BERICHT über den Antrag auf Verteidigung der Immunität und der Vorrechte von Giovanni Claudio Fava

23.11.2005 - (2005/2174(IMM))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne

Verfahren : 2005/2174(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0331/2005
Eingereichte Texte :
A6-0331/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Antrag auf Verteidigung der Immunität und der Vorrechte von Giovanni Claudio Fava

(2005/2174(IMM))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den von Giovanni Claudio Fava vorgelegten Antrag auf Verteidigung seiner Immunität vom 1. Juli 2005, der am 6. Juli 2005 im Plenum bekannt gegeben wurde,

–   nach Anhörung von Giovanni Claudio Fava gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986[1],

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0331/2005),

1.   beschließt, die Immunität und Vorrechte von Giovanni Claudio Fava zu verteidigen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses an die zuständigen Behörden der Italienischen Republik zu übermitteln.

  • [1]  Vgl. Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs 1964, S. 195, Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier) sowie Sammlung 1986, S. 2391, Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure und andere).

BEGRÜNDUNG

I.         SACHVERHALT

In der Sitzung vom 6. Juli 2005 erklärte der Präsident des Europäischen Parlaments, dass er mit Schreiben vom 1. Juli 2005 einen Antrag auf Verteidigung der parlamentarischen Immunität von Giovanni Claudio Fava, MdEP, erhalten habe, der ordnungsgemäß an den Rechtsausschuss überwiesen worden sei.

Der Antrag bezieht sich auf das beim Tribunale Civile di Palermo gegen Herrn Fava als Leiter der Zeitschrift Itaca eingeleitete Verfahren, im Rahmen dessen er von einem gewählten Amtsträger der Region Sizilien, Herrn Cintola, ein Mitglied der Partei Unione dei Democratici Cristiani e Democratici di Centro und Assessore al Bilancio e alle Finanze der Region Siziliens, der Verleumdung beschuldigt wird. Herr Cintola fordert Schadenersatz in Höhe von 1.000.000 EUR.

In einem für Itaca verfassten Artikel mit dem Titel “Unter der Gürtellinie“ (unter anderem eine Anspielung auf den Namen von Herrn Cintola) berichtete Herr Fava, dass die Polizei Herrn Cintola gefilmt und abgehört habe, als er von einem gut bekannten Steuerberater einen Umschlag mit 25.000 EUR erhalten habe. Dem Artikel zufolge sei gegen den Steuerberater einige Wochen zuvor wegen Geldwäsche ermittelt worden. In seiner Zeugenaussage in diesem Verfahren gab Herr Cintola an, dass es sich bei dem Geld um ein Darlehen gehandelt habe. Die andere Seite sagte jedoch aus, dass es nie zurückgezahlt worden sei.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts zieht Herr Fava in einem in seiner Zeitschrift Itaca veröffentlichten Artikel, der auch im Internet zugänglich ist, die Eignung von Herrn Cintola für das Amt des Assessore al bilancio für die Region Sizilien in Zweifel. “Würden Sie einem solchen Menschen Ihre Autoschlüssel anvertrauen? Nein, nicht wahr? Nun, in Sizilien hat man ihm die Schlüssel zum Regionalhaushalt anvertraut, einer Kleinigkeit von ein paar Milliarden Euro“.

Das Verfahren gegen Herrn Fava (und andere Eigentümer von Zeitungen und Zeitschriften) wurde von einem Zivilgericht eingeleitet, allerdings stützt sich die Schadenersatzforderung (1.000.000 EUR) anscheinend zumindest teilweise auf Artikel 12 des Gesetzes Nr. 47 über die Presse aus dem Jahre 1948, das es dem Verleumdeten ermöglicht, Schadenersatz auf der Grundlage des Strafgesetzbuchs zu fordern.

II.       RECHTSVORSCHRIFTEN UND ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN ZUR IMMUNITÄT DER MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

1. Die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 lauten wie folgt:

Artikel 9:

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 10:

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

           a.        steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;

           b.         können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

2. Im Europäischen Parlament unterliegt das Verfahren den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Geschäftsordnung. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Artikel lauten wie folgt:

Artikel 6 Aufhebung der Immunität:

1. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten ist es vorrangiges Ziel des Parlaments, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

(..)

3. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds auf Verteidigung von Immunität und Vorrechten wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

(...)

Artikel 7 Immunitätsverfahren:

1. Der zuständige Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte unverzüglich und in der Reihenfolge ihres Eingangs.

2. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen Beschluss, der sich darauf beschränkt, die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu empfehlen.

3. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu verteidigen ist. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden. Das Mitglied kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(...)

6. In Fällen des Schutzes eines Vorrechts oder der Immunität prüft der Ausschuss, inwieweit die Umstände eine verwaltungstechnische oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder bei der Abgabe einer Meinung oder einer Abstimmung im Rahmen der Ausübung des Mandats darstellen oder unter die Aspekte von Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen fallen, die nicht einzelstaatlichem Recht unterliegen, und unterbreitet einen Vorschlag, um die betreffende Behörde zu ersuchen, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.

7. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.

(...)

III.      BEGRÜNDUNG FÜR DEN VORGESCHLAGENEN BESCHLUSS

Gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen genießen die Mitglieder des Europäischen Parlaments „wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung“ uneingeschränkten Schutz vor gerichtlicher Verfolgung.

In seinem beim Tribunale Civile von Palermo eingereichten Antrag fordert der Kläger von mehreren Beschuldigten, darunter Herr Fava, Schadenersatz in Höhe von 1.000.000 EUR wegen mutmaßlicher Verleumdung eines öffentlichen Amtsträgers in seiner Region. Der Kläger behauptet, dass die Verleumdung von besonderer Schwere sei, weil er ein Assessore Regionale sei, und dass die sich hieraus ergebende schwere Schädigung seines Ansehens zu einer tiefen Beunruhigung der Bürger in Bezug auf die öffentliche Rolle der Dienststelle, für die er Verantwortung trage, führen könne.

Es ist allerdings klar, dass Herr Fava in seinem in Itaca veröffentlichten Artikel lediglich Fakten wiedergegeben hat, die im Zusammenhang mit einem gesonderten Gerichtsverfahren veröffentlicht worden waren und folglich Allgemeingut waren, und diese dann lediglich kommentiert hat und Schlüsse im Hinblick auf die Eignung eines Politikers, ein öffentliches Amt in seiner Region zu bekleiden, gezogen hat.

Er übte daher sein Amt als Mitglied des Parlaments aus, indem er seine Ansicht zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse gegenüber seiner Wählerschaft zum Ausdruck brachte. Die Tatsache, dass der Gegenstand seines Artikels das Verhalten eines Politikers und Trägers eines öffentlichen Amtes war, stellt diesen Artikel außerdem in den Kontext einer legitimen politischen Diskussion. Kurz, Herr Fava hat lediglich sein Amt als Mitglied des Parlaments ausgeübt. Der Versuch, Mitglieder des Parlaments durch die Anstrengung eines Gerichtsverfahrens davon abzuhalten, ihre Meinungen über Angelegenheiten von legitimem öffentlichem Interesse und von allgemeiner Relevanz kundzutun, ist in einer demokratischen Gesellschaft inakzeptabel und ein offenkundiger Verstoß gegen Artikel 9 des Protokolls, der darauf abzielt, die Meinungsfreiheit der Mitglieder bei der Ausübung ihres Amtes im Interesse des Parlaments als Institution zu schützen.

IV. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage obiger Überlegungen empfiehlt der Rechtsausschuss nach Prüfung der Argumente für und gegen die Verteidigung der Immunität, die Immunität von Giovanni Claudio Fava zu verteidigen.

VERFAHREN

Titel

Antrag auf Verteidigung der Immunität und der Vorrechte von Giovanni Claudio Fava

Verfahrensnummer

2005/2174(IMM)

Antrag auf Aufhebung der Immunität  übermittelt von  

        Datum des Antrags   

        Datum der Bekanntgabe im Plenum


Giovanni Claudio Fava
1.7.2005
6.7.2005

Federführender Ausschuss             

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
6.7.2005

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 6 Abs. 3 und Art. 7

Berichterstatter(in)           

        Datum der Benennung

Klaus-Heiner Lehne
13.7.2005

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

Prüfung im Ausschuss

5.10.2005

21.11.2005

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

13
0
0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Aloyzas Sakalas, Nicola Zingaretti, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Gauzès, Eva Lichtenberger, Manuel Medina Ortega, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Michel Rocard

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung – A6

23.11.2005

A6-0331/2005