BERICHT über den Vierten Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 – 30. April 2004)
15.12.2005 - (2005/2060(INI))
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Giusto Catania
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vierten Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 – 30. April 2004)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf Kapitel V mit dem Titel „Bürgerrechte“,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999,
– unter Hinweis auf den Vierten Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 - 30. April 2004) (KOM(2004)0695),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung, in der die Kommission ihren Standpunkt zur Einbürgerung der illegalen Einwanderer zum Ausdruck bringt (KOM(2003)0336),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[1],
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben, das am 1. Mai 1997 in Kraft trat,
– gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A6-0411/2005),
A. in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft die Rechtsstellung bezeichnet, die sich aus der Zugehörigkeit eines Individuums zu einer bestimmten politischen und territorialen Einheit ergibt, und ein sich entwickelndes Konzept ist, das an die politische Entwicklung der Europäischen Union angepasst werden muss,
B. in der Erwägung, dass Artikel 17 des EG-Vertrags über die Unionsbürgerschaft am 7. Februar 1992 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt wurde und folgenden Wortlaut hat: „Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt“,
C. in der Erwägung, dass die Zuerkennung der Unionsbürgerschaft folglich vom Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union abhängt und es sich daher nicht um einen eigenständigen Begriff handelt, sondern dass sie von jedem Staat auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsvorschriften geregelt ist,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Organe aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse daran haben, Vorschläge für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten vorzulegen, mit denen die Souveränität der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet respektiert wird, da ein Mitgliedstaat, wenn er die Staatsangehörigkeit gewährt oder versagt, gleichzeitig die Unionsbürgerschaft gewährt oder versagt,
E. in der Erwägung, dass jeder Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Staat, in dem er ansässig ist, unter den gleichen Bedingungen genießt wie die Bürger dieses Staates,
F. in der Erwägung, dass jeder Unionsbürger gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags das Recht hat, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, und sich gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags an den Bürgerbeauftragten wenden kann,
G. in der Erwägung, dass der ergänzende Charakter der Unionsbürgerschaft später im Vertrag von Amsterdam in Artikel 17 des EG-Vertrags unterstrichen wurde, der den Wortlaut hat: „Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht“,
H. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedliche Modalitäten für die Anerkennung der Staatsangehörigkeit haben,
I. in der Erwägung, dass die Staatsangehörigkeit juristisch betrachtet originär oder abgeleitet erworben werden kann,
J. in der Erwägung, dass der originäre Erwerb der Staatsangehörigkeit (ius sanguinis oder ius soli) in den Mitgliedstaaten die üblichste Modalität ist und dass in vielen Staaten auf der Welt neben dem originären Erwerb (ius soli) der abgeleitete Erwerb (Einbürgerung) möglich ist,
K. in der Erwägung, dass in den geltenden Verträgen einige Rechte der Unionsbürgerschaft bereits aufgrund des Wohnsitzes gewährt werden, wie das Petitionsrecht beim Parlament und das Recht auf Befassung des Bürgerbeauftragten; in der Erwägung, dass es daher möglich ist, auf alle in der Europäischen Union ansässigen Bürger auch das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie das Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen auszudehnen,
L. in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat im Jahre 1999 auf seiner Tagung in Tampere in seinen Schlussfolgerungen für das langfristige Ziel ausgesprochen hat, langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union das umfassende Recht auf Wohnsitznahme zu gewähren,
M. in der Erwägung, dass es nach dem Scheitern des Referendums über den Vertrag über eine Verfassung für Europa in Frankreich und in den Niederlanden und der Unterbrechung der Ratifizierungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten ein wichtiges Signal wäre, die Debatte über die Zukunft der Europäischen Union, ausgehend von einer konkreten und bedeutsamen Maßnahme wie der Unionsbürgerschaft als Symbol für die Entschlossenheit, die Existenz einer politischen und territorialen Gemeinschaft zur Geltung zu bringen, neu zu entfachen, um das Vertrauensbündnis zwischen der Union und ihren Bürgern zu stärken,
N. in der Erwägung, dass die Probleme mit der Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa deutlich gezeigt haben, dass sich die Europäische Union den Unionsbürgern stärker annähern muss und dass ihre Sorgen und Bedürfnisse deutlicher analysiert werden müssen, da die Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften ihr tägliches Leben direkt betrifft,
O. in der Erwägung, dass die Europäische Union in Bezug auf die Vertretung und demokratische Beteiligung verschiedene Symptome einer Krise zeigt und dass sich dies insbesondere an der sinkenden Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ablesen lässt, deren Ausweitung eine besorgniserregende Entwicklung für die Zukunft des europäischen Projekts darstellt,
P. in der Erwägung, dass die Erweiterung der Europäische Union einen erheblichen Anstieg der Zahl der Unionsbürger zur Folge gehabt hat, die ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsstaats haben, was zur europäischen Vielfalt und zu dem Zugehörigkeitsgefühl zu einer gemeinsamen Welt, aber auch zu einem Anstieg der Zahl der Drittstaatsangehörigen beigetragen hat,
Q. in der Erwägung, dass es viele Bürger gibt, seien es Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige, die zwar in der Europäischen Union wohnhaft sind und sogar einer regelmäßigen Arbeit nachgehen oder studieren, von den politischen Entscheidungsprozessen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind und alle oder einen Teil ihrer Steuern entrichten, jedoch entgegen den Bestimmungen des Artikels 190 des EG-Vertrags und im Widerspruch zu den Grundprinzipien der modernen Demokratie, denen zufolge es keine Besteuerung ohne Vertretung („no taxation without representation“) geben sollte, ausgeschlossen sind,
R. in der Erwägung, dass die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen auf dem nationalen Staatsgebiet eines Mitgliedstaats künftig ein ständiges Kennzeichen der europäischen Gesellschaften sein wird und dass diese Bürger gemäß den Richtlinien 2004/38/EG und 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen[2] eine Reihe von Rechten genießen; in der Erwägung, dass die Drittstaatsangehörigen in zwölf Mitgliedstaaten entsprechend den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen auf kommunaler Ebene das Wahlrecht ausüben können und dass in drei weiteren Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen einiger Drittstaaten das Wahlrecht bei den Kommunalwahlen haben,
S. in der Erwägung, dass die Einreichung einer Petition beim Petitionsausschuss des Parlaments für die Unionsbürger und die Bürger mit ständigem Wohnsitz in der Europäischen Union ein wichtiges außergerichtliches Rechtsmittel darstellt, auf das sie bei Verstößen gegen das EU-Recht zurückgreifen können, wobei der Petitionsausschuss dafür verantwortlich ist, effizient auf die Besorgnisse und die Kritik der Bürger – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen und lokalen Behörden – zu reagieren, um eine Lösung für die angeprangerten Probleme im Zusammenhang mit der unrichtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu finden,
1. fordert die Mitgliedstaaten auf, dort, wo es erforderlich ist, über die Möglichkeit nachzudenken, eine stärkere Verbindung zwischen dem rechtmäßigen und ständigen Aufenthalt während eines angemessenen Zeitraums einerseits und dem Erwerb der Staatsangehörigkeit und folglich der Unionsbürgerschaft andererseits herzustellen;
2. unterstreicht, dass es notwendig und wichtig ist, die Rechte der Unionsbürger zu stärken, indem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich gemacht wird;
3. stellt fest, dass der Erwerb der Unionsbürgerschaft und der mit ihr verbundenen Rechte derzeit vom Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten abhängt; nimmt zur Kenntnis, dass die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Vorschriften für den Zugang zur Staatsangehörigkeit in den Mitgliedstaaten eine Quelle der Diskriminierung der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, darstellen können; hält es daher bei gleichzeitiger Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet für wünschenswert, eine verstärkte Koordinierung der allgemeinen Kriterien und Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit voranzutreiben, um eine größtmögliche Gerechtigkeit beim Zugang zur Unionsbürgerschaft sicherzustellen; hält es auch für wünschenswert, Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Verbreitung von Informationen über die verschiedenen einzelstaatlichen Regelungen durchzuführen;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu erörtern, ob eine allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Wahlkarte geschaffen werden kann, in der je nach dem Hauptwohnsitz und der Staatsangehörigkeit jedes Wählers alle Wahlen detailliert aufgeführt sind, bei denen er das Recht und die Pflicht hat, seine Stimme abzugeben; meint, dass diese Initiative die Unionsbürgerschaft transparenter machen würde;
5. unterstreicht, dass die Schaffung eines politischen Raumes und einer Unionsbürgerschaft, die der gegenwärtigen Entwicklung unserer Demokratien entsprechen, auch beinhaltet, jedem Bürger, der rechtmäßig und ständig in der Europäischen Union ansässig ist, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit politische Rechte zu gewähren;
6. vertritt die Ansicht, dass die Integration der Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union erleichtert und ein Zugehörigkeitsgefühl zu einer echten politischen und territorialen Gemeinschaft geweckt würde, wenn allen in der Europäischen Union ansässigen Bürgern einige mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zuerkannt würden;
7. ist der Auffassung, dass eines der Hauptziele der Unionsbürgerschaft nicht darin bestehen sollte, eine die nationale Staatsangehörigkeit ergänzende Rechtsstellung zu schaffen, sondern darin, die Integration der Bürger in ihren Wohnsitzstaat zu fördern und dabei alle Rechte zu gewährleisten, selbst wenn die Unionsbürger außerhalb der Europäischen Union ansässig sind;
8. ist der Ansicht, dass die Zuerkennung der Unionsbürgerschaft aufgrund des Wohnsitzes das Endziel des dynamischen Prozesses sein sollte, durch den sich die Europäische Union zu einer echten politischen Gemeinschaft entwickeln wird;
9. fordert die Kommission daher auf, ein Weißbuch über die mögliche Weiterentwicklung der Unionsbürgerschaft und die Harmonisierung der verschiedenen geltenden Regelungen in den Mitgliedstaaten zu verfassen;
10. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen des Europarates über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben noch nicht ratifiziert haben, auf, es zu ratifizieren, und fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben, auf, Artikel 6 dieses Übereinkommens umzusetzen, der das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen für alle Drittstaatsangehörigen vorsieht, die vor den Wahlen fünf Jahre lang rechtmäßig und ständig in dem Aufnahmemitgliedstaat ansässig waren;
11. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf einen Aufenthaltstitel in jedem Mitgliedstaat auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die über fünf Jahre ständig in der Europäischen Union ansässig waren, auszudehnen;
12. vertritt die Auffassung, dass die Unionsbürgerschaft zunehmend auf kommunaler Ebene gelebt werden und besser sichtbar sein sollte, indem sie Rechte mit sich bringt, einschließlich sozialer Rechte und Pflichten, wie beispielsweise eine direkte Verbindung von Elementen des Steuersystems mit der Finanzierung der Europäischen Union ohne eine Erhöhung der gesamten Steuerlast; ist der Auffassung, dass diese Neuerung nicht nur die Diskussionen um die Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts durch die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten und um den Begriff der „angemessenen Gegenleistung“ beenden, sondern auch einen Beitrag zur Schaffung einer ausgewogenen Unionsbürgerschaft leisten würde;
13. fordert erneut, dass der Gemeinschaftshaushalt teilweise auf der Grundlage eines Mechanismus echter Eigenmittel nach einem transparenten, gerechten und demokratischen System finanziert wird, ohne eine Erhöhung der gesamten Steuerlast, was einen Ausweg aus der derzeitigen festgefahrenen Situation ermöglichen würde, die sich aufgrund der Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts durch die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten und des Begriffs der „angemessenen Gegenleistung“ ergeben hat; ist ferner der Ansicht, dass ein derartiger Vorschlag bei den Unionsbürgern zu einem besseren Verständnis der realen Gegebenheiten des Haushalts der Europäischen Union und folglich zur Festigung einer ausgewogenen Unionsbürgerschaft beitragen würde, die sich sowohl auf Rechte als auch auf Pflichten gründet;
14. vertritt unbeschadet einer solchen Reform des Systems der Eigenmittel der Europäischen Union die Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Unionsbürger bestmöglich nachvollziehen können, welcher Teil ihrer Steuern zum Gemeinschaftshaushalt beiträgt, beispielsweise durch Einführung eines Vermerks auf dem Steuerbescheid, wenn dies möglich ist:
15. fordert die Kommission auf, einen legislativen Vorschlag zur „Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger“ vorzulegen, der unter genauester Beachtung der Verträge und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, alle Rechte, die das Gemeinschaftsrecht den im Hoheitsgebiet der Europäischen Union rechtmäßig ansässigen Bürgern gewährt, systematisch auflistet und gemeinsam anerkennt;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, so schnell wie möglich zu erörtern, ob den europäischen Bürgern die Möglichkeit gewährt werden kann, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei den kommunalen, kantonalen und regionalen Wahlen in ihrem Wohnsitzstaat das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, so schnell wie möglich zu erörtern, ob den europäischen Bürgern die nicht kumulierbare Möglichkeit zugestanden werden kann, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit entweder in ihrem Wohnsitzstaat oder in ihrem Herkunftsstaat bei den nationalen Wahlen das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
18. hält es für wünschenswert, die in der Richtlinie 2004/38/EG, die am 30. April 2006 in Kraft treten wird, verankerten Rechte, die das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und nach einem fünfjährigen Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat das Recht auf einen ständigen Aufenthalt betreffen, auf die Drittstaatsangehörigen auszudehnen, die seit mindestens fünf Jahren in der Europäischen Union ansässig sind;
19. ist auch überzeugt, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die über fünf Jahre ständig in der EU ansässig waren, dieselben Rechte genießen müssen wie diejenigen Unionsbürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem eigenen ansässig sind, und ein aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament haben und an den Kommunalwahlen teilnehmen können sollten;
20. unterstreicht, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament der sichtbarste Ausdruck der demokratischen Unionsbürgerschaft sind; hofft aus diesem Grunde aufrichtig, dass über eine Reform des Wahlsystems für die Wahlen zum Europäischen Parlament bis 2009 nachgedacht wird, um ihnen durch die Vereinheitlichung der Wahlverfahren eine echte europäische Dimension zu geben; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die politischen Parteien auf europäischer Ebene unbedingt gestärkt werden müssen;
21. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Wahlrecht der Unionsbürger und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet die Möglichkeit prüfen sollten, ob den ansässigen Bürgern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit das Wahlrecht bei regionalen und nationalen Wahlen gewährt werden kann; vertritt auch die Ansicht, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Staatsangehörigkeit den seit einer angemessenen Zeit rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Bürgern nicht zuerkennen, wenigstens die Möglichkeit prüfen sollten, den langfristig aufenthaltsberechtigten Bürgern bei allen Wahlen das Wahlrecht zu gewähren;
22. vertritt die Auffassung, dass das Zugehörigkeitsgefühl zur Europäischen Union, das unerlässlich für eine echte Unionsbürgerschaft ist, nachhaltig gestärkt würde, wenn den Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den nationalen und regionalen Wahlen gewährt würde;
23. unterstreicht, dass die Unionsbürgerschaft unabhängig von dem Heimat- oder Herkunftsland in hohem Maße an die Anerkennung der sozialen Rechte, des Rechts auf Arbeit, auf ein Studium und auf sozialen Schutz (Gesundheitsfürsorge, Altersversorgung und sonstige Leistungen) gebunden sein muss;
24. vertritt die Auffassung, dass die Unionsbürgerschaft allen Bürgern der Europäischen Union unabhängig davon, ob sich ihr Geburtsort oder ihr Wohnort innerhalb der Europäischen Union selbst oder in einem Drittstaat befindet, dieselben Rechte garantiert; fordert die Kommission auf, die Lage der europäischen Emigranten zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Bürgerrechte tatsächlich gewährleistet sind;
25. hält es für zweckmäßig, bei dieser Gelegenheit eine Debatte zu eröffnen, im Rahmen derer das Projekt der Unionsbürgerschaft angesichts der beträchtlichen Fortschritte, die die Europäische Union seit dem Vertrag von Maastricht erzielt hat, festgelegt und präzisiert werden kann;
26. hofft aufrichtig, dass das Wahlsystem für die Wahlen zum Europäischen Parlament bis 2009 reformiert wird, um ihnen durch die Vereinheitlichung der Wahlverfahren, insbesondere durch die Wahl eines Teils der Mitglieder auf transnationalen europäischen Listen, die von den europäischen Parteien vorgelegt werden, eine echte europäische Dimension zu geben;
27. unterstreicht, dass eine europäische Verfassung, die die Werte, auf denen die Europäische Union beruht, und die Grundrechte ihrer Bürger klar definiert, ihre Kompetenzen nennt und ihre Institutionen und Beschlussverfahren festlegt, zum Zugehörigkeitsgefühl zur Europäischen Union und folglich zur Unionsbürgerschaft sowie zur Stärkung einer europäischen Identität beitragen wird;
28. ist der Ansicht, dass die Zuerkennung der Unionsbürgerschaft aufgrund des Wohnsitzes das Endziel des dynamischen Prozesses sein sollte, durch den sich die Europäische Union zu einer echten politischen Gemeinschaft entwickeln wird;
29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, die Unionsbürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und insbesondere ihre Ausübung des passiven und aktiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nachhaltig zu fördern; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auf einer gemeinsamen Grundlage darauf hinwirken sollten, dass die europäische Dimension Eingang in die Lehrpläne der Primär- und Sekundarstufe aller Schulen findet, indem die Grundbegriffe der europäischen Kultur, der europäischen Politik und der europäischen Institutionen aufgenommen werden;
30. begrüßt die neue Strategie der Kommission im Bereich Information und Kommunikation, die darauf abzielt, den konkreten Wünschen, Erwartungen und Besorgnissen der Bürgerinnen und Bürger besser Rechnung zu tragen und mit ihnen in einen Dialog zu treten, um es ihnen zu ermöglichen, durch ihre Beteiligung am demokratischen Prozess Einfluss auf die Politik der Europäischen Union zu nehmen; hofft daher aufrichtig, dass die Anwendung dieser neuen Strategie rasch zu sichtbaren Ergebnissen führen wird;
31. wünscht im Übrigen, dass die Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Bereich Information und Kommunikation die Rolle und die Mitarbeit der Medien fördern; unterstreicht insbesondere die Bedeutung der Kommunikation im nachbarschaftlichen Umfeld über die Rolle der Medien und der Behörden vor Ort;
32. unterstreicht auch, dass das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Kapitel V (Bürgerrechte) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die uneingeschränkte Entwicklung der Unionsbürgerschaft wichtig ist; unterstreicht, das der Zugang zu zuverlässigen juristischen Informationen gewährleistet sein muss, damit sich bei den Bürgern auf ihrer Grundlage ein Bewusstsein für ihre Rechte ausbilden kann;
33. ermuntert die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Information der Unionsbürger über ihre Rechte im Bereich des konsularischen Schutzes durch diplomatische und konsularische Dienste jedes anderen Mitgliedstaats, dort, wo der Mitgliedstaat des Bürgers nicht vertreten ist, zu verbessern;
34. weist darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft das Recht auf Einreichung von Petitionen beinhaltet, was dem Parlament die Möglichkeit gibt, die Anwendung des EU-Rechts effizient zu kontrollieren und auf Initiative der EU-Bürger zu einem reibungslosen Funktionieren der Europäischen Union beizutragen;
35. stellt fest, dass Petitionen an das Parlament die Änderung sowie die Umsetzung einer EU-Rechtsvorschrift zum Ziel haben können;
36. bedauert, dass sich das Verfahren der Einreichung von Petitionen durch die hohe Zahl von eingegangenen Petitionen zuweilen verzögert; ist der Auffassung, dass dieses Verfahren durch die Einführung eines neuen elektronischen Systems zur Prüfung von Petitionen zusammen mit der Bereitstellung ausreichender personeller Ressourcen noch effizienter gestaltet werden kann;
37. ist der Auffassung, dass der Status des Petitionsrechts als Grundrecht der Unionsbürger es zumindest erfordern würde, dass die Kommission stichhaltige Gründe angibt, wenn sie auf eine Empfehlung des Parlaments nicht eingeht; äußert seine Zufriedenheit über die bisherige Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Prüfung von Petitionen, stellt jedoch fest, dass Verstoßverfahren in erster Linie auf der Grundlage von bei der Kommission eingereichten Beschwerden und nicht auf der Grundlage von dem Petitionsausschuss vorgelegten Petitionen eingeleitet worden sind;
38. fordert den Rat und die Kommission auf, eine engere Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Parlaments und dem Bürgerbeauftragten anzustreben, so dass jeder Unionsbürger und alle Bürger mit ständigem Wohnsitz in der Europäischen Union die Möglichkeit haben, ihre Rechte effizienter wahrzunehmen;
39. fordert die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere der neuen Mitgliedstaaten, auf, die Bürger ausführlich über ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte zu informieren, indem sie die Zuständigkeiten des Petitionsausschusses und des Bürgerbeauftragten stärker verdeutlichen und ausreichend Informationen zum Verfahren der Einreichung von Petitionen oder Beschwerden in der jeweiligen Muttersprache des Bürgers sowie Informationen über die Bedingungen der Zulässigkeit von Petitionen zur Verfügung stellen;
40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (30.11.2005)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zum Vierten Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 – 30. April 2004)
(2005/2060(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Pervenche Berès
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, die europäischen Bürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und insbesondere ihre Ausübung des passiven und aktiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nachhaltig zu fördern; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auf einer gemeinsamen Grundlage darauf hinwirken sollten, dass die europäische Dimension Eingang in die Lehrpläne der Primär- und Sekundarstufe aller Schulen findet, indem die Grundbegriffe der europäischen Kultur, der europäischen Politik und der europäischen Institutionen aufgenommen werden;
2. unterstreicht, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament der sichtbarste Ausdruck der demokratischen Unionsbürgerschaft sind; hofft aus diesem Grunde aufrichtig, dass über eine Reform des Wahlsystems für die Wahlen zum Europäischen Parlament bis 2009 nachgedacht wird, um ihnen durch die Vereinheitlichung der Wahlverfahren eine echte europäische Dimension zu geben; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die politischen Parteien auf europäischer Ebene unbedingt gestärkt werden müssen;
3. begrüßt die neue Strategie der Europäischen Kommission im Bereich Information und Kommunikation, die darauf abzielt, den konkreten Wünschen, Erwartungen und Besorgnissen der Bürgerinnen und Bürger besser Rechnung zu tragen und mit ihnen in einen Dialog zu treten, um es ihnen zu ermöglichen, durch ihre Beteiligung am demokratischen Prozess Einfluss auf die Politik der Union zu nehmen; hofft daher aufrichtig, dass die Anwendung dieser neuen Strategie rasch zu sichtbaren Ergebnissen führen wird;
4. wünscht im Übrigen, dass die Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Bereich Information und Kommunikation die Rolle und die Mitarbeit der Medien fördern; unterstreicht insbesondere die Bedeutung der Kommunikation im nachbarschaftlichen Umfeld über die Rolle der Medien und der Behörden vor Ort;
5. unterstreicht auch, dass das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Kapitel V (Bürgerrechte) der Charta der Grundrechte für die uneingeschränkte Entwicklung der Unionsbürgerschaft wichtig ist; unterstreicht die Notwendigkeit, den Zugang zu zuverlässigen juristischen Informationen zu gewährleisten, damit sich bei den Bürgern auf ihrer Grundlage ein Bewusstsein für ihre Rechte ausbilden kann;
6. vertritt die Auffassung, dass das Zugehörigkeitsgefühl zur Union, das unerlässlich für eine echte Unionsbürgerschaft ist, nachhaltig gestärkt würde, wenn den europäischen Bürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den nationalen und regionalen Wahlen gewährt würde;
7. wiederholt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, den im Hoheitsgebiet der Union langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Rechte zu gewähren, die denen so nahe wie möglich kommen, die die Bürger der Europäischen Union genießen, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Lage der Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Union ansässig sind, in besonderer Weise Rechnung getragen werden muss;
8. stellt fest, dass der Erwerb der Unionsbürgerschaft und der mit ihr verbundenen Rechte derzeit vom Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten abhängt; nimmt zur Kenntnis, dass die sehr großen Unterschiede zwischen den Vorschriften für den Zugang zur Staatsangehörigkeit in den Mitgliedstaaten eine Quelle der Diskriminierung der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, darstellen können; hält es daher bei gleichzeitiger Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet für wünschenswert, eine verstärkte Koordinierung der allgemeinen Kriterien und Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit voranzutreiben, um die größtmögliche Gerechtigkeit beim Zugang zur Unionsbürgerschaft sicherzustellen; hält es auch für wünschenswert, Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Verbreitung von Informationen über die verschiedenen einzelstaatlichen Regelungen durchzuführen;
9. ermuntert die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Information der Unionsbürger über ihre Rechte im Bereich des konsularischen Schutzes durch diplomatische und konsularische Dienste jedes anderen Mitgliedstaats, dort, wo der Mitgliedstaat des Bürgers nicht vertreten ist, zu verbessern;
10. unterstreicht, dass eine europäische Verfassung, die die Werte, auf denen die Union beruht, und die Grundrechte ihrer Bürger klar definiert, ihre Befugnisse nennt und ihre Institutionen und Beschlussverfahren festlegt, zum Zugehörigkeitsgefühl zur Union und folglich zur Unionsbürgerschaft sowie zur Stärkung einer europäischen Identität beitragen wird;
11. fordert erneut, dass der Gemeinschaftshaushalt teilweise auf der Grundlage eines Mechanismus echter Eigenmittel nach einem transparenten, gerechten und demokratischen System finanziert wird, ohne eine Erhöhung der gesamten Steuerlast, was einen Ausweg aus der derzeitigen festgefahrenen Situation ermöglichen würde, die sich aufgrund der Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts durch die Beiträge der Mitgliedstaaten und des Begriffs der „angemessenen Gegenleistung“ ergeben hat; ist ferner der Ansicht, dass ein derartiger Vorschlag zu einem besseren Verständnis der realen Gegebenheiten des Haushalts der Europäischen Union bei den Unionsbürgern und folglich zur Festigung einer ausgewogenen Unionsbürgerschaft beitragen würde, die sich sowohl auf Rechte als auch auf Pflichten gründet;
12. vertritt unbeschadet einer solchen Reform des Systems der Eigenmittel der Europäischen Union die Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die europäischen Bürger bestmöglich nachvollziehen können, welcher Teil ihrer Steuern zum Gemeinschaftshaushalt beiträgt, beispielsweise durch Einführung eines Vermerks auf dem Steuerbescheid, wenn dies möglich ist.
VERFAHREN
Titel |
Vierter Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 – 30. April 2004) | |||||
Verfahrensnummer |
||||||
Federführender Ausschuss |
LIBE | |||||
Stellungnahme von |
AFCO | |||||
Verstärkte Zusammenarbeit - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
| |||||
Verfasserin der Stellungnahme |
Pervenche Berès | |||||
Prüfung im Ausschuss |
4.10.2005 |
24.10.2005 |
29.11.2005 |
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| |
Datum der Annahme |
29.11.2005 | |||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 2 0 | ||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
James Hugh Allister, Jens-Peter Bonde, Carlos Carnero González, Richard Corbett, Jean-Luc Dehaene, Panayiotis Demetriou, Maria da Assunção Esteves, Ingo Friedrich, Genowefa Grabowska, Ignasi Guardans Cambó, Daniel Hannan, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jo Leinen, Íñigo Méndez de Vigo, Riccardo Ventre | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Pervenche Berès, Elmar Brok, Klaus Hänsch, Pasqualina Napoletano, Raimon Obiols i Germà, Gérard Onesta, Georgios Papastamkos | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Hans-Peter Martin | |||||
STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (20.9.2005)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zum Vierten Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 - 30. April 2004)
(2005/2060(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Marie Panayotopoulos-Cassiotou
VORSCHLÄGE
Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die Probleme mit der Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa deutlich gezeigt haben, dass sich die Europäische Union ihren Bürgern mehr annähern muss und dass ihre Sorgen und Bedürfnisse deutlicher analysiert werden müssen, da die Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften ihr tägliches Leben direkt betrifft,
B. in der Erwägung, dass die Einreichung einer Petition beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments für die europäischen Bürger und die Bürger mit ständigem Wohnsitz in der EU ein wichtiges außergerichtliches Rechtsmittel darstellt, auf das sie bei Verstößen gegen das EU-Recht zurückgreifen können, wobei der Petitionsausschuss dafür verantwortlich ist, effizient auf die Besorgnisse und die Kritik der Bürger – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen und lokalen Behörden – zu reagieren, um eine Lösung für die angeprangerten Probleme im Zusammenhang mit der inkorrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu finden,
1. unterstreicht, dass es notwendig und wichtig ist, die Rechte der EU-Bürger zu stärken, indem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich gemacht wird;
2. ist davon überzeugt, dass das Vertrauen der EU-Bürger in alle EU-Institutionen weiter gestärkt wird durch die Annahme des Verhaltenskodex der EU für gute Verwaltungspraxis, der unter anderem Regeln für den Zugang zu EU-Dokumenten enthält und so die Transparenz der Tätigkeiten der EU und ihrer Institutionen deutlich verbessert wird;
3. weist darauf hin, dass die europäische Bürgerschaft das Recht auf Einreichung von Petitionen beinhaltet, was dem Parlament die Möglichkeit gibt, die Anwendung des EU-Rechts effizient zu kontrollieren und auf Initiative der EU-Bürger zu einem reibungslosen Funktionieren der EU beizutragen;
4. stellt fest, dass Petitionen an das Europäische Parlament die Änderung sowie die Umsetzung einer EU-Rechtsvorschrift zum Ziel haben können;
5. bedauert, dass das Verfahren der Einreichung von Petitionen bislang durch einen Mangel an technischer Unterstützung beeinträchtigt war; ist aber dennoch der Auffassung, dass dieses Verfahren ein sehr wirksames Instrument darstellt, wenn es ordnungsgemäß durchgeführt wird, wobei es vom politischen Willen abhängt, ob dieses Verfahren eingeschränkt bleibt oder weiter ausgebaut wird;
6. ist der Auffassung, dass der Status des Petitionsrechts als Grundrecht der europäischen Bürger es zumindest erfordern würde, dass die Kommission stichhaltige Gründe angibt, wenn sie auf eine Empfehlung des Europäischen Parlaments nicht eingeht; äußert seine Zufriedenheit über die bisherige Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Prüfung von Petitionen, stellt jedoch fest, dass Verstoßverfahren in erster Linie auf der Grundlage von bei der Kommission eingereichten Beschwerden und nicht auf der Grundlage von dem Petitionsausschuss vorgelegten Petitionen eingeleitet worden sind;
7. fordert den Rat und die Kommission auf, eine engere Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments und dem Europäischen Bürgerbeauftragten anzustreben, so dass jeder europäische Bürger und alle Bürger mit ständigem Wohnsitz in der EU die Möglichkeit haben, ihre Rechte effizienter wahrzunehmen;
8. fordert die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere der neuen Mitgliedstaaten, auf, die Bürger ausführlich über ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte zu informieren, indem sie die Zuständigkeiten des Petitionsausschusses und des Bürgerbeauftragten stärker verdeutlichen und ausreichend Informationen zum Verfahren der Einreichung von Petitionen oder Beschwerden in der jeweiligen Muttersprache des Bürgers sowie Informationen über die Bedingungen der Zulässigkeit von Petitionen zur Verfügung stellen.
VERFAHREN
Titel |
Vierter Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 - 30. April 2004) | |||||
Verfahrensnummer |
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Federführender Ausschuss |
LIBE | |||||
Mitberatender Ausschuss |
PETI | |||||
Verstärkte Zusammenarbeit |
Nein | |||||
Verfasserin der Stellungnahme |
Marie Panayotopoulos-Cassiotou | |||||
Prüfung im Ausschuss |
13.7.2005 |
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Datum der Annahme der Vorschläge |
13.9.2005 | |||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
17 0 0 | ||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Robert Atkins, Michael Cashman, Proinsias De Rossa, Alexandra Dobolyi, Janelly Fourtou, Roger Helmer, Marcin Libicki, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Mairead McGuinness, David Hammerstein Mintz, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Andreas Schwab, Richard Seeber, Diana Wallis, Rainer Wieland | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Marie-Hélène Descamps | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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VERFAHREN
Titel |
Vierter Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2001 – 30. April 2004) | ||||||||||||
Verfahrensnummer |
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Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 45 | ||||||||||||
Federführender Ausschuss |
LIBE | ||||||||||||
Mitberatende Ausschüsse |
AFCO |
PETI |
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Nicht abgegebene Stellungnahme |
CULT |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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In den Bericht aufgenommene(r) Entschließungsantrag / -anträge |
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Berichterstatter |
Giusto Catania |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Prüfung im Ausschuss |
13.7.2005 |
23.11.2005 |
12.12.2005 |
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Datum der Annahme |
12.12.2005 | ||||||||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
25 15 0 | |||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Nuno Alvaro, Edit Bauer, Johannes Blokland, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Fausto Correia, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Patrick Gaubert, Elly de Groen-Kouwenhoven, Lilli Gruber, Adeline Hazan, Timothy Kirkhope, Ewa Klamt, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Romano Maria La Russa, Sarah Ludford, Edith Mastenbroek, Claude Moraes, Lapo Pistelli, Martine Roure, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka | ||||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maria da Assunção Esteves, Giovanni Claudio Fava, Anne Ferreira, Ignasi Guardans Cambó, Jean Lambert, Siiri Oviir, Marie-Line Reynaud, Kyriacos Triantaphyllides | ||||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Marco Rizzo, Francesco Enrico Speroni | ||||||||||||
Datum der Einreichung – A6 |
15.12.2005 |
A6‑0411/2005 | |||||||||||