EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

21.6.2005 - (11979/1/2004 – C6‑0058/2005 – 2002/0047(COD)) - ***II

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Michel Rocard


Verfahren : 2002/0047(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0207/2005
Eingereichte Texte :
A6-0207/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

(11979/1/2004 – C6‑0058/2005 – 2002/0047(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11979/1/2004 – C6‑0058/2005),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002)0092)[2],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A6‑0207/2005),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 5 a (neu)

(5a) Die Regeln des am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 52 über die Grenzen der Patentierbarkeit, sollen bestätigt und präzisiert werden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie beachten, wenn sie innerhalb des Rahmens des Europäischen Patentübereinkommens tätig werden.

Begründung

Durch diese Änderung wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten auch Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens sind, und dass die Mitgliedstaaten einigen Einfluss auf die Praxis des Europäischen Patentamts haben, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines hohen Standards bei der Prüfung von Patentanmeldungen im Sinne dieser Richtlinie.

Änderungsantrag 3

Erwägung 8 b (neu)

(8b) In dem Europäischen Patentübereinkommen ist geregelt, dass das Europäische Patentamt von dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation überwacht wird, und dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat gegenüber für dessen Tätigkeiten rechenschaftspflichtig ist. Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, von denen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine klare Mehrheit bilden. Diese Vertreter sollten alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass sich das Europäische Patentamt an diese Richtlinie hält.

Begründung

Durch diese Änderung wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten auch Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens sind, und dass die Mitgliedstaaten einigen Einfluss auf die Praxis des Europäischen Patentamts haben, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines hohen Standards bei der Prüfung von Patentanmeldungen, besonders bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit und des „technischen Beitrags“ im Sinne dieser Richtlinie.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten (im Rat) durch diese Änderung verpflichtet, dem Europäischen Parlament alljährlich darüber Bericht zu erstatten, was sie wirklich unternommen haben, um das EPA in dieser Hinsicht zu beeinflussen, und welcher Fortschritt in Richtung des Ziels erreicht wurde, die Zahl der fehlerhaft erteilten Patente möglichst gering zu halten.

Änderungsantrag 4

Artikel 10 a (neu)

(10a) Ein technischer Beitrag ist gegeben, wenn technische Überlegungen zur Lösung eines technischen Problems beitragen. Ein technischer Beitrag ist nicht gegeben, wenn der im Patent beanspruchte Gegenstand allein aus Entdeckungen, wissenschaftlichen Theorien, mathematischen Methoden, ästhetischen Schöpfungen, Plänen, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, in Computerprogrammen oder der Wiedergabe von Informationen besteht, ohne auf einen neuen, nicht naheliegenden und technischen Gegenstand beschränkt zu sein, der auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder genutzt werden kann.

Begründung

Dies ist eine Klarstellung des Begriffs „technischer Beitrag“. Wenn auch eine positive Definition des Begriffs „technischer Beitrag“ recht schwierig und deshalb einer Auslegung zugänglich ist, muss doch klargestellt werden, welche Auslegungen dieses Begriffs im Rahmen dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind.

Änderungsantrag 5

Erwägung 11

(11) Damit eine Erfindung als patentierbar gilt, sollte sie einen technischen Charakter haben und somit einem Gebiet der Technik zuzuordnen sein.

(11) Damit eine Erfindung als patentierbar gilt, sollte sie einen technischen Charakter haben und somit einem Gebiet der Technik zuzuordnen sein. Sie muss darüber hinaus neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Begründung

Durch diese Änderung wird an die Bedingungen der Patentierbarkeit erinnert.

Änderungsantrag 6

Erwägung 12

(12) Für Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten.

(12) Für Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, einen neuen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten.

Änderungsantrag 7

Erwägung 14 a (neu)

(14a) Der Begriff „Datenverarbeitung“ im Sinne dieser Richtlinie umfasst nicht die Identifizierung physikalischer Wirkungen und ihre Umwandlung in Daten.

Begründung

Die Methode der Datenverarbeitung gilt nicht für die in der Erwägung erwähnten Schnittstellen, die zu einem Gebiet der Technologie gehören.

Änderungsantrag 8

Erwägung 15

(15) Bezieht sich der Beitrag zum Stand der Technik ausschließlich auf einen nichtpatentierbaren Gegenstand, kann es sich nicht um eine patentierbare Erfindung handeln, unabhängig davon, wie der Gegenstand in den Patentansprüchen dargestellt wird. So kann beispielsweise das Erfordernis eines technischen Beitrags nicht einfach dadurch umgangen werden, dass in den Patentansprüchen technische Hilfsmittel spezifiziert werden.

(15) Bezieht sich der Beitrag zum Stand der Entwicklung ausschließlich auf einen nichtpatentierbaren Gegenstand, kann es sich nicht um eine patentierbare Erfindung handeln, unabhängig davon, wie der Gegenstand in den Patentansprüchen dargestellt wird. So kann beispielsweise das Erfordernis eines technischen Beitrags nicht einfach dadurch umgangen werden, dass in den Patentansprüchen technische Hilfsmittel spezifiziert werden.

Begründung

Es kann keinen Beitrag zum Stand der Technik geben, der von einem Objekt stammt, das nicht patentierbar ist, weil es nichttechnisch ist. Man kann allerdings vom Stand der Entwicklung für die nichttechnischen Bereiche sprechen.

Ein Beitrag zum Stand der Technik ist seinem Wesen nach technischer Natur.

Änderungsantrag 9

Erwägung 17 a (neu)

(17a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in der Beschreibung die beanspruchte Erfindung so offenbart wird, dass das technische Problem und seine Lösung sowie die erfinderische Tätigkeit verstanden werden können.

Begründung

Durch diese Änderung wird noch besser klargestellt, was in einer Patentanmeldung offenbart werden muss. Insbesondere muss in der Patentanmeldung das technische Problem, das durch die Erfindung gelöst werden soll, sowie seine Lösung in verständlicher Weise erklärt werden.

Änderungsantrag 10

Erwägung 20

(20) Die Wettbewerbsposition der gemeinschaftlichen Wirtschaft im Vergleich zu ihren wichtigsten Handelspartnern wird sich verbessern, wenn die bestehenden Unterschiede beim Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen ausgeräumt sind und die Rechtslage transparent ist. Beim derzeitigen Trend der klassischen verarbeitenden Industrie zur Verlagerung ihrer Betriebe in Niedriglohnländer außerhalb der Gemeinschaft liegt die Bedeutung des Urheberrechtsschutzes und insbesondere des Patentschutzes auf der Hand.

(20) Die Wettbewerbsposition der gemeinschaftlichen Wirtschaft im Vergleich zu ihren wichtigsten Handelspartnern wird sich verbessern, wenn die bestehenden Unterschiede beim Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen ausgeräumt sind und die Rechtslage transparent ist.

Änderungsantrag 11

Erwägung 20 a (neu)

(20a) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind für den wirtschaftlichen Erfolg und die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Die Rechte des geistigen Eigentums nutzen kleinen und mittleren Unternehmen ebenso wie größeren Betrieben. Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie den Interessen von KMU nützt, sollte ein Ausschuss für technologische Innovation im Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen eingesetzt werden. Dieser Ausschuss sollte sich vor allem mit solche Unternehmen betreffenden Fragen im Zusammenhang mit Patenten befassen und die Kommission, soweit erforderlich, auf diese Fragen aufmerksam machen.

Begründung

Diese Änderung bezieht sich auf Artikel 10 (Beobachtung), der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommen wurde.

Derzeit nehmen KMU aktiv an dem europäischen CII-Patentsystem teil. KMU stellen sogar die Mehrheit bei Anmeldungen für CII-Patente. Um eine weitere aktive Beteiligung durch KMU sicherzustellen – und Möglichkeiten zur Förderung ihrer Teilnahme zu schaffen –wird in diesem Änderungsantrag die Einsetzung eines Ausschusses vorgeschlagen, der sich auf Fragen, die KMU betreffen, konzentriert und der den Auftrag hat, notwendige Reformen zu empfehlen.

Änderungsantrag 12

Erwägung 21

(21) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags unberührt lassen, insbesondere wenn ein marktbeherrschender Lieferant sich weigert, den Einsatz einer patentierten Technik zu gestatten, die für den alleinigen Zweck benötigt wird, die in zwei unterschiedlichen Computersystemen oder Netzen verwendeten Konventionen umzuwandeln und somit die Datenübermittlung und den Datenaustausch zwischen den Systemen oder Netzen zu ermöglichen.

(21) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere Artikel 81 und 82 des Vertrags, unberührt lassen.

Begründung

Dies ist eine präzisere Formulierung, die geeignet ist, genau den Zweck der Artikel 81 und 82 zu beschreiben.

Änderungsantrag 13

Erwägung 21 a (neu)

(21a) Patente spielen eine wichtige Rolle für die europäische Innovation. Zur Gewährleistung eines effektiven Funktionierens der Patentsysteme ist es wichtig, Entwicklungen in diesem Sektor, einschließlich der Entwicklungen bei Patenten auf computerimplementierte Erfindungen, zu beobachten. Hierfür sollten einschlägige Daten gesammelt und sachdienliche Berichte erstellt werden. Diese Berichte sollten Informationen enthalten, die sich spezifisch auf die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen am Patentsystem für computerimplementierte Erfindungen beziehen.

Begründung

Diese Änderung bezieht sich auf Artikel 10 (Beobachtung), der vom Europäischen Parlament in erster Lesung verabschiedet wurde.

Vorliegende Statistiken zeigen eine recht weitgehende Beteiligung von KMU am CII-Patentverfahren. Allerdings sind sich alle interessierten Parteien darüber einig, dass zusätzliche und umfassendere statistische Daten zu CII-Patenten wünschenswert wären. Die vorstehende Änderung würde dafür sorgen, dass solche Daten gesammelt werden

Änderungsantrag 14

Artikel 1

Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen fest.

Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computergestützter Erfindungen fest.

Begründung

Der Begriff „implementiert“ ist nicht sachgerecht, da computerimplementierte Software keine Erfindung ist, denn Software ist nicht patentierbar. Der Computer und sein Programm werden lediglich dazu eingesetzt, die körperliche Erfindung zu steuern, was der Grund für den Austausch des Wortes ist. Darüber hinaus wird der Begriff „computerimplementierte Erfindung“ von Fachleuten nicht benutzt, wohl aber der Ausdruck „computergestützt“, wie etwa in der Software „computergestütztes Konstruieren/computergestützte Fertigung“.

Änderungsantrag 15

Artikel 2 Buchstabe a

a) „Computerimplementierte Erfindung“ ist eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen realisiert wird.

a) „Computergestützte Erfindung“ ist eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird.

Begründung

Definiert in einer einfachen Weise, was „computergestützte Erfindungen“ sind.

Änderungsantrag 16

Artikel 2 Buchstabe b

b) „Technischer Beitrag“ ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Zur Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit nichttechnischen Merkmalen versehen sein können, in seiner Gesamtheit vom Stand der Technik abhebt.

b) „Technischer Beitrag“ ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik. Der technische Beitrag besteht in einer Reihe von Merkmalen, durch die sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit von dem früheren Stand der Technik abheben soll. Der Beitrag muss technischer Natur sein, d.h. er muss technische Merkmale umfassen und zum Gebiet der Technologie gehören. Ohne einen technischen Beitrag gibt es keinen patentierbaren Gegenstand. Der technische Beitrag muss die Bedingungen für die Patentierbarkeit erfüllen. Insbesondere muss er neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend sein.

Änderungsantrag 17

Artikel 2 Buchstabe b a (neu)

ba) “Gebiet der Technologie”, auch "Technologiebereich " oder "Gebiet der Technik" ist ein Anwendungsgebiet, das zur Erreichung eines übersehbaren Erfolgs im physikalischen Bereich des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte bedarf.

Begründung

Durch diese Änderung wird der Begriff „Gebiet der Technologie“ aus Artikel 27 des TRIPS-Übereinkommens klargestellt. Es handelt sich um eine verbesserte Fassung von Artikel 2 aus erster Lesung. des Parlaments. Eine Lehre wird in der Regel nicht durch ihren Anwendungsbereich gekennzeichnet, sondern durch die Art und Weise, wie sie zur Erkenntnisgewinnung führt. Für die Erteilung von Patenten kommt es darauf an, wo die Leistung liegt, nicht auf welchen Bereich sie angewendet wird. Auch ist die „gewerbliche Anwendbarkeit“ als Erfordernis eine gesonderte Anforderung an die Patentierbarkeit. Anforderungen an die Patentierbarkeit sollten alleine stehen und voneinander möglichst wenig abhängig sein.

Änderungsantrag 18

Artikel 2 Buchstabe b b (neu)

bb) „Technisch“ bedeutet „einem Gebiet der Technologie zugehörig“.

Begründung

Das Europäische Patentsystemen unterscheidet sich von dem der Vereinigten Staaten darin, dass patentierbare Erfindungen einen technischen Charakter haben müssen, das heißt, in einen Technologiebereich im Sinne des Patentrechts gehören müssen. Diese Änderung definiert die Beziehung zwischen den beiden Begriffen.

Änderungsantrag 19

Artikel 2 Buchstabe b c (neu)

bc) „Interoperabilität“ ist die Fähigkeit von Computerprogrammen zur Kommunikation und zum Austausch von Informationen mit anderen Computerprogrammen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen, einschließlich der Fähigkeit zum Austausch, zum Einsatz und zur Konvertierung von Dateiformaten, Protokollen, Schemata, Schnittstelleninformationen oder Konventionen, so dass ein solches Computerprogramm in die Lage versetzt wird, mit anderen Computerprogrammen und Nutzern in der Weise zusammenzuarbeiten, wie es ihrer Funktion entspricht.

Begründung

Es ist im Übrigen im Rahmen dieser Richtlinie wesentlich, eine genaue Definition des Begriffs „Interoperabilität“ und der hierfür notwendigen Tätigkeiten zu liefern.

Änderungsantrag 20

Artikel 3 Absatz 1

Um patentierbar zu sein, müssen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten.

Um patentierbar zu sein, müssen computerimplementierte Erfindungen gewerblich anwendbar sein und einen technischen Beitrag leisten. Die erfinderische Tätigkeit wird unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen allen technischen und nicht-technischen Merkmalen des Patentanspruchs und dem Stand der Technik beurteilt.

Änderungsantrag 21

Artikel 3 Absatz 2 (neu)

2. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu beschreiben, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Begründung

Durch die Änderung wird ausdrücklich klargestellt, dass in der Patentanmeldung die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass sie von jemanden, der auf dem Gebiet tätig ist, ausgeführt werden kann. Der Begriff „Fachmann“ ist ein wohletablierter Begriff im Patentrecht und bedeutet eine Person, die über Fachwissen auf dem entsprechenden technischen Gebiet verfügt.

Änderungsantrag 22

Artikel 5 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder ein Erzeugnisanspruch, d.h. auf einen programmierten Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung erhoben werden kann, oder ein Verfahrensanspruch, d.h. auf ein Verfahren, das von einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung von Software verwirklicht wird.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computergestützte Erfindung ausschließlich ein Erzeugnisanspruch, d.h. auf eine programmierte Vorrichtung erhoben werden kann, oder ein Anspruch auf ein technisches Verfahren, das von einer Vorrichtung verwirklicht wird.

Begründung

So kann für ein Computerprogramm an sich oder auf irgendeinem Datenträger kein Anspruch gestellt werden, denn das wäre gleichbedeutend mit der Zulassung der Patentierbarkeit von Software, indem man davon ausginge, dass die Software selbst patentierbare technische Merkmale besitzt, was nicht der Fall sein darf. Nur Ansprüche auf computergesteuerte Erfindungen als technisches Verfahren oder als computergesteuerte Geräte sind deshalb zulässig. Dieser Absatz lehnt sich an Artikel 7 Absatz 1 an, der vom Parlament in erster Lesung verabschiedet wurde.

Änderungsantrag 23

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

2a. Werden einzelne Software-Elemente in einem Kontext benutzt, bei dem es nicht um die Verwirklichung eines rechtmäßig beanspruchten Erzeugnisses oder Verfahrens handelt, stellt eine solche Verwendung keine Patentverletzung dar.

Begründung

Nur wenn die Softwareelemente im Zusammenhang mit der Realisierung einer computerimplementierten Erfindung eingesetzt werden, beziehen sich die gemäß Absatz 1 erhobenen Ansprüche auch auf die Software und Verletzungshandlungen sind möglich. Dies sollte nicht nur in Erwägung 17 erwähnt werden, sondern auch in Artikel 5.

Änderungsantrag 24

Artikel 5 Absatz 2 b (neu)

2b. Ein Anspruch nach Absatz 2 schützt lediglich die Nutzung, die in dem entsprechenden Patent beschrieben ist.

Begründung

Ergänzt die klarere Formulierung von Artikel 5 Absatz 2.

Änderungsantrag 25

Artikel 6 a (neu)

 

Artikel 6a

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lizenzen für die Benutzung einer patentierten computerimplementierten Erfindung unter vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen verfügbar sind, wenn eine solche Benutzung

a) für die Interoperabilität zwischen Computerprogrammen unverzichtbar ist und

b) im öffentlichen Interesse liegt.

2. Das öffentliche Interesse wird in Fällen vermutet, die nach den Artikeln 81 und 82 des Vertrags unzulässig sind.

3. Die vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen beziehen sich insbesondere auf

a) die Kosten für alle notwendigen Lizenzen von anderen Inhabern einschlägiger Rechte für die lizenzierten Produkte, Systeme, Netzwerke und Dienstleistungen,

b) die allgemein üblichen Geschäftsbedingungen, die für diese Klasse von lizenzierten Produkten, Systemen, Netzwerken oder Dienstleistungen gelten, und

c) die Investitionen in Forschung und Entwicklung durch den Patentinhaber.

Änderungsantrag 26

Artikel 7

Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit, auf die Unternehmen der Gemeinschaft, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen, die Open-Source-Bewegung und den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken.

Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit und auf die europäischen Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen und den elektronischen Geschäftsverkehr, auswirken, und zwar insbesondere unter dem Aspekts der Beschäftigung in kleinen und mittleren Unternehmen.

Begründung

In der Erwägung, dass sich die europäische Wirtschaft insbesondere auf das Netz kleiner und mittlerer Unternehmen stützt, welche die Qualität der eigenen Erzeugnisse in einen Wettbewerbsvorteil ummünzen, und dass diese durch die Umsetzung der Richtlinie einen Nachteil erleiden könnten, erscheint es angemessen, in dem Sinne einzugreifen, dass mögliche nachteilige Auswirkungen auf das Wirtschafts- und Produktionsgefüge der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

Die Kommission hat die Auswirkungen computerimplementierter Erfindungen nicht nur unter dem Aspekt der Innovation und des Wettbewerbs zu überwachen, sondern auch unter dem Aspekt der Beschäftigung, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, bei denen negative Auswirkungen auftreten könnten und die eine sehr wichtige Rolle bei der Beschäftigungssituation in der EU spielen, in Verbindung mit einem der Hauptprioritäten der EU, der Strategie von Lissabon.

Änderungsantrag 27

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

1. Zur Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Beobachtung gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie wird hiermit ein Ausschuss für technologische Innovation im Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eingesetzt.

 

2. Der Ausschuss wird insbesondere,

 

a) die Auswirkungen von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auf kleine und mittlere Unternehmen prüfen und auf Schwierigkeiten hinweisen,

 

b) die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen am Patentsystem unter besonderer Berücksichtigung von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen prüfen und legislative oder andere Initiativen auf der Ebene der Europäischen Union, die hiermit in Zusammenhang stehen, prüfen und empfehlen, und

 

c) den Austausch von Informationen hinsichtlich relevanter Entwicklungen im Bereich der Patente für computerimplementierte Erfindungen, die die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen betreffen könnten, erleichtern.

Begründung

Diese Änderung bezieht sich auf Artikel 10 (Beobachtung), der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommen wurde.

Derzeit nehmen KMU aktiv an dem europäischen CII-Patentsystem teil. KMU stellen sogar die Mehrheit bei Anmeldungen für CII-Patente. Um eine weitere aktive Beteiligung durch KMU sicherzustellen – und Möglichkeiten zur Förderung ihrer Teilnahme zu schaffen –wird in diesem Änderungsantrag die Einsetzung eines Ausschusses vorgeschlagen, der sich auf Fragen, die KMU betreffen, konzentriert und der den Auftrag hat, notwendige Reformen zu empfehlen.

Änderungsantrag 28

Artikel 7 b (neu)

 

Artikel 7b

 

Die Kommission führt eine Durchführbarkeitsstudie hinsichtlich der Einrichtung eines Fonds für kleine und mittlere Unternehmen durch, der kleinen und mittleren Unternehmen beim Umgang mit Fragen im Zusammenhang mit der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen finanzielle, technische und administrative Unterstützung gewährt.

Begründung

Durch diese Änderung wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Möglichkeit eines „KMU-Fonds“ prüft, der KMU dabei unterstützt, im vollen Umfang an dem Patensystem für computerimplementierte Erfindungen teilzunehmen und von ihm zu profitieren.

Änderungsantrag 29

Artikel 8 Einleitung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am ... * einen Bericht über Folgendes vor:

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am ... * einen Bericht über Folgendes vor:

_____________________

* 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

_______________________

* 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Or. en

Begründung

Es muss eine klare Frist für den Bericht der Kommission gesetzt werden, aber auch für die erste Überprüfung der Richtlinie gemäß Artikel 9. Der Zeitrahmen von fünf Jahren sollte in zwei Teile geteilt werden, damit die Kommission tatsächlich innerhalb von drei Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstattet und die Richtlinie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten überprüft.

Änderungsantrag 30

Artikel 8 Buchstabe a a (neu)

aa) die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen am Patensystem für computerimplementierte Erfindungen. Dieser Bericht enthält Daten, soweit sie verfügbar sind, darüber, wer Patente auf computerimplementierte Erfindungen beantragt und wem sie erteilt werden;

Begründung

Diese Änderung bezieht sich auf Artikel 10 (Beobachtung), der vom Europäischen Parlament in erster Lesung verabschiedet wurde.

Vorliegende Statistiken zeigen eine recht weitgehende Beteiligung von KMU am CII-Patentverfahren. Allerdings sind sich alle interessierten Parteien darüber einig, dass zusätzliche und umfassendere statistische Daten zu CII-Patenten wünschenswert wären. Die vorstehende Änderung würde dafür sorgen, dass solche Daten gesammelt werden.

Änderungsantrag 31

Artikel 8 Buchstabe b

b) die Angemessenheit der Regeln für die Laufzeit des Patents und die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen, insbesondere die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen Patentanspruch, und ihre Einschätzung, ob es unter Berücksichtigung der inter-nationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft wünschenswert und rechtlich möglich wäre, diese Regeln zu ändern;

b) die Angemessenheit der Regeln für die Laufzeit des Patents und die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen, insbesondere die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen Patentanspruch;

Begründung

Der letzte Teil des Textes des Gemeinsamen Standpunkts ist überflüssig.

Änderungsantrag 32

Artikel 8 Buchstabe g a (neu)

ga) Entwicklungen in der Auslegung der Begriffe „technischer Beitrag“ und „erfinderische Tätigkeit“ durch Patentämter und Patentgerichte im Lichte der künftigen Entwicklung der Technologie;

Begründung

Das Parlament und der Rat sollten über die Praxis der Erteilung von Patenten nach dieser Richtlinie informiert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Auslegung der wichtigsten Rechtsbegriffe geschenkt werden.

Änderungsantrag 33

Artikel 8 Buchstabe g b (neu)

gb) die Frage, ob die nach der Richtlinie zulässige Option hinsichtlich des Einsatzes einer patentierten Erfindung zum alleinigen Zweck der Sicherstellung von Interoperabilität zwischen zwei Systemen sachgerecht ist;

Änderungsantrag 34

Artikel 8 Buchstabe g c (neu)

 

gc) die Durchführbarkeitsstudie hinsichtlich der Einrichtung eines Fonds für kleine und mittlere Unternehmen;

Begründung

Durch diese Änderung wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Möglichkeit eines „KMU-Fonds“ prüft, der KMU dabei unterstützt, im vollen Umfang an dem Patensystem für computerimplementierte Erfindungen teilzunehmen und von ihm zu profitieren.

Änderungsantrag 35

Artikel 8 Buchstabe g d (neu)

gd) die Frage, ob Schwierigkeiten aus der Erteilung von Patenten auf solche computerimplementierte Erfindungen aufgetreten sind, die nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Patentierbarkeit entsprechen, weil die Erfindung

 

(i) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und

 

 

(ii) keinen technischen Beitrag leistet

 

 

gemäß Artikel 4 Absatz 1, und als solche nicht hätte rechtmäßigerweise gewährt werden dürfen;

Begründung

Durch diese Änderung wird den Befürchtungen Rechnung getragen, dass Trivialpatente oder fehlerhafte Patenterteilungen vorkommen könnten. Er sieht eine neue Initiative der Kommission vor, dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht zu erstatten, ob Schwierigkeiten in der Praxis durch Patente aufgetreten sind, die rechtmäßiger Weise nicht hätten gewährt werden dürfen. Dies wird das Europäische Patentamt und die einzelstaatlichen Patentämter ermuntern, den höchsten Standard für die Prüfung von Patentanmeldungen aufrecht zu erhalten, wodurch die Gefahr einer fehlerhaften Patenterteilung so gering wie möglich gehalten wird.

Änderungsantrag 36

Artikel 8 Buchstabe g e (neu)

ge) die Frage, ob die Richtlinie die gewünschten Wirkungen hinsichtlich der Vereinheitlichung und Klarstellung der für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen maßgeblichen Rechtsvorschriften hervorgerufen hat;

Or. en

Begründung

Hierdurch soll eine Bewertung der Frage vorgenommen werden, ob die Ziele, die zur Annahme dieser Richtlinie geführt haben, erreicht werden konnten.

Änderungsantrag 37

Artikel 8 Buchstabe g f (neu)

gf) die Entwicklungen der weltweiten Patentsysteme im Bereich computerimplementierter Erfindungen hinsichtlich der in den Buchstaben a bis d und f bis gb erwähnten Aspekte;

Begründung

Die Entwicklung der Patentsysteme in anderen Rechtsordnungen und insbesondere die Möglichkeit, ein weltweites Patentsystem zu schaffen, sollte aufmerksam beobachtet werden.

Änderungsantrag 38

Artikel 8 Absatz 1 a (neu)

Die Kommission legt innerhalb eines Jahres einen Vorschlag für ein wirksames Europäisches Gemeinschaftspatent vor, in dem eine demokratische Kontrolle des Europäischen Patentamts und des Europäischen Patentübereinkommens durch das Europäische Parlament vorgesehen ist.

Begründung

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Erreichung der Ziele von Lissabon ist es wünschenswert, ein einheitliches Patentsystem in der gesamten Europäischen Union einzuführen.

Änderungsantrag 39

Artikel 8 a (neu)

Artikel 8a

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Vertreter im Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt nur europäische Patente gewährt, wenn die Anforderungen des Europäischen Patentübereinkommens insbesondere hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit und des technischen Beitrags im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b erfüllt sind.

 

2. Der Rat erstattet dem Europäischen Parlament alljährlich Bericht über die Tätigkeiten der Vertreter der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Patentübereinkommens sind, im Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation sowie über den Fortschritt, der bei der Erreichung der in Absatz 1 aufgeführten Ziele zu verzeichnen ist.

Or. en

Begründung

Durch diese Änderung wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten auch Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens sind, und dass die Mitgliedstaaten einigen Einfluss auf die Praxis des Europäischen Patentamts haben, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines hohen Standards bei der Prüfung von Patentanmeldungen, besonders bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit und des „technischen Beitrags“ im Sinne dieser Richtlinie.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten (im Rat) durch diese Änderung verpflichtet, dem Europäischen Parlament alljährlich darüber Bericht zu erstatten, was sie wirklich unternommen haben, um das EPA in dieser Hinsicht zu beeinflussen, und welcher Fortschritt in Richtung des Ziels erreicht wurde, die Zahl der fehlerhaft erteilten Patente möglichst gering zu halten.

  • [1]  ABl. C 077 vom 26.3.2004, S. 87..
  • [2]  ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 129 E.

BEGRÜNDUNG

Mit der Vorlage der zum Gemeinsamen Standpunkt der Kommission und des Rates über die Patentierbarkeit computergesteuerter Erfindungen vorgeschlagenen Änderungen für die zweite Lesung des Parlaments beginnt die letzte Phase des Verfahrens in dieser wichtigen Angelegenheit.

Nach mehr als zwanzig Mehrfachanhörungen und der Prüfung von mehreren Hundert eingereichten Änderungsanträgen ist – zumindest in den Augen Ihres Berichterstatters – in der Aussprache weitgehend Klarheit geschaffen worden.

Einige große Firmen - aber nicht alle.- aus dem hier behandelten Bereich, verfolgen jetzt massiv eine Strategie der Beantragung, des Kaufs und der Verteidigung von Patenten für computergesteuerte Erfindungen und überschreiten immer öfter die rote Linie, die einen technischen Beitrag von dem trennt, was nichttechnisch ist. Dabei hoffen sie, dass schlussendlich das Patent die Software selbst umfasst, die die Steuerung der Erfindung durch einen Computer ermöglicht. Diese Strategie ist in den Vereinigten Staaten möglich, die in diesem Bereich über keine Rechtsvorschriften verfügen. In Europa ist sie allerdings grundsätzlich nicht möglich, denn hier ist sie durch das Europäische Patentübereinkommen verboten. Außerdem ist die Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes weiterhin zurückhaltend, wenn auch etwas uneinheitlich.

Der einzige Weg, wie diesen Firmen entsprochen werden kann, damit sie diese Strategie festigen und ausweiten können, wäre die Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 und dort die Streichung des Artikels 52 Absatz 2, der sich folgendermaßen zusammenfassen lässt: Computerprogramme sind nicht patentierbar.

Daran denkt niemand, das will niemand, und der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt ganz zurecht die gegenteilige Haltung eingenommen, indem er im Übrigen der Kommission gefolgt ist. Die Haltung Ihres Berichterstatters ist, grundsätzlich diesen Standpunkt des Rates zu unterstützen. Ein Computerprogramm ist nämlich nicht mehr patentierbar als ein Musikstück oder eine Aneinanderreihung von Worten. Als eine Gruppe von verbundenen mathematischen Formeln ist es ein Werk des menschlichen Geistes als Gedankengang. Und die Freiheit der Gedanken ist ein Grundprinzip unserer Zivilisation.

So müssen wir wohl mit einem kleinen Konflikt rechnen. Aber bloß weil eine Gesetzesübertretung vorgekommen ist oder beabsichtigt wird, ist das Parlament noch lange nicht verpflichtet, diese vorgenommenen oder beabsichtigten Übertretungen zu legalisieren.

Der Standpunkt des Rates steht – es bedarf einer Richtlinie zur Klarstellung und Festigung des Rechts, wonach alles, was technisch ist, unter den üblichen Bedingungen patentierfähig ist, und Computerprogramme nicht patentierbar sind –, und ihr Berichterstatter schlägt Ihnen vor, sich ihm anzuschließen. So bleibt uns nur noch den so festgelegten Standpunkt zu prüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

Der Text ist kurz. Er umfasst nur 12 Artikel, von denen die letzten sechs rein verfahrensrechtlicher Natur sind, wie im Übrigen der erste auch, in dem der Anwendungsbereich des Textes festgelegt wird.

Es gibt nur zwei schwierigere Probleme: die Abgrenzung dessen, was patentierbar ist, von dem, was nicht patentierbar ist, und die Interoperabilität. Da das zweite Problem weitgehend von der Lösung des ersten abhängt, haben sich die Debatten, Diskussionen und Arbeiten, die bis heute stattfanden, fast ausschließlich auf dieses Problem bezogen.

Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Tatsache, dass die Software immer mehr alle Systeme durchdringt, die die Rechenvorgänge des Computers speisen und dazu dienen, daraus praktische Schlussfolgerungen zu ziehen, die Betreiber veranlasst, um sich das Leben zu erleichtern aber auch um ihre Rendite zu erhöhen, die Software als Glied der Erfindung anzusehen und sie selbst patentieren zu lassen. Hierdurch wird aber für den Gesetzgeber und für die Gerichte eine klare und strenge Definition der Abgrenzung dieser beiden Bereiche schwieriger. Und natürlich eröffnet der Mangel an Eindeutigkeit eine Lücke im Regelungswerk, die ausreichen würde, eine Grauzone zu schaffen, innerhalb derer man sicherlich Patente auf Computerprogramme finden würde. Was wir anstreben, ist lediglich, den Mangel an Präzision zu beseitigen.

Die Kriterien sind einfach, bekannt und unbestritten. Eine Erfindung ist nur patentierbar, wenn sie einen technischen Beitrag leistet, gewerblich anwendbar und neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Dies stellt ein Definitionsproblem dar. In Artikel 2 Buchstabe b findet sich die vom Rat vorgeschlagene Definition. „ „Technischer Beitrag“ ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Zur Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit nichttech­nischen Merkmalen versehen sein können, in seiner Gesamtheit vom Stand der Technik abhebt.“

Es wird deutlich, dass durch diese semantischen Ausführungen eher definiert wird, was „Beitrag“ heißt, als das Wort „technisch“ selbst. Ob als Substantiv oder Adjektiv, die Definitionen in den geläufigen Wörterbüchern haben nicht den Zweck, die Bedeutung juristisch erschöpfend und mit Drittwirkung festzulegen. Es gibt aber Merkmale, die sich überall finden. Die Technik wird stets definiert als die Gesamtheit geordneter Verfahren, die wissenschaftlich aktualisiert sind und benutzt werden, um ein bestimmtes Werk oder Ergebnis zu erreichen oder aber die Natur zu erforschen oder umzugestalten. Allen diesen Definitionen ist gemein, dass der physische Bereich, der mit Händen greifbar ist, oder aber das Reale erwähnt wird, das in eindeutigem Gegensatz zu der Welt der Gedanken oder des Immateriellen steht. Nach gründlichen Untersuchungen erscheint uns dieses Kriterium als das Einzige, das eine klare Unterscheidung zwischen dem zulässt, was zum Gebiet der Technik gehört, und demjenigen, was nichttechnisch ist.

Nun musste dies nur noch in Worte gefasst werden. Man hätte zwischen Materie und Immateriellem unterscheiden können. Das Wort „Materie“ wird aber zu oft dem Wort „Energie“ gegenübergestellt. So stmmt z.B. ein Licht- oder Funksignal, das sehr oft nach Abschluss eines Rechenvorgangs eines Computers, der durch Software zu einem Ergebnis geführt wird, ausgelöst wird, zweifellos aus dem realen Bereich, besteht aber aus Energie und nicht aus Materie. Die Gerichte hätten vielleicht Schwierigkeiten, Energie als Materie anzusehen. Um dieses Problem zu umgehen, könnte man dem physischen Bereich den virtuellen Bereich gegenüberstellen. Aber auch hier wird das Wort „physisch“ zu sehr mit dem Greifbaren in Verbindung gebracht, wogegen der Aufbau eines Signals, das durchaus real, aber nicht greifbar ist, zu einem System gehört, das nach der Sichtweise offensichtlich patentierbar ist, die sich das Europäische Patentübereinkommen ebenso wie der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt vom 7. März 2005 zu Eigen gemacht haben.

Bei dieser Sachlage erschien uns die Formulierung „eine neue Lehre zum Einsatz beherrschbarer Naturkräfte unter Steuerung durch ein Computerprogramm und unabhängig von den für den Ablauf des Programms notwendigen technischen Mitteln ist technisch,“ als die umfassendste und gleichzeitig die eindeutigste zur Definition dessen, was technisch ist. Die Nutzung von Materie in Systemen und Geräten, die die Software in den realen Bereich einbetten, wird von dieser Definition umfasst, denn es handelt sich nicht um tote Materie, sondern um eine Materie, die durch Energie in Bewegung gesetzt wird.

Die fragliche Formulierung wurde vor fast 30 Jahren von einem deutschen Gericht ersonnen und wurde nie aufgenommen, aber auch nie vom Bundesgerichtshof verworfen. Sie findet sich bereits im schwedischen, polnischen und japanischen Recht.

Dies ist Gegenstand des grundsätzlichsten Änderungsantrags, in dem im Übrigen teilweise die vom Parlament in erster Lesung gewählte Formulierung übernommen und verbessert wird. Er findet sich in Artikel 2 „Definitionen“ und bildet einen neuen Buchstaben c.

Da jede Definition ihre Bedeutung sowohl aus dem gewinnt, was durch sie definiert wird, als auch aus dem, was durch sie ausgeschlossen wird, erschien es Ihrem Berichterstatter als wesentlich, diesem Absatz 2 Buchstabe c einen zweiten Satz hinzuzufügen, der sich ebenfalls in Änderungsantrag 26 findet. Hierdurch soll in aller Eindeutigkeit klargestellt werden, was die im ersten Satz vorgeschlagene Definition aus dem Bereich der Technik und damit der Patentierbarkeit ausschließt: „die Verarbeitung, Bearbeitung, Darstellung und Wiedergabe von Informationen durch ein Computerprogramm ist nicht technisch, auch wenn technische Geräte für solche Zwecke verwendet werden“.

Diese Klarstellung ist notwendig, denn durch sie werden ausdrücklich bestimmte zweideutige Situationen geregelt, die bei unseren Anhörungen geschildert wurden, wenn sie auch streng synonym mit dem ersten Satz ist. Vor allem hat sie den Vorteil, auch ergänzend die Beziehung des hier vorgeschlagenen Rechtsystems zu dem TRIPS-Vertrag klarzustellen.

Als wir eine in solcher Weise klarstellende Formulierung für das gesamte Werk gewählt haben, bemerkten wir, dass der Titel selbst der Richtlinie zu Zweifeln führen könnte. Der Begriff „computerimplementierte Erfindung“ könnte unter Umständen den Schluss zulassen, dass es für eine Erfindung vollkommen ausreiche, einfach einen Computer einzusetzen. Dies würde aber bedeuten, dass Computerprogramme patentierbar wären. Um einer solchen Fehlinterpretation den Boden zu entziehen, schlägt Ihr Berichterstatter vor, den Titel der Richtlinie in „über die Patentierbarkeit computergesteuerter Erfindungen“ zu ändern.

Nachdem dies klargestellt ist, ergeben sich die übrigen Änderungsanträge von selbst. Sie sind Richtigstellungen und Präzisierungen der Wortwahl. Das gilt für alle Änderungsanträge, die die Erwägungen betreffen, und für die meisten derjenigen, die sich auf den Regelungsteil beziehen. In einigen Fällen (z. B. Änderungsanträge 7 und 8) entsprechen sie Anwendungsbeispielen. Schließlich wird durch Änderungsantrag 14 die Konsequenz aus der für die Interoperabilität gewählte Definition gezogen, die unbedingt erhalten bleiben muss, aber nicht mehr die Software betrifft, da bei ihr bekräftigt wurde, dass sie außerhalb des Bereichs der Patentierbarkeit liegt.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

11979/1/2004 – C6-0058/2005 – 2002/0047(COD)

Rechtsgrundlage

Art. 251 Abs. 2 und Art. 95 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 62

Datum der 1. Lesung EP – P[5]

24.9.2003

P5_TA(2003)0402

Vorschlag der Kommission

KOM(2002)0092 – C5‑0082/2002

Geänderter Vorschlag der Kommission

 

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

14.4.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
14.4.2005

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Michel Rocard
14.9.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.4.2005

23.5.2005

20.6.2005

 

 

Datum der Annahme

20.6.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

16

10

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Piia-Noora Kauppi, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Marcin Libicki, Antonio Masip Hidalgo, Viktória Mohácsi, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Daniel Stroz, Andrzej Jan Szejna, Diana Wallis, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Barbara Kudrycka, Evelin Lichtenberger, Toine Manders, Edith Mastenbroek, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Michel Rocard, Ingo Schmitt, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Sharon Bowles, Tunne Kelam, Angelika Niebler

Datum der Einreichung – A6

21.6.2005

A6‑0207/2005

Anmerkungen

...