BERICHT über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union

29.4.2005 - (2004 /2148(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: John Bowis


Verfahren : 2004/2148(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0129/2005
Eingereichte Texte :
A6-0129/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Patientenmobilität und den Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union

(2004/2148(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Reaktion auf den Reflexionsprozess auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union" (KOM(2004) 301),

–   gestützt auf Artikel 152 und die Artikel 5, 18, 43 und 47 des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die 'offene Koordinierungsmethode' " (KOM(2004) 304),

–   unter Hinweis auf Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[1],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Elektronische Gesundheitsdienste – eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste" (KOM(2004) 356),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "eEurope 2002: Qualitätskriterien für Websites zum Gesundheitswesen" (KOM(2002) 667),

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95 (Decker) und C-158/96 (Kohll), vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms), vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00 (IKA) sowie vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99 (Müller-Fauré und van Riet),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (KOM(2002) 119-2002/0061 (COD)),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (KOM(2004) 2-2004/0001 (COD)),

–   in Kenntnis seiner Entschließungen vom 15. Januar 2003 und 11. März 2004 zur Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege[2] und zur Gesundheitsversorgung und Altenpflege[3],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0129/2005),

A. in der Erwägung, dass sich die gesundheitliche Versorgung in der Europäischen Union gegenwärtig aufgrund der Entwicklungen in den Bereichen Medizin, Technologie, elektronische Gesundheitsdienste (eHealth), Patientenbewusstsein und Rechtsvorschriften verändert,

B.  in der Erwägung, dass das E111-System für die unvorhergesehene medizinische Versorgung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gerade durch die europäische Krankenversicherungskarte ersetzt wird und dass auch das bürokratische und restriktive E112-System für die geplante medizinische Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat ersetzt oder grundlegend geändert werden muss,

C. in der Erwägung, dass die Vorsorge ein zentrales Element einer umfassenden Gesundheitspolitik darstellt und systematische Vorsorgemaßnahmen die Lebenserwartung verlängern, die sozialen Unterschiede bei den Wartezeiten im Gesundheitswesen verringern, die Ausbreitung chronischer Krankheiten verhindern und damit Einsparungen bei den Behandlungskosten ermöglichen;

D. in der Erwägung, dass die Gesundheitspolitik durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Patientenmobilität unsystematisch vorangetrieben wird und dass der Gerichtshof infolge der Erweiterung mit sogar noch komplizierteren Fällen befasst werden wird; in der Erwägung, dass im Interesse der Patienten wie auch der Regierungen unverzüglich klare Leitlinien für die Politik und die Verfahren vereinbart und herausgegeben werden sollten,

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die vorrangige Verantwortung für die Organisation, Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gesundheit und medizinischen Versorgung haben, während die Europäische Union eine Verantwortung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Gesundheitsförderung, Forschung und Früherkennung trägt und eine Rolle bei der grenzüberschreitenden Mobilität spielt;

F.  in der Erwägung, dass ein Klärungsbedarf besteht, damit die Patienten, die Angehörigen der Gesundheitsberufe, die Verwalter der Gesundheitshaushalte und die Versicherer die grenzüberschreitende und transnationale Gesundheitsfürsorge verstehen und daran teilnehmen können,

G. in der Erwägung, dass die Schaffung eines kohärenten, sicheren und zugänglichen Rahmens für die Patientenmobilität in der Europäischen Union eine große logistische, verwaltungstechnische, kulturelle und klinische Herausforderung darstellt,

H. in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme in der Union auf den Grundsätzen der Solidarität, Gerechtigkeit und Universalität beruhen, um jeder Person im Krankheitsfall unabhängig vom Einkommen, Vermögen und Alter eine angemessene und qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten;

I.   in der Erwägung, dass die Patientenmobilität aufgrund der Unterschiede der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme und Gepflogenheiten ein komplexes Thema ist; in der Erwägung, dass diese Tatsache aber nicht davon abhalten sollte, sich um die Lösung von Problemen der Benutzer in Zusammenhang mit der Koordinierung und Wirksamkeit sowie um die Verbesserung der Dienstleistungen zu bemühen;

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Patientenmobilität und ihre Leitgedanken zur Gestaltung der Zusammenarbeit in der Gesundheitsfürsorge;

2.  weist darauf hin, dass die Europäische Union der Erhaltung und Gewährleistung des unbeschränkten und allgemeinen Zugangs zum öffentlichen Gesundheitswesen den gebührenden Vorrang einräumen und dringend eine kohärente Politik der Patientenmobilität im Lichte der Urteile des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Berichts über den Reflexionsprozess auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung ausarbeiten und Leitlinien für Patienten, Angehörige der Gesundheitsberufe und Finanzierungsstellen vereinbaren muss; ist der Auffassung, dass Patienten in einem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand zumindest das Recht haben sollten, sich in einem anderen Mitgliedstaat rechtzeitig medizinisch behandeln zu lassen, wenn dies in ihrem Heimatland nicht innerhalb eines vernünftigen Zeitraums möglich ist;

3.  ist der Auffassung, dass die weitere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten - gegebenenfalls mittels Koordinierung durch die Kommission - sich auf die konkreten Fragen der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von gesundheitlicher Versorgung konzentrieren sollte, wobei Aspekte der regionalen Zusammenarbeit besondere Beachtung finden und die in den Grenzregionen gesammelten Erfahrungen in geeigneter Weise berücksichtigt werden sollten, so dass den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende regional angepasste Lösungen gesucht werden und konkrete Erfahrungen in Form von Modellen für optimale Verfahren eingebracht werden können;

4.  betont, dass Gesundheitsdienste Dienstleistungen für Menschen in Not darstellen und deshalb nicht mit einer zum Verkauf angebotenen Ware verglichen werden können; ist daher der Auffassung, dass dies einen eigenen Vorschlag der Kommission erfordert und nicht in die allgemeine Dienstleistungsrichtlinie einbezogen werden sollte; weist allerdings erneut auf die Notwendigkeit eines entschlossenen und mit einem Zeitplan versehenen Vorschlags für Maßnahmen zur Patientenmobilität hin, der die Ergebnisse der hochrangigen Gruppe für das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung berücksichtigt;

5.  bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission über die Patientenmobilität kein Zeitplan für Aktionen und auch keine integrierte Politik der Patientenmobilität verbindlich vorgesehen ist;

6.  ist der Auffassung, das die offene Koordinierungsmethode ein angemessener Rahmen für die Behandlung von Fragen der Patientenmobilität ist, ohne aber deswegen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bereichen, die in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gesundheitsdienste fallen, auszuschließen;

7.  ist der Auffassung, dass die Leitlinien auf die Verfahren zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Informationsquellen über Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitseinrichtungen, die Mechanismen zur Bezahlung der medizinischen Versorgung, die Bestimmungen über Reise und sprachliche Unterstützung, die Bestimmungen über die Weiter- und Nachbehandlung, Rekonvaleszenz und Rehabilitation vor oder nach der Rückkehr, Beschwerden und andere einschlägige Verfahren sowie die besondere Versorgung von älteren Menschen und Rentnern eingehen sollten; betont, dass die Mechanismen zur Bezahlung der Versorgung einheitlich und unparteiisch sein sollten, um Ungleichheiten und Nachteile für bestimmte Patienten zu vermeiden;

8.  ist der Auffassung, dass die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit hochwichtig ist, um eine wirksame oder dringende Behandlung zu gewährleisten, insbesondere in Notfällen, bei chronischen Krankheiten sowie bei schweren Erkrankungen oder Allergien;

9.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Ausweitung der offenen Koordinierungsmethode auf die Gesundheitsversorgung und die Langzeitpflege und sieht den Folgemaßnahmen erwartungsvoll entgegen, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen mit spezifischen Zielen und regelmäßigen Sachstandsprüfungen strukturiert werden soll;

10. fordert eine wissenschaftliche Gesamtstrategie, um den Prozess der offenen Koordinierungsmethode optimal zu gestalten, wozu es einer europaweiten Datenkompatibilität sowie eines Zentralregisters auf der Metaebene bedarf und zu eruieren ist, inwiefern sich bereits vorhandene Datensätze integrieren lassen;

11. begrüßt das Arbeitsprogramm 2005 der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission im Anschluss an das Rahmenprogramm zur öffentlichen Gesundheit, das Pilotprojekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Gesundheitsdiensten enthält, um zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zur Erkennung möglicher Vorteile und Probleme einer solchen Zusammenarbeit beizutragen;

12. ist der Auffassung, dass die geringen Fortschritte im Bereich der Patienteninformation eine ernsthafte Bedrohung für die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union und insbesondere für die Gewährleistung der Patientenmobilität sind; fordert die Kommission und den Rat dringend auf, einen Rahmen für die allgemeine Patienteninformation vorzugeben;

13. kritisiert, dass eine Abgleichung der Auffassungen über die Rechte und Pflichten von Patienten - wie vom Reflexionsprozess empfohlen - bisher nicht erfolgt ist und fordert Rat und Kommission auf, dies unverzüglich zu tun; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Patientengesetz oder eine Patientencharta zu verabschieden, die den Patienten unter Anderem die folgenden Rechte zuerkennt:

           –         das Recht auf angemessene und qualifizierte medizinische Versorgung durch      qualifiziertes medizinisches Personal,

          –         das Recht auf verständliche, sachkundige und angemessene Information und                 Beratung durch den Arzt,

           –         das Recht auf Selbstbestimmung nach umfassender Aufklärung,

          –         das Recht auf die Dokumentation der Behandlung und auf Einsicht der                        Dokumentation durch den Patienten,

          –         das Recht auf Vertraulichkeit und Datenschutz,

          –         das Recht auf Einreichung einer Beschwerde,

          –         die Garantie, dass sie ohne ihre vorherige Genehmigung keiner Beobachtung                und keinen medizinischen Experimenten unterzogen werden;

14. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zwar besser in der Lage sind, klare nationale Leitlinien zur Patienteninformation, die ihren jeweiligen nationalen Gesundheitssystemen angepasst sind, zu erarbeiten, dass dies die Kommission aber nicht daran hindern sollte, gemeinsame Kernelemente der Patienteninformation festzulegen, indem sie ein Handbuch für Gesundheitsdienste herausgibt, die Rechte und Pflichten der Patienten darlegt sowie die erstattungsfähigen Behandlungen und die Einzelheiten der Kostenerstattung erklärt;

15. fordert die Kommission auf, unter Achtung der nationalen Regeln eine Angleichung der Verfahren zur Kostenerstattung, wie sie einerseits durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und andererseits durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs etabliert sind, in Erwägung zu ziehen, um Rechtssicherheit für Patienten bei der Kostenerstattung zu schaffen;

16. fordert die Kommission auf, bis zum 1. Januar 2007 Leitlinien zu den zentralen Themen der Patientenmobilität auszuarbeiten; diese europäischen Leitlinien sollten durch nationale Leitlinien ergänzt werden, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2008 ausgearbeitet werden;

17. ist der Auffassung, dass im Bereich der Patientenmobilität der Festlegung von Leitlinien der Vorrang gegeben werden sollte, was den Zugang zu Behandlungen anbelangt, die im Heimatland des Patienten nicht verfügbar sind, oder dringend notwendig sind, aber im Heimatland des Patienten nicht sofort verfügbar sind;

18. hält es für hochwichtig, dass die Mitgliedstaaten Regeln für die Verschreibung von Arzneimitteln, die Durchführung der ärztlichen Verschreibungen und die Kostenerstattung für in anderen Mitgliedstaaten gekaufte Arzneimittel festlegen, um die Patientenmobilität zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt zu erleichtern;

19. ermutigt die Kommission zur Einführung verbindlicher Fristen für die Erfassung und Bewertung von Daten über bestehende grenzüberschreitende Patientenbewegungen und fordert die Kommission auf, die Ergebnisse entsprechender Studien baldmöglichst bekannt zu geben; weist wiederholt auf die Wichtigkeit der Bewertung und des Austausches von Erfahrungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Abkommen wie den Euregio-Projekten hin;

20. fordert die Kommission auf, einen Bericht über das Wesen und die Verbreitung des Gesundheitstourismus sowie das Verhältnis der diesbezüglichen Kostenerstattung durch amtliche Stellen und private Versicherungsunternehmen zur Bezahlung aus eigener Tasche vorzulegen;

21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis Juni 2007 einen Bericht über das Ausmaß der Patientenmobilität und die von Besuchern und Ortsansässigen in Anspruch genommenen Dienstleistungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor auszuarbeiten;

22. fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der hochrangigen Gruppe für das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung für dieses Jahr angekündigte Erarbeitung eines klaren und transparenten Rahmens für die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen zeitgerecht vorzulegen;

23. unterstützt nachdrücklich die Bemühungen um die Entwicklung einer besseren Kenntnis sowie der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Freizügigkeit der Gesundheitsberufe; erinnert die Kommission daran, dass wirksame Mechanismen zur Gewährleistung eines hohen Grads an Patientensicherheit in die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise aufgenommen werden müssen;

24. anerkennt die laufenden Arbeiten zur Schaffung eines EU-weiten Verzeichnisses der Ärzte und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die wegen Inkompetenz oder Fahrlässigkeit vom Dienst suspendiert wurden oder Berufsverbot erhielten; ist der Auffassung, dass dieses Verzeichnis den Patienten und Nutzern von Gesundheitsdienstleistungen zugänglich sein sollte; fordert die Kommission auf, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen;

25. weist auf das mögliche Risiko eines Brain Drain aus den neuen Mitgliedstaaten in die Länder mit höherem Einkommen hin, was sich negativ auf die Leistungsfähigkeit und Qualität der betroffenen Gesundheitssysteme auswirken könnte; ermutigt deshalb zur Erforschung der möglichen Auswirkungen einer erhöhten Patientenmobilität auf solche Bewegungen sowie des künftigen Bedarfs an Angehörigen der Gesundheitsberufe und der Bedarfsdeckung durch die Hochschulsysteme in der Europäischen Union;

26. unterstreicht, dass die Freizügigkeit der Patienten auch einen Anreiz für die nationalen Gesundheitsdienste darstellt, stets den besten verfügbaren Standards zu entsprechen und Patienten durch die Qualität ihrer Dienstleistung davon abzubringen, die gleiche Behandlung im Ausland vornehmen zu lassen;

27. begrüßt die Bemühungen zur Schaffung von Referenzzentren und den damit verbundenen Nutzen für die Behandlung seltener Krankheiten; anerkennt, dass Patienten mit einer seltenen Krankheit oder Störung oft eine verstärkte Unterstützung beim Zugang zu solchen spezialisierten Behandlungen benötigen; fordert, die Einrichtung von Europäischen Referenzzentren nicht auf seltene Krankheiten zu beschränken, sondern auf alle Krankheiten auszuweiten, für die eine besondere Bündelung von Ressourcen und Fachwissen erforderlich ist; betont, dass Europäische Referenzzentren neben der Behandlung dieser Krankheiten auch eine herausragende Rolle bei der Einholung einer zweiten Meinung und bei der Weiterbildung von Fachärzten übernehmen sollten;

28. weist darauf hin, dass die Unterstützung eines Netzes von Referenzzentren zusätzliche Finanzmittel erfordern wird;

29. ist der Auffassung, dass die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten, insbesondere bei spezialisierten Versorgungsformen, einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Effektivität der Gesundheitsversorgung leisten kann;

30. weist darauf hin, dass aus einer von der Universität York durchgeführten Studie hervorgeht, dass 87 % der im Ausland behandelten Patienten aus dem Vereinigten Königreich als Grund längere Wartezeiten im Inland angeben; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass die überwiegende Mehrheit der Patienten eine Behandlung soweit wie möglich in der Nähe ihres Wohnorts vorzieht und in Zukunft auch vorziehen wird;

31. begrüßt das Engagement der Kommission, die bestehenden Rechtsvorschriften über den Datenschutz beizubehalten; betont die Wichtigkeit der Einführung einer wirksamen und sicheren Methode des Austausches der Krankenakten zwischen den Mitgliedstaaten;

32.     begrüßt die Mitteilung der Kommission über den "Aktionsplan Gesundheitstelematik", wobei die Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere das Internet, dazu beitragen können, die Zugänglichkeit, Qualität und Wirksamkeit der Gesundheitsdienste zu verbessern, obwohl dies infolge einer neuen digitalen Kluft auch die Ungleichheiten erhöhen kann; betont die Notwendigkeit der Einführung von Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites; anerkennt die mögliche Rolle der Telemedizin und Telepsychiatrie bei der Verbesserung der Versorgungsmöglichkeiten für die Patienten und bei der Verringerung der Notwendigkeit der Patientenmobilität; ist der Auffassung, dass die Ungleichheiten in Bezug auf ältere Menschen und Analphabeten berücksichtigt werden sollten;

33. ermutigt die Kommission, die Einführung der europäischen Krankenversicherungskarte in den Mitgliedstaaten zu überwachen um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit klar verständliche Informationen über die Funktionsweise dieser Karte bereitstellen;

34. fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Verwendung der europäischen Krankenversicherungskarte gemäß dem Aktionsplan eEurope 2005, der vom Europäischen Rat von Sevilla gebilligt wurde, die Grundlage für eine gemeinsame Strategie für Patientenkennungen und die Entwicklung neuer Funktionen wie Speicherung von Notfalldaten sein sollte;

35. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für Aufzeichnungen über die europäische Krankenversicherungskarte mit Einverständnis der betroffenen Parteien auszuarbeiten, wobei nicht nur versicherungstechnische Angaben, sondern auch patientenbezogene medizinische Daten zu erfassen sind, so dass die Patientenmobilität zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert und gleichzeitig ein angemessener Zugang zu Informationen über den Gesundheitszustand der Patienten und die im jeweiligen Fall gebotene Behandlung gewährleistet wird;

36. fordert die Kommission auf zu untersuchen, wie die europäische Krankenversicherungskarte besser den Bedürfnissen von Rentnern, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, angepasst werden kann;

37. weist allerdings darauf hin, dass ein hohes Maß an Datenschutz in Zusammenhang mit allen neuen Funktionen der europäischen Krankenversicherungskarte gewährleistet werden muss und dass die auf dieser Karte gespeicherten Daten sowie die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen die geltenden Datenschutzbestimmungen berücksichtigen müssen;

38. begrüßt die Einrichtung einer hochrangigen Gruppe für das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung in der Kommission sowie die Einrichtung einer auf der Ebene der Beamten zusammentretenden Gruppe für das Gesundheitswesen im Rat; fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament regelmäßig über den Stand der Arbeiten dieser Gruppen auf dem Laufenden zu halten; fordert auch, dass das Parlament alle sechs Monate einen Bericht der hochrangigen Gruppe erhält;

39. ist der Auffassung, dass die Patientensicherheit von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung einer wirksamen Gesundheitspolitik in der Europäischen Union ist; anerkennt die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit der WHO-Initiative "Weltallianz für Patientensicherheit"; fordert die hochrangige Gruppe für das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung nachdrücklich auf, sobald wie möglich im Jahr 2005 Vorschläge für ein EU-weites Patientensicherheitsnetz vorzulegen;

40. betont, dass die Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Patientensicherheit in die Planung und Umsetzung anderer Politikbereiche einbezogen werden müssen; bedauert die gelegentlichen Reibungen der Ziele des Binnenmarkts und der gesundheitlichen Versorgung; ist der Auffassung, dass die Gesundheit der Bürger eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit Europas ist;

41. weist darauf hin, dass der Patient im Mittelpunkt des gesamten Systems steht, und dass der Patient ein natürliches Interesse an seiner eigenen Gesundheit und an der Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung hat, der Empfänger der Gesundheitsdienstleistungen ist und für die erhaltenen Leistungen entweder direkt oder über die Krankenversicherung oder das Steuerwesen bezahlt; ist deshalb der Auffassung, dass die Patienten ein Recht darauf haben, in vollem Umfang über ihre Behandlung und ihren Gesundheitszustand informiert und an den Entscheidungsprozessen in Bezug auf die Gesundheitsdienstleistungen beteiligt zu werden;

42. ist der Auffassung, dass es einen Bedarf nach einem den Patienten, dem medizinischen Personal und den Verantwortlichen für das Gesundheitswesen zugänglichen EU-weiten Netz relevanter Informationen gibt; begrüßt daher die Einrichtung eines EU-Gesundheitsportals durch die Kommission und hofft, dass das Portal wie geplant Ende 2005 funktionsfähig sein wird;

43. teilt die Auffassung, dass man den Bürgern Rechtssicherheit sowie einen klaren Überblick über ihre Rechte und Pflichten als Patienten in Bezug auf den Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat und deren Kostenerstattung geben muss;

44. hält die Ausarbeitung einer Charta der Patientenrechte für hochwichtig, in der unter anderem auch die Fragen der Patentiermobilität behandelt werden sollten;

45. fordert die Kommission auf, klare Leitlinien zur Bestimmung von Begriffen wie "ohne unnötige Verzögerung", "Standardverfahren", "vergleichbare Kosten", "Krankenhausbehandlung", "größere ambulante Behandlung" und "kleinere ambulante Behandlung" zu erarbeiten und eine größtmögliche Übereinstimmung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die mit einer vorherigen Genehmigung verbundenen Anforderungen sowie den Begriff der "medizinisch gerechtfertigten Frist" zu gewährleisten;

46. weist darauf hin, dass die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung keine selbstverständliche Tätigkeit ist, sondern nur falls nötig angeboten werden sollte, oder wenn es zu vorübergehenden unannehmbaren Wartezeiten bei der medizinischen Versorgung kommt; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für ein öffentliches Gesundheitswesen tragen, das auf dem Prinzip des allgemeinen und unbeschränkten Zugangs beruht und in dem eine große Patientenmobilität somit unnötig ist;

47. betont, dass die Behandlungsbedingungen nicht die Patienten mit geringem Einkommen diskriminieren sollten, so dass diese beispielsweise nicht die Behandlungskosten zuerst in voller Höhe verauslagen müssen, bevor sie ihnen anschließend erstattet werden;

48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 281 vom 23.111.1995, S. 30.
  • [2]  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 269-277.
  • [3]  Angenommene Texte, P5-TA(2004)0184.

BEGRÜNDUNG

"La science ne connaît pas de frontière parce que la connaissance appartient à l’humanité et que c’est la flamme qui illumine le monde." (Louis Pasteur, 1876)

(Die Wissenschaft kennt keine Grenzen, weil das Wissen der ganzen Menschheit gehört

und das Licht ist, das die Welt erleuchtet.)

Im Zuge einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wurden den Patienten neue Rechte verliehen. Dies ist zwar eine gute Nachricht für die Patienten, bereitet den Verwaltern der Gesundheitshaushalte und den Versicherern aber Kopfschmerzen. Bisher gaben der Gerichtshof und der Druck der Patienten das Tempo an. Wenn wir uns darauf beschränken, es dem Gerichtshof zu überlassen, die Prioritäten der Politik und Ausgaben zu setzen, braucht die Europäische Union überhaupt nichts anderes mehr zu tun, als sich darauf vorzubereiten, hohe und unvorhersehbare Rechnungen zu bezahlen, sooft Patientenumfragen veranstaltet und rechtliche Stellungnahmen abgegeben werden.

Auf diese Weise lässt sich kein Staat führen, geschweige denn das gewagte Unternehmen eines neuen Europas. Unsere Wähler begrüßen die Möglichkeit der Patientenmobilität, wollen und erwarten aber, dass eine solche Mobilität zweckmäßig verwaltet wird und klaren politischen und verfahrenstechnischen Leitlinien gehorcht. Einige Mitgliedstaaten mögen der Auffassung sein, dass sich das Problem wohl von alleine lösen wird, wenn man nur lang genug wartet, und dass das Gesundheitswesen gemäß den Verträgen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Es sind aber genau diese Verträge, die den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu seinen Urteilen bewogen und einen Prozess ausgelöst haben, der die Patientenrechte stärken und die Gesundheit der europäischen Bürger verbessern kann.

Die Antwort an jene Mitgliedstaaten, die möchten, dass ihre Bürger das nationale Gesundheitswesen in Anspruch nehmen, ist sicherzustellen, dass die gesundheitliche Versorgung in der ganzen Europäischen Union auf das Niveau der Besten gebracht wird. Zwar würden die meisten Patienten und ihre Familien sicher lieber Gesundheitsdienstleistungen in der Nähe ihres Wohnortes nutzen, wenn aber die Qualität dieser Dienste zu wünschen übrig lässt oder die Wartezeiten unannehmbar lang sind, werden zumindest einige unter ihnen bereit sein, sich in einem anderen Mitgliedstaat behandeln zu lassen, wenn die Kosten in ihrem Heimatland übernommen werden.

Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften war es dringend notwendig, sich in Bezug auf die Verfahren für die Patienten, Ärzte, Patientenverbände, Gesundheitsdienste und Versicherer abzustimmen. Deshalb wurde die hochrangige Gruppe für das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung ins Leben gerufen. Die in Frage stehende Mitteilung der Kommission ist begrüßenswert: Sie enthält qualitativ hochwertige Informationen über den bestehenden Rechtsrahmen sowie die tatsächlichen Gegebenheiten der Patientenmobilität und legt die offenen Fragen und klärungsbedürftigen Verfahren dar. Allerdings ist nicht ganz klar, ob sich die Kommission in dieser Mitteilung der Dringlichkeit bewusst ist, mit der dieses Thema vorangetrieben werden muss, wenn es nicht wieder an den Gerichtshof verwiesen werden soll. Ferner ist auch nicht klar, warum andere Kommissionsdienststellen im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt an der Frage der Gesundheitsdienste herumbasteln durften. Es läge im Interesse der Patienten, der Angehörigen der Gesundheitsberufe und der Politikgestalter, die Fragen der Patientenmobilität und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer getrennt und umfassend zu behandeln.

Bringen wir die Sache auf den Punkt: Wenn man als Patient an einer schmerzhaften, unangenehmen oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet und auf eine medizinische Versorgung wartet, will man die verschiedenen Möglichkeiten kennen, die einem offen stehen. Wohin kann man sich wenden? Wie kann man sich in Bezug auf die fachliche Kompetenz und die Qualität der medizinischen Versorgung sicher sein? Wie kann man als Patient, Angehöriger oder Facharzt erfahren, in welchen Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen es Aufnahme- oder Behandlungsmöglichkeiten gibt? Welche Formulare sind auszufüllen und unter welchen Voraussetzungen wird einem Antrag stattgegeben? Was bedeutet "unnötige Verzögerung" in Anbetracht des Gesundheitszustands eines bestimmten Patienten? Inwieweit werden die Kosten einer Operation, der übrigen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, der Reise und Konvaleszenz sowie der Begleitung durch Angehörige oder deren Besuch im Ausland übernommen? Kann die festgelegte Kostenobergrenze notwendigenfalls überschritten werden und wer ist dafür zuständig? Kommt es zu Schwierigkeiten, wenn man sich als Patient von der Eurozone in einen nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaat oder umgekehrt begibt? Was passiert, wenn etwas schief geht oder man eine Beschwerde einreichen will? Welches System für Beschwerdeverfahren gibt es? Gibt es ein EU-weites Verzeichnis der Angehörigen der Gesundheitsberufe, die wegen Inkompetenz oder Fahrlässigkeit vom Dienst suspendiert wurden oder Berufsverbot erhielten? Dies sind nur einige der Fragen, die sich der einzelne Bürger stellt.

Dagegen werden sich die Verwalter der Gesundheitshaushalte fragen, inwieweit die mit den neuen Patientenrechten verbundenen unvorhergesehenen Ausgaben im Rahmen der Mittelausstattung berücksichtigt werden. Die Verwalter der Gesundheitshaushalte und die Regierungen werden sich auch fragen, wie sie denn lokale oder nationale Prioritäten in der medizinischen Versorgung setzen können, wenn diese in nicht voraussagbarer Weise von ungeduldigen Patienten außer Kraft gesetzt werden können. Höchstwahrscheinlich wird sich nur eine äußerst geringe Anzahl von Patienten zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat begeben. Um sogar noch diese geringfügige Patientenmobilität zu vermeiden, könnte sich im Endeffekt die Qualität der lokalen Gesundheitsdienste verbessern, was eine positive Auswirkung wäre. Die Idee, dass das Geld den Patienten folgt, ist nicht schlecht, wenn sie vernünftig umgesetzt wird. Viele Regierungen tun dies bereits, indem sie die Überweisung von Patienten in andere Regionen sowie in den Freiwilligen- und Privatsektor veranlassen und bilaterale Abkommen mit Krankenhäusern in anderen Ländern treffen, um die Wartezeiten zu verkürzen.

Die Dringlichkeit dieses Themas ist begründet. Die Angst vor riesigen grenzüberschreitenden Patientenströmen und enormen Kosten ist allerdings unbegründet, solange man nicht zulässt, dass die Politik von Gerichten statt von Politikern bestimmt wird.

VERFAHREN

Titel

Die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2004/2148(INI)

Grundlage in der Geschäftsordnung

Artikel 45

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

28.10.2004

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

---

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

nein

 

 

 

 

Dem Bericht beigefügter Entwurf einer Entschließung

 

 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

John Bowis

1.9.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.3.2005

 

 

 

 

Datum der Annahme

26.4.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

47

21

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Georgs Andrejevs, Liam Aylward, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frederika Brepoels, Hiltrud Breyer, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Mary Honeyball, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Peter Liese, Jules Maaten, Riitta Myller, Dimitrios Papadimoulis, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Jonas Sjöstedt, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Danutė Budreikaitė, Christofer Fjellner, Milan Gaľa, Genowefa Grabowska, Vasco Graça Moura, Erna Hennicot-Schoepges, Miroslav Mikolášik, Renate Sommer, Robert Sturdy, Phillip Whitehead

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung  – A6

29.4.2005

A6-0129/2005