BERICHT über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

19.7.2005 - (2004/2253(INI))

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Sérgio Marques


Verfahren : 2004/2253(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0246/2005
Eingereichte Texte :
A6-0246/2005
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

(2004/2253(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 26. Mai 2004 „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (KOM(2004)0343) und vom 23. August 2004 „über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage: Bilanz und Perspektiven“ (KOM(2004/0543), der das Dokument SEK(2004)1030 als Anlage beigefügt ist,

–   unter Hinweis auf den Prozess, der zur Einführung des einzigartigen Status „Gebiet in äußerster Randlage“ in das Primärrecht in der Europäischen Union geführt hat (Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag), und auf den Inhalt und die juristische Tragweite dieses Status,

–   in Kenntnis der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage,

–   unter Hinweis auf Ziffer 58 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla vom 21. und 22. Juni 2002, die die Grundlage für die Mitteilungen der Kommission von 2004 über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage war,

–   unter Hinweis auf das Memorandum Spaniens, Frankreichs und Portugals sowie der Regionen in äußerster Randlage über die Entwicklung des Artikels 299 Absatz 2 des EG-Vertrags und auf den Beitrag der Regionen in äußerster Randlage zu diesem Memorandum, die der Kommission am 2. Juni 2003 übergeben wurden,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage zur Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“, die am 17. Juni 2004 an die Kommission gerichtet wurde,

–   unter Hinweis auf Ziffer 47, letzter Spiegelstrich, der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004,

–   unter Hinweis auf die Schlusserklärung der X. Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage, die am 2. September 2004 in Ponta Delgada stattfand,

–   in Kenntnis der Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen vom 18. November 2004 zur Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ – CR/2004/61 und vom 13. Dezember 2000 zum Thema „Die Probleme der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf die Anwendung von Artikel 299“ des EG-Vertrags (CR/2000/156),

–   in Kenntnis der Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (WSA/2005/…, vom …) und vom 29. Mai 2002 zum Thema „Zukunftsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union“ (WSA/2002/682),

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Stellungnahmen zu den Regionen in äußerster Randlage, insbesondere die Entschließung zum Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags: Die EU-Regionen in äußerster Randlage[1],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Februar 2004 „Unsere gemeinsame Zukunft bauen – politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (KOM(2004)0101),

–   in Kenntnis des Dritten Berichts der Kommission über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt von 18. Februar 2004 (KOM(2004)0107); unter Hinweis auf seine Entschließung zum Dritten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt[2]; in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Juli 2004 zur Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (CR/2004/120) und auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. Juni 2004 zum Dritten Bericht der Kommission zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (WSA/2004/962); unter Hinweis auch auf den ersten Beitrag der Regionen in äußerster Randlage zur Zukunft des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, der der Kommission im Februar 2002 übergeben wurde;

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 14. Juli 2004 „Finanzielle Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2004)0487) und weitere damit zusammenhängende Dokumente sowie auf die Einsetzung eines nichtständigen Ausschusses im Rahmen des Europäischen Parlaments zur Prüfung der Haushaltsmittel der Union im Zeitraum 2007-2013, der sich zu dieser Frage äußern wird,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004)0492); in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (KOM(2004)0495); in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (KOM(2004)0493); und in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds (KOM(2004)0494),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2004)0490/SEK(2004)0931); in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds (KOM(2004)0497/SEK(2004)0965),

–   in Kenntnis des Beschlusses der Staats- und Regierungschefs der Staaten, aus denen sich die Europäische Union zusammensetzt, vom 18. Juni 2004, den Vertrag über eine Verfassung für Europa anzunehmen,

–   in Kenntnis der Tatsache, dass im Rahmen dieses Vertrags eine neue Säule der Kohäsionspolitik, die Säule des territorialen Zusammenhalts, eingeführt wurde,

 unter Hinweis darauf, dass in diesem Vertrag der Status „Gebiet in äußerster Randlage“ in Artikel III-424 und Artikel IV-440 Absatz 2 Aufnahme gefunden hat und gestärkt wurde,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

 in Kenntnis der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A6‑0246/2005),

A. in der Erwägung, dass im Primärrecht der Europäischen Union anerkannt wurde und vor kurzem im Vertrag über eine Verfassung für Europa Aufnahme gefunden hat, welcher Art die Benachteiligungen sind, von denen die Gebiete in äußerster Randlage betroffen sind (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen), wobei es sich um Benachteiligungen handelt, deren anhaltendes Vorliegen, Intensität und Bündelung diese Gebiete von den übrigen Regionen der Union mit geographischen Benachteiligungen und demographischen Problemen unterscheiden,

B.  in der Erwägung, dass die verschiedenen gemeinschaftlichen Maßnahmen, die zugunsten der Regionen in äußerster Randlage angenommen wurden, wichtig sind, aber auch in dem Bewusstsein, dass sie nicht ausreichen, insbesondere in strategischen Sektoren für die Entwicklung,

C. in der Überzeugung, dass die Unterstützung der Union für diese Regionen weiterhin notwendig ist, deren Situation in der gesamten Gemeinschaft einzigartig ist, um die Entwicklung und die Angleichung an ein nachhaltiges Konvergenzniveau zu erreichen; in der Erwägung, dass diese Unterstützung auch die Integration der Regionen in äußerster Randlage in dynamische, sehr wettbewerbsorientierte Prozesse, wie den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion, die Strategie von Lissabon, die Erweiterung und die Globalisierung ermöglichen muss,

D. in Erwägung der Notwendigkeit, die unter wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen zu gewährleisten und insbesondere die Fischereiressourcen in den Regionen in äußerster Randlage zu erhalten,

E.  in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage schwache Wirtschaftsstrukturen mit wenigen Diversifizierungsmöglichkeiten aufweisen, in denen in einigen Fällen die Fischerei und die traditionellen Fischergemeinschaften eine bedeutende sozioökonomische Rolle spielen und andere vor- und nachgelagerte wirtschaftliche Tätigkeiten ermöglichen,

F.  erfreut über die Möglichkeiten, die durch die künftige Entwicklungsstrategie eröffnet werden, die vor kurzem von der Kommission für die Regionen in äußerster Randlage entwickelt wurde – über die Aktionsprioritäten “Wettbewerbsfähigkeit”, “Anbindung und Ausgleich sonstiger Benachteiligungen” sowie “Integration in das jeweilige geographische Umfeld” –, zu deren Umsetzung sowohl der Beitrag der neu formulierten Politik der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion sowie der Beitrag der übrigen gemeinschaftlichen Politikbereiche erforderlich ist,

G. mit der Feststellung, dass dieser Beitrag im Rahmen der neu formulierten Kohäsionspolitik, die ihren Niederschlag in der Aufstellung des spezifischen Programms zum Ausgleich der Mehrkosten und des Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld gefunden hat, nicht ausreicht,

H. in der Erwägung, dass immer wieder die Forderung nach einer speziellen Strategie und einem spezifischen Programm für die Regionen in äußerster Randlage erhoben wird,

I.   allerdings erfreut über die Ziele, die durch das spezifische Programm zum Ausgleich der Mehrkosten und den Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld erreicht werden sollen,

J.   in der Überzeugung, dass die Situation der Regionen in äußerster Randlage im Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” erwähnt werden muss, indem eine Verbindung zum Aktionsplan für ein größeres nachbarschaftliches Umfeld hergestellt wird; in der Erwägung, dass die Kommission eine Einzelzuweisung der Mittel für diese Situation, ähnlich der Praxis beim spezifischen Programm, vorsehen und Kriterien aufstellen muss, die die Teilnahme der Regionen in äußerster Randlage nicht beschränken; in der Erwägung, dass die Kommission dafür sorgen muss, dass die Regionen in äußerster Randlage tatsächlich für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Frage kommen,

K. in der Überzeugung, dass im Rahmen des Aktionsplans für das größere nachbarschaftliche Umfeld (und damit des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” der Kohäsionspolitik) und sogar im Rahmen der neuen Nachbarschaftspolitik der Union neben der Integration der Regionen in äußerster Randlage in die jeweilige geographische Zone auch die sozioökonomische und kulturelle Bindung zu den Ländern gefördert werden muss, in denen es Gemeinschaften von Einwanderern aus den Regionen in äußerster Randlage gibt und mit denen die Regionen in äußerster Randlage traditionelle Beziehungen pflegen (wie dies bei Venezuela, Brasilien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Südafrika, Kanada und Australien der Fall ist),

L.  in der Überzeugung, dass die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für das größere nachbarschaftliche Umfeld Lösungen für die Probleme finden muss, mit denen einige Regionen in äußerster Randlage im Bereich der illegalen Einwanderung und anderer Probleme, die damit in Zusammenhang stehen, konfrontiert sind,

M. mit der Feststellung, dass die von der Kommission festgelegte geeignete integrierte Entwicklungsstrategie weder durch die Politik und Maßnahmen der Gemeinschaft noch durch die für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendigen finanziellen Mittel ausreichend getragen wird, weswegen die Kommission über das hinaus gehen muss, was sie jetzt vorschlägt,

N. mit der weiteren Feststellung, dass hinsichtlich des Regelungsrahmens für den Zugang zu den Strukturfonds der jetzige Zeitpunkt der Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau und die Reform der Kohäsionspolitik entscheidend für die Zukunft der Regionen in äußerster Randlage ist, denn es ist notwendig, die einzigartige Situation dieser Regionen durch die Beibehaltung der vorrangigen finanziellen Unterstützung zu verteidigen und zu schützen,

O. unter erneutem Hinweis auf das Recht auf eine differenzierte Behandlung im diesem Bereich, das in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankert ist und durch das die Annahme entsprechender Maßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage ermöglicht wird, insbesondere was die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds betrifft; unter erneutem Hinweis darauf, was die bisherige Haltung der Europäischen Union gegenüber den Regionen in äußerster Randlage im Bereich der Strukturfonds war, nach der ihnen sogar wegen der Einzigartigkeit ihrer Lage Ko-Finanzierungssätze zugestanden wurden, die über denen lagen, die den übrigen Regionen gewährt wurden, die Kohäsionsmittel erhielten,

Allgemeine Aspekte

1.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres Initiativrechts, das ihr durch Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags übertragen wurde, tätig zu werden und die Verfahren einzuleiten, die zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Regionen in äußerster Randlage (RäR) sowohl im Bereich der Kohäsionspolitik als auch in den übrigen Politikbereichen führen werden, wobei es um Tätigkeiten der Gemeinschaft und Bereiche geht, die für die Entwicklung dieser Regionen wichtig sind: Landwirtschaft, Fischerei, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Wettbewerb und staatliche Beihilfen, Unternehmenspolitik, Leistungen der Daseinsvorsorge, Steuern, Zollbestimmungen, Umwelt, Energie, Forschung und technologische Entwicklung, Berufsausbildung, Verkehr, transeuropäische Netze, neue Informations- und Kommunikationstechnologien, regionale Zusammenarbeit usw.;

2.  fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Folgen derjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die Auswirkungen auf die Gebiete in äußerster Randlage haben können, und fordert, dass auf allen Ebenen der Ausführung der gemeinschaftlichen Politiken und Maßnahmen die einzigartige Lage der Gebiete in äußerster Randlage gebührend berücksichtigt wird;

3.  erinnert daran, dass die meisten Praktiken der bevorzugten Behandlung, die zugunsten dieser Regionen Anwendung finden, nicht geeignet sind, die Grundprinzipien anzutasten, auf denen die Funktionsfähigkeit der Europäischen Union beruht;

4.  fordert die Kommission auf, die Regionen in äußerster Randlage an der Dynamik der Union teilhaben zu lassen, damit die Ziele der Strategie von Lissabon und von Göteborg erreicht werden können;

Finanzielle Vorausschau und Kohäsionspolitik

5.  fordert vom Rat, dass sich aus der Annahme der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 ergibt, dass die Mittel sichergestellt sind, die die Erreichung der Ziele der Union ermöglichen, u.a. die Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage in wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Hinsicht;

6.  fordert von der Kommission, entweder im Rahmen eines spezifischen Programms zum Ausgleich der Mehrkosten und des Aktionsplans für das größere nachbarschaftliche Umfeld oder im Bereich der Rahmenregelung für den Zugang zu den Strukturfonds die Gleichbehandlung beizubehalten, die die Tätigkeit der Union gegenüber ihren Regionen in äußerster Randlage kennzeichnet;

7.  unterstützt nachdrücklich die mit 1 100 Mio. EUR ausgestattete Sondermaßnahme für Regionen in äußerster Randlage, die die Kommission vorgeschlagen hat, sowie die Möglichkeit der Finanzierung von Betriebskosten, wie in Artikel 11 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (KOM(2004)0495) vorgesehen; fordert, dass die Bestimmung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, wonach Gebiete in äußerster Randlage im Hinblick auf den Zugang zu den Strukturfonds besonders berücksichtigt werden, umfassend praktisch umgesetzt wird, wobei auch die Regionen zu berücksichtigen sind, deren BIP bereits auf über 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts gestiegen ist;

8.  fordert, dass die Mittel des spezifischen Programms aufgestockt werden, dass sie ausschließlich für die Regionen in äußerster Randlage bereitgestellt werden, und dass bei ihrer Verteilung keine Regionen in äußerster Randlage benachteiligt werden;

9.  fordert, dass sich der Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld auf ein Konzept der „Nähe“ stützt, wobei dieser Begriff weit zu fassen ist, damit es möglich ist, Projekte zu unterstützen, an denen Einrichtungen von Empfängerländern beteiligt sind, in denen es große Gemeinschaften von Einwanderern aus den Regionen in äußerster Randlage gibt, und denen diese Regionen aus diesem Grund sehr nahe stehen;

10. fordert, dass der Aktionsplan für die Nachbarschaft in einem größeren Europa einen spezifischen Finanzrahmen vorsieht, der für die transnationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit bestimmt ist, und dass die lang erhoffte Koordinierung der aus dem EFRE finanzierten Interventionen zugunsten der RUP und der aus dem EEF finanzierten Interventionen zugunsten der AKP- oder PTOM-Nachbarn endlich realisiert wird, unabhängig davon, wie in der Frage der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan entschieden wird;

11. fordert, dass man im Rahmen des Aktionsplans Lösungen für die Probleme der illegalen Einwanderung findet, mit denen einige Regionen in äußerster Randlage konfrontiert sind;

Humankapital

12. fordert von der Kommission, diese wichtige Komponente der Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage durch die Förderung der Ausbildung und spezifischen Valorisierung in Bereichen anzuregen, die ausschließlich dafür bestimmt sind, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum zu fördern;

Landwirtschaft und Fischerei

13. erinnert die Kommission daran, dass sich die Volkswirtschaften der Regionen in äußerster Randlage auf eine beschränkte Anzahl von Sektoren stützen, von denen die wichtigsten die Landwirtschaft und die Fischerei sind, wobei beide im Allgemeinen eine Unterstützung auf verschiedenen Ebenen erfordern und insbesondere Anreize zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung junger Menschen;

14. fordert die Kommission auf, im Rahmen der laufenden Überarbeitung der landwirtschaftlichen POSEI-Regelungen sicherzustellen, dass die eingesetzten Mittel gleich bleiben, wobei etwaige Anpassungen aufgrund außergewöhnlicher Erfordernisse möglich sein müssen, und fordert die Vereinfachung der Verwaltungsbestimmungen;

15. fordert die Kommission auf, dass sie im Rahmen der künftigen Regelung des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die einzigartigen Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen und sie mit finanziellen Mitteln auszustatten, die für die Erreichung der Ziele der Politik der ländlichen Entwicklung ausreichen, wobei die Gleichbehandlung dieser Regionen bei der Zuteilung der Beitragssätze des Fonds beizubehalten ist, wie dies beim Europäischen Fischereifonds vorgesehen ist;

16. fordert von der Kommission, dass im Hinblick auf den externen Teil der GMO für Bananen einen einheitlichen Tarif auf einem Niveau festzulegen, der ausreicht, die gemeinschaftliche Bananenproduktion zu erhalten, und erforderlichenfalls Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der gemeinschaftlichen Erzeuger vorzuschlagen;

17. bedauert die Streichung der Absatzbeihilfe für den Zuckersektor; fordert die Wiederherstellung dieses Mechanismus und den völligen Ausgleich der Einnahmenverluste, um den spezifischen Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage tatsächlich Rechnung zu tragen; vertritt überdies die Auffassung, dass es im Hinblick auf die Azoren von grundlegender Bedeutung ist, für die Erzeugung und Raffination von Zucker nach dem Vorbild der für die Kanarischen Inseln getroffenen Regelung gleichwertige Bedingungen für den Zugang zum innerstaatlichen Markt zu sichern, wie sie vor ihrer Integration in die Europäische Union bestanden, weil ansonsten die Fortsetzung dieser Tätigkeit in jenem Gebiet in äußerster Randlage unwirtschaftlich wird;

18. regt an, dass auch für die Sektoren der Milch‑, Obst- und Gemüseproduktion entsprechend den jeweiligen spezifischen Merkmalen gleichermaßen angestrebt wird, eine differenzierte Behandlung zu gewährleisten und eine rentable Fortführung der Tätigkeit in den Gebieten in äußerster Randlage zu ermöglichen;

19. fordert von der Kommission, Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produkte der Regionen in äußerster Randlage zu ergreifen, damit sie auf den gleichen Märkten mit ähnlichen Produkten konkurrenzfähig sind, die aus Ländern stammen, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, und denen Präferenzregelungen zugute kommen;

20. fordert von der Kommission, im Rahmen der künftigen Regelung des Europäischen Fischereifonds die besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage in diesem Sektor zu berücksichtigen;

21. bekräftigt die Notwendigkeit, eine permanente Schutzzone einzurichten, die eine bevorzugte Behandlung beim Zugang zu den Meeresressourcen durch die Fischereiflotten der Regionen in äußerster Randlage so ermöglicht, dass die örtlichen Volkswirtschaften erhalten werden können;

22. weist auf den großen Reichtum aber auch auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit der marinen Ökosysteme der Regionen in äußerster Randlage hin, die einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich sowohl der zugelassenen Fanggeräte und Methoden als auch hinsichtlich des Zugangs zu den umliegenden und angrenzenden Gewässern erfordert;

23. fordert die Kommission nachdrücklich auf, angesichts der Besonderheiten der ausschließlichen Wirtschaftszonen , der Regionen in äußerster Randlage (Fehlen eines Festlandsockels bei einigen von ihnen) und der Grenzen ihrer Fischereizonen (die sich häufig auf die unterseeischen Hügel beschränken) ohne zu zögern den Grundsatz der Vorsorge und der relativen Stabilität anzuwenden und dadurch das biologische und ökologische Gleichgewicht der Arten und den Schutz des mit dem Fischereisektor in diesen Regionen zusammenhängenden sozioökonomischen Gefüges sicherzustellen; drängt die Kommission, in ihren Legislativvorschlägen ebenfalls die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Fischereitätigkeit in einigen Regionen in äußerster Randlage, z.B. im Indischen Ozean, erst in jüngster Zeit aufgenommen wurde und dass die Fischbestände in diesen Gebieten dort noch reichhaltig sind;

24. betont erneut die Notwendigkeit der künftigen Unterstützung der Erneuerung und Modernisierung der Fischfangflotte, damit der Sektor rentabel und wettbewerbsfähig sein kann;

25. fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der sich aus dem Status der Regionen in äußerster Randlage ergebenden Schwächen in den betreffenden Gebieten die Unterstützung für die Fisch verarbeitende Industrie auf dem bereits im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei gegebenen Niveau bzw. einem höheren Niveau fortzuführen;

26. fordert, dass bei der Überarbeitung der staatlichen Beihilfen für den Fischereisektor die Verarbeitung von Fisch in den Regionen in äußerster Randlage Berücksichtigung findet;

27. fordert die Kommission auf, den Fortbestand der Beihilfen im Rahmen des POSEI-Fischerei-Programms zu akzeptieren, ist der Auffassung, dass der gewährte Ausgleich für die Mehrkosten aufgrund der äußersten Randlage im Hinblick auf den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse angehoben werden muss;

28. fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich weitere Schritte im Hinblick auf die Einsetzung der regionalen Beiräte einzuleiten; ist der Auffassdung, dass im Falle des regionalen Beirats für die südwestlichen Gewässer eine insulare Unterabteilung einzusetzen ist, die sich mit den spezifischen Fanggründen der Regionen in äußerster Randlage befasst;

Wettbewerb und staatliche Beihilfen

29. hofft, dass es im Rahmen der Regionalbeihilfen weiterhin möglich ist, dass Regionen in äußerster Randlage Betriebsbeihilfen gewährt werden, die weder gekürzt noch befristet sind, und dass es möglich ist, sie auf den Verkehrssektor auszuweiten, vorausgesetzt, das die Regelungen für die öffentliche Auftragsvergabe eine gerechte Preisgestaltung durch die Unternehmen gewährleistet; hofft, dass es weiterhin möglich ist, diesen Regionen einen zusätzlichen Prozentsatz hinsichtlich der Größenordnung der Beihilfen der über die Anfangsinvestition hinaus gewährt wird, zuzugestehen; hofft, dass die mobilen Güter des Verkehrssektors zu den Kosten zählen, die für eine Anfangsinvestition in Frage kommen, und dass zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Ausgleich der Mehrkosten zulässig ist, die durch den Transport von Gütern innerhalb des Marktes der Union entstehen;

30. fordert, dass im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, die ab 2007 gelten, der Ausgleich der Mehrkosten wegen des Transports von Gütern innerhalb des Marktes der Europäischen Union und nicht nur innerhalb der nationalen Grenzen des betreffenden Landes zugunsten der Regionen in äußerster Randlage für zulässig erklärt wird;

31. fordert darüber hinaus, dass im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung die Praxis, die für Regionen in äußerster Randlage bislang gilt, nicht angetastet, und dass deren Situation berücksichtigt wird;

32. fordert, dass bereits jetzt umgesetzt wird, was für die Beihilfen für die Regionen in äußerster Randlage in Artikel III-167 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über eine Verfassung für Europa bestimmt ist;

33. fordert, dass die Verordnung über die „de-minimis“-Beihilfen auf die Verkehrsunternehmen ausgedehnt wird;

Unternehmenspolitik

34. fordert von der Kommission, die Angleichung der bestehenden Maßnahmen an die einzigartige Lage der Regionen in äußerster Randlage vorzunehmen und so deren Zugang zu ihnen zu vereinfachen; fordert, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Regionen gefördert wird, entweder durch spezifische Maßnahmen zum Ausgleich der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Mehrkosten und zur Förderung einer besseren Integration in den geografischen Nachbarschaftsraum, oder durch die Festlegung und Unterstützung neuer Muster der Wettbewerbsfähigkeit; fordert darüber hinaus die Unterstützung des Unternehmertums und der unternehmerischen Gesinnung;

Leistungen der Daseinsvorsorge

35. fordert die Kommission auf, ihre Zusage einzuhalten und im Rahmen einer Arbeitsgruppe eine Analyse der Funktionsweise der Leistungen der Daseinsvorsorge in den Regionen in äußerster Randlage durchzuführen und Vorschläge zu unterbreiten, die den Besonderheiten und Bedürfnissen dieser Regionen im Rahmen des Marktes für öffentliche Dienstleistungen gerecht werden;

36. fordert von der Kommission, neben der Annahme von Rechtsvorschriften durch die Europäische Union über die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Anschluss an das Weißbuch – unabhängig davon, ob sie allgemeiner oder sektorieller Natur sind – mittels eines Rahmenrechtsakts die spezifischen Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage gebührend zu berücksichtigen, insbesondere indem bestimmte in den Regionen in äußerster Randlage erbrachte Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angesehen werden, und indem die Anwendung von an die spezifische Lage der Regionen in äußerster Randlage angepasste Wettbewerbs- und Binnenmarktsregeln auf diese Tätigkeiten vorgesehen wird;

Steuern und Zollbestimmungen

37. fordert von der Kommission die Beibehaltung der steuerlichen Sondermaßnahmen, in deren Genuss die Regionen in äußerster Randlage kommen, sowie die Bereitschaft, weitere Systeme vorzuschlagen, durch die die autarke Entwicklung dieser Regionen gefördert werden kann;

38. fordert von der Kommission, sich bereit zu zeigen, die Anträge der Regionen in äußerster Randlage auf befristete Freistellung von den Zöllen des gemeinsamen Zolltarifs für die Versorgung mit nichtlandwirtschaftlichen Produkten für die Produktion und mit Fischereiprodukten sowie für die Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen für den kommerziellen und industriellen Einsatz zu prüfen;

Umwelt

39. fordert von der Kommission, dass sie diesen Sektor bei den zugunsten der Regionen in äußerster Randlage anzunehmenden Maßnahmen nicht vernachlässigt, denn die Mittel sind angesichts des im Umweltbereich noch bestehenden Bedarfs unzulänglich, insbesondere im Rahmen des Schutzes der biologischen Vielfalt, der Umsetzung des Netzes Natura 2000 und der Abfallbeseitigung, wodurch Hindernisse für eine Umweltpolitik in diesen Gebieten entstehen, die im Einklang mit den großen Linien der gemeinschaftlichen Umweltpolitik steht; fordert von der Kommission, dass sie Maßnahmen von der Art POSEIMA/Umwelt in die Praxis umsetzt;

Transeuropäische Netze

40. fordert von der Kommission, den besonderen Bedingungen der Regionen in äußerster Randlage im Kontext der transeuropäischen Netze zu berücksichtigen;

41. fordert von der Kommission, dass die Projekte der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der transeuropäischen Energienetze vorrangig berücksichtigt werden, und dass auf diese Projekte derjenige Kofinanzierungssatz angewendet wird, der für Projekte gilt, die als vorrangig angesehen werden;

42. fordert von der Kommission, dass sie im Rahmen der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur zugesteht, dass die Häfen und Flughäfen der Regionen in äußerster Randlage durch den Kohäsionsfonds, wenn es berechtigt ist, kofinanziert werden können;

Forschung und technologische Entwicklung

43. fordert von der Kommission, dass sie die Erwägung 14 des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung entweder im Rahmen des laufenden Rahmenprogramms oder im Rahmen des nächsten Rahmenprogramms in die Praxis umsetzt, und dass sich beim nächsten Rahmenprogramms ein Weg findet, den Zugang zur Finanzierung der Projekte der Regionen in äußerster Randlage insbesondere in den Exzellenzbereichen dieser Regionen zu erleichtern;

44. fordert, den Aktionsplan für Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation zu berücksichtigen, den die Regionen in äußerster Randlage der Kommission im Jahr 2003 der Kommission vorgelegt haben;

45. fordert, dass die Projekte der Regionen in äußerster Randlage aus dem Rahmenprogramm für FTE finanziert und zusätzlich durch die Strukturfonds kofinanziert werden;

Neue Informations- und Kommunikationstechnologien

46. fordert von der Kommission, den Projekten in den Regionen in äußerster Randlage im Bereich der Informationsgesellschaft und der technologischen Innovation besondere Aufmerksamkeit zu schenken, denn dies sind auch wesentliche Sektoren für die Förderung der Entwicklung; nimmt hinsichtlich der Erwartungen der Regionen in äußerster Randlage in diesem Bereich Bezug auf das Memorandum Spaniens, Frankreichs und Portugals sowie der Regionen in äußerster Randlage über die Entwicklung des Artikels 299 Absatz 2 des EG-Vertrags und den Beitrag der Regionen in äußerster Randlage zu diesem Memorandum Bezug, die der Kommission am 2. Juni 2003 übergeben wurden;

Verkehr

47. fordert, dass die Regionen in äußerster Randlage in alle Aspekte der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik einbezogen werden;

48. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die von der Gemeinschaft in Regionen in äußerster Randlage finanzierten Verkehrsvorhaben in erster Linie zur Verbesserung der Lebensqualität der Bewohner und zur autarken Entwicklung der betreffenden Regionen beitragen; Vorhaben, die gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft verstoßen, sollten gestoppt werden, und nicht zuletzt sollte bei allen für die Regionen in äußerster Randlage entwickelten Verkehrsvorhaben eine präzise und klar definierte Analyse des Nutzens vorgenommen werden, den sie für die Diversifizierung der lokalen Wirtschaft, den sozialen Zusammenhalt und die Nachhaltigkeit des regionalen Arbeitsmarkts bringen;

49. fordert die Kofinanzierung der durch den Verkehr verursachten Mehrkosten und die Entwicklung des Verkehrs im Bereich der Nachbarschaft der Regionen in äußerster Randlage, insbesondere unter Einbeziehung von Drittländern;

Schlussbemerkungen

50. äußert sich schließlich erfreut über die wichtige Partnerschaftsbeziehung, die mittlerweile zwischen den Einrichtungen geschaffen und gefestigt worden ist, die an der Verteidigung der einzigartigen Lage der Regionen in äußerster Randlage beteiligt sind, und unterstreicht die wichtige Rolle der Kommission in diesem Prozess, die in den Mitteilungen des Jahres 2004 ihren Ausdruck fand;

51. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Regionen in äußerster Randlage sowie dem amtierenden Präsidenten der Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der lange Weg, den die Regionen in äußerster Randlage und die Staaten, zu denen sie gehören, zurückgelegt haben, um zu erreichen, dass ihre Einzigartigkeit gegenüber den übrigen Regionen der Europäischen Union anerkannt wird, erreichte einen echten Höhepunkt mit der juristischen Anerkennung ihrer Situation im Primärrecht der Union im Jahre 1997. Nichtsdestoweniger handelt es sich um einen nicht abgeschlossenen Prozess, denn das Potenzial des diesen Regionen zugestandenen Status für die Entwicklung ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft.

Erwartungen auf Festlegung und Durchführung einer anspruchsvollen, umfassenden und integrierten Maßnahme zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage haben in der Praxis noch keinen Niederschlag gefunden. Wichtiger als die Annahme von isolierten sektorspezifischen Maßnahmen, von denen einige punktuell und befristet sind, ist die Festlegung und Umsetzung eines Modells der nachhaltigen Entwicklung in die Praxis, bei dem die Einbeziehung eines großen Teils der Politikbereiche und Tätigkeiten der Gemeinschaft möglich ist.

Dabei muss es sich um eine gemeinsame Maßnahme handeln, die von den Regionen in äußerster Randlage, den betroffenen Staaten und der Kommission festgelegt wird.

Die derzeitige Rechtsgrundlage der Regionen in äußerster Randlage ermöglicht der Kommission, in dieser Richtung fortzufahren. Die gleiche Befugnis wird der Kommission mit Inkrafttreten des neuen Vertrags über eine Verfassung für Europa zustehen.

Es ist zu wünschen, dass die naturgegebene geografische Beschränkung und die sich daraus ergebenden Zwänge herausgearbeitet werden. Hierfür bedarf es des politischen Willens, zugunsten der Bürger und der Unternehmen der Regionen in äußerster Randlage eine „Kontinentalisierung“ zu betreiben, eine territoriale Kontinuität, die physisch nicht existiert. Und hier setzt man die neue Säule der Kohäsionspolitik ein, die durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa eingeführt wird, die Säule des territorialen Zusammenhalts.

Die Regionen in äußerster Randlage sind noch nicht in der Lage, auf eigenen Füßen zu stehen, aber das ist es, was für die Zukunft angestrebt wird.

Die Regionen in äußerster Randlage, die sich in einer einzigartigen Situation befinden, und die bisherige Antwort der Union

Die Situation in äußerster Randlage ist wirklich einzigartig und darf nicht mit anderen Situationen verwechselt werden. Sie umfasst spezifische Merkmale, die sich aus der geografischen Lage, der Größe und den natürlichen Bedingungen ergeben. Die äußerste Randlage ist gekennzeichnet durch die Abgelegenheit und die Isolierung – die Möglichkeit des Zugangs zu den Hauptzentren Europas wird immer nur bedingt gegeben sein –, durch die Insellage, durch geringe Größe, durch schwierige Relief- und Klimabedingungen und durch die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. Auch fällt ins Gewicht, dass sie zu geografischen Räumen zählen, die in der Regel noch in der Entwicklung begriffen und durch die Existenz von sich erst entwickelten Märkten gekennzeichnet sind.

Das anhaltende Vorliegen, die Intensität und die Bündelung dieser einschränkenden Faktoren haben einen negativen Einfluss auf die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Regionen. Daher rühren die Mehrkosten für Produktion, Versorgung und Vertrieb, die sehr eingeschränkte Diversifizierung der produktiven Sektoren für Güter und Dienstleistungen, die eingeschränkten, fragmentierten und entlegenen Lokalmärkte, das Fehlen von Größenvorteilen und externen Ersparnissen, die Schwierigkeit der Wirtschaft, Arbeitsplätze zu schaffen, die höheren Kosten der Infrastrukturmaßnahmen, die verminderte Zugänglichkeit von Personen, Gütern und Dienstleistungen, die Abhängigkeit vom Flug- und Schiffsverkehr, zu der noch die höheren Kosten kommen, usw..

Die finanziellen Beilhilfen der Gemeinschaft, die bisher diesen Regionen zugeflossen sind, insbesondere aus den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds, den Krediten der Europäischen Investitionsbank, aus Gemeinschaftsinitiativen und einigen Haushaltslinien der Gemeinschaft, waren und sind lebensnotwendig auf dem schwierigen Weg zu mehr Dynamik und einer Modernisierung der regionalen Wirtschaft sowie zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung.

Aber es ist noch viel zu tun, um das so sehr herbeigesehnte Niveau der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen.

Die Mitteilungen der Kommission aus dem Jahre 2004: Ein erster Schritt zur Festlegung eines Modells der nachhaltigen Entwicklung für die Regionen in äußerster Randlage?

Die Maßnahmen, an denen sich die künftige Strategie der Entwicklung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage orientieren wird, werden drei Bereiche betreffen: Wettbewerbsfähigkeit, Zugänglichkeit und Ausgleich weiterer Beschränkungen sowie Integration in die jeweilige regionale geografische Zone. Sie werden durch die neu formulierte Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch die anderen Gemeinschaftspolitiken in die Praxis umgesetzt.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Mitteilungen war die Kommission auf dem Weg zur Rahmenregelung für den Zugang zu den Strukturfonds nur wenig vorangekommen, denn die Entscheidung der Regionen, die zu ihnen Zugang hätten, wird erst im Jahr 2005 bekannt sein.

Im Rahmen der neu formulierten Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hat ein spezifisches Programm für den Ausgleich der Mehrkosten, das in das Ziel „Konvergenz“ einbezogen und durch den EFRE im Zeitraum 2007-2013 finanziert wird, die Entschärfung des Problems der mangelnden Zugänglichkeit dieser Regionen zum europäischen Kontinent, zwischen den einzelnen Regionen selbst und zum Landesinneren einer jeden Region sowie die Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zum Ziel. Durch das Programm wird die Finanzierung von Betriebsbeihilfen möglich, um die zusätzlichen Kosten in bestimmten Bereichen auszugleichen.

Außerdem wird ein Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld (Zusammenarbeit mit den übrigen Regionen in äußerster Randlage und Integration in die jeweilige geografische Zone) mit Blick auf die Stärkung der wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Bindungen dieser Regionen zu den Nachbarterritorien und auf die Erweiterung des natürlichen sozioökonomischen und kulturellen Einflussgebiets der Regionen in äußerster Randlage angenommen werden, wodurch die Hindernisse verringert werden, die die Möglichkeiten des Austauschs mit dem geografischen Umfeld dieser Regionen beschränken (Märkte der Karibik, Amerikas und Afrikas sowie der AKP-Länder). Der Plan kann sich auf zwei Säulen stützen: die transnationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Handelsströme und Zollbestimmungen.

Die Entwicklungsstrategie der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der anderen gemeinschaftlichen Politikbereiche umfasst Aktionen im Zusammenhang mit Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum (unter Einbeziehung der Entwicklung des Humankapitals, Leistungen der Daseinsvorsorge, Innovation, Informationsgesellschaft und Forschung und technologische Entwicklung sowie Umwelt) und Aktionen im Zusammenhang mit den Zwängen der Regionen in äußerster Randlage (unter Einbeziehung von Aktionen im Bereich der Zugänglichkeit, die staatlichen Beihilfen und Maßnahmen im Bereich traditioneller Produktionsverfahren der Landwirtschaft und der Fischerei).

Die Haltung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament beglückwünscht die Kommission zu ihrer Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage, die tiefgreifende Überlegungen über die Faktoren zeigen, die in der Praxis die Konvergenz und die Integration der Regionen in äußerster Randlage im Verhältnis zu den übrigen Regionen der Europäischen Union verhindern. Die Kommission zeigt auf, welchen Beitrag die neu formulierte Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und die übrigen gemeinschaftlichen Politiken zur Erreichung dieses Ziels leisten.

Im Rahmen der neu formulierten Kohäsionspolitik besteht dieser Beitrag in der Umsetzung des spezifischen Programms zum Ausgleich der Mehrkosten und des Aktionsplans für das größere nachbarschaftliche Umfeld.

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem spezifischen Programm eine Revision vorzunehmen hat, entweder der zugewiesenen Beträge, die offensichtlich unzureichend sind, oder der Art und Weise, wie die Mittel des Programms auf die sieben Regionen in äußerster Randlage verteilt werden.

Zum Thema Aktionsplan für ein größeres nachbarschaftliches Umfeld meint das Europäische Parlament, dass im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der Kohäsionspolitik diese Situation erwähnt werden sollte. Außerdem sollte eine Einzelzuweisung der Mittel erfolgen, ähnlich der Praxis beim spezifischen Programm. Im Übrigen dürfen keine Kriterien aufgestellt werden, die den Zugang dieser Regionen zum Aktionsplan beschränken. Die Regionen in äußerster Randlage müssen tatsächlich für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Frage kommen.

Das Europäische Parlament meint auch, dass im Rahmen des Aktionsplans für das größere nachbarschaftliche Umfeld (und damit des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der Kohäsionspolitik) und sogar im Rahmen der neuen Nachbarschaftspolitik der Union neben der Integration der Regionen in äußerster Randlage in die jeweilige geografische Zone auch die sozioökonomische und kulturelle Bindung zu den Ländern gefördert werden muss, in denen es Gemeinschafen von Einwanderern aus den Regionen in äußerster Randlage gibt und mit denen die Regionen in äußerster Randlage traditionelle Beziehungen pflegen (wie dies bei Venezuela, Brasilien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Südafrika, Kanada und Australien der Fall ist). Dies liegt im Interesse beider Seiten.

Das Europäische Parlament meint darüber hinaus, dass die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für das größere nachbarschaftliche Umfeld Lösungen für die Probleme finden muss, mit denen einige Regionen in äußerster Randlage im Bereich der illegalen Einwanderung, und andere Probleme, die damit in Zusammenhang stehen, konfrontiert sind.

Was die übrigen Politikbereiche der Gemeinschaft angeht, bleibt leider der Beitrag dieser Politikbereiche zur künftigen Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage weit hinter den Erwartungen und den Interventionen zurück, die durch die nunmehr durch die Kommission festgelegte Entwicklungsstrategie erforderlich sind.

Man hatte erwartet, dass die Kommission konkrete und innovative Vorschläge im Rahmen der übrigen Politikbereiche der Gemeinschaft vorlegen würde, insbesondere in den strategischen Bereichen der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums sowie der Innovation, der Informationsgesellschaft und der Forschung und technologischen Entwicklung (in diesem letzteren Fall haben die Regionen in äußerster Randlage bereits der Kommission ein Dokument mit ihren Ansprüchen vorgelegt).

All dies bedingt nach Meinung des Europäischen Parlaments, dass die von der Kommission festgelegte geeignete Entwicklungsstrategie weder durch die Politik und Tätigkeit noch durch die für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendigen finanziellen Mittel ausreichend getragen wird, weswegen die Kommission über das hinausgehen muss, was sie jetzt vorschlägt.

Außerdem ist hinsichtlich des Regelungsrahmens für den Zugang zu den Strukturfonds der jetzige Zeitpunkt der Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau und die Reform der Kohäsionspolitik entscheidend für die Zukunft der Regionen in äußerster Randlage, denn es ist notwendig, die einzigartige Situation dieser Regionen zu verteidigen und zu schützen.

Die Möglichkeit, dass in Zukunft im Rahmen der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur die Häfen und Flughäfen der Regionen in äußerster Randlage aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden, muss ebenfalls ausdrücklich in den entsprechenden, derzeit erörterten Legislativvorschlägen erwähnt werden.

So fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, den Ansprüchen der Regionen in äußerster Randlage sowohl im Bereich der Kohäsionspolitik, im Bereich der übrigen Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft sowie in den Bereichen gerecht zu werden, die für die Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage von Bedeutung sind.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (24.5.2005)

für den Ausschuss für regionale Entwicklungzu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

(2004/2253(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Luis Manuel Capoulas Santos

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in Erwägung der Zwänge, von denen die Gebiete in äußerster Randlage betroffen sind – Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen –, deren Zusammenwirken ihre Entwicklung schwer beeinträchtigt,

B.  gestützt auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags,

C. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung in Sevilla den Rat und die Kommission aufgefordert hat, verstärkt auf die Anwendung dieser Vertragsvorschrift hinzuwirken und geeignete Maßnahmen zu treffen, damit den spezifischen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage entsprochen wird,

D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen nachdrücklich die Festlegung einer Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage gefordert haben,

E.  ferner in Erwägung der Schlussfolgerungen des dritten Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, in denen insbesondere auf die Absicht der Kommission Bezug genommen wird, ein spezifisches Programm zu initiieren, das einen Ausgleich für die besonderen Nachteile der Regionen in äußerster Randlage schaffen soll,

Allgemeine Aspekte des Vorschlags

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission, denn es hält sie für eine gute Arbeitsgrundlage für die Entwicklung der Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage und für die Festlegung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Anliegen der Konvergenz und Integration in Bezug auf die übrige Europäischen Union zu erfüllen;

2.  begrüßt die Erkenntnis, dass sämtliche Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik unter jedem der Ziele „Konvergenz“, „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und „europäische territoriale Zusammenarbeit“ förderfähig sein sollten;

3.  begrüßt auch die Empfehlung, ein spezifisches Programm zum Ausgleich der Benachteiligungen der extrem abgelegenen Regionen zu errichten, das auf die Besonderheiten jeder dieser Regionen abgestimmt ist;

4.  begrüßt den Ansatz, der im Hinblick auf die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen verfolgt wird, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung des Humankapitals, Innovation, Informationsgesellschaft und Forschung und technologische Entwicklung, wo die Gebiete in äußerster Randlage eindeutig als fester Bestandteil der Europäischen Union in die Lissabon-Strategie einbezogen werden;

5.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Frage der Anbindungen Priorität eingeräumt wird;

Fragen, die unmittelbar mit dem Agrarsektor zusammenhängen

6.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission mit Blick auf den künftigen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zusagt, sie werde garantieren, dass bei der Höhe der Mittel und den Beihilfesätzen den spezifischen Nachteilen der Regionen in äußerster Randlage Rechnung getragen wird;

7.  geht davon aus, dass beim Bananensektor im Hinblick auf den externen Teil der GMO ein Tarif von unter 252 Euro je Tonne nicht hinnehmbar sein wird; fordert mit Blick auf den internen Teil die Garantie, dass unabhängig von den Modalitäten der Unterstützung die finanziellen Mittel künftig die derzeitigen Beträge nicht unterschreiten;

8.  nimmt hinsichtlich des Zuckersektors die von der Kommission geäußerte Absicht zur Kenntnis, darauf zu achten, dass die Regionen in äußerster Randlage ihren spezifischen Merkmalen entsprechend differenziert behandelt werden; bedauert jedoch die Streichung der Absatzbeihilfe; fordert die Wiederherstellung dieses Mechanismus und den völligen Ausgleich der Einnahmenverluste, um den spezifischen Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage tatsächlich Rechnung zu tragen; vertritt überdies die Auffassung, dass es im Hinblick auf die Azoren von grundlegender Bedeutung ist, für die Erzeugung und Raffination von Zucker nach dem Vorbild der für die Kanarischen Inseln getroffenen Regelung gleichwertige Bedingungen für den Zugang zum innerstaatlichen Markt zu sichern, wie sie vor ihrer Integration in die Europäische Union bestanden, weil ansonsten die Fortsetzung dieser Tätigkeit in jenem Gebiet in äußerster Randlage unwirtschaftlich wird;

9.  regt an, dass auch für die Sektoren der Milch‑, Obst- und Gemüseproduktion entsprechend den jeweiligen spezifischen Merkmalen gleichermaßen angestrebt wird, eine differenzierte Behandlung zu gewährleisten und eine rentable Fortführung der Tätigkeit in den Gebieten in äußerster Randlage zu ermöglichen;

10. unterstützt mit Blick auf die POSEI-Programme die erklärte Absicht, für die Stabilität der Mittel zu sorgen, die für die weitere Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage bereit gestellt werden, und die Verwaltungsverfahren zu dezentralisieren und zu vereinfachen.

VERFAHREN

Titel

Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

Verfahrensnummer

2004/2253(INI)

Federführender Ausschuss

REGI

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
13.1.2005

Verstärkte Zusammenarbeit

Nein

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Luis Manuel Capoulas Santos
20.1.2005

Prüfung im Ausschuss

18.4.2005

24.5.2005

 

 

 

Datum der Annahme der Vorschläge

24.5.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Peter Baco, Katerina Batzeli, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Joseph Daul, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Jean-Claude Fruteau, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Diamanto Manolakou, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Jeffrey Titford, Terence Wynn

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ilda Figueiredo, Béla Glattfelder, Karin Resetarits

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Manuel Medina Ortega

STELLUNGNAHME DES FISCHEREIAUSSCHUSSES (11.7.2005)

für den Ausschuss für regionale Entwicklungzu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

(2004/2253(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Duarte Freitags

VORSCHLÄGE

Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in Erwägung des sich aus Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Status der Gebiete in äußerster Randlage,

B.  in Erwägung der besonderen Merkmale der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Regionen in äußerster Randlage, insbesondere des Fehlens eines Festlandsockels auf einem Großteil ihrer Fläche,

C. in Erwägung der Notwendigkeit, die unter wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen zu gewährleisten und insbesondere die Fischereiressourcen in den Regionen in äußerster Randlage zu erhalten,

D. in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage schwache Wirtschaftsstrukturen mit wenigen Diversifizierungsmöglichkeiten aufweisen, in denen in einigen Fällen die Fischerei und die traditionellen Fischergemeinschaften eine bedeutende sozioökonomische Rolle spielen und andere vor- und nachgelagerte wirtschaftliche Tätigkeiten ermöglichen,

E.  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds (KOM(2004)0497),

F.  in der Erwägung, dass immer wieder die Forderung nach einer speziellen Strategie und einem spezifischen Programm für die Regionen in äußerster Randlage erhoben wird,

Allgemeine Aspekte

1.  begrüßt und würdigt die Arbeit der Kommission, die ihren Ausdruck u.a. in der Mitteilung der Kommission findet, auf deren Grundlage „eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ geschaffen werden soll;

2.  begrüßt die Arbeit, die inzwischen von den verschiedenen parlamentarischen Ausschüssen zur Verteidigung der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage geleistet wurde;

3.  nimmt mit besonderer Genugtuung die Haltung der Kommission zur Kenntnis, wonach die Gemeinsame Fischereipolitik den Besonderheiten der extrem abgelegenen Regionen Rechnung tragen muss;

4.  ist der Auffassung, dass es, um dem Status der Regionen in äußerster Randlage konkreten Ausdruck zu verleihen und die Durchführbarkeit dieses Status zu gewährleisten, notwendig ist, nicht nur den spezifischen Charakter der Regionen in äußerster Randlage als Querschnittsansatz in allen gemeinschaftlichen Politiken einschließlich der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu garantieren, sondern auch im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau 2007-2013 ein spezielles Programm der Gemeinschaft zur Förderung der Regionen in äußerster Randlage zu schaffen, das mit entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet ist, um den strukturellen Problemen dieser Regionen Rechnung tragen zu können;

Den Fischereisektor betreffende Aspekte

5.  die Kommission wird in ihren Legislativvorschlägen den besonderen Charakter der Regionen in äußerster Randlage, insbesondere deren Anfälligkeit in Bezug auf ihre Fischereizonen, und die sozioökonomische Bedeutung, die die Fischerei in einigen dieser Gebiete hat, berücksichtigen müssen;

6.  die Kommission wird in Erwägung der Besonderheiten der AWZ der extrem abgelegenen Regionen (Fehlen eines Festlandsockels bei einigen von ihnen) und der Grenzen ihrer Fischereizonen (die sich häufig auf die unterseeischen Hügel beschränken) ohne zu zögern den Grundsatz der Vorsorge und der relativen Stabilität anwenden müssen. Auf diese Weise wird nicht nur das biologische und ökologische Gleichgewicht der Arten, sondern auch der Schutz des mit dem Fischereisektor in diesen Regionen zusammenhängenden sozioökonomischen Gefüges sichergestellt werden. In ihren Legislativvorschlägen wird die Kommission auch die Tatsache berücksichtigen müssen, dass die Fischereitätigkeit in einigen Regionen in äußerster Randlage, z.B. im Indischen Ozean, erst in jüngster Zeit aufgenommen wurde und dass die Fischbestände dort noch reichhaltig sind;

7.  die Kommission wird in ihren Legislativvorschlägen berücksichtigen müssen, dass den Fischereiflotten der extrem abgelegenen Regionen in Übereinstimmung mit den Verträgen und der GFP in Bezug auf den Zugang zu den Meeresressourcen dieser Zonen eine positive Diskriminierung zugesichert werden muss. Die Kommission wird auf diese Weise den Fortbestand der handwerklichen Fischerei und der kleinen Küstenfischerei gewährleisten müssen. Das Europäische Parlament bekräftigt somit seine legislative Entschließung vom 4. Juni 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

8.  die Kommission wird unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Ökosysteme dieser Gebiete und stets in jedem Falle mit einer wissenschaftlichen Begründung den Einsatz bestimmter Fanggeräte einschränken und jene verbieten müssen, die sich negativ auf die betreffenden Ökosysteme auswirken können. Das Europäische Parlament bekräftigt somit seine legislative Entschließung vom 16. Dezember 2004 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zum Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in bestimmten Gebieten des Atlantiks, womit die Verwendung der Grundschleppnetze und der Stellnetze eingeschränkt wird;

9.  die Kommission wird im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) das Niveau der bereits innerhalb des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) bereitgestellten Beihilfen aufrechterhalten müssen, um den sich aus den besonderen Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage und ihrem sozioökonomischen Gefüge ergebenden Erfordernissen zu entsprechen;

10. die Kommission wird unter Berücksichtigung der sich aus dem Status der Regionen in äußerster Randlage ergebenden Schwächen in den betreffenden Gebieten die Unterstützung für die Fisch verarbeitende Industrie auf dem bereits im Rahmen des FIAF gegebenen Niveau bzw. einem höheren Niveau fortführen müssen;

11. die Kommission wird die Ausnahmeregelungen, die es den extrem abgelegenen Regionen bisher ermöglichen, ihre lokalen Fischereiflotten mit Hilfe nationaler und gemeinschaftlicher Beihilfen zu modernisieren und zu erneuern, aufrechterhalten müssen;

12. die Kommission wird in dem Vorschlag für eine Verordnung, den sie betreffend den Europäischen Fischereifonds vorgelegt hat, die Unterstützung auf den Sektor der Fisch verarbeitenden Industrie und der Aquakultur ausdehnen müssen, damit zumindest auch die mittleren Unternehmen einbezogen sind;

13. die Kommission wird den Fortbestand der Beihilfen im Rahmen des POSEI-Fischerei-Programms akzeptieren müssen. Der gewährte Ausgleich für die Mehrkosten aufgrund der äußersten Randlage im Hinblick auf den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse wird angehoben werden müssen;

14. die Kommission wird so schnell wie möglich weitere Schritte im Hinblick auf die Einsetzung der regionalen Beiräte einleiten müssen. Im Falle des regionalen Beirats für die südwestlichen Gewässer ist eine insulare Unterabteilung einzusetzen, die sich mit den spezifischen Fanggründen der Regionen in äußerster Randlage befasst.

VERFAHREN

Títel

Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

Verfahrensnummer

(2004/2253(INI))

Federführender Ausschuss

REGI

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.1.2005

Verstärkte Zusammenarbeit

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Duarte Freitas
13.4.2005

Prüfung im Ausschuss

25.4.2005

16.6.2005

 

 

 

Datum der Annahme der Vorschläge

11.7.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

14

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Willi Piecyk, Dirk Sterckx, Catherine Stihler, Margie Sudre

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Duarte Freitas, Josu Ortuondo Larrea

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

VERFAHREN (1)

Titel

über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

Verfahrensnummer

2004/2253(INI)

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 45

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

REGI
13.1.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON
13.1.2005

AGRI
13.1.2005

PECH

13.1.2005

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

ECON
7.9.0000

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum


 

 

 

 

In den Bericht aufgenommene(r) Entschließungsantrag / -anträge

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Sérgio Marques

19.1.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.3.2005

24.5.2005

 

 

 

Datum der Annahme

12.7.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

28

9

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Graham Booth, Giovanni Claudio Fava, Gerardo Galeote Quecedo, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Ambroise Guellec, Zita Gurmai, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Konstantinos Hatzidakis, Alain Hutchinson, Mieczysław Edmund Janowski, Tunne Kelam, Constanze Angela Krehl, Jamila Madeira, Sérgio Marques, Miroslav Mikolášik, Francesco Musotto, Lambert van Nistelrooij, Jan Olbrycht, István Pálfi, Markus Pieper, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Alyn Smith, Grażyna Staniszewska, Margie Sudre, Kyriacos Triantaphyllides, Oldřich Vlasák, Vladimír Železný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Inés Ayala Sender, Thijs Berman, Brigitte Douay, Den Dover, Mojca Drčar Murko, Emanuel Jardim Fernandes, Mirosław Mariusz Piotrowski, Thomas Ulmer, Manfred Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung – A[6]

19.7.2005

A6‑0246/2005