Bericht - A6-0165/2005Bericht
A6-0165/2005

BERICHT mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zum Austausch von Informationen und zur Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten

26.5.2005 - (2005/2046(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Antoine Duquesne


Verfahren : 2005/2046(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0165/2005
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A6-0165/2005
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VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AN DEN RAT

zum Austausch von Informationen und zur Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten

(2005/2046(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs für eine Empfehlung an den Rat von Antoine Duquesne im Namen der ALDE-Fraktion zum Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und zur Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (B6‑0128/2004),

–   in Kenntnis der Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus, die der Europäische Rat am 25. März 2004 angenommen hat,

–   unter Hinweis auf Artikel I-51 des Vertrags über eine Verfassung für Europa zum Schutz personenbezogener Daten,[1]

–   unter Hinweis auf Artikel 8 der Charta der Grundrechte zum Schutz personenbezogener Daten,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108),

–   unter Hinweis auf die Grundsätze, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr niedergelegt sind,[2]

–   gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0165/2005),

A. in der Erwägung, dass die fürchterlichen Anschläge, die am 11. März 2004 gegen das Königreich Spanien verübt wurden, beweisen, dass die Terrorgefahr auf europäischem Boden oder gegen europäische Ziele nach wie vor akut ist,

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat nach den Anschlägen von Madrid auf seiner Tagung vom 18. Juni 2004 beschlossen hat, den Aktionsplan der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus zu überarbeiten, da die dramatischen Ereignisse in Spanien leider gezeigt hätten, dass die Arbeitsmethode der Union seit 2001, die im wesentlichen auf einer empirischen Logik basiert, ihre Grenzen erreicht hat und durch einen neuen vorausschauenden Ansatz ersetzt werden muss,

C. unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass alle Arten des Terrorismus, wie auch immer sie ideologisch verbrämt werden, ein Verbrechen sind und somit in keiner Weise zu rechtfertigen und dass man, um sie effizient zu bekämpfen, eine besondere Strategie festlegen muss, die gegen jede der terroristischen Organisationen einzeln vorgeht,

D. in der Erwägung, dass eine wirksame Reaktion auf diese Geißel einen modernen Ansatz voraussetzt, der die engen Verbindungen berücksichtigt, die möglicherweise zwischen den verschiedenen terroristischen Organisationen sowie zwischen dem Terrorismus und der organisierten Großkriminalität bestehen und der es ermöglicht, auf der Grundlage gemeinsamer effizienter und im Einklang mit dem Recht stehender Standards rasch eindeutige Vereinbarungen über den Austausch von Informationen in den transatlantischen Beziehungen zu schließen,

E.  in der Erwägung, dass die Schaffung von zu vielen rechtlichen Instrumenten zur Bekämpfung des Terrorismus vermieden und vielmehr auf die Vereinheitlichung und Vereinfachung der geltenden Normen hingearbeitet werden muss,

F.  in der Erwägung, dass eine systematische Bewertung der ergriffenen Maßnahmen und der erzielten Ergebnisse es ermöglicht, in der Praxis festgestellte Mängel und Schwachstellen aufzuzeigen und die Maßnahmen zu ermitteln, die sich als effizient erwiesen haben,

G. in der Erwägung, dass eine bessere Einbindung der Akteure mit praktischer Erfahrung in die Festlegung von Strategien und Aktionsinstrumenten es ermöglichen würde, die künftig zu ergreifenden Maßnahmen besser abzuwägen,

H. in der Erwägung, dass der Europäische Rat in der Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus, die er am 25. März 2004 angenommen hat, gefordert hat, dass der Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten vereinfacht wird, um den Terrorismus so wirksam wie möglich zu bekämpfen, und dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die bestehenden EU-Einrichtungen, insbesondere Europol und Eurojust, optimal und in wirksamster Weise eingesetzt werden, um die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung zu verbessern, vor allem indem die Weiterleitung von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen in Verbindung mit allen Aspekten des Terrorismus an Europol verbessert wird,

I.   in der Erwägung, dass zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Europol und Eurojust ein hohes Maß an Vertrauen hergestellt werden muss, das derzeit nicht gegeben ist, wodurch der effiziente Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen bislang behindert wird, und dass diese Maßnahmen folgendes umfassen müssen:

–   die Festlegung gemeinsamer Standards für den Datenschutz in der dritten Säule, die in der Verantwortung einer unabhängigen gemeinsamen Kontrollbehörde liegen,

–   die Bereitstellung eines Handbuchs bewährter Methoden für die Polizei, in dem deren Aufgaben und Pflichten im Bereich des Datenschutzes einfach und praktisch dargestellt werden,

–   die Festlegung von straf- und verfahrensrechtlichen Mindeststandards,

–   die Gewährleistung einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle,

J.   in der Erwägung, dass auf die Erklärung des Europäischen Rates vom 25. März 2004 hin zwei Initiativen ergriffen wurden, und zwar von der Kommission und vom Königreich Schweden, die beide darauf abzielen, den Austausch von Informationen betreffend Terrorismus zu verbessern und zu vereinfachen,

K. in der Erwägung, dass das Ziel dieser Vorschläge einhergehen muss mit der Schaffung von harmonisierten Mindestgarantien für den Datenschutz in der dritten Säule, vor allem im Hinblick auf den Zugang der Betroffenen zu den Daten, im vollen Einklang mit den Rechten, die den Bürgern durch die Charta der Grundrechte, Artikel 6 des EU-Vertrags sowie Artikel I-51 des Vertrags über eine Verfassung für Europa eingeräumt werden, sowie mit den Grundsätzen, die zu dieser Frage im Haager Programm niedergelegt sind,

L.  in der Erwägung, dass bei allen Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung die Grundrechte der Bürger gewahrt bleiben müssen,

M. in der Erwägung, dass eine Vorbedingung für den Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen ein angemessenes Ausmaß an Datenschutz zumindest in demselben Umfang ist, wie im Rahmen der ersten Säule vorgesehen,

N. in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seiner Erklärung vom 25. März 2004 festgestellt hat, dass die „Beziehungen zwischen Europol und den Nachrichtendiensten [...] ebenfalls weiterzuentwickeln“ sind[3], sowie seinerseits in der Erwägung, dass die Erfassung und der Austausch von Erkenntnissen für die Bekämpfung des Terrorismus von ausschlaggebender Bedeutung sind, zumal Informationen in der Folge von Gerichtsverfahren und polizeilichen Ermittlungen häufig zu spät übermittelt werden,

O. im Bewusstsein der praktischen Schwierigkeiten, die zwangsläufig mit der Schaffung eines europäischen Strafregisters verbunden sind; jedoch bestrebt, nachdrücklich daran zu erinnern, dass es unbedingt erforderlich ist, der Verwirklichung dieses Ziels mit einem genauen und straffen Zeitplan echten Vorrang einzuräumen,

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)  unter seinen vorrangigen Zielen die Notwendigkeit hervorzuheben, eine gemeinsame und vorausschauende Politik im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu schaffen,

b)  sich, solange wir über keine gemeinsame europäische Politik verfügen, einen systematischeren und koordinierten Ansatz zu eigen zu machen und ständig für die Kohärenz der Rechtsvorschriften zu sorgen, die ausgearbeitet werden, da diese Kohärenz unabdingbar ist und bedeutet, dass einer politischen Linie gefolgt wird, die auf klaren Konzepten basiert,

c)  seine Maßnahmen in diesem Sinne nach drei Leitlinien auszurichten:

–   sich die erforderlichen Mittel und Fähigkeiten an die Hand zu geben, um die zu erreichenden Ziele präzise zu ermitteln, wobei klar sein muss, dass der Terrorismus keine monolithische Erscheinung ist, sondern zahlreiche Facetten aufweist, die je nach der Art der begangenen Akte, der verschiedenen terroristischen Organisationen und der verfolgten Ziele variieren,

–   die Wirksamkeit der Instrumente zur Reaktion auf den Terrorismus zu verstärken, indem ein moderner und realistischer Ansatz verfolgt wird, der ausgerichtet ist auf die Berücksichtigung der häufig bestehenden engen Verbindungen zwischen den verschiedenen terroristischen Organisationen sowie zwischen Terrorismus und organisierter Großkriminalität, vor allem im Hinblick auf die Finanzierung,

–   die Schaffung von zu vielen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Terrorismus zu vermeiden und vielmehr auf eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der bestehenden Normen hinzuarbeiten, vor allem indem ihre Wirksamkeit systematisch bewertet wird, wobei neue Regeln nur dann angenommen werden sollten, wenn erwiesen ist, dass sie im Vergleich zu den bereits bestehenden einen zusätzlichen Nutzen bringen,

d)  dafür zu sorgen, dass Akteure mit praktischer Erfahrung möglichst umfassend in die Erarbeitung der Maßnahmen eingebunden werden, damit ihre praktischen Erfahrungen im Hinblick auf die neuen Instrumente berücksichtigt und einbezogen werden,

e)  ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen für den Austausch von Informationen, jedoch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden ein Handbuch bewährter Verfahren für die Polizeibeamten anzunehmen, in dem ihnen auf einfache und konkrete Weise erläutert wird, in welchem Rahmen sie tätig werden dürfen, vor allem im Hinblick auf die Übertragung und Erlangung von Informationen sowie den Datenschutz,

f)   alle Mitgliedstaaten eindringlich aufzufordern, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen betreffend die Gültigkeit und Auslegung aller Rechtsvorschriften, die im Rahmen des Austausches von Informationen und der Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten verabschiedet wurden, anzuerkennen,

g)  ein Instrument zur einfacheren Übermittelung von Erkenntnissen zu schaffen, vor allem im Rahmen der Schaffung eines Frühwarnsystems,

h)  die bestehenden Regeln für den Schutz individueller Daten bei den Instrumenten der gegenwärtigen dritten Säule zu harmonisieren, indem sie zu einem einzigen Instrument zusammengefasst werden, das das gleiche Niveau an Datenschutz gewährleistet wie in der ersten Säule, und zwar auf der Grundlage der folgenden Grundsätze, wobei insbesondere die Prinzipien des Haager Programms aufgegriffen werden, deren Nichtanwendung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen der Union schweren Schaden zufügen würde:

–   die Qualität und die Stichhaltigkeit der erfassten Daten sind zu garantieren,

–   Daten dürfen nur erfasst werden, um rechtmäßige Aufgaben wahrzunehmen,

–   Daten, die das Privatleben betreffen, sowie Daten zu nicht verdächtigten Privatpersonen dürfen nur in Ausnahmefällen erfasst werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist, wobei strikte Bedingungen einzuhalten sind,

–   Privatpersonen müssen über die Existenz sie betreffender Daten unterrichtet werden, sofern dem nicht wesentliche Gründe entgegenstehen,

–   Privatpersonen muss das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten sowie auf Berichtigung falscher Daten eingeräumt werden, es sei denn, dieser Zugang kann die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten Dritter gefährden oder die Ermittlungen behindern,

–   Privatpersonen müssen vor Datenmissbrauch geschützt werden,

–   die Integrität und Vertraulichkeit der Daten muss gewährleistet sein,

–   die Übermittlung der Daten muss nach gemeinsamen Normen erfolgen, die insbesondere vorsehen, dass die Informationsquellen geschützt werden und dass die Vertraulichkeit der Daten in allen Phasen des Austauschs sowie danach gewährleistet ist,

–   die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften muss gesichert sein, vor allem durch eine Überwachungsbehörde,

–   jedermann hat das Recht auf Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands sowie auf Entschädigung, wenn diese Grundsätze nicht eingehalten wurden,

i)   der schnellen Schaffung eines funktionsfähigen Registers strafrechtlicher Verurteilungen und Rechtsverluste auf europäischer Ebene echte Priorität einzuräumen, d. h. der Schaffung eines europäischen Strafregisters, das sich im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität immer wieder als notwendig erweist,

j)   der schnellen Schaffung eines funktionsfähigen Registers strafrechtlicher Verurteilungen und Rechtsverluste auf europäischer Ebene (europäisches Strafregister) und der Harmonisierung der Tatbestände schwerer Straftaten echte Priorität einzuräumen, da sich diese Elemente im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität immer wieder als notwendig erweisen,

k)  allgemein gesagt, selbst strittige oder komplexe Projekte entschlossen voranzubringen und sie nach einem genauen und straffen Zeitplan umsetzen, sowohl im Hinblick auf die Ausarbeitung der Instrumente als auch in bezug auf ihre Umsetzung, wenn man davon ausgehen kann, dass sie einen echten Fortschritt bei der Bekämpfung des Terrorismus bringen, wie es beim europäischen Strafregister der Fall ist,

l)   das Parlament über die im Rahmen der Ausarbeitung der Rechtsinstrumente vorgesehenen Fristen zu informieren, die die Registrierung von Bankkonten sowie Maßnahmen der Verbesserung der Transparenz juristischer Personen ermöglichen,

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission sowie dem Europäischen Rat zu übermitteln.

28.10.2004  

ENTWURF FÜR EINE EMFPEHLUNG (B6‑0128/2004)

eingereicht gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Geschäftsordnung

von Antoine Duquesne

im Namen der ALDE-Fraktion

zum Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und zur Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (KOM(2004)0221),

–   unter Hinweis auf den Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Erleichterung des Austausches von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere betreffend schwere Straftaten einschließlich Terroranschläge,

–   gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden zur Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung größtenteils davon abhängt, ob sie in der Lage sind, rechtzeitig Informationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu erhalten und auszutauschen,

B.  in der Erwägung, dass das richtige Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Strafverfolgung und dem Datenschutz sowie dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gefunden werden muss,

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)  Es muss eine politische Debatte über die künftige Entwicklung der engeren Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sowie über gemeinsame Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung mit Blick auf die Aufdeckung, Verhütung und Untersuchung von Straftaten geführt werden;

b)  das Europäische Parlament wird die beiden Vorschläge, den Ratsbeschluss und die Initiative Schwedens, prüfen, die als komplementäre Strategien für den Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen betrachtet werden können;

c)  es muss ein umfassender und schlüssiger Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung geschaffen werden;

d)  die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung muss stets mit Garantien für den Daten- und Grundrechtsschutz einhergehen;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und - zur Information - der Kommission und dem Europäischen Rat zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 310 vom 16. 12. 2004, S. 36.
  • [2]  ABl. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.
  • [3]  Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus, 25. März 2004, Punkt 9 – Gemeinsame Nutzung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse.

VERFAHREN

Titel

Austausch von Informationen und zur Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten

Verfahrensnummer

2005/2046(INI)

Zugrunde liegende(r) Vorschlag/ Vorschläge für eine Empfehlung

B6-0128/2004

 

 

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 114 Abs. 3 und Art. 94

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
14.4.2005

Datum des Beschlusses, einen Bericht auszuarbeiten


27.7.2004

Mitberatende(r) Ausschuss / Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Sonstige(r) in den Bericht aufgenommene(r) Vorschlag / Vorschläge für eine Empfehlung

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Antoine Duquesne
27.7.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.7.2004

5.10.2004

31.3.2004

24.5.2004

 

Datum der Annahme

24.5.2004

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

44

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Nuno Alvaro, Edit Bauer, Mario Borghezio, Mihael Brejc, Maria Carlshamre, Giusto Catania, Charlotte Cederschiöld, Carlos Coelho, Fausto Correia, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Kinga Gál, Lívia Járóka, Timothy Kirkhope, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Sarah Ludford, Edith Mastenbroek, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Martine Roure, Amalia Sartori, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ignasi Guardans Cambó, Luis Francisco Herrero-Tejedor, Sophia in 't Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Mary Lou McDonald, Antonio Masip Hidalgo, Javier Moreno Sánchez, Bill Newton Dunn, Herbert Reul, Marie-Line Reynaud, Agnes Schierhuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Thijs Berman, Antonio López-Istúriz White

Datum der Einreichung – A[5]

26.5.2005

A6‑0165/2005

Anmerkungen

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