BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds

22.6.2005 - (KOM(2004)0493 – C6‑0090/2004 – 2004/0165(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: José Albino Silva Peneda


Verfahren : 2004/0165(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0216/2005
Eingereichte Texte :
A6-0216/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds

(KOM(2004)0493 – C6‑0090/2004 – 2004/0165(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0493)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 148 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0090/2004)[2],

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6‑0216/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Es müssen spezifische Bestimmungen über die Typen von Aktionen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. [….] [¨über die allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] festgesetzten Ziele finanziert werden können.

(2) Es müssen spezifische Bestimmungen über die Typen von Aktionen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. [….] [¨über die allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] festgesetzten Ziele im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden können.

Begründung

Es sollte darauf verwiesen werden, dass die ESF-Verordnung entsprechend den Grundsätzen und Vorschriften der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen festzulegen und auszuführen ist.

Änderungsantrag 2

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Es ist notwendig, die allgemeine Struktur der Fonds zu wahren und die Aufschlüsselung auf die einzelnen Ziele zu gewährleisten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. .../...[ über die allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] vorgesehen ist.

Änderungsantrag 3

Erwägung 3

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der allgemeinen und beruflichen Bildung, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben beizutragen, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der Eingliederung, der Nichtdiskriminierung, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der allgemeinen und beruflichen Bildung, sowie mit denjenigen, die das Konzept des lebenslangen Lernens sowohl am Arbeitsplatz als auch außerhalb anwenden mit besonderem Augenmerk auf die Erstausbildung, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind, und zur Anwendung der Artikel 2 und 299 Absatz 2 des Vertrags beizutragen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Voraussetzungen dafür, dass eine höhere Produktivitätsrate, eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit sowie stärkerer sozialer Zusammenhalt und bessere Arbeitsplätze erreicht werden.

Begründung

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Ziel der Europäischen Union gemäß Artikel 2 des EG-Vertrags sowie der europäischen Beschäftigungsstrategie und der Lissabonner Strategie. Artikel 2 des Verordnungsvorschlags bezüglich der Aufgaben des Europäischen Sozialfonds nennt im Übrigen als eines der Ziele der Gemeinschaft die Gleichstellung von Frauen und Männern. Wegen der Bedeutung dieses Grundsatzes und aus Gründen der Kohärenz muss dieses Ziel auch in Erwägung 3 aufgenommen werden.

Der Begriff „Berufliche Bildung“ wird in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich definiert oder nur auf einen Bildungsweg beschränkt. Ziel der territorialen Kohäsion muss sein, den modernen Bildungsansatz des lebenslangen Lernens auch in abgelegenen Regionen zu unterstützen.

Das Ziel der Nichtdiskriminierung muss voll und ganz als Ziel des ESF anerkannt werden.

Dies steht im Einklang mit dem von der Verfasserin der Stellungnahme vorgeschlagenen Text: Der Begriff „Berufliche Bildung“ wird in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich definiert oder nur auf einen Bildungsweg beschränkt. Ziel der territorialen Kohäsion muss sein, den modernen Bildungsansatz des lebenslangen Lernens auch in abgelegenen und sehr abgelegenen Regionen zu unterstützen (Artikel 299 Absatz 2 EGV).

Änderungsantrag 4

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) Dieser Leitlinie kommt in Anbetracht der Herausforderungen, die aus der EU-Erweiterung und dem Phänomen der Globalisierung der Wirtschaften erwachsen, gesteigerte Bedeutung zu.

Änderungsantrag 5

Erwägung 3 b (neu)

 

(3b) In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die Bedeutung des europäischen Sozialmodells anzuerkennen. Allerdings werden mit dieser Anerkennung Reformen dieses Modells immer dringender, damit weiterhin insbesondere die Bürger unterstützt werden, die sich in Situationen der Hilfsbedürftigkeit befinden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag enthält den nachdrücklichen Hinweis darauf, dass das europäische Sozialmodell trotz der Anerkennung seiner großen Bedeutung einer Überarbeitung bedarf; ferner wird die Forderung betont, soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, wobei der ESF eine wichtige Rolle spielen kann.

Änderungsantrag 6

Erwägung 3 c (neu)

 

(3c) Aus dem gemeinschaftlichen Initiativprogramm EQUAL wurden insbesondere bei der Kombinierung von lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Maßnahmen, beim NRO-Zugang und der NRO-Projektleitung, bei der Beteiligung von Zielgruppen, bei der Entscheidung der politischen Fragen und ihrer späteren Einbeziehung, bei der Innovations- und Experimentierfreudigkeit, bei der Transnationalität, beim Erreichen von durch den Arbeitsmarkt an den Rand gedrängten Gruppen und bei der Bewältigung der sozialen Auswirkungen auf den Binnenmarkt neue Erkenntnisse gewonnen.

Änderungsantrag 7

Erwägung 4

(4) Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, auf die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und die Bekämpfung von Diskriminierungen sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.

(4) Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und der Unternehmer an die Auswirkungen von Globalisierung und Unternehmensumstrukturierungen, die Steigerung der Qualifikationen der Arbeitnehmer, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, auf die Durchführung proaktiver Maßnahmen wie Outplacement und auf die Qualifikationen des einzelnen Arbeitnehmers zugeschnittene personalisierte Laufbahnberatung, um die Umwandlung von Entlassungen in Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern, auf die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Erreichung der Vollbeschäftigung, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und deren Zugang zur Beschäftigung, und die Bekämpfung von Diskriminierungen aus den in Artikel 13 des Vertrags festgelegten Gründen, von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.

Begründung

Soziale Eingliederung muss ebenfalls Begleitmaßnahmen umfassen, die benachteiligten Personen den Zugang zu Beschäftigung ermöglichen.„Die Bekämpfung von Diskriminierungen“ sollte in engem Zusammenhang mit Artikel 13 des EG-Vertrags stehen.

Änderungsantrag 8

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Der ESF muss auch zur Lösung der Probleme beitragen, die mit den demografischen Entwicklungen der Erwerbsbevölkerung der EU zusammenhängen. In diesem Sinne müssen daraus entstehende Probleme besondere Berücksichtigung finden, namentlich durch berufliche Fortbildung während des gesamten Erwerbslebens.

Änderungsantrag 9

Erwägung 5

(5) Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels Konvergenz und mit Blick auf die Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen sowie der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität erforderlich, die Investitionen in das Humankapital auszuweiten und zu verbessern und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten zu verbessern, um insbesondere Reformen vorzubereiten und umzusetzen und den gemeinschaftlichen Acquis durchzusetzen.

(5) Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels Konvergenz und mit Blick auf die Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen, der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie die Ermunterung von wirtschaftlich inaktiven Personen, wieder am Arbeitsmarkt teilzunehmen, erforderlich, die Investitionen in das Humankapital auszuweiten und zu verbessern und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten zu verbessern, um insbesondere Reformen vorzubereiten und umzusetzen und den gemeinschaftlichen Acquis durchzusetzen.

Begründung

Auch die wirtschaftlich inaktiven Personen müssen erwähnt werden.

Änderungsantrag 10

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Bei den im Rahmen der Ziele Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und/oder Konvergenz getroffenen Maßnahmen ist Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zu berücksichtigen.

Begründung

Dies steht im Einklang mit Artikel 299 Absatz 2 EGV.

Änderungsantrag 11

Erwägung 6

(6) Die Förderung von innovativen Maßnahmen und transnationaler Zusammenarbeit sind grundlegende Dimensionen, die in den Geltungsbereich des ESF integriert werden sollen.

(6) Die Förderung von innovativen Maßnahmen ist eine grundlegende Dimension, die im Rahmen sowohl des Ziels Konvergenz als auch des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in den Geltungsbereich des ESF integriert werden soll. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Übereinstimmung mit den Europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung innovative Konzepte und Maßnahmen gefördert und erprobt werden. Für solche Maßnahmen erhöht sich der ESF-Anteil auf 85 %.

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll dazu dienen, alle durch den ESF und seine operationellen Programme gebotenen Potenziale im Rahmen aller vorhandenen Ziele auszuschöpfen. Innovative Maßnahmen müssen auch weiterhin wichtiger Bestandteil des ESF bleiben.

Änderungsantrag 12

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a) Die Förderung transnationaler Zusammenarbeit ist eine grundlegende Dimension, die in den Geltungsbereich des ESF integriert werden soll. Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit werden zu 100% aus dem ESF finanziert.

Änderungsantrag 13

Erwägung 7

(7) Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen zu konzentrieren.

(7) Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie, den Zielen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und den nationalen Plänen der Mitgliedstaaten für soziale Eingliederung zu gewährleisten. Der ESF kann auch Maßnahmen unterstützen, die über den nationalen Beschäftigungsplan hinausgehen, wenn sie aufgrund regionaler und lokaler Besonderheiten notwendig sind und wenn damit die Lissabonner Beschäftigungsziele, soziale Eingliederung und soziale Kohäsion besser erreicht werden können. Der ESF sollte auch auf die Erzielung von Synergien mit der Unterstützung aus anderen Fonds zugunsten der nachhaltigen lokalen, regionalen und nationalen Entwicklung abzielen. Die ESF-Unterstützung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung bei der Verwirklichung der sozialen Integration und von allgemeinen und beruflichen Bildungszielen.

Begründung

Im gesamten Dokument wird Bezug genommen auf die Ziele in den Bereichen Ausbildung und soziale Integration. Dies geschieht jedoch nicht systematisch. Damit die Unterstützung auf alle Bedarfsbereiche zielgerichtet wird, ist eine systematische Bezugnahme wichtig. Aus regionalpolitischer Sicht müssen Strukturfonds flexibel sein, um auf lokale oder regionale Besonderheiten reagieren zu können, siehe EP-Entschließung zum dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (P5_TA(2004)0368, Ziffer 36).

Änderungsantrag 14

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Über eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich hinaus sind vor allem die Verfahren zu überarbeiten, um sie einfacher, schneller und unbürokratischer zu machen und so die Effizienz und Qualität der Verwendung der Mittel zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Zeitpläne der laufenden Maßnahmen besser eingehalten werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll hervorgehoben werden, dass die Verwaltung der Kohäsionspolitik einer Rationalisierung bedarf.

Änderungsantrag 15

Erwägung 8 b (neu)

 

(8b) Es können Bestimmungen vorgesehen werden, durch die lokale Akteure, einschließlich NRO, die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durchführen wollen, einfach und rasch Zugang zur Förderung des Fonds erhalten, wodurch sie ihre Aktionsfähigkeit in diesem Bereich verbessern können.

Begründung

Diese bereits in der alten ESF-Verordnung vorgesehene Möglichkeit sollte übernommen werden.

Änderungsantrag 16

Erwägung 9

(9) Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern beitragen; ein Gender Mainstreaming Ansatz sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden.

(9) Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern sowie zwischen zu benachteiligten Gruppen gehörigen Personen und der Mehrheit der Gesellschaft beitragen. Ein Ansatz für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie von Minderheiten sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen, Personen mit Behinderungen, Einwanderern und Angehörigen ethnischer Minderheiten – insbesondere der Roma – am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden.

Begründung

Neben der Chancengleichheit von Frauen kommt auch der Erzielung von Chancengleichheit von Personen, die benachteiligten Minderheitengruppen angehören, und insbesondere der dauerhaften Einbeziehung bestimmter Personengruppen (Personen mit Behinderungen, Migranten, ethnische Minderheiten) ins Erwerbsleben die gleiche Bedeutung zu. Damit in einigen neuen Mitgliedstaaten die soziale Ausgrenzung erfolgreich bekämpft werden kann, müssen unbedingt auch die Roma als ethnische Gruppe und zugleich auch als benachteiligte Minderheit genannt werden. Die Situation der Minderheit der Roma ist derart komplex, wirft derartige Probleme im Zusammenhang mit Bildung, Erwerbstätigkeit, Diskriminierung und Armut auf und berührt in einigen neuen Mitgliedstaaten eine derart breite Schicht, dass es wichtig ist, im Text des Vorschlags für eine Verordnung auf die gesellschaftliche Integration der Minderheit der Roma und auf ihre Integration in den Arbeitsmarkt einzugehen.

Änderungsantrag 17

Erwägung 10

(10) Außerdem beteiligt sich der ESF an Maßnahmen der technischen Hilfe, wobei der Nachdruck insbesondere auf gegenseitiges Lernen durch Erfahrungsaustausch, Verbreitung und Übertragung bewährter Methoden und die Hervorhebung des ESF-Beitrags zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft im Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung gelegt wird.

(10) Außerdem beteiligt sich der ESF in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Haushaltsbehörde an Maßnahmen der technischen Hilfe, wobei der Nachdruck insbesondere auf gegenseitiges Lernen durch Erfahrungsaustausch, Verbreitung und Übertragung bewährter Methoden und die Hervorhebung des ESF-Beitrags zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft im Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung sowie Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung gelegt wird.

Begründung

Der jährliche Beschluss über den Gesamtumfang der technischen Hilfe ist im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu treffen.

Änderungsantrag 18

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Der ESF soll zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, indem er die Politiken der Mitgliedstaaten unterstützt, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung von Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie auf die Förderung von sozialer Eingliederung und die Verringerung regionaler Disparitäten bei der Beschäftigung ausgerichtet sind.

Der ESF soll zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen, indem er die Beschäftigungsfähigkeit und die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert, ein hohes Beschäftigungsniveau fördert und für mehr und bessere Arbeitsplätze sorgt. Hierzu unterstützt er die Politiken der Mitgliedstaaten, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung von Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität in allen ihren Aspekten sowie auf die Förderung von sozialer Eingliederung, die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, einschließlich der Verbesserung des Zugangs benachteiligter Personengruppen zur Beschäftigung, die Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichstellung von Männern und Frauen und die Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung ausgerichtet sind.

Begründung

Siehe auch Entschließung des EP zum dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (P5_TA(2004)0368), Ziffer 2).

Änderungsantrag 19

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Insbesondere unterstützt der ESF Aktionen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen der Union im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen.

Insbesondere unterstützt der ESF Aktionen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen der Union im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen und die Verpflichtungen der nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten für die soziale Eingliederung und ihre nachgeordneten Instrumente berücksichtigen.

Änderungsantrag 20

Artikel 2 Absatz 2

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung eines umweltgerechten Wirtschaftswachstums. Insbesondere berücksichtigt er die Ziele der Gemeinschaft auf den Gebieten der sozialen Eingliederung, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung des Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Entwicklung. Insbesondere unterstützt der ESF die Beteiligung von wirtschaftlich inaktiven Menschen am Arbeitsmarkt und Maßnahmen, in denen die Ziele der Gemeinschaft auf den Gebieten der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, insbesondere von benachteiligten Gesellschaftsgruppen wie Menschen mit Behinderungen, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung zum Ausdruck kommen.

 

Der ESF gewährleistet, dass die im Rahmen des Programms EQUAL entwickelten Grundsätze berücksichtigt werden, besonders, was die Kombinierung lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Aktionen, den Zugang für NRO und die Übernahme der Leitung von Projekten durch NRO, die Beteiligung von Zielgruppen, die Identifizierung und nachfolgende Einbeziehung politischer Themen, die praktische Bedeutung der Weiterentwicklung der Politik, den Bereich der Innovation und Erprobung, den „Bottom-up“- und grenzüberschreitenden Ansatz, den Zugang benachteiligter Gruppen zum Arbeitsmarkt und die Bewältigung der sozialen Auswirkungen auf den Binnenmarkt betrifft.

Begründung

Der Zusatz ist nötig, um sicherzustellen, dass das Programm EQUAL vollständig in den „Mainstream“ der ESF-Verordnung integriert wird.

Änderungsantrag 21

Artikel 3 Absatz 1

(1) Im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung unterstützt der ESF Aktionen, die auf folgenden Schwerpunkte ausgerichtet sind:

(1) Im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung unterstützt der ESF Aktionen und innovative Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und im Rahmen transnationaler Zusammenarbeit, die auf folgenden Schwerpunkte ausgerichtet sind:

Begründung

Innovative Maßnahmen und der Austausch von bewährten Verfahren müssen auch künftig einen angemessenen Stellenwert im ESF besitzen, da sie wichtige Impulse für die nationalen Arbeitsmarktpolitiken leisten und oftmals für den gewünschten zusätzlichen Nutzen auf EU-Ebene sorgen.

Änderungsantrag 22

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

a) Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere durch:

a) Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen sowie der Unternehmer und dadurch Verbesserung der Vorwegnahme und konkreten Bewältigung des wirt­schaftlichen Wandels, insbesondere durch:

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient dazu, die Abänderungen betreffend die Erwägungen 3a und 4 in den Hauptteil der Verordnung zu übernehmen. Die ESF-Tätigkeit muss auch Maßnahmen zur Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmer, Firmenchefs und -leiter, insbesondere von KMU und Kleinstunternehmen, beinhalten.

Änderungsantrag 23

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz i

i Förderung von verstärkten Investitionen der Unternehmen – insbesondere von KMU – und Arbeitnehmer in die Humanressourcen durch die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien des lebenslangen Lernens, die den Zugang von niedrig qualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu Fortbildungsmaßnahmen verbessern, die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen sowie die Verbreitung von IKT- und Managementfertigkeiten gewährleisten und Unternehmergeist und Innovation fördern;

i Förderung des lebenslangen Lernens und von verstärkten Investitionen der Unternehmen – insbesondere von KMU – und Arbeitnehmer in die Humanressourcen durch Ermutigung zur Übernahme von Verantwortung und zur Gründung eigener Unternehmen und die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien des lebenslangen Lernens, die den Zugang insbesondere von allen niedrig qualifizierten, hochqualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen verbessern, die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich der Validierung der im Ausland erworbenen, sowie die Verbreitung von IKT-Fertigkeiten gewährleisten und Unternehmergeist und Innovation fördern;

Begründung

Artikel 3 der Verordnung legt den Anwendungsbereich für die ESF-Unterstützung fest. Zu Recht konzentriert sich der ESF auf Erwerbstätige. Dies ist kritisch für Regionen mit angespannten Arbeitsmärkten, wo paradoxerweise die Fähigkeiten nur in geringem Maße vorhanden sind. Versuche zur Verringerung der Defizite bei beruflichen und Führungsqualifikationen müssen einhergehen mit Initiativen im Bereich der Vermittlung von Grundfähigkeiten. Der ESF muss sich an der Finanzierung von Forschungsaktionsprojekten zur Bekämpfung der Diskriminierung im Beschäftigungsbereich beteiligen. Das Begreifen der Rolle der Wanderarbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt gewinnt zunehmend an Bedeutung. Wanderarbeitnehmer füllen saisonale und vorübergehende Vakanzen, die für die einheimischen Arbeitskräfte unattraktiv sind; gleichzeitig gibt es auch eine bedeutsame Zahl von qualifizierten Wanderarbeitnehmern, die in vielen Sektoren der EU-Volkswirtschaft die Angebotsknappheit bei qualifizierten Arbeitskräften ausgleichen.

Mit dieser Abänderung wird auch klargestellt, dass bei jeder Fortbildung das Augenmerk auf niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer gerichtet wird. Gleichzeitig wird aber auch sichergestellt, dass je nach den einzelstaatlichen Prioritäten andere Zielgruppen in den Genuss von ESF-Maßnahmen kommen können, die im Hinblick auf interne Qualifizierungen getroffen werden.

Im Zusammenhang mit den Beschäftigungszielen wird vorgeschlagen, private Initiativen der Unternehmensgründung zu fördern.

Im Einklang mit der Strategie von Lissabon sollte das lebenslange Lernen als eine Priorität und nicht nur als ein Instrument festgelegt werden

Änderungsantrag 24

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz ii

ii Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation, einschließlich in den Bereiche Gesundheit und Sicherheit, durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen und durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und sonstigen Diensten, mit denen die Arbeitnehmer bei Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen unterstützt werden.

ii Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Steigerung der Industrieinvestitionen, insbesondere der KMU, die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation, die Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze, insbesondere des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, durch spezifische Unterstützung der KMU und der Kleinstunternehmen und ihrer repräsentativen Organisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften, die Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Sicherheit und Flexibilität, durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen, die angemessene Bereitstellung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten, durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufs- und Ausbildungsdiensten sowie Outplacement- und Beratungsdiensten zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor den Auswirkungen von Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen.

Begründung

In Anbetracht des Umfangs und der Kompliziertheit der Rechtsvorschriften ist es wichtig, dass die besonderen Bedürfnisse der KMU bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 25

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

b) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung von Arbeitssuchenden und Inaktiven, Prävention von Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen und Migranten, insbesondere durch:

b) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Arbeitssuchenden und Inaktiven, insbesondere Suche nach Lösungen für die Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit und die grenzübergreifende Integration der Arbeitsmärkte, Prävention von und Verhinderung des Rückfalls in Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen, Personen mit Behinderungen, legalen Migranten, inaktiven Personen im erwerbsfähigen Alter, die älter als 40 Jahre sind, Langzeitarbeitslosen und Angehörigen ethnischer Minderheiten – vor allem der Roma – insbesondere durch:

Begründung

Erste Einfügung: Neben der Prävention von Arbeitslosigkeit kommt der Verhinderung des erneuten Eintritts in die Arbeitslosigkeit zwischen den Generationen sehr große Bedeutung zu. Zweite Einfügung: Im Hinblick auf den Eintritt bzw. die Rückkehr ins Erwerbsleben ist es sehr wichtig, jede Zielgruppe zu nennen. Es ist bezeichnend, dass bereits im ursprünglichen Vorschlag für eine Verordnung neben den Frauen auch auf Migranten Bezug genommen wird, der Text ist insgesamt jedoch erst dann kohärent und annehmbar, wenn in jedem Fall auf die gesamte, im Hinblick auf den Eintritt bzw. die Rückkehr ins Erwerbsleben wichtige Zielgruppe Bezug genommen wird.

Änderungsantrag 26

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz i

i Förderung der Modernisierung und der Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsverwaltungen;

i Förderung der Modernisierung und der Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsverwaltungen und sonstiger Initiativen, die die Vollbeschäftigungsstrategie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterstützen;

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist erforderlich, um die Vorteile herauszustreichen, die Outplacement und Laufbahnbetreuung für einen äußerst unbeständigen Markt im Bezug auf Langzeitbeschäftigung bieten können. Outplacement-Dienste haben sich als wirksames Instrument bei der Umgestaltung von Situationen erwiesen, und zwar durch Unterstützung und Betreuung von Einzelpersonen auf den verschiedenen Organisationsebenen, die einen Wandel durchmachen, und durch ihre Unterstützung bei der Erlangung geeigneter neuer Stellen innerhalb des bestmöglichen Zeitrahmens.

Änderungsantrag 27

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz ii

ii Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung und personalisierten Unterstützung, zu Arbeitsplatzsuche, Mobilität, selbständige Erwerbstätigkeit und Gründung von Unternehmen;

ii Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung und personalisierten Unterstützung der beruflichen Laufbahn, zur Beratung und Weiterbildung im Rahmen von individuellen Aktionsplänen, zu Arbeitsplatzsuche, Outplacement und Mobilität sowie Maßnahmen zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit und der Gründung von Unternehmen, zur Schaffung von Anreizen und zur Förderung von Arbeitsbedingungen, die geeignet sind, die Menschen länger im Erwerbsleben zu halten; spezifische Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von jungen Menschen zum Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Schaffung von Berufspraktika und von Anreizen, Unternehmer zu werden; Nutzung der Sozialwirtschaft und des Modells des zwischengeschalteten Arbeitsmarktes auf dem Weg zur Vollbeschäftigung; Kinderbetreuung und Unterstützung der Verkehrsinfrastruktur als Instrumente, um Inaktive und Beschäftigungslose zu ermutigen, eine Arbeit aufzunehmen;

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist erforderlich, um die Vorteile herauszustreichen, die Outplacement und Laufbahnbetreuung für einen äußerst unbeständigen Markt im Bezug auf Langzeitbeschäftigung bieten können. Outplacement-Dienste haben sich als wirksames Instrument bei der Umgestaltung von Situationen erwiesen, und zwar durch Unterstützung und Betreuung von Einzelpersonen auf den verschiedenen Organisationsebenen, die einen Wandel durchmachen, und durch ihre Unterstützung bei der Erlangung geeigneter neuer Stellen innerhalb des bestmöglichen Zeitrahmens. Durch diese Abänderung soll stärker betont werden, dass der ESF zusätzlich zu aktiven und präventiven Maßnahmen auch selbständige Erwerbstätigkeit kofinanziert. Es ist erforderlich, auf wirtschaftlich Inaktive zu verweisen.

Änderungsantrag 28

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz iii

iii Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres Vorankommens, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt – u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - und zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen;

iii Mainstreaming und Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres Vorankommens, zur Beseitigung der direkten und indirekten geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt, u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles; besondere Aufmerksamkeit ist auch Frauen zu widmen, die nach ihrem Mutterschafts- oder Elternurlaub wieder auf den Arbeitsmarkt zurückkehren möchten, oder Frauen, die entlassen worden sind und denen nur wenige Jahre für den Erwerb von Rentenansprüchen fehlen;

Begründung

Die bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sollte einen eigenen Unterabsatz bilden, da sie nicht nur der Frauenerwerbstätigkeit zugute kommt. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zum und ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt sind notwendig. In Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 zum ESF heißt es, dass der Fonds „spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zum und ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt…“ fördert.

Änderungsantrag 29

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz iii a (neu)

 

iii a Förderung von spezifischen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch die Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen;

Begründung

Die bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sollte einen eigenen Unterabsatz bilden, da sie nicht nur der Frauenerwerbstätigkeit zugute kommt.

Änderungsantrag 30

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz iv a (neu)

 

iva spezifische Maßnahmen, durch die den speziellen Zwängen Rechnung getragen wird, die auf die Besonderheiten von Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zurückzuführen sind.

Änderungsantrag 31

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz iv b (neu)

 

ivb erforderlichenfalls psychologische Betreuung von wirtschaftlich inaktiven Personen.

Änderungsantrag 32

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

c) Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und Bekämpfung von Diskriminierungen, insbesondere durch:

c) Verbesserung der sozialen Eingliederung und der nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt von benachteiligten Personen sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und jeder Art von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und in Gemeinschaften, beispielsweise durch:

Begründung

Es wird vorgeschlagen, den Begriff der Diskriminierung klarer zu fassen.

Änderungsantrag 33

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz i

i Förderung von Konzepten für die Eingliederung von benachteiligten Personen, sozial ausgegrenzten Personen, Schulabbrechern, Minderheiten und Personen mit Behinderungen ins Erwerbsleben durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit - u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft -, begleitende Maßnahmen und geeignete soziale Hilfs- und Betreuungsdienste;

i Förderung von Konzepten für die Eingliederung von benachteiligten Personen ins Erwerbsleben und in die Gesellschaft, nämlich von Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten – insbesondere der Roma –, Bewohnern benachteiligter Gebiete oder Gebietsteile, Personen ohne Schulbildung, Schulabbrechern, Personen mit Behinderungen, Armen und Langzeitarbeitslosen, und für den Zugang und die Erleichterung der Rückkehr zu einer Beschäftigung von sozial ausgegrenzten Personen, einschließlich der über 50 Jahre alten Menschen und der Alleinerziehenden, Schulabbrechern, Minderheiten, Asylsuchenden und Personen mit Behinderungen, durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie zur Integration in Gesellschaft und Gemeinschaft - u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft -, begleitende Maßnahmen und Förderung geeigneter sozialer Hilfs-, Nachbarschafts- und Betreuungsdienste;

Begründung

Im Hinblick auf die gesellschaftliche Integration und die Bekämpfung der Ausgrenzung ist es wichtig, die gesamte Zielgruppe der benachteiligten Personen genau zu nennen. Artikel 3 der Verordnung legt den Anwendungsbereich für die ESF-Unterstützung fest. Zu Recht konzentriert sich der ESF auf Erwerbstätige. Dies ist kritisch für Regionen mit angespannten Arbeitsmärkten, wo paradoxerweise Fähigkeiten nur in geringem Maße vorhanden sind. Alleinerziehende (überwiegend Frauen) haben mit besonderen Benachteiligungen zu kämpfen. Das Haupthindernis für Berufstätigkeit ist das Fehlen einer erschwinglichen, zugänglichen Kinderbetreuung. Die Erwerbsquote fällt beträchtlich bei den über 50-Jährigen. Dieser Personengruppe kommt eine bedeutsame Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung einer Region zu, da sie die Suche nach Arbeitskräften erleichtern können, ohne dass zusätzliche Unterbringungsschwierigkeiten entstehen würden.

Änderungsantrag 34

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz i a (neu)

 

ia Förderung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und zur Erhöhung ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt, u.a. durch Beratung, Sprachunterricht und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen;

Begründung

Die Personengruppe der Migranten sollte besser an dieser Stelle Berücksichtigung finden.

Änderungsantrag 35

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz ii

ii Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u.a. durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen.

ii Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen durch Berufsausbildung, Förderung des Eintritts in den, der Beteiligung am und des Vorankommens im Arbeitsmarkt durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen sowie durch Förderung lokaler Entwicklungsinitiativen, wie soziale Stadtprojekte, des lebenslangen Lernens und einer aktiven Bürgerschaft.

Begründung

Die Begründung für diesen Änderungsantrag gibt die Bemerkung von Berichterstatter Peneda selbst wieder, wonach der ESF zwar die Europäische Beschäftigungsstrategie unterstützen soll, es aber einen größeren Anwendungsbereich für den ESF gibt; gemäß dem derzeit geltenden Vertrag (Art. 159) hat er eine Doppelfunktion: Er bietet Unterstützung für Einzelpersonen und trägt zur Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts bei. Dieser Änderungsantrag stärkt die Verordnung insofern, als er den Schwerpunkt auf die vom Fonds zu unterstützenden Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts legt. Das verankert die lokale Dimension.

Änderungsantrag 36

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz ii a (neu)

 

ii a Förderung der Schaffung von behindertengerechten Arbeitsplätzen und der Bereitschaft von Arbeitgebern zur Beschäftigung behinderter Menschen;

Begründung

Die Verbesserung des Zugangs von behinderten Menschen zum Arbeitsmarkt sollte zu den Prioritäten des ESF gehören.

Änderungsantrag 37

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz ii b (neu)

 

ii b Durchführung konkreter Maßnahmen zur Sensibilisierung der Arbeitgeber für die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen gemäß der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf* zu treffen, sowie Unterrichtung und Unterstützung der Arbeitgeber im Hinblick auf die Zugänglichkeit ihres Arbeitsumfelds für Behinderte und Unterweisung der Arbeitgeber in Chancengleichheit bei der Einstellung, Behindertenbewusstsein und Nichtdiskriminierung;

 

* ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

Begründung

Die Europäische Kommission selbst hat in ihrer Bewertung der Europäischen Beschäftigungsstrategie eingeräumt, dass Behinderte zu den am meisten benachteiligten Gruppen gehören, wenn es um Beschäftigung und Zutritt zum Arbeitsmarkt geht. Bei der Verringerung der Arbeitslosenrate bei Behinderten in Europa sind nur sehr geringe Erfolge erzielt worden. Der Bekämpfung der Diskriminierung von Behinderten muss in Artikel 3 über den Umfang der Unterstützung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Der ESF muss aktive Unterstützung bei der wirksamen Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG leisten; es ist daher angebracht, besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung der Diskriminierung in diesem Bereich zu richten.

Änderungsantrag 38

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz ii c (neu)

 

ii c Aktionen zur Erleichterung des Wiedereintritts von benachteiligten Gruppen, wie z.B. Behinderten oder Betreuern von abhängigen Personen, in den Arbeitsmarkt;

Begründung

Die Europäische Kommission selbst hat in ihrer Bewertung der Europäischen Beschäftigungsstrategie eingeräumt, dass Behinderte zu den am meisten benachteiligten Gruppen gehören, wenn es um Beschäftigung und Zutritt zum Arbeitsmarkt geht. Bei der Verringerung der Arbeitslosenrate bei Behinderten in Europa sind nur sehr geringe Erfolge erzielt worden. Der Bekämpfung der Diskriminierung von Behinderten muss in Artikel 3 über den Umfang der Unterstützung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Der ESF muss aktive Unterstützung bei der wirksamen Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG leisten; es ist daher angebracht, besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung der Diskriminierung in diesem Bereich zu richten.

Änderungsantrag 39

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz ii d (neu)

 

ii d Nachbarschaftsverantwortung, Führungsqualitäten und Demokratie - um Einzelne, Freiwillige und Gemeinschaftsgruppen mit den Fähigkeiten auszustatten, ihre Mitwirkung am Gemeinschaftsleben zu verstärken, und benachteiligte Einzelpersonen an eine Beschäftigung oder sonstige Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt heranzuführen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag stärkt die Verordnung insofern, als er den Schwerpunkt auf die vom Fonds zu unterstützenden Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts legt. Es ist wichtig, dass die Verordnung über den ESF ausreichend flexibel ist, um den nationalen, regionalen und lokalen Arbeitskräftebedarf zu berücksichtigen. Es sollte so viel wie möglich unternommen werden, um die Beteiligung von gemeinnützigen Einrichtungen am ESF zu fördern. Arbeitgeber sollten unterstützt und geschult werden, damit gewährleistet ist, dass Arbeitnehmer mit Behinderungen am Arbeitsplatz vollständig mit einbezogen werden.

Änderungsantrag 40

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

d) Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Beschäftigung und Eingliederung, insbesondere durch Förderung des Aufbaus von Partnerschaften und Bündnissen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

d) Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Vollbeschäftigung, höhere Arbeitsqualität und Eingliederung, insbesondere durch Förderung der Gründung eigener Unternehmen, der Weiterentwicklung und der Umsetzung von Partnerschaften und Bündnissen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, wie Sozialpartner und Nichtregierungsakteure, insbesondere solche in den Bereichen der sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen, lokale Beschäftigungsinitiativen und territoriale Beschäftigungspakte zur Verbesserung der Beschäftigung, der Fähigkeiten und Möglichkeiten und der Verbesserung der Ergebnisse.

Begründung

Es soll damit insgesamt eine strenge Trennung erreicht werden zwischen der Funktion der Sozialpartner und NRO als Partner im Rahmen des Partizipationsprinzips der Fonds und ihrer Beteiligung an Projekten, die der ESF finanziert. Es wird auf die Unterscheidung nach dem Ziel Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung verzichtet und somit wird der im Haushalt veranschlagte Betrag für die beiden Ziele zusammengerechnet und angepasst.

Änderungsantrag 41

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz i

i Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere um diese besser auf die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft einzustellen, die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte und des sonstigen Personals fortlaufend zu aktualisieren;

i Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Sinne einer Vorbereitung auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ermutigung zur Übernahme von Verantwortung und zur Gründung eigener Unternehmen, um die Menschen besser auf die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft und auf die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens einzustellen, die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte und des sonstigen Personals fortlaufend zu aktualisieren;

Begründung

Eine Grundbedingung, um auf dem sich laufend ändernden Arbeitsmarkt Erfolg zu haben, ist das Erlernen der Fähigkeit zu lebenslangem Lernen; es ist die Aufgabe der Einrichtungen der allgemeinen bzw. der beruflichen Bildung, hierfür den Grundstein zu legen. Im Zusammenhang mit der Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in Humankapital wird vorgeschlagen, die Übernahme von Verantwortung und die Gründung eigener Unternehmen zu fördern.

Änderungsantrag 42

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz ii

ii Förderung einer verstärkten Beteiligung an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, u.a. durch Maßnahmen, die auf eine signifikante Verringerung der Zahl von vorzeitigen Schulabgängen abzielen, und den Zugang zu einer beruflichen Erstausbildung und zu einer tertiären Ausbildung verbessern;

ii Förderung einer verstärkten Beteiligung an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, u.a. durch Maßnahmen, die auf eine signifikante Verringerung der Zahl von vorzeitigen Schulabgängen und der Segregation abzielen und den Zugang zu einer beruflichen Erstausbildung und zu allen Bildungsstufen verbessern;

Begründung

Neben einem vorzeitigen Schulabgang – von dem bezeichnenderweise Kinder und Jugendliche aus benachteiligten Familien betroffen sind – stellt der getrennte Unterricht von benachteiligten Kindern ein ernstes Problem dar. Segregation kann sowohl innerhalb einer Schule als auch zwischen Schulen auftreten, wenn benachteiligte Schüler gezwungen sind, in eigenen Gruppen bzw. eigenen Einrichtungen zu lernen; in vielen Fällen beeinträchtigt dies später die Chancen im Studium und im Berufsleben sowie generell auf ein erfolgreiches Leben.

Änderungsantrag 43

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz iii

iii Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudien und die Ausbildung von Forschern sowie durch damit verbundene Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen.

iii Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudien und -ausbildung, sowie durch damit verbundene Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften oder anderen Arten der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen sozioökonomischen Akteuren;

Änderungsantrag 44

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz iii a (neu)

 

iiia Anpassung des Arbeitsumfeldes durch Berücksichtigung von Themen, die das ausgewogene Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben betreffen.

Änderungsantrag 45

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

b) Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienstleistungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen und eines verantwortungsvollen Verwaltungshandelns vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich, insbesondere durch:

b) Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienstleistungen, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und der Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen und eines verantwortungsvollen Verwaltungshandelns vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich, insbesondere durch:

Begründung

Die institutionelle Kapazität muss bei der gesamten Strukturfondspartnerschaft und nicht nur bei den zwischenstaatlichen Partnern gestärkt werden.

Änderungsantrag 46

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz ii

ii Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme – u.a. in Bezug auf eine Verstärkung der Rechtsvorschriften – insbesondere durch Management- und Personalfortbildung und spezifische Unterstützung der wesentlichen Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner und anderer maßgeblicher Akteure auf Nichtregierungsebene.

ii Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme – u.a. in Bezug auf eine Verstärkung der Rechtsvorschriften – insbesondere durch ständige Management- und Personalfortbildung und spezifische Unterstützung der wesentlichen Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, anderer maßgeblicher Akteure auf Nichtregierungsebene sowie der berufsständischen Organisationen.

Begründung

Die allgemeinen Prioritäten im Rahmen des ESF können ohne eine Politik der aktiven Unterstützung der entsprechenden Netzwerke nicht erreicht werden.

Änderungsantrag 47

Artikel 3 Absatz 3

(3) Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Prioritäten fördert der ESF die Verbreitung und Einbeziehung von innovativen Tätigkeiten sowie die transnationale und interregionale Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.

(3) Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Prioritäten fördert der ESF die Verbreitung und Einbeziehung von innovativen Tätigkeiten als eigenständigen Aufgabenbereich sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.

Begründung

Technisch notwendig, denn für innovative Maßnahmen sieht die Berichterstatterin einen höheren EU-Anteil vor. Ein Ziel des ESF muss sein, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene zu unterstützen. Der Begriff 'transnational', der im Verordnungsvorschlag genannt wird, ist ungenau und irreführend.

Änderungsantrag 48

Artikel 3 Absatz 3 a (neu)

 

(3a) Der ESF unterstützt Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, um Diskriminierungen zu bekämpfen und die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft zu fördern.

Begründung

Die Bekämpfung der Diskriminierung sowie der ungleichen Behandlung und der ungleichen Chancen von Frauen und Männern muss verknüpft werden mit einer Sensibilisierung der Bevölkerung, um einen allmählichen Wandel in den Denkweisen herbeizuführen und in der Folge eine echte Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen.

Änderungsantrag 49

Artikel 3 Absatz 4

(4) Bei der Umsetzung des Schwerpunktes Soziale Eingliederung gemäß Absatz 2 (c) (i) kann der Finanzbeitrag des ESF zu Aktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. [….] [EFRE] bis zu 10% des betreffenden Schwerpunktes betragen.

(4) Bei der Umsetzung des Schwerpunktes Soziale Eingliederung gemäß Absatz 1 (c) (i) kann der Finanzbeitrag des ESF zu Aktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. [….] [EFRE] bis zu 10% des betreffenden Schwerpunktes betragen.

Begründung

Es wird der falsche Absatz genannt. Auf die soziale Eingliederung wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) i) und nicht in Absatz 2 Buchstabe c) i) Bezug genommen.

Änderungsantrag 50

Artikel 4 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat fördern und die Finanzhilfe insbesondere darauf konzentriert wird, die nach Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung umzusetzen.

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und den Zielen der Gemeinschaft betreffend soziale Eingliederung, Bildung, Ausbildung und Gleichstellung von Männern und Frauen entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen in jedem Mitgliedsstaat die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der nationalen Aktionspläne für Beschäftigung und für soziale Eingliederung fördern. Die Mitgliedstaaten konzentrieren die Finanzhilfe insbesondere auf die Umsetzung der nach Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung. Der ESF kann auch Maßnahmen unterstützen, die über den Nationalen Beschäftigungsplan hinausgehen, wenn sie aufgrund regionaler und lokaler Besonderheiten notwendig sind und wenn damit die Lissabonner Beschäftigungsziele, soziale Eingliederung und soziale Kohäsion besser erreicht werden können.

Begründung

Der ursprüngliche Wortlaut scheint die Intervention des ESF auf die Unterstützung für die Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu beschränken, was nicht im Einklang mit den Zielen von Artikel 2 steht.

Änderungsantrag 51

Artikel 4 Absatz 2

(2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung und Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

(2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung und Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, Insel- und Berggebiete, entlegener Gebiete, Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte oder demographischer Benachteiligung und Gebiete, die von Unternehmensverlagerungen besonders nachteilig betroffen sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

Änderungsantrag 52

Artikel 4 Absatz 4

(4) Für die Unterstützung aus dem ESF gilt generell, dass die quantifizierten Ziele und ausgewählten Indikatoren zur Begleitung der Umsetzung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] des Rates die Ziele und Indikatoren sind, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeinen und beruflichen Bildung Anwendung finden. Auch die zur Begleitung der einzelnen operationellen Programme herangezogenen Indikatoren entsprechen diesen quantifizierten Zielen.

(4) Für die Unterstützung aus dem ESF gilt generell, dass die quantifizierten Ziele und ausgewählten Indikatoren zur Begleitung der Umsetzung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] des Rates die Ziele und Indikatoren sind, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gleichstellung von Frauen und Männern Anwendung finden. Auch die zur Begleitung der einzelnen operationellen Programme herangezogenen Indikatoren entsprechen diesen quantifizierten Zielen.

Begründung

Es muss gewährleistet sein, dass die Nichtdiskriminierung als ein Ziel berücksichtigt wird. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Gemeinschaftsziel, das vom ESF berücksichtigt werden muss.

Änderungsantrag 53

Artikel 4 Absatz 5

(5) Evaluierungen im Rahmen des ESF bewerten auch den Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.

(5) Evaluierungen im Rahmen des ESF bewerten auch den Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.

Begründung

Es muss gewährleistet sein, dass die Nichtdiskriminierung bei der Evaluierung berücksichtigt wird. Es sollte bewertet werden, inwieweit die vom ESF finanzierten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Mitgliedstaaten beitragen.

Änderungsantrag 54

Artikel 5 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation der Nichtregierungsakteure auf der geeigneten Gebietsebene.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung und den angemessenen Zugang der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation und Beteiligung der Nichtregierungsakteure, insbesondere in den Bereichen der sozialen Eingliederung, der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf der geeigneten Gebietsebene, welche gleichzeitig die nationale und die regionale Ebene sein kann.

Begründung

Die NRO sollten nicht nur konsultiert, sondern auch umfassend in den Prozess der Gestaltung des ESF einbezogen werden.

Änderungsantrag 55

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

 

(2a) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Bevölkerung und die betroffenen Akteure über die operationellen Programme und die Maßnahmen, die vom ESF finanziert werden können, zu informieren.

Begründung

Die Information der Bevölkerung und der betroffenen Akteure ermöglicht es, die Transparenz der Fondstätigkeit zu gewährleisten, die Zahl der Projektvorschläge sowie die Beteiligung an den finanzierten Maßnahmen zu steigern, und wird zur Lösung der Probleme hinsichtlich der unzureichenden Mittelverwendung beitragen.

Änderungsantrag 56

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1

(3) Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

(3) Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

Begründung

Es handelt sich um eine falsche Nummerierung des Bezugsartikels.

Änderungsantrag 57

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ werden mindestens 2 % der Mittel aus dem ESF für Kapazitätsaufbau und gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen gemäß Artikel 2 (1) (a), bereitgestellt.

Mindestens 2 % der Mittel aus dem ESF werden für Kapazitätsaufbau, Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und zur Stärkung des Sozialdialogs sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der NRO und der Gemeinschaft, die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) sowie für die Kapazitätsaufbaumaßnahmen von im Bereich soziale Eingliederung und Nichtdiskriminierung tätigen repräsentativen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

Änderungsantrag 58

Artikel 5 Absatz 4

(4) Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und den Zugang der Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung und Gleichstellung von Frauen und Männern.

(4) Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und den Zugang der betroffenen Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung, und zwar vor allem für benachteiligte Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit von Frauen und Männern, und gewährleistet ihnen einen einfachen und raschen Zugang zu diesen Maßnahmen.

 

Im Rahmen des Ziels Konvergenz werden mindestens 1 % der Mittel aus dem ESF für den Kapazitätsaufbau, Maßnahmen zur Förderung der Schulungs- und Vernetzungstätigkeiten der Nichtregierungsorganisationen, insbesondere der im Bereich der sozialen Eingliederung und Bekämpfung von Diskriminierungen tätigen NRO, gemäß Artikel 3 (c) bereitgestellt.

Änderungsantrag 59

Artikel 5 Absatz 5

(5) Bei Übertragung der Verantwortung für die Durchführung kann die Förderung im Rahmen eines Programms in Form von Globalzuschüssen gewährt werden.

(5) Bei Übertragung der Verantwortung für die Durchführung kann die Förderung im Rahmen eines Programms in Form von Globalzuschüssen gemäß den durch die betroffenen Mitgliedstaaten definierten Verfahren gewährt werden.

Begründung

Die Gestaltung und Vergabe der Globalzuschüsse muss den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

Änderungsantrag 60

Artikel 5 Absatz 5 a Unterabsatz 1 (neu)

 

(5a) Im Rahmen von Schwerpunkten der Programme für innovative Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann für die Unterstützung kleinerer Aktionen, an denen lokale Akteure mitwirken, für einen begrenzten Anteil der Mittel aus den Programmen ein Fonds gebildet werden. Die Mittel werden in Form von Globalzuschüssen gewährt. Kleine Aktionen sind solche bis zu 300 000 Euro.

Begründung

Hier wird auf ein bewährtes Verfahren gemäß Art. 42 der INTERREG Verordnung (ABl. C 143 vom 23.5.2000, S. 8) zurückgegriffen, das für die Entbürokratisierung von innovativen Maßnahmen sorgen soll.

Änderungsantrag 61

Artikel 5 Absatz 5 a Unterabsatz 2 (neu)

 

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass im Bereich soziale Eingliederung und Nichtdiskriminierung tätige Nichtregierungsorganisationen einen mindestens gleichwertigen Zugang zu diesen Mitteln haben wie im Rahmen des EQUAL-Programms.

Begründung

Es muss gewährleistet werden, dass die NRO aufgrund des Auslaufens des EQUAL-Programms keine Nachteile erleiden.

Änderungsantrag 62

Artikel 6 Überschrift

Gleichstellung von Frauen und Männern

Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit

Änderungsantrag 63

Artikel 6

Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung - einschließlich durch spezifische Indikatoren - und der Evaluierung gefördert wird.

Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Analyse der geschlechterspezifischen Auswirkungen enthalten und die Zuteilung der Mittel in angemessener Weise den spezifischen Bedürfnissen von Männern und Frauen entspricht, sowie dafür, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und der Evaluierung - einschließlich durch Festlegung spezifischer Ziele und Vorgaben mit präzisen Fristen und durch Verwendung von qualitativen und quantitativen Gleichstellungsindikatoren - gefördert wird.

Begründung

Damit wird der Beschluss des Europäischen Parlaments (P5_TA(2003)0323, Ziffer 14 und 20) umgesetzt. Es sind klare Ziele und Vorgaben erforderlich, um eine angemessene Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und Evaluierung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Einführung von Instrumenten für eine Haushaltsplanung nach Gleichstellungsgesichtspunkten in den Strukturfonds-Programmen ist notwendig, um die Gleichstellung bei der Verteilung der EU-Mittel zu erreichen. Eine geschlechtsspezifische Haushaltsplanung würde nicht nur das Gefälle verdeutlichen, sondern wäre auch ein Instrument um aufzuzeigen, wie Mittel umzuleiten sind.

Änderungsantrag 64

Artikel 6 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass in jedem Stadium der operationellen Programme eine Haushaltsplanung nach Gleichstellungsgesichtspunkten durchgeführt wird.

Begründung

Es sind klare Ziele und Vorgaben erforderlich, um eine angemessene Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und Evaluierung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Einführung von Instrumenten für eine Haushaltsplanung nach Gleichstellungsgesichtspunkten in den Strukturfonds-Programmen ist notwendig, um die Gleichstellung bei der Verteilung der EU-Mittel zu erreichen. Eine geschlechtsspezifische Haushaltsplanung würde nicht nur das Gefälle verdeutlichen, sondern wäre auch ein Instrument um aufzuzeigen, wie Mittel umzuleiten sind.

Änderungsantrag 65

Artikel 6 Unterabsatz 1 b (neu)

 

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an der Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.

Begründung

Es sind klare Ziele und Vorgaben erforderlich, um eine angemessene Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und Evaluierung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Einführung von Instrumenten für eine Haushaltsplanung nach Gleichstellungsgesichtspunkten in den Strukturfonds-Programmen ist notwendig, um die Gleichstellung bei der Verteilung der EU-Mittel zu erreichen. Eine geschlechtsspezifische Haushaltsplanung würde nicht nur das Gefälle verdeutlichen, sondern wäre auch ein Instrument um aufzuzeigen, wie Mittel umzuleiten sind.

Änderungsantrag 66

Artikel 6 a (neu)

 

Artikel 6a

 

Nichtdiskriminierung

 

Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass operationelle Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und von Risikogruppen sowie Nichtdiskriminierungsgrundsätze in den Phasen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und der Evaluierung unter Einsatz spezifischer Indikatoren gefördert und erreicht werden.

Änderungsantrag 67

Artikel 7

Im Rahmen der operationellen Programme achten die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden insbesondere auf die Förderung und allgemeine Einbeziehung innovativer Maßnahmen. Nach Konsultation des Begleitausschusses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] legt die Verwaltungsbehörde die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen und die geeigneten Durchführungsmodalitäten fest.

Im Rahmen der operationellen Programme achten die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden insbesondere auf die Förderung und allgemeine Einbeziehung innovativer Maßnahmen als eigenen Schwerpunkt, insbesondere derjenigen, durch die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen öffentlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren gefördert wird. Nach Konsultation des Begleitausschusses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] legt die Verwaltungsbehörde die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen gemäss den Europäischen Beschäftigungsleitlinien und die geeigneten Durchführungsmodalitäten fest. Innovative Maßnahmen sollten mindestens einen Anteil von 1% im operationellen Programm ausmachen. Für solche Maßnahmen beträgt der ESF-Kofinanzierungsanteil 85%.

Änderungsantrag 68

Artikel 8 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass bei der Programmplanung die transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen einen spezifischen Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms oder ein spezifisches operationelles Programm bilden.

(1) Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden können bei der Programmplanung für die transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen einen spezifischen Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms oder ein spezifisches operationelles Programm bilden. Für solche Maßnahmen beträgt der ESF-Anteil 85%. Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der transnationalen und interregionalen Kooperation werden zu 100% vom ESF finanziert.

Änderungsantrag 69

Artikel 9 Überschrift

Technische Hilfe

Innovative Maßnahmen und technische Hilfe

Begründung

Es erscheint angebracht, die Hinweise auf innovative Maßnahmen wieder einzusetzen, wie dies in der bisherigen ESF-Verordnung vorgesehen war, um den Sozialpartnern auf europäischer Ebene eine bedeutendere Rolle zuzuerkennen.

Änderungsantrag 70

Artikel 9

 

Mindestens 1% der Mittel aus dem ESF werden der Kommission bereitgestellt für die Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Pilotprojekten im Kontext von Arbeitsmärkten, Beschäftigung und beruflicher Bildung, sowie von Maßnahmen im Rahmen des Sozialdialogs, die für die Belegschaft gedacht sind und den Transfer von Fachwissen in den Interventionsbereichen des Fonds betreffen.

Die Kommission fördert insbesondere den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und Peer Reviews zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und Förderung des gegenseitigen Lernens, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Die Kommission fördert ferner insbesondere das Entstehen von Foren und die Bildung von regionalen Beschäftigungspakten bei der Vorbereitung der Programmplanung, den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und Peer Reviews zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und Förderung des gegenseitigen Lernens, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung, insbesondere der Jugend und von älteren Menschen, soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung sowie in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verstärken.

Begründung

Es erscheint angebracht, die Hinweise auf innovative Maßnahmen wieder einzusetzen, wie dies in der bisherigen ESF-Verordnung vorgesehen war, um den Sozialpartnern auf europäischer Ebene eine wesentliche Rolle zuzuerkennen. Beschäftigungspakte sind wichtige Instrumente, um Synergieeffekte von Strukturfondsinterventionen sinnvoll zu planen. Solche Foren und Beschäftigungspakte sind wichtige Instrumente, um Synergieeffekte von Strukturfondsinterventionen sinnvoll zu planen. Die Nichtdiskriminierung muss als ein durch technische Unterstützung abgedeckter Bereich mit aufgenommen werden.

Änderungsantrag 71

Artikel 10 Überschrift

Jahresberichte und Abschlußberichte

Fortschritts- und Durchführungsberichte

Begründung

Jahresberichte sind ein bürokratisches Instrument, welches gleichzeitig als nicht geeignet angesehen wird, um Fortschritte zu ermitteln.

Änderungsantrag 72

Artikel 10 Einleitung

Die jährlichen Durchführungsberichte und die Abschlussberichte gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] enthalten eine Zusammenfassung zur Umsetzung von:

Die alle zwei Jahre vorzulegenden Berichte und der abschließende Durchführungsbericht gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] enthalten eine Zusammenfassung und Bewertung zur Umsetzung von:

Begründung

Die Praxis zeigt, dass die Vorlage von Jahresberichten insofern kontraproduktiv ist, als sie einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeutet.

Änderungsantrag 73

Artikel 10 Buchstabe a a (neu)

 

aa) einer allgemeinen Einbeziehung diskriminierter Gruppen einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der sozialen Eingliederung, der Zugänglichkeit und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen;

Begründung

Diese Berichte sollten die Einbeziehung aller diskriminierten Gruppen in die Gesellschaft aufzeigen und sich nicht nur auf geschlechtsspezifische Fragen konzentrieren.

Änderungsantrag 74

Artikel 10 Buchstabe b

b) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Migranten;

b) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung von Migranten und zur Verbesserung ihres Zugangs zur Beschäftigung;

Änderungsantrag 75

Artikel 10 Buchstabe c (neu)

c) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Minderheiten;

c) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Personen, die benachteiligten Gruppen angehören: Angehörige ethnischer Minderheiten – insbesondere die Roma –, Personen mit Behinderungen, Bewohner benachteiligter Gebiete oder Gebietsteile, Personen ohne Schulbildung, Arme und Langzeitarbeitslose;

Begründung

Im Hinblick auf die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung ist es wichtig, die gesamte benachteiligte Zielgruppe genau zu nennen. In den Jahres- und Abschlussberichten muss auf die Änderung in der Situation der gesamten, in der Programmplanung hervorgehobenen gesellschaftlichen Zielgruppe eingegangen werden, und zwar im Rahmen einer Prüfung anhand der festgelegten Indikatoren.

Änderungsantrag 76

Artikel 10 Buchstabe c a (neu)

 

ca) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung von anderen benachteiligten Personengruppen und zur Verbesserung ihres Zugangs zur Beschäftigung;

Änderungsantrag 77

Artikel 10 Buchstabe c b (neu)

 

cb) Aktionen zur Stärkung der beruflichen Qualifizierung der Arbeitnehmer;

Änderungsantrag 78

Artikel 10 Buchstabe d a (neu)

 

da) Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;

Änderungsantrag 79

Artikel 10 Buchstabe d b (neu)

 

db) Aktionen zur Förderung der Beteiligung von sozialen Akteuren und ihrer Eingliederung in Netze auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene;

Änderungsantrag 80

Artikel 10 Buchstabe e

e) transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen.

e) transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Kooperationsmaßnahmen;

Änderungsantrag 81

Artikel 10 Buchstabe e a (neu)

 

ea) Maßnahmen zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit und der Neugründung von Unternehmen;

Begründung

Es wird vorgeschlagen, im Rahmen der Durchführungsberichte auch die Maßnahmen zu berücksichtigen, die zur Förderung des privaten Unternehmertums und der Gründung von KMU getroffen wurden.

Änderungsantrag 82

Artikel 10 Buchstabe e b (neu)

 

eb) Koordinierung der Förderung im Rahmen des ESF mit den Maßnahmen der nationalen Beschäftigungspläne, der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Strategie von Lissabon;

Begründung

Notwendigkeit einer wirksamen Koordinierung zwischen allen diesen Aktionen.

Änderungsantrag 83

Artikel 10 Buchstabe e c (neu)

 

ec) Aktionen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Bewertung der Nichterwerbstätigenquoten.

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Vorgeschichte

Der ESF ist ein großes Finanzinstrument der europäischen Sozialpolitik, das auf eine über 40-jährige Geschichte zurückblickt.

Das Ziel der Errichtung eines Fonds hatte damals mit der Rückerstattung der Ausgaben für die Umschulung und Umsiedlung von etwa zwei Millionen Arbeitnehmern, die von wirtschaftlichen Umstrukturierungsprozessen betroffen waren, an die Mitgliedstaaten zu tun. Seither wurden Maßnahmen getroffen, die darauf abzielten, die Ziele der europäischen Sozialpolitik auszuweiten. Im ersten sozialpolitischen Aktionsprogramm von 1974 ging es um Arbeitsschutz, Mitbestimmung der Arbeitnehmer, Gleichbehandlung für Männer und Frauen, Gesundheitsschutz und Sicherheit. Zu den Zielen der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 gehörte die Vermeidung von Sozialdumping. 1989 wurde die Europäische Sozialcharta verabschiedet. Danach wurde mit dem Vertrag von Maastricht (1992) die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus als eines der Ziele der EU verankert. Im gleichen Sinne wurde durch die Verträge von Amsterdam (1997) und Nizza (2001) die sozialpolitische Komponente im Rahmen der EU weiter gestärkt. Der Verfassungsvertrag schließlich, dessen Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten noch im Gange ist, enthält Vollbeschäftigung, sozialen Fortschritt und Bekämpfung der Ausgrenzung als Ziele der Union.

2. Bewertung des Vorschlags der Europäischen Kommission

Am 14. Juli 2004 legte die Kommission eine Reihe von Vorschlägen mit Blick auf einen neuen Rechtsrahmen für alle Strukturfonds vor, die 2006 auslaufen.

Diesen Vorschlägen liegen die in der Lissabon-Strategie festgelegten Ziele, die Anerkennung der Notwendigkeit einer Vereinfachung der Texte und Verfahren durch die Kommission sowie das Verhältnis des ESF zur Europäischen Beschäftigungsstrategie zugrunde.

Der neue Programmplanungszeitraum (2007–2013) bietet Gelegenheit, die Gemeinschaftsinstrumente diesen Zielen anzupassen, die inzwischen im zwischen 2000 und 2006 geltenden Programmplanungszeitraum festgelegt wurden. Hinzu kommt, dass die jüngste Erweiterung auf zehn neue Mitgliedstaaten die EU vor neue erhebliche Herausforderungen stellt, insbesondere in Fragen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, bei dem die Strukturfonds eine entscheidende Rolle spielen.

Der Berichterstatter hält es für angebracht, auf diese Ziele als Leitfäden des neuen Rechtsrahmens der Fonds einzugehen und dabei besonders den ESF zu betrachten.

Mit der Überprüfung der Lissabon-Strategie „Wachstum und Beschäftigung“ liegt einer der wesentlichen Teile in der Modernisierung des europäischen Sozialmodells, der Investition in die Menschen, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und einer Reihe vorrangiger Maßnahmen wie der Schaffung eines europäischen Raums der Forschung und Innovation, der Investition in die allgemeine und berufliche Bildung, um so den Anforderungen der Wissensgesellschaft und dem Bedarf an mehr und besseren Arbeitsplätzen und an einer Förderung der sozialen Eingliederung zu entsprechen[1].

Dem Berichterstatter erscheint es wichtig, auf dieses „Programm der Union“ hinzuweisen, weil die EU durch die Schaffung eines wirksamen Rahmens zur Mobilisierung aller verfügbaren Ressourcen eine Katalysatorrolle wahrnimmt, wobei sie ihren eigenen Beitrag zu dieser Anstrengung durch die bestehenden Gemeinschaftspolitiken leistet.

Ein anderer Blickwinkel, unter dem die Vorschläge der Europäischen Kommission untersucht werden müssen, hängt mit der Notwendigkeit zusammen, die bestehenden Texte und Verfahren zu vereinfachen.

Diese Vereinfachung beruht auf der Notwendigkeit, die künftige Unterstützung aus den Strukturfonds auf eine Verbesserung der Ergebnisse und der Qualität dieser Unterstützung auszurichten.

Im Wesentlichen geht es darum, die Steuerung der Kohäsionspolitik zu rationalisieren, indem einige Schlüsselaspekte des Systems durch die Annahme eindeutiger, einfacher und rechtlich präziser Regeln vereinfacht und so das Bestehen losgelöster Auslegungen und Ausrichtungen seitens der Kommission selbst (über die von ihr erstellten eigenen Durchführungsverordnun­gen hinaus) eingeschränkt und die Komplexität und der Verwaltungsaufwand vieler der Steuerungsinstrumente verringert werden.

Ferner wird versucht darauf zu achten, dass das gesamte Bündel an Vorschriften nach einem angemessenen Zeitplan angenommen und umgesetzt wird, so dass auf einzelstaatlicher Ebene die für Steuerung der Fonds zuständigen Verwaltungs- und Überwachungsstrukturen aufgebaut werden können. Und sicherlich zeugen die Vorschläge der Kommission bereits von einem Willen zur Vereinfachung auf verschiedenen Ebenen (Programmplanung, Haushaltsführung, Kofinanzierung usw.), aber es gibt noch viele Bereiche, in denen zur Vereinfachung und Rationalisierung noch mehr Anstrengungen nötig wären.

Insgesamt enthalten die Vorschläge der Kommission allgemein nach Auffassung des Berichterstatters positive Elemente, die herausgestellt und erhalten werden sollten. Dennoch wurden aus den Erfahrungen des derzeitigen Programmplanungszeitraums nach Ansicht des Berichterstatters im Hinblick auf eine Vereinfachung der Verfahren nicht alle wichtigen Konsequenzen gezogen.

Allgemein wird durch die ESF-Verordnung zwischen dem ESF und der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS), die auf der Ebene jedes Mitgliedstaats im jeweiligen nationalen Beschäftigungsplan konkretisiert wird, eine sinnvolle Beziehung hergestellt.

Nach Auffassung des Berichterstatters sollte in Anbetracht der Tatsache, dass die EBS den bevorzugten Anwendungsbereich darstellt, der Schwerpunkt auf einen ehrgeizigeren Ansatz für die ESF-Unterstützung gelegt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass sich der ESF nicht nur darauf beschränkt, die EBS zu verfolgen, da sein Aktionsbereich weiter gefasst ist.

Denn als Finanzinstrument der EU dient der ESF im Rahmen des derzeitigen Vertrags einem doppelten Zweck: Unterstützung für Menschen, insbesondere die europäischen Arbeitnehmer, und Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Der Berichterstatter weist darauf hin, dass diese Rolle im Rahmen des künftigen Verfassungsvertrags bestehen bleibt und durch ihre systematische Einfügung[2] sogar noch gestärkt wird.

Nun sollte in diesem Teil auf die in der Lissabon-Strategie festgelegten Optionen hingewiesen werden, um daran zu erinnern, dass sich einer der damals ermittelten politischen Schwerpunkte in der Verstärkung des Kampfs gegen die soziale Ausgrenzung[3] sowohl unionsweit als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten niederschlug, wobei der Ursprung der derzeitigen Strukturreform, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, genau in einer Rückbesinnung auf die Lissabonner Ziele und der Anpassung der entsprechenden Gemeinschaftsinstrumente beruht.

In diesem Zusammenhang geht der Berichterstatter davon aus, dass die Dimension der sozialen Eingliederung gestärkt werden muss, um die Reichweite der ESF-Maßnahmen herauszustellen und die Forderung, die Fragen der sozialen Eingliederung (Bekämpfung der Armut, Chancengleichheit usw.) ausschließlich im Rahmen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes lösen zu lassen, zurückzuweisen, denn es gibt Situationen, die im Vorfeld eine stärker sozial ausgerichtete Intervention erfordern. Daher erscheint uns der Hinweis auf das umfassendere Betätigungsfeld des ESF im Sinne der Unterstützung von Maßnahmen gemäß den Zielen der Gemeinschaft sehr wichtig.

Angesichts des Vorschlags der Kommission sieht der Berichterstatter die größte Schwierigkeit in Artikel 3, in dem der Geltungsbereich des Fonds festgelegt wird. Die darin vorgesehene regionale Differenzierung des Geltungsbereichs der Unterstützung führt zur Schaffung eines ESF der „zwei Geschwindigkeiten“, womit eine indirekte Diskriminierung der potenziellen Empfänger von Fördermitteln aus dem Fonds festgeschrieben wird, die weder nach der derzeitigen ESF-Verordnung noch nach dem EU-Vertrag zulässig ist.

Nun ließe sich argumentieren, dass es sich eher um eine Methode handelt, in Anbetracht der Tatsache, dass mit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten die Kluft zwischen Arm und Reich größer geworden ist, Mittel auf die Konvergenzländer zu konzentrieren.

Der Berichterstatter weist auf die doppelte Bestimmung des ESF hin, der nicht wie der EFRE nur ein Instrument für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (Artikel 159 des Vertrags) ist. Vielmehr ist der ESF ein Sozialfonds zur Unterstützung der Menschen, und in diesem Sinne trägt er zum Zusammenhalt bei.

Der Berichterstatter geht davon aus, dass der Vorschlag der Kommission mit einer solchen regionalen Differenzierung in seinem Geltungsbereich einen Faktor der Diskriminierung der Menschen nach der Region einführt, in der sie sich aufhalten; diese Unterscheidung ist rein künstlich, denn viele der Schwierigkeiten, zu deren Bewältigung der ESF beitragen soll (z. B. Verbesserung der Bildungssysteme, fortgeschrittene Qualifikationen, Reform der öffentlichen Verwaltung usw.) nicht bloß Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten des Ziels Konvergenz, sondern mehr oder minder unionsweit anzutreffen sind.

Nach Auffassung des Berichterstatters sollte das Anliegen der Kommission, einer stärkere regionale Konzentration der ESF-Unterstützung zu gewährleisten, eher im Rahmen der finanziellen Konzentration sichergestellt werden, wobei gleichzeitig dafür zu sorgen ist, dass dem ESF in Anbetracht der ihm zugewiesenen erweiterten Aufgabenbereiche angemessene finanzielle Mittel zugeteilt werden.

Zusammenfassend stimmt der Berichterstatter den für den Einsatz des ESF benannten Maßnahmen zu, ist aber nicht damit einverstanden, dass diese nach den Zielen Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung differenziert werden; deshalb werden zu dem Vorschlag der Kommission einige Abänderungen vorgeschlagen.

  • [1]  Siehe insbesondere die Ziffern 5, 12, 24, 25,28, 32 und 33 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (2000).
  • [2]  Siehe diesbezüglich die Artikel 146 und 159 des Verfassungsvertrags.
  • [3]  Im Wesentlichen beruhte das so genannte Lissabonner Dreieck auf mehr Wettbewerbsfähigkeit „mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt“ (Ziffer 5).

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (3.6.2005)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds
(KOM(2004)0493 – C6‑0090/2004 – 2004/0165(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Nathalie Griesbeck

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat am 14. Juli 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (ESF) KOM(2004)0493 angenommen, der Bestandteil eines Pakets von fünf Rechtsakten ist, mit denen die Kohäsionspolitik reformiert werden soll.

Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung unterliegt dem Mitentscheidungsverfahren im Europäischen Parlament. Der Haushaltsausschuss hat beschlossen, eine Stellungnahme für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu diesem Vorschlag abzugeben; dabei stützt er sich auf Artikel 46 der Geschäftsordnung.

INHALT

Der Vorschlag für eine Verordnung zielt darauf ab, im Rahmen der Überarbeitung der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds festzulegen; er gibt einen präzisen Rahmen für die Maßnahmen des ESF in der gesamten Union vor. Die Verbindungen zwischen dem Finanzinstrument der Gemeinschaft und dem Politikrahmen der Union müssen in dem zukünftigen Programmierungszeitraum verstärkt werden, um besser zu den Beschäftigungszielen und Zielsetzungen der Lissabon-Strategie beizutragen. Zu diesem Zweck sollte der ESF die Politiken der Mitgliedstaaten unterstützen, die eng mit den Leitlinien und Empfehlungen übereinstimmen, welche im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und den vereinbarten Zielen der Union in Bezug auf die soziale Einbeziehung und die Aus- und Weiterbildung gemacht werden.

Sowohl unter dem Ziel Konvergenz als auch unter dem Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung wird der ESF Unterstützung im Hinblick auf die Antizipierung und Gestaltung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels gewähren. Seine Intervention wird sich auf vier vom Europäischen Rat unterstützte Schlüsselbereiche konzentrieren: zunehmende Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Unternehmen; verbesserter Zugang zu Beschäftigung, Verhinderung von Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Berufslebens und Erhöhung der Beschäftigungsquote; Verstärkung der sozialen Einbeziehung durch Förderung der Eingliederung benachteiligter Personen in die Arbeitswelt; Bekämpfung von Diskriminierung; Förderung der Reformpartnerschaft auf den Gebieten von Beschäftigung und sozialer Einbeziehung.

In den am wenigsten wohlhabenden Regionen und Mitgliedstaaten werden sich die Geldmittel auf die Förderung der Strukturanpassung, des Wachstums und der Arbeitsplatzschaffung konzentrieren. Im Rahmen des Konvergenzziels und zusätzlich zu den oben erwähnten Prioritäten wird der ESF auch Maßnahmen unterstützen, die Investitionen in das Humankapital erweitern und verbessern, insbesondere indem er Aus- und Weiterbildungssysteme und Aktion verbessert, ferner Maßnahmen, die auf die Entwicklung der institutionellen Kapazität und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene abzielen. Die Beseitigung der Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern wird mittels spezifischer Aktionen gefördert, um die Beschäftigungsquote von Frauen zu erhöhen und ihr berufliches Fortkommen zu fördern.

Die Förderung innovativer Aktivitäten und der transnationalen Zusammenarbeit werden vollständig in den Wirkungsbereich des ESF und in die nationalen und regionalen operationellen Programme integriert. Sowohl im Hinblick auf das Ziel Konvergenz als auch auf das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung wird der ESF der Finanzierung transnationaler Zusammenarbeit einschließlich des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren innerhalb der Union sowie gemeinsamen Aktionen Vorrang geben.

Schließlich legt der Vorschlag speziellen Wert auf die Förderung guten Verwaltungshandelns. Zu diesem Zweck werden die Sozialpartner im Rahmen des neuen Konvergenz-Ziels ermutigt, aktiv an Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten teilzunehmen und gemeinsame Aktivitäten in den Politikbereichen zu unternehmen, in denen sie eine entscheidende Rolle spielen.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll der ESF 20 bis 25% der zugunsten der Kohäsion anfallenden Gesamtkosten tragen.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Die wichtigsten finanziellen und haushaltstechnischen Aspekte werden in dem Vorschlag für eine Verordnung mit den allgemeinen Bestimmungen[1] behandelt, während sich die Verordnungsvorschläge für die einzelnen Fonds hauptsächlich mit den Aspekten befassen, die nicht in die Zuständigkeit des Haushaltsausschusses fallen.

Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt daher vor, in der Stellungnahme des Haushaltsausschusses vor allem die Befugnisse der Haushaltsbehörde und die Einhaltung der Haushaltsordnung zu betonen.

Nach dem Vorschlag der Kommission zu den allgemeinen Bestimmungen sollen für den Zeitraum 2007 bis 2013 für die Strukturfonds insgesamt Mittel in Höhe von 336,194 Millionen Euro (zu Preisen von 2004) verfügbar sein, wobei folgende Aufschlüsselung geplant ist:

Tabelle 1: Jährliche Aufschlüsselung

(Mio. Euro – Preise 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2007-2013

46 333

47 168

47 879

48 024

48 163

48 923

49 704

336 194

Quelle: KOM(204)0492, Anlage S. 87.

Tabelle 2: Aufschlüsselung nach Zielen

Ziel

Zuweisung

(Milliarden Euro)

Prozentsatz der Mittel

„Konvergenz“

264,0

78,54%

„Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

57,9

17,22%

„Europäische territoriale Zusammenarbeit“

13,2

3,94%

Technische Hilfe zugunsten der Kommission

1

0,3%

Gesamt

336,1

100%

Quelle: KOM(2004)0492, Artikel 16 bis 18 und 21.

Das Haushaltsvolumen für die Strukturfonds entspricht 0,41% des Bruttonationaleinkommens der Europäischen Union mit 27 Mitgliedstaaten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[2]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Es müssen spezifische Bestimmungen über die Typen von Aktionen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. [….] [¨über die allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] festgesetzten Ziele finanziert werden können.

(2) Es müssen spezifische Bestimmungen über die Typen von Aktionen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. [….] [¨über die allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] festgesetzten Ziele im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung finanziert werden können.

Begründung

Es sollte darauf verwiesen werden, dass die ESF-Verordnung entsprechend den Grundsätzen und Vorschriften der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen festzulegen und auszuführen ist.

Änderungsantrag 2

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) Es ist notwendig, die allgemeine Struktur der Fonds zu wahren und die Aufschlüsselung auf die einzelnen Ziele zu gewährleisten, wie sie in der Verordnung mit den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds vorgesehen ist.

Änderungsantrag 3

Erwägung 10

(10) Außerdem beteiligt sich der ESF an Maßnahmen der technischen Hilfe, wobei der Nachdruck insbesondere auf gegenseitiges Lernen durch Erfahrungsaustausch, Verbreitung und Übertragung bewährter Methoden und die Hervorhebung des ESF-Beitrags zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft im Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung gelegt wird.

(10) Außerdem beteiligt sich der ESF in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Haushaltsbehörde an Maßnahmen der technischen Hilfe, wobei der Nachdruck insbesondere auf gegenseitiges Lernen durch den Austausch von Erfahrungen und die Verbreitung und Übertragung bewährter Methoden und die Hervorhebung seines Beitrags zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft im Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung gelegt wird.

Begründung

Der jährliche Beschluss über den Gesamtumfang der technischen Hilfe ist im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu treffen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0493 – C6‑0090/2004 – 2004/0165(COD)

Federführender Ausschuss

EMPL

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
17.11.2004

Verstärkte Zusammenarbeit

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Nathalie Griesbeck

20.9.2004

Prüfung im Ausschuss

23.5.2005

 

 

 

 

Datum der Annahme der Änderungsanträge

23.5.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, Markus Ferber, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Ville Itälä, Anne Elisabet Jensen, Constanze Angela Krehl, Wiesław Stefan Kuc, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Gérard Onesta, Antonis Samaras, Esko Seppänen, László Surján, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Robert Navarro.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

  • [1]  KOM(2004)492.
  • [2]  ABl. C ... vom ..., S. ....

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (8.6.2005)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds
(KOM(2004)0493 – C6‑0090/2004 – 2004/0165(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Elisabeth Schroedter

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist entsprechend den Vorgaben des Artikels 3 Buchstabe (j) und Art. 146 des EG-Vertrages das Instrument für die Europäische Sozial- und Beschäftigungspolitik. Aus regionalpolitischer Sicht kann der ESF jedoch nicht losgelöst von der Zielsetzung „des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts“ in Art. 158 des Vertrages gesehen werden. Die Berichterstatterin verfolgt mit ihren Änderungsvorschlägen zu dem Vorschlag der Kommission für die neue ESF-Verordnung[1] folgende Ziele:

1.  Der ESF muss flexibler einsetzbar sein. Im Vorschlag der Kommission wird der ESF allein an die Europäische Beschäftigungsstrategie (EBS) gebunden. Der ökonomische und soziale Zusammenhalt geht aber von der jeweiligen Situation der Region aus. Dem Einsatz des ESF muss neben dem Bezug auf den nationalen Beschäftigungsplan soviel Flexibilität eingeräumt werden, dass er auch auf regionale Besonderheiten reagieren kann.

2.  Der ESF hat bei der Lösung der sozialen Probleme in urbanen Gebieten eine wichtige Funktion. Diese geht über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)[2] als auch über die Möglichkeit der Kreuzfinanzierung der Fonds entsprechend Art. 33 der Allgemeinen Bestimmungen[3] hinaus. Auch der ESF braucht eine lokale Dimension.

3.  Lokale Beschäftigungsinitiativen und territoriale Beschäftigungspakte müssen berücksichtigt werden. Sie haben sich besonders im Bereich der sozialen Eingliederung und des Zugangs benachteiligter Personen zu Beschäftigung bewährt und sind in der Vergangenheit gefördert worden (EG/1784/1999, Art. 2, Absatz 2, Buchstabe a).

4.  Es darf keine Vermischung zwischen der Teilnahme am Partnerschaftsprinzip und der Funktion als Projektträger geben. Auch unter Berücksichtigung von Artikel 146 des EG-Vertrages muss in Art. 5 dieser Verordnung geklärt werden, dass Sozialpartner gefördert werden, weil sie für den Partizipationsprozess befähigt werden müssen. Dies ist besonders in den zehn neuen Mitgliedstaaten wichtig. Sind sie hingegen Projektträger, handelt es sich um Maßnahmen nach Art. 3 dieser Verordnung.

5.  Europäischen Mehrwert honorieren! Die Berichterstatterin schlägt dafür den positiven Ansatz vor. Der europäischen Mehrwert soll sowohl in den innovativen Maßnahmen als auch in den transnationalen und den interregionalen Maßnahmen mit europäischen Mitteln belohnt werden.

6.  EQUAL soll vollständig in den Mainstream des ESF übernommen werden. Die Kommission hat den Wegfall der Gemeinschaftsinitiativen damit begründet, dass sie ihre Fördermöglichkeiten vollständig in den „Mainstream“ der Fonds übernommen hat. Nach Überprüfung stellt die Berichterstatterin fest, dass dies nur teilweise geschehen ist.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[4]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 3

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der allgemeinen und beruflichen Bildung, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben beizutragen, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung, der Nichtdiskriminierung und der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der Möglichkeit von Weiterbildungsmaßnahmen in Betrieben sowie mit besonderem Augenmerk auf die Erstausbildung, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben beizutragen, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind, sowie der Artikel 2 und 299 Absatz 2 des EG-Vertrags.

Begründung

Der Begriff „Berufliche Bildung“ wird in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich definiert oder nur auf einen Bildungsweg beschränkt. Ziel der territorialen Kohäsion muss sein, den modernen Bildungsansatz des lebenslangen Lernens auch in abgelegenen Regionen zu unterstützen.

Das Ziel der Nichtdiskriminierung muss voll und ganz als Ziel des ESF anerkannt werden.

Dies steht im Einklang mit dem von der Verfasserin der Stellungnahme vorgeschlagenen Text: Der Begriff „Berufliche Bildung“ wird in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich definiert oder nur auf einen Bildungsweg beschränkt. Ziel der territorialen Kohäsion muss sein, den modernen Bildungsansatz des lebenslangen Lernens auch in abgelegenen Regionen zu unterstützen (Artikel 299 Absatz 2 EGV).

Dies steht im Einklang mit dem von der Verfasserin der Stellungnahme vorgeschlagenen Text und mit Artikel 2 EGV.

Änderungsantrag 2

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) in der Erwägung, dass neue Lehren aus dem Programm der Gemeinschaftsinitiative EQUAL gezogen wurden, besonders was die Kombination lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Aktionen, den Zugang für NRO und die Übernahme der Leitung von Projekten durch NRO, die Beteiligung von Zielgruppen, die Identifizierung und nachfolgende Einbeziehung politischer Themen, die praktische Bedeutung der Weiterentwicklung der Politik, den Bereich der Innovation und Erprobung, den „Bottom-up“-Ansatz, den grenzüberschreitenden Charakter, den Zugang von am Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen und die Bewältigung der sozialen Auswirkungen auf den Binnenmarkt betrifft.

Begründung

Die aus dem Programm EQUAL gezogenen Lehren sollten beherzigt werden.

Es ist wichtig, auf die positiven Ergebnisse des Programms EQUAL und die Lehren, die daraus gezogen werden können, zu verweisen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 4

(4) Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, auf die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und die Bekämpfung von Diskriminierungen sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.

(4) Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen und der Unternehmer, auf die Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt mit dem Ziel, Vollbeschäftigung zu erreichen, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und deren Zugang zur Beschäftigung sowie die Bekämpfung von Diskriminierungen, letzteres in Übereinstimmung mit Artikel 13 des EG-Vertrags und den auf diesem Artikel beruhenden Antidiskriminierungsrichtlinien der EU, sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.

Begründung

Erster Teil: Soziale Eingliederung muss ebenfalls Begleitmaßnahmen umfassen, die benachteiligten Personen den Zugang zu Beschäftigung ermöglichen.

„Die Bekämpfung von Diskriminierungen“ sollte in engem Zusammenhang mit Artikel 13 des EG-Vertrags stehen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Grundsatz der Förderung durch den ESF ist es, dass die Maßnahme in jedem Fall zu einer Verbesserung für die betroffenen Personen in Bezug auf die Qualität des Arbeitsplatzes und der Arbeitssituation, die Qualifikation, die Nachhaltigkeit der Eingliederung, die soziale Sicherung, den Pensionsanspruch und die Sicherung des Lebensunterhaltes beiträgt (Verschlechterungsverbot).

Begründung

Damit soll sicher gestellt werden, dass der ESF nur für Verbesserungen im Beschäftigungsbereich eingesetzt wird und das Image solcher Regionen anhebt, die unter starker Abwanderung leiden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 5

(5) Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels Konvergenz und mit Blick auf die Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen sowie der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität erforderlich, die Investitionen in das Humankapital auszuweiten und zu verbessern und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten zu verbessern, um insbesondere Reformen vorzubereiten und umzusetzen und den gemeinschaftlichen Acquis durchzusetzen.

(5) Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels Konvergenz und mit Blick auf die Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen, der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie zur Ermunterung von wirtschaftlich inaktiven Personen, wieder am Arbeitsmarkt teilzunehmen, erforderlich, die Investitionen in das Humankapital auszuweiten und zu verbessern und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten zu verbessern, um insbesondere Reformen vorzubereiten und umzusetzen und den gemeinschaftlichen Acquis durchzusetzen.

Begründung

Auch die wirtschaftlich inaktiven Personen müssen erwähnt werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Bei den im Rahmen der Ziele Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und/oder Konvergenz getroffenen Maßnahmen ist Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags zu berücksichtigen.

Begründung

Dies steht im Einklang mit Artikel 299 Absatz 2 EGV.

Änderungsantrag 7

Erwägung 6

(6) Die Förderung von innovativen Maßnahmen und transnationaler Zusammenarbeit sind grundlegende Dimensionen, die in den Geltungsbereich des ESF integriert werden sollen.

(6) Die Förderung von innovativen Maßnahmen und transnationaler, interregionaler und/oder grenzüberschreitender Zusammenarbeit sind grundlegende Dimensionen, die in den Geltungsbereich des ESF integriert werden sollen. Für solche Maßnahmen erhöht sich der ESF-Anteil auf 85%. Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit werden zu 100% aus dem ESF finanziert.

Begründung

Die entsprechende Änderung umfasst alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit und legt Grenzen der Beteiligung fest, Letzteres im Einklang mit dem von der Verfasserin der Stellungnahme vorgelegten Text und der vorgelegten Begründung, die da lautet: Der aus diesen Maßnahmen erwachsene europäische Mehrwert soll mit einem gleich hohen Fördersatz honoriert werden. Der Koordinierungsaufwand soll 100% gefördert werden, weil er sachlich mit der „technischen Hilfe“ gleich zu setzen ist.

Änderungsantrag 8

Erwägung 7

(7) Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen zu konzentrieren.

(7) Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen zu konzentrieren. Der ESF kann auch Maßnahmen unterstützen, die über den nationalen Beschäftigungsplan hinausgehen, wenn sie aufgrund regionaler und lokaler Besonderheiten notwendig sind und wenn damit die Lissabonner Beschäftigungsziele, soziale Eingliederung und soziale Kohäsion besser erreicht werden können.

Begründung

Aus regionalpolitischer Sicht müssen Strukturfonds flexibel sein, um auf lokale oder regionale Besonderheiten reagieren zu können, siehe EP-Beschluss zum Dritten Kohäsionsbericht (Nr. P5_TA(2004)0368, Par. 36).

Änderungsantrag 9

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Der Einsatz des ESF soll ebenfalls dazu beitragen, dass im Rahmen einer integrierten Gesamtstrategie für die nachhaltige regionale Entwicklung Synergieeffekte in Verbindung mit den Interventionen der anderen Fonds bewirkt werden.

Begründung

Das ist die konsequente Ergänzung zu den Änderungsanträgen Nr. 5 und Nr. 15 und ihren Begründungen.

Änderungsantrag 10

Erwägung 7 b (neu)

 

(7b) Maßnahmen des ESF sollten im Rahmen des nationalen Beschäftigungsplans von nationalen Maßnahmen ergänzt werden; diese können in den Schwerpunkten „Anpassungsfähigkeit“ und „Soziale Eingliederung“ auch staatliche Beihilfen sein.

Begründung

Hier soll auf die Notwendigkeit staatlicher Beihilfen als unersetzliche Ergänzung zu strukturpolitischen Maßnahmen im Bereich Beschäftigung hingewiesen werden.

Änderungsantrag 11

Erwägung 9

(9) Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern beitragen; ein Gender Mainstreaming Ansatz sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden.

(9) Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Vertrags beitragen; ein Gender Mainstreaming Ansatz sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden; diese Maßnahmen sind, unabhängig von den beschäftigungspolitischen Leitlinien der EBS, ein eigener Schwerpunkt der operationellen Programme und tragen zur Beseitigung von Barrieren und zur Sicherstellung der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen bei.

Begründung

Dies steht im Einklang mit dem von der Verfasserin der Stellungnahme vorgeschlagenen Text und mit der Entschließung des EP zu den Zielen der Chancengleichheit von Männern und Frauen im Rahmen der Strukturfonds (P5_TA(2003)0093, Ziffer 2).

Änderungsantrag 12

Artikel 2 Absatz 1

(1) Der ESF soll zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, indem er die Politiken der Mitgliedstaaten unterstützt, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung von Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie auf die Förderung von sozialer Eingliederung und die Verringerung regionaler Disparitäten bei der Beschäftigung ausgerichtet sind.

(1) Der ESF soll zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen, indem er die Politiken der Mitgliedstaaten unterstützt, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Arbeitsplatzqualität in allen ihren Aspekten sowie auf die Förderung von sozialer Eingliederung, einschließlich der Verbesserung des Zugangs benachteiligter Personengruppen zur Beschäftigung, der Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichstellung von Männern und Frauen, und die Verringerung regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung ausgerichtet sind.

Insbesondere unterstützt der ESF Aktionen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen der Union im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen.

In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung unterstützt der ESF Aktionen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen der Union im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und den nationalen Aktionsplänen für soziale Eingliederung und ihren Instrumenten übereinstimmen.

Begründung

Siehe auch Entschließung des EP zum Dritten Kohäsionsbericht (P5_TA(2004)0368), Ziffer 2.

Änderungsantrag 13

Artikel 2 Absatz 2

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung eines umweltgerechten Wirtschaftswachstums. Insbesondere berücksichtigt er die Ziele der Gemeinschaft auf den Gebieten der sozialen Eingliederung, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung eines umweltgerechten Wirtschaftswachstums. Insbesondere fördert er die Beteiligung von wirtschaftlich inaktiven Menschen am Arbeitsmarkt und berücksichtigt die Ziele der Gemeinschaft auf den Gebieten der Bekämpfung von Diskriminierung im Sinne der sozialen Eingliederung, insbesondere für benachteiligte Gesellschaftsgruppen wie Menschen mit Behinderungen, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Der ESF gewährleistet, dass die im Rahmen des Programms EQUAL entwickelten Grundsätze berücksichtigt werden, besonders, was die Kombination lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Aktionen, den Zugang für NRO und die Übernahme der Leitung von Projekten durch NRO, die Beteiligung von Zielgruppen, die Identifizierung und nachfolgende Einbeziehung politischer Themen, die praktische Bedeutung der Weiterentwicklung der Politik, den Bereich der Innovation und Erprobung, den „Bottom-up“-Ansatz, den grenzüberschreitenden Charakter, den Zugang benachteiligter Gruppen zum Arbeitsmarkt und die Bewältigung der sozialen Auswirkungen auf den Binnenmarkt betrifft.

Begründung

Der Zusatz ist nötig, um sicherzustellen, dass das Programm EQUAL vollständig in den „Mainstream“ der ESF-Verordnung integriert wird.

Änderungsantrag 14

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Einleitungssatz

a) Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere durch:

a) Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, ihrer geografischen und beruflichen Mobilität und der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und Unternehmer, insbesondere durch:

Änderungsantrag 15

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer (i)

(i) Förderung von verstärkten Investitionen der Unternehmen – insbesondere von KMU – und Arbeitnehmer in die Humanressourcen durch die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien des lebenslangen Lernens, die den Zugang von niedrig qualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu Fortbildungsmaßnahmen verbessern, die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen sowie die Verbreitung von IKT- und Managementfertigkeiten gewährleisten und Unternehmergeist und Innovation fördern;

(i) Förderung des lebenslangen Lernens und von verstärkten Investitionen der Unternehmen – insbesondere von KMU – und Arbeitnehmer in die Humanressourcen durch Ermutigung zur Übernahme von Verantwortung und zur Gründung eigener Unternehmen und die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien des lebenslangen Lernens, die den Zugang von allen niedrig qualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen verbessern, die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen sowie die Verbreitung von IKT- und Managementfertigkeiten gewährleisten und Unternehmergeist und Innovation fördern;

Begründung

Im Zusammenhang mit den Beschäftigungszielen wird vorgeschlagen, private Initiativen der Unternehmensgründung zu fördern.

Im Einklang mit der Strategie von Lissabon sollte das lebenslange Lernen als eine Priorität und nicht nur als ein Instrument festgelegt werden.

Änderungsantrag 16

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer (ii)

(ii) Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation, einschließlich in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen und durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und sonstigen Diensten, mit denen die Arbeitnehmer bei Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen unterstützt werden.

(ii) Förderung der Qualität der Arbeit in all ihren Aspekten, über die Frage der Ausbildung und des Erwerbs von neuen Fähigkeiten hinaus, insbesondere durch weitere Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Hygiene und Sicherheit sowie die Bereiche Gesundheit und Arbeitsabläufe), durch eine spezifische Unterstützung für KMU und Kleinstunternehmen und ihre Vertretungsorganisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften, durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen, Anreize zur Erfüllung der Arbeitsnormen und durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und sonstigen Diensten, mit denen die Arbeitnehmer bei Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen sowie im Falle der Stilllegung oder Verlagerung von Unternehmen unterstützt werden.

Begründung

In Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Rechtsvorschriften ist es wichtig, dass die spezifischen Bedürfnisse der KMU bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 17

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz

b) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung von Arbeitssuchenden und Inaktiven, Prävention von Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen und Migranten, insbesondere durch:

b) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung von Arbeitssuchenden und Inaktiven, Prävention von Arbeitslosigkeit, Suche nach Lösungen für die Langzeitarbeitslosigkeit und die grenzübergreifende Integration der Arbeitsmärkte, mögliche Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen und legalen Migranten, insbesondere durch:

Änderungsantrag 18

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (i)

(i) Förderung der Modernisierung und der Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsverwaltungen;

(i) Förderung der Modernisierung, der Stärkung und der besseren Integration auf gemeinschaftlicher Ebene der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsverwaltungen;

Begründung

Die Verlängerung des Arbeitslebens darf nur als eine mögliche Maßnahme unter weiteren verfügbaren Maßnahmen zur Stärkung der Arbeitnehmerschaft der EU betrachtet werden. Eine stärkere Integration der Arbeitsmarktinstitutionen wird zu einer besseren Verteilung von überschüssigen Arbeitskräften in verschiedenen Mitgliedstaaten führen, wenn in anderen Mitgliedstaaten Mangel herrscht. Hierdurch wird zur Beseitigung von Engpässen im Bereich der Qualifikationen beigetragen. Dies steht im Einklang mit Artikel 299 Absatz 2.

Änderungsantrag 19

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (ii)

(ii) Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung und personalisierten Unterstützung, zu Arbeitsplatzsuche, Mobilität, selbständige Erwerbstätigkeit und Gründung von Unternehmen;

(ii) Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung und personalisierten Unterstützung, zu Arbeitsplatzsuche, Mobilität, selbständige Erwerbstätigkeit und Gründung von Unternehmen, sowie von spezifischen Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von jungen Menschen zum Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Schaffung von Berufspraktika und von Anreizen, Unternehmer zu werden; Nutzung der Sozialwirtschaft und des Modells des zwischengeschalteten Arbeitsmarktes auf dem Weg zur Vollbeschäftigung; Kinderbetreuung und Unterstützung der Verkehrsinfrastruktur als Instrumente, um Inaktive und Beschäftigungslose zu ermutigen, eine Arbeit aufzunehmen;

Begründung

Es ist erforderlich, auf wirtschaftlich Inaktive zu verweisen.

Änderungsantrag 20

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (iii)

(iii) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres Vorankommens, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt – u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles – und zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen;

(iii) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Sicherung des gleichen Zugangs zum Arbeitsmarkt für Frauen, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt – u.a. durch Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für die gleiche Arbeit – und zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, u.a. durch Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen;

Begründung

Die Aufgabe der staatlichen Stellen sollte nicht darin bestehen, durch die Anwendung künstlicher Maßnahmen eine höhere Erwerbstätigkeitsquote von Frauen zu erreichen, sondern darin, die Chancengleichheit für Frauen bei der Arbeitssuche sicherzustellen. Um präziser zu sein, sollte besser vom Grundsatz des gleichen Entgelts für die gleiche Arbeit als von dem geschlechterspezifischen Lohngefälle gesprochen werden. Es gibt keinen Grund, weshalb der ESF Berufs- und Privatleben miteinander vereinbaren sollte. Hingegen sollte der ESF eine größere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben fördern, da es sich in beiden Fällen um Aktivitäten handelt, die eine wichtige soziale Dimension haben.

Änderungsantrag 21

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (iv)

(iv) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung, u.a. durch Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen.

(iv) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von legalen Migranten und Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung, u.a. durch Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, den Migrantenstatus klarer zu definieren.

Änderungsantrag 22

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (iv a) (neu)

 

(iva) Spezifische Maßnahmen, durch die den spezifischen Zwängen Rechnung getragen wird, die auf die Besonderheiten von Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 zurückzuführen sind.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 45.

Änderungsantrag 23

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (iv b) (neu)

 

(ivb) erforderlichenfalls psychologische Betreuung von wirtschaftlich inaktiven Personen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Verordnung über den ESF ausreichend flexibel ist, um den nationalen, regionalen und lokalen Arbeitskräftebedarf zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 24

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Einleitung

c) Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und Bekämpfung von Diskriminierungen, insbesondere durch:

c) Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung, beispielsweise durch:

Begründung

Es wird vorgeschlagen, den Begriff der Diskriminierung klarer zu fassen.

Änderungsantrag 25

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (i)

(i) Förderung von Konzepten für die Eingliederung von benachteiligten Personen, sozial ausgegrenzten Personen, Schulabbrechern, Minderheiten und Personen mit Behinderungen ins Erwerbsleben durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit ‑ u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft ‑, begleitende Maßnahmen und geeignete soziale Hilfs- und Betreuungsdienste;

(i) Förderung von Konzepten für die Eingliederung von benachteiligten Personen und die Verbesserung ihres Zugangs zu Beschäftigung, für sozial ausgegrenzte Personen, Schulabbrecher, Haftentlassene, Minderheiten, Asylbewerber und Personen mit Behinderungen ins Erwerbsleben und in die Gesellschaft durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Integration in Gesellschaft und Gemeinschaft – u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft –, begleitende Maßnahmen und geeignete soziale Hilfs- und Betreuungsdienste;

Begründung

EQUAL hatte einen eigenen Schwerpunkt zu Asylbewerbern (vgl. Leitlinien für EQUAL, ABl. C 127/02 vom 5.5.2000, S. 2, Punkt 19).

Es muss gewährleistet werden, dass der Europäische Sozialfonds den am meisten ausgegrenzten Gruppen eine wirksame Unterstützung bietet.

Änderungsantrag 26

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (ii)

(ii) Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u.a. durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen.

(ii) Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u.a. durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen sowie lokaler Entwicklungsinitiativen, wie soziale Stadtprojekte.

Begründung

Das verankert die lokale Dimension.

Änderungsantrag 27

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (ii a) (neu)

 

(iia) Förderung von Maßnahmen nach dem Muster des britischen Projekts „Neighbourhood Ownership, Leadership and Democracy“ mit dem Ziel, Menschen, Freiwilligen- und Gemeinschaftsgruppen mit den Fähigkeiten auszustatten, die ihre Beteiligung am Gemeinschaftsleben verstärken, sowie benachteiligte Personen in ein Beschäftigungsverhältnis zu bringen oder mit anderen Möglichkeiten des Arbeitsmarktes vertraut zu machen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Verordnung über den ESF ausreichend flexibel ist, um den nationalen, regionalen und lokalen Arbeitskräftebedarf zu berücksichtigen. Es sollte so viel wie möglich unternommen werden, um die Beteiligung von gemeinnützigen Einrichtungen am ESF zu fördern. Arbeitgeber sollten unterstützt und geschult werden, damit gewährleistet ist, dass Arbeitnehmer mit Behinderungen am Arbeitsplatz vollständig mit einbezogen werden.

Änderungsantrag 28

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (ii b) (neu)

 

(iib) Spezifische Maßnahmen zur Sensibilisierung der Arbeitgeber für die Anforderungen an eine vernünftige Unterkunft gemäß der Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und zur Informierung und Unterstützung der Arbeitgeber darin, ihr Arbeitsumfeld für Behinderte zugänglich zu machen, und zur Schulung von Arbeitgebern auf den Gebieten der Chancengleichheit bei der Einstellung von Mitarbeitern, der Sensibilisierung für Behinderungen und der Nichtdiskriminierung.

Änderungsantrag 29

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (ii c) (neu)

 

(iic) Maßnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt für benachteiligte Gruppen wie etwa Menschen mit Behinderungen oder Personen, die Angehörige betreuen.

Änderungsantrag 30

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (d)

(d) Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Beschäftigung und Eingliederung, insbesondere durch Förderung des Aufbaus von Partnerschaften und Bündnissen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

(d) Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Vollbeschäftigung, Arbeitsqualität und Eingliederung, insbesondere durch Förderung der Gründung eigener Unternehmen, des Aufbaus von Partnerschaften und Bündnissen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, wie Sozialpartner und Nichtregierungsakteure, insbesondere solche in den Bereichen der sozialen Eingliederung und der Gleichstellung von Männern und Frauen, lokale Beschäftigungsinitiativen und territoriale Beschäftigungspakte zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten und der Ergebnisse.

Begründung

Der 1. Teil steht im Zusammenhang mit den Änderungen zu Artikel 5. Es soll damit insgesamt eine strenge Trennung erreicht werden zwischen der Funktion der Sozialpartner und NRO als Partner im Rahmen des Partizipationsprinzips der Fonds und ihrer Beteiligung an Projekten, die der ESF finanziert. Der 2. Teil nimmt EG/1784/1999, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) wieder auf.

Änderungsantrag 31

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Einleitungssatz

a) Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, insbesondere durch:

a) Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, beispielsweise durch:

Änderungsantrag 32

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer (i)

(i) Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere um diese besser auf die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft einzustellen, die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte und des sonstigen Personals fortlaufend zu aktualisieren;

(i) Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Sinne einer Vorbereitung auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ermutigung zur Übernahme von Verantwortung und zur Gründung eigener Unternehmen, insbesondere um diese Systeme besser auf die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft einzustellen, die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte und des sonstigen Personals fortlaufend zu aktualisieren;

Begründung

Im Zusammenhang mit der Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in Humankapital wird vorgeschlagen, die Übernahme von Verantwortung und die Gründung eigener Unternehmen zu fördern.

Änderungsantrag 33

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer (iii)

(iii) Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudien und die Ausbildung von Forschern sowie durch damit verbundene Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen.

(iii) Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudien, durch Ausbildung und Anreize zur Mobilität von Forschern im Rahmen der Schaffung des Europäischen Wissenschaftsraums sowie durch damit verbundene Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften oder anderen Arten der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen sozioökonomischen Akteuren.

Begründung

Im Einklang mit dem Bologna-Prozess und mit der Strategie von Lissabon I.

Änderungsantrag 34

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer (iii a) (neu)

 

(iiia) Anpassung des Arbeitsumfeldes durch Berücksichtigung von Themen, die das ausgewogene Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben betreffen.

Änderungsantrag 35

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Einleitungssatz

b) Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienstleistungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen und eines verantwortungsvollen Verwaltungshandelns vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich, insbesondere durch:

b) Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz sowie der Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienstleistungen, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und der Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen und eines verantwortungsvollen Verwaltungshandelns vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich, beispielsweise durch:

Begründung

Die institutionelle Kapazität muss gestärkt werden, damit die Partnerschaft im Rahmen der Strukturfonds für alle Beteiligten und nicht nur für die Partner auf Regierungsebene funktioniert.

Änderungsantrag 36

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer (i)

(i) Förderung einer korrekten Konzeption, Begleitung und Evaluierung der Politiken und Programme auf der Grundlage von Studien, Statistiken und Gutachten, Förderung der bereichsübergreifenden Koordinierung und des Dialogs zwischen den betreffenden öffentlichen und privaten Einrichtungen;

(i) Förderung einer korrekten Konzeption, Begleitung und Evaluierung der Politiken und Programme auf der Grundlage von Studien, in erster Linie für Politiker und öffentliche Bedienstete der regionalen und lokalen Ebene, Statistiken und Gutachten, Förderung der bereichsübergreifenden Koordinierung und des Dialogs zwischen den betreffenden öffentlichen und privaten Einrichtungen;

Begründung

Im Zusammenhang mit der Stärkung der institutionellen Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungsbehörden wird in erster Linie angestrebt, die Fähigkeiten der Politiker und öffentlichen Bediensteten der regionalen und lokalen Ebene in diesem Bereich zu verbessern.

Änderungsantrag 37

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer (ii)

(ii) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme – u.a. in Bezug auf eine Verstärkung der Rechtsvorschriften – insbesondere durch Management- und Personalfortbildung und spezifische Unterstützung der wesentlichen Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner und anderer maßgeblicher Akteure auf Nichtregierungsebene.

(ii) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme – u.a. in Bezug auf eine Verstärkung der Rechtsvorschriften – insbesondere durch Management- und Personalweiterbildung und spezifische Unterstützung der wesentlichen Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner und anderer maßgeblicher Akteure auf Nichtregierungsebene sowie der berufsständischen Organisationen.

Begründung

Die allgemeinen Prioritäten im Rahmen des ESF können ohne eine aktive Politik der Unterstützung der entsprechenden Netzwerke nicht erreicht werden.

Änderungsantrag 38

Artikel 3 Absatz 3

(3) Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Prioritäten fördert der ESF die Verbreitung und Einbeziehung von innovativen Tätigkeiten sowie die transnationale und interregionale Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.

(3) Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Prioritäten fördert der ESF die Verbreitung und Einbeziehung von innovativen Tätigkeiten als eigenständigen Aufgabenbereich sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.

Begründung

Technisch notwendig, denn für innovative Maßnahmen sieht die Berichterstatterin einen höheren EU-Anteil vor. Ein Ziel des ESF muss sein, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene zu unterstützen. Der Begriff 'transnational', der im Verordnungsvorschlag genannt wird, ist ungenau und irreführend.

Änderungsantrag 39

Artikel 4 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat fördern und die Finanzhilfe insbesondere darauf konzentriert wird, die nach Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung umzusetzen.

1. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat fördern und die Finanzhilfe insbesondere darauf konzentriert wird, die nach Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung umzusetzen. Der ESF kann auch Maßnahmen unterstützen, die über den Nationalen Beschäftigungsplan hinausgehen, wenn sie aufgrund regionaler und lokaler Besonderheiten notwendig sind und wenn damit die Lissabonner Beschäftigungsziele, soziale Eingliederung und soziale Kohäsion besser erreicht werden können.

Änderungsantrag 40

Artikel 4 Absatz 2

(2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung und Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

(2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, sowie Gebiete mit dauerhaften Nachteilen in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

Or. pt

Begründung

In Artikel 4 Absatz 2 findet sich keine Definition der Wendung „deutliche Verbesserung“, weswegen eine bessere juristische Klarstellung vonnöten ist. Dies steht im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags hinsichtlich der Gebiete, die unter dauerhaften Nachteilen leiden.

Änderungsantrag 41

Artikel 5 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation der Nichtregierungsakteure auf der geeigneten Gebietsebene.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung und den angemessenen Zugang der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation und Beteiligung der Nichtregierungsakteure auf der geeigneten Gebietsebene.

Begründung

Die NRO sollten nicht nur konsultiert, sondern auch umfassend in den Prozess der Gestaltung des ESF einbezogen werden.

Änderungsantrag 42

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1

(3) Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

(3) Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner und der berufsständischen Organisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

Begründung

Der Vollständigkeit halber ist diese Präzisierung notwendig.

Änderungsantrag 43

Artikel 5 Absatz 4

(4) Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und den Zugang der Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung und Gleichstellung von Frauen und Männern.

(4) Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und den Zugang der Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung, insbesondere für benachteiligte Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, und Chancengleichheit von Frauen und Männern.

Änderungsantrag 44

Artikel 5 Absatz 5 a (neu)

 

(5a) Im Rahmen von Schwerpunkten der Programme für innovative Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann für kleinere Aktionen, an denen lokale Akteure mitwirken, für einen begrenzten Prozentsatz der Mittel aus den Programmen ein Fonds gebildet und in Form von Globalzuschüssen gewährt werden. Kleine Aktionen sind solche bis zu 300 000 Euro.

Begründung

Hier wird auf ein bewährtes Verfahren gemäß Art. 42 der INTERREG Verordnung (ABl. C 143 vom 23.5.2000, S. 8) zurückgegriffen, das für die Entbürokratisierung von innovativen Maßnahmen sorgen soll.

Änderungsantrag 45

Artikel 6

Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung - einschließlich durch spezifische Indikatoren - und der Evaluierung gefördert wird.

Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die Maßnahmen gegen Diskriminierung in allen den in Artikel 13 des Vertrags genannten Formen im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung - einschließlich durch spezifische Indikatoren - und der Evaluierung gefördert werden.

Begründung

Es sollte sicher gestellt werden, dass alle Formen von Diskriminierung, nicht nur die geschlechtsspezifische Diskriminierung, abgedeckt sind.

Änderungsantrag 46

Artikel 7

Im Rahmen der operationellen Programme achten die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden insbesondere auf die Förderung und allgemeine Einbeziehung innovativer Maßnahmen. Nach Konsultation des Begleitausschusses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] legt die Verwaltungsbehörde die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen und die geeigneten Durchführungsmodalitäten fest.

Im Rahmen der operationellen Programme achten die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden insbesondere auf die Förderung und allgemeine Einbeziehung innovativer Maßnahmen als eigenen Schwerpunkt, insbesondere derjenigen, durch die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen öffentlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren gefördert wird. Nach Konsultation des Begleitausschusses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] legt die Verwaltungsbehörde die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen und die geeigneten Durchführungsmodalitäten fest. Innovative Maßnahmen sollten mindestens einen Anteil von 1% im operationellen Programm ausmachen. Für solche Maßnahmen erhöht sich der EU-Kofinanzierungsanteil auf mindestens 85%.

Änderungsantrag 47

Artikel 8 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass bei der Programmplanung die transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen einen spezifischen Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms oder ein spezifisches operationelles Programm bilden.

1. Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden können bei der Programmplanung für die transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Kooperationsmaßnahmen einen spezifischen Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms oder ein spezifisches operationelles Programm bilden. Für solche Maßnahmen erhöht sich der ESF-Anteil auf 85%, Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der transnationalen und interregionaler Kooperation werden zu 100% vom ESF finanziert.

Begründung

Durch „kann“ soll eine höhere Flexibilität erreicht werden.

Änderungsantrag 48

Artikel 9

Die Kommission fördert insbesondere den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und Peer Reviews zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und Förderung des gegenseitigen Lernens, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Die Kommission fördert insbesondere Entwicklungsforen und die Bildung von territorialen Beschäftigungspakten bei der Vorbereitung der Programmplanung sowie den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und Peer Reviews zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und Förderung des gegenseitigen Lernens, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Begründung

Solche Foren und Beschäftigungspakte sind wichtige Instrumente, um Synergieeffekte von Strukturfondsinterventionen sinnvoll zu planen.

Änderungsantrag 49

Artikel 10 Titel

Jahresberichte und Abschlußberichte

Fortschritts- und Durchführungsberichte

Begründung

Jahresberichte sind ein bürokratisches Instrument, welches gleichzeitig als nicht geeignet angesehen wird, Fortschritte zu ermitteln.

Änderungsantrag 50

Artikel 10 Einleitung

Die jährlichen Durchführungsberichte und die Abschlussberichte gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] enthalten eine Zusammenfassung zur Umsetzung von:

Die alle zwei Jahre vorzulegenden Berichte und der abschließende Durchführungsbericht gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] enthalten eine Zusammenfassung und Bewertung zur Umsetzung von:

Begründung

Die Praxis zeigt, dass die Vorlage von Jahresberichten insofern kontraproduktiv ist, als sie einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeutet.

Änderungsantrag 51

Artikel 10 Buchstabe (a a) (neu)

 

(aa) Einbeziehung aller benachteiligten Gruppen einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der sozialen Eingliederung, der Zugänglichkeit und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen;

Begründung

Diese Berichte sollten die Einbeziehung aller diskriminierten Gruppen in die Gesellschaft aufzeigen und sich nicht nur auf geschlechtsspezifische Fragen konzentrieren.

Änderungsantrag 52

Artikel 10 Buchstabe (b)

(b) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Migranten;

(b) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von legalen Migranten;

Begründung

Es wird vorgeschlagen, den Migrantenstatus klarer zu definieren.

Änderungsantrag 53

Artikel 10 Buchstabe (d a) (neu)

 

(da) Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;

Änderungsantrag 54

Artikel 10 Buchstabe (d b) (neu)

 

(db) Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von sozialen Akteuren und ihrer Eingliederung in Netze auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene;

Änderungsantrag 55

Artikel 10 Buchstabe (e)

(e) Transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen.

(e) Transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Kooperationsmaßnahmen.

Änderungsantrag 56

Artikel 10 Buchstabe (e a) (neu)

 

(ea) Maßnahmen zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit und der Neugründung von Unternehmen.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, im Rahmen der Durchführungsberichte auch die Maßnahmen zu berücksichtigen, die zur Förderung des privaten Unternehmertums und der Gründung von KMU getroffen wurden.

Änderungsantrag 57

Artikel 10 Buchstabe (e b)(neu)

 

(eb) Koordinierung der Förderung im Rahmen des ESF mit den Maßnahmen der nationalen Beschäftigungspläne, der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Strategie von Lissabon.

Begründung

Notwendigkeit einer wirksamen Koordinierung zwischen allen diesen Aktionen.

Änderungsantrag 58

Artikel 10 Buchstabe (e c) (neu)

 

(ec) Aktionen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Bewertung der Nichterwerbstätigenquoten.

Änderungsantrag 59

Artikel 10 Absatz 1 a (neu)

 

1a) Die Kommission definiert klar und eindeutig, was unter „Unregelmäßigkeit“ im Zusammenhang mit der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu verstehen ist.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2004)0493 - C6-0090/2004 - 2004/0165(COD)

Federführender Ausschuss

EMPL

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse  Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

17.11.2004

Verstärkte Zusammenarbeit

-

Verfasserin der Stellungnahme:

        Datum der Benennung

Elisabeth Schroedter

6.10.2004

Prüfung im Ausschuss

30.3.2005

 

 

 

 

Datum der Annahme der Vorschläge

6.6.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

37

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Jean Marie Beaupuy, Adam Jerzy Bielan, Jana Bobošíková, Graham Booth, Bairbre de Brún, Gerardo Galeote Quecedo, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Ambroise Guellec, Gábor Harangozó, Konstantinos Hatzidakis, Carlos José Iturgaiz Angulo, Mieczysław Edmund Janowski, Tunne Kelam, Miloš Koterec, Yiannakis Matsis, Miroslav Mikolášik, Lambert van Nistelrooij, Markus Pieper, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Elisabeth Schroedter, Alyn Smith, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Margie Sudre, Kyriacos Triantaphyllides, Vladimír Železný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Thijs Berman, Jan Březina, Ole Christensen, Mojca Drčar Murko, Emanuel Jardim Fernandes, Eluned Morgan, Mirosław Mariusz Piotrowski, László Surján, Thomas Ulmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Jean Lambert

  • [1]  „ESF-Verordnung“ wird im folgenden als Kurzform für den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (KOM/2004/493) gewählt.
  • [2]  KOM/2004/495, Art.8.
  • [3]  „Allgemeine Bestimmungen“ wird im folgenden als Kurzform für den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM/2004/492) gewählt.
  • [4]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (3.5.2005)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds
(KOM(2004/0493) – C6‑0090/2004 – 2004/0165(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marie Panayotopoulos-Cassiotou

KURZE BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen neuen Verordnung über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 bekräftigt der Vorschlag zum Europäischen Sozialfonds (ESF) die dem Fonds seit 1999 zugewiesene Rolle, die darin besteht, die europäische Beschäftigungsstrategie zu unterstützen. Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Verordnungsvorschlag über den Europäischen Sozialfonds, der die Verbindungen zwischen diesem Fonds, der europäischen Beschäftigungsstrategie und den vereinbarten Zielen der Union im Bereich der sozialen Eingliederung, der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verstärken soll.

Mit einem stärker zielorientierten und vereinfachten Mitteleinsatz unterstützt der ESF im Rahmen der zwei Ziele – Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung die Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen, die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung von Arbeitssuchenden und nicht erwerbstätigen Personen, die Prävention von Arbeitslosigkeit, die Verlängerung des Erwerbslebens und die stärkere Beteiligung von Frauen und Einwanderern am Arbeitsmarkt, die stärkere soziale Eingliederung von benachteiligten Personen und die Bekämpfung von Diskriminierungen sowie den Aufbau von Partnerschaften für Reformen in den Bereichen Beschäftigung und soziale Eingliederung.

Maßnahmen, die Investitionen in das Humankapital betreffen, und Maßnahmen, die auf die Entwicklung der institutionellen Kapazität, die Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste abzielen, werden jedoch nur unter dem Konvergenzziel gefördert. Die Berichterstatterin schlägt deshalb eine größere Flexibilität in dieser Frage vor und ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, dieses Problem zu prüfen.

Die Berichterstatterin begrüßt die Tatsache, dass im Verordnungsvorschlag über den ESF ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, die Gleichstellung von Männern und Frauen nicht nur über das Gender Mainstreaming, sondern auch mit spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags zu unterstützen.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowohl bei der Berufausbildung als auch beim Zugang zur Beschäftigung, bei der Beteiligung am Erwerbsleben und beim beruflichen Fortkommen zum Tragen kommen muss.

Die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Bekämpfung der Diskriminierung und insbesondere für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass Fortschritte in den Denkweisen erzielt werden und Hoffnung auf einen wirklichen Wandel besteht. Die Berichterstatterin ist folglich der Auffassung, dass über den ESF Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen finanziert werden müssen.

Die Berichterstatterin schlägt vor, gemäß der Forderung des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit im Initiativbericht der Abgeordneten Maria Antonia Avilès Peréa über die Ziele der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Verwendung der Strukturfonds (A5-0059/2003) in die operationellen Programme Pläne zur Finanzierung von spezifischen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung aufzunehmen. Dadurch ließe sich nicht nur die Verwaltung der Mittel verbessern, sondern auch beurteilen, in welchem Umfang die Frauen tatsächlich Nutzen aus den finanzierten Maßnahmen ziehen.

Da dem Austausch von Erfahrungen und bewährter Methoden sowie der Förderung innovativer Maßnahmen für die Verbesserung der Situation der Frauen große Bedeutung zukommt, begrüßt die Verfasserin die Tatsache, dass diese Aspekte in die neue ESF-Verordnung einbezogen worden sind.

Die Berichterstatterin begrüßt es, dass die neue ESF-Verordnung die Konsultation der Nicht-Regierungs-Akteure bei Programmplanung, Durchführung und Begleitung der operationellen Programme vorsieht.

Die Berichterstatterin bedauert, dass im Vorschlag für die ESF-Verordnung keine Information über die finanzierten Maßnahmen vorgesehen ist, die diese Maßnahmen für die betroffenen Akteure transparenter und zugänglicher gestalten würde. Sie schlägt vor, eine derartige Information in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen. Ferner betont ihre Berichterstatterin die Notwendigkeit eines einfachen und raschen Zugangs zu den finanzierten Maßnahmen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 3

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der allgemeinen und beruflichen Bildung, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben beizutragen, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung, der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben beizutragen, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind.

Begründung

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Ziel der Europäischen Union gemäß Artikel 2 des EG-Vertrags sowie der europäischen Beschäftigungsstrategie und der Lissabonner Strategie. Artikel 2 des Verordnungsvorschlags bezüglich der Aufgaben des Europäischen Sozialfonds nennt im Übrigen als eines der Ziele der Gemeinschaft die Gleichstellung von Frauen und Männern. Wegen der Bedeutung dieses Grundsatzes und aus Gründen der Kohärenz muss dieses Ziel auch in Erwägung 3 aufgenommen werden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4

(4) Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, auf die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und die Bekämpfung von Diskriminierungen sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.

(4) Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, auf die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und die Bekämpfung von Diskriminierungen sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.

Begründung

Die erwähnten Ziele betreffen die Konvergenz sowie die regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, wie Artikel 3 zu entnehmen ist.

Änderungsantrag 3

Erwägung 7

(7) Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen zu konzentrieren.

(7) Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Programmen und Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie, insbesondere dem Programm PROGESS sowie den nationalen Aktionsplänen für Beschäftigung und soziale Eingliederung, zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen zu konzentrieren.

Begründung

Die Strukturfonds ergänzen die Tätigkeit der Mitgliedstaaten, so dass die Tätigkeit des ESF mit den nationalen Aktionsplänen für Beschäftigung und für soziale Eingliederung (Erwägung 13 der ESF-Verordnung 1784/1999) zu koordinieren ist. Es muss eine Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und dem Programm PROGRESS hergestellt werden insofern, als dieses Programm die Beschäftigung und die soziale Solidarität betrifft. Artikel 15 des Vorschlags für einen Beschluss über das Programm PROGRESS (KOM(2004)0488) sieht die Koordinierung der Maßnahmen des Programms mit dem ESF ausdrücklich vor.

Änderungsantrag 4

Erwägung 8

(8) Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Aktion sind ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren und insbesondere den Sozialpartnern und anderen Akteuren erforderlich, unter Einschluss der regionalen und lokalen Ebenen.

(8) Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Aktion sind ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren und insbesondere den Sozialpartnern und anderen Akteuren erforderlich, unter Einschluss der regionalen und lokalen Ebenen. In diesem Rahmen ist die Beteiligung regierungsunabhängiger Berufsorganisationen für Frauen insbesondere in den Regionen zu verstärken.

Begründung

Die Beteiligung der Frauenorganisationen muss gesondert erwähnt werden, da diese in vielen Mitgliedstaaten bei den Beratungen mit den Sozialpartnern unterrepräsentiert sind.

Änderungsantrag 5

Erwägung 9

(9) Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern beitragen; ein Gender Mainstreaming Ansatz sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden.

(9) Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern beitragen; ein Gender Mainstreaming Ansatz sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Qualität des Arbeitsplatzes von Frauen sowie zur Steigerung ihrer dauerhaften Beteiligung am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden, und zwar stets unter dem Aspekt einer besseren Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben.

Begründung

Um die Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt zu verbessern, müssen zunächst spezifische Maßnahmen zur Erleichterung ihres Zugangs zur Beschäftigung vorgesehen werden. Artikel 2 Absatz 1 e) der Verordnung 1784/1999 über den Europäischen Sozialfonds sah im Übrigen vor, dass der Fonds „spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zum und ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt...“ fördert.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) ii

(ii) Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen und durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und sonstigen Diensten, mit denen die Arbeitnehmer bei Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen unterstützt werden.

(ii) Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitszeitgestaltung, der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und vor allem der schwangeren Frauen, der Frauen im ersten Jahr ihrer Mutterschaft und der Behinderten durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen, durch ein ausreichendes Angebot an freiwilliger Teilzeitarbeit und durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und sonstigen Diensten, mit denen die Arbeitnehmer bei Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen unterstützt werden.

Begründung

Die in der Lissabonner Strategie vorgesehene und vom ESF geförderte Verbesserung der Arbeitsqualität muss auch einhergehen mit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeitgestaltung, insbesondere im Sinne einer größeren Flexibilität, um den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen und die Vereinbarkeit zwischen Familien- und Berufsleben zu ermöglichen.

Änderungsantrag 7

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Teil

(b) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung von Arbeitssuchenden und Inaktiven, Prävention von Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen und Migranten, insbesondere durch:

(b) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung von – insbesondere jungen und vor allem jungen weiblichen – Arbeitssuchenden und Inaktiven, Prävention von Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens sowie Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt und Förderung des beruflichen Fortkommens von Frauen und Migranten, insbesondere durch:

Begründung

Wie die Statistiken belegen, wächst die Zahl der jungen Arbeitslosen unaufhaltsam. Von dieser Situation sind insbesondere junge Frauen betroffen. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung dieses Problems ist eine Förderung durch den ESF von grundlegender Bedeutung.

Änderungsantrag 8

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) ii) a (neu)

 

ii a) Förderung spezifischer Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum und der Beteiligung am Arbeitsmarkt sowie des beruflichen Fortkommens von jungen Menschen und insbesondere jungen Frauen;

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 6.

Änderungsantrag 9

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) iii

(iii) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres Vorankommens, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt – u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - und zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen;

(iii) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres Vorankommens, zum Abbau der direkten und indirekten geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt – u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - und zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen. Besondere Aufmerksamkeit ist auch Frauen zu widmen, die nach ihrem Mutterschafts- oder Elternurlaub wieder auf den Arbeitsmarkt zurückkehren möchten, oder Frauen, die entlassen worden sind und denen wenige Jahre für den Erwerb von Rentenansprüchen fehlen;

Begründung

Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zum und ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt sind notwendig. In Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung 1784/1999 zum ESF heißt es, dass der Fonds „spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zum und ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt…“ fördert.

Änderungsantrag 10

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) iv

iv) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung, u.a. durch Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen.

iv) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten, zur Verbesserung ihres Zugangs zur Beschäftigung und Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung sowie zur Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens, u.a. durch Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen.

Begründung

Es ist notwendig, für die in die Europäische Union eingewanderten Personen nicht nur die Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt, sondern auch die Möglichkeit einer dauerhaften Erwerbsbeteiligung vorzusehen.

Änderungsantrag 11

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) i

i) Förderung von Konzepten für die Eingliederung von benachteiligten Personen, sozial ausgegrenzten Personen, Schulabbrechern, Minderheiten und Personen mit Behinderungen ins Erwerbsleben durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit ‑ u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft ‑, begleitende Maßnahmen und geeignete soziale Hilfs- und Betreuungsdienste;

(betrifft nicht den deutschen Text)

Begründung

(betrifft nicht den deutschen Text)

Änderungsantrag 12

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) ii

ii) Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u.a. durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen.

ii) Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen beim Zugang zum und der Beteiligung am Arbeitsmarkt sowie bei der Berufsausbildung, u.a. durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen.

Begründung

Die Diskriminierung von benachteiligten Personen betrifft nicht nur den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern auch die Beteiligung am Arbeitsmarkt und das berufliche Fortkommen sowie die Berufsausbildung.

Änderungsantrag 13

Artikel 3 Absatz 3 a (neu)

 

(3a) Der ESF unterstützt Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, die von den Mitgliedstaaten eingeleitet werden, um Diskriminierungen zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft zu fördern.

Begründung

Die Bekämpfung der Diskriminierung sowie der ungleichen Behandlung und der ungleichen Chancen von Frauen und Männern muss verknüpft werden mit einer Sensibilisierung der Bevölkerung, um einen allmählichen Wandel in den Denkweisen herbeizuführen und in der Folge eine echte Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen.

Änderungsantrag 14

Artikel 3 Absatz 4

4. Bei der Umsetzung des Schwerpunktes Soziale Eingliederung gemäß Absatz 2 (c) (i) kann der Finanzbeitrag des ESF zu Aktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. [….] [EFRE] bis zu 10% des betreffenden Schwerpunktes betragen.

4. Bei der Umsetzung des Schwerpunktes Soziale Eingliederung gemäß Absatz 1 (c) (i) kann der Finanzbeitrag des ESF zu Aktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. [….] [EFRE] bis zu 10% des betreffenden Schwerpunktes betragen.

Begründung

Es wird der falsche Absatz genannt. Auf die soziale Eingliederung wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) i) und nicht in Absatz 2 Buchstabe c) i) Bezug genommen.

Änderungsantrag 15

Artikel 4 Absatz 1

1) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat fördern und die Finanzhilfe insbesondere darauf konzentriert wird, die nach Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung umzusetzen.

1) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat fördern und die Finanzhilfe insbesondere darauf konzentriert wird, die nach Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung sensibler gesellschaftlicher Gruppen umzusetzen.

Begründung

Die Unterstützung der sensiblen gesellschaftlichen Gruppen ist eines ihrer wichtigsten Ziele.

Änderungsantrag 16

Artikel 4 Absatz 2

2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung und Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, Insel- und Berggebiete, entlegener Gebiete, Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte oder demographischer Benachteiligung und Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

Änderungsantrag 17

Artikel 4 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die operationellen Programme enthalten einen Plan zur Finanzierung der spezifischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Begründung

Wird in die operationellen Programme ein Finanzierungsplan für die einzelnen Maßnahmen und spezifischen Aktionen, insbesondere zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, aufgenommen, so kann die Verwendung der Mittel überprüft und die Effizienz jeder Intervention beurteilt werden.

Änderungsantrag 18

Artikel 4 Absatz 4

4. Für die Unterstützung aus dem ESF gilt generell, dass die quantifizierten Ziele und ausgewählten Indikatoren zur Begleitung der Umsetzung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] des Rates die Ziele und Indikatoren sind, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeinen und beruflichen Bildung Anwendung finden. Auch die zur Begleitung der einzelnen operationellen Programme herangezogenen Indikatoren entsprechen diesen quantifizierten Zielen.

4. Für die Unterstützung aus dem ESF gilt generell, dass die quantifizierten Ziele und ausgewählten Indikatoren zur Begleitung der Umsetzung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] des Rates die Ziele und Indikatoren sind, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Gleichstellung von Frauen und Männern Anwendung finden. Auch die zur Begleitung der einzelnen operationellen Programme herangezogenen Indikatoren entsprechen diesen quantifizierten Zielen.

Begründung

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Gemeinschaftsziel, das vom ESF berücksichtigt werden muss.

Änderungsantrag 19

Artikel 4 Absatz 5

5. Evaluierungen im Rahmen des ESF bewerten auch den Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.

5. Evaluierungen im Rahmen des ESF bewerten auch den Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.

Begründung

Es sollte bewertet werden, inwieweit die vom ESF finanzierten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Mitgliedstaaten beitragen.

Änderungsantrag 20

Artikel 5 Absatz 2

2) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation der Nichtregierungsakteure auf der geeigneten Gebietsebene.

2) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der ESF-Förderung auf die Beteiligung der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation der Nichtregierungsakteure einschließlich der regierungsunabhängigen Frauenorganisationen auf der geeigneten Gebietsebene.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag 21

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Bevölkerung und die betroffenen Akteure über die operationellen Programme und die Maßnahmen, die vom ESF finanziert werden können, zu informieren.

Begründung

Die Information der Bevölkerung und der betroffenen Akteure ermöglicht es, die Transparenz der Fondstätigkeit zu gewährleisten, die Zahl der Projektvorschläge sowie die Beteiligung an den finanzierten Maßnahmen zu steigern, und wird zur Lösung der Probleme hinsichtlich der unzureichenden Mittelverwendung beizutragen.

Änderungsantrag 22

Artikel 5 Absatz 3

3. Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

3. Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

Kapazitätsaufbau und gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen gemäß Artikel 2 (1) (a), bereitgestellt.

Kapazitätsaufbau und gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen gemäß Artikel 3 (1) (a), bereitgestellt.

Begründung

Es handelt sich um eine falsche Nummerierung des Bezugsartikels.

Änderungsantrag 23

Artikel 5 Absatz 4

4. Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und den Zugang der Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung und Gleichstellung von Frauen und Männern.

4. Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung der betroffenen Nichtregierungsorganisationen an den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung und Gleichstellung von Frauen und Männern, und sichert ihnen einen einfachen und raschen Zugang zu diesen Maßnahmen zu.

Begründung

Die NRO haben häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu den von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, insbesondere wegen der häufig langen Fristen und des komplizierten Verfahrens. Erwägung 14 der Verordnung 1784/1999 über den ESF sieht im Übrigen vor, dass „Bestimmungen vorgesehen werden (können), durch die lokale Gruppierungen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, einfach und rasch Zugang zur Förderung des Fonds erhalten, ....“

Änderungsantrag 24

Artikel 6

Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung - einschließlich durch spezifische Indikatoren - und der Evaluierung gefördert wird.

Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden verpflichten sich, in die operationellen Programme eine detaillierte Erläuterung zu der Art und Weise aufzunehmen, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und Evaluierung – einschließlich durch Vorgaben mit präzisen Fristen sowie Verwendung von Statistiken und qualitativen und quantitativen Gleichstellungs-Indikatoren – gefördert wird.

 

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an den Entscheidungs-, Auswahl- und Begleitungsgremien auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.

 

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass in jedem Stadium der operationellen Programme eine Haushaltsplanung nach Gleichstellungsgesichtspunkten durchgeführt wird.

Begründung

Die systematische Verwendung von Statistiken und nach Geschlecht gegliederten qualitativen und quantitativen Indikatoren ist von entscheidender Bedeutung für die Begleitung, Evaluierung und Beurteilung der Wirksamkeit der Fondstätigkeit in Bezug auf die Verwirklichung des Ziels der Chancengleichheit. Die ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern in den oben genannten Gremien ist notwendig für eine korrekte Verwendung der Mittel im Bereich der Geschlechtergleichstellung (Artikel 35 der allgemeinen Verordnung 1260/1999 über die Strukturfonds zur ausgewogenen Zusammensetzung der Begleitausschüsse).

Änderungsantrag 25

Artikel 10 Buchstabe c

c) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Minderheiten;

c) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Minderheiten, benachteiligten und behinderten Personen;

Begründung

Die Jahresberichte und Abschlussberichte sollten über eine Zusammenfassung der Maßnahmen zugunsten der nationalen Minderheiten hinaus auch die Maßnahmen für andere Personengruppen, insbesondere die benachteiligten und behinderten Personen, enthalten. Die Jahresberichte und Abschlussberichte sollten eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und der Beschäftigung von allen in Artikel 3 Absatz 1 c) genannten Personen umfassen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2004)0493 – C6‑0090/2004 – 2004/0165(COD)

Federführender Ausschuss

EMPL

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse  Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM
17.11 .2004

Verstärkte Zusammenarbeit

Keine

Verfasserin         

    Datum der Benennung

Marie Panayotopoulos-Cassiotou
25.11.2004

Prüfung im Ausschuss

31.3.2005

26.4.2005

 

 

 

Datum der Annahme von Änderungsanträgen

26.4.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

20

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Emine Bozkurt, Ilda Figueiredo, Nicole Fontaine, Lissy Gröner, Anneli Jäätteenmäki, Lívia Járóka, Piia-Noora Kauppi, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Urszula Krupa, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Christa Prets, Marie-Line Reynaud, Teresa Riera Madurell, Raül Romeva i Rueda, Amalia Sartori, Britta Thomsen, Anne Van Lancker, Corien Wortmann-Kool, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Zuzana Roithová, Marta Vincenzi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Małgorzata Handzlik, Erna Hennicot-Schoepges

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2004)0493 - C6-0090/2004 - 2004/0165(COD)

Rechtsgrundlage

Art. 251 Abs.2 und Art.148 EG

Grundlage in der Geschäftsordnung

Artikel 51

Datum der Konsultation des EP

15.7.2004

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

17.11.2004

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

17.11.2004

CONT

17.11.2004

ITRE

17.11.2004

REGI

17.11.2004

LIBE

17.11.2004

FEMM

17.11.2004

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

CONT

23.3.2005

ITRE

7.10.2004

LIBE

6.6.2005

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

-

 

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

José Albino Silva Peneda

10.11.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

-

 

Vereinfachtes Verfahren
  Datum des Beschlusses

-

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

-

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

-

 

 

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
  Datum des Beschlusses des Plenums

-

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen
  Datum des Beschlusses des Plenums

-

Prüfung im Ausschuss

19.4.2005

24.5.2005

14.6.2005

 

 

Datum der Annahme

15.6.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen

38

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Jean-Luc Bennahmias, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Proinsias De Rossa, Harald Ettl, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Joel Hasse Ferreira, Stephen Hughes, Karin Jöns, Jan Jerzy Kułakowski, Jean Lambert, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Mario Mantovani, Ana Mato Adrover, Maria Matsouka, Mary Lou McDonald, Ria Oomen-Ruijten, Csaba Őry, Siiri Oviir, Jacek Protasiewicz, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Mihael Brejc, Françoise Castex, Elisabeth Schroedter, Marc Tarabella, Patrizia Toia, Anja Weisgerber.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung  – A[5]

22.6.2005

A6-0216/2005

Anmerkungen