ENTWURF EINES BERICHTS zu Standortverlagerungen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung
30.1.2006 - (2004/2254(INI))
Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Alain Hutchinson
VORSCHLAG FÜR EINE ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu Standortverlagerungen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 und das entsprechende Aktionsprogramm,
– gestützt auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen[1],
– gestützt auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen[2],
– gestützt auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen[3],
– gestützt auf Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer[4],
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission ‑ Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung[5],
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission ‑ Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Zeit nach dem 1. Januar 2007[6],
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen[7],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“[8],
– in Kenntnis seiner Entschließung vom 6. Juli 2005 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds[9],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu der Schließung von Unternehmen nach Gewährung einer EU-Finanzhilfe[10],
– gestützt auf die Artikel 87 Absatz 3, 136 und 158 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6‑0013/2005),
A. in der Erwägung, dass das Ziel der Politik der regionalen Entwicklung in der Förderung der Entwicklung der Regionen der Europäischen Union besteht und dass es dafür erforderlich ist, die Kohärenz zwischen der Politik der regionalen Entwicklung und der Wettbewerbspolitik zu gewährleisten, was bedeutet, dass staatliche Beihilfen nicht der Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten förderlich sein dürfen,
B. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein Instrument der Europäischen Union ist, durch das der Entwicklungsrückstand der ärmsten Regionen verringert werden kann, und dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Unternehmen zu unterstützen und in diesen Regionen in Infrastrukturprojekte zu investieren; in der Erwägung, dass die staatlichen Beihilfen ein rechtliches Instrument darstellen, um dieses Ziel zu erreichen,
C. in der Erwägung, dass Unternehmen aus einer Vielzahl von Gründen Standortverlagerungen beschließen, die in einigen Fällen überhaupt nichts mit ihrer Produktivität, Effizienz oder wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zu tun haben; in der Erwägung, dass solche Verlagerungen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu massiven Arbeitsplatzverlusten und wirtschaftlichen Problemen führen, deren Auswirkungen auf die regionale Entwicklung um so schwerwiegender sind, als es in der verlassenen Region nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten gibt,
D. in der Erwägung, dass sich aus dieser Realität die dringende Notwendigkeit ergibt, auf EU-Ebene einen Rechtsrahmen zur Regulierung anzunehmen, um Überwachungssysteme einzurichten, mit denen die wirtschaftlichen und sozialen Kosten aller Standortverlagerungen quantifiziert werden; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds[11] die Annahme aller erforderlichen rechtlichen Maßnahmen fordert, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die Gemeinschaftsmittel erhalten, ihre Tätigkeit nicht für einen längeren und bereits im Vorfeld festgelegten Zeitraum verlagern, wie auch die Annahme einer Bestimmung, wonach die Kofinanzierung von Tätigkeiten, die zu einem erheblichen Abbau von Arbeitsplätzen oder zur Schließung von Betrieben an existierenden Standorten führen, verhindert werden soll; in der Erwägung, dass das Parlament ferner in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2005 zur Rolle der direkten staatlichen Beihilfen als Instrument der regionalen Entwicklung[12] festgestellt hat, dass die EU-Beihilfen für Unternehmensverlagerungen keinerlei europäischen Mehrwert erbringen und dass deshalb auf sie verzichtet werden sollte,
E. in der Erwägung, dass die Globalisierung, der technologische Fortschritt und der Abbau der Zutrittsschranken zu bestimmten Ländern den internationalen Handel erleichtern und in einer globalisierten Welt Chancen für die Europäische Union bieten, aber auch die Gefahr von Standortverlagerungen erhöhen können,
F. in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen sollten,
G. in der Erwägung, dass weder die Gemeinschaftsstatistiken noch die Statistiken der Mitgliedstaaten der Union bislang globale und präzise Daten über das Ausmaß der Standortverlagerungen innerhalb oder außerhalb der Union liefern können, vor allem wenn es um die Quantifizierung der Unternehmensverlagerungen und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung in den Ursprungsländern und den Zielländern geht; in der Erwägung, dass die Statistiksysteme in der EU deshalb verstärkt werden müssen,
H. in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen unter Umständen als eine Notmaßnahme erforderlich sein können, wenn Umstrukturierungen oder Standortverlagerungen in einer bestimmten Örtlichkeit zu einem erheblichen Verlust an Arbeitsplätzen führen,
1. unterstreicht die schwere Belastung, die in verschiedenen Ländern der Europäischen Union von der Verlagerung von Unternehmen ausgeht;
2. fordert, dass das in Artikel I-3 Absatz 3 des Entwurfs des Verfassungsvertrags festgelegte Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, sowie die strategischen Ziele der Vollbeschäftigung, verbunden mit Rechten und sozialem Fortschritt, eingehalten und umgesetzt werden wird verlangt, dass Praktiken, die nicht der Realisierung dieser Ziele dienen, wie Standortverlagerungen, die nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit gerechtfertigt sind oder zu einem erheblichen Arbeitsplatzverlust führen können, von der EU nicht finanziell unterstützt werden;
3. erinnert daran, dass die Struktur- und Kohäsionsfonds dem Ziel des Zusammenhalts dienen müssen, das darin besteht, den Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und dass ein wesentlicher Teil der Anstrengungen vorrangig in den Regionen erbracht werden muss, die einen wirtschaftlichen Entwicklungsrückstand aufweisen;
4. geht davon aus, dass die Verlagerung nicht nur die arbeitsintensiven, so genannten herkömmlichen Industrien wie die Textil- und Bekleidungs-, Schuh-, Kabel- und Holzindustrie, sondern auch die kapitalintensiven Industrien wie die Stahl-, Maschinen-, Schiffbau-, Luftfahrt- und Elektrogeräteindustrie und wichtige Bereiche des Dienstleistungssektors wie die Softwareentwicklung und die Finanz-, Informations- und Logistikdienstleistungen betrifft;
5. empfiehlt der Kommission, die derzeitigen Unternehmensschließungen und ‑verlagerungen aufmerksam zu verfolgen und im Falle der zweckwidrigen Verwendung die Rückzahlung der gewährten Fördermittel zu verlangen;
6. hebt hervor, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf gemeinschaftlicher wie nationaler Ebene für die Annahme von Maßnahmen einsetzen müssen, um die potentiellen negativen Folgen von Standortverlagerungen für die Wirtschaftsentwicklung und die schwerwiegenden sozialen Auswirkungen zu verhindern, die die direkten und indirekten Arbeitsplatzverluste in den Regionen der Europäischen Union nach sich ziehen, die von Betriebsverlagerungen betroffen sind und nicht oder nur in geringem Maße in der Lage sind, Umstrukturierungen durchzuführen;
7. fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die europäische Regionalpolitik Anreize für Betriebsverlagerungen bietet, was Arbeitsplatzverluste zur Folge hätte;
8. billigt den von der Kommission im Rahmen der Strukturfondsreform gemachten Vorschlag von Sanktionen für Unternehmen, die nach Erhalt einer Finanzhilfe der Europäischen Union innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe Unternehmensteile verlagern, als eine erste unabdingbare Maßnahme zugunsten des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU;
9. fordert auch, dass Unternehmen, denen staatliche Beihilfen zugute gekommen sind – insbesondere, wenn sie nicht alle mit diesen Beihilfen verknüpften Verpflichtungen eingehalten haben – oder Unternehmen, die Arbeitskräfte an ihrem ursprünglichen Standort entlassen haben, ohne die nationalen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten, und die Standorte innerhalb der Union verlagern, nicht in den Genuss von öffentlichen Beihilfen für die neuen Standorte kommen dürfen und dass sie für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ebenfalls von der Förderung durch die Strukturfonds oder durch staatliche Beihilfen ausgeschlossen werden;
10. ist der Meinung, dass es ebenfalls erforderlich ist, Maßnahmen im Hinblick auf die so genannten „umgewandelten“ Standortverlagerungen zu ergreifen, die eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ohne Verlegung des Standorts des Unternehmens zur Folge haben;
11. ist der Auffassung, dass es in Ermangelung einer stärkeren Koordinierung unserer einzelstaatlichen Sozialsysteme unbedingt notwendig geworden ist, eine Reihe von abgestimmten Maßnahmen in den einzelnen Politikbereichen der Union zu ergreifen; fordert daher die rasche Einführung einer globalen europäischen Strategie der Prävention, Überwachung und Beobachtung der Standortverlagerungen innerhalb, aber auch außerhalb der Union, die koordiniert mit allen Mitgliedstaaten auf Unionsebene umgesetzt wird;
12. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Beobachtungsstelle in Dublin mit der Untersuchung, Evaluierung (unter anderem Feststellung der neu geschaffenen Arbeitsplätze und der Arbeitsplatzverluste unter Berücksichtigung des qualitativen Aspekts) und Beobachtung des Phänomens der Standortverlagerungen zu betrauen, um ihre Auswirkungen im Wirtschafts- und Sozialbereich sowie auf die Kohäsionspolitik, die Raumordnung und die Regionalentwicklung zu bestimmen, die Ergebnisse dieser Untersuchung vorzulegen und dem Parlament in Form regelmäßiger Berichte konkrete Vorschläge zu unterbreiten;
13. unterstreicht die Bedeutung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2003 zu der Schließung von Unternehmen nach der Gewährung von EU-Zuschüssen; ersucht die Kommission, die Europäische Stelle zur Beobachtung des Wandels zu beauftragen, der Untersuchung von Verlagerungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken;
14. ersucht die Kommission, in die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Bestimmungen über die Rückerstattung der Beihilfen aufzunehmen, die Unternehmen gewährt wurden, die die an diese Beihilfen geknüpften Bedingungen nicht einhalten und Standortverlagerungen innerhalb der EU und besonders nach außerhalb vornehmen;
15. fordert die Kommission auch auf, in ihre neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ein System aufzunehmen, das die Gewährung von staatlichen Beihilfen als eine Notmaßnahme im Falle hoher Arbeitsplatzverluste ermöglicht, auch wenn die Region oder der Standort normalerweise nicht für eine derartige Unterstützung in Frage kämen;
16. fordert erneut kohärente Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen und die Vermeidung großer Unterschiede zwischen benachbarten Regionen in Bezug auf die ihnen gewährte Unterstützung;
17. fordert die Kommission auf, die Gewährung und Beibehaltung öffentlicher Beihilfen aus dem Haushalt der Union oder den Haushalten der Mitgliedstaaten an Verpflichtungen im Bereich der Beschäftigung und der örtlichen Entwicklung zu knüpfen, die für die Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens sowie die zuständigen örtlichen, regionalen und nationalen Behörden verbindlich sind;
18. lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission darauf, dass es angebracht ist, diese Hilfen an solide Garantien in Bezug auf die langfristige Beschäftigung und das regionale Wachstum zu binden;
19. ersucht die Kommission, die bestehenden Vorschriften für die Rückzahlung von Beihilfen durch Unternehmen, die ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Investitionen, für die sie eine öffentliche Beihilfe erhalten haben, nicht einhalten, konsequent anzuwenden und einen Bericht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen vorzulegen;
20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin auf, eine Liste der Unternehmen zu erstellen, die gegen die Regelungen für staatliche Beihilfen oder für die Gemeinschaftsfonds verstoßen, indem sie Standorte innerhalb der EU oder nach außerhalb verlagern, unter Missachtung der Verpflichtung zur Weiterführung der Tätigkeiten, die in diesen Regelungen festgelegt ist;
21. ersucht die Kommission, einen europäischen Verhaltenskodex zu erarbeiten, der darauf abzielt, Verlagerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen in eine andere Region bzw. ein anderes Land der EU, die nur zu dem Zweck des Erhalts einer EU-Finanzhilfe vorgenommen werden, zu verhindern;
22. fordert die Kommission auf, auf die Einbeziehung von Sozialklauseln in internationale Verträge hinzuwirken, und zwar auf der Grundlage der fünf für prioritär erachteten ILO-Konventionen, und zwar zum Organisationsrecht, zur Versammlungsfreiheit, zum Verbot der Kinderarbeit, zum Verbot der Zwangsarbeit sowie zum Diskriminierungsverbot; fordert, die Umsetzung dieser Sozialklauseln zu flankieren durch positive Maßnahmen und Anreize für Länder und Betriebe, sich an diese Klauseln zu halten; fordert die Kommission und den Rat auf, sich dafür einzusetzen, dass diese Thematik im Rahmen der WTO-Ministerkonferenz wieder auf die Tagesordnung gesetzt wird und ein Ausschuss für Handel und Menschenrechte, der sich insbesondere mit Fragen der Menschenrechte in der Arbeitswelt befasst, geschaffen wird;
23. ist überzeugt, dass eine größere Transparenz in Bezug auf die verschiedenen Orte, an denen Erzeugnisse vollständig, teilweise oder in Lizenz hergestellt werden, und auf die geltenden Arbeitsnormen, die beispielsweise über einen „Kodex für Arbeitsnormen“ und einen „Kodex für fairen Handel“ herzustellen wäre, die Käufer und Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen beeinflussen könnte; vertritt die Auffassung, dass für alle Formen der Lizenzherstellung ein Kodex der oben erwähnten Art gelten sollte, und fordert die Kommission auf, eine Vorreiterrolle bei der Erstellung eines solchen Kodex zu übernehmen, der die ILO-Standards enthalten sollte, einschließlich von Mindestnormen für die Arbeitnehmervertretung in den Fällen, in denen Erzeugnisse vollständig, teilweise oder in Lizenz hergestellt werden;
24. fordert, dass Unternehmen, die öffentliche Beihilfen erhalten, ermuntert werden, in Abstimmung mit den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen sowie mit den regionalen und örtlichen Behörden ein verantwortliches Verhalten zu entwickeln, das der Verwirklichung der Kohäsionspolitik mit dem Ziel einer ausgewogenen regionalen Entwicklung verpflichtet ist;
25. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit den betroffenen örtlichen und regionalen Behörden eine wirksame und gezielte Nutzung der Gemeinschafts-Fonds herbeizuführen, die vorrangig auf die Berufsbildung und die Umschulung der Arbeitnehmer in den von Umstrukturierungen und Betriebsverlagerungen betroffenen Regionen gerichtet ist, wobei insbesondere Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die aufgrund der Standortverlagerung ihres ehemaligen Arbeitgebers direkt vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sind;
26. hebt die Notwendigkeit hervor, die Interventionen der Strukturfonds auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, die Errichtung von neuen, arbeitsplatzschaffenden Unternehmen, die lebensbegleitende berufliche Bildung und die Verbesserung der Produktivität zu konzentrieren und sie zu verstärken; unterstützt in diesem Sinne den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung eines Globalisierungsfonds, mit dessen Hilfe den schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Umstrukturierungen und Standortverlagerungen vorgebeugt und abgeholfen werden soll, und beantragt eine ausreichende Mittelausstattung dieses Fonds, damit er den ihm zugewiesenen Aufgaben gerecht werden kann;
27. vertritt die Auffassung, dass die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln, insbesondere von Mitteln für die Industrie und von Mitteln des Europäischen Sozialfonds, spezifischen Vorschriften in Bezug auf Innovation, lokale Entwicklung, Beschäftigung und Verpflichtung der begünstigten Unternehmen, langfristig innerhalb des Gebiets der Europäischen Union zu produzieren, unterworfen werden sollte; fordert insbesondere, dass die Vorschriften für die Inanspruchnahme der Strukturfonds eingehalten und verschärft werden;
28. fordert die Verteidigung der Rechte der betroffenen Arbeitnehmer, wobei die Bereitstellung von Informationen für Arbeitnehmer uneingeschränkt zu gewährleisten ist;
29. ist der Auffassung, dass die Auswirkungen zahlreicher Standortverlagerungen uns veranlassen müssen, offen und konstruktiv über die Frage der Errichtung eines wirklichen europäischen Sozialraums nachzudenken, und ist der Ansicht, dass der soziale Dialog eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Standortverlagerungen und bei der Bewältigung ihrer Auswirkungen spielen muss;
30. ersucht die Kommission, entsprechend ihrem Vorschlag für die Reform der Strukturfonds ein Regelwerk auszuarbeiten, das darauf abzielt, Unternehmen, die eine öffentliche Beihilfe erhalten haben und ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern, strenger zu bestrafen;
31. fordert für alle interessierten Kreise ein Informationsrecht darüber, ob eine Firmenbeihilfe gewährt worden ist;
32. fordert, dass insbesondere die Probleme von Grenzräumen, in denen ein hohes Fördergefälle besteht, berücksichtigt werden;
33. empfiehlt seinen dafür zuständigen Ausschüssen, die Reaktion der Kommission auf die vorliegende Entschließung aufmerksam zu verfolgen;
34. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.
- [2] ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.
- [3] ABl. L 082 vom 22.3.2001, S. 16.
- [4] ABl. L 80 vom 23.2.2002, S. 29.
- [5] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
- [6] ABl. C 110 vom 8.05.2003, S. 24.
- [7] ABl. L vom 13.12.2002, S. 3.
- [8] ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1000.
- [9] Angenommene Texte vom 6.7.2005, P6_TA(2005)0277.
- [10] ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 425.
- [11] P6_TA(2005)0277.
- [12] P6_TA(2005)0527.
BEGRÜNDUNG
Bisher befasst man sich mit der Erscheinung der Standortverlagerungen zumeist nur im Zusammenhang mit konkreten Fällen, die die öffentliche Meinung nachhaltig erregen. Angesichts des Ausmaßes dieser Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung und die wirtschaftliche Entwicklung ist jedoch eine umfassendere Analyse auf der Grundlage von überprüften Zahlenangaben geboten, die es uns ermöglicht, eine durchdachte Reaktion zu entwickeln.
Die Realisierung der WWU, die Erweiterung der Europäischen Union und die Intensivierung des internationalen Handels rufen legitime Befürchtungen hinsichtlich der dadurch möglichen Betriebsverlagerungen innerhalb und nach außerhalb der Union und der Eurozone hervor. Innerhalb der Eurozone und in geringerem Maße innerhalb der Union ist es nicht mehr möglich, Wettbewerbs- und Produktionsunterschiede zeitweilig durch die Anpassung der Wechselkurse auszugleichen, wodurch sich die Bedeutung von Unterschieden in den Produktionskosten bei Entscheidungen über die Ansiedlung oder Verlagerung von Unternehmen entsprechend erhöht. Die jüngsten Beispiele von Standortverlagerungen sowie von Verschlechterungen bei Löhnen und Arbeitszeit zur Vermeidung von Betriebsverlagerungen haben ihre Spuren in der Öffentlichkeit und natürlich bei den betroffenen Arbeitnehmern hinterlassen. Für diese letzteren äußern sich Standortverlagerungen im Allgemeinen im Verlust von Arbeitsplätzen oder durch die Verschlechterung ihrer Arbeits- und Entlohnungsbedingungen. Da diese Betriebsschließungen aufgrund von Standortverlagerungen soziale Kosten für die Mitgliedstaaten in Form von Arbeitslosenunterstützung und Ausgaben für Umschulungen nach sich ziehen, ist es legitim, sich die Frage nach dem Einfluss zu stellen, den die europäischen Strukturfonds möglicherweise auf Entscheidungen über Standortverlagerungen haben.
Standortverlagerungen sind im gesamtwirtschaftlichen Maßstab nicht einfach erfassbar. Denn damit eine Standortverlagerung in der allgemein akzeptierten Bedeutung vorliegt, müssen gleichzeitig oder in einem relativ kurzen Zeitraum folgende Faktoren eintreten:
· Schließung eines Betriebsstandortes, eines Betriebsteils
· Verlagerung der Produktion zu einem anderen Standort desselben Unternehmens in einer anderen Wirtschaftseinheit (Region, Land derselben oder einer anderen Wirtschaftszone). Diese Verlagerung kann im Rahmen vorhandener Betriebsanlagen stattfinden oder zu Neuinvestitionen unter eventueller Errichtung neuer Betriebsstandorte führen.
Statistisch ist nur schwer zu erfassen, welche Schließungsvorgänge im Zusammenhang mit Produktionsverlagerung zu einem anderen Standort desselben Unternehmen stehen, denn wir verfügen bisher nicht über ein statistisches Instrument auf Ebene der Gemeinschaft oder der EU-Staaten, das uns verlässliche Angaben über das Ausmaß und die Folgen von Standortverlagerungen innerhalb der Union oder nach außerhalb liefert.
Allerdings können wir mehrere Studien anführen, die den Mitgliedern der Kommission von Professor Robert Plasman vorgelegt wurden und die uns erste Erkenntnisse über die regionalen und sektoralen Besonderheiten, das Ausmaß und die Folgen von Standortverlagerungen auf die Wirtschaftsentwicklung sowie auf den sozialen Zusammenhalt der betroffenen Regionen liefern.
In einer jüngeren Studie über Standortverlagerungen in der Industrie haben Patrick Aubert und Patrick Sillard die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze ermittelt[1]. Danach seien im Zeitraum 1995-2001 rund 95 000 Industriearbeitsplätze in Frankreich abgebaut und ins Ausland verlagert worden, was im Durchschnitt 13 500 Arbeitsplätzen pro Jahr entspricht. Davon entfiel knapp die Hälfte auf Schwellenländer. Niedriglohnländer stellten in knapp der Hälfte der Fälle das Ziel von Standortverlagerungen dar. Unter diesen Ländern stehe China an erster Stelle, weit vor Osteuropa, Nordafrika, Südamerika und den anderen asiatischen Ländern.
Aus diesen verschiedenen Arbeiten geht hervor, dass die Verlagerung von Arbeitsplätzen in andere Regionen insbesondere von der Qualifikation der Arbeitskräfte, der Intensität von Forschung und Entwicklung sowie von den Produktionskosten abhängt.
Die Problematik der Standortverlagerungen stellt sich je nachdem, ob diese innerhalb der Europäischen Union oder nach außerhalb stattfinden, in unterschiedlicher Weise dar.
Innerhalb der Union gilt der im EG-Vertrag festgelegte freie Personen-, Güter- und Kapitalverkehr, sodass es kaum möglich ist, ein absolutes Verbot für die freie Standortwahl zu fordern, zumal ein solches Verbot auch zu einer negativen Unbeweglichkeit der europäischen Wirtschaft führen würde.
Hingegen ist es angebracht, die Frage zu stellen, ob es nicht zweckmäßig ist, über eine neue Wirtschaftspolitik nachzudenken, die insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zum Ziel haben sollte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in Artikel 1-3 des Entwurfs des Verfassungsvertrags Vollbeschäftigung und sozialer Fortschritt zu Hauptzielen der Union erklärt werden.
Daher müsste es möglich sein, eine Flankierung der Grundsätze des freien Verkehrs einzuführen, insofern diese sich im Rahmen der Kohäsionspolitik, einem Schwerpunkt der Unionspolitik, bewegt.
Da das Ziel der Kohäsionspolitik in einer harmonischen und solidarischen Entwicklung sämtlicher europäischer Regionen besteht, steht es im Widerspruch zu diesem Ziel der Beseitigung von Rückständen in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bestimmter Regionen, wenn Praktiken gefördert werden, die zu einem Entwicklungsdefizit in anderen Regionen Europas führen, wie dies bei Standortverlagerungen der Fall ist.
Diesbezüglich stellt die Reform der Strukturfonds eine unbedingt zu nutzende Gelegenheit zur Schaffung von Ad-hoc-Rechtsinstrumenten dar, die es der Union ermöglichen zu verhindern, dass über die von den Struktur- und Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme Maßnahmen gefördert werden, die direkte oder „umgewandelten“ Standortverlagerungen begünstigen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass Unternehmen, gegen die ein Verfahren zur Rückforderung von Beihilfen aufgrund der Verlagerung von Produktionstätigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats bzw. in einen anderen EU- oder Drittstaat angestrengt wird oder wurde, sowie Unternehmen, die mit Standortverlagerungen drohen, um gegenüber ihren Beschäftigten eine Arbeitszeiterhöhung bei gleich bleibendem Lohn zum Zweck einer erheblichen Einsparung an Lohnkosten durchzusetzen, jede Förderung durch diese Fonds versagt wird.
Des Weiteren sollten Unternehmen, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedsland haben und ihre Betriebstätigkeiten in ein anderes Mitgliedsland verlagern, ebenfalls von der Förderung durch die Fonds ausgeschlossen werden. Eine analoge Bestimmung zum Verbot der Gewährung von einzelstaatlichen Beihilfen an diese Unternehmen sollte in die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung aufgenommen werden.
Bestimmte Studien belegen eindeutig, dass zahlreiche Standortverlagerungen aus Gründen der Senkung von Arbeits- und Produktionskosten (Arbeitsentgelt, Sozialabgaben, indirekte und direkte Steuern) vorgenommen werden. Ein möglicher Weg bestünde darin, eine stärkere Harmonisierung der Steuer- und Sozialsysteme der Mitgliedstaaten anzustreben. Solange eine solche Harmonisierung fehlt, müsste die Europäische Union eine mit allen Mitgliedstaaten abgestimmte Europäische Strategie zur Bekämpfung von Standortverlagerungen durchführen.
Bisher verfügen wir über kein ausreichend präzises statistisches Instrument, das uns die Erstellung einer genauen Diagnose und die Erarbeitung einer zweckmäßigen Reaktion ermöglicht. Diese Lücke muss dringend geschlossen werden, indem eine Europäische Beobachtungsstelle für Standortverlagerungen, die möglicherweise im Rahmen der Dienste der Kommission, bei EUROSTAT oder bei der Beobachtungsstelle von Dublin angesiedelt werden könnte, mit der Durchführung von Studien, Bewertungen und Kontrollen sowie der Vorlage von konkreten Vorschlägen beauftragt wird. Eine der ersten Aufgaben dieser Beobachtungsstelle müsste darin bestehen, den tatsächlichen quantifizierten Einfluss der Gewährung von EU-Finanzhilfen auf Standortverlagerungen festzustellen sowie die Auswirkungen und den Umfang von Arbeitsplatzbewegungen aufgrund von Standortverlagerungen zu analysieren und gegebenenfalls die am stärksten betroffenen Sektoren sowie die Maßnahmen zu ermitteln, damit die negativen Auswirkungen von Standortverlagerungen vermieden werden können. Es muss auch eine regelmäßige strenge Überwachung der einzelnen Industriesektoren stattfinden, um Umstrukturierungen bereits im Vorfeld zu erkennen und rechtzeitig Umschulungsprogramme einzuleiten, wobei alle Betroffenen einzubeziehen sind.
Des Weiteren ist es dringend erforderlich, dass die Kommission bei der Bewilligung von Beihilfen aus den Strukturfonds dafür sorgt, dass die Gewährung dieser Beihilfen an langfristige Beschäftigungsgarantien gebunden wird, die im Abschluss von langfristigen Vereinbarungen zur Beschäftigung und zur örtlichen Entwicklung bestehen könnten, die von den Verantwortlichen des betreffenden Unternehmens zu unterzeichnen sind. Um das künftige Risiko möglicher Standortverlagerungen einschätzen zu können, wäre es ebenfalls zweckmäßig, von dem begünstigen Unternehmen die Ausfüllung eines Fragebogens zur Bewertung dieses Risikos zu verlangen.
In gleicher Weise müssen die Vorschriften zur Anhörung und Unterrichtung der Arbeitnehmer sowie zu den europäischen Betriebsräten verstärkt werden, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen nicht einfach verschwinden können, wie es ihnen passt, und Bevölkerung und Arbeitskräfte der Verzweiflung überlassen.
Die Unternehmen müssten verpflichtet werden, in Abstimmung mit den Gewerkschaften und der für den Arbeitsmarkt zuständigen Behörde einen Sozialplan aufzustellen, sämtliche eventuell für ihren gegenwärtigen Standort erhaltenen Fördergelder zurückzuzahlen und einen Verhaltenskodex anzunehmen, den sie überall in der Welt, wo sie sich ansiedeln, einzuhalten haben. Dieser Verhaltenskodex müsste die gute europäische Praxis umfassen, wobei Verhandlungen mit den Gewerkschaften stets das Grundprinzip sein müssen. Es geht nicht an, dass diese Unternehmen nur die örtlichen Gesetze einzuhalten brauchen.
Europa muss dafür sorgen, die Unternehmen, die öffentliche Beihilfen erhalten, die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die örtlichen Behörden in eine wirkliche bürgerschaftliche Unternehmenspolitik einzubinden, die der Realisierung der europäischen Politik des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts voll und ganz verpflichtet ist.
Die Rolle der Sozialpartner und der örtlichen Behörden ist in dieser Hinsicht ausschlaggebend, um eventuelle Veränderungen der Unternehmensstruktur möglichst frühzeitig zu erfassen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen zentralen Akteuren des europäischen Wirtschaftslebens ist unabdingbar für die Verwirklichung einer wirklichen europäischen Beschäftigungspartnerschaft, in deren Rahmen das Zusammenwirken von Unternehmen und Arbeitnehmern möglich sein müsste, um die gegenwärtigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Produktivität zu erhöhen.
Bestimmte Unternehmen erzielen eine Verringerung ihre Arbeitskosten insbesondere über eine Absenkung des ihren Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelts, indem sie mit Standortverlagerungen drohen. Solche erzwungenen Lohnsenkungen stellen jedoch keineswegs einen wirksamen und langfristigen Schutz gegen mögliche Standortverlagerungen dar. Das anzunehmen, liefe darauf hinaus, das chinesische oder indische „Sozialmodell“ zu importieren.
Wenn wir weiterhin unser europäisches Sozialmodell beibehalten wollen, müssen wir versuchen, die europäische Wirtschaft mit anderen Mitteln als mit Lohnsenkungen wieder in Schwung zu bringen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken und die Beschäftigung qualitativ wie quantitativ zu verbessern, ist es unabdingbar, die Verwendung der Strukturfonds stärker auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Errichtung von neuen arbeitsplatzschaffenden Unternehmen, die lebensbegleitende berufliche Bildung sowie die Verbesserung der Produktivität auszurichten. Die Interventionen des Europäischen Sozialfonds müssten auf die berufliche Bildung und die Umschulung der Arbeitnehmer in den von Umstrukturierungen und Standortverlagerungen betroffenen Regionen konzentriert werden.
Wenn die Union eine wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft entwickeln und jedem Bürger im arbeitsfähigen Alter die Chance auf einen qualitätsvollen Arbeitsplatz geben will, ist es unumgänglich, die europäischen Aufwendungen für Forschung, Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung zu erhöhen und Fortschritte im Bereich der neuen Technologien zu machen.
In dieser Perspektive müssen die nächsten politischen Entscheidungen stehen, zu denen Europa den Mut aufbringen muss.
- [1] Patrick Aubert und Patrick Sillard, «Délocalisations et réductions d’effectifs dans l’industrie française» (Standortverlagerungen und Personalabbau in der französischen Industrie), (April 2005), INSEE.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (20.6.2005)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zur Verlagerung im Kontext der regionalen Entwicklung
(2004/2254(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Ilda Figueiredo
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. unterstreicht die schwere Belastung, die in verschiedenen Ländern der Europäischen Union von der Verlagerung von Unternehmen ausgeht;
2. geht davon aus, dass die Verlagerung nicht nur die arbeitsintensiven, so genannten herkömmlichen Industrien wie die Textil- und Bekleidungs‑, Schuh‑, Kabel- und Holzindustrie, sondern auch die kapitalintensiven Industrien wie die Stahl‑, Maschinen‑, Schiffbau‑, Luftfahrt- und Elektrogeräteindustrie und sogar erhebliche Bereiche des Dienstleistungssektors wie die Softwareentwicklung und Finanz‑, Informations- und Logistikdienstleistungen betrifft;
3. fordert die Kommission auf, auf die Einbeziehung von Sozialklauseln in internationale Verträge hinzuwirken, und zwar auf der Grundlage der fünf für prioritär erachteten Konventionen der IAO, nämlich des Organisationsrechts, der Versammlungsfreiheit, des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit sowie des Diskriminierungsverbots; fordert, die Durchführung dieser Sozialklauseln durch positive Maßnahmen und Anreize für Länder und Betriebe zu flankieren, sich an diese Klauseln zu halten; fordert die Kommission und den Rat auf, sich dafür einzusetzen, dass diese Materie im Rahmen der WTO-Ministerkonferenz wieder auf die Tagesordnung gesetzt wird und ein Ausschuss für Handel und Menschenrechte, der sich insbesondere mit Fragen der Menschenrechte in der Arbeitswelt befasst, geschaffen wird;
4. ist überzeugt, dass eine größere Transparenz in Bezug auf alle Orte, an denen Erzeugnisse vollständig, teilweise oder in Lizenz hergestellt werden, und auf die geltenden Arbeitsnormen, die beispielsweise über einen „Kodex für Arbeitsnormen“ und einen „Kodex für fairen Handel“ herzustellen wäre, die Käufer und Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen beeinflussen könnte; vertritt die Auffassung, dass für alle Formen der Lizenzherstellung ein Kodex der oben erwähnten Art gelten sollte, und fordert die Kommission auf, eine Vorreiterrolle bei der Erstellung eines solchen Kodex zu übernehmen, der die ILO-Standards enthalten sollte, einschließlich von Mindestnormen für die Arbeitnehmervertretung in den Fällen, in denen Erzeugnisse vollständig, teilweise oder in Lizenz hergestellt werden;
5. vertritt die Auffassung, dass die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln, insbesondere von Mitteln für die Industrie und von Mitteln des Europäischen Sozialfonds, spezifischen Vorschriften in Bezug auf Innovation, lokale Entwicklung, Beschäftigung und - langfristig - die Produktionsverpflichtungen der begünstigten Unternehmen für ein bestimmtes Gebiet unterworfen werden sollte; fordert insbesondere, dass die Vorschriften für die Inanspruchnahme der Strukturfonds eingehalten und verschärft werden;
6. fordert die Verteidigung der Rechte der betroffenen Arbeitnehmer, wobei die Bereitstellung von Informationen für Arbeitnehmer uneingeschränkt zu gewährleisten ist;
7. unterstreicht die Bedeutung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2003 zu der Schließung von Unternehmen nach der Gewährung von EU-Zuschüssen; ersucht die Kommission, die Europäische Stelle zur Beobachtung des Wandels zu beauftragen, der Untersuchung von Verlagerungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken;
8. empfiehlt der Kommission, die derzeitigen Unternehmensschließungen und
-verlagerungen ernsthaft und aufmerksam zu verfolgen und im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung die Rückzahlung der gewährten Fördermittel zu verlangen;
VERFAHREN
Titel |
Verlagerung im Kontext der regionalen Entwicklung | |||||
Verfahrensnummer |
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Federführender Ausschuss |
REGI | |||||
Mitberatender Ausschuss |
EMPL | |||||
Verfasser(in) der Stellungnahme |
Ilda Figueiredo 31.3.2005 | |||||
Prüfung im Ausschuss |
24.5.2005 |
14.6.2005 |
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Datum der Annahme der Vorschläge |
15.6.2005 | |||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
30 1 1 | ||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Andersson, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Stephen Hughes, Karin Jöns, Jan Jerzy Kułakowski, Sepp Kusstatscher, Jean Lambert, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Mary Lou McDonald, Thomas Mann, Mario Mantovani, Ana Mato Adrover, Ria Oomen-Ruijten, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Jacek Protasiewicz, José Albino Silva Peneda, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Bauer, Mihael Brejc, Dieter-Lebrecht Koch, Elisabeth Schroedter, Marc Tarabella, Patrizia Toia, Anja Weisgerber, Tadeusz Zwiefka | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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VERFAHREN
Titel |
Standortverlagerungen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung | ||||||||||||
Verfahrensnummer |
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Grundlage in der Geschäftsordnung |
Art. 45 | ||||||||||||
Federführender Ausschuss |
REGI 13.1.2005 | ||||||||||||
Mitberatender Ausschuss |
EMPL |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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In den Bericht aufgenommene(r) Entschließungsantrag / -anträge |
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Berichterstatter |
Alain Hutchinson |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in) |
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Prüfung im Ausschuss |
30.3.2005 |
20.4.2005 |
12.9.2005 |
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Datum der Annahme |
24.1.2006 | ||||||||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
41 5 2 | |||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Jana Bobošíková, Graham Booth, Bernadette Bourzai, Giovanni Claudio Fava, Hanna Foltyn-Kubicka, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Ambroise Guellec, Zita Gurmai, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Konstantinos Hatzidakis, Jim Higgins, Alain Hutchinson, Carlos José Iturgaiz Angulo, Mieczysław Edmund Janowski, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Jamila Madeira, Yiannakis Matsis, Miroslav Mikolášik, Francesco Musotto, Jan Olbrycht, Markus Pieper, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Alyn Smith, Grażyna Staniszewska, Margie Sudre, Kyriacos Triantaphyllides, Oldřich Vlasák, Vladimír Železný | ||||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Simon Busuttil, Ole Christensen, Den Dover, Jillian Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Mirosław Mariusz Piotrowski, László Surján, Manfred Weber | ||||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Adamos Adamou | ||||||||||||
Datum der Einreichung – A6 |
30.1.2006 |
A6-0013/2006 | |||||||||||
Bemerkungen |
... | ||||||||||||