BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

27.4.2005 - (KOM(2004)0640 – C6‑0197/2004 – 2004/0229(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Henrik Dam Kristensen

Verfahren : 2004/0229(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0116/2005
Eingereichte Texte :
A6-0116/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

(KOM(2004)0640 – C6‑0197/2004 – 2004/0229(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0640)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0197/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0116/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

TITEL

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Übereinstimmung mit der Terminologie der Rechtsvorschriften, die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 festgelegt sind.

Änderungsantrag 2

Erwägung 7

(7) Es ist erforderlich, den Wiederauffüllungsplan ständig einzuführen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festzulegen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse sind.

(7) Es ist daher erforderlich, den Wiederauffüllungsplan definitiv in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festzulegen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse sind.

Begründung

Es handelt sich um eine klarere Formulierung. Dem ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags zufolge könnte man meinen, dass der Wiederauffüllungsplan ständigen Charakter haben soll, was jedoch nicht feststeht, da er befristet ist.

Änderungsantrag 3

Erwägung 9

(9) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Abstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen und die Begrenzung der zulässigen Abweichungen umfassen.

(9) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Abstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen umfassen.

Begründung

Die Maßnahmen sollten keine unilaterale Begrenzung der zulässigen Abweichungen umfassen, da es bei der NAFO keine diesbezügliche Bestimmung gibt.

Änderungsantrag 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Stellt die NAFO jedoch fest, dass diese TAC eine nachhaltige Befischung dieses Bestands nicht gewährleisten, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Entscheidung der NAFO.

Stellt die NAFO jedoch fest, dass diese TAC eine nachhaltige Befischung dieses Bestands nicht gewährleisten, oder wird vielmehr eine Wiederauffüllung dieses Bestands festgestellt, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Entscheidung der NAFO.

Begründung

Für eine etwaige Änderung der TAC muss auch die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass der Bestand wiederaufgefüllt ist, da dies ja das Ziel des Plans ist.

Änderungsantrag 5

Artikel 5 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten teilen die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf ihre Schiffe der Liste in Absatz 1 auf. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres.

4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf ihre Schiffe der Liste in Absatz 1 aufzuteilen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Januar eines jeden Jahres.

Begründung

Der neue Wortlaut steht im Einklang mit dem, was für das Jahr 2005 beschlossen wurde, wodurch eine Frist für die Unterrichtung über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten ermöglicht wird, die der Praxis stärker gerecht wird.

Änderungsantrag 6

Artikel 6 Absatz 3

3. Wenn die Quote eines Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe (b) gemeldeten Heilbuttfänge als zu 70% ausgeschöpft gilt, nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Buchstabe (b) täglich vor.

3. Wenn die Quote eines Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe (b) gemeldeten Heilbuttfänge als zu 70% ausgeschöpft gilt, nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Buchstabe (b) alle drei Tage vor.

Begründung

Um eine zufriedenstellende Überwachung der Fänge zu gewährleisten, ohne übermäßige Verpflichtungen festzulegen, erscheint es angemessen, dass die Meldungen über die Fänge an Schwarzem Heilbutt in dem Gebiet alle drei Tage statt täglich erfolgen müssen.

Änderungsantrag 7

Artikel 7 Absatz 1

1. Die täglichen Fangmengen an Schwarzem Heilbutt, die während des Aufenthalts des Schiffs in dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO an Bord mitgeführt werden, sind getrennt von anderen Fängen und deutlich gekennzeichnet an Bord zu lagern.

1. Unter steter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung und des sicheren Betriebs des Schiffes, die beide zu den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten des Kapitäns des Schiffes gehören, sind die täglichen Fangmengen an Schwarzem Heilbutt, die während des Aufenthalts des Schiffs in dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO an Bord mitgeführt werden, getrennt von anderen Fängen und deutlich gekennzeichnet an Bord zu lagern.

Begründung

In der Regelung, die innerhalb der NAFO angenommen wurde, ist diese Präzisierung ausdrücklich enthalten, die zudem unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit sehr wichtig ist.

Änderungsantrag 8

Artikel 8

Artikel 8

entfällt

Zulässige Abweichung bei der Schätzung der im Logbuch aufgeführten Menge

 

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83[2] der Kommission und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88[3] der Kommission beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Mengen, ausgedrückt in Kilogramm, 5% der Logbucheintragung.

 

Begründung

Eine unilaterale Begrenzung der zulässigen Abweichungen kann nicht akzeptiert werden, da es bei der NAFO keine diesbezügliche Bestimmung gibt.

Änderungsantrag 9

Artikel 9 Absatz 4 a (neu)

4a. Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten ausschließlich für die in Artikel 4 genannten Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis.

Begründung

Dieser Absatz wird eingefügt, um zu präzisieren, für wen diese spezifischen Vorschriften gelten.

Änderungsantrag 10

Artikel 10 Absatz 1 a (neu)

Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten ausschließlich für die in Artikel 4 genannten Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis.

Begründung

Dieser Absatz wird eingefügt, um zu präzisieren, für wen diese spezifischen Vorschriften gelten.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.
  • [3]  ABl. L 257 vom 17.9.1988, S. 20.

BEGRÜNDUNG

Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15.-19. September 2003 einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen. Dieser Plan sieht eine Reduzierung der TAC bis 2007 sowie zusätzliche Kontrollmaßnahmen vor, mit denen die Durchführung des Plans sichergestellt werden soll.

Ziel des Wiederauffüllungsplans ist eine durchschnittliche Wiederauffüllung der nutzbaren Biomasse mindestens fünfjähriger Fische auf 140.000 t, wodurch der Bestand langfristig gesichert werden soll.

Der Wiederauffüllungsplan wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003, mit der die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für 2004 festgesetzt wurden, und der Verordnung Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004, mit der die TAC für die Gemeinschaftsgewässer sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2005 festgesetzt wurden, vorläufig eingeführt.

Die Kommission hat dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)0640) vorgelegt, um den Wiederauffüllungsplan der NAFO gemäß den Bestimmungen umzusetzen, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehen sind, wobei es sich um einen ähnlichen Wiederauffüllungsplan handelt, wie er für Seehecht, Kabeljau und Seezunge besteht.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates stimmt mit der Grundlage der neuen Fischereipolitik überein. Er steht mit anderen Wiederauffüllungsplänen in Einklang und umfasst Kontrollmaßnahmen, die von der im NAFO-Gebiet operierenden Gemeinschaftsflotte bereits durchgeführt werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0640 – C6-0197/2004 – 2004/0229(CNS)

Rechtsgrundlage

Artikel 37 EG

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

16.11.2004

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH
1
.12.2004

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

1.12.2004

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

ENVI
30.11.2004

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Henrik Dam Kristensen
23.11.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Vereinfachtes Verfahren
  Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d.Regionen
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

24.1.2005

14.3.2005

 

 

 

Datum der Annahme

25.4.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

17

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elspeth Attwooll, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, David Casa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Heinz Kindermann, Henrik Dam Kristensen, Albert Jan Maat, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Neil Parish, Dirk Sterckx, Catherine Stihler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Duarte Freitas, James Nicholson, Carl Schlyter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Alejandro Cercas

Datum der Einreichung – A[6]

27.4.2005

A6-0116/2005

Anmerkungen

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