BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)
27.6.2005 - (KOM(2003)0427 – C5‑0338/2003 – 2003/0168(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)
(KOM(2003)0427 – C5‑0338/2003 – 2003/0168(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 427)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 61 Buchstabe c des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0338/2003),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0211/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 5 | |
(5) Der Anwendungsbereich der Verordnung muss so festgelegt sein, dass er mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 in Einklang steht. |
(5) Der Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung müssen so festgelegt sein, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und der Verordnung (EG) Nr. …/… über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) in Einklang stehen. |
Begründung | |
Es liegt auf der Hand, dass die Verordnung nicht nur mit dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980, das fortbesteht, weil Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung teilnimmt, sondern auch mit der neuen Verordnung in Einklang steht, die aus dem Rom I-Projekt hervorgehen wird. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 5 a (neu) | |
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(5a) Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts ist es geboten, dass die in den Verträgen oder im übrigen abgeleiteten Recht enthaltenen Bestimmungen, die das anwendbare Recht betreffen oder beeinflussen, wie Kollisionsnormen für besondere Bereiche, gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen oder die rechtlichen Grundprinzipien des Binnenmarkts, von dieser Verordnung unberührt bleiben. Folglich sollte diese Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, fördern. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag, der auf der Formulierung von Erwägung 19 der Kommission basiert, sollte zusammen mit den Änderungsantrag zu Artikel 1 gelesen werden (materieller Anwendungsbereich, der „sachlicher Anwendungsbereich“ genannt werden sollte). Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Regelungen in dieser Verordnung nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 7 | |
(7) Zwar wird in nahezu allen Mitgliedstaaten bei außervertraglichen Schuldverhältnissen grundsätzlich von der lex loci delicti commissi ausgegangen, doch ist dieser Grundsatz bei Anknüpfungspunkten zu mehreren Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. |
(7) Es ist notwendig, Kollisionsnormen zu haben, die so einheitlich wie möglich in allen Mitgliedstaaten sind, damit die Rechtsunsicherheit möglichst gering ist. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit muss allerdings stets dem übergeordneten Bedürfnis, in jedem einzelnen Fall Recht zu sprechen, untergeordnet werden, weswegen den Gerichten ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Darüber hinaus muss der Wille der Parteien geachtet werden, wenn sie ausdrücklich eine Rechtswahl für den Fall unerlaubter Handlungen vorgenommen haben, oder wenn ein entsprechender Wille vernünftigerweise vom Gericht unterstellt werden kann. |
Begründung | |
Wenn auch die Wahl der lex loci delicti commissi als Basislösung gewiss attraktiv ist, muss doch mehr Flexibilität in die Normen eingebaut werden, um den Gerichten zu ermöglichen, in jedem Einzelfall Recht zu sprechen. Außerdem muss die Parteiautonomie unbedingt beachtet werden. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 8 | |
(8) Eine einheitliche Norm soll die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Die Anknüpfung an das Land, in dem der Schaden selbst eingetreten ist (lex loci delicti commissi), schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Schädigers und des Geschädigten und entspricht der modernen Konzeption der zivilrechtlichen Haftung und der Entwicklung der Gefährdungshaftung. |
(8) Diese Verordnung sollte die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Außerdem sollte sie die vernünftigen Erwartungen der Parteien nicht enttäuschen, indem den Gerichten ermöglicht wird, die Frage, welches Recht in einem Rechtsstreit anzuwenden ist, in einer Weise zu behandeln, dass den Bedürfnissen des internationalen Handels und der internationalen Transaktionen in einer Staatengemeinschaft ohne Binnengrenzen Rechnung getragen wird. |
Begründung | |
Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 7. Außerdem ist es nicht klar, was „moderne Konzeption der zivilrechtlichen Haftung“ ist. Man ist auch nicht der Meinung, dass die Erwähnung von Systemen der strengen Haftung erforderlich ist. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 8 a (neu) | |
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(8a) Die in dieser Verordnung enthaltenen Regeln des Kollisionsrechts gelten auch für Pflichten aufgrund strenger Haftung, und die harmonisierten Anknüpfungsvorschriften sind auch auf die Frage anzuwenden, wer für eine unerlaubte Handlung haftbar gemacht werden kann. |
Begründung | |
Insbesondere (aber nicht nur) angesichts der Pflichten nach Verkehrsunfällen, die sich auf die strenge Haftung des Eigentümers des Fahrzeugs gründen, ist es wichtig klarzustellen, dass die Kollisionsregeln auch für die strenge Haftung gelten. Auch lohnt es sich, deutlich zu machen, dass die harmonisierten Anknüpfungsvorschriften auch auf die Frage anwendbar sind, wer für unerlaubte Handlungen haftbar gemacht werden kann. | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 9 | |
(9) Für besondere Delikte, bei denen die allgemeine Norm nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führt, sind besondere Bestimmungen vorzusehen. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Erwägung ist angesichts des hier gewählten Ansatzes unnötig. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 10 | |
(10) Im Bereich der Produkthaftung muss die Kollisionsnorm eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen Gesellschaft, die durch einen hohen Grad der Technisierung, des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher, des Anreizes für Innovation, der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs und der Erleichterung des Handels gekennzeichnet ist, sicherstellen. Die Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Geschädigten - ergänzt um eine Vorhersehbarkeitsklausel - stellt mit Blick auf diese Ziele eine ausgewogene Lösung dar. |
entfällt |
Begründung | |
Man ist der Auffassung, dass die allgemeinen Regeln durchaus in der Lage sind, Fälle der Produkthaftung zu regeln. | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 11 | |
(11) Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs muss die Kollisionsnorm die Wettbewerber, die Verbraucher und die breite Öffentlichkeit schützen und das reibungslose Funktionieren der Marktwirtschaft sicherstellen. Durch eine Anknüpfung an das Recht des betreffenden Marktes können diese Ziele erreicht werden. In Sonderfällen wird auf andere Regeln zurückgegriffen. |
entfällt |
Begründung | |
Man ist der Auffassung, dass die allgemeinen Regeln durchaus in der Lage sind, Fälle im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb zu regeln. Außerdem ist nicht klar, was genau unter den Begriff "Bereich des unlauteren Wettbewerb" fällt. Sollte man zu der Ansicht gelangen, dass es unumgänglich ist, eine besondere Regel für den "Bereich des unlauteren Wettbewerbs" aufzustellen, sollte eine Definition eingefügt werden. | |
Änderungsantrag 9 Erwägung 12 | |
(12) Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates muss die im Falle einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte anwendbare Kollisionsnorm für einen angemessenen Ausgleich sorgen. Die Wahrung der Grundprinzipien der Mitgliedstaaten im Bereich der Pressefreiheit muss durch eine besondere Schutzklausel sichergestellt werden. |
(12) Es bedarf einer spezifischen Regel für Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten wegen der besonderen Rolle, die die Medien in der Gesellschaft spielen, und zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften¹. Insbesondere könnte von einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem bestimmten Staat ausgegangen werden, wenn man bestimmte Umstände berücksichtigt, wie den Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. Sendung vorrangig ausgerichtet ist, die Sprache der Veröffentlichung bzw. Sendung oder die Anzahl der Verkäufe oder Zuschauer je Mitgliedstaat im Verhältnis zu den gesamten Verkaufs- bzw. Zuschauerzahlen. Ähnliche Erwägungen sollten bei Internet-Veröffentlichungen gelten. |
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¹Rechtssache C-68/93 Fiona Shevill und andere [1995] Slg. I-415 |
Begründung | |
Siehe Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 6. | |
Änderungsantrag 10 Erwägung 12 a (neu) | |
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(12a) Die unterschiedlichen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts und die gewachsenen Pressetraditionen in der Europäischen Union legen es in einer zunehmend kontinental operierenden Kommunikationswelt nahe, auch auf diesem Gebiet einheitlichere Voraussetzungen und streitentscheidende Normen anzustreben. Gerade der besondere Charakter der Pressefreiheit, legt es jedoch nahe, hierbei auf verantwortungsbewusst mit den Persönlichkeitsrechten umgehende Medien zu setzen, die bereit sind, auf dem Wege der Selbstorganisation konsensual einen selbstverpflichtenden "Europäischen Medien-Kodex" und/oder einen "Europäischen Medienrat" zu schaffen, der auch für die einschlägige Rechtsprechung sich nach und nach verfestigende Entscheidungsleitlinien liefern kann. Die Kommission wird aufgefordert, einen derartigen Prozess begleitend zu unterstützen. |
Änderungsantrag 11 Erwägung 13 | |
(13) Im Fall einer Umweltschädigung rechtfertigt Artikel 174 EG-Vertrag, der auf ein hohes Schutzniveau abzielt und auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruht, in vollem Umfang die Anwendung des Grundsatzes der Begünstigung des Geschädigten. |
entfällt |
Begründung | |
Man ist der Auffassung, dass die allgemeinen Regeln durchaus in der Lage ist, Fälle der Umweltschädigung zu regeln. Darüber hinaus ist nicht klar, was mit „Umweltbeeinträchtigungen“ gemeint ist, und diese Verordnung sollte sich allein damit befassen, was das anwendbare Recht sein sollte, und nicht mit inhaltlichen Fragen des Rechts der Umwelthaftung. Sollte man zu der Ansicht gelangen, dass es unumgänglich ist, eine besondere Regel für „Umweltbeeinträchtigungen“ aufzustellen, sollte eine Definition eingefügt werden. | |
Änderungsantrag 12 Erwägung 14 | |
(14) Bei einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum gilt es, den international anerkannten Grundsatz der lex loci protectionis zu wahren. Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Ausdruck Rechte an geistigem Eigentum Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, das sui generis Datenbankschutzrecht und gewerbliche Schutzrechte. |
(14) Bei einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum gilt es, den international anerkannten Grundsatz der lex loci protectionis zu wahren. Unter dem Ausdruck Rechte an geistigem Eigentum im Sinne dieser Verordnung sind Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, das sui generis Datenbankschutzrecht sowie gewerbliche Schutzrechte zu verstehen. |
Begründung | |
Hierdurch soll die Terminologie verbessert werden. | |
Änderungsantrag 13 Erwägung 15 | |
(15) Für Schäden, die aus anderer als unerlaubter Handlung entstanden sind, wie die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen. |
(15) Für die Haftung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag sind besondere Bestimmungen zu erlassen. |
Begründung | |
Für die außervertragliche Haftung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden. | |
Änderungsantrag 14 Erwägung 18 | |
(18) Zur Wahrung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien müssen die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Staates, in dem die schädigende Handlung begangen wurde, selbst dann eingehalten werden, wenn auf das außervertragliche Schuldverhältnis ein anderes Recht anzuwenden ist. |
(18) Zur Wahrung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien müssen, sofern angemessen, die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Staates, in dem die schädigende Handlung begangen wurde, selbst dann eingehalten werden, wenn auf das außervertragliche Schuldverhältnis ein anderes Recht anzuwenden ist. Dies sollte nicht für Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht und den lauteren Wettbewerb gelten. |
Begründung | |
Die Berücksichtigung der Sicherheits- und Verhaltensregeln vor Ort sind sinnvoll z. B. bei Verkehrsunfällen, nicht jedoch bei Verstößen gegen den Wettbewerb und das Persönlichkeitsrecht. Dort besteht schon regelmäßig die Schwierigkeit, festzustellen, welche örtlichen Verhaltensregeln zu berücksichtigen sind. | |
Die Nennung des lauteren Wettbewerbs kann dabei entfallen, wenn Änderungsantrag 9 der Berichterstatterin angenommen wird. | |
Änderungsantrag 15 Erwägung 18 a (neu) | |
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(18a) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer drohenden oder laufenden Arbeitskampfmaßnahme entstehen, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Arbeitskampfmaßnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat. |
Begründung | |
Das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streik, das nach einzelstaatlichem Recht garantiert ist, darf nicht untergraben werden. | |
Änderungsantrag 16 Erwägung 18 b (neu) | |
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(18b) Um sicherzustellen, dass die Frage des anwendbaren Rechts von den Parteien und dem Gericht ordnungsgemäß geprüft wird, sollten die Parteien verpflichtet sein, dem Gericht im verfahrenseinleitenden Dokument und der Verteidigung mitzuteilen, welche Rechtsordnung bzw. welche Rechtsordnungen ihrer Meinung nach auf den gesamten Anspruch bzw. auf Teile des Anspruchs anwendbar ist bzw. sind. |
Begründung | |
Diese einfache Anforderung wird sicherstellen, dass die Frage des anwendbaren Rechts von den beiden Parteien und dem Gericht gebührend berücksichtigt wird, was zur Gewährleistung von Rechtssicherheit beiträgt. | |
Änderungsantrag 17 Erwägung 19 | |
(19) Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts ist es geboten, dass die in den Verträgen oder im abgeleiteten Recht enthaltenen Bestimmungen, die das anwendbare Recht betreffen oder beeinflussen wie Kollisionsnormen für besondere Bereiche, gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen, der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft oder die dem Binnenmarkt eigenen Grundsätze, von dieser Verordnung unberührt bleiben. Außerdem zielt diese Verordnung nicht darauf ab – und ihre Anwendung darf nicht dazu führen -, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, zu behindern. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Erwägung wurde geändert und als neue Erwägung 5a aufgenommen. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 1 Absatz 1 | |
1. Diese Verordnung gilt für außervertragliche zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. |
1. Diese Verordnung gilt für außervertragliche zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag als Verletzungen von außervertraglichen Pflichten. |
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. |
Sie gilt weder für Steuer- und Zollsachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung der öffentlichen Verwaltung für die Maßnahmen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktionen. |
Begründung | |
Die in der Verordnung behandelten Rechtsverhältnisse gelten in verschiedenen Rechtsordnungen als vertragsähnliche Rechtsverhältnisse, deren Natur unterschiedlich ist von den außervertraglichen Schuldverhältnissen im strengen Sinne. Durch diese erste Änderung sollen derartige Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, ohne dass festgelegt wird, dass es sich um Rechtsverhältnisse von der letztgenannten Art handelt. | |
Durch die zweite Änderung wird die Haftung der öffentlichen Verwaltung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen, um zu vermeiden, dass sie ausländischem Recht unterworfen wird. Dies ist besonders für diejenigen Mitgliedstaaten wichtig, in denen die öffentliche Verwaltung dem gleichen System unterliegt, wenn sie privatrechtlich oder hoheitlich handelt. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b | |
b) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus ehelichen Güterständen und Erbsachen ergeben, |
b) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus ehelichen Güterständen, Güterständen bei Beziehungen, die nach dem einschlägigen Recht als Beziehungen gelten, denen der Ehe vergleichbare Wirkungen zukommen, und Erbsachen ergeben oder ergeben können, |
Begründung | |
Die Ergänzung von Buchstabe b stellt klar, dass nicht nur die güterrechtlichen Fragen eines Eheverhältnisses, sondern auch diejenige eines ähnlichen Rechtsverhältnisses (z.B. einer außereheliche Lebensgemeinschaft) vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgeklammert sind. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d | |
d) die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche gesetzliche Haftung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, |
d) außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus der persönlichen gesetzlichen Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie aus der persönlichen gesetzlichen Haftung von Rechnungsprüfern einer Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen entstehen oder entstehen können, |
Begründung | |
Technische, grammatikalische und terminologische Korrektur. | |
Änderungsantrag 21 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e | |
(e) außervertragliche Schuldverhältnisse zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten eines "Trusts". |
(e) außervertragliche Schuldverhältnisse zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten eines freiwillig errichteten "Trusts", |
Begründung | |
Der erste Teil dieses Änderungsantrags trägt der Sorge Rechnung, dass zwei unterschiedliche Kollisionsnormen Anwendung finden könnten, was beispielsweise der Fall sein könnte, wenn ein potentieller Erwerber einer Gesellschaft Ansprüche gegen die Finanzberater des Verkäufers und die Buchprüfer der Gesellschaft geltend macht. | |
Der zweite Teil, der sich auf Trusts bezieht, soll eine größere Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Trusts von 1985 sicherstellen und Schwierigkeiten oder Unklarheiten vermeiden, die sich aus der Verwendung des Begriffs „Trust“ in „common-law“-Rechtsordnungen als einem Werkzeug zur Regelung von Sachverhalten wie etwa ungerechtfertigter Bereicherung ergeben könnten. | |
Änderungsantrag 22 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f a (neu) | |
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fa) Beweis und Verfahren, vorbehaltlich der Artikel 16 und 17, |
Begründung | |
Diese Ergänzung trägt dem im International Privatrecht allgemein verbreiteten Grundsatz „lex fori“ Rechnung, wonach auf verfahrensrechtliche Fragen (einschl. Beweisfragen) nicht das auf die materielle Rechtsverhältnis maßgebende Recht (lex causae), sondern das Verfahrensrecht des Gerichtsstaates anzuwenden ist. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f b (neu) | |
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fb) die Haftung für Akte der Staatsgewalt einschließlich der Amtshaftung öffentlich bestellter Amtsträger. |
Begründung | |
Die Ausnahme der Haftung für Akte der Staatsgewalt aus dem Anwendungsbereich der Verordnung dient der Rechtsklarheit. In diesem Zusammenhang sollte auch die Besonderheit der Amts- und Staatshaftung für die Handlungen von Amtsträgern in einigen Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden. | |
Änderungsantrag 24 Artikel 1 Absatz 2 a (neu) | |
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2a. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung oder Annahme von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften, die |
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(a) in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten, oder |
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(b) Vorschriften enthalten, die unabhängig von dem nach dieser Verordnung maßgebenden einzelstaatlichen Recht auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwenden sind, oder |
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(c) der Anwendung der lex fori oder des in dieser Verordnung bezeichneten Rechts entgegenstehen, oder |
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(d) Vorschriften enthalten, durch die ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet werden soll, soweit sie nicht zusammen mit dem Recht angewendet werden können, das sich nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts ergibt. |
Begründung | |
Es ist besser, den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung in einem einzigen Artikel zu regeln, in dem klare Grenzen aufgezeigt werden, wo Gemeinschaftsrecht den Regelungen des internationalen Privatrechts vorgeht. Der neue Buchstabe d soll bestehenden Binnenmarktinstrumenten, wie der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ und der Richtlinie „Elektronischer Geschäftsverkehr“ Rechnung tragen. | |
Änderungsantrag 25 Kapitel II Teil I Artikel 2 a (neu) | |
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Artikel 2a Freie Rechtswahl |
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1. Die Parteien können nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Bestand vorher eine unabhängige Geschäftsbeziehung, so ist dies zwischen Gewerbetreibenden mit vergleichbar starken Verhandlungsposi-tionen auch vor Eintritt eines solchen Ereignisses mittels einer frei ausgehandelten Vereinbarung möglich. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben. Rechte und Pflichten Dritter sowie die Anwendung der zwingenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 12 bleiben unberührt. |
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2. Durch die Rechtswahl der Parteien verliert ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag nicht den ihm durch unabdingbare Vorschriften desjenigen Landes gewährten Schutz, |
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a) in dem er üblicherweise seine vertragliche Tätigkeit als Arbeitnehmer verrichtet, oder |
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b) in dem sich die geschäftliche Niederlassung befindet, durch die er eingestellt wurde, wenn er nicht nur in einem einzigen Land arbeitet, oder |
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c) zu dem der Vertrag den stärksten Bezug aufweist. |
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3. Befinden sich alle anderen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts von der Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien unberührt. |
Begründung | |
Es erscheint logischer, den früheren Artikel 10 an den Anfang der Verordnung zu setzen, denn es liegt auf der Hand, dass, wenn die Parteien untereinander eine Einigung über das anwendbare Recht erzielt haben, die Absicht der Parteien berücksichtigt werden sollte, bevor externe Regeln angewendet werden, um das anwendbare Recht zu bestimmen. Dies fördert auch justizielle Wirtschaftlichkeit. | |
Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, warum Parteien einer unabhängigen Geschäftsbeziehung verwehrt werden sollte, sich auf das auf Ansprüche aufgrund unerlaubter Handlung anwendbare Recht zu einigen, bevor solche Ansprüche entstehen. Dies mag für Unternehmen interessant sein, die alle möglichen Aspekte ihrer Geschäftsbeziehungen von Anfang an regeln wollen. Allerdings sollen durch die Formulierung dieser Änderung Verbraucherverträge und nicht frei ausgehandelte Vereinbarungen (so wie Standard- und Formularverträge) ausgeschlossen werden, bei denen die Vertragspartner keine vergleichbar starke Verhandlungsposition haben (z.B. Versicherungs-, Franchise- und Lizenzverträge). Auch gibt es wohl keinen Grund, warum solche Vereinbarungen nicht auch hinsichtlich geistigem Eigentum getroffen werden sollten. | |
Die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit Arbeits- und Verbraucherverträgen entsprechen der Lage gemäß dem Übereinkommen von Rom über die außervertragliche Haftung. | |
Änderungsantrag 26 Artikel 3 | |
1. Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist unabhängig davon, in welchem Staat das schädigende Ereignis eintritt und in welchem Staat oder welchen Staaten die indirekten Schadensfolgen festzustellen sind, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht. |
1. In Ermangelung einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 2a, und wenn in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist unabhängig davon, in welchem Staat das schädigende Ereignis eintritt und in welchem Staat oder welchen Staaten die indirekten Schadensfolgen festzustellen sind, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht. |
2. Wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben, unterliegt das außervertragliche Schuldverhältnis dem Recht dieses Staates. |
1a. Bei Personenschäden durch Verkehrsunfälle sollten aber mit Blick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie das befasste Gericht sowie die Versicherung des haftpflichtigen Fahrers hinsichtlich der Art der Schadenersatzansprüche und der Berechnung der Höhe dieser Ansprüche jene Vorschriften anwenden, die an dem üblichen Aufenthaltsort jedes einzelnen Opfers gelten – es sei denn, dies wäre für das Opfer unbillig.. Hinsichtlich der Haftung ist das Recht des Unfallortes anzuwenden. |
3. Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, gilt ungeachtet der Absätze 1 und 2 das Recht dieses anderen Staates. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat kann sich insbesondere aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einem Vertrag, der mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht, ergeben. |
2. Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, gilt ungeachtet des Absatzes 1 und ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates. |
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Zu den Anknüpfungspunkten, die als offensichtliche Verbindung zwischen einem außervertraglichen Schuldverhältnis und einem anderen Land Berücksichtigung finden können, zählen: |
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a) soweit die Frage, wem der Schaden zuzurechnen ist, und die Rechtsfähigkeit betroffen sind, die Tatsache, dass der/die Ersatzpflichtige(n) und der/die Geschädigte(n) ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land hat/haben, oder dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des üblichen Aufenthaltsortes des/der Ersatzpflichtigen und des Wohnsitzlandes des/der Geschädigten sachlich identisch sind; |
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b) ein bestehendes Rechts- oder de facto-Verhältnis zwischen den Parteien, wie beispielsweise ein Vertrag, der in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht; |
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c) das Erfordernis der Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit des Ergebnisses; |
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d) der Schutz legitimer Erwartungen; |
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e) die dem anzuwendenden ausländischen Recht zugrunde liegende Politik und die Konsequenzen der Anwendung dieses Rechts. |
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3. Bei der Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts unterzieht das befasste Gericht erforderlichenfalls jede spezifische Frage des Rechtsstreits einer gesonderten Prüfung. |
Begründung | |
Aus Gründen der Klarheit, der Konsistenz und einem geeigneten Maß an Flexibilität hat sich die Berichterstatterin für eine allgemeine Kollisionsnorm, die in Ermangelung einer Rechtswahl oder von Spezialregelungen in den folgenden Artikeln für jede ungerechtfertigte Bereicherung gelten sollte, sowie für eine Bestimmung entschieden, in der Umstände angegeben werden, unter denen ausnahmsweise von der Anwendung dieser Norm abgesehen werden kann, weil offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Land als dem nach der allgemeinen Kollisionsnorm bestimmten Land vorliegt. Es wird davon ausgegangen, dass nach diesem Ansatz Fälle der Produkthaftung, des unlauteren Wettbewerbs und der Umweltschädigung geregelt werden können. | |
Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Gerichte, wenn klargestellt ist, dass jede spezifische Frage eines internationalen Rechtsstreits einer gesonderten Prüfung bedarf, alle in Frage kommenden inakzeptablen Vorschriften abwehren können, indem sie das Instrument der „dépeçage“ (oder auch „Aufspaltung“) anwenden (siehe Friedrich K. Juenger, The Problem with Private International Law, Rom 1999, Centro di studi e recerche di diritto comparato e straniero). | |
Dies wird durch Absatz 2 Buchstabe c gestärkt, durch den es dem befassten Gericht freigestellt wird, die Anwendung einer oder mehrerer Vorschrift(en) ausländischen Rechts abzulehnen, deren Auswirkungen inakzeptabel wären. | |
Durch diese Vorgehensweise soll höchstmögliche Rechtssicherheit geschaffen und den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, nach ihrem Ermessen die Lösung zu finden, die am besten geeignet ist, dem Gerechtigkeitsbedürfnis des Opfers und den vernünftigen Erwartungen der Parteien bei einem möglichst geringen Risiko des sogenannten „Forum Shoppings“ gerecht zu werden. | |
Erstaunlicherweise führen übermäßig strenge – zu einfache – Regelungen nicht notwendigerweise zu mehr Rechtssicherheit oder Voraussehbarkeit des Ergebnisses, was für die in diesem Bereich Tätigen so wichtig ist. So führen solche Regelungen oft dazu, dass die Gerichte Streitpunkte als Verfahrensfragen bewerten, um in besonderen Fällen Gerechtigkeit walten zu lassen. | |
Aufgrund der Bestimmungen der Vierten und der Fünften Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie steht es den bei Verkehrsunfällen geschädigten Parteien frei, in grenzüberschreitenden Fällen direkt eine außergerichtliche Einigung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten der Versicherer der gegnerischen Partei im Heimatland des Geschädigten herbeizuführen bzw. – mangels Einigung - eine Klage direkt gegen den Versicherer der gegnerischen Partei (wiederum in Heimatland des Geschädigten) einzubringen. Daher ist es in Fällen von Verkehrsunfällen gerechter (für das Opfer - z.B. wenn das Opfer lebenslanger Betreuung bedarf) und praktikabler (für die Versicherung und das Gericht), die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden, in dem das Opfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. | |
Da bei Personenschäden nicht nur die Höhe des Schadenersatzes (das „wie viel“) wichtig ist, sondern auch wichtig ist, WAS die geschädigte Person an Schadenersatz bekommt (also insbesondere, ob Schmerzengeld, Pflegegeld oder bestimmte Renten zustehen), sollte auch die Art des Schadenersatzes dem Recht des üblichen Aufenthaltsortes des Geschädigten unterstellt werden. | |
Änderungsantrag 27 Artikel 4 | |
Artikel 4 |
entfällt |
Produkthaftung |
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Unbeschadet des Artikels 3 Absätze 2 und 3 ist für das außervertragliche Schuldverhältnis im Falle eines Schadens oder der Gefahr eines Schadens aufgrund eines fehlerhaften Produkts das Recht des Staates maßgebend, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, weist nach, dass das Produkt ohne ihre Zustimmung in diesem Land in Verkehr gebracht worden ist; in diesem Fall ist das Recht des Landes anwendbar, in dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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Begründung | |
Man geht davon aus, dass die Haftung für fehlerhafte Produkte unter dem geänderten Artikel 3 geregelt werden kann. | |
Änderungsantrag 28 Abschnitt 1 A Titel (neu) | |
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ABSCHNITT 1A |
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SONDERREGELN FÜR SPEZIFISCHE UNERLAUBTE HANDLUNGEN UND AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE |
Änderungsantrag 29 Artikel 5 | |
Artikel 5 |
entfällt |
Unlauterer Wettbewerb |
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1. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem unlauteren Wettbewerbsverhalten entstanden sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt werden könnten. |
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2. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 3 Absätze 2 und 3 anwendbar. |
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Begründung | |
Man geht davon aus, dass die Haftung für unlauteren Wettbewerb unter dem geänderten Artikel 3 geregelt werden kann. Außerdem ist die Berichterstatterin angesichts mangelnder Klarheit, was unter dem Begriff „unlauteres Wettbewerbsverhalten“ zu verstehen ist, der Auffassung, dass die Bestimmung am besten gestrichen werden sollte. Sollte man aber zu der Ansicht gelangen, dass „unlauteres Wettbewerbsverhalten“ ausdrücklich in dieser Verordnung geregelt werden sollte, müsste ein solches Verhalten nach Ansicht der Berichterstatterin in der Verordnung selbst definiert werden. | |
Änderungsantrag 30 Artikel 6 | |
1. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte entstanden sind, findet das Recht des Ortes des angerufenen Gerichts (lex fori) Anwendung, wenn die Anwendung des nach Artikel 3 bezeichneten Rechts mit den wesentlichen Grundsätzen der lex fori in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit unvereinbar wäre. |
1. Für außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte entstanden sind, gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht. Allerdings könnte von einer offensichtlich engeren Beziehung zu einem bestimmten Staat ausgegangen werden, wenn man bestimmte Umstände einzeln oder zusammen berücksichtigt, wie der Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. Sendung vorrangig ausgerichtet ist, die Sprache der Veröffentlichung bzw. Sendung oder die Anzahl der Verkäufe oder Zuschauer je Mitgliedstaat im Verhältnis zu den gesamten Verkaufs- bzw. Zuschauerzahlen. Diese Vorschrift gilt analog für Internet-Veröffentlichungen. |
2. Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Sendeunternehmens oder des Zeitungsverlags befindet. |
2. Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen sowie Vorbeugungsmaßnahmen oder Unterlassungsanordnungen gegen einen Zeitungsverlag oder ein Sendeunternehmen hinsichtlich des Inhalts einer Veröffentlichung oder Sendung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Zeitungsverlags oder des Sendeunternehmens befindet. |
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3. Absatz 2 gilt auch für die Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte durch die Verarbeitung personenbezogener Daten. |
Begründung | |
Diese geänderte Fassung von Artikel 6 steht im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache C-68/93 Fiona Shevill und andere [1995] Slg. I-415. Diese Bestimmung hat den Zweck, Sachverhalte abzudecken, in denen von einer offensichtlich engeren Verbindung mit dem Staat, in dem der Hauptsitz des Verlags oder des Sendeunternehmens liegt, ausgegangen werden kann. Dies bedeutet mehr Rechtssicherheit für die Verleger und die Sendeanstalten und führt zu einer klaren Regelung, die für alle Veröffentlichungen gilt, selbst für diejenigen, die im Internet erfolgen. | |
Die Änderung in Absatz 2 hinsichtlich Unterlassungsanordnungen ist realistischer, da solche Anordnungen rasch beantragt und gewährt werden müssen und vorläufigen Charakter haben. | |
Durch diese Änderung soll eine vermeintliche Lücke in dem Vorschlag für eine Verordnung geschlossen werden. |
Änderungsantrag 31
Artikel 6 a (neu)
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Artikel 6a |
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Arbeitskampfmaßnahmen |
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Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer drohenden oder laufenden Arbeitskampfmaßnahme entstanden sind, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Arbeitskampfmaßnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat. |
Begründung
Das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streik, das nach einzelstaatlichem Recht garantiert ist, darf nicht untergraben werden.
Änderungsantrag 32
Artikel 6 b (neu)
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Artikel 6b |
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Verkehrsunfälle |
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1. Bis die Gemeinschaft das auf Verkehrsunfälle anwendbare Recht im Einzelnen gesetzlich regelt, wenden die Mitgliedstaaten entweder die in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Kollisionsnormen unter Berücksichtigung von Artikel 13 oder das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Verkehrsunfälle anzuwendende Recht an. |
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2. Bei Personenschäden durch Verkehrsunfälle sollte aber mit Blick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie das befasste Gericht die Vorschriften für die Berechnung der Höhe des Schadens anwenden, die an dem üblichen Aufenthaltsort jedes einzelnen Opfers gelten, es sei denn, dies wäre unbillig. |
Änderungsantrag 33 Artikel 7 | |
Artikel 7 |
entfällt |
Umweltschädigung |
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Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Umweltschädigung entstanden sind, ist das nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 geltende Recht anwendbar, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. |
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Begründung | |
Man geht davon aus, dass die Haftung für Umweltschädigungen unter dem geänderten Artikel 3 geregelt werden kann. Darüber hinaus ist die Berichterstatterin angesichts der Tatsache, dass nicht angegeben wird, was unter „Umweltschädigung“ zu verstehen ist, der Ansicht, dass dieser Begriff nicht ausdrücklich erwähnt werden sollte. | |
Änderungsantrag 34 Abschnitt 2 Titel | |
ABSCHNITT 2 |
entfällt |
DIE AUF AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE AUS ANDERER ALS UNERLAUBTER HANDLUNG ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN |
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Begründung | |
Diese Überschrift ist gegenwärtig gegenstandslos. | |
Änderungsantrag 35 Artikel 9 | |
Artikel 9 |
entfällt |
Bestimmung des anwendbaren Rechts |
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1. Wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus anderer als unerlaubter Handlung entstanden ist, an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einen Vertrag anknüpft, der in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht, ist das Recht anwendbar, das auf dieses bestehende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. |
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2. Wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat hatten, ist unbeschadet des Absatzes 1 das Recht dieses Staates auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbar. |
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3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden ist, das Recht des Staates anwendbar, in dem die Bereicherung erfolgt ist. |
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4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden ist, das Recht des Staates anwendbar, in dem der Geschäftsherr zum Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn sich jedoch ein aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstandenes Schuldverhältnis auf den physischen Schutz einer Person oder die Sicherstellung eines bestimmten körperlichen Gegenstands bezieht, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem sich die Person oder der Gegenstand zum Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung befunden haben. |
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5. Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, gilt ungeachtet der Absätze 1, 2, 3 und 4 das Recht dieses anderen Staates. |
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6. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels findet im Bereich des geistigen Eigentums auf alle außervertragliche Schuldverhältnisse Artikel 8 Anwendung. |
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Begründung | |
Ersetzt durch Artikel 9a und 9b. |
Änderungsantrag 36
Artikel 9 a (neu)
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Artikel 9a Ungerechtfertigte Bereicherung |
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1. Wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus einer ungerechtfertigten Bereicherung entstanden ist, an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einen Vertrag anknüpft, der in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht, ist das Recht anwendbar, das auf dieses bestehende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. |
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2. Kann aufgrund von Absatz 1 das anwendbare Recht nicht bestimmt werden, und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, ist das Recht dieses Staates auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbar. |
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3. Kann das anwendbare Recht nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 bestimmt werden, gilt das Recht des Staates, in dem die Ereignisse, die im Wesentlichen zu der ungerechtfertigten Bereicherung geführt haben, unabhängig von dem Staat, in dem die Bereicherung eingetreten ist. |
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4. Besteht aufgrund der Umstände des Falles kein Zweifel daran, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine engere Verbindung mit einem anderen Staat als dem in den Absätzen 1, 2 und 3 angegebenen Staat hat, gilt das Recht dieses anderen Staates. |
Begründung
Diese Bestimmungen lehnen sich eng an die allgemeinen Regelungen für unerlaubte Handlungen/Straftaten an. Außerdem stimmt die Berichterstatterin nicht dem ursprünglichen Gedanken der Kommission zu, dass in Fällen ungerechtfertigter Bereicherung das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die Bereicherung erfolgt ist. Der Ort, an dem die Bereicherung erfolgt kann sich vollkommen zufällig ergeben (z.B. nach Maßgabe des Ortes, an dem derjenige, der die unerlaubte Handlung begeht, entscheidet, ein Bankkonto zu eröffnen, auf das Beträge in betrügerischer Absicht überwiesen werden).
Änderungsantrag 37
Artikel 9 b (neu)
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Artikel 9b Geschäftsführung ohne Auftrag |
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1. Wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden ist, an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einen Vertrag anknüpft, der in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht, ist das Recht anwendbar, das auf dieses bestehende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. |
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2. Kann aufgrund von Absatz 1 das anwendbare Recht nicht bestimmt werden, und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, ist das Recht dieses Staates auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbar. |
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3. Kann das anwendbare Recht nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 bestimmt werden, gilt das Recht des Staates, in dem die Ereignisse, die im Wesentlichen zu der Geschäftsführung ohne Auftrag geführt haben, unabhängig von dem Staat, in dem die Geschäftsführung erfolgt ist. |
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4. Besteht aufgrund der Umstände des Falles kein Zweifel daran, dass das außervertragliche Schuldverhältnis, das aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden ist, eine engere Verbindung mit einem anderen Staat als dem in den Absätzen 1, 2 und 3 angegebenen Staat hat, gilt das Recht dieses anderen Staates. |
Begründung
Diese Bestimmungen lehnen sich eng an die allgemeinen Regelungen für unerlaubte Handlungen/Straftaten an.
Änderungsantrag 38 Artikel 10 | |
Artikel 10 |
entfällt |
Freie Rechtswahl |
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1. Außer bei außervertraglichen Schuldverhältnissen, für die Artikel 8 maßgebend ist, können die Parteien nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben. Rechte Dritter bleiben unberührt. |
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2. Befinden sich alle anderen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem anderen Staat als jenem, dessen Recht gewählt wurde, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen, von denen nach dem Recht dieses anderen Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, von der Rechtswahl der Parteien unberührt. |
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3. Befinden sich alle anderen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts von der Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien unberührt. |
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Begründung | |
Dieser Sachverhalt ist durch den neuen Artikel 2a geregelt. | |
Änderungsantrag 39 Artikel 11 Buchstabe a | |
a) die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, deren Handlungen haftungsbegründend sind; |
a) die Grundlage und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, deren Handlungen haftungsbegründend sind; |
Begründung | |
Hierdurch wird der Wortlaut an die Texte bestehender internationaler Übereinkommen im Bereich des Privatrechts angepasst. | |
Änderungsantrag 40 Artikel 11 Buchstabe c | |
c) das Vorliegen und die Art ersatzfähiger Schäden; |
c) das Vorliegen, die Art und die Bemessung der geltend gemachten Schäden oder Entschädigungen; |
Begründung | |
Technische, grammatikalische und terminologische Korrektur. | |
Änderungsantrag 41 Artikel 11 Unterabsatz 1 a (neu) | |
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Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, oder bei einer ungültigen Vereinbarung über die Rechtswahl wendet das befasste Gericht seine nationalen Regeln für die Berechnung der Höhe des Schadens an, es sei denn, die Umstände des Falles erfordern die Anwendung der Vorschriften eines anderen Staates. |
Begründung | |
Hierdurch wird die Lage bei der Schadensberechnung klargestellt. In der Regel wird das befasste Gericht sein nationales Recht anwenden, aber in Fällen wie Verkehrsunfällen wendet es möglicherweise die Vorschriften eines anderen Landes an. | |
Änderungsantrag 42 Artikel 11 a (neu) | |
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Artikel 11a |
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Vorbringen zum anwendbaren Recht |
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Jeder Kläger oder Beklagte, der vor einem nationalen Gericht einen Anspruch bzw. Gegenanspruch geltend macht, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, teilt dem Gericht und den anderen Parteien in der Klageschrift oder einem anderen gleichwertigen einleitenden Dokument mit, welche Rechtsordnung oder welche Rechtsordnungen seiner Meinung nach auf den gesamten Anspruch oder Teile davon anwendbar sei(en). |
Begründung | |
Diese einfache Anforderung wird sicherstellen, dass die Frage des anwendbaren Rechts von den beiden Parteien und dem Gericht gebührend berücksichtigt wird, was zur Gewährleistung von Rechtssicherheit beiträgt. | |
Änderungsantrag 43 Artikel 11 b (neu) | |
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Artikel 11b |
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Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts |
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1. Das befasste Gericht stellt von Amts wegen den Inhalt ausländischen Rechts fest. Hierfür ist unter Umständen die Mitarbeit der Parteien erforderlich. |
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2. Wenn die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts nicht möglich ist und die Parteien zustimmen, findet das Recht des befassten Gerichts Anwendung. |
Begründung | |
Diese Klarstellung sollte eine einheitlichere Vorgehensweise bei der Anwendung ausländischen Rechts durch die Gerichte in der gesamten EU sicherstellen. | |
Änderungsantrag 44 Artikel 12 | |
1. Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieser Verordnung kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden. |
1. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. |
2. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. |
2. Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieser Verordnung kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden. |
Begründung | |
Die neue Reihenfolge der Absätze ist wohl logischer. | |
Änderungsantrag 45 Artikel 13 | |
Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind bei der Feststellung der Haftung die Sicherheits- und Verhaltensregeln am Ort und zum Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen. |
Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind bei der Feststellung der Haftung die Sicherheits- und Verhaltensregeln am Ort und zum Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses wie ein Sachverhaltselement zu berücksichtigen, sofern dies angemessen ist. |
Begründung | |
Dies stellt die Kommission in ihrer Begründung klar, sollte aber im Verordnungstext selbst seinen Niederschlag finden. | |
Die Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berücksichtigung örtlicher Sicherheits- und Verhaltensregeln zwar z.B. bei Verkehrsunfällen eine Rolle spielt, jedoch nicht bei Verletzungen des lauteren Wettbewerbs oder von Persönlichkeitsrechten. | |
Änderungsantrag 46 Artikel 14 | |
Das Recht des Geschädigten, direkt gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen vorzugehen, unterliegt dem für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Recht, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht zu stützen. |
Das Recht des Geschädigten, direkt gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen vorzugehen, unterliegt dem für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Recht, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht zu stützen, soweit diese Möglichkeit in einer dieser Rechtsordnungen gegeben ist. |
Begründung | |
Dies ist eine von der Versicherungswirtschaft geforderte Klarstellung. | |
Änderungsantrag 47 Artikel 17 Absatz 2 a (neu) | |
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2a. Die Vorschriften dieser Verordnung sind vorbehaltlich der Artikel 11a und 11b und der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht auf den Beweis und das Verfahren anwendbar. |
Begründung | |
Diese Änderung entspricht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. | |
Änderungsantrag 48 Artikel 19 Absatz 1 | |
1. Bei Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen steht die Hauptniederlassung dem gewöhnlichen Aufenthalt gleich. Wenn jedoch das schädigende Ereignis oder der Schaden anlässlich des Betriebs einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung eingetreten ist, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich diese Niederlassung befindet. |
1. Bei Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen steht der gewöhnliche Aufenthalt der Hauptniederlassung gleich. Wenn jedoch das schädigende Ereignis oder der Schaden anlässlich des Betriebs einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung eingetreten ist, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich diese Niederlassung befindet. |
Begründung | |
Diese Klarstellung ist notwendig, denn in einigen Rechtsordnungen gibt es das Konzept des Aufenthalts, das für Personen gilt, die nicht mit der juristischen Person identisch sind. | |
Änderungsantrag 49 Artikel 19 Absatz 2 | |
2. Wenn das schädigende Ereignis oder der Schaden bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer natürlichen Person eingetreten ist, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich seine berufliche Niederlassung befindet. |
2. Wenn das schädigende Ereignis oder der Schaden bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer natürlichen Person eingetreten ist, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich seine tatsächliche berufliche Niederlassung befindet. Wird die Tätigkeit im Reisegewerbe oder zu Hause ausgeübt, gilt als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort, an dem die natürliche Person amtlich gemeldet ist. |
Begründung | |
Nicht immer wird die berufliche Tätigkeit an der beruflichen Niederlassung ausgeübt (wie etwa im Fall von Anstreichern und ambulanten Händlern). | |
Änderungsantrag 50 Artikel 22 | |
Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. |
1. Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. |
|
1a. Insbesondere kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts versagt und/oder die lex fori angewandt werden, wenn diese Anwendung zu einem Verstoß gegen Grundrechte und -freiheiten führen würde, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im nationalen Verfassungsrecht und im internationalen humanitären Recht verankert sind. |
|
1b. Des Weiteren kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge hätte, dass eine über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehende Entschädigung etwa in Form eines Schadenersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung zugesprochen werden könnte, als mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts als unvereinbar angesehen werden. |
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1c. Ist das nach dieser Verordnung als anwendbar bestimmte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, gilt der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung nur auf Antrag. |
Begründung | |
Durch den neuen Absatz 2 soll klargestellt werden, was mit öffentlicher Ordnung auf Gemeinschaftsebene gemeint ist. | |
Der neue Absatz 3 wurde hinzugefügt, da davon auszugehen ist, dass die Einführung eines neuen Konzepts einer „öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft“ über den Anwendungsbereich dieser Verordnung hinausgeht. Außerdem soll die Möglichkeit beseitigt werden, einen Schadenersatz mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung zuzusprechen, wie das die Kommission in Artikel 24 vorgeschlagen hat. Die Berichterstatterin ist sich darüber im Klaren, dass die Existenz eines solchen Schadenersatzes einen Anreiz für das sogenannte „Forum shopping“ darstellen könnte, und hat deshalb in die neue Überprüfungsklausel eine Verpflichtung der Kommission aufgenommen, nach der sie den gesamten Bereich Schadenersatz in diesem Zusammenhang zu prüfen hat, wenn sie die Umsetzung der Verordnung überprüft. | |
Im Einklang mit der Verordnung 44/2001 (Brüssel I), die verbietet, dass dieser Einwand der Nichtanerkennung von Amts wegen gelten kann, erscheint es unzweckmäßig, dass dieser Vorbehalt der öffentlichen Ordnung von Amts wegen von einem Gericht bei der Prüfung des anwendbaren Rechts berücksichtigt wird. | |
Änderungsantrag 51 Artikel 23 | |
Artikel 23 |
entfällt |
Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten |
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Absatz 1 bezieht sich auf die herkömmlichen Mechanismen des Internationalen Privatrechts, die sich auch auf Übereinkünfte oder auf abgeleitetes Recht stützen können, d. h. Kollisionsnormen für besondere Rechtsbereiche, gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen und wesentliche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. |
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Absatz 2 betrifft konkret die dem Binnenmarkt im Bereich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs eigenen Grundsätze, die gemeinhin unter den "Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung" und unter den "Grundsatz der Herkunftslandkontrolle" subsumiert werden. |
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Begründung | |
Entsprechende Bestimmungen wurden in Artikel 1 Absatz 2a eingefügt. | |
Änderungsantrag 52 Artikel 24 | |
Artikel 24 |
entfällt |
Nicht auf Ausgleich gerichteter Schadenersatz |
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Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge hätte, dass eine über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehende Entschädigung etwa in Form eines Schadenersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung zugesprochen werden könnte, ist mit der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft nicht vereinbar. |
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Begründung | |
Wenn die Berichterstatterin auch gegen diese Bestimmung grundsätzlich nichts einzuwenden hat, zog sie es doch vor, eine geänderte Fassung dem Artikel 22 hinzuzufügen. |
Änderungsantrag 53
Artikel 25
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen |
Verhältnis zu internationalen Übereinkommen |
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. |
1. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. |
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2. Die Regelungen dieser Verordnung gehen auch den Regelungen internationaler Abkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossen wurden, vor, es sei denn, diese Abkommen sind in Anhang I aufgeführt. |
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3. Sind alle Sachverhaltselemente zur Zeit des Schadeneintrittes in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten belegen, gehen die Regelungen dieser Verordnung den Regelungen des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Verkehrsunfälle anzuwendende Recht vor. |
Begründung
Die Verordnung sollte die Anwendung weder bestehender noch künftiger internationaler Übereinkommen berühren. Es gibt oft Kollisionsnormen in internationalen Übereinkommen, die nicht gänzlich für diesen Bereich bestimmt sind.
Besagtes Haager Übereinkommen wurde bisher nur von wenigen Mitgliedstaaten ratifiziert. Diesbezüglich sollte die Verordnung eine Klarstellung bringen, wonach das Haager Übereinkommen nur mehr subsidiär zu Rom II gelten sollte.
Änderungsantrag 54 Artikel 26 a (neu) | |
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Artikel 26a |
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Überprüfung |
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Spätestens am …* legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss unter Beachtung der Absätze 1 und 2 je einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung: |
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1. Bei der Erstellung ihres Berichts schenkt die Kommission besondere Beachtung den Auswirkungen der Handhabung ausländischen Rechts in den verschiedenen Rechtsordnungen sowie der Schadensersatzfrage, einschließlich der in den Rechtsordnungen bestimmter Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit der Zuerkennung eines Schadensersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung. |
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2. Sie hat auch zu prüfen, ob ein gemeinschaftlicher Rechtsakt vorgeschlagen werden sollte, der sich speziell mit dem auf Verkehrsunfälle anzuwendenden Recht befasst. Der Bericht enthält eine analytisch Studie zu der Frage, inwieweit Gerichte der Mitgliedstaaten in der Praxis ausländisches Recht anwenden, einschließlich von Empfehlungen zu der Frage, ob ein gemeinsamer Ansatz bei der Anwendung ausländischen Rechts wünschenswert ist. |
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3. Die unterschiedlichen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts und die gewachsenen Pressetraditionen in der Europäischen Union lassen in einer zunehmend kontinental operierenden Kommunikationswelt einheitlichere Voraussetzungen und streitentscheidende Normen erforderlich erscheinen. Gerade der schützenswerte Charakter der Pressefreiheit und ihre Funktion für die Öffentlichkeit, legen es jedoch nahe, hierbei auf verantwortungsbewusst mit den Persönlichkeitsrechten umgehende Medien zu setzen, die bereit sind, auf dem Wege der Selbstorganisation konsensual einen selbstverpflichtenden "Europäischen Medien-Kodex" und/oder einen "Europäischen Medienrat" zu schaffen, der auch für die einschlägige Rechtsprechung sich nach und nach verfestigende Entscheidungsleitlinien liefern kann. Die Kommission wird aufgefordert, die Möglichkeiten, einen derartigen Prozesses begleitend zu unterstützen, zu prüfen und Empfehlungen, in welcher Form weitergehende Schritte wünschenswert sind, in einem Bericht zu unterbreiten. |
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* Drei Jahre nach der Annahme dieser Verordnung. |
Begründung | |
Eine Überprüfungsklausel erscheint notwenig und wünschenswert. Absatz 2 bedarf keiner Erläuterung. |
- [1] ABl. C .../Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Durch die vorgelegten Änderungsanträge zu dem Verordnungsentwurf soll der ursprüngliche Entwurf gestrafft und vereinfacht werden. Die Berichterstatterin schlägt als besten Ansatz vor, zunächst zu prüfen, ob sich die Parteien darauf geeinigt haben, welches Recht anwendbar sein soll (Artikel 2a). Sie kann nämlich keinen Grund dafür erkennen, warum es den Parteien versagt sein sollte, sich darauf zu einigen, ein außervertragliches Schuldverhältnis dem Recht ihrer Wahl nicht nur nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, zu unterstellen, wenn zwischen den Parteien ganz zweifellos vorher eine unabhängige Geschäftsbeziehung besteht. Sie hat auch die Möglichkeit geschaffen, dass solche Vereinbarungen hinsichtlich Auseinandersetzungen im Bereich des geistigen Eigentums getroffen werden können. Sie ist sich der Tatsache bewusst, dass hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden, meint aber, dass sich eine Debatte darüber lohnt.
Im Übrigen sollten die Gerichte entweder die Regeln gemäß Artikel 3 oder die abgestuften Regeln für spezifische außervertragliche Schuldverhältnisse anwenden.
Nach Artikel 3 gilt vorrangig die lex loci delicti commissi. Aber ausnahmsweise sollten die Gerichte in den Fällen, in denen das außervertragliche Schuldverhältnis offensichtlich einen stärkeren Bezug zu einem anderen Land aufweist, dem Recht dieses Landes den Vorzug geben. Die ausdrücklich erwähnten Anknüpfungspunkte eröffnen den Gerichten die Möglichkeit, das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Opfers und desjenigen, der die unerlaubte Handlung begangen hat, anzuwenden oder ein bestehendes Rechts- oder de facto-Verhältnis zwischen ihnen zu berücksichtigen. Hierdurch soll Sicherheit, Voraussehbarkeit und Einheitlichkeit des Ergebnisses hergestellt und die legitime Erwartung geschützt werden, wie sich aus den Buchstaben c und d eindeutig ergibt.
Ihre Berichterstatterin ist der Auffassung, dass viele Fälle so komplex sind, dass ein flexibles System geeigneter ist als strenge Regeln für jede Gruppe von außervertraglichen Schuldverhältnissen. Kleine Unterschiede im Sachverhalt können die Erwartungen der Parteien und die entsprechenden strategischen Überlegungen beträchtlich verändern. Darüber hinaus wird in Rechtsstreitigkeiten, die in einer Staatengemeinschaft ohne Grenzen stattfinden, in der alle unterschiedliche Rechtsordnungen haben, aber ein gemeinsames Erbe von Menschenrechtsnormen und Gemeinschaftsrecht teilen, Gerechtigkeit oft durch die Anwendung der sogenannten depeçage walten. Das ist der Grund dafür, dass in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen ist, dass das befasste Gericht erforderlichenfalls jede Frage eines Rechtsstreits einer gesonderten Prüfung unterziehen muss. Dies könnte unter anderem dann notwendig sein, wenn es gilt, die Anwendung von inakzeptablen Vorschriften von Ländern außerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden. Was wesentlich ist, ist die Tatsache, dass den Gerichten ein eindeutiges Instrument an die Hand gegeben wird, das ihnen die notwendige Flexibilität ermöglicht, um den Parteien in Einzelfällen Gerechtigkeit angedeihen zu lassen.
Was Verkehrsunfälle anbelangt, ist die Berichterstatterin der Meinung, dass es angesichts der Tatsache, dass verschiedene Mitgliedstaaten das Haager Übereinkommen ratifiziert haben, diesen Mitgliedstaaten freistehen sollte, es weiterhin anzuwenden, bis ein Gemeinschaftsinstrument angenommen sein wird. Darüber hinaus wurde eine Bestimmung aufgenommen, nach der der persönliche Schaden in der Höhe ersetzt wird, wie es der Praxis des Wohnsitzlandes des Opfers und nicht der Praxis des Landes, in dem sich der Unfall ereignete, entspricht, wenn dies im Einzelfall als billig angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass es wichtig ist, eine Erwähnung der Brüssel-I-Verordnung und der 4. und 5. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsrichtlinie aufzunehmen, nach denen die Opfer die Möglichkeit haben, direkt Klagen gegen die Versicherer anzustrengen. Auch hat die Berichterstatterin klargestellt, dass die Frage der Berechnung der Höhe des zu ersetzenden Schadens nach dem Recht des Gerichtsstands beantwortet werden sollte, wenn in der Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist.
Ihre Berichterstatterin hat Sonderregelungen für Verleumdung, ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen vorgesehen.
Dagegen hat sie die Sondervorschriften für Produkthaftung, unlauteren Wettbewerb und Umweltschädigungen gestrichen, weil die allgemeinen Kollisionsnormen durchaus in der Lage sind, die betreffenden Situationen zu regeln, solange keine überzeugenden Hinweise für das Gegenteil und klare Definitionen der betreffenden unerlaubten Handlungen vorliegen. Ihre Berichterstatterin könnte sich zwar vorstellen, Sonderbestimmungen für die Produkthaftung aufzunehmen, wenn hierfür gute Argumente vorgebracht werden, sie ist aber strikt gegen die Aufnahme von Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb und Umweltschädigungen, solange keine klare Definitionsklausel festlegt, welche unerlaubten Handlungen mit diesen Begriffen gemeint sind.
Soweit eine Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte betroffen ist, vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass grundsätzlich die lex loci delicti commissi angewendet werden sollte, dass es dem Gericht aber freistehen sollte zu prüfen, ob eine offensichtlich engere Verbindung zu dem Staat der Veröffentlichung oder der Sendung besteht, soweit Verkäufe je Mitgliedstaat, Zuschauerzahlen usw. betroffen sind. Auf der gleichen Linie wie die Verordnung „Brüssel 1“ zur Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen kann das Gericht darüber hinaus die Zielgruppe berücksichtigen, an die die Veröffentlichung bzw. Sendung vorrangig gerichtet ist. Da auch Internet-Veröffentlichungen in den Geltungsbereich fallen, wird es möglich sein, Situationen zu vermeiden, in denen unterschiedliche Regelungen auf dieselbe Veröffentlichung Anwendung finden, je nachdem, ob sie Offline oder Online erfolgte. Ihre Berichterstatterin ist der Überzeugung, dass dies zu mehr Rechtssicherheit führen sollte. Um Befürchtungen, die Verleger und Sendeunternehmen geäußert haben, Rechnung zu tragen, hat sie auch einen alternative Fassung der in Frage stehenden Bestimmungen angeboten, um eine umfangreiche Debatte im Ausschuss zu ermöglichen.
Soweit andere außervertragliche Schuldverhältnisse betroffen sind, hat sich ihre Berichterstatterin dafür entschieden, die Fälle von ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag in zwei getrennten Artikeln aus Vereinfachungsgründen zu regeln.
Die Berichterstatterin ist sich darüber im Klaren, dass sich ihr Ansatz von den klassischen internationalen Übereinkommen im Bereich des internationalen Privatrechts unterscheidet. Ihr liegt jedoch daran, darauf hinzuweisen, dass das in Vorbereitung befindliche Rechtsinstrument ein Teil des Gemeinschaftsrechts ist und somit unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden muss. Im Gegensatz zu vorherigen Rechtsinstrumenten, durch die die Gemeinschaft bestehende internationale Übereinkommen auf dem Gebiet des Privatrechts übernommen hat, gab es in diesem Fall kein vorheriges Übereinkommen, was die einzigartige Chance bietet, in einem spezifisch gemeinschaftlichen Kontext Recht zu setzen. Ihre Berichterstatterin hat insbesondere größten Wert darauf gelegt, dass die Verordnung mit dem Recht des Binnenmarktes koexistieren kann und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes fördert und nicht behindert. Besondere Beachtung wurde der Beziehung der Verordnung zu den Richtlinien „Fernsehen ohne Grenzen“ und „Elektronischer Geschäftsverkehr“ geschenkt. Ihrer Berichterstatterin war es sehr wichtig, einen auf Grundsätzen beruhenden ganzheitlichen Ansatz vorzuschlagen, wodurch die Notwendigkeit derzeitiger oder künftiger verwirrender Ausnahmeregelungen oder Sondersysteme vermieden wird, da diese lediglich dazu führen, dass unser Recht schwerer anzuwenden und weniger transparent wird.
Auch der öffentlichen Ordnung wurde Aufmerksamkeit geschenkt. Ihre Berichterstatterin ist der Auffassung, dass es wichtig ist klarzustellen, dass ansatzweise eine gemeinschaftliche öffentliche Ordnung existiert, was sich in der EMRK, der Charta der Grundrechte, nationalem Verfassungsrecht und internationalem humanitären Recht ausdrücklich niederschlägt. Die Erwähnung des internationalen humanitären Rechts wurde hinzugefügt, um zu verhindern, dass die Gerichte Rechtsvorschriften eines Landes, das nicht Mitglied der Gemeinschaft ist, anwenden müssen, was mit den europäischen Wertesystemen unvereinbar wäre, wenn sich dies auch implizit bereits aus dem durch die Berichterstatterin neu formulierten Artikel 3 ergibt.
Ihre Berichterstatterin ließ auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass Beweis- und Verfahrensregeln nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, was im Einklang mit den klassischen Regeln des internationalen Privatrechts steht. Allerdings hat sie Bestimmungen aufgenommen, durch die sichergestellt werden soll, dass nationale Verfahren so gestaltet sind, dass die Gerichte tatsächlich die Frage des anwendbaren Rechts prüfen, wenn Klagen eingereicht werden, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, um ein einheitliches Vorgehen in der gesamten Union sicherzustellen.
Darüber hinaus wurde die Vorschrift über den ordre public so ausgeweitet, dass sie Schadenersatz mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung umfasst, denn Ihre Berichterstatterin ist der Überzeugung, dass es rechtlich nicht möglich ist, in einem Rechtsinstrument wie diesem gesetzlich vorzuschreiben, dass die Zuerkennung derartigen Schadensersatzes verboten ist. Allerdings hat sie eine Überprüfungsklausel hinzugefügt, nach der die Kommission drei Jahre nach der Annahme der Verordnung die Frage von Schadensersatz und seinen Auswirkungen hinsichtlich des sogenannten „Forum Shoppings“ zu prüfen hat.
Angesichts der Unzufriedenheit, die im Zusammenhang mit dem Haager Übereinkommen über Verkehrsunfälle geäußert wurde, schlägt Ihre Berichterstatterin vor, die Kommission zu ersuchen, den Vorschlag eines gemeinschaftlichen Rechtsakts für diesen Bereich in Erwägung zu ziehen. Bis dahin sollte es möglich sein, Verkehrsunfälle in zufriedenstellender Weise nach dieser Verordnung zu behandeln, wobei es den Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen ratifiziert haben, ausdrücklich freigestellt wird, es weiterhin anzuwenden. In diesem Zusammenhang möchte die Berichterstatterin auf die Probleme hinweisen, die sich aus den Unterschieden bei der Höhe des Schadenersatzes ergeben, der von den Gerichten in den verschiedenen Mitgliedstaaten zugesprochen wird. Sie ist der Auffassung, dass diesem Punkt Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.
Ein weiterer maßgeblicher Teil dieser Überprüfung sollte die Frage sein, wie die Gerichte in der Praxis die Anwendung oder Benutzung von ausländischem Recht handhaben. Hierzu bedarf es mehr Anhaltspunkte, die zusammengetragen werden sollten, um sicherzustellen, dass hier eine Gleichbehandlung mit nationalem Recht erfolgt, damit das Vertrauen in die Anwendung ausländischen Rechts durch nationale Gerichte gestärkt und erneut die angebliche Notwendigkeit des „Forum Shoppings“ vermindert wird.
Ihrer Berichterstatterin liegt daran zu betonen, dass diese Verordnung sowohl als eine Stützung der unterschiedlichen Rechtstraditionen im Privatrecht der Mitgliedstaaten, die sich aus ihren individuellen einzigartigen historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Umständen ergeben, als auch als klare Leitlinie auf Gemeinschaftsebene zu sehen ist, wie diese unterschiedlichen Traditionen berücksichtigt werden sollten, wenn sich Konflikte ergeben, indem den Prioritäten der Gesamtrechtsordnung der Gemeinschaft das ihnen zustehende Gewicht beigemessen wird. Ihre Berichterstatterin möchte mit der Bemerkung schließen, dass diese Verordnung dazu beitragen sollte sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsgrundsätze der gegenseitigen Anerkennung und das Vertrauen zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten unangetastet bleiben.
Abschließend möchte Ihre Berichterstatterin all denjenigen danken, die sie unterstützt haben, indem sie ihr Rat und Kritik zuteil werden ließen, insbesondere denjenigen, die sich an der Arbeit des Projektteams beteiligt haben. Die Berichterstatterin hat eingehend das Schweizer Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, das US Second Restatement und andere Instrumente von Bundesstaaten geprüft, bevor sie die Entscheidung darüber traf, welcher Ansatz gewählt werden sollte.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (17.5.2005)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II")
(KOM(2003)0472 – C5‑0338/2003 – 2003/0168(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Barbara Kudrycka
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verfasserin der Stellungnahme ersucht die Berichterstatterin des Rechtsausschusses, in ihren Bericht die folgenden Änderungen aufzunehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Artikel 6 betrifft die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, und sein Inhalt hat sehr erhebliche Auswirkungen auf wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit. Durch die Änderung dieses Artikels strebt die Verfasserin der Stellungnahme eine Ausgewogenheit zwischen der Haftung von Verlegern und Sendeunternehmen und der Pressefreiheit sowie die Vorhersehbarkeit und Voraussehbarkeit des Rechts an.
In der geänderten Fassung von Artikel 25 berücksichtigt die Verfasserin der Stellungnahme den Prozess der Harmonisierung des internationalen Privatrechts in der EG. Durch die Rom-II-Verordnung zusammen mit den Verordnungen Brüssel I und II sowie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um das Übereinkommen von Rom I zu einem Gemeinschaftsinstrument zu machen, wird der Zweck verfolgt, ein einheitliches Regelwerk für die Normenkollision in der EG zu schaffen. Deshalb erscheint es zweckmäßig, die Verordnung mit einem möglichst breiten Geltungsbereich auszustatten.
Schließlich möchte die Verfasserin der Stellungnahme Frau Diana Wallis, der Berichterstatterin des Rechtsausschusses, für ihre umfangreiche Folgenabschätzung und ihren wertvollen Berichtsentwurf danken.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 6 | |
1. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte entstanden sind, findet das Recht des Ortes des angerufenen Gerichts (lex fori) Anwendung, wenn die Anwendung des nach Artikel 3 bezeichneten Rechts mit den wesentlichen Grundsätzen der lex fori in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit unvereinbar wäre. |
1. Für außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte entstanden sind, gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht. Allerdings könnte von einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem bestimmten Staat ausgegangen werden, wenn man bestimmte Umstände berücksichtigt, wie den Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. Sendung vorrangig ausgerichtet ist, die Sprache der Veröffentlichung bzw. Sendung oder die Anzahl der Verkäufe oder Zuschauer je Mitgliedstaat im Verhältnis zu den gesamten Verkaufs- bzw. Zuschauerzahlen. Diese Vorschrift gilt analog für Internet-Veröffentlichungen. |
2. Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Sendeunternehmens oder des Zeitungsverlags befindet. |
2. Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen sowie Vorbeugungsmaßnahmen oder Unterlassungsanordnungen gegen einen Zeitungsverlag oder ein Sendeunternehmen hinsichtlich des Inhalts einer Veröffentlichung oder Sendung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Zeitungsverlags oder des Sendeunternehmens befindet. |
|
2a. Wird nach dieser Verordnung das Recht eines Drittstaats bezeichnet, findet das Recht des Ortes des angerufenen Gerichts (lex fori) Anwendung, wenn die Anwendung des Rechts des Drittstaats mit den wesentlichen Grundsätzen der lex fori in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit unvereinbar wäre. |
Begründung | |
Durch diese Änderung sollen Einzelpersonen geschützt und mehr Rechtssicherheit für die Verleger und die Sendeunternehmen geschaffen werden. Diese Änderung gilt für alle Veröffentlichungen, selbst für diejenigen, die im Internet erfolgen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird hierdurch Rechnung getragen. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 25 Absatz 1 a (neu) | |
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Diese Verordnung geht den Regelungen internationaler Abkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossen wurden, vor, es sei denn, diese Abkommen sind im Anhang aufgeführt. |
Begründung | |
Durch diese Änderung wird der Prozess der Harmonisierung des internationalen Privatrechts auf Gemeinschaftsebene berücksichtigt, was wesentlich ist und ohne diese Änderung nicht erreicht werden könnte. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") | |||||
Verfahrensnummer |
(KOM(2003)0427 – C5-0338/2003 – 2003/0168(COD)) | |||||
Federführender Ausschuss |
JURI | |||||
Mitberatender Ausschuss |
LIBE 16.9.2004 | |||||
Verstärkte Zusammenarbeit |
| |||||
Verfasser(in) der Stellungnahme |
Barbara Kudrycka | |||||
Prüfung im Ausschuss |
26.4.2005 |
10.5.2005 |
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Datum der Annahme der Vorschläge |
10.5.2005 | |||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
28 0 0 | ||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Nuno Alvaro, Edit Bauer, Johannes Blokland, Mario Borghezio, Mihael Brejc, Maria Carlshamre, Giusto Catania, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Edith Mastenbroek, Martine Roure, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Sophia in 't Veld, Herbert Reul, Johannes Voggenhuber | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
| |||||
- [1] ABl. C …, vom 15.4.2005, S. ….
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) | ||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2003)0427 – C6‑0338/2003 – 2003/0168(COD) | ||||||
Rechtsgrundlage |
Art. 251 Abs. 2 und Art. 61 Buchst. c EGV | ||||||
Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 51 | ||||||
Datum der Konsultation des EP |
22.7.2003 | ||||||
Federführender Ausschuss |
JURI | ||||||
Datum der Bekanntgabe im Plenum |
16.9.2004 | ||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
LIBE |
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Datum der Bekanntgabe im Plenum |
16.9.2004 |
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| ||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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| ||
Datum des Beschlusses |
|
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Datum der Bekanntgabe im Plenum |
| ||||||
Berichterstatter(in/innen) |
Diana Wallis | ||||||
Datum der Benennung |
14.9.2004 | ||||||
Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
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Vereinfachtes Verfahren |
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Datum des Beschlusses |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Datum der Stellungnahme JURI |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Datum der Stellungnahme BUDG |
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Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
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Datum des Beschlusses des Plenums |
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Konsultation d. Ausschusses d. Regionen |
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Datum des Beschlusses des Plenums |
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Prüfung im Ausschuss |
21.9.2004 |
30.11.2004 |
20.1.2005 |
21.4.2005 |
23.5.2005 | ||
|
20.6.2005 | ||||||
Datum der Annahme |
20.6.2005 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: |
20 | |||||
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Nein-Stimmen: |
0 | |||||
|
Enthaltungen: |
2 | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Berger, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Piia-Noora Kauppi, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Marcin Libicki, Alain Lipietz, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Viktória Mohácsi, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Rainer Wieland, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alexander Nuno Alvaro, Jean-Paul Gauzès, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, József Szájer | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung - A6 |
22.6.2005 |
A6‑0211/2005 | |||||
Anmerkungen |
... | ||||||