über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(KOM(2003)0644 – C5‑0531/2003 – 2003/0257(COD))
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Guido Sacconi
Verfasser der Stellungnahme (*)
Lena Ek, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Hartmut Nassauer, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003)0644)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0531/2003),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0285/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 1 Absatz 1 (Richtlinie 67/548/EWG)
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Buchstaben a), b) und c) gestrichen.
1. Der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„1. Mit dieser Richtlinie sollen die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen der Mitgliedstaaten über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen, die für Mensch bzw. Umwelt eine Gefahr darstellen, und von Artikeln, die solche Stoffe enthalten, wenn diese Stoffe bzw. Artikel in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, einander angeglichen werden.”
Begründung
Dadurch wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Artikel, die gefährliche Stoffe enthalten, ausgeweitet.
Änderungsantrag 2
ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 23 (Richtlinie 67/548/EWG)
6. In Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g) angefügt:
6. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe g) angefügt:
„g) die Registrierungsnummer, falls vorhanden.”
„g) die Registrierungsnummer, falls vorhanden.”
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"5. Bei Artikeln, die Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates [REACH]* zugelassen sind, enthält die Kennzeichnung ein Warnsymbol. Dieses Symbol wird gemäß dem Verfahren von Artikel 29 bis zum ...** von der Kommission festgelegt und in die Liste in Anhang II aufgenommen.“
* ABl. L […] vom […], S. […].
** zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie.
Begründung
Um den Umgang der Verbraucher mit Artikeln, die gefährliche chemische Stoffe enthalten, sicherer zu machen, wird vorgeschrieben, dass auf der Kennzeichnung solcher Artikel ein entsprechender Hinweis anzubringen ist.
Änderungsantrag 3
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Bestimmungen werden …* anwendbar.
______
* achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
Begründung
Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Lücke für neue Stoffe zu vermeiden, da die derzeitige Regelung angewandt werden muss, bis die Registrierungspflicht unter REACH in Kraft tritt.
Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die neuen Bestimmungen über chemische Stoffe, die im Rahmen der REACH-Verordnung erlassen werden, zu ändern, wofür die Kommission parallel zu diesem Vorschlag (KOM(2003) 644 – C5-0531/2003 – 2003/0257(COD)) einen getrennten Vorschlag unterbreitet.
Insbesondere werden in der REACH-Verordnung für die neuen chemischen Stoffe dieselben Verpflichtungen hinsichtlich der Registrierung festgeschrieben, wie sie für die bereits bestehenden chemische Stoffe gelten. Daher müssen die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG sowie die Bestimmungen über Informationsanforderungen und anzuwendende Prüfmethoden aufgehoben werden, die durch Bestimmungen der REACH-Verordnung geregelt werden sollen. Die Regelung betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ist hingegen derzeit nicht im REACH-System enthalten, weshalb die diesbezüglichen Teile der Richtlinie 67/548/EWG weiterhin Geltung haben.
Der Berichterstatter hat sich auf lediglich einige wenige Änderungen am Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG beschränkt. Es handelt sich insbesondere um die Einführung eines spezifischen Symbols auf dem Etikett von Artikeln, die gemäß der REACH-Verordnung zugelassene chemische Stoffe enthalten.
des Rechtsausschusses (15.9.2005)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Mit dem Kommissionsvorschlag soll die Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und deren Beschränkung (REACH) angepasst werden.
Der Ausschuss begrüßt diese Anpassungen, die erforderlich sind, um im Rahmen von REACH einheitliche Verfahren für die Registrierung von Stoffen zu gewährleisten, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden.
VERFAHREN
Titel
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Maria Berger, Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Aloyzas Sakalas, Andrzej Jan Szejna, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Nicole Fontaine, Janelly Fourtou, Adeline Hazan, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Alexander Radwan
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
VERFAHREN
Titel
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum
ENVI 16.9.2004
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum
IMCO 16.9.2004
ITRE 16.9.2004
PETI 9.6.2005
FEMM 16.9.2004
JURI 16.9.2004
EMPL 16.9.2004
ECON 16.9.2003
BUDG 16.9.2004
INTA 16.9.2004
Nicht abgegebenen Stellungnahme Datum des Beschlusses
IMCO 28.7.2004
ITRE 20.4.2005
PETI 13.9.2005
FEMM 26.4.2005
EMPL 28.7.2004
ECON 8.7.2004
BUDG 31.1.2005
INTA 26.9.2004
Verstärkte Zusammenarbeit Datum der Bekanntgabe im Plenum
IMCO 16.9.2004
ITRE 16.9.2004
Berichterstatter Datum der Benennung
Guido Sacconi 27.7.2004
Ersetzte(r) Berichterstatter(in)
Vereinfachtes Verfahren Datum des Beschlusses
Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI
Änderung der Mittelausstattung Datum der Stellungnahme BUDG
Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Datum des Beschlusses des Plenums
Konsultation d. Ausschusses d. Regionen Datum des Beschlusses des Plenums
Prüfung im Ausschuss
30.11.2004
19.1.2005
3.2.2005
14.3.2005
20.6.2005
14.9.2005
Datum der Annahme
4.10.2005
Ergebnis der Schlussabstimmung
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Enthaltungen:
62
0
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Georgs Andrejevs, Liam Aylward, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frederika Brepoels, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jillian Evans, Anne Ferreira, Alessandro Foglietta, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Mary Honeyball, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Dimitrios Papadimoulis, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Jonas Sjöstedt, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
María del Pilar Ayuso González, Giovanni Berlinguer, David Casa, Umberto Guidoni, Jutta D. Haug, Caroline Lucas, Miroslav Mikolášik, Ria Oomen-Ruijten, Andres Tarand
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)