |
Die erhobenen Daten des letzten Jahres werden von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten aufbewahrt. |
Die erhobenen Daten des letzten Jahres werden sowohl von den für die Fahrer verantwortlichen Unternehmen als auch von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten aufbewahrt. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 23 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). Ihr Berichterstatter weist darauf hin, dass der Rat im parallel behandelten Dossier zur Harmonisierung von Sozialvorschriften eine Aufbewahrungspflicht der Unternehmen akzeptiert hat (vgl. dort Änderungsantrag 62 des Parlaments). | |
Änderungsantrag 17 ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE A | |
a) auf oder in der Nähe von bestehenden und geplanten Straßen Kontrollposten in ausreichender Zahl vorgesehen werden, |
a) auf oder in der Nähe von bestehenden und geplanten Straßen Kontrollposten in ausreichender Zahl vorgesehen werden, und dass insbesondere Tankstellen, Rasthöfe und andere sichere Plätze auf Autobahnen sowie Autohöfe als Kontrollposten dienen können; |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 24 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). Daneben war die Verweisung auf Tankstellen auf Autobahnen bereits von der Kommission vorgesehen, vom Rat aber gestrichen worden. | |
Änderungsantrag 18 ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE B | |
b) Kontrollen nach einem System der Zufallsrotation durchgeführt werden. |
b) Kontrollen nach einem System der Zufallsrotation durchgeführt werden, wobei ein Gleichgewicht bei der Intensität der Kontrollen an den verschiedenen Standorten entlang der Straßen angestrebt wird. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 25 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 19 ARTIKEL 4 ABSATZ 2 A (neu) | |
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(2a) Straßenkontrollen sollen dann erfolgen, wenn die Fahrzeuge an dem jeweiligen Ort der Kontrolle vorfahren bzw. abzufahren beabsichtigen. An stehenden Fahrzeugen, die offensichtlich parken, um die vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten, sollen Straßenkontrollen nur dann erfolgen, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen oder Gefahrenlagen es erfordern. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 26 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 20 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 | |
(1) Bei der Planung von Kontrollen auf dem Betriebsgelände werden die bisherigen Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten berücksichtigt. Sie werden auch durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 oder Nr. 3821/85 festgestellt wurden. |
(1) Bei der Planung von Kontrollen auf dem Betriebsgelände werden die bisherigen Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmen berücksichtigt. Sie werden auch durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 oder Nr. 3821/85 festgestellt wurden. |
Begründung | |
Bringt einen Teil des Änderungsantrags 29 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 21 ARTIKEL 7 TITEL | |
Innergemeinschaftliche Verbindung |
Koordinierungsstelle für die Durchsetzung |
Begründung | |
Der Rat hat im Gemeinsamen Standpunkt die Aufgaben der Koordinierungsstelle deutlich reduziert. Ihr Berichterstatter hält dagegen den von der Kommission ursprünglich vorgesehenen Aufgabenkatalog für erforderlich. Dementsprechend sollte auch der Titel auf die Ursprungsfassung abgeändert werden. | |
Änderungsantrag 22 ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE A | |
a) die Koordinierung mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten von Maßnahmen nach Artikel 5; |
a) Sicherstellung der Koordinierung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 6 zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und der Koordinierung von Maßnahmen gemäß Artikel 5 mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten; |
Begründung | |
Setzt den Ursprungstext der Kommission wieder ein. |
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Änderungsantrag 23 ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B A (neu) | |
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ba) Erstellung einer schlüssigen nationalen Durchsetzungsstrategie; |
Begründung | |
Setzt ein Element des Ursprungstextes der Kommission wieder ein. | |
Änderungsantrag 24 ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE C A (neu) | |
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ca) Veröffentlichung der nach Artikel 3 erhobenen statistischen Daten; |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 31 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 25 ARTIKEL 9 TITEL | |
Risikoeinstufungssystem |
Risikoeinstufungssystem und Verstöße |
Ihr Berichterstatter hält die vom Rat gestrichenen Vorschriften zu den Sanktionen für unverzichtbar und bringt eine Reihe von Änderungsanträgen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts ein. Eine Anpassung des Titels ist daher ebenfalls erforderlich. | |
Änderungsantrag 26 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 | |
(1) Die Mitgliedstaaten errichten ein System für die Risikoeinstufung von Unternehmen nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 oder Nr. 3821/85. |
(1) Die Mitgliedstaaten errichten ein gemeinsames System für die Risikoeinstufung von Unternehmen nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 oder Nr. 3821/85 oder gegen die Richtlinie 2002/15/EG. |
Begründung | |
Setzt den Ursprungstext der Kommission wieder ein. | |
Änderungsantrag 27 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 | |
(2) Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft. Die Kriterien und Durchführungsvorschriften für ein solches System werden in dem in Artikel 12 genannten Ausschuss mit dem Ziel beraten, ein System für den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren einzurichten. |
(2) Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft und sind bei der Ermittlung wiederholter Verstöße mit schwereren Sanktionen zu belegen. Die Kriterien und Durchführungsvorschriften für ein solches System werden in dem in Artikel 12 genannten Ausschuss mit dem Ziel beraten, ein System für den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren einzurichten. |
Begründung | |
Setzt Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Ursprungstextes der Kommission wieder ein. | |
Änderungsantrag 28 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 A (neu) | |
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(2a) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verstoß gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 oder gegen die Richtlinie 2002/15/EG, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begangen wurde, so setzt er diesen Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis, damit dieser die Zuwiderhandlung ahndet. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 33 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 29 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 B (neu) | |
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(2b) Die Mitgliedstaaten betrachten insbesondere die folgenden Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 sowie gegen die Richtlinie 2002/15/EG als schwerwiegend: |
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a) Überschreitung der täglichen, 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um mindestens 20%; |
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b) Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten um mindestens 20%; |
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c) Unterschreitung der Mindestunterbrechung um mindestens 33%; |
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d) Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden um mindestens 10%. |
Begründung | |
Setzt Artikel 10 Absatz 4 des Kommissionstextes wieder ein, unter Einbeziehung des Änderungsantrages 35 aus erster Lesung (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 30 ARTIKEL 10 | |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … einen Bericht vor, worin die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für gravierende Verstöße vorgesehenen Sanktionen analysiert werden. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … einen Bericht vor, worin die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für gravierende Verstöße vorgesehenen Sanktionen analysiert werden. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung dieser Sanktionen. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 38 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 31 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 A (neu) | |
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Der Bericht zeigt auf, inwiefern die Sanktionen sich unterscheiden und wie sich eine Harmonisierung der Mindest- und Höchststrafen für einen bestimmten Verstoß auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und auf die Verkehrssicherheit auswirken würde. |
Begründung | |
Setzt Artikel 12 Absatz 2 des Kommissionstextes wieder ein, unter Einbeziehung des Änderungsantrages 39 aus erster Lesung (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 32 ARTIKEL 11 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
Diese Leitlinien werden in den Zweijahresbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 aufgenommen. |
Diese Leitlinien werden in einem Zweijahresbericht der Kommission veröffentlicht. |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 40 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 33 ARTIKEL 12 ABSATZ 2 A (neu) | |
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(2a) Die europäischen Sozialpartner nehmen als Beobachter an den Beratungen des Ausschusses teil. |
Begründung | |
Bringt den Gedanken des Änderungsantrags 40 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 34 ARTIKEL 14 | |
Artikel 14 |
entfällt |
Verhandlungen mit Drittländern |
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Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nimmt die Gemeinschaft Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern zur Anwendung einer dieser Richtlinie inhaltlich gleichwertigen Regelung auf. |
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Begründung | |
Angesichts des Änderungsantrags zu Artikel 1 a (neu), der auch die Geltung für Transporte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betrifft, kann dieser Artikel entfallen. | |
Änderungsantrag 35 ANHANG I TEIL A NUMMER 1 | |
(1) Tägliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten; daneben die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke; |
(1) Tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und die Ausgleichruhezeit; daneben die Schaublätter der zwei zurückliegenden Wochen, die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke der letzten 28 Tage; |
Begründung | |
Bringt Änderungsantrag 42 aus erster Lesung wieder ein (P5_TA-PROV(2004)0306). | |
Änderungsantrag 36 ANHANG I TEIL B ABSATZ 1 NUMMER 3 A (neu) | |
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3a. die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im festgelegten Referenzzeitraum gemäß Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG. |
Begründung | |
Setzt Nr. 5 aus Anhang I Teil B des Kommissionstextes wieder ein. | |
Änderungsantrag 37 ANHANG I TEIL B ABSATZ 2 | |
Die Mitgliedstaaten können bei Feststellung eines Verstoßes gegebenenfalls überprüfen, ob eine Mitverantwortung anderer Beteiligter der Beförderungskette, wie etwa Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer, vorliegt; dabei ist auch zu prüfen, ob die für das Erbringen von Verkehrsdienstleistungen geschlossenen Verträge die Einhaltung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 ermöglichen. |
Die Mitgliedstaaten können bei Feststellung eines Verstoßes gegebenenfalls überprüfen, ob eine Mitverantwortung anderer Beteiligter der Beförderungskette, wie etwa Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer, vorliegt; dabei ist auch zu prüfen, ob die für das Erbringen von Verkehrsdienstleistungen geschlossenen Verträge die Einhaltung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 sowie der Richtlinie 2002/15/EG ermöglichen. |
Begründung | |
Bringt einen Aspekt aus Punkt 6 des Anhangs I, Teil B des Kommissionstextes wieder ein. |
- [1] Angenommene Texte vom 20.4.2004, P5_TA(2004)0306.
- [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [3]
- [4]
BEGRÜNDUNG
1. Der Gemeinsame Standpunkt
a) Grundlegendes
Der Rat hat zahlreiche Änderungen am Richtlinienentwurf der Kommission vorgenommen. Dies führt im Ergebnis auch zu einer deutlichen Abweichung von der Position des Europäischen Parlaments in erster Lesung.
Bei der Frage des Prozentsatzes der zu kontrollierenden Arbeitstage schlägt der Rat nun eine Staffelung vor (vgl. Artikel 2 Absatz 2): 1% ab Inkrafttreten der Richtlinie und 2% ab dem 1.1.2009. Dann 3% ab dem 1.1.201-001. Damit rückt man deutlich vom Kommissionsvorschlag - 3% - ab, den das Parlament hier mitgetragen hat. Allerdings wird eine Anhebung ab dem 1.1.201-003 auf 4% ermöglicht, wenn sich bis dahin zeigt, dass im Durchschnitt mehr als 90% aller kontrollierten Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind.
Mindestens 15% der überprüften Arbeitstage sollen nach den Vorstellungen des Rats auf Straßenkontrollen, mindestens 25% auf Kontrollen auf dem Betriebsgelände entfallen. Ab 1.1.2008 sollen diese Quoten auf mindestens 30% / 50% angepaßt werden. Damit wurde Änderungsantrag 19 des Parlaments, der auch eine Mindestquote für Kontrollen von Kleinstunternehmen forderte, nur teilweise Rechnung getragen.
Grundsätzlich will der Rat den Geltungsbereich dieses Richtlinienentwurfs auf die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 beschränken. Die Einbeziehung der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG und eine Reihe von Änderungsanträgen in diesem Zusammenhang lehnt er hingegen ab.
b) Die Haltung des Rats zu einzelnen Änderungsanträgen
Das Parlament hat in erster Lesung 38 Änderungsanträge angenommen. Vollständig akzeptiert hat der Rat allein Änderungsantrag 27. Zu gewissen Teilen wurden außerdem die Änderungsanträge 3 und 23 sowie - in geringerem Umfang - 21 und 22 akzeptiert. Außerdem fand ein Element von Änderungsantrag 42 Eingang. Alle übrigen Änderungsanträge wurden vom Rat mit unterschiedlichen Begründungen abgewiesen.
Eine Reihe von Änderungsanträgen - 1, 12, 15, 29, 34 und 36 - wurde abgelehnt, da der Rat die mit ihnen angestrebte Bezugnahme auf weitere Rechtsnormen jenseits der Verordnungen 3820/85 und 3821/85 nicht mittragen will.
Änderungsanträge 6, 13, 14, 16, 32, 33, 35, 36, 37 und 38 blieben unberücksichtigt, da der Rat die Auffassung vertritt, die darin angesprochenen Aspekte seien in der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten zu regeln bzw. seien ebenda bereits berücksichtigt.
Daneben wurden abgelehnt, teils ohne nähere Begründung, Änderungsanträge 5, 7, 11, 18, 20, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 39, 40, 41, 63 und 66.
2. Bewertung
Der hier vorgelegte Gemeinsame Standpunkt enttäuscht. Nahezu ausnahmslos hat der Rat die Vorschläge des Parlaments verworfen, darunter auch diejenigen zu den Verstößen (Art. 10 des Kommissionsvorschlags) und zur Harmonisierung der Sanktionen (der ursprüngliche Art. 12). Wie oben bemerkt, hat der Rat außerdem den Kommissionstext auch an Kernstellen entscheidend verändert, die das Parlament nicht modifiziert hatte: Zu erwähnen sind hier der Mindestprozentsatz der Tage oder die Herausnahme der Arbeitszeitrichtlinie aus dem eltungsbereich. Einzuräumen ist indes, dass einige Punkte zu den Sanktionen im Gemeinsamen Standpunkt des Rats zur Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften aufgenommen wurden. Dennoch hält Ihr Berichterstatter die Wertung des Rats, hinsichtlich der wichtigsten zentralen Bestimmungen bestünden keine großen Auffassungsunterschiede zwischen beiden Institutionen, für etwas verkürzt. Faßt man die vom Rat vorgenommenen Modifikationen zusammen, so schränkt dieser den Anwendungsbereich gegenüber der Parlamentsauffassung klar ein und ist bei Zahl und Aufteilung der Kontrollen, zu kontrollierenden Elementen und Verstößen großzügiger.
3. Die Vorschläge Ihres Berichterstatters
Ihr Berichterstatter ist überzeugt, dass die vom Rat vorgenommene "Ausdünnung" des Vorschlags dessen Zielsetzungen zuwiderläuft; Zielsetzungen die der Rat selbst in Erwägungsgrund 4, einem vom Parlament übernommenen Änderungsantrag, unterstreicht: Straßenverkehrssicherheit, Harmonisierung der Arbeitsbedingungen und Wettbewerbsgleichheit. Eine zu große Zurückhaltung bei den Anforderungen dieser Kontrollrichtlinie aber ließe auch die Überarbeitung der Verordnung über die Lenk- und Ruhezeiten ins Leere laufen. Aus diesem Grund schlägt Ihr Berichterstatter vor, zahlreiche Änderungsanträge des Parlaments aus erster Lesung wieder einzubringen bzw. den ursprünglichen Text der Kommission wieder einzusetzen.
· Beim Anwendungsbereich der Richtlinie kann Ihr Berichterstatter dem Rat insoweit folgen, als die verpflichtende Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie auf der Straße teilweise beträchtliche praktische Schwierigkeiten aufwerfen würde. Er ist insofern bereit, auch angesichts der unterschiedlichen Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie in den Mitgliedstaaten, eine Reihe diesbezüglicher Anforderungen an die Straßenkontrollen aus der ersten Lesung fallen zu lassen. Dennoch: Es handelt sich um eine Sozialnorm der Gemeinschaft, die wenigstens einen Mindestbezug zur Arbeitszeitrichtlinie aufweisen sollte. Daher hält es der Berichterstatter für wichtig, zumindest bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit zu kontrollieren; dies dürfte problemlos möglich sein.
· Die stufenartige Anhebung der kontrollierten Tage von 1% auf 3% und schließlich 4% erscheint durchaus sinnvoll. Allerdings ist der Zeitplan wenig ehrgeizig: Ihr Berichterstatter schlägt vor, das Stufensystem beizubehalten, aber schneller vorzugehen: Erhöhungen sollten 2007/2009/201-001 anstatt 2009/201-001/201-003 erfolgen.
· Zur Aufteilung auf Straßen- und Betriebskontrollen sollte das Parlament bei seinen Mindestzahlen 15% / 50% bleiben. Diese stellen bereits einen Kompromiß gegenüber dem Kommissionsansatz 30% / 50% dar und erlauben hinreichend Flexibilität. Eine Absenkung des Mindestanteils für Betriebskontrollen auf 30% würde dagegen die Bestimmung teilweise ins Leere laufen lassen.
· Bei den Straßenkontrollen sollten mehrere Aspekte wieder eingeführt werden: Änderungsantrag 26 zu den Kontrollen bei An- und Abfahrt wurde dem Berichterstatter gegenüber von polizeilicher Seite angeregt und sollte beibehalten werden (Hinweis: Die Bezeichung der Änderungsanträge bezieht sich hier weiter auf die Nummer in erster Lesung, d.h. auf Dokument P5_TA-PROV(2004)0306). Auch die Forderung nach einem Gleichgewicht der Kontrollen an verschiedenen Standorten (Änderungsantrag 25) sowie die Nennung solcher Standorte (Änderungsantrag 24) sind wichtige und klarstellende Elemente.
· Artikel 7 (Innergemeinschaftliche Verbindung) verlangt eine ganze Reihe von Änderungsanträgen, da die Rolle dieser (Koordinierungs-) Stelle deutlich reduziert wurde. Der Rat sieht im Gemeinsamen Standpunkt eine Doppelstruktur vor: Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts kann eine Stelle für die nationale Kontrollstrategie benannt werden. Eine zweite Stelle ist nach Artikel 7 festzulegen. Dies überzeugt nicht: Der Aufgabenkatalog des Artikels 7 macht die dort vorgesehene Stelle zur geeigneten Einrichtung, auch an der kohärenten nationalen Kontrollstrategie zu arbeiten. Wenn die Stelle die statistischen Daten an die Kommission übermittlet, so wird sie auch den besten Überblick über mögliche nationale Schwachstellen haben. Dies bedeutet schließlich nicht, dass eine solche Strategie von der Stelle nach Artikel 7 diktiert wird. Auch ist zu beachten, dass mehrere neue Mitgliedstaaten gerade dabei sind, entsprechende Koordinierungsstellen einzurichten und sich dabei offenbar von dem Gedanken leiten lassen, dass eine Stelle die effektivere Lösung ist.
· Schließlich die Frage der Verstöße und Sanktionen: Es ist bedauerlich, daß der Rat die Definition der schwerwiegenden Verstöße vollständig gestrichen hat. Der Berichterstatter merkt an, dass allzu große Zurückhaltung gerade in diesen Punkten die gesamten Bemühungen der Gemeinschaft im Bereich Sozialvorschriften im Kraftverkehr ins Leere entwerten kann. Ohne diesen Katalog der schwerwiegenden Verstöße macht auch der Bericht nach Artikel 10, der die entsprechenden Sanktionen analysieren soll, wenig Sinn. In der kürzlich geänderten Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße wurden gar drei Kategorien von Verstößen aufgenommen - es ist nicht klar, wieso nun eine schlichte, nicht abschließende Aufzählung schwerwiegender Verstöße für den Rat nicht akzeptabel ist. Daher beabsichtigt Ihr Berichterstatter die Wiedereinsetzung des Katalogs schwerwiegender Verstöße (Artikel 9 Absatz 4 des Kommissionsvorschlags). Ein anderes Bild ergibt sich bei den Sanktionen: Wie oben angedeutet, finden sich die vom Parlament angestrebten Regelungen nahezu wortgleich im Gemeinsamen Standpunkt zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften. Der Berichterstatter hält es für entbehrlich, diese Regelungen nun hier zu wiederholen und verzichtet auf die Einbringung entsprechender Änderungsanträge.
Der Vorschlag Ihres Berichterstatters beinhaltet damit eine gewisse Annäherung an die Ratsposition. Dennoch verbleiben zahlreiche Punkte, in denen dieser Vorschlag nicht dem Ratstext folgen kann: Ihr Berichterstatter hält es vor dem Hintergrund der Ziele des Richtlinienvorschlags, der angestrebten Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und der sozialen Anliegen der im Straßenverkehr tätigen Personen, für unabdingbar, an einer Reihe von Änderungsanträgen festzuhalten.
VERFAHREN
Titel |
Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über indestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr | |||||||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
11336/1/2004 – C6‑0249/2004 – 2004/0255(COD) | |||||||||||
Rechtsgrundlage |
Art. 251 Abs. 2 und Art. 71 Abs. 1 EGV | |||||||||||
Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 62 | |||||||||||
Datum der 1. Lesung EP - P5 |
20.4.2004 |
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Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Vorschlag der Kommission |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
16.12.2004 | |||||||||||
Federführender Ausschuss |
TRAN | |||||||||||
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Berichterstatter(in) |
Helmut Markov |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Prüfung im Ausschuss |
21.1.2005 |
2.2.2005 |
14.3.2005 |
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Datum der Annahme |
15.3.2005 | |||||||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
39 6 2 | ||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Philip Bradbourn, Paolo Costa, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Armando Dionisi, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Emanuel Jardim Fernandes, Mathieu Grosch, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Josu Ortuondo Larrea, Fernand Le Rachinel, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Evelin Lichtenberger, Patrick Louis, Erik Meijer, Michael Henry Nattrass, Robert Navarro, Janusz Onyszkiewicz, Luis de Grandes Pascual, Etelka Barsi-Pataky, Ewa Hedkvist Petersen, Willi Piecyk, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Ingo Schmitt, Renate Sommer, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle | |||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean Louis Cottigny, Den Dover, Anne Elisabet Jensen, Antonio López-Istúriz White, Helmuth Markov | |||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung – A6 |
22.3.2005 |
A6-0073/2005 | ||||||||||
Anmerkungen |
... | |||||||||||