Bericht - A6-0382/2005Bericht
A6-0382/2005

BERICHT über den angeblichen Missbrauch des valencianischen Gesetzes über Grundeigentum oder Ley reguladora de la actividad urbanística (LRAU – Landerschließungsgesetz) und dessen Auswirkungen auf EU-Bürger (Petitionen 609/2003, 732/2003, 985/2002, 1112/2002, 107/2004 und andere)

5.12.2005 - (2004/2208(INI))

Petitionsausschuss
Berichterstatterin: Janelly Fourtou


Verfahren : 2004/2208(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0382/2005
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A6-0382/2005
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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem angeblichen Missbrauch des valencianischen Gesetzes über Grundeigentum oder Ley reguladora de la actividad urbanística (LRAU – Landerschließungsgesetz) und dessen Auswirkungen auf EU-Bürger (Petitionen 609/2003, 732/2003, 985/2002, 1112/2002, 107/2004 und andere)

(2004/2208(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, durch den die Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten übernommen werden, sowie auf Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union, der ein Verfahren zur Feststellung schwerwiegender und anhaltender Verstöße gegen die in Artikel 6 genannten Grundsätze beinhaltet,

–   gestützt auf die Richtlinien 92/50EWG[1] und 93/37EWG[2] zum öffentlichen Auftragswesen, die Richtlinien 85/337/EWG[3], 97/11/EG[4] und 2001/42/EG[5] zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Richtlinie 2000/60/EG[6] zur Wasserpolitik,

–   in Erwägung des Petitionsrechts gemäß Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Petitionen 609/2003, 732/2003, 985/2002, 1112/2002, 107/2004 und andere,

–   gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6‑0382/2005),

A. in der Erwägung, dass beim Europäischen Parlament eine Vielzahl von Petitionen (etwa 15.000) von Einzelpersonen und Vereinigungen in Vertretung Tausender europäischer Bürger und Gebietsansässiger, die in der Autonomen Region Valencia ihren Wohnsitz haben, eingegangen ist, in denen sie die verschiedensten Aspekte der Landerschließung kritisieren, darunter Klagen über die Zerstörung der Umwelt und die städtebaulichen Auswüchse, und in vielen Fällen sich darüber beschweren, dass ihnen infolge einer missbräuchlichen Anwendung des Landerschließungsgesetzes (Ley Reguladora de la Actividad Urbanística – LRAU) ihre ordnungsgemäß erworbenen Eigentumsrechte abgesprochen werden,

B.  in der Erwägung, dass im Mai 2004 ein diesbezüglicher Bericht des Petitionsausschusses erstellt worden ist, in dem die schweren Verletzungen der Menschenrechte und des Gemeinschaftsrechts anhand konkreter Fälle geschildert wurden,

C. in der Erwägung, dass eine vom Petitionsausschuss neu ernannte Delegation im Verlauf einer Informationsreise, die zusätzlich zu der Reise im Mai 2004 unternommen wurde, im Juni 2005 in Madrid und in der Region Valencia Nachforschungen durchgeführt hat, um sich zu informieren und den Sachverhalt zu klären und Gespräche mit den Beteiligten und den Hauptverantwortlichen zu führen,

D. in der Erwägung, dass die Mitglieder der Delegation somit Gelegenheit hatten, die beteiligten Parteien anzuhören, und zwar auch:

      –  die europäischen Bürger und Gebietsansässigen, die beim Parlament Petitionen betreffend die systematische Verletzung ihrer Rechte im Zuge der Anwendung des LRAU eingereicht haben,

      –  den Präsidenten der Regionalregierung von Valencia und die zuständigen Minister, den Präsidenten des Parlaments von Valencia (Cortes Valencianas) und die Fraktionsvorsitzenden, den valencianischen Bürgerbeauftragten (Sindíc de Greuges) und den nationalen Bürgerbeauftragten (Defensor del Pueblo), hohe Beamte der Regierung in Madrid und Valencia, die Vereinigung der Bürgermeister der Region Valencia, Vertreter des Bausektors und Bauträger, die Botschafter der Mitgliedstaaten und zahlreiche andere Beteiligte,

      –  schließlich Vertreter des Verfassungsgerichtshofs sowie den Präsidenten des Gerichts von Valencia, die alle in aufgeschlossener und bereitwilliger Art und Weise kooperiert und somit einen Geist der konstruktiven Zusammenarbeit an den Tag legten, der ausdrücklich gewürdigt wurde,

E.  in der Erwägung, dass in dieser Angelegenheit eine klare und anerkannte Zuständigkeit und Verantwortung der Behörden der Autonomen Region wie der spanischen Zentralregierung besteht, und die in den Vorschriften der spanischen Verfassung von 1978 und - was die vorliegende Frage betrifft - insbesondere in deren Artikel 10, 18, 33, 45, 47, 54, 93 und 105 verankert ist,

F.  in der Erwägung, dass die Organe der Europäischen Union verpflichtet sind, den Bestimmungen der Verträge und den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Unionsbürgerschaft Geltung zu verschaffen und deshalb die Verantwortung dafür tragen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Probleme, von denen europäische Bürger betroffen sind, zu lösen,

G. in der Erwägung, dass die Bodengesetzgebung, die in Spanien gilt, den Landeigentümern 90 % der Bebauungsrechte zubilligt, und in Erwägung des besonderen Charakters des LRAU, das die Eigentümer im Fall, dass ein Erschließungsprojekt (PAI) von einer lokalen Körperschaft genehmigt wird, zwingt, ohne Entschädigung 10 % davon als „Patrimonio Municipal Suelo“ an die Gemeinde sowie ferner das Grundstück für eventuelle Wege, Straßen, Parkplätze usw. …, öffentliche Flächen und öffentliche Anlagen abzutreten oder die vom Bauträger dieser neuen Infrastruktur beschlossenen Erschließungskosten zu zahlen, ein Verfahren, über das der Eigentümer keinerlei Kontrolle hat,

H. in der Erwägung, dass einige Eigentümer durch diesen Erschließungsprozess eindeutig geschädigt worden sind, was sich sowohl aus den Petitionen als auch vor Ort ergibt, und dass dieser Sachverhalt von sämtlichen örtlichen Behörden anerkannt wird, so dass die Regierung von Valencia ein neues Gesetz vorbereitet, um die Auswüchse bei der Anwendung des vorhergehenden Gesetzes zu beseitigen,

I.   in der Erwägung, dass sich die Hauptvorwürfe auf die Übervorteilung bei der Enteignung – in einigen Fällen – mit – nach Auffassung der Betroffenen – extrem niedrigen Bewertungen der Grundstücke, die dann später zu einem hohen Marktpreis wieder veräußert werden, sowie auf die Art und Weise der Information beziehen, die den Betroffenen keine Möglichkeit gibt zu reagieren, wodurch in sehr vielen Fällen ein materieller und moralischer Schaden entsteht,

J.   in der Erwägung, dass die mangelnde Transparenz und das Fehlen klarer vorgegebener Kriterien offenbar dazu führen, dass die Verfahren der Auftragsvergabe nicht im Einklang mit dem europäischen Recht stehen, was die Kommission veranlasst hat, ein Fristsetzungsschreiben an Spanien zu richten, und dass die Zahl der Fälle, in denen Korruption tatsächlich festgestellt wurde oder ein entsprechender Verdacht geäußert wird, ein Beleg für die Mängel des Gesetzes und seiner Anwendung ist,

K. in der Erwägung, dass die Hauptprobleme im Zusammenhang mit der Anwendung des LRAU die Rolle des „Bauträgers“ (urbanizador), die unzulänglichen Kriterien für die Auswahl und Veröffentlichung der zu vergebenden Aufträge, die unzureichende Benachrichtigung der Grundeigentümer und das Fehlen klarer Definitionen des öffentlichen Interesses und einer angemessenen Entschädigung betreffen, Elemente, die das Gesetz unter anderem mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang bringen muss,

L.  in der Erwägung, dass die feierliche Verkündung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Erklärungen der Präsidenten der europäischen Institutionen, dass diese die Charta einhalten werden, im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 1999[7]) bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger legitimerweise erwarten können, dass sie die in der Charta verankerten Rechte auch wahrnehmen können,

M. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Charta einzuhalten, wenn sie Gemeinschaftsrecht in Situationen, in denen die Bestimmungen der Charta greifen, anwenden oder anwenden müssen; in der Erwägung, dass ein enger Zusammenhang besteht zwischen dem Verfahren der Auftragsvergabe einerseits und den Bedingungen für die Enteignung von Eigentum und die Festsetzung der entsprechenden Entschädigung andererseits,

N. in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des EGMR (beispielsweise das Urteil vom 23. September 1998[8]) verlangt, dass „ein „faires Gleichgewicht“ zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Grundrechten von Personen gefunden werden muss, deren Eigentum enteignet wurde“,

O. in der Erwägung, dass einige Erschließungspläne verheerende Auswirkungen auf die Umwelt und das ökologische Gleichgewicht vieler Küstengebiete und insbesondere auf die künftige Situation bei der Wasserversorgung, die ein Anliegen der Europäischen Union darstellt, haben können,

P.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/42/EG eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt, die bei allen Plänen und Programmen zu erfolgen hat, die u.a. „Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung“ betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können und durch die der Rahmen für künftige Genehmigungsverfahren für in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführte Projekte gesetzt wird,

Q. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik die Mitgliedstaaten u.a. verpflichtet, einer Verschlechterung „der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers“ vorzubeugen und ein koordiniertes Vorgehen im Hinblick auf „die gesamte Flussgebietseinheit“ sicherzustellen,

R.  in der Erwägung, dass die Confederación Hidrográfica del Júcar wenigstens gegen 30 neue Erschließungsvorhaben in Valencia Einwände erhoben hat und die Kommission Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie übermittelt hat,

S.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass alle diese Fragen und Vorkommnisse Gegenstand der politischen Debatte auf sämtlichen Ebenen geworden sind, die Notwendigkeit einer umsichtigen und objektiven Betrachtung aller strittigen Schlüsselfragen noch stärker hervorhebt,

1.  stellt fest, dass in der Region Valencia seit Jahrzehnten Zehntausende europäische Bürger wohnhaft sind, von denen die meisten zufrieden sind, dort zu leben, und dass es eine steigende Nachfrage von Gemeinschaftsbürgern gibt, die sich auf Dauer in dieser europäischen Region niederlassen möchten; hat allerdings auch festgestellt, dass in den letzten drei Jahren die Klagen über Fehlentwicklungen bei der Erschließung in beträchtlichem Umfang zugenommen haben;

2.  ist der Auffassung, dass die wichtigsten Probleme, auf die die Bürger hinweisen, in erster Linie die missbräuchliche Anwendung des LRAU durch die am Erschließungsprozess und am Management durch die zuständigen staatlichen Behörden beteiligten Akteure, insbesondere einige Gemeindeverwaltungen und die Regierung der Region Valencia, betreffen;

3.  begrüßt unter diesen Umständen den Beschluss der Regierung der Autonomen Region Valencia, ein neues Gesetz zu erarbeiten und zu verkünden, das das LRAU ablösen soll, um den anerkannten Fehlentwicklungen bei dessen Anwendung entgegenzuwirken und insbesondere die Einladung durch den Präsidenten der Region an das Europäische Parlament, Empfehlungen zu unterbreiten;

4.  ermutigt die Autonome Region Valencia in ihren Bemühungen, das Problem rascher zu lösen, als dies bislang der Fall gewesen ist, und so einen tatsächlichen Beweis für ihr Interesse gegenüber dem Bürger zu liefern;

5.  ist der Auffassung, dass es nicht in seine Verantwortung fällt, den Entwurf dieses neuen Gesetzes zu ändern, besteht jedoch darauf, dass die künftigen Enteignungsvorschriften sowohl in der Sache als auch formal die Rechte der Eigentümer achten und dass bei Erschließungsprojekten die Belange der Ökologie, der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung, die Gegenstand der Hauptpolitikbereiche der Union sind, einbezogen werden;

6.  fordert die zuständigen Behörden auf, die folgenden Vorschläge zur Lösung der Probleme, die nach der heutigen Gesetzgebung in Bezug auf solche Aspekte des Schutzes von Eigentumsrechten entstanden sind, die Fragen der Grund- und Menschenrechte aufwerfen, und in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht zur öffentlichen Auftragsvergabe zu berücksichtigen:

–  Einbeziehung einer eindeutigen Definition des öffentlichen Interesses in das neue Gesetz, die unmissverständlich die Möglichkeit verhindert, dass die Rechtfertigung für Enteignungen im „öffentlichen Interesse“ – die eine Voraussetzung für jegliche Enteignung im Rahmen europäischer Menschen- und Grundrechtestandards ist – viel mehr zugunsten von privaten als von öffentlichen Interessen eingesetzt werden könnte,

–  die Einführung verbindlicher Kriterien für die Berechnung einer Entschädigung in Fällen von Enteignung auf der Grundlage von Normen und Prinzipien, die durch die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR anerkannt wurden,

–  gründliche Revision der Grundlagen zur Auswahl des „Bauträgers“ sowie das Verfahren der Auftragsvergabe an den ausgewählten „Bauträger“, damit diese Funktion mit den europäischen Rechtsvorschriften vereinbar ist, da derzeit ernsthafte Zweifel diesbezüglich bestehen, wovon das laufende Vertragsverletzungsverfahren zeugt, um die Transparenz des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu verstärken und den Schutz der Eigentumsrechte der europäischen Bürger zu gewährleisten,

–  Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass jeder von Erschließungsplänen betroffene Eigentümer individuell, wirksam und rechtzeitig über jeglichen diesbezüglichen Plan und diesbezüglichen Aspekt unterrichtet wird, der sein bzw. ihr Eigentum und seine bzw. ihre Grundrechte berühren könnten, um dadurch eine angemessene Möglichkeit zu garantieren, geeignete Schritte in Betracht zu ziehen;

7.  fordert die zuständigen valencianischen und spanischen Behörden auf zu gewährleisten, dass allgemeine Entwicklungs- und Erschließungspläne, die wahrscheinlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und die den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegen, einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG unterzogen werden;

8.  verweist darauf, dass die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden verpflichtet sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf geplante Bautätigkeiten durchzuführen, die zu einer in Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG, genannten Kategorie gehören, und dass die Auswahl der in Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte auf der Grundlage transparenter Voruntersuchungen und Kriterien erfolgen muss;

9.  fordert die zuständigen valencianischen und spanischen Behörden nachdrücklich auf zu gewährleisten, dass jegliche Entscheidungen über künftige Erschließungen mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die umsichtige Verwendung und den Schutz der Wasserressourcen vereinbar sind, und insbesondere für die Koordinierung der Maßnahmen zu sorgen, die in Bezug auf die Flussgebietseinheit des Júcar für die Erreichung der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele ergriffen wurden;

10. besteht darauf, Reklamationsbüros unter der Verantwortung der lokalen Verwaltungen und der regionalen Regierung einzurichten, die es ermöglichen, vom LRAU betroffenen Personen auf administrativer Ebene zu helfen, indem man ihnen alle notwendigen Informationen liefert, die es ihnen ermöglichen sollen, eventuelle Rechtsbehelfe ins Auge zu fassen;

11. ist besorgt über die Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung bereits beschlossener, aber noch nicht eingeleiteter Vorhaben und deren möglichen Folgen (denn offenbar werden vor der Verkündung des neuen Gesetzes, das zwangsläufig restriktiver ausfallen wird, überstützt neue Vorhaben eingeleitet), und beharrt auf der dringenden Notwendigkeit eines Moratoriums in Bezug auf die Genehmigung neuer Entwicklungsprojekte und Erschließungspläne auf nicht bebauungsfähigen Grundstücken, bis das überarbeitete Gesetz in Kraft tritt;

12. wünscht über die Präventivmaßnahmen unterrichtet zu werden, die die Regionalregierung treffen wird, um die Wiederholung der Fehlentwicklungen zu vermeiden, die bei der Anwendung des vorangegangenen Gesetzes stattgefunden haben;

13. weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dem Rechtsstaat beruht, Prinzipien, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Initiativrecht des Europäischen Parlaments vorsieht in Bezug auf das Verfahren der Feststellung durch den Rat einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung dieser Grundsätze und dass die Kommission oder ein Drittel der Mitgliedstaaten das Verfahren zur Bestrafung eines Mitgliedstaats, sollte die Verletzung anhalten, in die Wege leiten können;

14. verlangt, dass die Kommission weiterhin für eine sorgfältige Überwachung und Untersuchung sorgt, um die Vereinbarkeit des neuen LUV-Gesetzes und seiner Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Auftragsvergabe und verwandten Bereichen zu gewährleisten, und den Petitionsausschuss über die entsprechenden Entwicklungen auf dem Laufenden hält;

15. verpflichtet sich – gemäß den europäischen Zuständigkeiten – die Einhaltung der Ausschreibungsverfahren sowie mögliche Fälle einer unrechtmäßigen Erhebung von Gebühren weiterhin aufmerksam zu verfolgen;

16. wünscht, dass die Information über den Inhalt seiner Untersuchungen und seine Empfehlungen angesichts der Vielzahl von betroffenen europäischen (britischen, deutschen, französischen, belgischen, niederländischen) und auch spanischen Bürgern große Verbreitung findet;

17. fordert die Kommission auf, Lehren aus den Erfahrungen dieser Vorkommnisse zu ziehen und angesichts der großen Zahl von EU-Bürgern, die zur Zeit Immobilien/Grundstücke in EU-Ländern, die nicht ihr Heimatland sind, erwerben, zu überdenken, welche Sicherungsmaßnahmen – legislativer, nichtlegislativer oder nur beratender Art – zweckmäßig sein können, um die Bürger, die solche bedeutenden Geschäfte und Investitionen außerhalb der Gerichtsbarkeit ihres Herkunftslandes tätigen, zu schützen und zu unterstützen und dem Europäischen Parlament über das Ergebnis solcher Überlegungen Bericht zu erstatten;

18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Autonomen Region Valencia, dem Bürgerbeauftragten der Autonomen Region Valencia, der spanischen Regierung sowie den Petenten zu übermitteln.

  • [1]  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1002, S. 1).
  • [2]  Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54).
  • [3]  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
  • [4]  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).
  • [5]  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
  • [6]  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
  • [7]  Rechtssache T-14/98 Hautala/ Rat [1999] ECR II-2489.
  • [8]  Rechtssache Aka/Türkei (Slg. 1998-VI, Fas. 90 (23.9.98)).

BEGRÜNDUNG

Seit über zwei Jahren erhält das Parlament eine Vielzahl von Petitionen zu einer scheinbar extrem kritischen Situation durch die Anwendung eines Landerschließungsgesetzes in der Region Valencia (LRAU). Die Zahl der Personen, die direkt oder über Vereinigungen Beschwerde führen, soll bei 15.000 liegen.

Gegenstand der Beschwerden ist die missbräuchliche Infragestellung von gegenwärtigem Eigentum durch Landerschließungs- und Entwicklungsvorhaben, wobei sich die Kritik sowohl auf die Sache (rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Zulässigkeit dieser Vorhaben) als auch auf die Form (mangelhafte Information, fehlende Transparenz, zu kurze Einspruchs- und Vorschlagsfristen, zu niedrige Entschädigungen) bezieht.

Schwerwiegende Vorwürfe werden darüber hinaus erhoben in Bezug auf die Einhaltung der Ausschreibungsverfahren und die Einhaltung der Umweltvorschriften, wobei sogar von Korruptionsfällen die Rede ist. Es sei bemerkt, dass die rechtliche und politische Verantwortung für diese Situation und für die kommenden Vorhaben drei Körperschaften obliegt, und zwar:

1.   der spanischen Regierung, was das Bodengesetz betrifft;

2.   der Autonomen Region Valencia, was die örtlichen Rechtsvorschriften für Erschließungsmaßnahmen betrifft;

3.   den Gemeinden, die, gestützt auf die spanischen und regionalen Rechtsvorschriften, die Programme durchführen, die sie für rechtmäßig halten.

Im vorliegenden Fall geht es um das 1994 in Kraft getretene LRAU-Gesetz, das sowohl in der Sache als auch in Bezug auf seine Anwendung angefochten wird.

Die Stadt Valencia räumt die durch dieses Gesetz entstandenen Fehlentwicklungen ein und plant eine Korrektur durch ein neues Gesetz. In diesem Zusammenhang hat die Region unserem Ausschuss bei dessen Besuch vorgeschlagen, dass sie ihm den neuen Gesetzentwurf vorlegt, um dann Anregungen oder Änderungsvorschläge unsererseits einzubeziehen.

Die Angelegenheit ist im Übrigen stark politisiert, was die Bewertung noch schwieriger und heikler macht.

Was kann die Rolle Europas bei dieser Problemstellung sein, da sowohl das Parlament als auch die Kommission von einer wachsenden Zahl von Bürgern – nicht nur aus Spanien sondern auch aus den meisten übrigen EU-Ländern – befasst werden?

Europa kann nur auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts tätig werden und im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einem etwaigen Verstoß gegen die Richtlinie über öffentliche Aufträge (die Kommission hat eine diesbezügliche Untersuchung eingeleitet).

Was das Umweltproblem betrifft, so ist die Frage weitaus komplexer und schwieriger zu regeln, denn Urbanisierungsprojekte fallen nicht in die derzeitigen Zuständigkeiten der Union (siehe Mitteilung der Kommission vom 11. April 2004 KOM(2004)6) und die Umweltpolitik gehört nicht zu den ausschließlichen Zuständigkeiten der Union (siehe Artikel 1-13 bzw. 1-14).

Was die Achtung der Menschenrechte im eigentlichen Sinne betrifft, so besitzt die Grundrechtscharta keine zwingende Rechtswirkung, sodass wir nur zu einer Klage beim Gerichtshof in Straßburg raten können.

Bei der Debatte darf allerdings nicht die Dringlichkeit der Situation und die Tatsache übersehen werden, dass der extrem hohen Zahl von gegenwärtiger Eigentümer eine Antwort gegeben werden muss, die befürchten, auf unerträgliche Art und Weise geschädigt zu werden, ganz zu schweigen von denen, die glauben, ihres Besitzes bereits beraubt worden zu sein.

Es ist klar, dass die fallweise Prüfung die Kapazität und die Zuständigkeit der europäischen Instanzen überschreitet. Deshalb muss man sich auf eine nachhaltige Empfehlung beschränken, in der die Region Valencia ersucht wird, nicht nur ihr Gesetz, zu verbessern, was im Gange ist, sondern auch ein Verfahren einzuleiten, um die Situation Fall für Fall zu beurteilen und die geeigneten Korrekturen und Entschädigungen vorzunehmen.

Der Petitionsausschuss hat sich nach Prüfung der Beschwerden vor Ort begeben und war beeindruckt von der hohen Anzahl und der Art der Beschwerden, die von spanischen Bürgern und Bürgern aus anderen europäischen Ländern erhoben wurden.

Ohne ein Urteil zur Sache abgeben zu können, was die Erstellung rechtlicher und wirtschaftlicher Gutachten, die außerhalb der Möglichkeiten des Petitionsausschusses liegen, implizieren würde, ist für jeden - die Region Valencia eingeschlossen - ersichtlich, dass es Missstände und möglicherweise Missbräuche gegeben hat. Dies rechtfertigt die Schaffung eines Korrektursystems. Das Europäische Parlament hat die Pflicht zu reagieren, allerdings im Rahmen seiner Zuständigkeiten, damit bei den Bürgern keine Erwartungen geweckt werden, die nur enttäuscht werden könnten.

* Siehe die Mitteilung der Kommission vom 11. April 2004 KOM(2004)6

Schlussfolgernd wird es als dringlich erachtet:

1. ein Verfahren zu den Punkten einzuleiten, die auf den Tatsachen beruhen und in die gemeinschaftliche Zuständigkeit (Ausschreibungen) fallen, was jedwedes Urteil zur Rechtmäßigkeit des gebilligten Vorhabens ausschließt;

2. an die Region Valencia und die beteiligten Kommunen einen Appell zu richten, in dem die eingegangenen Beschwerden geschildert werden und die Besorgnis der Abgeordneten des Petitionsausschusses über das kundgetan wird, was sich in der Sache und in der Form als mangelnde Wertschätzung und mangelnde Achtung gegenüber den betroffenen europäischen Bürgern darstellt;

3. den Wunsch des Parlaments zum Ausdruck zu bringen, dass ein Korrektur- und Entschädigungsverfahren für festgestelltes Unrecht eingeleitet wird;

4. dazu aufzurufen, dass bei den laufenden Vorhaben die für die gesamte Europäische Union so wichtigen Umweltschutzvorschriften beachtet werden.

VERFAHREN

Titel

Angeblicher Missbrauch des valencianischen Gesetzes über Grundeigentum oder Ley reguladora de la actividas urbanística (LRAU – Landerschließungsgesetz) und dessen Auswirkungen auf EU-Bürger (Petitionen 609/2003, 732/2003, 985/2002, 1112/2002, 107/2004 und andere)

Verfahrensnummer

2004/2208(INI)

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 192 Abs. 1

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

PETI
18.11.2004

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

In den Bericht aufgenommene(r) Entschließungsantrag / -anträge

 

 

 

Berichterstatter(in)
  Datum der Benennung

Janelly Fourtou

29.9.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

 

Prüfung im Ausschuss

15.6.2005

10.10.2005

 

 

 

Datum der Annahme

23.11.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

22

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Robert Atkins, Inés Ayala Sender, Alessandro Battilocchio, Michael Cashman, Elly de Groen-Kouwenhoven, Janelly Fourtou, David Hammerstein Mintz, Roger Helmer, Carlos José Iturgaiz Angulo, Marcin Libicki, David Martin, Mairead McGuinness, Manolis Mavrommatis, Willy Meyer Pleite, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Joan Calabuig Rull

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Herbert Bösch, Salvador Garriga Polledo, Sarah Ludford, Antonio Masip Hidalgo, Antonio López-Istúriz White, Luis Yañez-Barnuevo García

Datum der Einreichung – A6

5.12.2005

A6-0382/2005