BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes
17.11.2005 - (KOM(2005)0136 – C6‑0113/2005 – 2005/0051(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Zsolt László Becsey
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes
(KOM(2005)0136 – C6‑0113/2005 – 2005/0051(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0136)[1],
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0113/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0323/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ARTIKEL 1 | |
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Steuerbemessungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15% sein. |
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Steuerbemessungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15% und nicht höher als 25% sein. |
Begründung | |
Es gilt zu verhindern, dass ein weiteres Auseinanderdriften der von den Mitgliedstaaten angewandten Normalsätze zu strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Union und zu Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen führt. Die Kommission sollte daher ihren Vorschlag abändern. | |
Änderungsantrag 2 ARTIKEL 3 A (neu) | |
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Artikel 3a |
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Die Kommission nimmt bis zum 1. Januar 2007 eine allgemeine Bewertung der makroökonomischen Auswirkungen der impliziten Sätze und der Normalsätze der Mehrwertsteuer sowie der Auswirkungen auf die Haushaltseinnahmen der Mitgliedstaaten vor. |
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Bei dieser Bewertung richtet sich die Aufmerksamkeit darauf, den Mitgliedstaaten gleiche Möglichkeiten für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Gegenstände und Dienstleistungen zu eröffnen. |
Begründung | |
Die Bestimmungen der Mehrwertsteuergesetze müssen flexibel genug sein und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, auf die sich wandelnde wirtschaftliche Situation zu reagieren. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Rechtlicher Rahmen
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG[1] entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig über die Höhe des Normalsatzes der Mehrwertsteuer, der von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt wird.
Im Zuge der Strategie zur Annäherung der Steuersätze wurden diese Bestimmungen im Oktober 1992 durch die Richtlinie 92/77/EWG[2] des Rates geändert. In dieser Richtlinie wurde der Mindestnormalsatz auf 15% festgelegt, wobei dieser Satz zunächst bis zum 31. Dezember 1996 gelten sollte. Da im ersten Bericht der Kommission über die Ergebnisse dieser Vereinbarung keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen festgestellt wurden und die Auswirkungen in Form der Entstehung neuer Handelsströme bzw. der Verlagerung von Handelsströmen gering blieben, wurde vorgeschlagen, keine Änderungen hinsichtlich des MwSt-Mindestsatzes vorzunehmen, und die 15%-Regelung wurde daher zunächst bis zum 31. Dezember 1998[3] und dann noch zwei weitere Male verlängert, so dass sie jetzt noch bis zum 31. Dezember 2005 gilt.
Da die Regelung also demnächst ausläuft, hat die Kommission einen Vorschlag zur erneuten Verlängerung dieser Bestimmung bis zum 31. Dezember 2010 vorgelegt. Man könnte ins Feld führen, dass das wichtigste Ziel dieses Rechtsakts darin besteht, das reibungslose Funktionieren des MwSt-Systems in einer erweiterten EU sicherzustellen. Er kann zu neuen Überlegungen darüber führen, wie ein besser funktionierender Binnenmarkt errichtet werden kann. Es ist daher Aufgabe des Europäischen Parlaments, diese Prioritäten zu unterstützen und nach Möglichkeit für neuen Schwung bei der Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie zu sorgen.
Sechste Richtlinie
Die Ursprünge des derzeit geltenden Umsatzsteuersystems gehen auf die Erste MwSt-Richtlinie[4] des Jahres 1967 zurück, die als die erste politische und wirtschaftliche Verpflichtung zur Errichtung eines gemeinsamen MwSt-Systems gilt. Die nächste wirtschaftliche Errungenschaft auf diesem Gebiet war die bereits erwähnte Sechste MwSt-Richtlinie[5], die am 1. Januar 1978 in Kraft trat. Diese Richtlinie bildet einen allgemeinen Rahmen mit den zentralen Merkmalen einer allgemeinen Allphasen-Netto-Umsatzbesteuerung.
Weitere Entwicklungen im Bereich der Mehrwertsteuer im Zuge der Errichtung des Binnenmarktes
In Übereinstimmung mit dem aufsehenerregenden Weißbuch des Jahres 1985 zum Binnenmarkt, das unter der Präsidentschaft von Jacques Delors veröffentlicht wurde, legte die Kommission ein umfangreiches Paket von Vorschlägen, unter anderem zu Fragen der Mehrwertsteuer, vor. Als sich herausstellte, dass die von der Kommission 1987 unterbreiteten Lösungsvorschläge für die Regierungen der Mitgliedstaaten unannehmbar waren, entwickelte der Rat eine Strategie, die auf die Einführung eines Übergangssystems abzielte, die dann durch die oben genannte Richtlinie 92/77/EWG des Rates[6] eingeführt wurde, womit die allgemeinen Grundzüge des Europäischen Binnenmarkts konkrete Gestalt annahmen. Gemäß dieser Richtlinie akzeptierten die Mitgliedstaaten vorübergehend das „Bestimmungslandprinzip“ für die Besteuerung grenzüberschreitender wirtschaftlicher Transaktionen, das, obwohl sie immer wieder betonten, dass vorrangiges Ziel ein möglichst baldiger Übergang zum „Ursprungslandprinzip“ sein müsse, seitdem trotz einer Reihe ungeklärter Fragen auf den Handelsverkehr in der EU angewandt wird. Diese Frage liegt jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des vorgeschlagenen Rechtsakts, und der Berichterstatter möchte in diesem Bericht nicht auf diese Frage eingehen.
Neben der Festsetzung des Mindestnormalsatzes der Mehrwertsteuer auf 15% (in der Praxis wird der Mindestsatz nur von Luxemburg, Zypern und Malta angewandt) wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oder zwei „ermäßigte Sätze“ anzuwenden, die nicht weniger als 5% betragen dürfen und auf bestimmte im Anhang zu der Richtlinie genannte Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen einschließlich Erdgas und Elektrizität, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht, anwendbar sind. Außerdem änderte die Richtlinie den ursprünglichen Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend ab, dass die zum 1. Januar 1991 geltenden Sätze verlängert wurden.
Die genannte Richtlinie des Rates gewährt jedoch den Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 1991 einen niedrigeren allgemeinen Satz als 13% angewandt haben, das ausschließliche, aber zeitlich befristete Recht, auf Umsätze im Gaststättengewerbe und auf Kinderkleidung, Kinderschuhe und Wartungsdienste besonders ermäßigte Sätze anzuwenden.
Obwohl die Kommission zweimal vorgeschlagen hatte, für den Normalsatz eine Spanne von 15% bis 25% festzusetzen (die sich an den von den Mitgliedstaaten angewandten Normalsätzen orientierte, die in keinem Fall über 25% liegen)[7], lehnte der Rat den Vorschlag in beiden Fällen ab und behielt nur die Bestimmungen über den Mindeststeuersatz von 15% bei.
Übergang zur indirekten Besteuerung – Anstöße für eine künftige Debatte
Das oberste Ziel des Europäischen Parlaments besteht darin, zur Steigerung der wirtschaftlichen Produktivität und des Wachstums in der EU beizutragen. Um diese wichtigen Ziele zu erreichen, sollten wir eine ernsthafte Diskussion darüber führen, wie das Steuersystem reformiert werden kann, um Wachstum und Beschäftigung in Europa weiter zu fördern, vor allem im Lichte des vom Internationalen Währungsfonds am 21. September 2005 veröffentlichten „World Economic Outlook“, in dem die zunehmende Enttäuschung über die Länder der Euro-Zone zum Ausdruck kommt, die mit einer schwachen Inlandsnachfrage und damit zu kämpfen haben , dass die Europäer nicht bereit sind, die bittere Pille struktureller Reformen zu schlucken. Bei weiterer Lektüre wächst der Grund zur Besorgnis, denn es wird klar, dass Europa von seinen Konkurrenten, insbesondere den USA, Japan und China, auf die Plätze verwiesen wird.
Es besteht Grund zu der Annahme, dass ein Wechsel von der direkten zur indirekten Besteuerung, d.h. von der Besteuerung der Arbeitnehmer und der Wirtschaftsleistung hin zur Besteuerung des Verbrauchs, die Gesamtsteuerbelastung des Einkommens und des Kapitals verringern und somit durch den Abbau von Negativanreizen für Arbeit und Unternehmensgründungen das Wirtschaftspotenzial, Wachstum und Beschäftigung langfristig gesteigert werden könnten. Es steht außer Frage, dass sich mit niedrigeren Grenzsteuersätzen (die Arbeitnehmer behalten mehr von dem, was sie verdienen) die beunruhigend trägen Wirtschaftswachstumsraten letztlich überwinden lassen und das gesamtwirtschaftliche Angebot erweitert werden kann, was wiederum durch Abwärtsdruck die Wettbewerbsfähigkeit verbessern und insgesamt zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beitragen wird. Man braucht nur an die achtziger und neunziger Jahre zu erinnern, als mehrere Volkswirtschaften, die an der Schwelle zum Bankrott standen, sich dazu entschlossen, die Grenzsteuersätze zu senken, und daraufhin ein reales Wirtschaftswachstum erlebten, das im Falle der Türkei 7% (vierjähriger Durchschnitt), in Südkorea 9,3% (achtjähriger Durchschnitt), in Großbritannien 4% (vierjähriger Durchschnitt nach Jahrzehnten der wirtschaftlichen Stagnation), in Österreich 4%, in den Niederlanden 4,1% und in Belgien 4,3% (erste Jahre nach der Steuerreform) betrug[8].
Dagegen beträgt die Steuerbelastung in der EU, die sich aus der Notwendigkeit der Finanzierung des Sozialmodells ergibt und hauptsächlich auf direkten Steuern basiert, 40% des BIP im Vergleich zu 26% in den USA und Japan. Das Europäische Parlament muss daher dringend eine neue, offene Debatte über notwendige Vereinfachungen des EU-Steuersystems einleiten, um das Wirtschaftswachstum wiederzubeleben. Die Einleitung einer umfassenden Strategie zur Änderung der Finanzierung des Sozialmodells im Sinne eines Wechsels von der Besteuerung des Einkommens hin zur Besteuerung des Verbrauchs wäre ein wünschenswerter Schritt. Nach Ansicht der Kommission könnte eine Senkung der Einkommensteuer um 1% des BIP zusammen mit einer Erhöhung der Verbrauchsteuern um 1% des BIP einen gewissen Synergieeffekt auslösen und ein zusätzliches Wachstum von mehr als 1% schaffen[9].
Ständige Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten (wie z.B. der besonders ermäßigte Satz, der „Parksatz“ und der Nullsatz, die im Abschnitt XVI „Übergangsbestimmungen“ der 6. Richtlinie aufgeführt sind, usw.) werden auf eine Vielzahl steuerbarer Umsätze angewandt. Im Jahr 2000 wurden in der EU-15 im Durchschnitt 69% der mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze zum MwSt-Normalsatz besteuert[10]. Durch die Aufnahme der 10 neuen Mitgliedstaaten änderte sich dieser Prozentsatz nur relativ wenig. Berücksichtigt man alle in den Mitgliedstaaten geltenden Mehrwertsteuersätze (Normalsätze und ermäßigte Sätze), so ergibt sich ein impliziter Mehrwertsteuersatz, der im Durchschnitt um 30% unter den in den Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen Normalsätzen liegt. In dem besagten Jahr 2000 lag der gesetzliche MwSt-Normalsatz in der EU-15 im Durchschnitt bei 19,4% (innerhalb der Spanne von mindestens 15% und höchstens 25%), während der implizite Mehrwertsteuersatz (d.h. der durchschnittliche effektive Mehrwertsteuersatz oder die Mehrwertsteuerbelastung, die sich ergibt, wenn die geltenden Mehrwertsteuersätze durch einen Mehrwertsteuersatz ersetzt werden, ohne dass Einbußen beim Steueraufkommen entstehen) 15,9% beträgt, was eine größere Volatilität zwischen den Mitgliedstaaten überdeckt.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter stimmt mit der Kommission darin überein, dass die derzeit geltende Regelung der MwSt-Normalsätze zufriedenstellend funktioniert und dass Abweichungen zwischen den MwSt-Normalsätzen, die zu Wettbewerbsverzerrungen und strukturellen Ungleichgewichten führen, vermieden werden sollten. Er billigt daher den Mindestsatz der Mehrwertsteuer von 15% und ist gegen die Einführung einer Spanne von maximal 25%. Da die derzeitige Regelung am 31. Dezember 2005 ausläuft, sollte der Vorschlag zur Verlängerung der Regelung so schnell wie möglich angenommen und dem Rat noch vor der ECOFIN-Tagung im Dezember übermittelt werden.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Argumente fordert der Berichterstatter die Kommission jedoch auf, eine allgemeine Bewertung der impliziten Sätze und der Normalsätze der Mehrwertsteuer sowie der damit verbundenen Auswirkungen auf die Haushaltseinnahmen der EU bis zum 1. Januar 2007 vorzunehmen und entsprechend ihren Ergebnissen Leitlinien oder einen Legislativvorschlag zu unterbreiten mit dem Ziel, die Zweckmäßigkeit einer Erhöhung des obligatorischen Mindestnormalsatzes der Mehrwertsteuer zu prüfen. Diese Frage sollte jedoch parallel zu den Gesprächen im Rat über die Verringerung – oder, worauf in der Mittelung des Kommissars für Steuern und Zölle hingewiesen wurde, im Falle der neuen Mitgliedstaaten die Ausweitung – der in der Sechsten MwSt-Richtlinie vorgesehenen ständigen Ausnahmeregelungen im Bereich der Mehrwertsteuer, die derzeit nur für die EU-15 gelten, behandelt werden.
- [1] Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 – allgemein bekannt als Sechste MwSt-Richtlinie.
- [2] Richtlinie des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MwSt-Sätze).
- [3] Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes.
- [4] Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer.
- [5] Siehe Fußnote 1.
- [6] Siehe Fußnote 2.
- [7] Siehe „VAT rates applied in the Member States of the European Community“, DG TAXUD DOC/1636/2005: Danach sieht die Situation zum 1.Juli 2005 so aus, dass nur Dänemark, Ungarn und Schweden den Höchstsatz von 25% und Zypern und Luxemburg den Mindestsatz von 15% anwenden.
- [8] The Library of Economic and Liberty: Price Waterhouse; International Bureau of Fiscal Documentation.
- [9] Arbeitsdokument der Kommission „Shifting the tax burden – from direct to indirect tax“.
- [10] Europäische Kommission: „Taxation Papers: VAT indicators 2004/2“.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes | ||||||
Bezugsdokumente |
KOM(2005)0136 – C6‑0113/2005 – 2005/0051(CNS) | ||||||
Datum der Konsultation des EP |
27.4.2005 | ||||||
Federführender Ausschuss |
ECON | ||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter |
Zsolt László Becsey |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Vereinfachtes Verfahren |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Prüfung im Ausschuss |
5.10.2005 |
11.10.2005 |
14.11.2005 |
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Datum der Annahme |
14.11.2005 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 1 0 | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Margaret Bowles, Ieke van den Burg, David Casa, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in 't Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Karin Riis-Jørgensen, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Peter Skinner, Ivo Strejček, Sahra Wagenknecht | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Katerina Batzeli, Jorgo Chatzimarkakis, Ján Hudacký, Alain Lipietz, Jules Maaten, Thomas Mann, Charles Tannock | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung |
15.11.2005 A6/0323/2005 | ||||||
Anmerkungen (nur in einer Sprache verfübar) |
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