BERICHT über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
10.1.2006 - (PE-CONS 3665/2005 – C6‑0405/2005 – 2003/0107(COD)) - ***III
Delegation des Europäischen Parlaments im Vermittlungsausschuss
Vorsitzende der Delegation: Dagmar Roth-Behrendt
Berichterstatter: Jonas Sjöstedt
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
(PE-CONS 3665/2005 – C6‑0405/2005 –2003/0107(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments (PE-CONS 3665/2005 – C6‑0405/2005),
– in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung von Bulgarien und Rumänien zur Umsetzung der Richtlinie[1],
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[2] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0319)[3],
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung[4] zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates[5],
– in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2005)0477)[6],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6‑0001/2006),
1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an und bestätigt seine Erklärung zur gemeinsamen Erklärung von Bulgarien und Rumänien;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts – gemeinsam mit den diesbezüglichen Erklärungen des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie umfassen Stoffe wie Mutterboden, Deckgebirge, taubes Gestein und Bergematerial, die beim Prospektieren, Gewinnen und Aufbereiten von Mineralien entfernt werden. Sie stellen den größten einzelnen Abfallstrom in Europa dar und machen mehr als 20 % des gesamten Abfallaufkommens aus.
Am 2. Juni 2003 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bewirtschaftung dieser Abfälle vor. Der Vorschlag sieht „Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vor, mit denen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit infolge der Entsorgung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie so weit wie möglich vermieden oder reduziert werden sollen“ (Artikel 1).
Am 31. März 2004 nahm das Parlament in erster Lesung 74 Änderungsanträge zu diesem Vorschlag an. Der Rat verabschiedete seinen Gemeinsamen Standpunkt am 12. April 2005. Am 6. September 2005 nahm das Parlament in zweiter Lesung 36 Änderungsanträge zum Gemeinsamen Standpunkt an. Sie betrafen vor allem folgende Bereiche:
- die Gewässerverschmutzung;
- die finanziellen Sicherheiten zur Abdeckung der Haftungsleistungen der Betreiber gemäß der Richtlinie;
- den Anwendungsbereich der Richtlinie;
- die Abfallbewirtschaftung und die Vermeidung von Verschmutzung;
- die Übergangsbestimmungen und die Verpflichtungen der Beitrittsländer.
Vermittlung
Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss hielt ihre konstituierende Sitzung am 27. September 2005 ab. Ihre Mitglieder beauftragten die Delegationsvorsitzende, Dagmar Roth-Behrendt, den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses, Karl-Heinz Florenz, und den Berichterstatter, Jonas Sjöstedt, informelle Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen. Das Vermittlungsverfahren wurde am 12. Oktober als Tagesordnungspunkt ohne Aussprache formell aufgenommen. Trilog-Gespräche fanden am 12. Oktober und am 25. Oktober statt. Beim dritten Trilog-Gespräch am 21. November wurde ein Kompromiss gefunden, der alle offenen Fragen abdeckte. Dieser Kompromiss wurde am 23. November vom AStV und am 29. November von der Delegation des Parlaments (mit 15 Stimmen ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen) gebilligt. In der Folge wurde er in einem Briefwechsel bestätigt.
Die Schlüsselaspekte der im Vermittlungsverfahren erzielten Einigung können wie folgt zusammengefasst werden:
1. Gewässerverschmutzung
In zweiter Lesung hatte das Parlament Änderungsanträge angenommen, in denen die geltenden Verpflichtungen im Hinblick auf den Wasserschutz geklärt und direkte Verweise auf das EU-Wasserrecht festgelegt wurden. Ferner wurde die Einleitung von Abfall in aufnehmende Gewässerkörper untersagt, sofern die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie nicht nachgewiesen wird. Schließlich wurden die Verpflichtungen der Betreiber in Bezug auf die Lagerung von Abfall in Abraumhohlräumen und auf Abraumhohlräume festgelegt, deren Flutung zugelassen wird. Der Rat widersetzte sich jeglichem Verweis auf „andere geförderte Materialien“ außer Bergematerial; er argumentierte damit, dass Abraumhohlräume nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und stimmte dieser Abänderung nicht zu, die er im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie als Umkehr der Beweislast betrachtete.
Gemäß Artikel 10 des Kompromisstextes stellen die Mitgliedstaten sicher, dass der Betreiber bei der Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume geeignete Maßnahmen ergreift, um die Überwachung des Abfalls und der Abbauhohlräume zu gewährleisten. Ferner muss der Betreiber, sofern Abfall in Abbauhohlräume verfüllt wird, deren Flutung dann zugelassen wird (Artikel 13), die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Verschlechterung der Wasserqualität und eine Verschmutzung des Bodens zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, und der zuständigen Behörde die notwendigen Angaben vorlegen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, zu gewährleisten.
2. Finanzielle Sicherheiten zur Abdeckung der Haftungsleistungen der Betreiber
Dies war eines der strittigsten Themen. Das Parlament vertrat den Standpunkt, dass die Höhe der Sicherheitsleistung in regelmäßigen Abständen an den Umfang der Sanierungsarbeiten angepasst werden sollte und die Garantien die potenziellen Kosten einer Sanierung auf dem Areal des Standorts sowie auf dem direkt durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areal abdecken müssen. Der Rat betonte, dass diese Haftungsleistungen auch so klar wie möglich zu definieren sind, wenn die Betreiber in die Lage versetzt werden sollen, sich gegen ihre Haftung gemäß der Richtlinie zu versichern.
In der nunmehr erzielten Einigung (Erwägung 25, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 3) werden die Anliegen des Parlaments größtenteils berücksichtigt. Die finanziellen Sicherheiten müssen ausreichen, um die Kosten einer Sanierung auf dem durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areal abzudecken, was auch die Anlage selbst mit einschließt, wie im Abfallbewirtschaftungsplan beschrieben. Die Höhe der Sicherheit muss regelmäßig an die notwendigen Sanierungsarbeiten angepasst werden.
3. Anwendungsbereich
Die Verweise auf radioaktive mineralische Abfälle und auf die gegebenenfalls maßgeblichen Rechtsvorschriften unter dem Euratom-Vertrag wurden in Erwägung 10 klarer gefasst.
Erwägung 30 wurde umformuliert, um den Anliegen des Parlaments gerecht zu werden, wonach aufgelassene Standorte unter die stillgelegten Standorte aufgenommen werden sollen, für die eine Bestandsaufnahme der Einrichtungen durchgeführt werden muss, die tatsächlich oder möglicherweise eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellen, und wonach festgestellt werden soll, dass diese Bestandsaufnahme die Grundlage für ein angemessenes Maßnahmenprogramm bilden soll.
In einer neuen Erwägung (Erwägung 32) wird die Einbeziehung der Belange des Umweltschutzes in andere gemeinschaftliche Politiken und Tätigkeiten gefordert, um die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Die Definition von „Aufbereiten“ in Artikel 3 Nummer 8 wurde abgeändert, so dass sie auch das Brennen von Kalk abdeckt.
4. Abfallbewirtschaftung und Vermeidung von Verschmutzung
Mit der Einigung, die erzielt wurde, wird eine umweltfreundliche und nachhaltige Entwicklung ausdrücklich gefördert. In Erwägung 13 wird betont, wie wichtig die Vermeidung oder Minimierung mineralischen Abfalls (und nicht nur dessen Behandlung, Verwertung und Beseitigung) ist. In vier wesentlichen Abänderungen an Artikel 5 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 wird der Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne geklärt, die die Betreiber erstellen müssen. Beispielsweise wird in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe h nun gefordert, dass die Abfallbewirtschaftungspläne eine Bewertung des ursprünglichen Zustands des durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals umfassen müssen, die als Maßstab für die Sanierung des Standortes nach Stilllegung der Anlage dienen kann.
5. Übergangsbestimmungen und Beitrittsländer
Hier ging es um drei miteinander zusammenhängende Probleme: die Übergangsbestimmungen für bereits in Betrieb befindliche Abfallentsorgungseinrichtungen, die Frist für die Umsetzung der Richtlinie und die möglichen Ausnahmen für die Beitrittsländer.
Das Parlament vertrat in zweiter Lesung folgenden Standpunkt: Die Richtlinie sollte binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden, bestehende Abfallversorgungseinrichtungen müssen während des gewährten Übergangszeitraums bestimmten Anforderungen genügen und für nicht aktive, aber noch nicht stillgelegte Anlagen sollen keinerlei Übergangsbestimmungen gelten. Außerdem eventuelle Ausnahmen für die Beitrittsländer die Ziele der Richtlinie nicht untergraben. Der Rat blieb in seinem Standpunkt dabei, dass die in seinem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Übergangsbestimmungen sinnvoll seien, dass ein Zeitraum von 24 Monaten notwendig sei, um eine angemessene Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten, und dass das Recht der Beitrittsländer, sich um Ausnahmen vom Korpus des Gemeinschaftsrechts zu bemühen, – sowie sein Recht, solche Ausnahmen zu gewähren – im Beitrittsvertrag verankert seien.
Die erzielte Einigung (Artikel 24) sieht strengere Übergangsbestimmungen vor als der Gemeinsame Standpunkt des Rates. Ferner müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass mineralische Abfälle vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an ungeachtet der Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen vor der Umsetzung der Richtlinie so bewirtschaftet werden, dass die Erreichung der Ziele der Richtlinie oder der in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Wasser-Rahmenrichtlinie festgelegten Umweltanforderungen nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen (Artikel 25 Absatz 1).
Die vorgeschlagene Richtlinie umfasst auch Erklärungen des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments, in denen die gemeinsame Erklärung von Bulgarien und Rumänien begrüßt wird. In dieser gemeinsamen Erklärung der beiden Länder wird die Bedeutung dieser Richtlinie für den Umweltschutz in Europa anerkannt. Ferner erklären die beiden Länder, dass sie sich verpflichten, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Richtlinie innerhalb der im Text genannten Frist umzusetzen, und sie erklären ihren festen politischen Willen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Bestimmungen der Richtlinie ebenso zu erfüllen wie die anderen Mitgliedstaaten.
Schlussfolgerung
Diese Richtlinie ist ein wichtiger Teil der Umweltgesetzgebung. Die im Vermittlungsverfahren erzielte Einigung stellt für das Parlament ein positives Ergebnis dar, da in den meisten Fragen, die es mit seinen Abänderungen in zweiter Lesung abdeckte, zufrieden stellende Lösungen gefunden wurden. Die Delegation empfiehlt dem Parlament daher, den gemeinsamen Entwurf in dritter Lesung anzunehmen.
VERFAHREN
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Titel |
Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG | |||||
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
PE-CONS 3665/2005 – C6-0405/2005 – 2003/0107(COD) | |||||
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Rechtsgrundlage |
Art. 251 Abs. 5 und Art. 175 EG | |||||
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Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 65 | |||||
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Vorsitzende der Delegation: Vizepräsidentin |
Dagmar Roth-Behrendt | |||||
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Vorsitzender des federführenden Ausschusses |
Karl-Heinz Florenz |
ENVI | ||||
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Berichterstatter |
Jonas Sjöstedt |
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Vorschlag der Kommission |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie – KOM(2003)0319 – C5-0256/2003 | |||||
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Datum 1. Lesung EP – P5 |
31.3.2004 |
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Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
16075/1/2004 – C6-0128/2005 12.5.2005 | |||||
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Standpunkt der Kommission (Art. 251 Abs. 2 Unterabs. 2 3. Spiegelstrich) |
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Datum 2. Lesung EP – P6 |
6.9.2005 |
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Stellungnahme der Kommission (Art. 251 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchstabe c) |
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Datum des Eingangs des Textes aus der 2. Lesung des Rates |
29.9.2005 | |||||
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Datum des Schreibens des Rates betreffend die Nichtübernahme von Abänderungen des EP |
6.10.2005 | |||||
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Sitzungen des Vermittlungsausschusses |
12.10.2005 |
6.12.2005 |
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Datum Abstimmung Delegation EP |
29.11.2005 | |||||
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
15
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Anwesende Mitglieder |
Karl-Heinz Florenz, Françoise Grossetête, Jutta D. Haug, Gyula Hegyi, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Linda McAvan, Riitta Myller, Dagmar Roth-Behrendt, Jonas Sjöstedt, Renate Sommer, María Sornosa Martínez, Åsa Westlund | |||||
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Anwesende Stellvertreter(innen) |
Richard Seeber, Bogusław Sonik | |||||
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Datum der Einigung im Vermittlungsausschuss |
6.12.2005 | |||||
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Datum der Feststellung der Billigung des gemeinsamen Entwurfs durch die beiden Vorsitzenden und der Übermittlung des Textes an EP und Rat |
8.12.2005 | |||||
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Datum der Einreichung – A6 |
10.1.2006 |
A6-0001/2006 | ||||
FRISTVERLÄNGERUNGEN
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Verlängerung der Frist für die 2. Lesung des Rates |
nein |
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Verlängerung der Frist für die Einberufung des Ausschusses Beantragendes Organ – Datum |
nein
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Verlängerung der Frist für die Tätigkeiten des Ausschusses Beantragendes Organ – Datum |
ja
Rat – 17.11.2005 |
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Verlängerung der Frist für den Erlass des Rechtsakts Beantragendes Organ – Datum |
nein
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