BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ)

21.6.2005 - (KOM(2004)0496 – C6‑0091/2004 – 2004/0168(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Jan Olbrycht


Verfahren : 2004/0168(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0206/2005
Eingereichte Texte :
A6-0206/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ)

(KOM(2004)0496 – C6‑0091/2004 – 2004/0168(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0496)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 159 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0091/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6‑0206/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Titel

Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ)

Schaffung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit

Begründung

In der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds wird als Ziel 3 die territoriale Zusammenarbeit genannt, die in drei Bereichen der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit verwirklicht wird. Daher muss aus Gründen der terminologischen Kohärenz die Bezeichnung des Verbunds geändert werden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 1

(1) Artikel 159, dritter Absatz des EG-Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die im ersten Absatz dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit verwirklicht werden.

(1) Artikel 159, dritter Absatz des EG-Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die im ersten Absatz dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der territorialen Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der territorialen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

Begründung

In allen Bestimmungen der Verordnung, in denen der Ausdruck „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ im Sinne der territorialen Zusammenarbeit verwendet wird, ist er in „territoriale Zusammenarbeit“ umzuändern.

Änderungsantrag 3

Erwägung 5

(5) Die Verordnung (EG) Nr. (…) des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds erhöht die Mittel zur Unterstützung der europäischen territorialen Zusammenarbeit.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. (…) des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds erhöht die Mittel zur Unterstützung der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der drei Bereiche: grenzübergreifende, überregionale und staatenübergreifende Zusammenarbeit.

Änderungsantrag 4

Erwägung 6

(6) Es ist ebenfalls notwendig, die Verwirklichung von Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zu vereinfachen und zu begleiten.

(6) Es ist ebenfalls notwendig, die Verwirklichung von Aktionen der territorialen Zusammenarbeit ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zu vereinfachen und zu begleiten.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 5

Erwägung 7

(7) Um die Hindernisse zu überwinden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, das es auf dem Territorium der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet wurden, unter der Bezeichnung „Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (EVGZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVGZ ist fakultativ.

(7) Um die Hindernisse zu überwinden, die die territoriale Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, das es auf dem Territorium der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet wurden, unter der Bezeichnung "Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit" (EVTZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVTZ ist fakultativ.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 6

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Vereinbarungen über eine grenzübergreifende, überregionale oder staatenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und/oder regionalen und lokalen Gebietskörperschaften können weiterhin angewandt werden.

Begründung

Rechtliche Möglichkeiten bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen, z. B. des Karlsruher Übereinkommens, können durch die Verordnung nicht in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 9

(9) Die Aufgaben und Kompetenzen des EVGZ muss von seinen Mitgliedern in einem Europäischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, im folgenden „Abkommen“ genannt, definiert werden.

(9) Die Aufgaben und Kompetenzen des EVTZ muss von seinen Mitgliedern in einem Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden „Abkommen“ genannt, definiert werden.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 8

Erwägung 10

(10) Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seines Aufgaben anzuvertrauen.

(10) Die Mitglieder gründen den EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes oder vertrauen einem der Mitglieder seine Aufgaben an.

Änderungsantrag 9

Erwägung 11

(11) Der EVGZ muss entweder handeln können, um Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft insbesondere mit Hilfe der Strukturfonds gemäß der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. [… ] und der EFRE-Verordnung (EG) Nr. (…) mitfinanziert wurden, zu verwirklichen, so auch Programme zur transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, oder um Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu verwirklichen, die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

(11) Der EVGZ muss entweder handeln können, um Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft insbesondere mit Hilfe der Strukturfonds gemäß der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. [… ] und der EFRE-Verordnung (EG) Nr. (…) mitfinanziert wurde, zu verwirklichen, so auch Programme zur transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, oder um Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit zu verwirklichen, die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und/oder Regionen und/oder kommunalen Behörden darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Änderungsantrag 10

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a) In der Erwägung, dass die Kommission die Synergie zwischen dieser Verordnung und dem Zusatzprotokoll* des Europarats zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (EKV) gewährleisten muss.

___________

* Nr. 3 als Entwurf

Begründung

Die EVGZ-Verordnung bezieht sich nur auf Mitgliedstaaten, während die Partner der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit Kandidatenländer und Drittländer einschließt, für die das Zusatzprotokoll Nr. 3 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden gilt, weshalb gemeinsame Bemühungen der EG und des Europarats zur Harmonisierung dieser beiden Dokumente empfohlen werden.

Änderungsantrag 11

Erwägung 13

(13) Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz, die eine regionale und kommunale Behörde als öffentliche Körperschaft ausübt, insbesondere die Polizei- und Gesetzgebungsbefugnis, nicht Gegenstand eines Abkommens sein kann.

(13) Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz, die die regionalen und kommunalen Behörden als öffentliche Körperschaften ausüben, insbesondere die Polizei- und Gesetzgebungsbefugnis, nicht Gegenstand eines Abkommens sein kann.

Änderungsantrag 12

Erwägung 14

(14) Es ist notwendig, dass der EVGZ sich eine Satzung gibt und mit eigenen Organen sowie mit Regeln hinsichtlich seines Haushalts und der Wahrnehmung seiner finanziellen Verantwortung ausgestattet wird.

(14) Es ist notwendig, dass der EVGZ sich eine Satzung gibt und mit Organen, Entscheidungsverfahren sowie Regeln hinsichtlich seines Haushalts und der Wahrnehmung seiner finanziellen Verantwortung ausgestattet wird.

Begründung

Fester Bestandteil der Satzung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist eine Beschreibung der Art und Weise, wie Entscheidungen getroffen werden. Dadurch wird vermieden, dass es bei Entscheidungen zu Zweifelsfällen kommt, und auch die Transparenz der Beschlussfassung verbessert.

Änderungsantrag 13

Erwägung 15

(15) Da die Bedingungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie durch die vorliegende Verordnung festgelegt, nicht wirksam durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden können und daher besser auf gemeinschaftlicher Ebene festgelegt werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, das in Artikel 5 des EG-Vertrages festgelegt ist, Maßnahmen ergreifen. Gemäß dem in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreitet die vorliegende Verordnung nicht das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß, da der Rückgriff auf den EVGZ fakultativ ist und den konstitutionelle Ordnung jedes Mitgliedstaats berücksichtigt.

(15) Da in Europa die rechtlichen Bedingungen der territorialen Zusammenarbeit, wie durch die vorliegende Verordnung festgelegt, nicht wirksam durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden können, ist es besser diese auf gemeinschaftlicher Ebene festzulegen, dementsprechend kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, das in Artikel 5 des EG-Vertrages festgelegt ist, Maßnahmen ergreifen. Gemäß dem in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreitet die vorliegende Verordnung nicht das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß, da der Rückgriff auf den EVTZ fakultativ ist und den konstitutionelle Ordnung jedes Mitgliedstaats berücksichtigt.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 14

Artikel 1 Titel

Natur des EVGZ

Natur des EVTZ

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 15

Artikel 1 Absatz 1

1. Ein gemeinsamer Verbund kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit – nachfolgend „EVGZ“ genannt – unter den Bedingungen und nach Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

1. Ein gemeinsamer Verbund kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit – nachfolgend „EVTZ“ genannt – unter den Bedingungen und nach Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 16

Artikel 1 Absatz 3 erster Unterabsatz

3. Der EVGZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

3. Der EVTZ hat zum Ziel, die territoriale (grenzüberschreitende, transnationale oder interregionale) Zusammenarbeit zwischen den regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften in der EU zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

Begründung

In der Verordnung wird nachdrücklich auf territoriale Zusammenarbeit Bezug genommen.

Änderungsantrag 17

Artikel 1 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dessen Recht angewandt wird, besitzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gegenüber dem EVTZ Kontrollbefugnisse in dem Bereich, in dem der EVTZ über sowohl staatliche als auch gemeinschaftliche öffentliche Mittel verfügt.

 

Der Mitgliedstaat, dessen Recht auf die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen anwendt wird, unterrichtet jeweils die anderen von dem Abkommen betroffenen Mitgliedstaaten.

Begründung

Da der EVTZ sich aus Rechtsgebilden aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammensetzt und selbst seine Tätigkeit in Anlehnung an die Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten ausübt und der Kontrolle dieses Staates unterliegt, ist es unerlässlich, das System der Aufsicht über die Tätigkeit des EVTZ verständlich und transparent festzulegen. Um die wechselseitige Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten sicherzustellen, werden Regeln für die Unterrichtung aller von dem EVTZ betroffenen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen eingeführt.

Änderungsantrag 18

Artikel 1 Absatz 3 b (neu)

 

3b. Dort, wo Grenzregionen längere Zeiträume ziviler oder militärischer Konflikte erlebt haben, kann der EVTZ auch dem Ziel dienen, die Versöhnung zu fördern und bei Programmen zur Konsolidierung des Friedens Unterstützung zu leisten.

Begründung

Grenzregionen sind oft Schauplätze von Konflikten, die zusätzliche und spezifische Hindernisse für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit verursacht haben. Durch diese Änderung würde die Möglichkeit geschaffen, dass sich der EVGZ mit diesen spezifischen Hindernissen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit befasst. Durch diese Änderung würde die Möglichkeit geschaffen, dass sich der EVTZ im allgemeinen Zusammenhang der Verordnung mit diesen spezifischen Hindernissen befasst.

Änderungsantrag 19

Artikel 2 Absatz 1

1. Der EVGZ kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und/oder anderen lokalen öffentlichen Organismen zusammensetzen, im folgenden „Mitglieder“ genannt.

1. Der EVTZ kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Behörden und/oder anderen lokalen Gebilden des öffentlichen Rechts zusammensetzen, im Folgenden „Mitglieder“ genannt.

Änderungsantrag 20

Artikel 2 Absatz 1

1. Der EVGZ kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und/oder anderen lokalen öffentlichen Organismen zusammensetzen, im folgenden „Mitglieder“ genannt.

1. Der EVTZ kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und/oder anderen auf nicht gewinnorientierter Basis tätigen Organismen, an denen regionale/lokale Behörden und Mitgliedstaaten beteiligt sind, zusammensetzen, im folgenden „Mitglieder“ genannt.

Änderungsantrag 21

Artikel 2 Absatz 3

3. Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seines Aufgaben anzuvertrauen.

3. Die Mitglieder gründen den EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes und können einem der Mitglieder seine Aufgaben anvertrauen.

Begründung

Der Verordnungsvorschlag legt den Schluss nahe, dass die Mitglieder über die zwei bezeichneten Organisationsformen hinaus für die Tätigkeit des EVTZ noch weitere Formeln wählen können. Daher ist es unerlässlich, die Vorschrift von Artikel 2 Absatz 3 durch Streichung des Ausdrucks „können“ zu präzisieren.

Änderungsantrag 22

Artikel 3 Titel

Zuständigkeit

Aufgaben und Zuständigkeiten

Begründung

Dieser Artikel beschreibt sowohl die Zuständigkeit als auch die Aufgaben des EVTZ.

Änderungsantrag 23

Artikel 3 Absatz 1

1. Der EVGZ führt die Aufgaben aus, die ihm von ihren Mitgliedern gemäß der vorliegenden Verordnung anvertraut werden. Seine Kompetenzen werden in einem Abkommen zur europäischen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit definiert – nachfolgend „Abkommen“ genannt – nachdem es von seinen Mitgliedern gemäß Artikel 4 abgeschlossen worden ist.

1. Der EVTZ führt die Aufgaben aus, die ihm von ihren Mitgliedern gemäß der vorliegenden Verordnung anvertraut werden. Seine Kompetenzen werden in einem Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit definiert – nachfolgend „Abkommen“ genannt – nachdem es von seinen Mitgliedern gemäß Artikel 4 abgeschlossen worden ist.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 24

Artikel 3 Absatz 2

2. Im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt der EVGZ im Namen und im Auftrag seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck besitzt der EVGZ die Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen entsprechend nationalem Recht.

2. Der EVTZ handelt im Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben, deren Ausführung er einem der Mitglieder des EVTZ übertragen kann.

Begründung

Der EVGZ besitzt Rechtspersönlichkeit und führt daher die ihm anvertrauten Aufgaben im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr aus. (Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass er im Interesse seiner Mitglieder handelt, die den Verbund gegründet haben, allerdings besteht hier kein rechtlicher Zusammenhang. Der Verbund als juristische Person besitzt Rechtsfähigkeit, die eines der abgeleiteten Merkmale einer juristischen Person ist.) Der EVTZ kann ihm anvertraute Aufgaben unmittelbar (persönlich) ausführen oder mittelbar, indem er ihre Ausführung einem der Mitglieder des Verbunds überträgt.

Änderungsantrag 25

Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz

3. Die Aufgabe des EVGZ kann entweder die Umsetzung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft, insbesondere durch die Strukturfonds, mitfinanziert werden, sein oder die Verwirklichung etwaiger anderer grenzüberschreitender Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

3. Die Aufgabe des EVTZ kann entweder die Umsetzung der Programme für territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft, insbesondere durch die Strukturfonds, mitfinanziert werden, sein oder die Verwirklichung etwaiger anderer grenzüberschreitender Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 26

Artikel 3 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Auf die Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des EVTZ sind, entfällt keinerlei finanzielle Haftung, selbst wenn ihre regionale, lokale oder öffentliche Körperschaften als Mitglieder teilnehmen. Dies gilt jedoch unbeschadet der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die von dem EVTZ bewirtschafteten Gemeinschaftsmittel.

Begründung

Von den besten Interreg-Programmen sind bereits grenzübergreifende Projekte auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens über gemeinsame Leitung, Finanzierung, Garantien und Kontrolle eingeführt worden. Diese Verordnung dient dem Ziel, die vorhandene Durchgängigkeit von Grenzen zu erhöhen und zu verstärken, indem verschiedene Rechtssysteme miteinander verbunden und den regionalen und lokalen Organisationen die Möglichkeit eingeräumt wird, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten über die Grenzen hinweg zusammenzuarbeiten. Hieraus ergibt sich eine Steigerung der Verantwortung. Mitgliedstaaten können Mitglieder des EVTZ werden; wenn sie aber nicht Mitglieder sind, sollten sie nicht zusätzlich finanziell für die Tätigkeiten des EVTZ haften.

Änderungsantrag 27

Artikel 4 Titel

Abkommen zur europäischen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit

Änderungsantrag 28

Artikel 4 Absatz 1

1. Jeder EVGZ ist Gegenstand eines Abkommens.

1. Der EVTZ ist Gegenstand eines von seinen Mitgliedern ausgefertigten Abkommens.

Änderungsantrag 29

Artikel 4 Absatz 2

2. Das Abkommen legt die Aufgabe des EVGZ, seine Dauer und die Bedingungen der Auflösung fest.

2. Das Abkommen legt insbesondere die Grundlagen seiner Arbeitsweise, die Aufgaben des EVTZ, den Zeitraum seines Bestehens und die Bedingungen der Auflösung fest.

Änderungsantrag 30

Artikel 4 Absatz 3

3. Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie von den Mitgliedern bestimmt.

3. Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der territorialen Zusammenarbeit, wie von den Mitgliedern bestimmt.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 31

Artikel 4 Absatz 4

4. Das Abkommen legt die Verantwortung für jedes Mitglied gegenüber dem EVGZ und gegenüber Dritten fest.

entfällt

Begründung

Die Frage ist in Artikel 7 Absatz 2 geregelt.

Änderungsantrag 32

Artikel 4 Absatz 5

5. Das Abkommen bestimmt das anwendbare Recht, seine Auslegung und Anwendung. Das anwendbare Recht ist jenes der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei einem Rechtsstreit zwischen den Mitgliedern ist der Gerichtsstand jener des Mitgliedstaates, dessen Recht gewählt worden ist.

5. Das Abkommen bestimmt das anwendbare Recht, seine Auslegung und Anwendung. Das anwendbare Recht ist jenes des am Abkommen beteiligten Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat .

 

Änderungsantrag 33

Artikel 4 Absatz 6

6. Das Abkommen legt die Modalitäten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Kontrolle fest.

entfällt

Begründung

Die Angabe ist unpräzise, daher muss sie in der Verordnung und nicht im Abkommen geregelt werden. Im Änderungsantrag 18 zu Artikel 1 Absatz 3a (neu) wird die Frage der Anerkennung von Kontrollen erschöpfend behandelt, so dass diese Regelung entfallen kann.

Änderungsantrag 34

Artikel 4 Absatz 6 a (neu)

 

(6a) Der EVTZ unterliegt dem von den Teilnehmern benannten nationalen Verbandsrecht.

Begründung

Der Kommissionsvorschlag enthält nirgendwo einen Hinweis auf ein Verfahren zur Eintragung des Verbunds, ein Verfahren für die Aufsicht über den Ablauf der Eintragung und die Prüfung der Vereinbarkeit des entstehenden Verbunds mit der Verordnung und dem benannten nationalen Recht eines Mitgliedstaats. Da eine solche Regelung unerlässlich ist, wird im Änderungsantrag 31 vorgeschlagen, den Ablauf der Eintragung des Verbunds den für die Eintragung von Verbänden geltenden Regelungen zu unterwerfen und dabei gemäß dem Beschluss der Verbundsmitglieder über das anwendbare nationale Recht eines Mitgliedstaats den Ort der Eintragung und das zuständige Recht zu benennen.

Änderungsantrag 35

Artikel 4 Absatz 7

7. Die Bedingungen, unter denen dem EVGZ Konzessionen oder Übertragungen öffentlicher Dienstleistungen innerhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zugestanden werden, sind im Abkommen auf Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts festzulegen.

7. Die Bedingungen für die Erteilung von Konzessionen oder die Übertragung öffentlicher Dienstleistungen innerhalb der territorialen Zusammenarbeit an den EVTZ sind im Abkommen auf Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts festzulegen.

Änderungsantrag 36

Artikel 4 Absatz 8

8. Das Abkommen wird allen Mitgliedern und den Mitgliedstaaten übermittelt.

8. Das Abkommen wird den am EVTZ beteiligten Mitgliedstaaten, der Kommission sowie dem Ausschuss der Regionen mitgeteilt. Die Kommission trägt das Abkommen in ein öffentliches Register aller EVTZ-Abkommen ein.

Begründung

Das Abkommen den Mitgliedern des Verbunds zu übermitteln ist überflüssig, hingegen muss genauer angegeben werden, um welche Mitgliedstaaten es sich handelt, nämlich um diejenigen, die vom Abkommen betroffen sind. Es erscheint auch geboten, eine Datenbank über alle Verbünde dieser Art zu führen, die womöglich im EU-Gebiet gegründet werden, und die Wahrnehmung dieser Funktion dem Ausschuss der Regionen der EU zu übertragen.

Änderungsantrag 37

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e

2. Die Geschäftsordnung des EVGZ enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

2. Die Geschäftsordnung des EVTZ enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

a) die Liste der Mitglieder;

a) die Liste der Mitglieder;

b) den Gegenstand und die Aufgaben des EVGZ sowie sein Verhältnis zu den Mitgliedern;

b) den Gegenstand und die Aufgaben des EVTZ;

c) seine Bezeichnung und die Adresse seines Sitzes;

c) seine Bezeichnung und die Adresse seines Sitzes;

d) seine Organe und deren Kompetenzen, Funktionsweise, die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den Organen;

d) seine Organe, zu denen eine Mitgliederversammlung bestehend aus Vertretern seiner Mitglieder, ein Vorstand , dessen Kompetenzen, Funktionsweise, die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den Organen, und ein Sekretariat gehören. Die Geschäftordnungen können weitere Organe vorsehen;

e) das Entscheidungsverfahren des EVGZ;

e) das Entscheidungsverfahren des EVTZ;

Begründung

Jede juristische Person schafft sich ihr System von Organen gemäß dem Recht, das die Grundlagen ihrer Tätigkeit regelt. Daher erscheint es angemessen, unter der Auflage, dass jeder EVTZ eine Versammlung, die sämtliche Mitglieder des EVTZ repräsentiert, sowie einen Vorstand – d. h. ein aus einer oder mehreren Personen bestehendes Exekutivorgan – aufweist, die Festlegung der Organe den Mitgliedern des EVTZ zu überlassen. Die Mitglieder des EVTZ sollten auch dafür zuständig sein, die Arten der Vertretung des EVTZ festzulegen, d. h. wer in welchem Bereich den EVTZ vertreten kann, ob zum Abschluss eines Vertrags eine aus einer oder mehreren Personen bestehende Vertretung erforderlich ist usw.

Änderungsantrag 38

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i a (neu)

 

ia) die Einzelheiten seiner Auflösung.

Begründung

Um sicherzustellen, dass der EVTZ demokratisch und transparent geführt wird, sollte jeder solche Verbund über eine aus Vertretern aller seiner Mitglieder bestehende Versammlung und einen Exekutivausschuss und/oder Direktor, die der Versammlung verantwortlich sind, verfügen. Die Satzung sollte auch Vorschriften über die Auflösung des EVTZ enthalten. Änderungsantrag 36 des Berichterstatters, durch den Artikel 6 entfällt, ergänzt diesen Änderungsantrag.

Änderungsantrag 39

Artikel 5 Absatz 4

4. Nach Verabschiedung der Geschäftsordnung kann der EVGZ gemäß Artikel 3, Absatz 2 handeln.

entfällt

Begründung

Im Änderungsantrag 31, mit dem eine neue Vorschrift als Artikel 6a (neu) eingefügt wird, wurde die Einführung eines Verfahrens zur Eintragung des EVTZ in Anlehnung an das Verbandsrecht vorgeschlagen. Folglich muss festgelegt werden, dass ein EVTZ Rechtspersönlichkeit und somit Handlungsfähigkeit gemäß dem für die Eintragung von Verbänden geltenden Recht erwirbt. Somit muss die Regelung von Artikel 5 Absatz 4 als ungenau entfallen.

Änderungsantrag 40

Artikel 6

Artikel 6

Organe

entfällt

1. Der EVGZ wird durch einen Direktor vertreten, der im Namen und Auftrag desselben handelt.

 

2. Der EVGZ kann eine Versammlung einrichten, die aus den Vertretern ihrer Mitglieder besteht.

 

3. Die Geschäftsordnung kann weitere Organe vorsehen.

 

Begründung

Im Änderungsantrag 34 wurde ein neuer Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d a vorgeschlagen, wodurch die Gestaltung des Organsystems des EVTZ der Entscheidung der Mitglieder des EVTZ überlassen wird, sofern jeder EVTZ eine Versammlung und einen Vorstand besitzt und die Grundsätze der Vertretung des EVTZ festgelegt sind. Daher muss die Regelung von Artikel 1 entfallen, weil sie dem Änderungsantrag 34 widerspricht und die Befugnisse der Mitglieder des EVTZ grundlos beschneidet.

Änderungsantrag 41

Artikel 8

Der EVGZ ist Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, sobald er Handlungsfähigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 erlangt. Von diesem Zeitpunkt an ist die Rechtspersönlichkeit des EVGZ in jedem Mitgliedstaat anerkannt. Die Veröffentlichung umfasst die genaue Bezeichnung des EVGZ, seinen Geschäftsgegenstand, die Liste seiner Mitglieder und die Anschrift.

Nachdem der EVTZ gemäß dem von den Teilnehmern benannten Recht eines Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit erlangt hat, wird die für den EVTZ geltende Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst die genaue Bezeichnung des EVTZ, seinen Geschäftsgegenstand, die Liste seiner Mitglieder und die Anschrift.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1.  Allgemeiner Hintergrund

Zu den grundlegenden Zielen der Europäischen Union gehören die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. Zudem fördert sie die Integration sowie die ausgewogene und harmonische Entwicklung des europäischen Raums.

Im Rahmen des neuen Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ schlägt die Kommission vor, der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Zeitraum 2007–2013 insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 13,5 Milliarden Euro zuzuweisen, was 4 % des Gesamtbetrags der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds für diesen Zeitraum und eine Steigerung um 14 % im Vergleich zum Zeitraum 2000–2007 entspricht.

Das Europäische Parlament hat die Bedeutung der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit für das europäische Aufbauwerk betont[1] und darauf hingewiesen, dass aufbauend auf den Erfolgen der derzeitigen Initiative INTERREG ein eigenständiges Ziel der territorialen Zusammenarbeit festgelegt werden sollte[2].

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ) ist Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags Eigentlich stellt dieser Artikel die im Vertrag vorgesehene spezifische Rechtsgrundlage dar, um spezifische Maßnahmen außerhalb der Fonds zu treffen und so das in Artikel 158 des Vertrags vorgesehene Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen.

Der territoriale Zusammenhalt, nicht mehr nur der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt, wird auch an mehreren Stellen des Entwurfs einer europäischen Verfassung als eines der Ziele der Union benannt und gehört zu den Bereichen mit geteilter Zuständigkeit[3]. In Artikel III-220 des Verfassungsentwurfs (gegenwärtig Artikel 158 des EG-Vertrags) ist vorgesehen, dass unter anderem Grenzregionen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.

2. Ziel des Vorschlags der Kommission

Der Vorschlag der Kommission ist Teil des Rechtsetzungspakets mit Vorschlägen für neue Verordnungen über die Strukturfonds für den Zeitraum 2007–2013, das eine Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen, in der ein für alle Instrumente geltendes gemeinsames Regelwerk festgelegt wird, sowie spezifische Verordnung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds enthält. Er ist auch Teil des Gesamtpakets interner und externer Instrumente für die grenzübergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union (Europäischer Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit), für die Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten bzw. potenziellen Beitrittskandidaten (Heranführungsinstrument) sowie für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, mit denen die Europäische Union partnerschaftliche Beziehungen aufbauen will (Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument).

Wie aus der Begründung und der Präambel des Vorschlags hervorgeht (Erwägung 1 des Vorschlags der Kommission) verfolgt diese das Ziel, durch eine Verbesserung der Bedingungen, unter denen grenzübergreifende Maßnahmen durchgeführt werden, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu stärken, um die im Vertrag (Artikel 158 EG-Vertrag) vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Der Vorschlag der Kommission dient also dem Zweck, die Hindernisse und Schwierigkeiten, die bei der Abwicklung von Maßnahmen grenzüberschreitender, transnationaler und interregionaler Zusammenarbeit im Rahmen verschiedener einzelstaatlicher Rechtssysteme und Verfahren auftreten, durch Schaffung eines Instruments für die Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene abzubauen, das es ermöglicht, im Gemeinschaftsgebiet kooperative Verbünde zu gründen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, als „Europäische Verbünde für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (EVGZ) bezeichnet werden und auf die fakultativ zurückgegriffen werden kann (Erwägungen 2 und 7 und Artikel 1 des Vorschlags der Kommission).

3.  Beurteilung der Hauptmerkmale des „Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (EVGZ)

Ø Der Vorschlag für eine Verordnung bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ) zielt darauf ab, einen geeigneten Rahmen anzubieten, der die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit erleichtern soll (Titel, Erwägung 1 und Artikel 1 des Vorschlags der Kommission).

Nach Auffassung des Berichterstatters muss dieses neue Instrument in „Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)“ umbenannt werden, damit er mit den drei Dimensionen des von der Kommission für den Zeitraum 2007–2013 vorgeschlagenen neuen Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, nämlich grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (Änderungsanträge 1, 2, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 14, 20, 22, 24, 27 und 32), übereinstimmt.

Er vertritt ferner die Auffassung, dass das Inkrafttreten der EVTZ-Verordnung weder die Gültigkeit bestehender Vereinbarungen noch die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, internationale bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine grenzübergreifende Zusammenarbeit treffen, beeinträchtigen darf (Änderungsantrag 7).

Ø Zusammensetzung des Verbunds (Artikel 2 Absatz 1 des Vorschlags der Kommission): Der Verbund kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und/oder anderen lokalen öffentlichen Organismen zusammensetzen, im Folgenden „Mitglieder“ genannt.

Nach Auffassung des Berichterstatters trägt die europäische territoriale Zusammenarbeit an sich schon dazu bei, dass dieses Instrument die Zusammenarbeit zwischen regionalen und/oder lokalen Behörden ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten erleichtert (Änderungsanträge 10 und 17).

Ø Der Berichterstatter möchte betonen, dass die Gründung eines solchen Verbunds bedeutet, dass die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Recht anwendbar ist, die Kontrolle über dieses Instrument im Rahmen sowohl nationaler als auch gemeinschaftlicher finanzieller Maßnahmen ausüben (Änderungsantrag 16).

Ø Der Verbund verfügt aufgrund der Art seiner Tätigkeit und der ihm übertragenenAufgaben über die Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen von den nationalen Rechtsordnungen zuerkannt wird. Die Rechtsfähigkeit des Verbunds ist diejenige, die juristischen Personen von den nationalen Rechtsordnungen zuerkannt wird (Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags der Kommission).

Der Berichterstatter beharrt darauf, dass sich der Verbund auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beschränken muss. Der Verbund handelt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben, die wiederum einem seiner Mitglieder übertragen werden können. Darüber hinaus muss der EVTZ als rechtliches Gebilde (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) auf der Grundlage bereits bestehender verbindlicher nationaler Rechtsvorschriften wie des Verbandsrechts (Änderungsanträge 19, 21 und 31) bestehen.

Ø Gründung des Verbunds: Der Vorschlag der Kommission bietet zwei Möglichkeiten (Artikel 2 Absatz 3 des Vorschlags der Kommission):

                – Entweder gründen die Verbundsmitglieder ein eigenständiges Rechtsgebilde, falls sie dies für zweckmäßig erachten, und in diesem Fall nimmt der Verbund selbst die Aufgaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wahr;

                – oder die Mitglieder gründen einen Verbund, und der Verbund beschließt gemäß seinem eigenen Beschlussfassungssystem, eine regionale und/oder lokale Behörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verbunds zu betrauen, falls die Mitglieder diese Variante vorziehen. Diese Behörde nimmt dann die dem Verbund übertragenen Aufgaben wahr.

Nach Auffassung des Berichterstatters geht es nicht darum, dass die Mitglieder beschließen können, den Verbund nach einer dieser Modalitäten zu gründen, sondern darum, dass sie ihn gründen (Änderungsantrag 18).

Ø Die Aufgaben und Kompetenzen des EVTZ müssen von seinen Mitgliedern in einem Europäischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit definiert werden (Artikel 4 des Vorschlags der Kommission).

Nach Auffassung des Berichterstatters ist der EVTZ Gegenstand des von seinen Mitgliedern ausgefertigten Abkommens zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Änderungsantrag 25).

Ø Im Abkommen wird Folgendes festgelegt:

                  – die Funktion, die Laufzeit und die Bedingungen für die Auflösung (Absatz 2);

                  – die Verantwortung jedes Mitglieds gegenüber dem EVTZ und gegenüber Dritten (Absatz 4);

                  – das für seine Auslegung und Anwendung anwendbare Recht (Absatz 5). Das anwendbare Recht ist das eines der vom EVTZ betroffenen Mitgliedstaaten, sei es, weil er selbst am Verbund teilnimmt, sei es aufgrund der Beteiligung eines unterstaatlichen Gemeinwesens oder einer öffentlichen Körperschaft, das bzw. die im Gebiet dieses Mitgliedstaats angesiedelt ist. Es kann sich um das Recht des Mitgliedstaats handeln, in dem der EVTZ seinen Sitz hat;

                  –die Modalitäten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Kontrolle (Absatz 6);

                  –das Abkommen wird allen Mitgliedern und den teilnehmenden Mitgliedstaaten mitgeteilt (Absatz 8).

Der Berichterstatter vertritt folgenden Standpunkt:

           – Absatz 2: Im Abkommen müssen insbesondere (keine erschöpfende Liste) die Regeln für die Arbeitsweise, die Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die Bedingungen für seine Auflösung geregelt werden (Änderungsantrag 26).

           – Absatz 4: Die Frage der Verantwortung jedes Mitglieds ist in Artikel 7 Absatz 2, wo es um die Verantwortung der Mitgliedstaaten geht, ausreichend geregelt (Änderungsantrag 28).

           – Absatz 6: Die Modalitäten für die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Kontrolle müssen im Wortlaut der Verordnung selbst geregelt werden und nicht in den Bestimmungen des Abkommens. Der Berichterstatter schlägt daher vor, zu Artikel 1 Absatz 3 diesbezüglich einen neuen Absatz hinzuzufügen (siehe Änderungsantrag 16) (Änderungsantrag 30).

           – Das auf den EVTZ anwendbare Recht muss dasjenige sein, das in dem betreffenden Mitgliedstaat für Verbände gilt (Änderungsantrag 31).

           – Absatz 8: Das Abkommen muss auch dem Ausschuss der Regionen mitgeteilt werden (Änderungsantrag 33).

Ø Der EVTZ legt seine Geschäftsordnung fest (Artikel 5 des Vorschlags der Kommission) und stattet sich mit eigenen Organen aus (Artikel 6 des Vorschlags der Kommission). Der EVTZ hat stets einen Direktor. Die Bildung einer konstituierten Versammlung von Vertretern seiner Mitglieder oder anderer Organe hingegen wird dem Belieben der Mitglieder überlassen.

– Nach Auffassung des Berichterstatters sollte die Geschäftsordnung auch Bestimmungen über die Vertretung des EVTZ einschließlich einer Versammlung aus Vertretern seiner Mitglieder und eines Vorstands enthalten (Änderungsantrag 34). Diesbezüglich schlägt er vor, Artikel 6, der die Organe des EVTZ betrifft, zu streichen und diese in den Artikel zur Geschäftsordnung einzubeziehen (Änderungsantrag 36).

Ø Der EVTZ ist Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Von diesem Zeitpunkt an ist die Rechtspersönlichkeit des EVTZ in jedem Mitgliedstaat anerkannt (Artikel 7 des Vorschlags der Kommission).

Nach Auffassung des Berichterstatters sollte, sobald der EVTZ gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit erlangt hat, die für den EVTZ geltende Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0496 – C6-0091/2004 – 2004/0168(COD)

Rechtsgrundlage

Art. 251 Abs. 2 , und Art. 159, Abs. 3 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

15.7.2004

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI
17.11.2004

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
17.11.2004

CONT
17.11.2004

 

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

CONT
23.3.2005

BUDG
31.1.2005

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

-

 

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Jan Olbrycht
6.10.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Vereinfachtes Verfahren
  Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

 

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

7.10.2004

20.1.2005

21.4.2005

 

 

Datum der Annahme

16.6.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

43

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Jana Bobošíková, Graham Booth, Bairbre de Brún, Giovanni Claudio Fava, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Ambroise Guellec, Zita Gurmai, Konstantinos Hatzidakis, Mieczysław Edmund Janowski, Gisela Kallenbach, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Miroslav Mikolášik, Francesco Musotto, Lambert van Nistelrooij, Jan Olbrycht, István Pálfi, Markus Pieper, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Bernard Poignant, Elisabeth Schroedter, Alyn Smith, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Kyriacos Triantaphyllides, Vladimír Železný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alfredo Antoniozzi, Inés Ayala Sender, Jan Březina, Simon Busuttil, Den Dover, Mojca Drčar Murko, Richard Falbr, Věra Flasarová, Louis Grech, Ewa Hedkvist Petersen, Mirosław Mariusz Piotrowski, Richard Seeber, Thomas Ulmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Sharon Margaret Bowles, Albert Deß

Datum der Einreichung  – A[5]

21.6.2005

A6-0206/2005

Anmerkungen

...

  • [1]  Entschließung zur grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit vom 16. 5. 1997 (A4‑0161/1997, Berichterstatterin: Riitta Myller); Entschließung zur grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit vom 9. 6. 1992 (A3‑0188/92, Berichterstatter: John Walls Cushnahan); Entschließung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit an den Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft vom 12. 3. 1987 (A2-170/86, Berichterstatter: Hans Poetschki).
  • [2]  Entschließung zu der Mitteilung der Kommission „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ vom 22.4.2004 (A5‑0272/2004, Berichterstatter: Konstantinos Hatzidakis).
  • [3]  Artikel I‑3.3, I‑14 und II‑96.