BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten

19.10.2005 - (KOM(2005)0048 – C6‑0046/2005 – 2005/0008(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Christine De Veyrac


Verfahren : 2005/0008(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0310/2005
Eingereichte Texte :
A6-0310/2005
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten

(KOM(2005)0048 – C6‑0046/2005 – 2005/0008(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0048)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0046/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0310/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie zur Annahme einer gemeinschaftlichen Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die ein Betriebsverbot ergangen ist oder denen verkehrsrechtliche Beschränkungen auferlegt wurden

Änderungsantrag 2

Erwägung 2

(2) Damit die wettbewerblichen Rahmenbedingungen im Luftverkehr von größtmöglichem Nutzen für die Unternehmen und Fluggäste sind, ist es wichtig, dass die Verbraucher für eine fundierte Entscheidung ausreichende Informationen erhalten.

(2) Damit die wettbewerblichen Rahmenbedingungen im Luftverkehr von größtmöglichem Nutzen für die Unternehmen und Fluggäste sind, ist es wichtig, dass die Verbraucher für eine fundierte Entscheidung alle erforderlichen Informationen erhalten.

Begründung

Die Verbraucher müssen nicht nur ausreichende, sondern alle erforderlichen Informationen erhalten, die nötig sind, damit sie ihre endgültige Entscheidung auf der Grundlage lückenloser und vollständiger Informationen treffen können.

Änderungsantrag 3

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Diese Verordnung ist Teil eines Legislativverfahrens mit dem Ziel eines wirksamen und abgestimmten Vorgehens zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr in der Gemeinschaft. In diesem Rahmen, der unter anderem Maßnahmen zur Ausweitung der Zuständigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einschließt und die Grundlage für die Inspektionen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern stärkt, ist es notwendig, die Zahl der Sicherheitsinspektionen zu erhöhen und deren Qualitiät zu verbessern sowie diese Inspektionen zu harmonisieren.

Änderungsantrag 4

Erwägung 6

(6) Diese Gepflogenheiten der Unternehmen erhöhen zwar die Flexibilität und ermöglichen eine bessere Dienstleistung für die Fluggäste, auch lassen technisch begründete Änderungen in letzter Minute sich nicht immer vermeiden und tragen zur Sicherheit des Luftverkehrs bei. Im Gegenzug zu dieser Flexibilität müssen die Verbraucher jedoch gründlicher unterrichtet werden.

(6)Diese Gepflogenheiten der Unternehmen erhöhen die Flexibilität und ermöglichen eine bessere Dienstleistung für die Fluggäste. Außerdem lassen technisch begründete Änderungen in letzter Minute sich nicht immer vermeiden und tragen zur Sicherheit des Luftverkehrs bei. Im Gegenzug zu dieser Flexibilität muss jedoch überprüft werden, ob die Unternehmen, die den Flugverkehr in der Praxis durchführen, die Sicherheitsvorschriften einhalten, und müssen die Verbraucher gründlicher unterrichtet werden, um ihr Recht auf endgültige Entscheidung zu gewährleisten. Eine Ausgewogenheit zwischen der Wirtschaftlichkeit der Luftfahrtgesellschaften und dem Zugang der Fluggäste zur Information muss angestrebt werden.

Begründung

Klarstellung.

Wenn sich in letzter Minute Änderungen des tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmens ergeben, muss dies den Fluggästen im Sinne einer vollständigen Unterrichtung und der Gewährleistung ihres Rechts auf eine endgültige Entscheidung bekanntgegeben werden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 6 a (neu)

(6a) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 20021wurde eine Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) eingerichtet, und diese insbesondere damit beauftragt, ein einheitliches, hohes Niveau der zivilen Flugsicherheit und des Umweltschutzes zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die EASA hat allerdings noch keine Befugnis, Vorschriften für aus Drittländern stammende Luftfahrzeuge zu erlassen. Sollte die Kommission beabsichtigen, die Befugnisse der EASA insbesondere im Bereich der Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen für aus Drittländern stammende Luftfahrzeuge einzuschließen, sollte die derzeitige Verordnung so überarbeitet werden, dass sie mit der Annahme eines kohärenten und wirksamen Rahmens durch die Gemeinschaft für die Sicherheitskontrolle aller Luftfahrtunternehmen, die in den Mitgliedstaaten tätig sind, in Einklang steht.

 

____________

1 Verordnung (EG) Nr 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1). zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

Begründung

Die EASA sollte erwähnt werden, und es sollte auch die Möglichkeit angesprochen werden, das Problem der Sicherheitskontrolle von Luftfahrzeugen aus Drittländern durch eine technische Regelung (die Luftfahrtbetreiberzeugnisse) und nicht durch eine politische Maßnahme zu lösen.

Dies ist derzeit allerdings nicht möglich. Dennoch sollte gefordert werden, dass die Befugnisse der Agentur auf die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen für Luftfahrzeuge aus Drittländern durch sie rasch ausgeweitet werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 6 b (neu)

 

(6b) Da ein Wechsel des einen Flug abwickelnden Luftfahrtunternehmens eine einseitige Änderung des Beförderungsvertrags darstellt, muss sichergestellt werden, dass diese betriebliche Flexibilität keinen Nachteil für den Fluggast mit sich bringt.

Begründung

Es muss anerkannt werden, dass der Wechsel des Luftfahrtunternehmens eine Vertragsänderung ist. Selbst wenn sie auf operationelle Gründe zurückzuführen ist, muss jeglichem Missbrauch zu Lasten des Verbrauchers durch übermäßige Nutzung dieser Flexibilität vorgebeugt werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 6 c (neu)

 

(6c) Sollte die Kommission beabsichtigen, die Befugnisse der EASA insbesondere im Bereich der Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen für aus Drittländern stammende Luftfahrzeuge einzuschließen, muss die derzeitige Verordnung so überarbeitet werden, dass sie mit der Annahme eines kohärenten und wirksamen Rahmens durch die Gemeinschaft für die Sicherheitskontrolle aller Luftfahrtunternehmen, die in den Mitgliedstaaten tätig sind, in Einklang steht, und müssen Mittel für diese neue Aufgabe bereitgestellt werden.

Begründung

Da zu den bisherigen Zuständigkeiten der EASA neue hinzukommen, müssen die notwendigen Finanzmittel eingeplant werden.

Änderungsantrag 8

Erwägung 7

(7) Ein besserer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Sicherheit von Luftfahrtunternehmen ist für die Erhöhung des allgemeinen Sicherheitsniveaus im gemeinschaftlichen Luftverkehr von wesentlicher Bedeutung.

Ein besserer Austausch der Informationen zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Sicherheit von Luftfahrtunternehmen und deren Veröffentlichung in einer gemeinschaftlichen Liste ist für die Erhöhung des allgemeinen Sicherheitsniveaus im gemeinschaftlichen Luftverkehr von wesentlicher Bedeutung.

Begründung

Es sollte eine Bezugnahme auf die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgenommen werden.

Änderungsantrag 9

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Die Informationen über die Sicherheit der Luftfahrtunternehmen müssen in wirksamer Weise veröffentlicht werden. Hierfür muss eine gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den Sicherheitskriterien nicht genügen, den Fluggästen zur Kenntnis gebracht werden, um eine optimale Kohärenz und eine höchstmögliche Transparenz herzustellen. Diese gemeinschaftliche Liste muss sich auf gemeinsame Kriterien für die Veröffentlichung gründen, die auf gemeinschaftlicher Ebene und in Zusammenarbeit der Kommission und eines Ausschusses nationaler Experten für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu erarbeiten sind, damit eine Gleichbehandlung der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen überall in der EU gewährleistet ist. Bei der Erarbeitung der Kriterien für die Erstellung der Liste sollten die höchsten in der EU vorhandenen Sicherheitsstandards zugrunde gelegt werden.

 

Außerdem sollten, gegen Luftfahrtunternehmen ergangene Betriebsverbote oder auferlegte verkehrsrechtliche Beschränkungen, die in der gemeinschaftlichen Liste veröffentlicht werden müssen, in allen Mitgliedstaaten verbindlich sein, insbesondere um eine Gleichbehandlung der Fluggäste und der Gesellschaften im gesamten Gebiet der Union zu gewährleisten.

Begründung

Der von der Berichterstatterin vorgeschlagene Änderungsantrag zu Erwägung 7a (neu) sollte dahin gehend ergänzt werden, dass bei der Erarbeitung gemeinschaftsweit gültiger Kriterien die Wahrung bereits vorhandener Standards gewährleistet ist.

Diese Erwägung stellt eine Erläuterung zu Artikel 4 der Verordnung dar. Es ist zu betonen, dass die Zusammenstellung der gemeinsamen Kriterien auf gemeinschaftlicher Ebene und in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem nationalen Expertenausschuss für die Sicherheit der Zivilluftfahrt erfolgen muss.

Änderungsantrag 10

Erwägung 7 b (neu)

 

(7b) Luftfahrtunternehmen sollten eine Politik der Transparenz gegenüber Fluggästen betreiben, was sicherheitsrelevante Informationen betrifft. Die Veröffentlichung dieser Informationen trägt dazu bei, den Fluggästen den Grad der Zuverlässigkeit der Luftunternehmen bewusst zu machen.

Begründung

Damit die Verbraucher in der Lage sind, sich in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, müssen die Luftfahrtunternehmen in Bezug auf ihre Sicherheit und den einschlägigen Maßnahmen eine Politik der Transparenz verfolgen. Zum Beispiel veröffentlichen einige Luftfahrtunternehmen auf ihren Webseiten Leistungsdaten in Bezug auf Verzögerungen usw.

Änderungsantrag 11

Erwägung 7 c (neu)

 

(7c) Nicht nur Luftfahrtunternehmen sollen verpflichtet werden, Sicherheitsmängel unverzüglich der nationalen Flugsicherheitsbehörde zu melden und die Mängel zu beheben, sondern auch das Flug- und Bodenpersonal soll aufgefordert sein, bei für sie ersichtlichen Sicherheitsmängeln, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dem Personal dürfen daraus insbesondere gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäsichen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt1 keine Nachteile erwachsen.

 

___________________

1 ABl. L 167 vom 04.7.2003, S. 23.

Änderungsantrag 12

Erwägung 7 d (neu)

(7d) Es kann vorkommen, dass bestimmte Unternehmen, die über keine Rechte zur Nutzung des Luftraums in den Mitgliedstaaten verfügen, trotzdem im Gebiet der Union tätig werden, wenn ihre Flugzeuge von Unternehmen gechartert werden, die über solche Rechte verfügen. Bis zu einer gemeinschaftsweiten Angleichung der Bedingungen für die Charterung von Flugzeugen durch Gesellschaften aus Drittländern, wie sie für gemeinschaftliche Luftfahrtunternehmen bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 2407/1992 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen1 vorgesehen sind, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb untersagt ist oder die verkehrsrechtlichen Beschränkungen unterliegen, auf solche Unternehmen auszuweiten.

 

_______________

1 ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

Begründung

Eine bestimmte Anzahl von Luftfahrtunternehmen, die Nutzungsrechte für den Luftraum im Gebiet der Europäischen Union besitzen, chartern gelegentlich Flugzeuge, die von Unternehmen stammen, die keine Nutzungsrechte für den Luftraum in Europa besitzen und keine Gewähr für eine akzeptable Sicherheit bieten. Das war insbesondere der Fall bei Onur Air, die Flugzeuge aus Sierra Leone charterte.

Deshalb sollte der Anwendungsbereich dieser Liste auf Luftfahrtunternehmen ausgedehnt werden, bei denen es vorkommen kann, dass sie Fluggäste in der Union transportieren.

Änderungsantrag 13

Erwägung 7 e (neu)

(7e) Für Fluggäste sollten für den Fall Modalitäten für Ausgleichsleistungen vorgesehen werden, wenn gegen das Luftfahrtunternehmen ein Betriebsverbot ergangen ist, das auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien für die Veröffentlichung veröffentlicht wurde; das gleiche gilt für den Fall, dass ein Fluggast bereits eine Reservierung bei einem Luftfahrtunternehmen vorgenommen hat, bei dem später festgestellt wird, dass es in einer Liste von Unternehmen geführt wird, gegen die ein Betriebsverbot ergangen ist oder denen verkehrsrechtliche Beschränkungen auferlegt wurden; das gleiche gilt für den Fall, dass das ursprüngliche Luftfahrtunternehmen nach der Reservierung durch ein Luftfahrtunternehmen ersetzt wird, das in dieser Liste geführt wird.

Begründung

Durch diese Erwägung wird der neue Artikel 6 Absatz 1, durch den den Fluggästen ein Recht auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, begründet und erklärt.

Änderungsantrag 14

Erwägung 7 f (neu)

(7f) Zur wirksamen Durchsetzung der Pflicht zur Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens muss der Grundsatz einer Sanktion für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht eingeführt werden. Die Art und die Schwere der Sanktion kann je nach ihrem einzelstaatlichen Recht in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

Begründung

Durch diese Erwägung wird der neue Artikel 6 Absatz 3, durch den es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, dafür zu sorgen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, begründet und erklärt.

Änderungsantrag 15

Erwägung 7 g (neu)

 

(7e) Durch diese Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, auf innerstaatlicher Ebene und gemäß dem Gemeinschaftsrecht ein Gütesiegelsystem für Luftfahrtunternehmen einzuführen, dessen Kriterien über die Mindestanforderungen im Bereich der Sicherheit hinaus weitere Erwägungen umfassen können.

Änderungsantrag 16

Erwägung 7 h (neu)

 

(7h) Durch diese Verordnung bleibt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 unberührt.

 

______________

1 ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.

Änderungsantrag 17

Artikel 1 Überschrift

Gegenstand

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Begründung

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Änderungsantrag 18

Artikel 1

Diese Verordnung legt Vorschriften fest, die sicherstellen, dass Fluggäste über die Identität des Unternehmens, das ihren Flug durchführt, unterrichtet werden, und verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Austausch sicherheitsrelevanter Informationen.

Diese Verordnung legt Vorschriften fest, die sicherstellen, dass Fluggäste über die Identität des Unternehmens, das ihren Flug durchführt, unterrichtet werden, und verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Erstellung einer Liste mit den Namen der Luftfahrtunternehmen, gegen die auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder denen verkehrsrechtliche Beschränkungen auferlegt wurden, und zur Veröffentlichung dieser Liste auf Gemeinschaftsebene.

Begründung

Der Zweck dieser Verordnung geht über den einfachen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten hinaus. Deshalb sollten in diesem Artikel die Pflicht zur Veröffentlichung der sicherheitsrelevanten Informationen – durch die Mitgliedstaaten und auch durch die Kommission – und das Prinzip einer gemeinschaftlichen Liste auf der Grundlage einheitlicher Kriterien erwähnt werden.

Änderungsantrag 19

Artikel 2 Buchstabe c

(c) „vertragschließendes Luftfahrtunternehmen“ das Luftfahrtunternehmen, das mit einem Fluggast einen Beförderungsvertrag schließt. Umfasst der Vertrag eine Pauschalreise, so ist das vertragschließende Luftfahrtunternehmen der Reiseveranstalter;

(c) „Vertragspartner für den Lufttransport“ das Luftfahrtunternehmen, das mit einem Fluggast einen Beförderungsvertrag schließt. Umfasst der Vertrag eine Pauschalreise, so ist der Vertragspartner für den Lufttransport der Reiseveranstalter. Im Sinne dieser Verordnung ist jeder Verkäufer von Flugscheinen, der einen Beförderungsvertrag abschließt, auch gleichzeitig als Vertragspartner für den Lufttransport anzusehen;

Begründung

Das Luftfahrtunternehmen hat bestimmte Pflichten, denen andere Kategorien, wie beispielsweise Reiseveranstalter, nicht unterliegen.

Wenn der Begriff „vertragschließendes Luftfahrtunternehmen“ auch nur für die Zwecke dieser Verordnung gilt, sollte doch lieber ein juristisch neutralerer Begriff verwendet werden, wie „Vertragspartner für den Lufttransport“.

Die Pflicht der Information des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sollte nicht nur die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter, die im Rahmen einer Pauschalreise tätig werden, treffen, sondern alle Verkäufer von Flugscheinen.

Änderungsantrag 20

Artikel 2 Buchstabe f

(f) „Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseveranstalter akzeptiert und registriert wurde.

(f) „Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseveranstalter oder dem Verkäufer des Flugscheins akzeptiert und registriert wurde.

Begründung

Es sollte eine Kohärenz mit Artikel 2 Buchstabe c geschaffen werden.

Änderungsantrag 21

Artikel 2 Buchstabe f a (neu)

(fa) „Verkäufer eines Flugscheins“ einen Verkäufer eines Tickets für den Lufttransport, sowohl beim Verkauf nur des Fluges als auch beim Verkauf einer Pauschalreise.

Begründung

Der Begriff „Verkäufer eines Flugscheins“, der durch die Änderungsanträge 10 und 11 eingeführt wurde, muss definiert werden.

Änderungsantrag 22

Artikel 3

Artikel 3

entfällt

Geltungsbereich

 

1. Diese Verordnung gilt für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten, wenn der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht, für das der EG-Vertrag gilt, oder von einem Flughafen in einem Drittstaat, sofern der Flug Teil einer Reise ist, die in der Gemeinschaft begann, und das vertragschließende Luftfahrtunternehmen eine Niederlassung in der Gemeinschaft besitzt.

 

2. Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug handelt und ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist.

 

3. Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Fluggäste als Verbraucher, die in der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) verankert sind.

 

Begründung

Man sollte unter dem Geltungsbereich des Teils „Information“ und demjenigen des Teils „Schwarze Liste“ im Verordnungsentwurf unterscheiden. Deshalb bedarf es keines einheitlichen Geltungsbereichs, sondern zweier Bereiche, wobei die entsprechenden Artikel in jeden der beiden aufgenommen werden sollten. So ist ein Teil von Artikel 3 in Artikel 5 aufgenommen worden.

Änderungsantrag 23

Artikel 4 - Titel

Informationsaustausch

Aufstellung der gemeinschaftlichen Liste

Begründung

Der Titel sollte geändert werden, damit er dem Inhalt des Absatzes entspricht.

Änderungsantrag 24

Artikel 4 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste aller Luftfahrtunternehmen, denen die Nutzung ihres Luftraums untersagt ist oder denen aus Sicherheitsgründen verkehrsrechtliche Beschränkungen auferlegt wurden. Diese Liste wird den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt. Die Kommission veröffentlicht eine konsolidierte Fassung dieser Liste.

1. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste aller Luftfahrtunternehmen, denen er aus Sicherheitsgründen die Genehmigung zum Betrieb von Luftverkehrsdiensten zu seinen Flughäfen verweigert, die Verkehrsrechte eingeschränkt oder den Betrieb in seinem Luftraum untersagt hat.

 

Diese Listen können aus Sicherheitsgründen auch Luftfahrtunternehmen enthalten, die zwar nicht über Verkehrsrechte im Gebiet der Mitgliedstaaten verfügen, die aber unter Umständen Flüge in diesem Gebiet im Wege einer Anmietung durchführen.

Begründung

Es sollte eine Unterscheidung zwischen dem Absatz, der sich mit der Erstellung der Liste befasst, und demjenigen, der ihre Veröffentlichung betrifft, getroffen werden.

Eine bestimmte Anzahl von Luftfahrtunternehmen, die Nutzungsrechte für den Luftraum im Gebiet der Europäischen Union besitzen, chartern gelegentlich Flugzeuge, die von Gesellschaften stammen, die keine Nutzungsrechte für den Luftraum in Europa besitzen und keine Gewähr für eine akzeptable Sicherheit bieten. Das war insbesondere der Fall bei Onur Air, die Flugzeuge aus Sierra Leone charterte Deshalb sollte der Anwendungsbereich dieser Liste auf Luftfahrtunternehmen ausgedehnt werden, die unter Umständen Fluggäste in der Union transportieren.

Die Bestimmungen des Vorschlags über die Übermittlung der Liste an die Kommission und die Mitgliedstaaten finden sich in Absatz 1c.

Änderungsantrag 25

Artikel 4 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die in Absatz 1 genannten Listen enthalten nur diejenigen Luftfahrtunternehmen, gegen die Maßnahmen nach den gemeinsamen, von der Kommission aufgestellten Kriterien gemäß Absatz 1b ergangen sind, damit die Eignung der Luftfahrtunternehmen für den Betrieb im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten, in dem der EG-Vertrag gilt, systematisch geprüft wird.

 

Die gemeinsamen Kriterien richten sich danach, in welcher Weise objektiv die einzelnen Sicherheitsvorschriften der Zivilluftfahrt verletzt wurden, und nicht nur danach, wie lange eine Maßnahme der Betriebsuntersagung bzw. der verkehrsrechtlichen Beschränkungen dauert.

 

Diese Kriterien entsprechen den in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsätzen.

 

Die Europäische Kommission kann die gemeinsamen Kriterien gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren ändern, insbesondere um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Begründung

Um Wettbewerbsverzerrungen und Unterschiede bei der Veröffentlichung durch die verschiedenen Staaten zu vermeiden, sollten gemeinsame Kriterien für die Erstellung der Liste festgelegt werden.

Einige Verbote oder Beschränkungen ergehen ohne die Erwähnung irgendeiner Dauer, sondern bestehen vielmehr „bis die Sicherheitsmängel beseitigt sind“. Deshalb sollte man das Kriterium der Dauer nicht zur einzigen Bedingung für die Aufnahme in die Liste machen.

Andererseits muss es möglich sein, diese Kriterien zu ändern, damit die Sicherheitsmängel entsprechend der Entwicklung des Luftverkehrs optimal wiedergegeben werden.

Änderungsantrag 26

Artikel 4 Absatz 1 b (neu)

 

1b. Sobald diese Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich ist, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren die gemeinsamen Kriterien und fügt sie dieser Verordnung als Anhang bei.

Begründung

Die gemeinsamen Kriterien sollten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt werden, um ihre sofortige Anwendbarkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag 27

Artikel 4 Absatz 1 c (neu)

 

1c. Die Mitgliedstaaten geben ihre Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach der Annahme der gemeinsamen Kriterien gemäß Absatz 1b dieses Artikels bekannt.

Begründung

Für die Bekanntgabe der nationalen Listen an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten sollte eine angemessene Frist festgesetzt werden.

Änderungsantrag 28

Artikel 4 Absatz 2

2. Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch zu erleichtern.

2. Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Begründung

Diese Formulierung ist präziser.

Änderungsantrag 29

Artikel 4 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Widerspricht während der Frist von einem Monat nach der Übermittlung der nationalen Liste der in Absatz 1 genannten Luftfahrtunternehmen ein Mitgliedstaat der Aufnahme des Namens eines Luftfahrtunternehmens in die gemeinschaftliche Liste, so entscheidet die Kommission nach Information des fraglichen Luftfahrtunternehmens und gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren über die Aufnahme in die Liste.

Änderungsantrag 30

Artikel 4 Absatz 2 b (neu)

 

2b. Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist stellt die Kommission eine gemeinschaftliche Liste auf.

 

Für die auf dieser gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen gilt eine Betriebsuntersagung oder eine verkehrsrechtliche Beschränkung im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten, in dem der EG-Vertrag gilt.

Begründung

Im Rahmen dieser Verordnung sollte allen europäischen Fluggästen, unabhängig von dem Mitgliedstaat, von dem aus sie abfliegen, das gleiche Sicherheitsniveau hinsichtlich ihres Lufttransportes gewährt werden. Deshalb sollte die veröffentlichte Schwarze Liste im gesamten Gebiet der Union gelten, und die in dieser Liste aufgeführten Verbote sollten auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.

Änderungsantrag 31

Artikel 4 a (neu)

 

Artikel 4 a

 

Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste

Begründung

Zwischen der ursprünglichen Aufstellung der Liste und ihrer Aktualisierung sollte ein Unterschied gemacht werden.

Änderungsantrag 32

Artikel 4 a Absatz 1 (neu)

 

1. Die gemeinschaftliche Liste wird mindestens alle drei Monate von der Kommission auf deren eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß dem in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten beschleunigten Verfahren und auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien gemäß Artikel 4 auf den neuesten Stand gebracht.

Begründung

Die Aktualisierung muss rasch erfolgen können, damit die Wirksamkeit der Liste gewährleistet ist und damit beanstandete flugzeuge nicht zur Beförderung von Fluggästen eingesetzt werden. Die Kommission muss die Aufnahme oder Streichung eines Namens auf der gemeinschaftlichen Liste vorschlagen.

Änderungsantrag 33

Artikel 4 a Absatz 2 (neu)

 

2. Wenn also die Sicherheitsmängel, die eine Maßnahme der Betriebsuntersagung oder verkehrsrechtlichen Beschränkung gegen ein Luftfahrtunternehmen nach sich gezogen haben, behoben worden sind, kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Bitte eines Mitgliedstaats gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren beschließen, den Namen eines Luftfahrtunternehmens von der gemeinschaftlichen Liste zu streichen.

Begründung

Luftfahrtunternehmen, die die Sicherheitsprobleme, die ihnen vorgeworfen wurden, behoben haben, müssen von der Liste gestrichen werden.

Änderungsantrag 34

Artikel 4 a Absatz 3 (neu)

 

3. Um zu einer wirksamen Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste beizutragen, teilen die Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sämtliche einschlägigen Informationen mit, die zu einer Maßnahme der Betriebsuntersagung oder verkehrsrechtlichen Beschränkung gegen ein Luftfahrtunternehmen führen können.

Begründung

Innerhalb der Europäischen Union muss für mehr Transparenz und einen besseren Austausch von Informationen, die für die Flugsicherheit von Belang sind, gesorgt werden.

Änderungsantrag 35

Artikel 4 b (neu)

 

Artikel 4 b

 

Weiter gehende Beschränkungen

Änderungsantrag 36

Artikel 4 b Absatz 1 (neu)

 

1. Diese Verordnung schließt eine sofortige Reaktion eines Mitgliedstaats auf unvorhergesehene Sicherheitsprobleme, die die Verhängung einer Betriebsuntersagung oder verkehrsrechtlicher Beschränkungen gegen ein Luftfahrtunternehmen unter Anwendung der von der Kommission gemäß Artikel 4 aufgestellten gemeinsamen Kriterien erfordern, nicht aus.

Begründung

Ein Mitgliedstaat muss umgehend reagieren können, wenn er mit einem plötzlichen Sicherheitsproblem konfrontiert ist; er kann also gegen ein Luftfahrtunternehmen Sofortmaßnahmen treffen, bevor der Mechanismus zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste eingeleitet wird.

Änderungsantrag 37

Artikel 4 b Absatz 2 (neu)

 

2. Durch die Entscheidung, ein Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren in die Liste aufzunehmen, schließt nicht aus, dass ein Mitgliedstaat gegen das betreffende Luftfahrtunternehmen Sicherheitsmaßnahmen trifft, wenn es in diesem Mitgliedstaat ein Sicherheitsproblem gibt, welches in den anderen nicht besteht und somit kein gemeinschaftsweites Verbot gegen dieses Luftfahrtunternehmen gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag 38

Artikel 4 b Absatz 3 (neu)

 

3. Die Luftfahrtunternehmen – auch diejenigen, die nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten tätig sind, für die der EG-Vertrag gilt – können bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beantragen, systematischen Prüfungen unterzogen zu werden, um zu belegen, dass sie die in Artikel 4 Absatz 1b dargelegten gemeinsamen Kriterien einhalten und folglich überall dort, wo sie tätig sind, europäische Sicherheitsstandards anwenden.

Änderungsantrag 39

Artikel 4 c (neu)

 

Artikel 4c

 

Veröffentlichung der gemeinschaftlichen Liste

 

Die ursprüngliche Liste und ihre Aktualisierungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um die größtmögliche Verbreitung der Liste zu erleichtern, insbesondere durch deren Veröffentlichung im Internet.

 

Die Verkäufer von Flugscheinen, die nationalen Zivilluftfahrtbehörden und die Flughäfen der Mitgliedstaaten geben die in dieser Verordnung genannte gemeinschaftliche Liste den Fluggästen in ihren Geschäftsräumen und auf ihren Internetseiten bekannt.

Begründung

Um dem Fluggast einen besseren Zugang zur Information und eine zweckmäßige Bekanntgabe der Luftfahrtunternehmen zu bieten, gegen die ein Verbot gilt und die auf der Liste stehen, sollte ihm der Zugang zu dieser Information jederzeit, insbesondere beim Kauf seines Flugscheins sowie beim Abflug, ermöglicht werden.

Änderungsantrag 40

Artikel 5 Absatz 1

1. Das vertragschließende Luftfahrtunternehmen unterrichtet die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).

1. Der Vertragspartner für den Lufttransport unterrichtet die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s), unabhängig von der Form der Reservierung.

Begründung

Das Luftfahrtunternehmen hat bestimmte Pflichten, denen andere Kategorien, wie beispielsweise Reiseveranstalter, nicht unterliegen.

Wenn der Begriff „vertragschließendes Luftfahrtunternehmen“ auch nur für die Zwecke dieser Verordnung gilt, sollte doch lieber ein juristisch neutralerer Begriff verwendet werden, wie „Vertragspartner für den Lufttransport“.

Durch den zweiten Teil der Änderung soll klargestellt werden, dass die Informationspflicht den Vertragspartner für den Lufttransport trifft, selbst wenn der Fluggast beispielsweise einen elektronischen Flugschein kauft.

Änderungsantrag 41

Artikel 5 Absatz 1 a (neu)

1a. Ist die genaue Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) bei der Reservierung noch nicht bekannt, sorgt der Vertragspartner für den Lufttransport dafür, dass dem Fluggast der Name des/der Luftfahrtunternehmen(s) bekannt gegeben wird, der/die wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen für den/die betreffenden Flug/Flüge eingesetzt wird/werden. In diesem Fall sorgt der Vertragspartner für den Lufttransport dafür, dass dem Fluggast die Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) bekannt gegeben wird, sobald dessen/deren Identität feststeht.

Begründung

Die Flugscheine werden manchmal mehrere Monate vor dem Abflug gekauft, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das ausführende Luftfahrtunternehmen noch nicht bekannt ist. Deshalb muss der Fluggast Zugang zu allen Informationen haben, die ihm der Vertragspartner für den Lufttransport übermitteln kann, insbesondere die Liste der möglichen Luftfahrtunternehmen. Der Vertragspartner für den Lufttransport hat den Fluggast dann über das ausführende Luftfahrtunternehmen zu informieren, sobald dieses feststeht.

Änderungsantrag 42

Artikel 5 Absatz 2

2. Das vertragschließende Luftfahrtunternehmen unterrichtet die betroffenen Fluggäste unverzüglich, wenn das/die ausführende(n) Luftfahrtunternehmen nach der Buchung aus irgendeinem Grund gewechselt wird/werden.

2. Der Vertragspartner für den Lufttransport unterrichtet die betroffenen Fluggäste unverzüglich, wenn das/die ausführende(n) Luftfahrtunternehmen nach der Buchung aus irgendeinem Grund gewechselt wird/werden, auch mittels der neuesten Technologien der Informationsübermittlung.

 

Das Luftfahrtunternehmen und der Reiseveranstalter, müssen den Vertragspartner für den Lufttransport über den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens insbesondere im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens informieren.

Änderungsantrag 43

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

2a. Erfolgt eine Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens entweder einige Stunden vor dem Abflug des Flugzeugs oder im Rahmen einer mehrere Flüge umfassenden Reise, nachdem die Reise angetreten ist, unternimmt der Vertragspartner für den Lufttransport alles, was notwendig ist, um den Fluggast von dem Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens spätestens bis zur Abfertigung oder bis zum Einstieg, wenn für den Anschlussflug keine Abfertigung erforderlich ist, zu unterrichten.

Begründung

Aus Gründen der Sicherheit ersetzen die Unternehmen gelegentlich ein Flugzeug durch ein anderes im letzten Moment. Die Pflicht zur Information des Fluggastes über den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens darf kein Hindernis für diese Möglichkeiten sein, die notwendig sind, um die Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten. Deshalb ist es in diesen Fällen möglich, den Fluggast erst bei der Abfertigung oder beim Einstieg zu unterrichten.

Änderungsantrag 44

Artikel 5 Absatz 2 b (neu)

2b. Die Pflicht zur Information des Fluggastes durch den Vertragspartner für den Lufttransport hinsichtlich der Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens wird in den für die Reise geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt.

Begründung

Der Fluggast sollte besser über seine Rechte informiert werden. Die Aufnahme dieser Erwähnung wird es ermöglichen, dass er weiß, dass er das Recht hat, den Namen des Luftfahrtunternehmens zu erfahren, das ihn tatsächlich bis zu seinem Bestimmungsort befördern wird.

Änderungsantrag 45

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b (neu)

 

(b) Die Luftfahrtunternehmen veröffentlichen auf ihren Internetseiten oder mit Hilfe anderer Kommunikationskanäle, die eine breite Öffentlichkeit erreichen, alle relevanten Daten über ihre Sicherheit sowie über ihre Politik zur Verbesserung der Sicherheit

Begründung

Um die Fluggäste wirksam schützen zu können und sie zu informieren, damit sie ihre Wahl so fundiert wie möglich treffen können, reicht es nicht aus, dass sie über die Identität des Luftfahrtunternehmens informiert sind. Sie sollten zusätzlich weitere sicherheitsrelevante Daten über das/die Luftfahrtunternehmen erhalten.

Änderungsantrag 46

Artikel 5 Absatz 2 c (neu)

 

2c. Dieser Artikel gilt für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten, wenn der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht, für das der EG-Vertrag gilt, oder von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, wenn der Vertragspartner für den Lufttransport eine Niederlassung in der Gemeinschaft hat, wenn der Vertrag in der Gemeinschaft abgeschlossen wurde oder wenn der Fluggast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Gemeinschaft hat.

Begründung

In den Geltungsbereich der Pflicht zur Information sollten auch Reisen aufgenommen werden, die bei einem gemeinschaftlichen Vertragspartner für den Lufttransport gekauft werden und deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft liegt.

Die Bedingung, eine Niederlassung in der Gemeinschaft zu haben, ist zu einschränkend, denn beispielsweise bei Pauschalreisen kann das örtliche Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats Teil der Reise sein und nicht über eine Niederlassung in der Gemeinschaft verfügen. Das gleiche gilt für den Verkauf über das Internet, weswegen der Geltungsbereich ausgeweitet werden sollte.

Änderungsantrag 47

Artikel 5 Absatz 2 d (neu)

2d. Dieser Artikel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug handelt und ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist.

Begründung

Auch die einschlägigen Bestimmungen des gestrichenen Artikels 3 des Vorschlags sollten in den Geltungsbereich der Informationspflicht aufgenommen werden.

Änderungsantrag 48

Artikel 5 Absatz 2 e (neu)

2e. Dieser Artikel berührt nicht die Rechte der Fluggäste als Verbraucher, die in der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 verankert sind.

Begründung

Siehe vorgehenden Änderungsantrag.

Änderungsantrag 49

Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

 

Ausübung des Rechts auf Ausgleichsleistungen

 

1. Die Fluggäste haben ein Recht auf Ausgleichsleistungen in den Fällen, in denen nach der Reservierung der Reise das benannte Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgenommen wird, oder in denen dieses Luftfahrtunternehmen durch ein anderes Luftfahrtunternehmen, das in dieser Liste aufgeführt wird, ersetzt wird. In diesen Fällen hat der Vertragspartner für den Lufttransport der Partner des Transportvertrags ist dem Fluggast auf dessen Verlangen eine gleichwertige Reise oder die Rückerstattung des vollen Preises für den Flugschein ohne Gebühren anzubieten.

.

2. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Folgen für die Durchführung des Vertrags über Luftverkehrsdienste, die die Änderungen mit Auswirkungen auf die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens haben, nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht der Mitgliedstaaten und nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht geregelt, insbesondere nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/314/EG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen1 und nach den Regelungen über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 2

 

__________________________

1 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

2 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

Änderungsantrag 50

Artikel 5 b Titel (neu)

 

Artikel 5 b

 

Verstöße

Begründung

Zwischen dem Teil, der die Einräumung von Rechten für die Fluggäste betrifft, und demjenigen über die Anwendung dieser Verordnung sollte unterschieden werden.

Änderungsantrag 51

Artikel 5 b Absatz 1 (neu)

 

1. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht hinsichtlich der Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu Sanktionen führt, wenn die Information des Vertragspartners für den Lufttransport nicht übermittelt wurde.

Änderungsantrag 52

Artikel 5 b Absatz 2 (neu)

 

2. Die von den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag 53

Artikel 6

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Verordnung Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Überarbeitung der Verordnung bei.

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Verordnung Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Überarbeitung der Verordnung bei.

Begründung

Man sollte zu einem früheren Zeitpunkt eine Bilanz dieser Verordnung ziehen.

Änderungsantrag 54

Artikel 6 a (neu)

 

Artikel 6a

 

Ausschuss

 

1. Die Kommission wird von dem in Artikel 10 der Richtlinie 2004/36/EG1 erwähnten Ausschuss unterstützt.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG2 gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 dieses Beschlusses.

 

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und sieht ein beschleunigtes Verfahren für dringliche Anlässe sowie für die Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste vor.

 

1 Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76).

 

2 Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Begründung

Die den Ausschuss betreffenden Verfahrensvorschriften müssen in einen gesonderten Artikel aufgenommen werden.

Der Ausschuss nationaler Sachverständiger für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, der in der Richtlinie 2004/36/EG (der so genannten SAFA-Richtlinie) erwähnt wird, ist am besten geeignet, die Kommission bei der Festlegung der für die Veröffentlichung geltenden Kriterien im Rahmen des Ausschussverfahrens zu unterstützen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die Frage der Identifizierung von Luftfahrtunternehmen sowie der Erstellung einer Liste der Fluggesellschaften, gegen die ein Flug- oder Überflugverbot für das Hoheitsgebiet der Union gilt, ist nicht neu.

Nach der Flugzeugkatastrophe vor der Küste der Dominikanischen Republik verabschiedete das Europäische Parlament am 15. Februar 1996 eine Entschließung, in der die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, eine Liste von Gesellschaften zu erstellen, die die international vereinbarten Sicherheitsstandards nicht einhalten, und diesen die Lande- oder Starterlaubnis in der Europäischen Union zu versagen. Desgleichen wurde die Kommission darin aufgefordert, einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Informationsmöglichkeiten der Verbraucher über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vorzulegen.

Durch den Absturz einer Boeing der ägyptischen Chartergesellschaft Flash Airlines vor der Küste von Sharm-El-Sheikh am 3. Januar 2004 wurden die gleichen Fragestellungen sowie die Schwierigkeiten der innereuropäischen Koordinierung flugsicherheitsrelevanter Entscheidungen offenkundig.

Schließlich konnte bei dem unlängst von den Niederlanden für die Chartergesellschaft Onur Air erlassenen Flugverbot erneut festgestellt werden, dass die Koordinierung nicht richtig funktioniert. Lediglich Deutschland, Frankreich und die Schweiz haben der Onur Air umgehend die Flugerlaubnis entzogen, so dass zahlreiche Touristen bei ihren Onur-Air-Flügen in die Türkei oder aus der Türkei auf den Flughäfen Brüssel und Charleroi gestartet und gelandet sind.

Angesichts dieser Sachverhalte stellen sich drei Hauptfragen:

1. Wie kann durch Harmonisierung und kohärente Ausdehnung von Flugverbotsmaßnahmen ein Höchstmaß an gleicher und transparenter Behandlung der Fluggesellschaften und der europäischen Fluggäste gewährleistet werden?

2. Wie kann die Unterrichtung der europäischen Fluggäste über die Identität der Fluggesellschaften, insbesondere derer, die in einem Mitgliedstaat mit einem Flugverbot belegt sind, optimal sichergestellt werden?

3. Wie kann die Sicherheit des Luftverkehrs garantiert und dabei gleichzeitig die Existenzfähigkeit der Fluggesellschaften und der Reiseveranstalter mit den Interessen der Fluggäste in Einklang gebracht werden?

Die Union hat auf die Erste dieser Fragen eine Teilantwort im Rahmen der SAFA-Richtlinie[1] erteilt, die ab Mai 2006 die Möglichkeit vorsieht, eine Maßnahme, mit der einer Fluggesellschaft eines Drittstaates ein Flugverbot ausgesprochen wird, auf die gesamte Gemeinschaft auszuweiten.

Allerdings muss der Verordnungsentwurf der Kommission in diesem Punkt sowie bezüglich der Frage der Information der Fluggäste über die Identität des Luftfahrtunternehmens und die der Veröffentlichung einiger Verbote bei Luftfahrtunternehmen, die sich in dem Vorschlag finden, der Gegenstand dieses Dokuments ist, in wesentlichen Punkten verbessert werden.

Die Liste der Gesellschaften, gegen die Maßnahmen der Beschränkung oder des Verbots ergangen sind

Die Kommission hat sich dafür entschieden, die durch jeden Mitgliedstaat erstellen Schwarzen Listen zusammenzustellen, wobei jedes Mal der Name des Staates, der ein Betriebsverbot oder eine verkehrsrechtliche Beschränkung erlassen hat, erwähnt wird. Diese Lösung birgt aber die Gefahr, zu Verwirrung und rechtlicher Unsicherheit der Benutzer und der Betreiber zu führen. Außerdem könnten die Unterschiede bei der Vorgehensweise zwischen den Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit der nationalen Entscheidungen im Bereich der Flugsicherheit schwächen und die Möglichkeit von Ausgleichsleistungen juristisch schwierig gestalten, wenn einer oder mehrere Mitgliedstaaten die durch einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen restriktiven Maßnahmen nicht mittragen.

Die zweckmäßigste Lösung für den Benutzer und für die Kohärenz der gemeinsamen Politik im Bereich der Flugsicherheit bestünde darin, nur eine einzige gemeinschaftliche Schwarze Liste zu veröffentlichen, die durch die Mitgliedstaaten gespeist wird und für das gesamte Gebiet der EU gelten würde, ohne zwischen den Staaten, die die Maßnahme ergriffen haben, zu unterscheiden. Dieses System würde es ermöglichen, die Abstimmung der Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten zu stärken, ohne dass ihre Rolle bei der Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen angetastet würde.

Als Rahmen für die Mitgliedstaaten sollte allerdings die Erarbeitung durch die Kommission, die durch einen Ausschuss von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, von gemeinsamen Kriterien für die Erstellung der veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste vorgesehen werden. Dies würde es ermöglichen sicherzustellen, dass die veröffentlichten Maßnahmen tatsächlich auf objektiven Sicherheitserwägungen beruhen, und darüber hinaus würde dies ermöglichen, unter den den Betrieb der Luftfahrtunternehmen einschränkenden Sicherheitsmaßnahmen diejenigen auszuwählen, die den Fluggästen zur Kenntnis gebracht werden müssen, da sie bedeutsam sind.

Da die Sicherheitsmaßnahmen oft für unbestimmte Zeit ergehen, beispielsweise bis der Mangel behoben wird, der Grund für die Maßnahme ist, muss vorgesehen werden, dass sich die gemeinsamen Kriterien nicht ausschließlich auf die Dauer der beschränkenden Maßnahmen beziehen.

Um zu vermeiden, dass die Aufnahme eines Luftfahrtunternehmens in die gemeinschaftliche Liste missbräuchlich erfolgt, sollte darüber hinaus die Möglichkeit vorgesehen werden, dass jeder Mitgliedstaat, falls er dies wünscht, der Ausweitung und der Veröffentlichung einer Maßnahme auf das gesamte Gebiet der EU zu widersprechen, wobei die endgültige Entscheidung der Kommission obliegen würde, die von einem Ausschuss von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung betrifft die gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen, gegen die Maßnahmen von verkehrsrechtlichen Beschränkungen in den Mitgliedstaaten ergehen können, aber auch und vor allem Gesellschaften aus Drittländern, die über Verkehrsrechte in der Union verfügen.

Allerdings sollte der Geltungsbereich des Teils „Schwarze Liste“ auf andere Luftfahrtunternehmen ausgeweitet werden. Einige Mitgliedstaaten haben nämlich nationale Listen erstellt, die Namen von Gesellschaften enthalten, die keine Verkehrsrechte in diesem Staat besitzen, „denen aber Verkehrsrechte verweigert würden, wenn sie sie beantragen würden“, weil bei ihnen keine angemessene Kontrolle seitens der nationalen Behörden (insbesondere auf der Grundlage der Prüfungen durch die ICAO) gegeben sind. Es kann vorkommen, dass diese Luftfahrtunternehmen Gesellschaften Flugzeuge zur Verfügung stellen, die über Verkehrsrechte in der EU verfügen; das ist der Fall der Charterung. Außerdem können Reisende, die in Europa ansässig sind, diese Gesellschaften nutzen, wenn sie Reisen außerhalb des Gebiets der Union unternehmen. Deshalb ist es wichtig, der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Aufnahme solcher Gesellschaften in die gemeinschaftliche Liste vorzuschlagen.

Schließlich sind in dem Verordnungsentwurf keine anderen Modalitäten der Veröffentlichung der Liste vorgesehen, als die Veröffentlichung durch die Kommission. Es wäre auch denkbar, dass jeder Mitgliedstaat die gemeinschaftliche Liste veröffentlicht, sowie dass die Liste durch die Verkäufer von Flugscheinen, die nationalen Luftverkehrsbehörden und die Flughäfen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird.

Wesentlich ist dabei, dass eine zweckmäßige Unterrichtung der Fluggäste sichergestellt wird.

Unterrichtung von Fluggästen über die Identität ihres ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität ihres ausführenden Luftfahrtunternehmens wirft infolge der komplexen Luftverkehrsmodalitäten (Interlining[2], Charterflüge, Code-Sharing, Pauschalreisen usw.), die einer raschen und wirksamen Information der Fluggäste über die genaue Identität des Luftfahrtunternehmens hinderlich sein können, einige Probleme auf.

Beispielsweise kann es vorkommen, dass der Name des Luftfahrtunternehmens bei der Buchung nicht bekannt ist. In diesem Fall müsste der Fluggast bei der Buchung über die Namen der eventuellen Luftfahrtunternehmen informiert werden und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens erfahren, sobald bekannt ist, welches Unternehmen den Flug tatsächlich durchführen wird. Dies müsste mittels der neuesten Technologien der Informationsübermittlung (E-Mail und SMS) erfolgen.

Ferner könnte, wenn der Verkäufer des Flugscheins nicht die Möglichkeit hatte, den Fluggast davon in Kenntnis zu setzen, dass ein anderes Luftfahrtunternehmen den Flug durchführt (beispielsweise wenn sich der Fluggast auf dem Weg zum Flughafen befindet oder bereits im Flugzeug ist oder bei Rückflügen aus Drittländern), vorgesehen werden, dass dieser spätestens bei der Abfertigung benachrichtig wird.

Außerdem sollte die Pflicht zur Unterrichtung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens in bestimmten Fällen auf Flüge ausgedehnt werden, die außerhalb des Gebiets der EU durchgeführt werden. So sollte die Informationspflicht auch den Vertragspartner für den Lufttransport treffen, wenn die Reise in der EU begonnen wurde und gewisse Bezugskriterien bestehen. Damit ein solches System effektiv arbeitet, müssen die Luftfahrtunternehmen dafür sorgen, dass eine solche Informationspflicht in der Praxis umgesetzt wird, insbesondere im Rahmen ihrer Interlining-Abkommen.

Darüber hinaus müsste die Pflicht zur Unterrichtung der Fluggäste über die Identität ihrer ausführenden Luftfahrtunternehmen im Beförderungsvertrag (allgemeine Verkaufsbedingungen) erwähnt werden, um den Fluggast über seine Rechte zu informieren, aber auch um das Problem des Widerspruchs zu Punkt 9 der dem Ticket beigefügten IATA-Bedingungen[3] zu regeln.

Schließlich muss selbstverständlich vermieden werden, den Fluggästen Mittel an die Hand zu geben, die zu Missbräuchen führen könnten, auch wäre es notwendig, die Konsequenzen dieser Verordnung auf den Beförderungsvertrag vorzusehen.

So wäre es zweckmäßig, harmonisierte Modalitäten für Ausgleichsleistungen für den Fluggast in der Form des Angebots eines gleichwertigen Transportes oder einer Stornierung ohne Gebühren festzulegen, wenn das ursprüngliche Luftfahrtunternehmen auf eine Schwarze Liste nach Vertragsschluss aufgenommen wird oder durch eine Gesellschaft ersetzt wird, die später in eine Schwarze Liste aufgenommen wird.

Außerdem wäre es auch notwendig vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei Verstößen gegen die Pflicht zur Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch jeden Verkäufer von Flugscheinen Sanktionen zu verhängen.

Sonstiges

- Begriffsbestimmungen

Der Vorschlag der Kommission enthält in Artikel 2 einige Begriffsbestimmungen, die verbessert bzw. präzisiert werden sollten, wie z. B. vertragschließendes Luftfahrtunternehmen. So wäre es zweckmäßig klarzustellen, welche Personen für die Informationspflicht verantwortlich sind, wobei der Begriff des Verkäufers von Flugscheinen eine Ausweitung dieses Bereichs ermöglichen würde, ohne dass dem Verkäufer des Flugscheins die Möglichkeit genommen wird, Rückgriff auf den tatsächlich Verantwortlichen für den Verstoß gegen die Informationspflicht zu nehmen.

- Die EASA:

In der Zukunft könnte man auch die Frage nach der Rolle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei der Umsetzung der Maßnahmen im Bereich der Sicherheit von Flugzeugen von Luftfahrtgesellschaften aus Drittländern stellen. Der Berichterstatter besteht darauf, dass es notwendig ist, die Befugnisse der EASA auszuweiten und ihr in Zukunft eine führende Rolle für das Ergreifen derartiger Maßnahmen zu übertragen.

Die zweckmäßigsten Lösungen zur Regelung des Problems der Sicherheit von Flugzeugen aus Drittländern bestünden nämlich darin, der EASA eine führende Rolle in der Kontrolle der Einhaltung der internationalen und gemeinschaftlichen Flugsicherheitsnormen durch die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung für die Gesellschaften aus Drittländern zu übertragen. Das Parlament muss fordern, dass der Agentur kurzfristig derartige Befugnisse übertragen werden.

  • [1]  Richtlinie 2004/36/EG vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
  • [2]  Das Interlining ermöglicht einem Fluggast, unter Verwendung eines einzigen Tickets mit mehreren Linien zu fliegen. Interlining umfasst sowohl Reisen, bei denen der Passagier von Anfang an weiß, dass er auf verschiedenen Streckenabschnitten mit unterschiedlichen Gesellschaften fliegen wird, als auch Flugreisen, bei denen der Passagier einen „völlig flexiblen“ Flugschein erwirbt, mit dem er während der Reise jederzeit die Airline wechseln kann.
  • [3]  Dieser Punkt lautet nämlich: „Der Luftfrachtführer kann ohne Vorankündigung (in der englischen Fassung ,without notice‘) auf alternative Luftverkehrsgesellschaften oder Fluggeräte ausweichen“, was , insbesondere in der englischen Fassung, als ein Recht des Luftfrachtführers verstanden werden könnte, den Fluggast nicht zu benachrichtigen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0048 – C6-0046/2005 – 2005/0008(COD)

Rechtsgrundlage

Art. 251 Abs.2 und Art. 80 Abs. 2 EG

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51

Datum der Konsultation des EP

17.2.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN
12.4.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

12.4.2005

 

 

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

IMCO

18.4.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Christine De Veyrac
15.3.205

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Vereinfachtes Verfahren
  Datum des Beschlusses

Art. 43 Abs.1 / Art. 43 Abs. 2

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen
  Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

15.6.2005

30.8.2005

10.10.2005

 

 

Datum der Annahme

11.10.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

43

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Michael Cramer, Christine De Veyrac, Arūnas Degutis, Armando Dionisi, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jörg Leichtfried, Eva Lichtenberger, Patrick Louis, Erik Meijer, Michael Henry Nattrass, Robert Navarro, Willi Piecyk, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Renate Sommer, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Georgios Toussas, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Luigi Cocilovo, Den Dover, Markus Ferber, Sepp Kusstatscher, Pier Antonio Panzeri, Zita Pleštinská, Hannu Takkula

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Johan Van Hecke

Datum der Einreichung– A6

19.10.2005

A6-0310/2005

Anmerkungen

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