BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über das Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakischen Republik zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
4.10.2005 - (KOM(2004)0624 – C6‑0205/2004 – 2004/0221(CNS)) - *
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Rebecca Harms
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über das Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakischen Republik zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
(KOM(2004)0624 – C6‑0205/2004 – 2004/0221(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0624)[1],
– gestützt auf Artikel 203 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0205/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0282/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. präzisiert, dass die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Mittel rein indikativen Charakter haben, bis eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die folgenden Jahre erzielt worden ist;
3. fordert die Kommission auf, nach der Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen oder gegebenenfalls die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung zu unterbreiten, um auf diese Weise die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherzustellen;
4. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 3 | |
(3) Die Europäische Union hat daneben anerkannt, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Dieser Umstand wird bei Entscheidungen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt. |
(3) Die Europäische Union hat daneben anerkannt, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Die Europäische Union ist sich ferner bewusst, dass dieser Rückbau sich naturgemäß und wegen seines Umfangs über mehrere Jahre hinziehen und nach der Finanziellen Vorausschau für 2007-2013 noch nicht abgeschlossen sein wird. Dieser Umstand wird bei Entscheidungen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt. |
Begründung | |
Es sei daran erinnert, dass der Rückbau nicht nur über den Zeitraum, der von der derzeitigen Finanziellen Vorausschau abgedeckt wird, hinausgeht, sondern auch nach der nächsten Finanziellen Vorausschau (2007-213) noch nicht abgeschlossen sein wird. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 4 a (neu) | |
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(4a) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erkennen die von der Slowakei unternommenen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit des Kernkraftwerks Bohunice V1 vor dem Beitritt sowie die Tatsache, dass das Land zwischen 1993 und 2000 etwa 250 Mio. EUR in Sicherheitsmaßnahmen investiert hat, an; sie werden dem bei der Entscheidung über die Höhe der finanziellen Hilfe, die für die Slowakei bereitgestellt werden soll, Rechnung tragen. |
Begründung | |
Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Slowakei hat etwa 250 Millionen Euro in die Modernisierung der Sicherheitsstandards dieses Kernkraftwerks investiert. Dies ist angesichts der finanziellen Möglichkeiten des Landes im Übergangsprozess eine bedeutende Summe, die unwiederbringlich verloren sein wird, sobald die beiden Reaktoren abgeschaltet sind. Bei der Festlegung der Höhe der Unterstützung für die Slowakei sollte dies also von den EU-Behörden berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 4 b (neu) | |
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(4b) Auch nach dem 31. Dezember 2013 sollte eine weitere finanzielle Unterstützung der Union aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden. |
Begründung | |
Da der Rückbau eines Kernkraftwerks ein langwieriger Prozess ist, der weit über das Jahr 2013 hinausgehen wird, sollte die Gemeinschaft für diesen Zeitraum Unterstützung leisten, um die Sicherheit der europäischen Bürger und eine effiziente Energieversorgung zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 4 c (neu) | |
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(4c) Die Europäische Union erkennt ferner an und berücksichtigt entsprechend, dass die Slowakei aufgrund der vorzeitigen Schließung des Kernkraftwerks Bohunice V1 nicht alle erforderlichen Mittel für den Rückbau aufbringen kann, da ihre Bereitstellung entsprechend der ursprünglichen Lebensdauer der Anlage eigentlich schrittweise erfolgen sollte. |
Begründung | |
Die Slowakei war darauf vorbereitet, die Mittel für den Rückbau entsprechend dem ursprünglich angesetzten Ende der Lebensdauer des Kernkraftwerks aufzubringen. Es ist anzuerkennen, dass diese langfristige finanzielle Anstrengung trotz Planung und guter Vorbereitung angesichts der schneller erfolgenden frühzeitigen Schließung nicht durchgehalten werden kann. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 5 | |
(5) Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2007 bis 2013 einen Betrag von 237 Mio. EUR zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorzusehen. |
(5) Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2007 bis 2013 einen Betrag von 400 Mio. EUR zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorzusehen. |
Begründung | |
Die geschätzten Kosten der vorzeitigen Schließung und des Rückbaus der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice 1 sind wesentlich höher als die, auf die die Kommission sich bei ihren Berechnungen gestützt hat. Außerdem sollten die erheblichen Anstrengungen berücksichtigt werden, die die Slowakei zwischen 1993 und 2000 unternommen hat, um die Blöcke, die jetzt abgeschaltet werden sollen, an die entsprechenden Sicherheitsnormen anzupassen. | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 5 a (neu) | |
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(5a) Die jüngsten Vorschläge der slowakischen Behörden zur Aufstockung der für den Nuklearsektor in der Slowakei im Rahmen eines nationalen Stilllegungsfonds zur Verfügung gestellten staatlichen Beihilfen sollten von der Kommission gemäß dem Gemeinschaftsrecht geprüft werden. |
Begründung | |
Der nationale Fonds zum Rückbau von Kernkraftwerken in der Slowakei enthält derzeit nur etwa 10 % der Mittel, die insgesamt zur Deckung der nach der Schließung aller Kernreaktoren auf slowakischem Territorium entstehenden Kosten notwendig sind. Um diese Situation in den Griff zu bekommen, haben die slowakischen Behörden eine neue staatliche Beihilfe vorgeschlagen, die, wenn sie umgesetzt wird, die zur Erhöhung der Abgabe führen würde, die zur Zeit auf alle Stromrechnungen für Endnutzer im Land aufgeschlagen wird. In der hier vorliegenden Ratsverordnung ist darauf einzugehen, dass das zuständige Gemeinschaftsorgan gleichermaßen andere Finanzierungsinstrumente gemäß dem Gemeinschaftsrecht berücksichtigen muss. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 5 b (neu) | |
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(5b) Die Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Rückbau sollten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die Energieversorgungsunternehmen auf dem Energiemarkt in der Europäischen Union führen. Diese Mittel sollten ferner zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen der Verlust der Produktionskapazitäten entsprechend dem jeweiligen Besitzstand für folgende Bereiche ausgeglichen wird: |
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(i) erneuerbare Energiequellen; |
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(ii) Energieeffizienz beim Endverbrauch; |
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(iii) Sicherheit der Elektrizitätsversorgung. |
Begründung | |
Lehnt sich an die Änderungsanträge 3 und 4 der Berichterstatterin an, ist aber | |
weniger restriktiv: Wettbewerbsverzerrungen sollten nicht spezifisch und nur in Bezug auf Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, sondern für den gesamten Energiemarkt vermieden werden; | |
- enthält bezüglich der ergänzenden Maßnahmen zum Ausbau kompensatorischer Produktionskapazitäten als Ersatz für die stillgelegten Anlagen einen ausdrücklichen Hinweis auf die geltenden legislativen und regulatorischen Instrumente auf europäischer Ebene für erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen und Sicherheit der Energieversorgung. | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 8 a (neu) | |
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(8a) Als Ausgleich für die Folgen der vorzeitigen Schließung sollte der Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die entsprechend der Lissabon-Strategie der Entwicklung und dem Wachstum in der Slowakei am besten dienlich ist. |
Begründung | |
Angesichts der erheblichen Anstrengungen und Opfer, zu denen sich die Slowakei verpflichtet hat, ist hervorzuheben, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks der nachhaltigen Entwicklung der slowakischen Wirtschaft dienen muss. | |
Änderungsantrag 9 Erwägung 8 b (neu) | |
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(8b) Damit der Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 auf möglichst effiziente Art und Weise erfolgt, sollte er von den besten verfügbaren Betreibern mit dem größten technischen Knowhow unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten und technischen Spezifikationen der abzuschaltenden Blöcke durchgeführt werden. |
Begründung | |
Es gibt in der Europäischen Union verschiedene Reaktoren mit unterschiedlichen technologischen und industriellen Optionen und Spezifikationen. Aus Gründen optimaler Effizienz ist dafür zu sorgen, dass der Rückbau den Betreibern mit dem größten Fachwissen anvertraut wird. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 2 | |
Der durch diese Verordnung gewährte Gemeinschaftsbeitrag zum Programm wird geleistet zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1, Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 ersetzt werden soll, sowie sonstigen Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung in der Slowakei sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen. |
Der durch diese Verordnung gewährte Gemeinschaftsbeitrag zum Programm ist für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 bestimmt, einschließlich: |
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(i) Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand, |
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(ii) Maßnahmen zum Aufbau neuer Produktionskapazitäten und zur Modernisierung bestehender Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 ersetzt werden soll, |
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(iii) sonstiger Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die im Einklang mit dem geltenden Besitzstand und durch dessen Umsetzung zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung in der Slowakei sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll der Umfang des Gemeinschaftsbeitrags deutlicher festgelegt werden. In Punkt (ii) sollte es keinen Hinweis auf „erneuerbare“, „konventionelle“ oder irgendwelche anderen spezifischen Produktionskapazitäten geben: die derzeit bzw. in Kürze geltenden europäischen Vorschriften über erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Versorgungssicherheit werden auf jeden Fall Anwendung finden und dürften ausreichen, worauf unter Punkt (iii) hingewiesen wird. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 2 Unterabsatz 1 a (neu) | |
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1a. Die aus dem Gemeinschaftshaushalt zu unterstützenden Maßnahmen werden von der Kommission im Jahr 2006 genauer festgelegt, nach dem ihr der entsprechende Rückbauplan vorgelegt wurde, in dem die slowakischen Behörden alle notwendigen Informationen über den Rückbau zusammengefasst haben. Die Kommission fasst den jährlichen Beschluss über die Genehmigung der zu finanzierenden Maßnahmen auf der Grundlage dieses Plans. |
Begründung | |
Um bei den Ausgaben aus dem EU-Haushalt Transparenz und Effizienz zu gewährleisten, sind die zu finanzierenden Maßnahmen von der Kommission genauer festzulegen. Alle Hintergrundinformationen für eine weitere Spezifikation sollten die slowakischen Behörden in dem so genannten Rückbauplan Anfang 2006 beibringen. Anhand des Stilllegungsplans kann die Kommission ihre jährlichen Entscheidungen über Haushaltszuweisungen treffen. | |
Änderungsantrag 12 Artikel 3 Unterabsatz 1 | |
Zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 237 Mio. EUR erforderlich. |
Zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 400 Mio. EUR erforderlich. |
Begründung | |
Die geschätzten Kosten der vorzeitigen Schließung und des Rückbaus der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 sind wesentlich höher als die, auf die die Kommission sich bei ihren Berechnungen gestützt hat. Außerdem sollten die erheblichen Anstrengungen berücksichtigt werden, die die Slowakei zwischen 1993 und 2000 unternommen hat, um die Blöcke, die jetzt abgeschaltet werden, sollen an die entsprechenden Sicherheitsnormen anzupassen. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 3 Unterabsatz 3 | |
Die Höhe der für das Programm bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 revidiert werden, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen. |
Die Höhe der für das Programm jährlich bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 variieren, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll deutlicher hervorgehoben werden, dass die in den einzelnen Jahren benötigten Mittel im Laufe des Rückbauprozesses variieren, u.a. deshalb, weil im Jahr 2008 der zweite Reaktor abgeschaltet wird und die wichtigsten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Rückbau von Teilen, die beiden Reaktoren gemeinsam sind, aufgenommen werden. Die Aufnahmekapazität sollte während der Rückbauphase ebenfalls erhöht werden. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 3 Unterabsatz 3 a (neu) | |
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Eine finanzielle Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt für den in Artikel 2 dieser Verordnung dargelegten Zweck ist über den 31. Dezember 2013 hinaus vorzusehen. |
Begründung | |
Da der Rückbau eines Kernkraftwerks ein langwieriger Prozess ist, der weit über das Jahr 2013 hinausgehen wird, sollte die Gemeinschaft für diesen Zeitraum Unterstützung leisten, um die Sicherheit der europäischen Bürger und eine effiziente Energieversorgung zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 4 | |
Bei bestimmten Maßnahmen kann der vorgesehene Beitrag sich auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004-2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in der Slowakei eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen. |
Bei bestimmten Maßnahmen kann der vorgesehene Beitrag der Gemeinschaft sich auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004-2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in der Slowakei eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen. |
Begründung | |
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz ist die finanzielle Unterstützung, die im Rahmen dieser Verordnung gewährt wird, als Beitrag der Gemeinschaft zu bezeichnen. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag für eine Verordnung soll die in Artikel 3 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei angekündigte Fortführung der Finanzhilfe für deren Stilllegung sicherstellen.
Die Kommission rechtfertigt ihren Vorschlag mit den in der Slowakischen Republik aus historischen Gründen für die Deckung der Kosten des Rückbaus der Reaktoren nicht ausreichenden Rückstellungen und mit den in der Beitrittsakte eingegangenen Verpflichtungen wegen der vorzeitigen Abschaltung der Reaktoren Bohunice V1.
Dieser Rechtfertigung stimmt die Berichterstatterin zu und betont, dass die Bestimmungen der Beitrittsakte von beiden Partnern eingehalten werden müssen.
Grundlage für die Stilllegungsentscheidung zu Bohunice V1 war eine detaillierte Sicherheitsüberprüfung der Reaktoren im Jahr 1999. Internationale Sachverständige sind zu der Auffassung gelangt, dass die Reaktoren „schwerwiegende konzeptionelle Mängel aufweisen, die sich nicht wirksam und zu angemessenen Kosten beheben lassen“. Die Kommission hatte festgestellt, dass Bohunice 1 und 2 „unter realistischen Bedingungen kein hohes Sicherheitsniveau erreichen können“ und die Notwendigkeit zu ihrer Stilllegung im Jahr 2002 noch einmal bekräftigt[1]1.
Bei Bohunice V1 handelt es sich um eine Doppelblockanlage mit Reaktoren vom Typ WWER 440/230. Um die Energieversorgungssicherheit nicht zu gefährden, wurde der Stilllegungsbeginn von Block 1 für das Ende des Jahres 2006 und von Block 2 für das Ende des Jahres 2008 vereinbart. Wegen möglicher sicherheitsrelevanter Wechselwirkungen, relativ beengter Verhältnisse im Druckraumsystem und wegen der Strahlung durch den noch in Betrieb befindlichen zweiten Reaktor können nach Abschaltung von Block 1 nicht unmittelbar wesentliche Stilllegungsmaßnahmen eingeleitet werden. Daher sollte der Reaktor nach dem Abtransport der Brennelemente und der - soweit möglich - Entleerung von Wasserkreisläufen und Behältern zunächst in einen möglichst sicheren Wartezustand überführt werden. Ist auch der Block 2 abgeschaltet kann mit größeren baulichen Stilllegungsmaßnahmen begonnen werden.
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist für beide Blöcke eine gestaffelte Stilllegung vorgesehen[2]2. Der „Konservierungsbetrieb“ soll 30 Jahre dauern.
Die auf Preisbasis des Jahres 2000 von der Slowakischen Regierung abgeschätzten Kosten für die Stilllegung der Doppelblockanlage betragen einschließlich Abfallentsorgung und der Endlagerung der Brennelemente 750 Mio. EUR[3]3.
Für eine Doppelblockanlage mit dem gleichen Reaktortyp WWER 440/230 werden von dem staatlichen Unternehmen Energiewerke Nord in Greifswald (BRD) nur auf die Stilllegung bis zur „grünen Wiese“ bezogen 434 Mio. EUR angegeben[4]4. Aus der Gesamtangabe von ca. 3,1 Mrd. EUR für sieben Reaktoren vom Typ WWER (4 x WWER 440/230, 1 x WWER 440/213, 1 x WWER-70) einschließlich Entsorgung der Abfälle und Endlagerung der Brennelemente lassen sich für eine Doppelblockanlage mit WWER 440/230 Kosten von ca. 890 Mio. EUR ableiten. Die Kosten basieren auf einer etwas älteren Preisbasis als für Bohunice, sind also diesbezüglich vergleichsweise eher ein bisschen zu niedrig, beinhalten aber andererseits durch die Standortbedingungen Maßnahmen für Brennelemente, die in Bohunice nicht erforderlich sind. In grober Näherung kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Angabe für Bohunice von 750 Mio. EUR in einem realistischen Bereich liegt.
Die von der Kommission für die Zeit von 2007 bis 2013 vorgeschlagenen Finanzmittel betragen 237 Mio. EUR. Unter der Annahme, dass die bisher insgesamt bis 2006 gebilligten EU-Mittel für Maßnahmen bei der bereits seit längerer Zeit laufenden Stilllegung des älteren Reaktors Bohunice A1 eingesetzt wurden und werden, beträgt der Finanzierungsanteil der EU für Bohunice V1 knapp ein Drittel. Dies gilt nur, wenn die gesamten EU-Mittel für Stilllegung und Entsorgung eingesetzt würden. Bei dieser Überlegung ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die EU-Mittel bis 2013 fällig werden, also noch während der Anfangsphase der Stilllegung.
Die anfänglich hohe Förderung ist für einen zielstrebigen Beginn der Stilllegung sinnvoll, da die Slowakische Republik historisch bedingt, erst seit 1995 in einen Fond einzahlt und daher erst 320 Mio. EUR angesammelt sind[5]5. Allerdings beruhen die Angaben für die benötigten Mittel auf Schätzungen. Hier sind genauere Berechnungen der Kosten für alle aus den EU-Mitteln finanzierten oder teilfinanzierten Maßnahmen erforderlich, um die Verletzung der Wettbewerbsregeln im liberalisierten Energiemarkt zu vermeiden.
Der Vorschlag der Kommission erscheint insgesamt sachgerecht:
· Die Fortführung der Förderung aus dem Haushalt der EU entspricht den im Rahmen des Beitritts der Slowakischen Republik eingegangenen Verpflichtungen.
· Ohne die Unterstützung ist ein Weiterbetrieb der Reaktoren von Bohunice V1 zu befürchten, was erhebliche Risiken in Bezug auf Störfälle bedeuten würde, von denen nicht nur die Slowakische Republik betroffen wäre.
· In der Slowakischen Republik existieren bisher keine ausreichenden Rückstellungen für die Stilllegung. Bei einer Abschaltung des bzw. der Reaktoren ist ohne EU-Mittel möglicherweise nicht sichergestellt, dass zum Schutz von Mensch und Umwelt auch umgehend Stilllegungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass im Protokoll Nr. 9 nicht ganz eindeutig festgelegt ist, dass der Abschaltung unmittelbar die Stilllegung folgt.
· Wegen der gegenwärtig geringen Fondausstattung tragen die EU-Mittel dazu bei, dass zum Schutz von Mensch und Umwelt bei den Stilllegungsmaßnahmen ein hohes Sicherheitsniveau erreicht wird.
Die Erfüllung der für den Schutz von Mensch und Umwelt beim weiteren Umgang mit Bohunice V1 zu stellenden Anforderungen kann mit dieser Verordnung allerdings nur bei Berücksichtigung der Änderungsvorschläge sichergestellt werden.
Die Verwendung der EU-Mittel muss auf die Stilllegung der Reaktoren von Bohunice V1 und die damit direkt zusammenhängenden Maßnahmen beschränkt werden. Der Artikel 2 des Kommissionsvorschlages ist so allgemein gehalten, dass dies nicht gewährleistet ist. Die im Rahmen der Erwägung und des Artikels 2 vorgeschlagenen Änderungen/Ergänzungen präzisieren den Mitteleinsatz und verbinden ihn mit drei prioritären Zielen der EU: der Einhaltung hoher Sicherheitsstandards bei der Stilllegung, der Verwirklichung des Klimaschutzzieles durch Förderung erneuerbarer Energien und der Verwirklichung des liberalisierten Energiemarktes durch Vermeidung längerfristiger Wettbewerbsverzerrungen.
Artikel 6 der Verordnung soll eine effektive Kontrolle über den Verwendungszweck der EU-Mittel und ihren zeitlich angemessenen Einsatz ermöglichen. Hierfür ist die Kenntnis des jeweils aktuellen Standes des Genehmigungsverfahrens hilfreich. Darüber hinaus ist regelmäßig zu überprüfen, ob sich durch den Einsatz der EU-Mittel Wettbewerbsverzerrungen ergeben.
- [1] 1 KOM(2002) 605 endgültig
- [2] 2 KOM(2004) 719 endgültig
- [3] 3 KOM(2004) 719 endgültig
- [4] 4 BFS 2000: Bundesamt für Strahlenschutz, Fachbereich Kerntechnische Sicherheit: Ermittlung von Einsparpotenzialen bei Stilllegung und Rückbau deutscher kerntechnischer Anlagen, Vorhaben O2 S 7778, im Auftrag des Bundesministerium für Bildung und Forschung
- [5] 5 KOM(2004) 719 endgültig
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (15.9.2005)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über das Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakischen Republik zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
(KOM(2004)0624 – 2004/0221(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Janusz Lewandowski
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Haushaltsausschuss hat die Vorschläge für zwei Verordnungen des Rates über die Durchführung der Protokolle Nr. 4 und 9 über das Kernkraftwerk Ignalina (Litauen) und das Kernkraftwerk Bohunice V1 (Slowakei) zur Beitrittsakte 2004 (KOM(2004)0624) geprüft.
Für die Durchführung der Rückbauarbeiten im Kernkraftwerk Ignalina werden 815 Mio. € und für die Rückbauarbeiten im Kernkraftwerk Bohunice V1 237 Mio. € vorgeschlagen.
Ihr Verfasser ist besorgt darüber, dass das Europäische Parlament vom Rat nur zu der Verordnung über Bohunice V1 (Slowakei) und nicht zu der Verordnung über Ignalina (Litauen) konsultiert wurde, obwohl die finanziellen Auswirkungen der letztgenannten Verordnung erheblich höher sind.
Der Grund hierfür sind die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, auf die die Kommission ihre beiden Vorschläge stützt:
- Beim Kernkraftwerk Ignalina handelt es sich um Artikel 56 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zu dieser Beitrittsakte während
- beim Kernkraftwerk Bohunice V1 Artikel 203 des Euratom-Vertrags als Rechtsgrundlage dient.
Das Protokoll über das Kernkraftwerk Ignalina sieht keine Konsultation des Europäischen Parlaments vor, während das Parlament gemäß Artikel 203 des Euratom-Vertrags vom Rat konsultiert werden muss. Der für die Zeit nach dem 31. Dezember 2006 vorgeschlagene Betrag von 815 Mio. € ist im Protokoll Nr. 4 über Ignalina nicht vorgesehen, was bedeutet, dass es sich bei den vorgeschlagenen Ausgaben um nichtobligatorische Ausgaben handelt. Das Europäische Parlament hätte daher auch zu dem Vorschlag für Ignalina konsultiert werden müssen.
Der Haushaltsausschuss hat vorgeschlagen, dass der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 35 der Geschäftsordnung des Parlaments die Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Richtigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik – „Ignalina-Programm“ – einholen sollte.
Bis ein Beschluss gefasst ist, schlägt Ihr Verfasser drei Standardänderungsanträge vor. Damit soll versucht werden, einen Widerspruch zwischen den in diesem Basisrechtsakt beschlossenen Beträgen und einer möglichen Einigung über die Finanzielle Vorausschau nach 2006 unter Berücksichtigung der jüngsten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007–2013[1] zu vermeiden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Entwurf einer legislativen Entschließung
Änderungsantrag 1 Ziffer 1 a (neu) | |
1a. präzisiert, dass die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Mittel rein indikativen Charakter haben, bis eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die folgenden Jahre erzielt worden ist; | |
Änderungsantrag 2 Ziffer 2 a (neu) | |
2a. fordert die Kommission auf, nach der Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen oder gegebenenfalls die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung zu unterbreiten, um auf diese Weise die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherzustellen; | |
Begründung | |
Die finanziellen Beträge können nicht festgelegt werden, solange noch keine Einigung über die Finanzielle Vorausschau erzielt worden ist. Sobald ein Beschluss gefasst ist, muss die Kommission einen Legislativvorschlag unterbreiten, um unter Beachtung der entsprechenden Obergrenze des betreffenden Finanzrahmens die finanziellen Beträge festzulegen. |
Vorschlag für eine Verordnung
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 3 Absatz 1 | |
Zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 237 Mio. EUR erforderlich. |
Die Finanzmittel, die zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, werden gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens1 für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf einen indikativen Betrag von 237 Mio. EUR festgelegt. |
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1 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2004/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25). |
Begründung | |
Die finanziellen Beträge haben indikativen Charakter, bis die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 angenommen ist. Sobald dieser Beschluss gefasst worden ist, muss die Kommission unter Berücksichtigung der entsprechenden Obergrenze des betreffenden Finanzrahmens einen Legislativvorschlag vorlegen. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über das Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakischen Republik zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik | |||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2004)0624 – C6-0205/2004 – 2004/0221(CNS) | |||||
Federführender Ausschuss |
ITRE | |||||
Mitberatender Ausschuss |
BUDG | |||||
Verstärkte Zusammenarbeit |
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Verfasser(in) der Stellungnahme |
Janusz Lewandowski | |||||
Prüfung im Ausschuss |
14.7.2005 |
14.9.2005 |
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| |
Datum der Annahme |
14.9.2005 | |||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
22 0 1 | ||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Reimer Böge, Herbert Bösch, Szabolcs Fazakas, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Catherine Guy-Quint, Jutta D. Haug, Ville Itälä, Sergej Kozlík, Wiesław Stefan Kuc, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Gérard Onesta, Antonis Samaras, László Surján, Helga Trüpel, Kyösti Tapio Virrankoski, Ralf Walter | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Claude Martinez, José Albino Silva Peneda, Peter Šťastný | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Anmerkungen (nur in einer Sprache verfügbare Informationen) |
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VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über das Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakischen Republik zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik | ||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2004)0624 - C6-0205/2004 - 2004/0221(CNS) | ||||||
Rechtsgrundlage |
Artikel 203 EG | ||||||
Grundlage in der Geschäftsordnung |
Artikel 51 | ||||||
Datum der Konsultation des EP |
25.11.2004 | ||||||
Federführender Ausschuss |
ITRE | ||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
AFET |
BUDG |
ENVI 14.12.2004 |
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Nicht abgegebenen Stellungnahme(n) |
AFET 30.3.2005 |
ENVI 30.11.2004 |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatterin |
Rebecca Harms 15.3.2005 |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Vereinfachtes Verfahren |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
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Konsultation d. Ausschusses d. Regionen |
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Prüfung im Ausschuss |
20.6.2005 |
13.7.2005 |
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Datum der Annahme |
26.9.2005 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
25 6 7 | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Ivo Belet, Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Lorenzo Cesa, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Den Dover, Adam Gierek, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Rebecca Harms, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Nils Lundgren, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras Roca, Dominique Vlasto | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Herczog, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Vittorio Prodi, Esko Seppänen | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Ulrich Stockmann | ||||||
Datum der Einreichung – A[6] |
4.10.2005 |
A6-0282/2005 | |||||
Anmerkungen |
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