BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
7.10.2005 - (KOM(2003)0644 – C5‑0531/2003 – 2003/0257(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Guido Sacconi
Verfasser der Stellungnahme (*)
Lena Ek, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Hartmut Nassauer, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(KOM(2003)0644 – C6‑0531/2003 – 2003/0257(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003)0644)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0531/2003),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0285/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 1 Absatz 1 (Richtlinie 67/548/EWG) | |
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Buchstaben a), b) und c) gestrichen. |
1. Der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: |
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„1. Mit dieser Richtlinie sollen die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen der Mitgliedstaaten über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen, die für Mensch bzw. Umwelt eine Gefahr darstellen, und von Artikeln, die solche Stoffe enthalten, wenn diese Stoffe bzw. Artikel in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, einander angeglichen werden.” |
Begründung | |
Dadurch wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Artikel, die gefährliche Stoffe enthalten, ausgeweitet. | |
Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 NUMMER 6 Artikel 23 (Richtlinie 67/548/EWG) | |
6. In Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g) angefügt: |
6. Artikel 23 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe g) angefügt: |
„g) die Registrierungsnummer, falls vorhanden.” |
„g) die Registrierungsnummer, falls vorhanden.” |
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b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: |
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"5. Bei Artikeln, die Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates [REACH]* zugelassen sind, enthält die Kennzeichnung ein Warnsymbol. Dieses Symbol wird gemäß dem Verfahren von Artikel 29 bis zum ...** von der Kommission festgelegt und in die Liste in Anhang II aufgenommen.“ |
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* ABl. L […] vom […], S. […]. |
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** zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie. |
Begründung | |
Um den Umgang der Verbraucher mit Artikeln, die gefährliche chemische Stoffe enthalten, sicherer zu machen, wird vorgeschrieben, dass auf der Kennzeichnung solcher Artikel ein entsprechender Hinweis anzubringen ist. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 3 | |
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Bestimmungen werden …* anwendbar. |
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______ * achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie. |
Begründung | |
Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Lücke für neue Stoffe zu vermeiden, da die derzeitige Regelung angewandt werden muss, bis die Registrierungspflicht unter REACH in Kraft tritt. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die neuen Bestimmungen über chemische Stoffe, die im Rahmen der REACH-Verordnung erlassen werden, zu ändern, wofür die Kommission parallel zu diesem Vorschlag (KOM(2003) 644 – C5-0531/2003 – 2003/0257(COD)) einen getrennten Vorschlag unterbreitet.
Insbesondere werden in der REACH-Verordnung für die neuen chemischen Stoffe dieselben Verpflichtungen hinsichtlich der Registrierung festgeschrieben, wie sie für die bereits bestehenden chemische Stoffe gelten. Daher müssen die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG sowie die Bestimmungen über Informationsanforderungen und anzuwendende Prüfmethoden aufgehoben werden, die durch Bestimmungen der REACH-Verordnung geregelt werden sollen. Die Regelung betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ist hingegen derzeit nicht im REACH-System enthalten, weshalb die diesbezüglichen Teile der Richtlinie 67/548/EWG weiterhin Geltung haben.
Der Berichterstatter hat sich auf lediglich einige wenige Änderungen am Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG beschränkt. Es handelt sich insbesondere um die Einführung eines spezifischen Symbols auf dem Etikett von Artikeln, die gemäß der REACH-Verordnung zugelassene chemische Stoffe enthalten.
des Rechtsausschusses (15.9.2005)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(KOM(2003)0644 – C5-0531/2003 – 2003/0257(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Kurt Lechner
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit dem Kommissionsvorschlag soll die Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und deren Beschränkung (REACH) angepasst werden.
Der Ausschuss begrüßt diese Anpassungen, die erforderlich sind, um im Rahmen von REACH einheitliche Verfahren für die Registrierung von Stoffen zu gewährleisten, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe | |||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2003)0644 – C6‑0531/2003 – 2003/0257(COD) | |||||
Federführender Ausschuss |
ENVI | |||||
Mitberatender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI | |||||
Verstärkte Zusammenarbeit |
Nein | |||||
Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Kurt Lechner | |||||
Prüfung im Ausschuss |
30.11.2004 |
23.5.2005 |
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Datum der Annahme |
15.9.2005 | |||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
14 8 0 | ||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Berger, Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Aloyzas Sakalas, Andrzej Jan Szejna, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Nicole Fontaine, Janelly Fourtou, Adeline Hazan, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Alexander Radwan | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe | ||||||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2003)0644 – C5‑0531/2003 – 2003/0257(COD) | ||||||||||
Rechtsgrundlage |
Art. 251 Abs. 2 und Art. 95 EGV | ||||||||||
Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 51 | ||||||||||
Datum der Konsultation des EP |
31.10.2003 | ||||||||||
Federführender Ausschuss |
ENVI | ||||||||||
Mitberatende Ausschüsse |
IMCO |
ITRE |
PETI |
FEMM |
JURI | ||||||
EMPL |
ECON |
BUDG |
INTA |
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Nicht abgegebenen Stellungnahme |
IMCO |
ITRE |
PETI |
FEMM |
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EMPL |
ECON |
BUDG |
INTA |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
IMCO |
ITRE |
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Berichterstatter |
Guido Sacconi |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Vereinfachtes Verfahren |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
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Konsultation d. Ausschusses d. Regionen |
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Prüfung im Ausschuss |
30.11.2004 |
19.1.2005 |
3.2.2005 |
14.3.2005 |
20.6.2005 | ||||||
14.9.2005 |
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Datum der Annahme |
4.10.2005 | ||||||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
62 0 0 | |||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georgs Andrejevs, Liam Aylward, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frederika Brepoels, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jillian Evans, Anne Ferreira, Alessandro Foglietta, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Mary Honeyball, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Dimitrios Papadimoulis, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Jonas Sjöstedt, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman | ||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
María del Pilar Ayuso González, Giovanni Berlinguer, David Casa, Umberto Guidoni, Jutta D. Haug, Caroline Lucas, Miroslav Mikolášik, Ria Oomen-Ruijten, Andres Tarand | ||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Anders Samuelsen | ||||||||||
Datum der Einreichung – A6 |
7.10.2005 |
A6‑0285/2005 | |||||||||
Anmerkungen |
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