BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
16.11.2005 - (KOM(2004)0728 – C6‑0251/2005 – 2005/0807(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Zsolt László Becsey
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
(KOM(2004)0728 – C6‑0251/2005 – 2005/0807(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0728)[1],
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0251/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0324/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 7 Absatz 1 | |
1. Der Mitgliedstaat, in dem die MwSt angefallen ist, teilt dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung mit, wie der Erstattungsantrag beschieden wird. |
1. Der Mitgliedstaat, in dem die MwSt angefallen ist, teilt dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung mit, wie der Erstattungsantrag beschieden wird. Der Niederlassungsmitgliedstaat benachrichtigt den Erstattungsmitgliedstaat, wenn der Steuerpflichtige seinen Antrag auf MwSt-Erstattung bei der zuständigen Steuerbehörde stellt. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag sorgt für Rechtsklarheit und gibt der für die Erstattung zuständigen Steuerbehörde Zeit, sich auf einen etwaigen Antrag auf Überweisung der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer an den Steuerpflichtigen vorzubereiten. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu) | |
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Der Zeitraum von drei Monaten beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats von der Steuerverwaltung des Niederlassungsmitgliedstaats die sich auf den betreffenden Steuerpflichtigen beziehenden elektronischen Erstattungsdaten erhält. Der Steuerpflichtige wird hierüber automatisch unterrichtet. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag führt zu mehr Rechtsklarheit für die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats und soll verhindern, dass es zu Missverständnissen hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtungen bei den für die MwSt-Erstattung geltenden Fristen kommen kann. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 a (neu) | |
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Die Frist für die Überweisung der Erstattung beträgt eine Woche nach Ablauf des dreimonatigen Beschlussfassungszeitraums. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag führt zu mehr Rechtsklarheit und soll verhindern, dass es zu Missverständnissen bezüglich der für die MwSt-Erstattung geltenden Fristen kommen kann. Anderenfalls wäre die Frist für die Vornahme der Erstattung nicht eindeutig geregelt, da in der öffentlichen Verwaltung zwischen der Beschlussfassungsfrist und der Frist für die Überweisung der Erstattung unterschieden werden muss. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 | |
4. In besonderen Fällen kann der Mitgliedstaat, in dem die Steuer angefallen ist, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zusätzliche Informationen anfordern. Nach Ablauf dieses Zeitraums können keine zusätzlichen Informationen mehr angefordert werden. |
4. Beantragt die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats weitere Untersuchungen, so kann die Frist für die Entscheidung darüber, ob ein Steuerpflichtiger erstattungsberechtigt ist, verlängert werden. Der Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags auf Erstattung und dem Zeitpunkt der Überweisung der Erstattung darf jedoch vier Monate nicht übersteigen. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag dient den Interessen der KMU. Bei der Beantragung weiterer Informationen darf das Erstattungsverfahren nicht unbegrenzt verlängert werden. Die konkrete Festlegung der Dauer des MwSt-Erstattungsverfahrens kommt den KMU und den Steuerverwaltungen zugute. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Rechtlicher Rahmen
Im Oktober 2004 legte die Europäische Kommission eine neue Initiative[1] zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr vor. Das Paket der Kommission umfasste drei getrennte Vorschläge: die Errichtung einer einzigen Anlaufstelle, die Vornahme notwendiger Änderungen an der Achten MwSt-Richtlinie (79/1072/EWG) und die Änderung der Verordnung 1798/2003 über die Zusammenarbeit im Rahmen des MIAS[2]. Das Europäische Parlament wurde zum ersten und dritten Teil des Pakets konsultiert und nahm im September 2005 mit überwältigender Mehrheit einen Bericht an, in dem die beiden Vorschläge unterstützt wurden. Die Arbeitsgruppe „Steuerfragen“ kam am 7. Juli 2005 überein, dass Artikel 93 des Vertrags (anstatt Artikel 29a der Sechsten MwSt-Richtlinie) Rechtsgrundlage des zweiten Vorschlags sein sollte, so dass das Parlament jetzt auch zu dem oben genannten zweiten Teil des Kommissionsvorschlags eine Stellungnahme abgeben kann.
Sechste Richtlinie
Die rechtlichen und politischen Ursprünge des derzeitigen allgemeinen Umsatzsteuersystems reichen ins Jahr 1967 zurück, als die Erste MwSt-Richtlinie[3] erlassen wurde, in der sich die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung eines gemeinsamen MwSt-Systems verpflichteten. Daran schlossen sich weitere Rechtsakte an, von denen die Sechste Richtlinie des Rates[4], die am 1. Januar 1978 in Kraft trat, den Eckstein der MwSt-Gesetzgebung und einen allgemeinen Rahmen mit den wichtigsten Merkmalen einer allgemeinen Allphasen-Netto-Umsatzbesteuerung bildet.
Achte Richtlinie
Es gibt EU-weit viele KMU, die ihre Niederlassung nicht in den Mitgliedstaaten haben, in denen ihnen Abgaben, Kosten und Gebühren (einschließlich der im Bestimmungsmitgliedstaat erhobenen Mehrwertsteuer) entstehen. Diese Unternehmen stehen in keinerlei Beziehung zu der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in denen die Kosten und Gebühren im Laufe ihrer Wirtschaftstätigkeit anfallen.
Gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Umsatzbesteuerung kann der Betrag einer Mehrwertsteuerforderung, die im Rahmen des Preises einer im Bestimmungsmitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtigen Ware oder Dienstleistung gezahlt wurde, die Grundlage für einen Anspruch auf Kürzung der geschuldeten Mehrwertsteuer bilden. Dies führte zur Ausarbeitung der Achten MwSt-Richtlinie[5], die eine präzise Regelung für die Erstattung der Mehrwertsteuer enthält, die in einem Mitgliedstaat angefallen ist, in dem das Unternehmen nicht niedergelassen ist und in dem es keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Die Richtlinie trat am 1. Januar 1981 in Kraft.
Das Hauptziel dieser Richtlinie besteht darin, die Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Mehrwertsteuerregelungen, die zur Verlagerung von Handelsströmen und Wettbewerbsverzerrungen infolge von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung führen können, zu beseitigen. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Erstattungsregelung stellt sicher, dass der auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassene Steuerpflichtige verlangen kann, dass ihm die Steuer, die ihm in einem Mitgliedstaat in Rechnung gestellt wurde, in dem er über keine Zweigniederlassung oder keine feste Niederlassung verfügt und von dem aus er keine Lieferungen vornimmt, ummittelbar von diesem Mitgliedstaat, d.h. dem Erstattungsmitgliedstaat (oder Erwerbsmitgliedstaat) erstattet wird[6]. Die einzige Ausnahme von dieser Regel (d.h. Verbot des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen in dem anderen Mitgliedstaat) bilden Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, die unter die Regelung über die Umkehrung der Steuerschuld fallen (z.B. die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der 6. Richtlinie genannten immateriellen Dienstleistungen). Bei bestimmten Dienstleistungen muss die Regelung über die Umkehrung der Steuerschuld angewandt werden, d.h. der Kunde entrichtet die Mehrwertsteuer und zieht sie anschließend in seiner Steuererklärung ab, so dass in diesem Fall der Dienstleistungserbringer nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs registriert sein muss.
Während sich die Regelung der einzigen Anlaufstelle auf die steuerbaren Umsätze des Steuerpflichtigen bezieht (was Kauf und Verkauf von Gegenständen und Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen umfasst), gilt die Achte MwSt-Richtlinie nur für den Kauf von Gegenständen bzw. die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Erwerbsmitgliedstaat.
Der Erstattungsantrag hat sich grundsätzlich auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu beziehen, die innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten und höchstens einem Kalenderjahr in Rechnung gestellt worden sind. Bezüglich des erstattungsfähigen Betrags schreibt die Achte Richtlinie Mindestbeträge vor. Beträgt der Zeitraum zwischen einem steuerbaren Umsatz und der Stellung des Erstattungsantrags mehr als drei Monate, aber weniger als ein Jahr, so muss der Betrag, um den es in dem Antrag geht, mindestens einem Gegenwert von 200 EUR entsprechen. Entspricht der Zeitraum einem Kalenderjahr oder dem restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres, darf der beantragte Betrag nicht niedriger sein als der Gegenwert von 25 EUR.
Die für die Erstattung zuständige Steuerbehörde muss ihren Bescheid über den Betrag der zu erstattenden Mehrwertsteuer binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags bekannt geben.
Funktionieren der Achten MwSt-Richtlinie in der Praxis
Viele bedeutende Wirtschaftssektoren der EU (wie z.B. der Straßenverkehr) leiden darunter, dass die Achte MwSt-Richtlinie nicht wirksam funktioniert. Die Unternehmen beantragen die Erstattung von Mehrwertsteuer, die sie unter anderem für Kraftstoff, Autobahngebühren und diverse Reparaturleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gezahlt haben. Nach der derzeitigen wirtschaftlichen Praxis führen die im Hinblick auf die Erstattung einzuhaltenden Fristen, und das schwerfällige, komplizierte Verfahren zur Überlastung der nationalen Verwaltungen und zu Liquiditätseinbußen bei den KMU, die dadurch beträchtliche MwSt-Beträge für Zeiträume von sechs Monaten bis zu zwei Jahren vorfinanzieren müssen.
Diese Unternehmen nehmen zwecks Erstattung der Mehrwertsteuer die Dienste spezieller Finanzagenturen in Anspruch, weil sie selbst die Vielzahl der bürokratischen Verfahren nicht bewältigen können und mit Problemen zu kämpfen haben, etwa sprachlichen Schwierigkeiten, komplizierten Antragsformularen, Registrierungs- und Währungsfragen usw. Da derartige Spezialagenturen zwischen 10% und 20% der beantragten MwSt-Erstattung als Verwaltungskosten in Rechnung stellen, müssen die KMU daher nicht nur das langwierige Verfahren in Kauf nehmen, sondern es kommen auch Kosten in Höhe von 10% bis 20% der von ihnen ursprünglich beantragten MwSt-Erstattung auf sie zu. Alle dieser Verfahren verursachen schwere Liquiditätsprobleme für die Unternehmen in der EU.
Reform der Achten MwSt-Richtlinie zur Lösung der mit der Richtlinie verbundenen Probleme
Das langwierige und schwerfällige Erstattungsverfahren, das in der Achten MwSt-Richtlnie festgelegt ist, hält viele Wirtschaftsbeteiligte davon ab, die Erstattung der Mehrwertsteuer zu beantragen, die im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit in einem Mitgliedstaat, in dem sie über keine feste Niederlassung verfügen, angefallen ist. Der EU-Steuerumfrage zufolge verzichten immerhin 53% der Händler darauf, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu beantragen, die ihnen in dem Land, in denen ihnen Ausgaben entstanden sind, in Rechnung gestellt wurde. Die Gründe hierfür sind in den langwierigen und schwerfälligen Verwaltungsverfahren zu suchen, auf die bereits hingewiesen wurde. Es wäre wichtig, den Händlern die Möglichkeit zu geben, die entrichtete Mehrwertsteuer bei der Steuerverwaltung des Niederlassungsmitgliedstaats nach den Regeln des Ursprungslandprinzips einzufordern, wie es in dem Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1998 angeregt wurde. Trotz breiter Unterstützung durch die Händler und Rückendeckung aus dem Europäischen Parlament wurde der Vorschlag vom Rat jedoch noch nicht angenommen. Die am heftigsten umstrittene Bestimmung ist die oben erwähnte Regelung, wonach die Mehrwertsteuer nach der Regel des Niederlassungsstaats zurückgefordert würde, während nach dem derzeitigen Verfahren die MwSt-Erstattung auf dem Grundsatz des Erwerbsmitgliedstaats basiert (d.h. des Mitgliedstaats, in dem die Ausgaben angefallen sind). Dies hätte eine Benachteiligung der Mitgliedstaaten zur Folge, die restriktivere Vorsteuerabzugsregelungen anwenden. Nach jahrelangen vergeblichen Bemühungen um einen Kompromiss hat die Kommission einen Alternativvorschlag vorgelegt, und da die derzeitige Situation, die diskriminierend und schädlich ist, den im Rahmen der Lissabon-Strategie festgelegten gemeinsamen Zielen widerspricht, ist die Frage von entscheidender Bedeutung und sollte auch vom Europäischen Parlament behandelt werden.
Der neue Vorschlag behält das Bestimmungslandprinzip für die Erstattung der Mehrwertsteuer unverändert bei. Die Erstattungsanträge würden nach den Vorsteuerabzugsbestimmungen des Mitgliedstaats gestellt, in dem der steuerbare Umsatz erfolgt ist, und die Erstattungen würden von diesem Mitgliedstaat unmittelbar an den Steuerpflichtigen gezahlt.
Der Vorschlag eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über ein von der Steuerverwaltung des Niederlassungsmitgliedstaats verwaltetes Website-Portal zu stellen. Die elektronische Antragstellung wird den Erstattungsvorgang insofern erleichtern, als die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente bei der zuständigen Steuerverwaltung eingereicht werden. Diese Maßnahme erfordert jedoch eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten über das MIAS.
Die Steuerverwaltung des Niederlassungsmitgliedstaats müsste anhand ihrer Datenbank über Steuerpflichtige eine erste Überprüfung vornehmen, wodurch die Bearbeitungszeit von derzeit sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden muss. Um die rechtliche Situation der Steuerpflichtigen zu verbessern, ist die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die Ausgaben angefallen sind, nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berechtigt, den Antrag abzulehnen, und rechtlich verpflichtet, auf die nicht gezahlte Erstattung Verzugszinsen in Höhe von monatlich 1% zu zahlen.
Standpunkt des Berichterstatters zu dem Vorschlag der Kommission
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission mehrere Mängel aufweist, die die letztendlich positiven Auswirkungen der Vereinfachung in Frage stellen könnten. Zunächst einmal muss der Erstattungsmitgliedstaat nach dem Vorschlag der Kommission nicht benachrichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Antrag auf MwSt-Erstattung stellt. Daher schlägt der Berichterstatter vor, dass dem Erstattungsmitgliedstaat zu Beginn des dreimonatigen Erstattungsverfahrens eine entsprechende Benachrichtigung übermittelt werden muss.
Außerdem wird in dem Vorschlag der Kommission nicht ausdrücklich festgelegt, innerhalb welchen Zeitraums der Niederlassungsmitgliedstaat den Status eines Steuerpflichtigen bestätigen und seine Glaubwürdigkeit überprüfen muss, bevor er die Höhe der steuerbaren und nichtsteuerbaren Umsätze untersucht, die zur gleichen Zeit bewirkt wurden, um einen angemessenen Pro-rata-Satz festzulegen. Der Berichterstatter empfiehlt, den zeitlichen Rahmen für diese notwendigen Überprüfungen auf zwei Wochen festzusetzen, innerhalb deren die Steuerverwaltung des Niederlassungsmitgliedstaats der Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats alle einschlägigen Unterlagen übermitteln muss.
Zur Behebung etwaiger Rechtsmängel sollte die Dreimonatsfrist von dem Zeitpunkt an gerechnet werden, zu dem die sich auf die Überprüfung des betreffenden Steuerpflichtigen beziehenden Unterlagen bei der Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats eingehen. Der Steuerpflichtige ist hierüber automatisch zu unterrichten.
Ein weiterer Rechtsmangel im Vorschlag der Kommission ist das Fehlen einer klaren Unterscheidung zwischen dem dreimonatigen Beschussfassungszeitraum und der Zeit, bis zu der die Überweisung erfolgt sein muss. Der Berichterstatter schlägt vor, die Frist für die Überweisung der Erstattung auf eine Woche nach Ablauf des dreimonatigen Beschlussfassungszeitraums festzusetzen.
Beantragt die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats weitere Untersuchungen, so kann das Beschlussfassungsverfahren (bei dem entschieden wird, ob ein Steuerpflichtiger erstattungsberechtigt ist oder nicht) verlängert werden, allerdings nur unter der Bedingung, dass der Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Überweisung der Erstattung vier Monate nicht übersteigt.
Im Zusammenhang mit dem bei der MwSt-Erstattung zugrunde zu legenden Pro-rata-Satz kann ein Problem der Steuerverwaltung darin bestehen, dass sie über keinerlei Informationen über die Höhe der von einem Steuerpflichtigen bewirkten steuerbaren und nichtsteuerbaren Umsätze verfügt, so dass sie die Berechnung des Pro-rata-Satzes, die der Steuerpflichtige in seinem Erstattungsantrag angibt, nicht nachprüfen kann. Nach dem Vorschlag der Kommission kann dieser Pro-rata-Satz bei der Erstattung der Mehrwertsteuer zugrunde gelegt werden, die im Erwerbsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nicht als steuerpflichtig registriert ist, erhoben wurde.
Was die oben erwähnten Rechtmängel betrifft, so fordert der Berichterstatter die Errichtung eines einheitlichen elektronischen Datenbankensystems, das einen wirksameren Austausch einschlägiger Daten über grenzüberschreitende, der Mehrwertsteuer unterliegende Transaktionen ermöglichen würde. Dies würde ein wirksames Instrument darstellen, um die derzeitige Überprüfungsfrist von drei Monaten für die grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle des vergangenen Quartals, deren Länge dem Missbrauch im Bereich der Mehrwertsteuer Tür und Tor öffnet, zu verkürzen. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene computergestützte Datenaustauschsystem ein hohes Maß an Überprüfbarkeit und Transparenz des Geschäftsverkehrs innerhalb des MIAS-Rahmens fördern und damit zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen könnte.
- [1] KOM(2004)0728 vom 29.10.2004.
- [2] MwSt-Informationsaustauschsystem.
- [3] Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – allgemein bekannt als Erste MwSt-Richtlinie.
- [4] Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 – allgemein bekannt als Sechste MwSt-Richtlinie.
- [5] Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige – allgemein bekannt als Achte MwSt-Richtlinie.
- [6] Ausgenommen sind Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15 oder Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C und D der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, UND die Fälle gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG, in denen die Steuer nur vom Empfänger der Dienstleistung geschuldet wird.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige | ||||||
Bezugsdokumente |
KOM(2004)0728 – C6‑0251/2005 – 2005/0807(CNS) | ||||||
Datum der Konsultation des EP |
20.7.2005 | ||||||
Federführender Ausschuss |
ECON | ||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
IMCO 6.9.2005 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
IMCO 4.10.2005 |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter |
Zsolt László Becsey |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Vereinfachtes Verfahren |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
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Konsultation d. Ausschusses d. Regionen |
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Prüfung im Ausschuss |
5.10.2005 |
11.10.2005 |
14.11.2005 |
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Datum der Annahme |
14.11.2005 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 4 1 | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Margaret Bowles, Ieke van den Burg, David Casa, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in 't Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Karin Riis-Jørgensen, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Peter Skinner, Ivo Strejček, Sahra Wagenknecht | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Katerina Batzeli, Jorgo Chatzimarkakis, Ján Hudacký, Alain Lipietz, Jules Maaten, Thomas Mann, Charles Tannock | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung |
16.11.2005 | ||||||
Anmerkungen (nur in einer Sprache verfügbar) |
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