BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

7.10.2005 - (KOM(2003)0644 – C5‑0531/2003 – 2003/0257(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Guido Sacconi
Verfasser der Stellungnahme (*)
Lena Ek, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Hartmut Nassauer, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 47 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2003/0257(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0285/2005
Eingereichte Texte :
A6-0285/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

(KOM(2003)0644 – C6‑0531/2003 – 2003/0257(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003)0644)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0531/2003),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0285/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 1 Absatz 1 (Richtlinie 67/548/EWG)

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Buchstaben a), b) und c) gestrichen.

1. Der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„1. Mit dieser Richtlinie sollen die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen der Mitgliedstaaten über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen, die für Mensch bzw. Umwelt eine Gefahr darstellen, und von Artikeln, die solche Stoffe enthalten, wenn diese Stoffe bzw. Artikel in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, einander angeglichen werden.”

Begründung

Dadurch wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Artikel, die gefährliche Stoffe enthalten, ausgeweitet.

Änderungsantrag 2

ARTIKEL 1 NUMMER 6

Artikel 23 (Richtlinie 67/548/EWG)

6. In Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g) angefügt:

6. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe g) angefügt:

„g) die Registrierungsnummer, falls vorhanden.”

„g) die Registrierungsnummer, falls vorhanden.”

 

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

 

"5. Bei Artikeln, die Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates [REACH]* zugelassen sind, enthält die Kennzeichnung ein Warnsymbol. Dieses Symbol wird gemäß dem Verfahren von Artikel 29 bis zum ...** von der Kommission festgelegt und in die Liste in Anhang II aufgenommen.“

 

* ABl. L […] vom […], S. […].

 

** zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie.

Begründung

Um den Umgang der Verbraucher mit Artikeln, die gefährliche chemische Stoffe enthalten, sicherer zu machen, wird vorgeschrieben, dass auf der Kennzeichnung solcher Artikel ein entsprechender Hinweis anzubringen ist.

Änderungsantrag 3

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Bestimmungen werden …* anwendbar.

 

______

* achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Begründung

Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Lücke für neue Stoffe zu vermeiden, da die derzeitige Regelung angewandt werden muss, bis die Registrierungspflicht unter REACH in Kraft tritt.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die neuen Bestimmungen über chemische Stoffe, die im Rahmen der REACH-Verordnung erlassen werden, zu ändern, wofür die Kommission parallel zu diesem Vorschlag (KOM(2003) 644 – C5-0531/2003 – 2003/0257(COD)) einen getrennten Vorschlag unterbreitet.

Insbesondere werden in der REACH-Verordnung für die neuen chemischen Stoffe dieselben Verpflichtungen hinsichtlich der Registrierung festgeschrieben, wie sie für die bereits bestehenden chemische Stoffe gelten. Daher müssen die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG sowie die Bestimmungen über Informationsanforderungen und anzuwendende Prüfmethoden aufgehoben werden, die durch Bestimmungen der REACH-Verordnung geregelt werden sollen. Die Regelung betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ist hingegen derzeit nicht im REACH-System enthalten, weshalb die diesbezüglichen Teile der Richtlinie 67/548/EWG weiterhin Geltung haben.

Der Berichterstatter hat sich auf lediglich einige wenige Änderungen am Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG beschränkt. Es handelt sich insbesondere um die Einführung eines spezifischen Symbols auf dem Etikett von Artikeln, die gemäß der REACH-Verordnung zugelassene chemische Stoffe enthalten.

des Rechtsausschusses (15.9.2005)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(KOM(2003)0644 – C5-0531/2003 – 2003/0257(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Kurt Lechner

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Kommissionsvorschlag soll die Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und deren Beschränkung (REACH) angepasst werden.

Der Ausschuss begrüßt diese Anpassungen, die erforderlich sind, um im Rahmen von REACH einheitliche Verfahren für die Registrierung von Stoffen zu gewährleisten, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2003)0644 – C6‑0531/2003 – 2003/0257(COD)

Federführender Ausschuss

ENVI

Mitberatender Ausschuss

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
16.9.2004

Verstärkte Zusammenarbeit

Nein

Verfasser der Stellungnahme         

Datum der Benennung

Kurt Lechner
7.10.2004

Prüfung im Ausschuss

30.11.2004

23.5.2005

 

 

 

Datum der Annahme

15.9.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

14

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Aloyzas Sakalas, Andrzej Jan Szejna, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nicole Fontaine, Janelly Fourtou, Adeline Hazan, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Alexander Radwan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2003)0644 – C5‑0531/2003 – 2003/0257(COD)

Rechtsgrundlage

Art. 251 Abs. 2 und Art. 95 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

31.10.2003

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI
16.9.2004

Mitberatende Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
16.9.2004

ITRE
16.9.2004

PETI
9.6.2005

FEMM
16.9.2004

JURI
16.9.2004

EMPL
16.9.2004

ECON
16.9.2003

BUDG
16.9.2004

INTA
16.9.2004

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme
  Datum des Beschlusses

IMCO
28.7.2004

ITRE
20.4.2005

PETI
13.9.2005

FEMM
26.4.2005

 

EMPL
28.7.2004

ECON
8.7.2004

BUDG
31.1.2005

INTA
26.9.2004

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
16.9.2004

ITRE
16.9.2004

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Guido Sacconi
27.7.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Vereinfachtes Verfahren
  Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

30.11.2004

19.1.2005

3.2.2005

14.3.2005

20.6.2005

14.9.2005

 

 

 

 

Datum der Annahme

4.10.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

62

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Georgs Andrejevs, Liam Aylward, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frederika Brepoels, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jillian Evans, Anne Ferreira, Alessandro Foglietta, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Mary Honeyball, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Dimitrios Papadimoulis, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Jonas Sjöstedt, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

María del Pilar Ayuso González, Giovanni Berlinguer, David Casa, Umberto Guidoni, Jutta D. Haug, Caroline Lucas, Miroslav Mikolášik, Ria Oomen-Ruijten, Andres Tarand

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Anders Samuelsen

Datum der Einreichung  – A6

7.10.2005

A6‑0285/2005

Anmerkungen

...