BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
27.4.2005 - (KOM(2004)0640 – C6‑0197/2004 – 2004/0229(CNS)) - *
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Henrik Dam Kristensen
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
(KOM(2004)0640 – C6‑0197/2004 – 2004/0229(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0640)[1],
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0197/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0116/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 TITEL | |
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Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
Übereinstimmung mit der Terminologie der Rechtsvorschriften, die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 festgelegt sind. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 7 | |
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(7) Es ist erforderlich, den Wiederauffüllungsplan ständig einzuführen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festzulegen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse sind. |
(7) Es ist daher erforderlich, den Wiederauffüllungsplan definitiv in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festzulegen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse sind. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine klarere Formulierung. Dem ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags zufolge könnte man meinen, dass der Wiederauffüllungsplan ständigen Charakter haben soll, was jedoch nicht feststeht, da er befristet ist. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 9 | |
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(9) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Abstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen und die Begrenzung der zulässigen Abweichungen umfassen. |
(9) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Abstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen umfassen. |
Begründung | |
Die Maßnahmen sollten keine unilaterale Begrenzung der zulässigen Abweichungen umfassen, da es bei der NAFO keine diesbezügliche Bestimmung gibt. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |
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Stellt die NAFO jedoch fest, dass diese TAC eine nachhaltige Befischung dieses Bestands nicht gewährleisten, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Entscheidung der NAFO. |
Stellt die NAFO jedoch fest, dass diese TAC eine nachhaltige Befischung dieses Bestands nicht gewährleisten, oder wird vielmehr eine Wiederauffüllung dieses Bestands festgestellt, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Entscheidung der NAFO. |
Begründung | |
Für eine etwaige Änderung der TAC muss auch die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass der Bestand wiederaufgefüllt ist, da dies ja das Ziel des Plans ist. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 5 Absatz 4 | |
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4. Die Mitgliedstaaten teilen die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf ihre Schiffe der Liste in Absatz 1 auf. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres. |
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf ihre Schiffe der Liste in Absatz 1 aufzuteilen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Januar eines jeden Jahres. |
Begründung | |
Der neue Wortlaut steht im Einklang mit dem, was für das Jahr 2005 beschlossen wurde, wodurch eine Frist für die Unterrichtung über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten ermöglicht wird, die der Praxis stärker gerecht wird. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 6 Absatz 3 | |
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3. Wenn die Quote eines Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe (b) gemeldeten Heilbuttfänge als zu 70% ausgeschöpft gilt, nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Buchstabe (b) täglich vor. |
3. Wenn die Quote eines Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe (b) gemeldeten Heilbuttfänge als zu 70% ausgeschöpft gilt, nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Buchstabe (b) alle drei Tage vor. |
Begründung | |
Um eine zufriedenstellende Überwachung der Fänge zu gewährleisten, ohne übermäßige Verpflichtungen festzulegen, erscheint es angemessen, dass die Meldungen über die Fänge an Schwarzem Heilbutt in dem Gebiet alle drei Tage statt täglich erfolgen müssen. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 7 Absatz 1 | |
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1. Die täglichen Fangmengen an Schwarzem Heilbutt, die während des Aufenthalts des Schiffs in dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO an Bord mitgeführt werden, sind getrennt von anderen Fängen und deutlich gekennzeichnet an Bord zu lagern. |
1. Unter steter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung und des sicheren Betriebs des Schiffes, die beide zu den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten des Kapitäns des Schiffes gehören, sind die täglichen Fangmengen an Schwarzem Heilbutt, die während des Aufenthalts des Schiffs in dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO an Bord mitgeführt werden, getrennt von anderen Fängen und deutlich gekennzeichnet an Bord zu lagern. |
Begründung | |
In der Regelung, die innerhalb der NAFO angenommen wurde, ist diese Präzisierung ausdrücklich enthalten, die zudem unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit sehr wichtig ist. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 8 | |
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Artikel 8 |
entfällt |
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Zulässige Abweichung bei der Schätzung der im Logbuch aufgeführten Menge |
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Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83[2] der Kommission und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88[3] der Kommission beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Mengen, ausgedrückt in Kilogramm, 5% der Logbucheintragung. |
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Begründung | |
Eine unilaterale Begrenzung der zulässigen Abweichungen kann nicht akzeptiert werden, da es bei der NAFO keine diesbezügliche Bestimmung gibt. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 9 Absatz 4 a (neu) | |
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4a. Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten ausschließlich für die in Artikel 4 genannten Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis. |
Begründung | |
Dieser Absatz wird eingefügt, um zu präzisieren, für wen diese spezifischen Vorschriften gelten. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 10 Absatz 1 a (neu) | |
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Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten ausschließlich für die in Artikel 4 genannten Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis. |
Begründung | |
Dieser Absatz wird eingefügt, um zu präzisieren, für wen diese spezifischen Vorschriften gelten. | |
BEGRÜNDUNG
Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15.-19. September 2003 einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen. Dieser Plan sieht eine Reduzierung der TAC bis 2007 sowie zusätzliche Kontrollmaßnahmen vor, mit denen die Durchführung des Plans sichergestellt werden soll.
Ziel des Wiederauffüllungsplans ist eine durchschnittliche Wiederauffüllung der nutzbaren Biomasse mindestens fünfjähriger Fische auf 140.000 t, wodurch der Bestand langfristig gesichert werden soll.
Der Wiederauffüllungsplan wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003, mit der die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für 2004 festgesetzt wurden, und der Verordnung Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004, mit der die TAC für die Gemeinschaftsgewässer sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2005 festgesetzt wurden, vorläufig eingeführt.
Die Kommission hat dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)0640) vorgelegt, um den Wiederauffüllungsplan der NAFO gemäß den Bestimmungen umzusetzen, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehen sind, wobei es sich um einen ähnlichen Wiederauffüllungsplan handelt, wie er für Seehecht, Kabeljau und Seezunge besteht.
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates stimmt mit der Grundlage der neuen Fischereipolitik überein. Er steht mit anderen Wiederauffüllungsplänen in Einklang und umfasst Kontrollmaßnahmen, die von der im NAFO-Gebiet operierenden Gemeinschaftsflotte bereits durchgeführt werden.
VERFAHREN
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Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik | ||||||
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2004)0640 – C6-0197/2004 – 2004/0229(CNS) | ||||||
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Rechtsgrundlage |
Artikel 37 EG | ||||||
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Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 51 | ||||||
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Datum der Konsultation des EP |
16.11.2004 | ||||||
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Federführender Ausschuss |
PECH | ||||||
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
ENVI 1.12.2004 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
ENVI |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter(in) |
Henrik Dam Kristensen |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Vereinfachtes Verfahren |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
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Konsultation d. Ausschusses d.Regionen |
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Prüfung im Ausschuss |
24.1.2005 |
14.3.2005 |
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Datum der Annahme |
25.4.2005 | ||||||
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
17 0 0 | |||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elspeth Attwooll, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, David Casa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Heinz Kindermann, Henrik Dam Kristensen, Albert Jan Maat, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Neil Parish, Dirk Sterckx, Catherine Stihler | ||||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Duarte Freitas, James Nicholson, Carl Schlyter | ||||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Alejandro Cercas | ||||||
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Datum der Einreichung – A[6] |
27.4.2005 |
A6-0116/2005 | |||||
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Anmerkungen |
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