BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
31.5.2005 - (KOM(2004)0634 – C6‑0130/2004 – 2004/0231(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Hans Blokland
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
(KOM(2004)0634 – C6‑0130/2004 – 2004/0231(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0634)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0130/2004),
– in Kenntnis des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen,
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A6‑0169/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments | ||||||||||||
Änderungsantrag 1 Erwägung 4 | |||||||||||||
(4) Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet Industrie, Wissenschaftlern, Versicherungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen. |
(4) Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet Öffentlichkeit, Industrie, Wissenschaftlern, Versicherungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Einer der Hauptgründe für die Schaffung des PRTR ist die Möglichkeit, dass Bürger aktuelle und präzise Informationen über Unternehmen erhalten, die sich in ihrer unmittelbaren Nähe befinden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 | |||||||||||||
Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (Europäisches PRTR) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (im Folgenden als „das Protokoll“ bezeichnet) umzusetzen. |
Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (Europäisches PRTR) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (im Folgenden als „das Protokoll“ bezeichnet) umzusetzen, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu leisten. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird ausdrücklich die Rolle anerkannt und herausgestellt, die das PRTR bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Vermeidung der Umweltverschmutzung spielen wird. Der hinzugefügte Text ist Artikel 1 des PRTR-Protokolls entnommen, in dem die Ziele des Protokolls dargelegt sind. | |||||||||||||
Änderungsantrag 3 ARTIKEL 2 ABSATZ 16 | |||||||||||||
(16) „Abwasser“ ist kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und sonstiges benutztes Wasser, das Stoffe oder Gegenstände enthält, die durch Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts geregelt sind. |
(16) „Abwasser“ ist kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und sonstiges benutztes Wasser, welches - aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände - gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die vorgeschlagene Regelung ist überzogen, da Artikel 2 Absatz 14 des Protokolls das Abwasser als dasjenige verwendete Wasser bezeichnet, welches Stoffe oder Gegenstände enthält und für welches ein Regelungsregime im nationalen Recht (hier Gemeinschaftsrecht) besteht. Das Regime soll sich aber auf das Abwasser und nicht auf die enthaltenen Stoffe oder Gegenstände im Abwasser beziehen. Darunter fällt etwa die vorherige Genehmigung einer Einleitung von Abwasser in Gewässer oder die Kanalisation nach der Richtlinie 76/464/EWG, der Richtlinie 80/68/EWG oder der Richtlinie 91/271/EWG. Die Einbeziehung sämtlicher Gewässer, für welche stoffbezogene Regelungen auf Gemeinschaftsebene bestehen, würde die Meldepflichten unnötigerweise ausdehnen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 4 ARTIKEL 2 ABSATZ 18 | |||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||
Änderungsantrag 5 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A | |||||||||||||
(a) Anlage und geographischer Standort; |
(a) Anlage, gegebenenfalls einschließlich der Muttergesellschaft, und geographischer Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets; | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Der Verweis auf die Muttergesellschaft wird hinzugefügt, um Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f herzustellen. Informationen über Flussgebiete sind nützlich für die Kenntnis der Schadstoffströme. | |||||||||||||
Änderungsantrag 6 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 A (neu) | |||||||||||||
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1a. Freisetzungen von Schadstoffen, die unter mehrere in Anhang II aufgeführte Schadstoffkategorien fallen, werden für jede dieser Kategorien mitgeteilt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Einige Substanzen fallen unter mehrere in Anhang II aufgeführte Schadstoffkategorien. Ein Anlagenbetreiber könnte eine Emission über diese Kategorien verteilen mit dem Ergebnis, dass in keiner dieser Kategorien der jeweilige Schwellenwert überschritten wird. Um dies zu verhindern, sollte der Anlagenbetreiber verpflichtet sein, die Emission für alle in Frage kommenden Kategorien mitzuteilen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 7 ARTIKEL 5 ABSATZ 2 | |||||||||||||
2. Die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und Übertragungen infolge aller beabsichtigten, zufälligen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten. |
2. Die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und Übertragungen und unterscheiden zwischen routinemäßigen und zufälligen Tätigkeiten. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Unvorhergesehene, zufällige Freisetzungen von Schadstoffen sollten gesondert von den vorgesehenen, routinemäßigen Freisetzungen mitgeteilt werden. Mit der Unterscheidung zwischen geregelten und unkontrollierten Freisetzungen werden der Öffentlichkeit wichtige Informationen über die Ursachen der Umweltverschmutzung zur Verfügung gestellt. | |||||||||||||
Änderungsantrag 8 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 | |||||||||||||
1. Die Kommission legt Zeitplan, Format und Einzelheiten für die Erfassung und Übertragung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 fest. |
1. Die Kommission legt Zeitplan, Format und Einzelheiten für die Erfassung und Übertragung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 fest und wendet dabei international anerkannte Methoden an, wenn diese zur Verfügung stehen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Es gibt bereits Berechnungsmethoden zur Erfassung von Daten über Freisetzungen aus diffusen Quellen. Um zu vermeiden, dass Doppelarbeit geleistet wird und Daten erfasst werden, die nicht mit den Daten über Freisetzungen aus diffusen Quellen vergleichbar sind, wäre die Anwendung von auf internationaler oder europäischer Ebene anerkannten Methoden sinnvoll. Beispielsweise könnte die in der INSPIRE-Initiative vorgesehene Methode für die Erfassung geographischer Daten angewandt werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 9 ARTIKEL 9 TITEL | |||||||||||||
Qualitätssicherung |
Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Im Protokoll wird eine Plausibilitätsprüfung verlangt und keine Gesamtbewertung der Qualitätssicherung, die angesichts der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Emissionshandelsystem der EU eine hohe Anforderung darstellen würde. Außerdem sind spezifische Anforderungen hinsichtlich der Qualitätssicherung bereits in Form der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen vorgesehen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 10 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 | |||||||||||||
2. Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Aktualität, Vollständigkeit, Unsicherheitsgrad, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Transparenz. |
2. Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die Formulierungen in Artikel 9 Absatz 2 entsprechen nicht dem Wortlaut des Protokolls, wonach die Daten lediglich im Hinblick auf ihre Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit zu überprüfen sind. Die Aktualität der Daten wird bereits durch Artikel 7 gewährleistet, und die Anforderungen hinsichtlich des Unsicherheitsgrades, der Vergleichbarkeit und der Transparenz von Daten sind in Artikel 5 geregelt. | |||||||||||||
Änderungsantrag 11 ARTIKEL 9 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 1 A (neu) | |||||||||||||
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Diese Leitlinien stehen in Übereinstimmung mit international anerkannten Methoden, wenn diese zur Verfügung stehen, und sind mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Um die Vergleichbarkeit der Daten zu verbessern, wäre es sinnvoll, Leitlinien für die Berichterstattung und Überwachung festzulegen, die an auf internationaler und europäischer Ebene anerkannte Methoden anknüpfen. Diese Leitlinien sollten mit anderen Leitlinien für die Berichterstattung und Überwachung vereinbar sein, etwa mit denjenigen, die in der IVU-Richtlinie (96/61/EG) und in der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) vorgesehen sind. | |||||||||||||
Änderungsantrag 12 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 | |||||||||||||
1. Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durch Veröffentlichung auf dem Internet gemäß dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 öffentlich zugänglich. |
1. Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durch Veröffentlichung im Internet gemäß dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 öffentlich und gebührenfrei zugänglich. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Nach dem UN-ECE-Protokoll, auf dem diese Verordnung beruht, sollte der Zugang zu Informationen gebührenfrei sein. Die Kommission hat zwar nicht die Absicht geäußert, Nutzern des PRTR für die Bereitstellung von Informationen Gebühren zu berechnen, doch hat sie auch nicht verlauten lassen, dass dies in Zukunft so bleiben wird. Daher ist es angemessen, das Prinzip des freien Zugangs zu Informationen in die Verordnung aufzunehmen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 13 ARTIKEL 11 | |||||||||||||
Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichterstattungsjahr und für jeden Betrieb, für den Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden. |
Der Zugang zu Informationen kann nur aus den in Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b, c und e der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gründen beschränkt werden und der Mitgliedstaat gibt in seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichterstattungsjahr und für jeden Betrieb, für den Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Gemäß Richtlinie 2003/4 sollen Einschränkungen des öffentlichen Zugangs zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt ausdrücklich auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden. Da in der Richtlinie jene Ausnahmen aufgezählt sind, mit denen sich die Inanspruchnahme der Vertraulichkeit in Zusammenhang mit der Freisetzung von Schadstoffen rechtfertigen ließe, sollten lediglich die einschlägigen Passagen aus Artikel 4 angeführt werden. In der vorliegenden Verordnung sollte auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2003/4 vorgesehenen Beschränkungen und strikten Anwendungskriterien verwiesen werden, um den Mitgliedstaaten eine Anleitung zur Anwendung der Verordnung an die Hand zu geben. | |||||||||||||
Änderungsantrag 14 ARTIKEL 17 ABSATZ 1 | |||||||||||||
Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 und 16 vorgelegt werden und veröffentlicht alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei Berichterstattungsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet. |
Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 und 16 vorgelegt werden und veröffentlicht alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei Berichterstattungsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einer Bewertung der Funktionsweise des Europäischen PRTR vorgelegt. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Es ist erforderlich, Bestimmungen für die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie sowie für die Bewertung der Funktionsweise des PRTR festzulegen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 15 ANHANG I PUNKT 3 BUCHSTABE B SPALTE 1 | |||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||
Änderungsantrag 16 ANHANG I PUNKT 3 BUCHSTABE B SPALTE 2 | |||||||||||||
wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht |
wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Bergwerke und Steinbrüche umfassen Landreserven, Land, das nach Einstellung des Abbaus wiederhergestellt wurde, und Gebiete, in denen Abbau betrieben wird. Die vorliegende Bestimmung ist ungenau und wird zu zahllosen Auslegungen und überflüssigen Berichten führen. Die 25 ha sollten sich eindeutig auf das Gebiet beziehen, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird. | |||||||||||||
Änderungsantrag 17 ANHANG I PUNKT 4 BUCHSTABE F A (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Emissionen aus diesen Speicheranlagen können erhebliche, bei Unfällen sogar katastrophale Folgen haben. Die Öffentlichkeit sollte ein Recht auf Informationen über die Freisetzungen in solchen Fällen haben. Diese Anlagen werden in Anhang I des Århus-Übereinkommens aufgeführt und unterliegen bereits während des Genehmigungsverfahrens den Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit. | |||||||||||||
Änderungsantrag 18 ANHANG I PUNKT 5 BUCHSTABE G SPALTE 2 | |||||||||||||
mit einer Kapazität von 10.000 m3 pro Tag |
mit einer Kapazität von 1.000 m3 pro Tag | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen sollten bereits dann von der Verordnung abgedeckt sein, wenn ihre Kapazität 1.000 m3 pro Tag beträgt. | |||||||||||||
Änderungsantrag 19 ANHANG I PUNKT 7 BUCHSTABE B SPALTE 2 | |||||||||||||
mit einer Produktionskapazität von 1.000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr |
mit einer Produktionskapazität von 200 t Fisch oder Muscheln pro Jahr | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Der ursprüngliche Vorschlag erfasst lediglich die größten Aquakulturbetriebe. Angesichts der Gefahr, dass sich u.a. Seuchen ausbreiten und die Antibiotikaverabreichung zunimmt, sollte ein größerer Teil dieser Betriebe einbezogen werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 20 ANHANG I PUNKT 9 BUCHSTABE E SPALTE 2 | |||||||||||||
mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe |
mit einer Kapazität für 30 m lange Schiffe | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Es ist schwierig, ein geeignetes Instrument zur Messung der Auswirkungen von Schiffswerften auf die Umwelt zu finden. Die Alternativen zum Kommissionsvorschlag konnten nicht überprüft werden. Da allerdings nur sehr wenige Fischereifahrzeuge länger als 100 m sind, wären zu viele Schiffswerften nicht verpflichtet, die von ihnen verursachte Umweltverschmutzung mitzuteilen. Durch die Senkung des Schwellenwertes auf 30 m Länge würden die meisten industriellen Werften erfasst. Kleine Werften für Jachten wären davon nicht betroffen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 21 ANHANG II ZEILE 47 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||
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Abänderung des Parlaments | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Bei einem Schwellenwert von 0,001 kg (1g) werden nur wenige Informationen über die Freisetzung dieses krebserregenden Schadstoffes in der EU zur Verfügung gestellt. Unternehmen sind bereits nach den Bestimmungen des EPER verpflichtet, Emissionen mitzuteilen, die den Wert von 1 g überschreiten. Dies erfolgte bislang lediglich in 86 Berichten aus 10 Ländern. | |||||||||||||
Da Freisetzungen von Dioxinen in der Nähe zahlreicher Abfallverbrennungsanlagen Schwierigkeiten im Bereich Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bereiten, wäre es angebracht, den Schwellenwert auf 0,1 g zu senken. Damit wären die meisten Abfallverbrennungsanlagen, die noch nicht über ein wirksames Reinigungssystem für Filterstaub verfügen, und auch ungefähr 70 Prozent der metallverarbeitenden Großbetriebe abgedeckt. | |||||||||||||
Änderungsantrag 22 ANHANG III | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||
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Abänderung des Parlaments | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dies sollte auch in den Abschnitten „Daten für die Freisetzung in Gewässer [...]“ und „Daten für die Freisetzung in den Boden [...]“ geändert werden. Wie bereits in der Begründung zu Änderungsantrag 7 erläutert, könnte dadurch zwischen geplanten, routinemäßigen Freisetzungen und Freisetzungen, die durch zufällige Ereignisse verursacht wurden, unterschieden werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 23 ANHANG III | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||
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Abänderung des Parlaments | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dies sollte auch in den Abschnitten „Daten für die Freisetzung in die Luft“ und „Daten für die Freisetzung in den Boden“ geändert werden. Wie bereits in der Begründung zu Änderungsantrag 7 erläutert, könnte dadurch zwischen vorgesehenen, routinemäßigen Freisetzungen und Freisetzungen, die durch zufällige Ereignisse verursacht wurden, unterschieden werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 24 ANHANG III | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||
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Abänderung des Parlaments | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dies sollte auch in den Abschnitten „Daten für die Freisetzung in Gewässer“ und „Daten für die Freisetzung in die Luft“ geändert werden. Wie bereits in der Begründung zu Änderungsantrag 7 erläutert, könnte dadurch zwischen geplanten, routinemäßigen Freisetzungen und Freisetzungen, die durch zufällige Ereignisse verursacht wurden, unterschieden werden. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission für die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (PRTR) besteht aus zwei Teilen: dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls vom 21. Mai 2003[1] und einem Vorschlag zur Überführung der einschlägigen Teile des Protokolls in Gemeinschaftsrecht. Dieser Bericht betrifft den zweiten Vorschlag.
Ziele
Das Ziel des UN-ECE-Protokolls und des PRTR besteht darin, eine besseren Überblick über die von Anlagen freigesetzten Schadstoffmengen zu bekommen und der Öffentlichkeit leichteren Zugang zu diesen Informationen zu verschaffen, indem die Anlagenbetreiber verpflichtet werden, ihre Emissionen mitzuteilen. Die Kommission nennt die PRTR in der vorgeschlagenen Verordnung „[einen wichtigen] Schritt, um das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und für eine bessere Durchsetzung der Umweltvorschriften zu sorgen“.
Inhalt
Die vorgeschlagene Verordnung geht über das bereits bestehende Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) hinaus[2]. Im Vergleich zum EPER sind nach dem PRTR mehr Substanzen von mehr Unternehmen für mehr Emissionskategorien mitzuteilen. Über die Freisetzungen in die Luft, aber auch in Gewässer und in den Boden sowie über die Verbringung von Abfällen ist für die in Anhang II aufgeführten Schadstoffe Bericht zu erstatten, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Die Kommission wird das RPTR verwalten, während die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der notwendigen Informationen verantwortlich sind. Die Kommission beabsichtigt nicht, eine neue Agentur oder ein neues Institut einzurichten, sondern sie möchte das bestehende EPER in das PRTR umwandeln.
Anmerkungen
Der Berichterstatter ist mit dem Kommissionsvorschlag größtenteils einverstanden. Durch das PRTR würde sich für die Öffentlichkeit die derzeitige Situation verbessern. Die Bürger werden leichter ermitteln können, welche Schadstoffe von Anlagen freigesetzt wurden, die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung fallen.
Hinsichtlich der Kosten, die den Unternehmen wegen der Berichterstattungspflicht entstehen könnten, ist der Berichterstatter überzeugt, dass in fast allen Fällen die erforderlichen Informationen bereits zur Verfügung stehen, denn die Anlagenbetreiber müssen aufgrund der bestehenden europäischen (z. B. EPER) und einzelstaatlichen Verpflichtungen die Mengen und die Zusammensetzung ihrer Emissionen melden.
Die Mitgliedstaaten sind bereits verpflichtet, ein nationales PRTR einzurichten, da sie mit Ausnahme der Slowakei und Maltas das UN-ECE-Protokoll unterzeichnet haben. Das durch diese Verordnung geschaffene Europäische PRTR würde den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Verpflichtungen aus dem UN-ECE-Protokoll zu geringeren Kosten zu erfüllen, was auf gesteigerte Effizienz sowie die Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten und die Kommission zurückzuführen ist.
Verbesserungsvorschläge
Nach Ansicht des Berichterstatters bedarf der Vorschlag der Kommission nur bei wenigen Punkten einer Verbesserung.
Der wichtigste Änderungsantrag betrifft Artikel 5. Der Berichterstatter schlägt vor, in diesem Artikel die zusätzliche Verpflichtung einzufügen, dass über einen Schadstoff, der unter mehrere in Anhang II aufgeführte Kategorien fällt, für sämtliche dieser Kategorien Bericht zu erstatten ist. Ein Beispiel dafür ist Kategorie 7 (flüchtige organische Verbindungen außer Methan – NVOC). Benzol könnte unter diese Kategorie fallen, es wird aber auch gesondert aufgeführt (Kategorie 62). Um jegliche Missverständnisse auszuschließen, sollte die Frage der Zuordnung eines Schadstoffs zu den Kategorien in der Verordnung selbst geklärt werden. Das Problem lässt sich am besten lösen, wenn die Anlagenbetreiber verpflichtet werden, über einen Schadstoff für alle betroffenen Kategorien Bericht zu erstatten, wodurch vermieden würde, dass sie zwischen den Kategorien auswählen können.
Mit den übrigen Änderungsanträgen sollen vor allem die Kohärenz und die Klarheit des vorgeschlagenen Textes verbessert werden.
Fazit
Unter Berücksichtigung aller Aspekte verdient der Vorschlag nach Ansicht des Berichterstatters die Unterstützung des Parlaments, da er die Verfügbarkeit von Informationen für die Öffentlichkeit verbessern wird und die mit der Einrichtung eines Europäischen PRTR verbundenen Kosten relativ gering sind, sicherlich niedriger als die Kosten, die bei der Schaffung eines PRTR für jeden einzelnen Mitgliedstaat anfallen würden.
- [1] KOM(2004)0635.
- [2] Eingerichtet durch die Entscheidung der Kommission 2000/479/EG vom 17. Juli 2000 (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36).
STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (26.4.2005)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
(KOM(2004)0634 – C6‑0130/2004 – 2004/0231(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Carl Schlyter
KURZE BEGRÜNDUNG
Die im Vorschlag der Kommission vorgesehene Schaffung eines EU-weiten Registers zur Erfassung der Freisetzung von Schadstoffen würde den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erheblich verbessern. Dies soll erreicht werden, indem das bestehende Europäische Schadstoffemissionsregister durch das neue Europäische Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (EPRTR) ersetzt wird, wodurch die Gemeinschaft auch ihrer Verpflichtung zur Umsetzung eines Protokolls der UN-Wirtschaftskommission für Europa nachkommen würde. Der Vorschlag ist deshalb zu begrüßen.
Es ist zu beachten, dass das Register lediglich den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umweltverschmutzung in der EU erleichtern und verbessern, jedoch keinerlei weitere Auflagen bezüglich der Freisetzung von Schadstoffen in die Luft, in Gewässer und in den Boden beinhalten. Es sollte deshalb angestrebt werden, dass das Register so umfassend wie nur möglich wird, indem es den höchstmöglichen Prozentsatz an Schadstoffemissionen erfasst, anstatt sich lediglich auf einige wenige größere Verschmutzungsquellen zu beschränken. Das Register wäre dann ein sehr nützliches Instrument, um die Öffentlichkeit zu informieren und die Entscheidungsfindung zu verbessern.
Die Umweltverschmutzung hat zahlreiche Auswirkungen auf die Fischerei. Diese reichen von Folgen für die Ökosysteme sowie Gesundheit und Vermehrung der Fische bis zu Konsequenzen für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr verseuchter Fische und Meeresfrüchte. Die jüngste Debatte über Dioxin in bestimmten Fischsorten liefert ein anschauliches Beispiel für den letzten Punkt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, den Vorschlag der Kommission zu billigen.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates | |||||
Verfahrensnummer |
KOM(2004)0634 – C6-0130/2004 – 2004/0231(COD) | |||||
Federführender Ausschuss |
ENVI | |||||
Mitberatender Ausschuss |
PECH 10.1.2005 | |||||
Verstärkte Zusammenarbeit |
| |||||
Verfasser(in) der Stellungnahme |
Carl Schlyter 25.11.2004 | |||||
Prüfung im Ausschuss |
2.2.2005 |
30.3.2005 |
|
|
| |
Datum der Annahme der Vorschläge |
26.4.2005 | |||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
einstimmig | ||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elspeth Attwooll, Niels Busk, David Casa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Heinz Kindermann, Henrik Dam Kristensen, Albert Jan Maat, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Neil Parish, Dirk Sterckx, Catherine Stihler | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
James Nicholson, Carl Schlyter | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Alejandro Cercas | |||||
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates | ||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2004)0634 – C6‑0130/2004 – 2004/0231(COD) | ||||||
Rechtsgrundlage |
Art. 251 Abs. 2 und Art. 175 EGV | ||||||
Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 51 | ||||||
Datum der Konsultation des EP |
7.10.2005 | ||||||
Federführender Ausschuss |
ENVI | ||||||
Datum der Bekanntgabe im Plenum |
10.1.2005 | ||||||
Mitberatende Ausschüsse |
ITRE |
AGRI |
PECH |
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| ||
Datum der Bekanntgabe im Plenum |
10.1.2005 |
10.1.2005 |
10.1.2005 |
|
| ||
Nicht abgegebene Stellungnahmen |
ITRE |
AGRI |
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| ||
Datum des Beschlusses |
27.1.2005 |
23.1.2005 |
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| ||
Verstärkte Zusammenarbeit |
| ||||||
Datum der Bekanntgabe im Plenum |
| ||||||
Berichterstatter |
Hans Blokland | ||||||
Datum der Benennung |
30.11.2004 | ||||||
Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
| ||||||
Vereinfachtes Verfahren |
| ||||||
Datum des Beschlusses |
| ||||||
Anfechtung der Rechtsgrundlage |
| ||||||
Datum der Stellungnahme JURI |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Datum der Stellungnahme BUDG |
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Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
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Datum des Beschlusses des Plenums |
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Konsultation d. Ausschusses d. Regionen |
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Datum des Beschlusses des Plenums |
| ||||||
Prüfung im Ausschuss |
25.4.2005 |
|
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Datum der Annahme |
24.5.2005 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: |
39 | |||||
|
Nein-Stimmen: |
0 | |||||
|
Enthaltungen: |
1 | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Johannes Blokland, John Bowis, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jillian Evans, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Gyula Hegyi, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Linda McAvan, Marios Matsakis, Riitta Myller, Péter Olajos, Dimitrios Papadimoulis, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, Jonas Sjöstedt, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Margrete Auken, Giovanni Berlinguer, Hélène Goudin, Erna Hennicot-Schoepges, Kartika Tamara Liotard, Robert Sturdy | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung - A6 |
31.5.2005 |
A6‑0169/2005 | |||||
Anmerkungen |
… | ||||||