BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Übereinkunft zur Erhaltung der afrikanisch-eurasiatischen ziehenden Wasservögel durch die Europäische Gemeinschaft

15.6.2005 - (KOM(2004)0531 – C6‑0048/2005 – 2004/0181(CNS)) - *

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz

Verfahren : 2004/0181(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0187/2005
Eingereichte Texte :
A6-0187/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Übereinkunft zur Erhaltung der afrikanisch-eurasiatischen ziehenden Wasservögel durch die Europäische Gemeinschaft

(KOM(2004)0531 – C6‑0048/2005 – 2004/0181(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004) 531)[1],

–   in Kenntnis der Übereinkunft zur Erhaltung der afrikanisch-eurasiatischen ziehenden Wasservögel,

–   gestützt auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0048/2005),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0187/2005),

1.  billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Vorschlag des RatesÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

Begründung

Ermächtigung der Kommission gemäss Artikel 3 des Beschlusses.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Ziehende Wasservögel stellen einen bedeutenden Teil der weltweiten Artenvielfalt dar und sollten - im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) von 1992 - für zukünftige Generationen erhalten bleiben.

Begründung

Die Übereinkunft ist auch als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu sehen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Sofern die Kommission im Namen der Gemeinschaft und im Rahmen ihrer Ermächtigung Änderungen des Aktionsplans aushandelt, sollte sie insbesondere die in Artikel III der Übereinkunft aufgelisteten Erhaltungsmaßnahmen berücksichtigen.

Begründung

Dies ist vorgesehen in Artikel IV Absatz 3 der Übereinkunft und von der Kommission zu berücksichtigen, wenn sie Änderungen des Aktionsplans aushandelt.

Änderungsantrag 4

Artikel 3

Die Kommission wird hiermit ermächtigt, alle gemäß Artikel IV der Übereinkunft möglichen Änderungen des Aktionsplans und alle gemäß Artikel X der Übereinkunft möglichen Änderungen der Übereinkunft im Namen der Gemeinschaft auszuhandeln und zu genehmigen. Die Kommission sollte diese Verhandlungen in Absprache mit einem vom Rat bestimmten Sonderausschuss führen. Dies soll sicherstellen, dass die aufgrund der Übereinkunft getroffenen Entscheidungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den Zielen ihrer Politik in Einklang stehen.

In Bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird die Kommission ermächtigt, Änderungen der Anhänge der Übereinkunft, die gemäß Artikel X Absatz 5 der Übereinkunft angenommen werden, im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

 

Die Kommission wird bei der Durchführung dieser Aufgabe durch einen vom Rat bestimmten Sonderausschuss unterstützt.

 

Wird eine Änderung der Anhänge der Übereinkunft nicht binnen neunzig Tagen ab ihrer Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien in die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt, so macht die Kommission in Bezug auf jene Änderung durch eine an die Verwahrerin gerichtete schriftliche Notifikation gemäß Artikel X Absatz 6 der Übereinkunft einen Vorbehalt. Falls die Änderung in der Folgezeit umgesetzt wird, nimmt die Kommission den Vorbehalt unverzüglich zurück.

Begründung

Die Verhandlungsermächtigung der Kommission sollte auf die Anhänge der Übereinkunft beschränkt sein. Gleichwohl ist es angebracht, der Kommission die Ausübung des Vorbehaltsrechts nach Artikel X Absatz 6 der Übereinkunft zu übertragen.

  • [1]  ABl. C vom 23.3.2005, S. xxx.

BEGRÜNDUNG

1) Hintergrund

Der vorgelegte Ratsbeschluss sieht die Schliessung der Übereinkunft zur Erhaltung der afrikanisch-eurasiatischen ziehenden Wasservögel ('AEWA') durch die Europäische Gemeinschaft vor. Diese Übereinkunft war am 1. September 1997 von der Gemeinschaft unterzeichnet worden und trat am 1. November 1999 in Kraft.

Bei der Übereinkunft handelt es sich um eines der nach Artikel IV des Bonner Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vorgesehenen Abkommen, die zum Schutz wandernder Arten in ungünstiger Erhaltungssituation zu schließen sind.

Das AEWA schützt 235 Vogelarten, die auf die Sumpfgebiete insbesondere in Afrika und Eurasien ökologisch angewiesen sind. Die Übereinkunft fordert vor allem koordinierte Maßnahmen zur Erreichung und Beibehaltung eines günstigen Erhaltungsstatus der Wasservogelarten, die afrikanisch-eurasiatische Zugkorridore benutzen. Im Anhang III (Aktionsplan) sind die Maßnahmen angegeben, welche die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Artikel III der Übereinkunft angegebenen allgemeinen Erhaltungsmaßnahmen für vorrangige Arten zu ergreifen haben.

2) Inhalt des Kommissionsvorschlages

Die Kommission schlägt vor, die Übereinkunft im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen und den Präsidenten des Rates zur Niederlegung der Genehmigungsurkunde zu ermächtigen. Die Kommission wird mit der Aushandlung möglicher Änderungen des Aktionsplans sowie aller nach Artikel 10 der Übereinkunft möglichen Änderungen beauftragt.

3) Stellungnahme des Berichterstatters

Der Berichterstatter sieht den Abschluss der Übereinkunft als wichtigen Schritt zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten an und ist der Ansicht, dass die Übereinkunft bestehende Gemeinschaftsgesetzgebung ergänzt.

Er bedauert, dass es der Gemeinschaft nach der Neuterminierung der Dritten Sitzung der Vertragsstaaten (MOP-3) in Dakar, Senegal, nicht möglich sein wird, rechtzeitig zu dieser Sitzung Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

Überdies hält der Berichterstatter das Verhandlungsmandat der Kommission (Artikel 3) für zu weitgehend. Es ist nicht angemessen, die Kommission zur Aushandlung jedweder Änderung der Übereinkunft zu ermächtigen. Die Verhandlungsermächtigung sollte vielmehr - wie üblicherweise bei internationalen Übereinkommen - auf die Anhänge der Übereinkunft

(d.h. Änderungen nach Artikel 10 Absatz 5) beschränkt sein.

Das Recht, einen Vorbehalt gegen eine Änderung nach Artikel 10 Absatz 5 einzuräumen,

sollte der Praktikabilität und Effizienz halber der Kommission übertragen werden.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsausschuss

Der Vorsitzende

Herrn

Karl-Heinz Florenz

Vorsitzender

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft:            Rechtsgrundlage des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Übereinkunft zur Erhaltung der afrikanisch-eurasiatischen ziehenden Wasservögel durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2004)0531 – C6-0048/2005 – 2004/0181(CNS))[1]

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 13. April 2005 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Richtigkeit und Angemessenheit der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission befasst.

Vorgeschlagene Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates ist Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit dem ersten Satz von Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 24. Mai 2005 geprüft.

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geht klar hervor, dass die Wahl der Rechtsgrundlage nicht dem Ermessen des gemeinschaftlichen Gesetzgebers unterliegt, sondern dass sie sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts[2].

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Übereinkommen - Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals - CMS)[3].

Nach Artikel IV des Bonner Übereinkommens sollten für die Arten mit ungünstigem Erhaltungsstatus möglichst bald regionale Übereinkünfte geschlossen werden.

Die Wasservogelarten, die afro-eurasiatische Zugkorridore benutzen, verdienen unmittelbare Aufmerksamkeit, damit sich ihr Erhaltungsstatus verbessert und Informationen für fundierte Entscheidungen gesammelt werden können.

Das regionale AEWA-Abkommen (Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel) wurde im Konsensesverfahren von 63 Arealstaaten und der Europäischen Gemeinschaft angenommen. Das Abkommen wurde am 16. Oktober 1995 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Gemeinschaft hat es am 1. September 1997 auf Vorschlag der Kommission unterzeichnet[4].

Dieses Abkommen schafft die Rechtsgrundlage für eine konzertierte Strategie der Arealstaaten zur Erhaltung der ziehenden Wasservogelarten und -populationen, deren Individuen westpaläarktische und afrikanische Zugkorridore benutzen, unabhängig von ihrem Erhaltungsstatus.

Im AEWA-Abkommen, genauer in Artikel VI, wird die Einrichtung eines Beschlussgremiums, der Versammlung der Vertragsparteien, vorgesehen, das sich aus Vertretern der Unterzeichnerstaaten zusammensetzt und für Änderungen des eigentlichen Abkommens sowie des Aktionsplans in der Anlage zuständig ist.

Kraft der Ausübung einer solchen Befugnis als Mitglied der Versammlung der Vertragsparteien ist die Kommission aufgrund von Artikel 3 des Vorschlags für einen Beschluss des Rates dazu ermächtigt, alle gemäß Artikel IV[5] des AEWA-Abkommens möglichen Änderungen des Aktionsplans und alle gemäß Artikel X[6] des Abkommens möglichen Änderungen des Abkommens im Namen der Gemeinschaft auszuhandeln und zu genehmigen. Jedoch sollte die Kommission diese Verhandlungen in Absprache mit einem vom Rat bestimmten Sonderausschuss führen.

Bei Betrachtung des Verfahrens zur Änderung des genannten Abkommens lässt sich feststellen, dass die Versammlung der Vertragsparteien das Beschlussgremium ist, das Änderungen nach einem vereinfachten Verfahren beschließen kann:

· Die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien werden im Konsensverfahren oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen;

· nur Vertragsparteien haben ein Stimmrecht. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, aber Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Abkommens sind, üben in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht.

Demnach stellt Artikel 300 Absatz 4[7] des EG-Vertrags die geeignete Rechtsgrundlage dar, um die Kommission zu ermächtigen, alle möglichen Änderungen des AEWA-Abkommens im Namen der Gemeinschaft auszuhandeln und zu genehmigen.

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 24. Mai 2005 einstimmig[8] beschlossen, Ihnen die Einreichung eines Änderungsantrags zu empfehlen, der darauf abzielt, die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit dem ersten Satz von Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, um Artikel 300 Absatz 4 des EG-Vertrags als zusätzlicher Rechtsgrundlage zu ergänzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Giuseppe Gargani

  • [1]  Noch nicht im ABl. veröffentlicht.
  • [2]  Siehe insbesondere Rechtssache C-42/97, Parlament gegen Rat, Sammlung 1999, S. I-869, Randnummer 36.
  • [3]  ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10
  • [4]  KOM(1995)0444 endg.
  • [5]  ARTIKEL IV: Aktionsplan sowie Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen
    1. Ein Aktionsplan ist diesem Abkommen als Anlage 3 beigefügt. In ihm werden unter den nachstehenden Überschriften die Maßnahmen dargelegt, welche die Vertragsparteien in Bezug auf vorrangige Arten und Probleme in Übereinstimmung mit den in Artikel III vorgesehenen allgemeinen Erhaltungsmaßnahmen ergreifen:
    a) Artenschutz,
    b) Habitatschutz,
    c) Steuerung menschlicher Tätigkeiten,
    d) Forschung und Monitoring,
    e) Bildung und Information,
    f) Umsetzung.
    2. Der Aktionsplan wird auf jeder ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen überprüft.
    3. Änderungen des Aktionsplans werden unter Berücksichtigung des Artikels III von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen.
    4. Die Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen werden der Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zur Beschlussfassung vorgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft.
  • [6]  ARTIKEL X: Änderung des Abkommens
    1. Dieses Abkommen kann auf jeder ordentlichen und außerordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien geändert werden.
    2. Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
    3. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertfünfzig Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt. Das Sekretariat des Abkommens leitet den Vertragsparteien umgehend Abschriften zu. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu werden dem Sekretariat des Abkommens mindestens sechzig Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich nach dem letzten Tag, an dem Stellungnahmen vorgelegt werden können, alle bis zu diesem Tag vorgelegten Stellungnahmen.
    4. Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Änderungen der Anlagen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunden zu der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
    5. Weitere Anlagen und Änderungen von Anlagen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 6 einen Vorbehalt angebracht haben, am neunzigsten Tag nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft.
    6. Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer einen Vorbehalt in Bezug auf eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage anbringen. Ein Vorbehalt kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die weitere Anlage oder die Änderung tritt dann am dreißigsten Tag nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
  • [7]  Artikel 300 Absatz 4 EGV: „Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluss eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.“
  • [8]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Manuel Medina Ortega (Verfasser der Stellungnahme und in Vertretung von Aloyzas Sakalas), Bert Doorn, Kurt Lechner, Antonio López-Istúriz White, Arlene McCarthy (in Vertretung von Katalin Lévai), Antonio Masip Hidalgo, Marie Panayotopoulos-Cassiotou (in Vertretung von Hans-Peter Mayer), Ingo Schmitt (ín Vertretung von Tadeusz Zwiefka), Nicola Zingaretti und Jaroslav Zvěřina.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Übereinkunft zur Erhaltung der afrikanisch-eurasiatischen ziehenden Wasservögel durch die Europäische Gemeinschaft

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0531 – C6‑0048/2005 – 2004/0181(CNS)

Rechtsgrundlage

Art. 300 Abs. 3 Unterabs.1 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51, Art. 83 Abs.7 und Art. 35

Datum der Konsultation des EP

28.2.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI
7.3.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
7.3..2005

JURI
1.4.2005

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

BUDG
31.1.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Karl-Heinz Florenz
20.9.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Vereinfachtes Verfahren
  Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

/

JURI
24.5.2005

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d.Regionen
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

25.4.2005

 

 

 

 

Datum der Annahme

14.06.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen: 42

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Liam Aylward, Johannes Blokland, John Bowis, Frederika Brepoels, Martin Callanan, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Karl-Heinz Florenz, Milan Gaľa, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Dan Jørgensen, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Dimitrios Papadimoulis, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Carl Schlyter, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Jonas Sjöstedt, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Jan Tadeusz Masiel, Miroslav Mikolášik

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung – A6

15.6.2005

A6‑0187/2005

Anmerkungen

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