BERICHT über neue Herausforderungen für den Zirkus als Teil der Kultur Europas

18.7.2005 - (2004/2266(INI))

Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Doris Pack

Verfahren : 2004/2266(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0237/2005
Eingereichte Texte :
A6-0237/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu neuen Herausforderungen für den Zirkus als Teil der Kultur Europas

(2004/2266(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 1984 zur Schulausbildung von Kindern, deren Eltern keinen festen Wohnsitz haben[1],

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 22. Mai 1989 zur schulischen Betreuung von Kindern von Sinti und Roma und Fahrenden[2],

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 22. Mai 1989 zur schulischen Betreuung der Kinder von Binnenschiffern, Zirkusangehörigen und Schaustellern[3],

–   unter Hinweis auf die Berichte der Kommission über die Durchführung der in den Entschließungen vom 22. Mai 1989 durch den Rat und die im Rat vereinigten Minister des Bildungswesens angenommenen Maßnahmen (KOM(1989)0494 und KOM(1996)0495),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[4],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos[5],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind[6],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[7],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6‑0237/2005),

A. in der Erwägung, dass die meisten kulturellen, bildungspolitischen, technischen und rechtlichen Aspekte der Zirkustätigkeit auf der Ebene der Mitgliedstaaten und nicht auf der Gemeinschaftsebene geregelt werden,

B.  in der Erwägung, dass es generell keine speziellen Gesetze zur Regelung von Zirkusangelegenheiten gibt und dass der Zirkus daher gewöhnlich der Rechtsprechung anderer Bereiche wie Bildung, Unterhaltung, Infrastruktur, Verkehr, Ausrüstung, Künstler, Mobilität, öffentliche Versammlungen, Brandschutz und Tierschutz unterliegt,

C. in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Mobilität als eines der Hauptmerkmale des Zirkus die Erfordernisse verdeutlicht, die Lage des Zirkus unter einem europäischen Blickwinkel zu betrachten und über Maßnahmen der EU in diesem Bereich nachzudenken,

D. in der Erwägung, dass die Mobilität der Zirkusse den Schulbesuch der Kinder von fahrenden Gemeinschaften nicht erleichtert, da hierfür eine ständige Präsenz in der Schule erforderlich ist, und dass ebenfalls die Berufsbildungszentren für die Zirkusberufe gefördert und unterstützt werden müssen, was die Notwendigkeit europaweiter Maßnahmen begründet,

E.  in der Erwägung, dass die Integration dieser Kinder und ihre Eingliederung in das gesellschaftliche und berufliche Leben in Europa auf wirksame Weise gewährleistet werden müssen,

F.  in der Erwägung, dass die Anerkennung des klassischen Zirkus einschließlich der Tiervorführungen als Teil der Kultur Europas wünschenswert wäre,

Anerkennung als Teil der Kultur Europas

1.  fordert die Kommission auf, konkrete Schritte einzuleiten, um die Anerkennung des Zirkus als Teil der Kultur Europas herbeizuführen;

2.  ersucht die Mitgliedstaaten, die dies nicht bereits getan haben, den Zirkus als Teil der Kultur Europas anzuerkennen;

Schulische und berufliche Bildung

3.  fordert die Kommission auf, eine Studie über die Schulausbildung von Kindern in den fahrenden Gemeinschaften als Aktualisierung der oben genannten Studie von 1996 über die Durchführung der Entschließung des Rates vom 22. Mai 1989 in den Mitgliedstaaten zu erstellen und deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament innerhalb eines Jahres mitzuteilen;

4.  ersucht die Kommission, gemeinsam mit den Organisationen, die die Eltern dieser Kinder vertreten, Kooperationsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen, um den Kindern in den fahrenden Gemeinschaften eine angemessene Erziehung und Ausbildung zu garantieren und zu erleichtern, ungeachtet des Landes in der Gemeinschaft, in dem sie sich befinden; hierbei wäre es wünschenswert, eine neue Entschließung des Rates vorzubereiten, die eine qualitativ hochwertige schulische und berufliche Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in den fahrenden Gemeinschaften sichert und die berufliche Ausbildung der Zirkusschulen anerkennt und unterstützt;

5.  ersucht die Kommission, sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den die Eltern dieser Kinder vertretenden Organisationen dafür einzusetzen, die Betreuung der Familien zu unterstützen und den Dialog mit den schulischen Einrichtungen zu intensivieren, um bei ihnen das Bewusstsein für die Notwendigkeit des Schulbesuchs ihrer Kinder zu wecken, und dass die Elternvereinigungen eine Person benennen, die speziell mit dieser Kommunikation und Begleitung beauftragt wird;

6.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des integrierten Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens Mittel für die erforderlichen Maßnahmen bereitzustellen, unter anderem für Pilotvorhaben zur Feststellung der geeigneten Modelle für die schulische Ausbildung von Kindern in den fahrenden Gemeinschaften; es handelt sich hier insbesondere um:

­ Entwicklung und Unterstützung von E-Learning und Fernunterrichtsprojekten als Bestandteil der umfassenden Initiative für Bildung für die fahrenden Gemeinschaften;

­ Konzeptentwicklung für selbstorganisiertes/-verantwortetes Lernen;

­ Konzeptentwicklung zur schulischen Bildung, insbesondere durch Einführung von Instrumenten zur pädagogischen Begleitung;

­ Entwicklung eines Lehrerprofils für die Betreuung von Kindern in den fahrenden Gemeinschaften;

­ europaweiter Informations- und Erfahrungsaustausch für die Lehrkräfte, die reisende Kinder betreuen;

­ Einführung eines Systems regelmäßiger Bewertungen des schulischen Niveaus der Kinder von fahrenden Gemeinschaften durch die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission;

­ Schaffung zeitlich befristeter Mechanismen, um die schulischen Schwierigkeiten der Kinder von fahrenden Gemeinschaften zu mindern;

7.  hält es gleichzeitig für notwendig, Fördermöglichkeiten zu finden, um einen Service-Point etablieren zu können, der ein Netzwerk zu allen relevanten Stellen innerhalb der gesamten Union aufbaut, um als Anlaufstelle für fahrende Gemeinschaften zur Verfügung zu stehen, die Informationen über Ausbildungs- und Berufsausbildungsansprüche und

-möglichkeiten benötigen;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Informationskampagne durchzuführen, um die Qualitätssicherung der Bildung und der Berufsbildung zu garantieren und sicherzustellen, dass die Ausbildung der Kinder in den fahrenden Gemeinschaften sowie ihre Berufsausbildung auf den Maßstäben der herkömmlichen Bildungs- und Berufsbildungssysteme gründen;

Zeitweilige Strukturen (Temporary structures)

9.  ersucht die Kommission, nach vorheriger Konsultation der europäischen Zirkusgemeinschaft dem Europäischen Komitee für Normung einen Normierungsauftrag zur Ausarbeitung eines umfassenden Normungspakets für mobile Zirkuseinrichtungen zu erteilen, das den Abschluss der derzeitigen Arbeiten betreffend die Sicherheitsstandards für zeitweilige Strukturen – wie Zelte – beinhaltet, um die Freizügigkeit von Zirkussen in den Mitgliedstaaten durch Harmonisierung zu erleichtern und so zur Erhaltung des klassischen europäischen Zirkus und zur öffentlichen Sicherheit beizutragen;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Auflagen benutzerfreundlich zu veröffentlichen und diese Auflagen anzupassen, sobald Normen geschaffen worden sind;

Zirkusmitarbeiter: Mobilität, Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen

11. ersucht die Kommission, eine Analyse der gegenwärtigen Visa- und Arbeitserlaubnisvergabesysteme für mobile Künstler und daraus folgend eine europäische Regelung in diesem Bereich auszuarbeiten; eine solche europäische Regelung sollte dabei:

­ die gegenwärtigen Schwierigkeiten zum Erhalt von Visa für die Ausstellung von Arbeitserlaubnissen und deren derzeitige Unbeständigkeit berücksichtigen;

­ die bestehenden schwer zu erfüllenden Voraussetzungen für Künstler mit kurzfristigen Arbeitsverträgen beseitigen (z.B. die Voraussetzung, die die Darlegung eines Mangels an gleichwertig qualifizierten Personen innerhalb der EU verlangt);

­ die Möglichkeit der Ausstellung von kurzfristigen Visa/Aufenthaltserlaubnissen mit einer Gültigkeit von bis zu 12 Monaten anbieten, wobei zugleich einem eventuell denkbaren Missbrauch einer solchen Möglichkeit zum Zwecke des Menschenhandels vorgebeugt werden sollte;

12. hält es hierbei für wünschenswert, einen einheitlichen und verständlichen Leitfaden sowohl für die Künstler als auch für die jeweiligen öffentlichen Verwaltungsstellen zu schaffen, in dem das neue Regelwerk darlegt wird;

o

o o

13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 104 vom 16.4.1984, S. 144.
  • [2]  ABl. C 153 vom 21.6.1989, S. 3.
  • [3]  ABl. C 153 vom 21.6.1989, S. 1.
  • [4]  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
  • [5]  ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.
  • [6]  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.
  • [7]  ABl. L 250 vom 19.9.2001, S. 1.

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Der klassische Zirkus, der weltweit als reisendes Familienunternehmen bekannt ist, bietet eine Vielzahl kurzweiliger Darbietungen in der Manege, oftmals mit Tiernummern, unterhält, amüsiert und erzieht seit Generationen "Kinder aller Altersgruppen". Die Internationale Vereinigung der Zirkushistoriker definiert den Begriff „Zirkus“ als eine Mischung aus organisiertem artistischen Programm und musikalischer Unterhaltung, bei der sich die Darbietungen von Akrobaten, Clowns und den Bändigern wilder und domestizierter Tiere in einer Manege abwechseln.

Den Zirkus in seiner heutigen Form gibt es seit etwa 1770, als Philip Astley eine kleine Arena in der Nähe der Londoner Waterloo Station einrichtete. Astley präsentierte verschiedene Darbietungen, die u. a. von Kunstreitern, Seiltänzern, Akrobaten, Jongleuren und Clowns vorgeführt wurden. Im Verlaufe der nächsten 50 Jahre folgten zahlreiche Nachahmer Astleys Beispiel und es entstanden Zirkusse in ganz Europa.

Zusammen mit dem Zirkuszelt wurden in Europa Anfang des 20. Jahrhunderts nicht nur Errungenschaften in der Ausstattung wie Sägespäne und Zelte mit mehreren Manegen eingeführt, sondern auch neuartige Zirkusprogramme, wie z.B. Dressuren und Shownummern mit exotischen Tieren, sowie der Bereich Akrobatik als eigenständiger Programmpunkt.

Im 20. Jahrhundert hatten die Zirkusse in Europa auch deshalb mit zahlreichen Problemen zu kämpfen, weil etliche Zirkusunternehmen durch die Weltkriege auseinander gerissen worden waren. Zwar erlebte der Zirkus in den 50er Jahren ein Comeback, dennoch musste er sich gegen die Konkurrenz von Kino, Fernsehen, Vergnügungsparks und andere Formen der Unterhaltung behaupten, und das öffentliche Interesse an ihm ließ allmählich nach.

Seit kürzerer Zeit ist eine neuartige Form des Zirkus bekannt geworden, bei der man einen stärkeren künstlerischen Ansatz verfolgt, der andere Kunstformen wie Schauspielerei, Theater und Tanz einbezieht. Diese Kombination aus Zirkusdarstellungen, Musik und Tanz in einer modernen künstlerischen Darstellung gibt dem Zirkus eine neue zusätzliche Perspektive.

VORSCHLÄGE DER BERICHTERSTATTERIN

1. Anerkennung als Teil der Kultur Europas

Der klassische Zirkus spielt innerhalb der europäischen Kunst und Kultur zweifellos eine wichtige Rolle. In einigen Mitgliedstaaten gilt der Zirkus bereits heute als kulturelle Aktivität (z.B. Italien, Frankreich und Portugal), während er in anderen Mitgliedstaaten als Geschäftstätigkeit eingestuft wird (z.B. Deutschland, Österreich und Dänemark).

Um die klassische Zirkustradition einschließlich der Tiervorführungen zu erhalten und wirksam unterstützen zu können, wäre es wünschenswert, eine gesamteuropäische Anerkennung des Zirkus als Teil der Kultur Europas zu erreichen, wie dies etwa bei der Oper oder dem Tanz der Fall ist.

2. Zirkusschulen – schulische und berufliche Bildung

2.1 Zugang der Kinder in den fahrenden Gemeinschaften zur schulischen und beruflichen Ausbildung

Aufgrund wirtschaftlicher Zwänge sind Zirkusse ständig für einen längeren Zeitraum unterwegs. Der Zugang zur Bildung für Kinder aus Zirkusfamilien wird durch diese Mobilität erschwert. Die Kinder in den fahrenden Gemeinschaften haben vier Möglichkeiten: einen ständigen Wechsel der Schule, Fernunterricht, Internat oder den Besuch einer Schule auf Rädern.

Nur in einigen wenigen Mitgliedstaaten wurden spezielle Vorkehrungen und Pilotprojekte für die Bildung von Zirkuskindern getroffen.

Hinsichtlich der Ausbildung der Kinder in den fahrenden Gemeinschaften wurde auf der Grundlage früherer Initiativen des EP in diesem Bereich bereits viel erreicht. Allerdings ging dieser Fortschritt, das Bewusstsein und das politische Bestreben für eine kontinuierliche und somit chancengleiche Bildung, in den vergangenen Jahren in vielen Mitgliedstaaten wieder verloren.

Die Entschließung des Rates über die schulische Betreuung der Kinder von Binnenschiffern, Zirkusangehörigen und Schaustellern aus dem Jahre 1989[1] sowie die Unterstützung der Kommission für Projekte zur Verbesserung des Zugangs der Kinder in den fahrenden Gemeinschaften zur Bildung spielten dabei eine wichtige Rolle. Ferner legte die Kommission 1996[2] einen Bericht über die Gesamtsituation und die Durchführung der Entschließung des Rates aus dem Jahre 1989 vor, in dem sie ebenfalls auf die wachsenden Probleme im Hinblick auf die Bildung und Ausbildung von Zirkuskindern in der EU verweist.

Solange reisende Kinder im Zirkus wechselnde Schulen besuchen müssen, wird ihr Recht auf chancengleiche Bildung nicht umgesetzt. Gerade im Primärschulbereich entstehen durch ständig wechselnde Lernorte die Wissenslücken, die dazu führen, dass diese Kinder im Sekundärbereich den Anforderungen nicht mehr gewachsen sind. Ein mittlerer Schulabschluss ist aber die Vorraussetzung für die Aufnahme in eine Artistenschule.

Es werden europaweite Maßnahmen gefordert, die allen Zirkuskindern bzw. Kindern in den fahrenden Gemeinschaften den Zugang zu einer gleichwertigen Bildung sichern. Eine Möglichkeit bietet hier beispielsweise das integrierte Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013).

2.2 Berufliche Ausbildung

In der Vergangenheit erfolgte die schulische und berufliche Ausbildung künftiger Artisten innerhalb der Zirkusse als Teil der Familientradition, in der das Know-how an die jeweils nächste Generation weitergegeben wurde. Daher existieren innerhalb der EU kaum Zirkusschulen, im Gegensatz etwa zu Osteuropa, wo es staatliche Zirkusse und Zirkusschulen gibt.

In Mitgliedstaaten wie Spanien, den Niederlanden, Dänemark und Österreich bestehen zwar Zirkusschulen, diese werden allerdings vom Staat nicht immer als Formen der beruflichen Bildung anerkannt.

Daher gibt es in vielen Mitgliedstaaten einen Bedarf an der Einrichtung professioneller Zirkusschulen, die eine anerkannte Ausbildung vermitteln, die für die Entwicklung und den Fortbestand des Zirkus in diesen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist.

2.3 Subventionen, Stipendien

Nicht alle EU-Mitgliedstaaten bieten Subventionen und Stipendien für Auszubildende an, die eine Zirkusschule besuchen wollen. Dies beeinträchtigt u.a. die Mobilität potenzieller Artisten, die eine Zirkusschule in einem anderen Mitgliedstaat besuchen wollen.

2.4 Ausbildung der Lehrer

Ein weiteres Problem, mit denen diese Schulen zu kämpfen haben, betrifft die adäquate Ausbildung der Trainer und Ausbilder.

3. Zeitweilige Strukturen (Temporary structures)

Sämtliche Zirkusse in den EU-Mitgliedstaaten sind unabhängige Privatunternehmen, die häufig grenzüberschreitend tätig sind.

Generell gibt es weder auf EU-Ebene noch innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten spezielle Gesetze zur Regelung von Zirkusangelegenheiten.

Die Zirkusunternehmen unterliegen gewöhnlich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung für andere Bereiche wie Infrastruktur, Verkehr, Ausrüstung, öffentliche Versammlungen oder Brandschutz. Die Mehrzahl der für Zirkusse geltenden Regelungen wird auf der Ebene der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erlassen.

Die Zirkusse müssen zur Durchführung ihrer Darbietungen zahlreiche Lizenzen und Genehmigungen einholen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten und darüber hinaus in verschiedenen regionalen und lokalen Gebieten unterschiedlich sind, was für die Zirkusunternehmen häufig mit Schwierigkeiten und hohen Kosten verbunden ist.

Es kommt dabei in Einzelfällen vor, dass Erfordernisse, die in einer lokalen Gebietskörperschaft zu erfüllen sind, in einer anderen nicht erlaubt sind. Ein Beispiel dafür: der Standard der Zeltleinwand. Um den niederländischen Feuerschutznormen zu entsprechen, wird eine Zeltleinwandqualität verlangt, die derzeit von keinem Hersteller angeboten wird. Die Hersteller erfüllen lediglich die in Deutschland, Großbritannien und Frankreich geltenden Normen. Die Qualität, die in diesen Ländern als Sicherheitsstandard gefordert wird, sollte auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Da dies jedoch nicht der Fall ist, führt dieses Problem zu endlosen Diskussionen, Verspätungen und selbst zu Annullierungen von Darbietungen.

Es sind Lösungsansätze herbeizuführen, um derartige Probleme zu beseitigen, die sich aus den unterschiedlichen bzw. fehlenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten und aus den unterschiedlichen Anforderungen der lokalen Behörden ergeben. Eine mögliche Lösung wäre, dem Europäischen Komitee für Normung ein Mandat zu erteilen, so dass dieses eine Reihe von Standards für zeitweilige Strukturen entwickeln kann.

4. Zirkusmitarbeiter: Mobilität, Beschäftigung von Drittstaatangehörigen

Anhand der internationalen Mobilität des Zirkus und dessen Mitarbeiter wird deutlich, wie wichtig die Betrachtung der Lage des Zirkus unter einem europäischen Blickwinkel ist, und dass ein Bedarf besteht, über EU-Maßnahmen in diesem Bereich nachzudenken.

Eine gemeinschaftsrechtliche Definition für Zirkusmitarbeiter und -artisten gibt es nicht. In den meisten europäischen Zirkussen gehören Künstler und andere Zirkusmitarbeiter unterschiedlichen Nationalitäten an. Es gibt komplizierte Vorschriften, die die Einwanderung, Beschäftigung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU behindern, was in einigen Fällen eine – von den Zirkussen nicht gewünschte – illegale Beschäftigung im Zirkus zur Folge hat.

Um ein bestmögliches Programm mit Künstlern des höchsten Niveaus erstellen zu können, ist es unausweichlich, Artisten aus Drittstaaten, wie z. B. Russland, der Mongolei, Korea und China zu engagieren. Um jedoch Künstler aus diesen Ländern beschäftigen zu können, muss der Zirkus, wie jedes andere Unternehmen, den Nachweis erbringen, dass er sich bemüht hat, eine äquivalente Arbeitskraft innerhalb der EU zu finden. Diese bürokratische Hürde wird von den Zirkussen als Behinderung in ihrer künstlerischen Gestaltungsfreiheit empfunden.

Bemerkung: Viele der oben stehend erwähnten Tatsachen basieren auf den Ergebnissen einer Studie, die der Ausschuss für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments im März 2002 bei der Generaldirektion Wissenschaft (GD IV) in Auftrag gegeben hat („Die Lage der Zirkusse in den EU-Mitgliedstaaten“, EDUC 111 vom 15. März 2003).

  • [1]  ABl. C 153 vom 21.6.1989, S. 3.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Neue Herausforderungen für den Zirkus als Teil der Kultur Europas

Verfahrensnummer

2004/2266(INI)

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 45

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

CULT
13.1.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

In den Bericht aufgenommene(r) Entschließungsantrag / -anträge

 

 

 

Berichterstatterin
  Datum der Benennung

Doris Pack
18.1.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.5.2005

15.6.2005

12.7.2005

 

 

Datum der Annahme

12.7.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

29

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

María Badía i Cutchet, Christopher Beazley, Guy Bono, Marie-Hélène Descamps, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Claire Gibault, Vasco Graça Moura, Lissy Gröner, Erna Hennicot-Schoepges, Ruth Hieronymi, Bernat Joan i Marí, Manolis Mavrommatis, Marianne Mikko, Ljudmila Novak, Doris Pack, Rolandas Pavilionis, Zdzisław Zbigniew Podkański, Miguel Portas, Christa Prets, Karin Resetarits, Matteo Salvini, Pál Schmitt, Nikolaos Sifunakis, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Thomas Wise

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Adamos Adamou, Ivo Belet, Giulietto Chiesa, Ignasi Guardans Cambó, Nina Škottová, Åsa Westlund

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung – A6

18.7.2005

A6‑0237/2005