BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten

13.10.2005 - (KOM(2004)0532 – C6-0100/2004 – 2004/0183(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Karin Scheele

Verfahren : 2004/0183(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0304/2005
Eingereichte Texte :
A6-0304/2005
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten

(KOM(2004)0532 – C6-0100/2004 – 2004/0183(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0532)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0100/2004),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0304/2005),

1.   lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.  fordert den Rat auf, keinen gemeinsamen Standpunkt festzulegen, und fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Das Bemühen, auf europäischer Ebene einheitliche Fangnormen bei der Fallenjagd einzuführen, ist sehr begrüßenswert. Der Kommissionsvorschlag ist insgesamt jedoch sehr mangelhaft, wodurch es schwierig ist, mit Änderungen eine Verbesserung zu erreichen. Aus diesem Grund empfiehlt die Berichterstatterin eine Ablehnung des Kommissionsvorschlags.

1. Ablehnung des Kommissionsvorschlags

Da der Kommissionsvorschlag unter das Kapitel Umweltpolitik im EU-Vertrag fällt, ist die EU verpflichtet den Legislativvorschlag auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu stützen. Diese Grundlage fehlt; derartige Untersuchungen hätten schon vor der Veröffentlichung des Vorschlags durchgeführt werden müssen.

2. Wesentliche Mängel des Vorschlags der Kommission

Der Begriff „human“

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fangmethoden und Fallen nötig und durch bestimmte Umstände gerechtfertigt sein, es besteht aber kein Grund, sie deswegen als human zu bezeichnen.

Die Kommission schlägt in Artikel 5 Absätze 2 und 3 vor, dass eine bewegungseinschränkende bzw. tötende Fangmethode sogar dann als „human“ gilt, wenn jedes fünfte Tier unter Indikatoren wie z.B. Knochenbrüche, Sehnen oder Ligamentrisse, stärkere Knochenhautverletzungen, ernsthaftere äußere und innere Blutungen, Skelettmuskelschädigungen, Schädigungen des Auges, Verletzungen des Rückenmarks, Amputation oder Tod leidet. Bei Tötungsfallen qualifiziert der Vorschlag eine Fangmethode als human, wenn bestimmte Tierarten einem Todeskampf von bis zu 300 Sekunden durchmachen müssen.

Der Gebrauch des Wortes „human“ basiert auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 3254/91, die aufgrund einer Entschließung des Europäischen Parlaments 1989 erlassen wurde. Diese Verordnung sieht ein Verbot von Tellereisen in der Europäischen Union ab 1. Januar 1995 vor und ein Verbot der Einfuhr von Fellen von dreizehn aufgelisteten Tierarten aus Ländern, die diese Fallen nicht verbieten beziehungsweise internationale Vereinbarungen über Normen für humanen Tierfang nicht umsetzen.

Im Jahre 1996 publizierte eine Expertengruppe der Europäischen Kommission, unter Teilnahme Kanadas und den Vereinigten Staaten, einen Bericht, der eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Fangmethoden enthielt.

Dieser Bericht wurde von den Fallenstellern jedoch vehement abgelehnt. Daraufhin wurden die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union, den USA, Kanada und Russland auf politischer Ebene, ohne Einbeziehung der Experten, fortgesetzt.

Das ausgehandelte Übereinkommen, das im Jahre 1996 zustande kam, enthielt nunmehr keine von den europäischen Experten vorgeschlagenen Verbesserungen. Auch Fallen, in denen gefangene Tiere einen fünfminütigen Todeskampf erleiden, wurden als human eingestuft.

Das Übereinkommen über internationale humane Fangnormen, auf welchem dieser Richtlinienvorschlag basiert, kam nur zu Stande, weil die Europäische Kommission einen Wirtschaftsstreit mit den USA und Kanada vermeiden wollte. [1]

Die Fangnormen des Übereinkommens beinhalten im wesentlichen jene Methoden, die von Fallenstellern in den USA, Kanada und Russland verwendet werden und diese Methoden werden auch als human bezeichnet.

Vermeidung von Tierversuchen

Die wissenschaftliche Testung von Fallen hat in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu erfolgen. Durch die vorgeschriebene Anwendung von Tierversuchen fällt dieser Vorschlag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Nach dieser Richtlinie darf ein Versuch nicht vorgenommen werden, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muss. Der Vorschlag erwähnt an keiner Stelle die Prüfung solcher Alternativen. Es gibt keine Bestimmung, die sicherstellt, dass eine eventuell verfügbare Alternativmethode zur Anwendung kommen muss.

Weiters enthält die Richtlinie 86/609/EWG in Artikel 22 Absätze 1 und 2 Bestimmungen zu dem Zweck, unnötige Doppelversuche zu vermeiden sowie für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse durchgeführter Versuche zu sorgen. Auch dies ist in dem Vorschlag nicht vorgesehen.

Ausbildung der Fallensteller

Artikel 8 des Vorschlags regelt die besondere Ausbildung der Fallensteller, jedoch ohne diese genauer zu definieren. Um einheitliche europäische Standards zu erreichen, ist die Festlegung von einheitlichen Kriterien unerlässlich. Weiters werden im Kommissionsvorschlag Begriffe wie „gleichwertige praktische Erfahrungen, Kompetenzen und Fachkenntnisse“ ohne genauere Definition verwendet.

Ausnahmen

Die Ausnahmeregelungen in Artikel 6 des Vorschlags müssen streng und restriktiv sein und dürfen den Vorschlag nicht untergraben.

Anhang I

Die Artenliste in Anhang I beruht auf keiner wissenschaftlichen Grundlage. Daher muss die Kommission eine solche Grundlage schaffen und darauf basierend einen neuen Anhang I vorlegen.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZU DER VORGESCHLAGENEN RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsausschuss

Der Vorsitzende

Herrn

Karl-Heinz Florenz

Vorsitzender

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft:            Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten (KOM(2004)0532 – C6-0100/2004 – 2004/0183(COD))[2]

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2005 auf eigene Initiative gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Geschäftsordnung beschlossen, zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission gültig und angemessen sei.

Der Ausschuss prüfte anschließend in derselben Sitzung diesen Gegenstand anhand einer mündlichen Darlegung seines für Rechtsgrundlagen zuständigen Berichterstatters, López Istúriz White.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Wahl der Rechtsgrundlage nicht subjektiv zu treffen, sondern muss auf objektiven Faktoren beruhen, die juristisch nachprüfbar sind[3], wie Ziel und Inhalt der betreffenden Maßnahme[4]. Der entscheidende Faktor sollte außerdem das Hauptziel einer Maßnahme sein[5].

Zweifellos betrifft die Richtlinie hauptsächlich – sogar praktisch ausschließlich – das Wohlergehen bestimmter Arten wild lebender Tiere. In diesem Zusammenhang sei auf die Feststellung in den Erwägungen hingewiesen, wonach die Richtlinie unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4.11.1991 zum Verbot von Tellereisen on der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnomen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden[6], gilt. Die genannte Verordnung wurde auf die Artikel 133 und 175 des EG-Vertrags gestützt, woran sich zeigt, dass zumindest 1991 das Rechtsetzungsorgan der Gemeinschaft der Auffassung war, dass das Wohlergehen wild lebender Tiere unter die Umweltschutzpolitik fällt. Die Verordnung wurde nur einmal angefochten, und ihre Rechtsgrundlage wurde nicht in Frage gestellt[7].

Im Übrigen heißt es in Erwägung 3, die Anwendung international vereinbarter Normen für humanen Tierfang werde „das Befinden der gefangenen Tiere verbessern und somit zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tierarten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beitragen. Die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes des Befindens von zwecks Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen oder zu Erhaltungszwecken in Fallen gefangenen wild lebenden Säugetieren dürfte zur Umsetzung der Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft beitragen. Damit wird die Gemeinschaft insbesondere zu einer umsichtigen, nachhaltigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen und Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung weltweiter Umweltprobleme unterstützen.“.

Hierin liegt ein eindeutiger Verweis auf die Umweltschutzpolitik, die in Artikel 3 Absatz 1 des EG-Vertrags als einer der Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft genannt wird („eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt“).

Außerdem werden in Artikel 1 der vorgeschlagenen Richtlinie „die Regelung von Wildtierpopulationen, die Bekämpfung schädlicher Tiere“ und der „Fang von Säugetieren zu Erhaltungszwecken“ erwähnt, sowie in Artikel 6 „Bestandsaufstockung, Wiederansiedlung, Züchtung und Schutz von Fauna und Flora“, und auch das sind Aspekte einer Politik auf dem Gebiet der Umwelt.

Der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Richtlinie liegt demnach bei der Umweltpolitik, und Artikel 175 Absatz 1 ist die einzig angemessene Rechtsgrundlage, wenn man zusätzlich bedenkt, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, auf der Grundlage von Artikel 176 strengere Vorschriften zu erlassen, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar sind; dies steht in Einklang mit dem Zweck der vorgeschlagenen Richtlinie.

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2006 einstimmig beschlossen[8], die Beibehaltung von Artikel 5 Absatz 1 des EG-Vertrags als der einzigen Rechtsgrundlage zu empfehlen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Giuseppe Gargani

  • [1]  Russland war zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied der WTO.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  Rechtssache 45/86 Kommission gegen Rat [1987] Slg. 1439, Ziffer 11.
  • [4]  Rechtssache C-300/89 Kommission gegen Rat [1991] Slg. I-287, Ziffer 10.
  • [5]  Rechtssache C-377/98 Niederlande gegen Parlament und Rat [2001] Slg. I-7079, Ziffer 27, in der die Rechtssache C-155/91 Kommission gegen Rat [1993] Slg. I-939, Ziffer 19-21 zitiert wird.
  • [6]  ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1.
  • [7]  Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12.2.1996 in der Rechtssache T-228/95 R Lehrfreund Ltd gegenRat und Kommission [1996] Slg. II-111.
  • [8]  Zum Zeitpunkt der Abstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Antonio López-Istúriz White (Verfasser der Stellungnahme), Maria Berger, Bert Doorn, Nicole Fontaine (in Vertretung von Piia-Noora Kauppi), Jean-Paul Gauzès (in Vertretung von Rainer Wieland), Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega (in Vertretung von Antonio Masip Hidalgo), Aloyzas Sakalas und Jaroslav Zvěřina.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

(KOM(2004)0532 – C6 0100/2004 – 2004/0183(COD))

Rechtsgrundlage

Art. 251 Abs. 2 und Art. 175 Abs. 1EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

30.7.2004

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI
15.9.2004

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Karin Scheele
27.9.2004

 

Vereinfachtes Verfahren
  Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

JURI
6.10.2005

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2005

13.7.2005

 

 

 

Datum der Annahme

11.10.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

47

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frederika Brepoels, Dorette Corbey, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jillian Evans, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Mary Honeyball, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Urszula Krupa, Peter Liese, Jules Maaten, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Vittorio Prodi, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Jonas Sjöstedt, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

María del Pilar Ayuso González, Bairbre de Brún, Milan Gaľa, Hélène Goudin, Ambroise Guellec, Jutta D. Haug, Erna Hennicot-Schoepges, Miroslav Mikolášik, Ria Oomen-Ruijten, Pál Schmitt, Robert Sturdy, Phillip Whitehead

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 183 Abs. 3)

Véronique Mathieu, Eoin Ryan

Datum der Einreichung – A6

13.10.2005

A6-0304/205

Anmerkungen

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