BERICHT über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi

22.6.2005 - (2004/2101(IMM))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis

Verfahren : 2004/2101(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0210/2005
Eingereichte Texte :
A6-0210/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi

(2004/2101(IMM))

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit einem von einem Anwalt im Namen von Umberto Bossi am 7. Mai 2004 übermittelten und am 22. Juli 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Bezirksgericht von Brescia anhängigen Verfahren,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986[1],

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0210/2005),

A. in der Erwägung, dass Umberti Bossi in der vierten Wahlperiode (Beginn des Mandats: 19. Juli 1994, Prüfung des Mandats: 15. November 1994, Ende des Mandats: 19. Juli 1999) und in der fünften Wahlperiode (Beginn des Mandats: 20. Juli 1999, Prüfung des Mandats: 15. Dezember 1999, Ende des Mandats: 10. Juni 2001 wegen Unvereinbarkeit) Mitglied des Europäischen Parlaments war,

B.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen[2],

1.  beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen;

2.  schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Bezirksgericht von Brescia zu übermitteln.

  • [1]  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 383, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.
  • [2]  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi

(2004/2101(IMM))

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit einem von einem Anwalt im Namen von Umberto Bossi am 7. Mai 2004 übermittelten und am 22. Juli 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Bezirksgericht von Bergamo anhängigen Verfahren,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986[1],

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0000/2005),

A. in der Erwägung, dass Umberti Bossi in der vierten Wahlperiode (Beginn des Mandats: 19. Juli 1994, Prüfung des Mandats: 15. November 1994, Ende des Mandats: 19. Juli 1999) und in der fünften Wahlperiode (Beginn des Mandats: 20. Juli 1999, Prüfung des Mandats: 15. Dezember 1999, Ende des Mandats: 10. Juni 2001 wegen Unvereinbarkeit) Mitglied des Europäischen Parlaments war,

B.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen[2],

1.  beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen;

2.  schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Bezirksgericht von Bergamo zu übermitteln.

  • [1]  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 383, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.
  • [2]  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

3. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi

(2004/2101(IMM))

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit einem von einem Anwalt im Namen von Umberto Bossi am 7. Mai 2004 übermittelten und am 22. Juli 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht von Mailand anhängigen Verfahren,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986[1],

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0000/2005),

A. in der Erwägung, dass Umberti Bossi in der vierten Wahlperiode (Beginn des Mandats: 19. Juli 1994, Prüfung des Mandats: 15. November 1994, Ende des Mandats: 19. Juli 1999) und in der fünften Wahlperiode (Beginn des Mandats: 20. Juli 1999, Prüfung des Mandats: 15. Dezember 1999, Ende des Mandats: 10. Juni 2001 wegen Unvereinbarkeit) Mitglied des Europäischen Parlaments war,

B.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen[2],

C. in der Erwägung, dass Umberto Bossi in dem Fall im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts von Mailand Gewalt gegen Angehörige der italienischen Polizeikräfte angewendet und angedroht hat, die auf Anweisung des Staatsanwalts vor Verona eine Durchsuchung des Hauptquartiers der Lega Nord in Mailand vornahmen,

D. in der Erwägung, dass Umberto Bossi zu diesem Zeitpunkt Mitglied des italienischen Parlaments war, und dass das italienische Verfassungsgericht am 17. Mai 2001 beschloss, dass er keinen Anspruch auf parlamentarische Immunität geltend machen könne, da Beschimpfungen und Gewalt keinesfalls Handlungen darstellen, die unter die parlamentarischen Vorrechte fallen,

E.  in der Erwägung, dass in einem solchen Fall nur Artikel 10 Buchstabe a des oben erwähnten Protokolls Anwendung finden kann und die Mitglieder des italienischen Parlaments offenkundig unter solchen Umständen keine parlamentarische Immunität in Bezug auf Gerichtsverfahren genießen,

1.  beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht von Mailand anhängigen Verfahren nicht zu schützen;

  • [1]  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 383, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.
  • [2]  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

BEGRÜNDUNG

I. Zulässigkeit des Antrags

Umberto Bossis erste Amtszeit als Mitglied des Europäischen Parlaments währte vom 19. Juli 1994 bis zum 19. Juli 1999. Seine zweite Amtszeit dauerte vom 20. Juli 1999 bis zum 10. Juni 2001, dem Tag, an dem er zum Minister ernannt wurde (Unvereinbarkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 erster Spiegelstrich des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments[1]. Seine dritte Amtszeit begann am 20. Juli 2004. Die Fakten im Zusammenhang mit dem vor dem Bezirksgericht von Brescia anhängigen Ermittlungsverfahren fanden am 26. Februar 1996 statt; die Fakten im Zusammenhang mit dem vor dem Bezirksgericht von Bergamo anhängigen Ermittlungsverfahren fanden am 4. August 1995 statt; die Fakten im Zusammenhang mit dem vor dem Amtsgericht von Mailand anhängigen Ermittlungsverfahren fanden am 18. September 1996 statt;

Die Anträge sind daher zulässig gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments, da Umberto Bossi zur betreffenden Zeit Mitglied des Europäischen Parlaments war.

II. Inhalt und sachlicher Gehalt des Antrags

Gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments erklärte der Präsident in der Sitzung vom 22. Juli 2004, dass er drei von einem Anwalt im Namen von Umberto Bossi übermittelte Anträge auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit vor dem Bezirksgericht von Brescia und dem Bezirksgericht von Bergamo sowie dem Amtsgericht von Mailand anhängigen Verfahren erhalten habe.

In Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 leitete der Präsident alle Anträge an den zuständigen Rechtsausschuss weiter.

II.1. BEZIRKSGERICHT VON BRESCIA

II. 1.1. Sachverhalt

Am Abend des 26. Februar 1996 hielt Umberto BOSSI, Vorsitzender der politischen Bewegung „Lega Lombarda“ und Mitglied der italienischen Abgeordnetenkammer, eine Sitzung in Tradate ab, in der er eine Reihe von Bemerkungen über die Justiz, oder, genauer gesagt, über einen Vertreter dieser Justiz vorbrachte, wobei er sich wie folgt ausdrückte: „Es gibt Richter, die liebend gerne Menschen ins Gefängnis stecken. In der Provinz Varese gibt es auch so einen, der ein Scheißkerl ist. Ich werde seinen Namen nicht nennen, aber alle hier kennen ihn“.

Herrn Bossis Bemerkungen wurden in der Presse, insbesondere in den Zeitungen 'Il Giorno' und 'La Prealpina' vom 6. März 1996 wiedergegeben.

Am 28. März 1996 erstattete Agostino ABATE, stellvertretender Generalstaatsanwalt am Bezirksgericht von Varese, Anzeige wegen Verleumdung auf der Grundlage der in den oben genannten Zeitungen veröffentlichten Nachrichten.

Auf der Grundlage der oben aufgeführten Fakten wurde Herr Bossi der Verleumdung beschuldigt, wobei erschwerend hinzukam, dass er diese Straftat in der Presse und auch gegen einen Beamten (Artikel 595(I) und (III) und Artikel 61 (10) des Strafgesetzbuchs) begangen hatte.

Das Bezirksgericht von Brescia befand Umberto Bossi der Verleumdung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Haftstrafe von einem Monat und zehn Tagen und wies ihn an, die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie für die dem Nebenkläger entstandenen Schäden aufzukommen.

II. 1.2. Anwendbare Bestimmungen

Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften lautet wie folgt:

‚Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden‘.

Die Schlüsselfrage, die sich daher stellt ist, ob die Äußerungen, die Gegenstand des Verfahrens sind, von Herrn Bossi in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments getätigt wurden.

Das Europäische Parlament hat es stets zu einem Grundprinzip erklärt, dass in keinem Falle eine Aufhebung der Immunität erfolgt, wenn die dem Mitglied zur Last gelegten Handlungen oder Äußerungen im Rahmen seiner politischen Tätigkeit oder in unmittelbarem Zusammenhang damit begangen wurden. Das Recht, solche Äußerungen abzugeben, ist zentraler Bestandteil der Rolle eines vom Volk gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments.

In Einklang mit diesem Grundsätzen stellt der Rechtsausschuss fest, dass es sich bei den betreffenden Äußerungen von Herrn Bossi um einen Meinungsaustausch während eines politischen Streitgesprächs handelt.

II.1.3. Schlussfolgerungen

Angesichts der oben aufgeführten Anmerkungen sowie gemäß Artikel 7 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung empfiehlt der Rechtsausschuss dem Parlament nach Prüfung der Gründe für und gegen den Schutz der Immunität des Mitglieds, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen.

II.2. BEZIRKSGERICHT VON BERGAMO

II.2.1. Sachverhalt

Am Abend des 4. August 1995 hielt Herr Bossi zwei öffentliche Reden bei öffentlichen Kundgebungen, zunächst in Brembate Sopra und anschließend in Albano St. Alessandro in Anwesenheit mehrerer hundert Personen im Rahmen der jeweiligen Feste der Lega.

Während der Versammlung in Brembate legte der Abgeordnete Bossi zunächst seine Ansichten in Bezug auf die Ereignisse der italienischen Politik der vergangenen Jahre und auf die Rolle der von ihm vertretenen politischen Partei dar, und formulierte anschließend seine Kritik gegenüber den "Faschisten" mit den Worten: "Jeder, der ins Parlament geht, weiß, dass es sich dabei um politische Kräfte handelt, die seit jeher käuflich gewesen sind, er weiß, dass es sich dabei um Vetternwirtschaft gehandelt hat und handelt, die von der reichen Clique um Andreotti benutzt werden kann, d.h. vom mafiosoträchtigsten Teil der Democrazia Cristiana; er weiß, dass es dabei immer um die selbe Partei geht, die ihre Zustimmung gegeben hat, die seit jeher in der Nähe und auf Tuchfühlung ist; das sage ich, weil ich ein guter Mensch bin, eigentlich aber möchte ich sagen, in der Nähe zur Mafia steht; Faschist heißt Mafioso, da sind wir uns doch wohl einig? (Applaus). Wir müssten ......., wir müssen ..........., seht Ihr .....................herausfinden, wer faschistisch gewählt hat, das interessiert nicht AN usw., es handelt sich um Faschisten. Jeder von ihnen ist ein Feind des Nordens, denkt gut daran, und identifiziert sie einen nach dem andern, habe ich gesagt, habe ich damals gesagt, wir werden das tun, wenn sie die Stimmen Haus für Haus kriegen, denn die Faschisten haben wir nach dem Zweiten Weltkrieg mit Fußtritten davon gejagt . (Applaus). Die Feinde des Nordens, identifiziert sie einen nach dem andern, Haus für Haus, dieses Gesindel darf nicht entkommen", sowie, etwas weiter in seiner Rede: "und dann müssen wir aufpassen, jeder von Euch muss daran denken, denkt daran, macht es Euch bewusst: Ich habe es gefühlt, dass dieses Gesindel faschistisch wählt, dass wir sie uns schnappen werden, dieses grobe Lumpenpack. Für dieses Gesindel ist die rechte Zeit gekommen. Sie sagen, sie wollen nach Mantua kommen, um ein Jugendfest zu feiern. Oh, Ihr armen Jugendlichen, arme Kinder, arme Faschisten, das lombardische Haus besteht sehr wohl aus Menschen, zerbrecht ihnen aber nicht das Gehäuse, denn wir werden Euch lebend auffressen, Ihr Faschistengesindel, Ihr grobschlächtigen, ekelhaften Faschisten. Und dann, damit wir uns richtig verstehen, hatten wir diese Sachen gesehen, das Regime ist gestürzt und drei Tage später ........ Ruhe herrscht bei den Faschisten, schwer kommen sie uns daher, still......... Das ist nämlich ............... die Faschisten wissen, dass ihre Stellung von Neapel abwärts reicht, gut. Damit wir uns nicht falsch verstehen, wir werden zu Bestien, wenn Faschisten in der Nähe sind, wir sind Raubtiere (Applaus), auch wenn sie getarnt sind, auch wenn sie sich Finiani oder Finini nennen, oder wie auch immer man sie nennen will, wir werden zu Bestien, ist das klar, denn wir erkennen sie gut, die Mafiosi-Kräfte, haben wir uns verstanden?".

Gemäß Artikel 414 des italienischen Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsentzug zwischen einem und fünf Jahren bestraft, wer öffentlich zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten aufruft oder eine oder mehrere Straftaten öffentlich rechtfertigt.

Beide Straftatbestände gehören wie die verschiedenen Formen der kriminellen Vereinigung, die Zerstörung und Plünderung gemeinnütziger Einrichtungen sowie der Anschlag darauf zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.

1995 war Herr Bossi auch Mitglied des italienischen Parlaments. Die Abgeordnetenkammer hat in ihrer Sitzung vom 20. Januar 1998 den Bericht der Kommission für die Genehmigung von Gerichtsverfahren gebilligt und die Ansicht vertreten, dass die Handlungen, derer Herr Bossi heute beschuldigt wird, gemäß Artikel 68 der Verfassung gerichtlich überprüfbar sind.

II.2.2. Anwendbare Bestimmungen

Artikel 9 PVB lautet wie folgt:

‚Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden‘.

Die Schlüsselfrage, die sich daher stellt ist, ob die Erklärungen, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, von Herrn Bossi in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments abgegeben wurden.

Das Europäische Parlament hat es stets zu einem Grundprinzip erklärt, dass in keinem Falle eine Aufhebung der Immunität erfolgt, wenn die dem Mitglied zur Last gelegten Handlungen oder Äußerungen im Rahmen seiner politischen Tätigkeit oder in unmittelbarem Zusammenhang damit begangen wurden. Das Recht, solche Äußerungen abzugeben, ist zentraler Bestandteil der Rolle eines vom Volk gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments.

In Einklang mit diesem Grundsätzen stellt der Rechtsausschuss fest, dass es sich bei den betreffenden Äußerungen von Herrn Bossi um einen Meinungsaustausch während eines politischen Streitgesprächs handelt.

II.2.3. Schlussfolgerung

Angesichts der oben aufgeführten Anmerkungen sowie gemäß Artikel 7 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung empfiehlt der Rechtsausschuss dem Parlament nach Prüfung der Gründe für und gegen den Schutz der Immunität des Mitglieds, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen.

II.3. AMTSGERICHT VON MAILAND

II.3.1. Sachverhalt

Herrn Bossi werden Straftaten gemäß Artikel 110, 337 und Artikel 339 Strafgesetzbuch zur Last gelegt, zusammen mit anderen in gegenseitiger geistiger und körperlicher Mittäterschaft und unter Mithilfe anderer, nicht identifizierter Personen, wodurch ihre kriminellen Absichten gegenseitig noch verstärkt und die materiellen Voraussetzungen für die Straftat geschaffen wurden, Gewalt gegen Polizeibeamte ausgeübt und diese bedroht wurden, nämlich die DIGOS (Zivilpolizei) von Verona und Mailand, Allgemeines Amt für Verbrechensprävention in Mailand, die eine Durchsuchung des Mailänder Hauptsitzes der Lega Nord, in Via Bellerio Nr. 41 durchführten, die vom Staatsanwalt von Verona am 18. September 1996 angeordnet worden war.

Während dieses Polizeieinsatzes wurden die Beamten u.a. gestoßen, gezerrt, getreten und geschlagen. Einige von ihnen wurden gar verletzt.

Insbesondere Herr Bossi zerrte gewaltsam an der Uniform eines Inspektors und riss ihm seine Uniformjacke und -weste herunter. Er beschimpfte ebenfalls zusammen mit anderen die Beamten der staatlichen Polizei während der Durchsuchung, wetterte gegen sie und schalt sie ‚Faschisten‘, ‚Mafiosi‘, ‚Pinochet‘.

Zu diesem Zeitpunkt war Herr Bossi Mitglied des italienischen Parlaments. Nach einer ersten Entscheidung der Abgeordnetenkammer (vom 16. März 1999), die Handlungen, um denen es bei dem vor dem Amtsgericht von Mailand anhängigen Verfahren gehe, seien gemäß Artikel 68 der Verfassung gerichtlich nicht überprüfbar, hob das Verfassungsgericht als Ergebnis der Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Parlament und dem Berufungsbericht von Mailand gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verfassung diese Entscheidung auf und befand, dass Beschimpfungen und Gewalt und Widerstand keinesfalls Handlungen darstellen, für die die parlamentarische Immunität geltend gemacht werden kann[2].

II.3.2. Anwendbare Bestimmungen

Nach dem PVB dürfen die Mitglieder des Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden (Artikel 9) und steht ihnen während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu.

Im vorliegenden Fall gilt Artikel 10 Buchstabe a):

‚Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)        steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,‘

Artikel 10 verweist auf nationales Recht und somit auf die nationalen Immunitätsbestimmungen in Italien. Artikel 68 Absatz 1 der italienischen Verfassung sieht die für die Mitglieder des Parlaments, die wegen der in Ausübung ihres Mandats vorgenommenen Meinungsäußerungen und Abstimmungen nicht verfolgt werden können, Redefreiheit vor. Die Unverletzlichkeit wird im zweiten und dritten Absatz von Artikel 68 der Verfassung niedergelegt.

Im vorliegenden Fall gilt Artikel 68 Absatz 2: „Ohne die Zustimmung seiner Kammer darf kein Mitglied des Parlaments einem Strafverfahren unterzogen werden; es darf nicht verhaftet oder auf andere Weise der persönlichen Freiheit beraubt werden, keiner Leibesvisitation oder Hausdurchsuchung unterzogen werden oder in Haft gehalten werden, es sei denn, in Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils oder, wenn es beim Begehen einer Tat, für die ein Haftbefehl erlassen werden muss, überrascht wurde“.

Der Rechtsausschuss vertritt die Auffassung, dass die Mitglieder der italienischen Parlaments unter solchen Umständen offenkundig gerichtlich überprüfbar sind.

II.3.3. Schlussfolgerung

Angesichts der oben aufgeführten Anmerkungen sowie gemäß Artikel 7 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung empfiehlt der Rechtsausschuss dem Europäischen Parlament nach Prüfung der Gründe für und gegen den Schutz der Immunität des Mitglieds, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi nicht zu schützen.

  • [1]  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5-11.
  • [2]  Siehe Verfassungsgericht, 9.-17. Mai 2001, Nr. 137.

1. VERFAHREN

Titel

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi

Verfahrensnummer

2004/2101(IMM)

Antrag auf Aufhebung der Immunität
übermittelt von

              Datum des Antrags
Datum der Bekanntgabe im Plenum


einem Rechtsanwalt im Namen von Umberto Bossi

7.5.2004

22.7.2004

Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

22.7.2004

Grundlage in der Geschäftsordnung

Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7

Berichterstatterin
  Datum der Benennung

Diana Wallis
14.9.2004

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

Prüfung im Ausschuss

21.9.2004

30.11.2004

20.1.2005

30.3.2005

21.6.2005

Datum der Annahme

21.6.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:
Enthaltungen:

8
3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Viktória Mohácsi, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Manuel Medina Ortega

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung – A6

0.0.0000

A6-0000/2005

2. VERFAHREN

Titel

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi

Verfahrensnummer

2004/2101(IMM)

Antrag auf Aufhebung der Immunität
  übermittelt von

                Datum des Antrags
Datum der Bekanntgabe im Plenum


einem Rechtsanwalt im Namen von Umberto Bossi

7.5.2004

22.7.2004

Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

22.7.2004

Grundlage in der Geschäftsordnung

Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7

Berichterstatterin
  Datum der Benennung

Diana Wallis
14.9.2004

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

Prüfung im Ausschuss

21.9.2004

30.11.2004

20.1.2005

30.3.2005

21.6.2005

Datum der Annahme

21.6.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:
Enthaltungen:

8
5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Viktória Mohácsi, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Manuel Medina Ortega

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung – A[6]

0.0.0000

A6-0000/2005

3. VERFAHREN

Titel

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi

Verfahrensnummer

2004/2101(IMM)

Antrag auf Aufhebung der Immunität
  übermittelt von

                Datum des Antrags
Datum der Bekanntgabe im Plenum


von einem Rechtsanwalt im Namen von Umberto Bossi

7.5.2004

22.7.2004

Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
22.7.2004

Grundlage in der Geschäftsordnung

Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7

Berichterstatterin
  Datum der Benennung

Diana Wallis
14.9.2004

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

Prüfung im Ausschuss

21.9.2004

30.11.2004

20.1.2005

30.3.2005

21.6.2005

Datum der Annahme

21.6.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:
Enthaltungen:

12
1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Viktória Mohácsi, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Manuel Medina Ortega

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung – A6

22.6.2005

A6-0210/2005