BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

28.11.2005 - (KOM(2005)0190 – C6-0151/2005 – 2005/0087(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Giuseppe Gargani

Verfahren : 2005/0087(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0362/2005
Eingereichte Texte :
A6-0362/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

(KOM(2005)0190 – C6-0151/2005 – 2005/0087(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0190)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0151/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0362/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 1 A (neu)

 

(1a) Die Benennung des Exekutivdirektors sollte auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des vom Europäischen Parlament benannten Vertreters erfolgen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 2

(2) Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung einmal verlängert werden kann.

(2) Hierbei sollte vorgesehen werden, dass die Amtszeit nach angemessener Bewertung und nach Anhörung des Vertreters des Europäischen Parlaments einmal verlängert werden kann.

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)
Artikel 30 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002)

 

Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhält folgende Fassung:

 

„1. Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des vom Europäischen Parlament benannten Vertreters ernannt oder entlassen; Kriterien hierfür sind Leistung und nachgewiesene, für die Zivilluftfahrt relevante Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit der Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.”

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1
Artikel 30 Absatz 4 Satz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002)

4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des vom Europäischen Parlament benannten Vertreters und nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die Frage der Verlängerung der Amtszeit der Exekutivdirektoren der 18 Agenturen und dezentralisierten Einrichtungen, die auf der Grundlage der ersten Säule errichtet wurden, stellt ein rechtliches Problem dar, das vom Juristischen Dienst der Europäischen Kommission aufgezeigt wurde.

Der Gebrauch des Begriffs "Wiederernennung" in den diversen Grundverordnungen erfolgt analog Artikel 214 Absatz 1 des EG-Vertrags, der die Ernennung der Mitglieder der Kommission betrifft, sowie Artikel 223 und 225 des Vertrags über die Ernennung der Richter am Gerichtshof in Luxemburg. Nun ist die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens in diesen Fällen ausgeschlossen.

Wenn so vorgegangen werden müsste, müssten die betreffenden Agenturen das (langwierige und kostspielige) Ernennungsverfahren, wie es in den Grundverordnungen zur Verlängerung der Amtszeit der Exekutivdirektoren vorgesehen ist, einhalten.

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat die Kommission 18 Vorschläge für Verordnungen vorgelegt, um gegebenenfalls die diversen Grundverordnungen abzuändern.

Der Berichterstatter billigt die Vorschläge der Kommission, nutzt aber die Gelegenheit, die sich hier bietet, um eine Beteiligung des Parlaments an den Ernennungsverfahren und den Verfahren zur Verlängerung der Amtszeit der Exekutivdirektoren der verschiedenen Agenturen und Einrichtungen vorzusehen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (24.11.2005)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(KOM(2005)0190 – C6-0151/2005 – 2005/0087(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Paolo Costa

KURZE BEGRÜNDUNG

Zurzeit gibt es in der Europäischen Union 20 dezentralisierte Einrichtungen, die als „Gemeinschaftsagenturen“ bezeichnet werden können. Eine von ihnen ist die Europäische Agentur für Flugsicherheit, eingerichtet durch Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.

Die Direktoren der Agenturen werden im Allgemeinen für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren benannt. Bis vor kurzem verfuhr die für die Ernennung zuständige Instanz so, dass die Amtszeit des amtierenden Leiters am Ende dieses Zeitraums durch einfachen Beschluss verlängert wurde. Die Kommission vertritt aber die Ansicht, dass diese Praxis rechtlich problematisch ist. Entsprechend der Auslegung des Vertrags und gemäß der von den Kommissionsmitgliedern und Richtern geübten Praxis sollte am Ende der Amtszeit eines Direktors ein völlig neues Ernennungsverfahren eingeleitet werden.

Dieses Verfahren wäre aber langwierig, kostspielig und würde die Arbeit der Agentur möglicherweise behindern. Die Kommission schlägt daher als Alternative ein vereinfachtes Verfahren vor, das dennoch eine Art von Bewertung enthält.

Folglich sollte im Falle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.1592/2002 geändert werden. Die geänderte Bestimmung besagt, dass die Amtszeit des Direktors lediglich einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden kann, nachdem die Ergebnisse der ersten Amtsperiode und die Art und Weise, wie sie erzielt wurden, sowie die Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den nächsten Jahren bewertet wurden.

ÄnderungsantrAG

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgenden Änderungsantrag in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ARTIKEL 1
Artikel 30 Absatz 4 (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002)

„4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

„4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission nach einer Bewertung durch die Kommission und den Verwaltungsrat einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der Bewertung beurteilt die Kommission insbesondere Folgendes:

Im Rahmen der Bewertung beurteilen sie insbesondere Folgendes:

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die bis zum Ende der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art ihrer Erreichung;

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

- die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur für die nächsten Jahre.“

Begründung

Der Verwaltungsrat und die Kommission sind die Organe, die am besten zur Durchführung der Bewertung geeignet sind.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0190 – C6-0151/2005 – 2005/0087(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN
7.6.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Paolo Costa
14.6.2005

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

11.10.2005

21.11.2005

 

 

 

Datum der Annahme

22.11.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Armando Dionisi, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Patrick Louis, Erik Meijer, Ashley Mote, Michael Henry Nattrass, Seán Ó Neachtain, Janusz Onyszkiewicz, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Georgios Toussas, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Jas Gawronski, Zita Gurmai, Joost Lagendijk, Antonio López-Istúriz White, Rosa Miguélez Ramos, Francesco Musotto, Willem Schuth

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0190 – C6-0151/2005 – 2005/0087(COD)

Datum der Konsultation des EP

13.5.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
7.6.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

7.6.2005

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Giuseppe Gargani
15.6.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

/

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

5.9.2005

5.10.2005

22.11.2005

 

 

Datum der Annahme

22.11.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

+ :

– :

0 :

12

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Aloyzas Sakalas, Rainer Wieland, Nicola Zingaretti, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Nicole Fontaine, Othmar Karas, Marie Panayotopoulos-Cassiotou

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

28.11.2005

A6-0362/2005

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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