EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

27.4.2005 - (11935/3/2004 – C6‑0031/2005 – 2003/0128(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Dieter-Lebrecht Koch


Verfahren : 2003/0128(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0115/2005
Eingereichte Texte :
A6-0115/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

(11935/3/2004 – C6‑0031/2005 – 2003/0128(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11935/3/2004 – C6‑0031/2005),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0361),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0115/2005),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 8 A (neu)

(8a) Einige von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmeregelungen widersprechen dem allgemeinen Trend hin zu sichereren Fahrzeugen und schaffen eine Gesetzeslücke, durch die die Verwirklichung der Zielsetzung dieser Richtlinie untergraben werden könnte. Diese Ausnahmeregelungen sollten daher nicht zulässig sein.

Begründung

Die Straßenverkehrssicherheit ist eine sehr ernste Angelegenheit, bei der Ausnahmeregelungen Ausschlag über Leben und Tod geben können. Das Schließen von Gesetzeslücken steht völlig im Einklang mit dem laufenden Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 8 B (neu)

(8b) Die Bestimmungen, denen zufolge nach der Seite gerichtete Sitze mit Zweipunkt-Sicherheitsgurten in bestimmten Unterklassen der Fahrzeugklasse M3 zulässig sind, sollten vorübergehend, bis zum Inkrafttreten von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis gelten, deren Anwendungsbereich dann auch Busse der Klasse M3 umfassen sollte.

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3 a Absatz 1 (Richtlinie 74/408/EWG)

1. Der Einbau nach der Seite gerichteter Sitze in Fahrzeuge der Klassen M1, N1, M2 (der Unterklassen III oder B) und M3 (der Unterklassen III oder B) ist untersagt.

1. Der Einbau nach der Seite gerichteter Sitze in Fahrzeuge der Klassen M1, N1, M2 (der Unterklassen III oder B) und M3 (der Unterklassen III oder B) ist untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für Reisebusse der Klasse M3 (Unterklassen III oder B) mit einem technisch zulässigen maximalen Ladegewicht von mehr als 10 Tonnen, in denen im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon mit bis zu 10 Sitzen bilden. Derartige nach der Seite gerichtete Sitze sind zumindest mit einer Kopfstütze und einem Zweipunkt-Sicherheitsgurt mit Aufrollsystem ausgestattet, die gemäß der Richtlinie 76/115/EG typengenehmigt sind. Diese Ausnahmeregelung gilt 5 Jahre lang ab dem Datum der Annahme der vorliegenden Richtlinie. Sie kann verlängert werden, wenn verlässliche Unfallstatistiken verfügbar sind und die Sicherheitsgurtsysteme weiterentwickelt wurden.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 2A (neu)

Artikel 5a (neu) (Richtlinie 74/408/EWG)

 

2a) Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 5a

Es dürfen keine Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 und Artikel 8 der Richtlinie 70/156/EWG gewährt werden.“

Begründung

Die Straßenverkehrssicherheit ist eine sehr ernste Angelegenheit, bei der Ausnahmeregelungen Ausschlag über Leben und Tod geben können. Das Schließen von Gesetzeslücken steht völlig im Einklang mit dem laufenden Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit.

  • [1]  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 487.

BEGRÜNDUNG

Der Kommissionsvorschlag und der Gemeinsame Standpunkt

Nach gegenwärtig geltendem Gemeinschaftsrecht müssen nur Personenkraftwagen mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein. Der Einbau von Sicherheitsgurten einschließlich ergänzender Aspekte wie Haltesysteme, Verankerungen und Kopfstützen wird auf europäischer Ebene durch die drei Richtlinien 77/541/EWG, 76/115/EWG und 74/408/EWG geregelt. Der in dieser Empfehlung diskutierte Vorschlag ist Teil eines Paketes (KOM(2003) 361, 362 und 363), mit dem die drei genannten Richtlinien geändert werden sollen: Dadurch soll die Ausstattung mit Sicherheitsgurten auch für andere Fahrzeuge als Personenkraftwagen Vorschrift werden. Die drei vorgeschlagenen Richtlinien müssen aus technischen Gründen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.

Neben diesem Hauptpunkt der Ausstattung von Fahrzeugen mit Sicherheitsgurtsystemen hat die Kommission im fraglichen Vorschlag auch eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Einbau nach der Seite gerichteter Sitze in Fahrzeuge der Klasse M1, N1, M2 (Unterklasse III oder B) und M3 (Unterklasse III oder B) untersagt ist.

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt nur wenige Aspekte des Kommissionsvorschlags geändert: Er hat die verschiedenen Ausrichtungsarten der Sitze definiert, den Geltungsbereich der Richtlinie auf Klappsitze ausgeweitet und Termine für das Inkrafttreten verschoben. Die drei Änderungsvorschläge des Parlaments aus erster Lesung richteten sich gegen das Verbot nach der Seite gerichteter Sitze in Fahrzeugen der Klasse M3 (Unterklassen III und B); der Rat hat diese nicht übernommen.

Bewertung

Wie bereits in erster Lesung deutlich gemacht, hält der Berichterstatter es für sinnvoll, neben einer Ausweitung der Anschnallpflicht die Ausstattung von Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten voranzutreiben. Ihr Berichterstatter begrüßt die Ausstattung aller Fahrzeuge mit Leben rettenden Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen und Kopfstützen uneingeschränkt und stellt diese in keiner Weise in Frage.

Die Bedenken des Berichterstatters beschränken sich auf einen einzigen Punkt des Kommissionsvorschlags bzw. nun des Gemeinsamen Standpunkts, da der Rat die entsprechenden Änderungsanträge des Parlaments abgelehnt hat.

Der erneut eingebrachte Änderungsantrag richtet sich auf die Untersagung von nach der Seite gerichteten Sitzen in Bussen der Fahrzeugklasse M3 (Unterklasse III oder B) und damit gegen die Diskriminierung eines kleinen Segments hochwertig ausgestatteter Busse unter Verwendung des Scheinarguments „Verkehrssicherheit”.

Die Wirksamkeit bzw. der Wirkungsgrad von Sicherheitsgurten hängt von der Orientierung des dazugehörigen Sitzes bezogen auf die Längsachse des Fahrzeugs ab. Die Kräfteverläufe sind bei einem Frontalaufprall andere als bei einem Seitenaufprall (meist in Folge von Schleudern) oder bei einem Überschlag in Längs- oder beim Überrollen in Querrichtung. Die Wirksamkeit des Gurtes hängt also besonders von der Art des Unfalls ab: Bei einem Frontalaufprall wirkt der Gurt an in Fahrtrichtung eingebauten Sitzen besser als der an seitlich zur Fahrtrichtung eingebauten Sitzen. Ganz anders aber bei einem Seiten-Crash bzw. beim „Abrollen“, was für Unfälle mit Bussen der Klasse M3 typisch ist: Hier ändern sich die Kräfteverläufe so, dass der zur Seite gerichtete Sitz mit seinem Gurt einen gleichwertigen, mitunter sogar besseren Schutz bieten kann als der in Fahrtrichtung eingebaute Sitz.

Wer keine Gefährdung für Passagiere auf seitlich zur Fahrtrichtung eingebauten Sitzen in Omnibussen im öffentlichen Stadt- und Überlandlinienverkehr sieht, der kann schwerlich eine Gefährdung durch solche Sitze in Reisebussen sehen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache zu beachten, dass Kommission und Rat zur Seite gerichtete Sitze in mittelschweren und schweren Lastkraftwagen ebenfalls nicht verbieten wollen. Insofern sollte eine Diskriminierung des Omnibussektors vermieden werden.

Der Berichterstatter hält daher an seinem Änderungsantrag fest und bittet die Kolleginnen und Kollegen um Unterstützung dieses Anliegens.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

11935/3/2004 – C6-0031/2005 – 2003/0128(COD)

Rechtsgrundlage

Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Artikel 62

Datum der ersten Lesung des Parlaments – P5

17.12.2003

P5_TA(2003)0581

Vorschlag der Kommission

KOM(2003)0361 – C5-0283/2003

Geänderter Vorschlag der Kommission

KOM(2004)0769

Datum der Bekanntgabe des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

27.1.2005

Federführender Ausschuss

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN
27.1.2005

Berichterstatter(-in/-innen)

        Datum der Benennung

Dieter-Lebrecht Koch 26.1.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(‑in/‑innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.2.2005

16.3.2005

18.4.2005

 

 

Datum der Annahme

19.4.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

41

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Sylwester Chruszcz, Paolo Costa, Michael Cramer, Christine De Veyrac, Armando Dionisi, Petr Duchoň, Said El Khadraoui, Robert Evans, Luis de Grandes Pascual, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Evelin Lichtenberger, Erik Meijer, Janusz Onyszkiewicz, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Ingo Schmitt, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Den Dover, Willem Schuth

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung – A6

27.4.2005

A6-0115/2005

Anmerkungen