EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen
27.4.2005 - (11933/3/2004 – C6‑0030/2005 – 2003/0136(COD)) - ***II
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen
(11933/3/2004 – C6‑0030/2005 – 2003/0136(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11933/3/2004 – C6‑0030/2005),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0362),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0117/2005),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 9 A (neu) | |
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(9a) Ausnahmeregelungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für in Kleinserien oder als Einzelmodelle gefertigte Fahrzeuge, die als Konferenzbusse gestaltet sind, sollten in den anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung, den Verkauf und die Zulassung dieser Fahrzeuge automatisch anerkannt werden. |
Begründung | |
Auf einzelstaatlicher Ebene gewährte Ausnahmeregelungen, die andere nationale Behörden akzeptieren können, aber nicht müssen, können zu Marktverzerrungen für die Hersteller der betreffenden Fahrzeuge führen, großen bürokratischen Aufwand für die nationalen Verwaltungen schaffen und Unsicherheit unter den Nutzern dieser Fahrzeuge auslösen. Mit einer automatischen Anerkennung dieser Ausnahmeregelungen würden nicht nur diese Schwierigkeiten aus dem Weg geräumt, sondern auch Anreize für die nationalen Behörden geschaffen, sehr vorsichtig in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen vorzugehen. | |
Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu) Artikel 5 a (neu) (Richtlinie 76/115/EWG) | |
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1a) Der folgende Artikel wird eingefügt: |
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„Artikel 5a |
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Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge der Klasse M3, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG gewährt werden, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung, den Verkauf und die Zulassung dieser Fahrzeuge anerkannt werden.“ |
Begründung | |
Auf einzelstaatlicher Ebene gewährte Ausnahmeregelungen, die andere nationale Behörden akzeptieren können, aber nicht müssen, können zu Marktverzerrungen für die Hersteller der betreffenden Fahrzeuge führen, großen bürokratischen Aufwand für die nationalen Verwaltungen schaffen und Unsicherheit unter den Nutzern dieser Fahrzeuge auslösen. Mit einer automatischen Anerkennung dieser Ausnahmeregelungen würden nicht nur diese Schwierigkeiten aus dem Weg geräumt, sondern auch Anreize für die nationalen Behörden geschaffen, sehr vorsichtig in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen vorzugehen. | |
Änderungsantrag 3 ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B A (neu) Anhang I Nummer 4.3.2 (Richtlinie 76/115/EWG) | |
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ba) Die Nummer 4.3.2 erhält folgende Fassung: |
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4.3.2. Die Mindestzahl der Sicherheitsgurtverankerungen für jeden Sitzplatz ist in der Anlage 1 festgelegt. |
Begründung | |
Dies ist eine notwendige Folge aufgrund der Änderung der Richtlinie 74/408/EWG zu Sitzen, Verankerungen und Kopfstützen. | |
Änderungsantrag 4 ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE C A (neu) Anhang I Nummer 5.4.6, Titel (Richtlinie 76/115/EWG) | |
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ca) Der Titel von Nummer 5.4.6 erhält folgende Fassung: |
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5.4.6. Prüfung bei nach hinten und zur Seite gerichteten Sitzen |
Begründung | |
Dies ist eine notwendige Folge aufgrund der Änderung der Richtlinie 74/408/EWG zu Sitzen, Verankerungen und Kopfstützen |
Änderungsantrag 5
ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE C B (neu)
Anhang I Anlage 1 Tabelle (Richtlinie 76/115/EWG)
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Fahrzeugklasse |
Nach vorn gerichtete Sitze |
Nach hinten gerichtete Sitze |
Zur Seite gerichtete Sitze | |||
Außen |
Mitte | |||||
Vorn |
Sonstige |
Vorn |
Sonstige | |||
M1 |
3 |
3 oder 2 Æ |
3 oder 2 * |
2 |
2 |
- |
M2 < 3,5 t |
3 |
3 |
3 |
3 |
2 |
- |
M2 > 3,5 t |
3 ¤ |
3 oder 2 z |
3 oder 2 z |
3 oder 2 z |
2 |
- |
M3 |
3 ¤ |
3 oder 2 z |
3 oder 2 z |
3 oder 2 z |
2 |
2 |
N1, N2 & N3 |
3 |
2 oder 0 # |
3 oder 2 * |
2 oder 0 # |
- |
- |
Begründung
Dies ist eine notwendige Folge aufgrund der Änderung der Richtlinie 74/408/EWG zu Sitzen, Verankerungen und Kopfstützen.
- [1] ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 496
BEGRÜNDUNG
1. Allgemeiner Rahmen
· Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen sind Teil eines aus drei Vorschlägen bestehenden Pakets, die gemeinsam und parallel behandelt werden sollten, da Änderungen an einem Vorschlag (im Interesse der Kohärenz) automatisch Auswirkungen auf die beiden anderen nach sich ziehen.
Der vorliegende Vorschlag betrifft im Wesentlichen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen. Derzeit schreiben die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Einbau von Sicherheitsgurten und die sichere Verankerung dieser Gurte nur in Personenkraftwagen (Klasse M1) vor. Die Kommission schlägt hier vor, dies auch auf die Klassen M2 (Kleinbusse mit höchstens acht Fahrgästen + Fahrer) und M3 (größere Busse und Reisebusse, mit Ausnahme von Stadtbussen) sowie auf die Klasse N mit den Unterklassen N1 (leichte Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen), N2 (mittlere Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht zwischen 3,5 und 16 Tonnen) und N3 (schwere Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht über 16 Tonnen) auszudehnen.
· Der vorliegende Vorschlag fügt sich in den größeren Rahmen des Aktionsprogramms ein, das von der Kommission ins Leben gerufen wurde und vom EP unterstützt wird und das darauf abzielt, die Zahl der Verkehrstoten zu senken, wie im Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik bis 2010 (KOM(2001)370) dargelegt ist.
· Als Reaktion auf mehrere schwere Busunfälle – am 8. Mai 2003 in Ungarn (33 Tote), am 18. Mai 2003 in Lyon (28 Tote) – reichte der Vorsitzende des Ausschusses des EP für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr, Herr Caveri, im Namen seines Ausschusses einen Entschließungsantrag ein (B5-0338/2003) und forderte in Ziffer 6 die Kommission auf, Legislativvorschläge zur Änderung der Richtlinien 77/541/EWG, 74/408/EWG und 75/115/EWG zu unterbreiten, um den Einbau von Sicherheitsgurten in Reisebusse vorzuschreiben und (Ziffer 7) um in Reisebussen die Gurtanlegepflicht einzuführen.
· Mit dieser letzten Forderung stimulierte das EP einen bereits in Gang gesetzten legislativen Prozess, nämlich die Änderung der Richtlinie 91/671/EWG, für die Frau Hedkvist Petersen Berichterstatterin des RETT-Ausschusses war. Das EP nahm diesen Bericht in zweiter Lesung an und stimmte somit grundsätzlich mit dem Rat darin überein, dass Sicherheitsgurte angelegt werden müssen, wenn sie vorhanden sind.
· Der nächste Schritt besteht nun darin, die Zahl der Fahrzeugklassen zu erweitern, in die Sicherheitsgurte eingebaut und somit verwendet werden müssen. Außerdem muss ihre Befestigung (Verankerungen) strengere Anforderungen erfüllen, da im Gegensatz zu Personenkraftwagen, in denen die Sicherheitsgurte am Fahrgestell befestigt sind, Sicherheitsgurte in Bussen an den Sitzen befestigt sind, die wiederum bei einem Unfall beträchtlichen kinetischen Kräften standhalten und somit entsprechend verstärkt werden müssen. Dies ist das Ziel, das durch dieses kohärente Paket von drei Vorschlägen verfolgt wird.
· Wichtig ist auch, darauf hinzuweisen, dass die in dem vorliegenden Vorschlag enthaltenen Bestimmungen in vielen Mitgliedstaaten bereits in Kraft sind, allerdings ausschließlich auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften. Folglich kann der vorliegende Vorschlag (siehe den Anhang zu dem Text der Kommission) als EU-weite Regularisierung einer bestehenden Situation betrachtet werden.
· Ebenso wichtig ist der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten für die Klasse M3 (Busse der Unterklassen III und B) für kleine Fahrzeugserien Ausnahmeregelungen gewähren können. Diese Möglichkeit bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieser drei Richtlinien bestehen und bietet bereits jene Flexibilität, die das EP in erster Lesung gefordert hatte.
2. Der Gemeinsame Standpunkt
· Im Gemeinsamen Standpunkt, der einstimmig angenommen wurde, hat der Rat folgende Festlegungen getroffen:
– Änderung von Artikel 1, damit die Mitgliedstaaten Verankerungen für Sicherheitsgurte und Haltesysteme, die für behinderte Menschen bestimmt sind, von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen können;
– Aufnahme eines neuen Artikels, in dem die Kommission aufgefordert wird, spezifische Verfahren zur Harmonisierung der Anforderungen hinsichtlich behinderter Menschen zu prüfen;
– Verschiebung verschiedener Termine für das Inkrafttreten in Artikel 3;
– Ablehnung der vier EP-Abänderungen, wonach in Artikel 1 die Anbringung von Verankerungen für Zweipunktgurte für nach der Seite gerichtete Sitze in Reisebussen vorgesehen werden sollte; der Rat teilt vielmehr den Standpunkt der Kommission hinsichtlich der Gefahren, die nach der Seite gerichtete Sitze in allen Fahrzeugtypen bergen.
3. Anmerkungen des Berichterstatters
· Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Sicherheit oberste Priorität haben sollte. Bis jetzt ist noch kein zufriedenstellendes Gurtesystem für nach der Seite gerichtete Sitze auf dem Markt, das dasselbe Ausmaß an Schutz wie für nach vorne oder nach hinten gerichtete Sitze bietet.
Diese Ansicht entspricht uneingeschränkt den Forderungen, die in der Entschließung B5‑0338/2003, Ziffern 6 und 7, aufgestellt werden. Nach der Seite gerichtete Sitze ausdrücklich zuzulassen, wäre kein angemessenes politisches Signal.
· Allerdings muss man auch anerkennen, dass es auf dem Markt spezifische Bedürfnisse gibt, die Ausnahmeregelungen erfordern. Bisher wurden diese Ausnahmeregelungen (im vorliegenden Fall nach der Seite gerichtete Sitze) von den nationalen Behörden gemäß Artikel 1 und 8 der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG, für kleine Fahrzeugserien oder auch nur für einzelne Fahrzeuge genehmigt. Selbst nach der Annahme des vorliegenden Vorschlags für eine Richtlinie bleibt die Richtlinie 70/156/EWG in Kraft, und die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen zu genehmigen, wird weiterhin bestehen (vgl. Punkt 1, letzter Absatz). Die gegenseitige Anerkennung dieser Ausnahmeregelungen würde bedeuten, dass sowohl für die Erzeuger als auch für die Nutzer dieser besonderen Arten von Bussen der Klasse M3 viele Rechtsunsicherheiten wegfallen, und sie wird voraussichtlich dazu führen, dass gemeinsame technische Mindestnormen festgelegt werden.
VERFAHREN
Titel |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen | |||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
11933/3/2004 – C6-0030/2005 – 2003/0136(COD) | |||||||
Rechtsgrundlage |
Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 EGV | |||||||
Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 62 | |||||||
Datum der 1. Lesung EP – P5 |
17.12.2003 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2003)0362 – C5-0286/2003 | |||||||
Geänderter Vorschlag der Kommission |
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Datum der Bekanntgabe des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
27.1.2005 | |||||||
Federführender Ausschuss |
TRAN | |||||||
Berichterstatter(in) |
Paulo Costa |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Prüfung im Ausschuss |
2.2.2005 |
16.3.2005 |
18.4.2005 |
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Datum der Annahme |
19.4.2005 | |||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
29 0 13 | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesenden Mitglieder |
Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Sylwester Chruszcz, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Armando Dionisi, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Evelin Lichtenberger, Erik Meijer, Janusz Onyszkiewicz, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Ingo Schmitt, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle | |||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesenden Stellvertreter(innen) |
Den Dover, Willem Schuth | |||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesenden Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung – A6 |
27.4.2005 |
A6-0117/2005 | ||||||
Anmerkungen |
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