BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Bereich Gesundheit
9.2.2006 - (KOM(2005)0115 – C6‑0097/2005 – 2005/0042A(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Antonios Trakatellis
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Bereich Gesundheit
(KOM(2005)0115 – C6‑0097/2005 – 2005/0042A(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0115)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0097/2005),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) aufzuteilen und ihn sowohl an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit als auch an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zur Ausarbeitung von zwei getrennten Berichten zu überweisen,
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0030/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Titel | |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007-2013) |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die gestrichenen Teile werden durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. Dieses Programm stellt die Fortsetzung und Weiterentwicklung des ersten integrierten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) dar. | |
Änderungsantrag 2 Bezugsvermerk 1 | |
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153, |
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152, |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die gestrichenen Teile werden durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 1 | |
(1) Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher leisten. |
(1) Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, die Gesundheit zu fördern und zu verbessern, Krankheiten zu verhüten und einzudämmen und potenziellen Bedrohungen der Gesundheit zu begegnen. Sie muss der Besorgnis und den Erwartungen der Öffentlichkeit in kohärenter und koordinierter Weise Rechnung tragen. Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit, die einen zusätzlichen Nutzen gegenüber den diesbezüglichen Aktivitäten der Mitgliedstaaten bringen, einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Bürger leisten. |
Begründung | |
Die öffentliche Gesundheit ist ein immens wichtiges Gut, und ihr Schutz betrifft ausnahmslos alle Bürger. Die Gemeinschaft ist nach Artikel 152 des EG-Vertrags verpflichtet, die Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern, Krankheiten zu verhüten und die Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu beseitigen. Um die Herausforderungen im Bereich Gesundheit zu bewältigen, sind koordinierte und konsistente Maßnahmen erforderlich, um ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten. Eine den Anforderungen des 21. Jahrhunderts angepasste solide Politik der öffentlichen Gesundheit muss die Reduzierung von Krankheiten anstreben, um eine weitere Verschlechterung der Gesundheit zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 1 a (neu) | |
. |
(1a) Bei der Festlegung und Durchführung aller gemeinschaftlichen Strategien und Maßnahmen sollte ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet sein. Gemäß Artikel 152 des Vertrags ist die Gemeinschaft aufgerufen, selbst aktiv zu werden, indem sie unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips Maßnahmen trifft, die von einzelnen Staaten nicht getroffen werden können, und die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen koordiniert. Die Gemeinschaft wahrt uneingeschränkt das Vorrecht der Mitgliedstaaten bei der Organisation des Gesundheitswesens und der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung. |
Begründung | |
Die Gemeinschaft ist nach den Verträgen aufgefordert, sich aktiv für die öffentliche Gesundheit einzusetzen und dazu Maßnahmen zu ergreifen, die von einzelnen Staaten nicht getroffen werden können. Die Stärkung der Bestimmungen des Artikels 152 durch den Vertrag von Amsterdam stellte einen quantitativen und qualitativen Fortschritt dar. Nunmehr sind drei Ziele aufgeführt: die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten in allen ihren Formen und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gesundheitsdienste (Krankenhäuser usw.) obliegt bekanntlich den Mitgliedstaaten (Subsidiaritätsprinzip). | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 1 b (neu) | |
|
(1b) Neben ihrer Verpflichtung zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit ihrer Bürger sollte die Gemeinschaft auch ethische Werte achten, wie etwa die Einhaltung der bestehenden Verhaltenskodexe. |
Begründung | |
Die Aussage „Die Verbesserung der Gesundheit der Bürger Europas ist letztlich Ziel aller Maßnahmen im Rahmen des Vertrages im Bereich Gesundheit“ unter Punkt 3.1. der Einleitung des Beschlusses bedarf der Klarstellung, da dieses Ziel unter rechtlichen und ethischen Aspekten nicht mit allen verfügbaren Mitteln verfolgt werden darf, selbst wenn dies letztlich zur Verbesserung der Gesundheit der Bürger führen würde. | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 1 c (neu) | |
|
(1c) Das Gesundheitswesen bietet einerseits ein erhebliches Potenzial für Wachstum, Innovation und Dynamik und steht andererseits vor Herausforderungen in Bezug auf die finanzielle und soziale Nachhaltigkeit sowie die Effizienz der Gesundheitsversorgungssysteme, unter anderem infolge der steigenden Lebenserwartung und des medizinischen Fortschritts.
|
Begründung | |
Im Bereich Gesundheit vollziehen sich rasante Entwicklungen, sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht, was den Anstieg der Investitionen angeht, als auch in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Einführung neuer Techniken und Innovationen, insbesondere in den entwickelten Ländern. Gleichzeitig steigen die Ausgaben für die medizinische Behandlung und Betreuung und betragen fast 10 % des BIP der EU-Mitgliedstaaten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Lebenserwartung steigt und dass das Gesundheitswesen einen wichtigen Bestandteil der Sozialschutzsysteme der EU-Staaten darstellt. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 1 d (neu) | |
. |
(1d) Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) war das erste integrierte europäische Gemeinschaftsprogramm in diesem Bereich und hat bereits eine Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserungen bewirkt. |
Begründung | |
Das erste integrierte Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit betrifft den Zeitraum 2003 bis 2008. Die Unterschiede zu den vorangegangenen diesbezüglichen Initiativen, was den Ansatz des Programms betrifft, sind sehr deutlich. In den früheren Initiativen ging es zwar auch um wichtige gesundheitspolitische Fragen, beispielsweise in dem Programm gegen Krebs, zur Förderung der Gesundheit, zur Bekämpfung von Aids, Drogensucht, Gesundheitsüberwachung, Verletzungen, seltenen Krankheiten und Erkrankungen infolge von Umweltverschmutzung. Allerdings wurden diese Themen getrennt voneinander behandelt. Das laufende Programm verfolgt drei allgemeine Ziele: a) die verbesserte Bereitstellung von Informationen, b) die Stärkung der Fähigkeiten zu schnellen und koordinierten Reaktionen im Falle von Gesundheitsgefährdungen und c) die Förderung der Gesundheit und die Vorbeugung von Erkrankungen durch einen Ansatz bei den gesundheitsrelevanten Faktoren. Es hat nach zwei Jahren Umsetzung der Gemeinschaftsmaßnahmen und der Entwicklung von Mechanismen auf der Grundlage eines integrierten Herangehens an Fragen der öffentlichen Gesundheit bereits die ersten positiven Ergebnisse erbracht. | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 1 e (neu) | |
|
(1e) Es existieren eine Reihe erheblicher grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen, und neue Gefahren treten auf, die weitere Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich machen. Die Gemeinschaft sollte erhebliche grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen vorrangig angehen. Zur Überwachung, Frühwarnung vor und Abwehr von schweren Gesundheitsbedrohungen muss die Gemeinschaft in der Lage sein, koordiniert und effizient zu reagieren. |
Begründung | |
Die immer wieder auftretenden Lebensmittelkrisen, die weltweite Panik, die durch SARS ausgelöst wurde, das erstmals in China aufgetreten ist, die Geflügelpest und die Möglichkeit einer Grippepandemie mit möglicherweise Millionen Toten in unmittelbarer Zukunft sowie die Umweltprobleme, die sich zu Lasten der öffentlichen Gesundheit auswirken, zeigen, welch hohen Stellenwert die öffentliche Gesundheit und somit auch ihr Schutz für die Bürger hat, die effiziente Maßnahmen auf Unionsebene erwarten. Darüber hinaus erfordern die Mobilität der europäischen Bürger sowie die Freizügigkeit der Personen in der EU, dass Wachsamkeit gegenüber grenzübergreifenden Gefährdungen herrscht und Alarm geschlagen wird, wenn Gefährdungen auftreten, sowie dass sie bekämpft werden. | |
Änderungsantrag 9 Erwägung 1 f (neu) | |
|
(1f) Dem Gesundheitsbericht 2005 der WHO für Europa zufolge sind die wichtigsten Ursachen für krankheitsbedingte Belastungen (nach behinderungsangepassten Lebensjahren – DALY-Indikator) in Europa nicht übertragbare Krankheiten (77 % der Gesamtzahl), Verletzungen und Vergiftungen durch äußere Ursachen (14 %) und übertragbare Krankheiten (9 %). 34 % des DALY-Wertes in Europa sind auf sieben Erkrankungsformen zurückzuführen, nämlich ischämische Herzerkrankungen, unipolare depressive Störungen, Hirngefäßerkrankungen, durch Alkoholkonsum bedingte Störungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen, Lungenkrebs und Verletzungen durch Unfälle im Straßenverkehr. 60 % des DALY-Werts sind auf sieben Risikofaktoren zurückzuführen: Tabak, Alkohol, zu hoher Blutdruck, zu hohe Cholesterinwerte, Übergewicht, zu geringer Verzehr von Obst und Gemüse und zu wenig Bewegung. Zudem stellen übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Grippe, Tuberkulose und Malaria eine zunehmende Gefahr für die Gesundheit aller Menschen in Europa dar. Eine wichtige Aufgabe des Programms wäre die verbesserte Ermittlung der wichtigsten Gesundheitsprobleme in der Gemeinschaft. |
Begründung | |
Die zuverlässigen Daten der WHO müssen bei der Ausarbeitung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit in der Union unbedingt berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 10 Erwägung 1 g (neu) | |
|
(1g) Die von der WHO ermittelten acht wichtigsten Todesursachen infolge nicht übertragbarer Krankheiten in Europa sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neuropsychiatrische Störungen, Krebs, Erkrankungen des Verdauungsapparats, Erkrankungen der Atemwege, Störungen der Sinnesorgane, Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie Diabetes mellitus. Zudem geht aus einer kürzlich durchgeführten Studie auf der Basis eines von der WHO zugrunde gelegten Krankheitsmodells hervor, dass die Mortalität auf Grund von Diabetes wahrscheinlich sehr viel höher ist, als aus früheren globalen Schätzungen anhand der Totenscheine hervorgeht, da Diabetiker meistens an Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Nierenkrankheiten sterben.
|
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang zu dem vorangehenden Änderungsantrag. | |
Änderungsantrag 11 Erwägung 1 h (neu) | |
|
(1h) Diabetes und Übergewicht stellen ernste Bedrohungen für die Bürger der Europäischen Union dar, weshalb das Programm auch auf diese wichtigen Fragen eingehen sollte, unter anderem durch die Erhebung und Analyse relevanter Daten. |
Änderungsantrag 12 Erwägung 1 i (neu) | |
|
(1i) Ein erheblicher Anteil aller Krebserkrankungen ließe sich vermeiden. Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen, damit das Wissen über Krebsvorbeugung und ‑kontrolle verstärkt und schneller seinen Niederschlag in den Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit findet. |
Begründung | |
Der WHO zufolge werden Krebserkrankungen in Zukunft aufgrund der alternden Bevölkerung Europas sprunghaft ansteigen. Die starke Zunahme der Krebserkrankungen wird auf verstärkten Tabakkonsum, ungesunde Ernährung, Bewegungsmangel, bestimmte Infektionen und Karzinogene zurückgeführt. Bei jedem dritten Europäer wird Krebs diagnostiziert und jeder vierte Europäer stirbt an Krebs. Vorbeugung ist die wirksamste Langzeitstrategie für die Krebsbekämpfung. | |
So könnte etwa der europäische Kodex der Krebsbekämpfung in den neuen Mitgliedstaaten, wo die Überlebenschancen am niedrigsten sind, neue Impulse geben. | |
Änderungsantrag 13 Erwägung 1 j (neu) | |
|
(1j) Mikrobielle Resistenz gegen Antibiotika und Krankenhausinfektionen stellen in Europa eine zunehmende Gesundheitsgefahr dar. Die unzureichende Forschungstätigkeit im Hinblick auf neue Antibiotika sowie der vernünftige Einsatz der derzeit vorhandenen Antibiotika sind dringende Anliegen. Deshalb ist die Erhebung und Analyse relevanter Daten wichtig. |
Änderungsantrag 14 Erwägung 1 k (neu) | |
|
(1k) Um die Auswirkungen übertragbarer Krankheiten zentral gesteuert zu beschränken, muss die Rolle des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten gestärkt werden. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll der hohe Stellenwert des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten hervorgehoben werden. | |
Änderungsantrag 15 Erwägung 2 | |
(2) Daher ist ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz festzulegen, das den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) und den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 ersetzt. Diese Beschlüsse sind daher aufzuheben. |
(2) Es sind anhaltende Anstrengungen erforderlich, um die Ziele und Vorgaben zu erreichen, die die Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereits aufgestellt hat. Daher ist ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007–2013, im folgenden „das Programm“) gemäß diesem Beschluss festzulegen, das den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) ersetzt, der daher aufzuheben ist. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die gestrichenen Teile werden durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. Die Gemeinschaft steht vor beträchtlichen Herausforderungen im Bereich der Gesundheit, die auf europäischer Ebene angegangen werden müssen. Deshalb sind gemeinschaftliche Maßnahmen im Rahmen eines zweiten Programms im Bereich der Gesundheit (2007–2013) erforderlich, das die Fortsetzung und Weiterentwicklung des ersten integrierten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) darstellt. | |
Änderungsantrag 16 Erwägung 2a (neu) | |
. |
(2a) Das Programm baut auf der Struktur, den Mechanismen und den Tätigkeiten des vorangehenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) auf, wobei neue Ziele einbezogen und Erfahrungen und Wissen genutzt werden, die im Rahmen der Aktionen und Maßnahmen zu dessen Umsetzung gewonnen wurden. Das Programm trägt zum Erreichen eines hohen Niveaus an körperlicher und geistiger Gesundheit und zu mehr Gleichheit in Gesundheitsfragen in der gesamten Gemeinschaft bei, indem die Maßnahmen auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Vorbeugung gegen Krankheiten und Gesundheitsstörungen beim Menschen und die Beseitigung der Ursachen für Gesundheitsgefährdungen ausgerichtet werden, mit dem Ziel, Krankheitsanfälligkeit und vorzeitige Todesfälle unter Berücksichtigung von Geschlecht, ethnischer Herkunft und Alter zu bekämpfen. |
Begründung | |
Das zweite Programm baut auf der Struktur, den Mechanismen und den Maßnahmen des ersten Aktionsprogramms und den dabei gewonnenen Erfahrungen auf. Dabei werden neue Elemente einbezogen, die zur Bewältigung der Gesundheitsgefährdungen, zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der körperlichen und geistigen Gesundheit und des Wohlergehens sowie zu mehr Gleichheit in Gesundheitsfragen beitragen. | |
Änderungsantrag 17 Erwägung 2 b (neu) | |
|
(2b) Das Programm legt Nachdruck auf die Verbesserung des Gesundheitszustands und die Förderung einer gesunden Lebensweise von Kindern und Jugendlichen. |
Begründung | |
Angesichts des Umstands, dass eine gesunde Lebensweise von Kindesbeinen an die wirksamste Krankheitsvorbeugung im Erwachsenenalter ist, scheint es angebracht, die Programmressourcen auf die Verbesserung der Gesundheit der jungen Generation zu konzentrieren. | |
Änderungsantrag 18 Erwägung 3 | |
(3) Wenngleich die Kernelemente und Besonderheiten der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz beibehalten werden sollen, dürfte ein einziges integriertes Programm mit dazu führen, größere Synergieeffekte hinsichtlich Zielsetzung und Effizienz bei der Verwaltung der in Frage kommenden Maßnahmen zu erzielen. Die Bündelung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz unter einem einzigen Programm dürfte dazu beitragen, die gemeinsamen Ziele hinsichtlich des Schutzes der Bürger vor Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen und die Befähigung der Bürger zu verbessern, sich die nötige Sachkenntnis anzueignen und die Chance zu nutzen, um Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen entsprechen, sowie die systematische Einbeziehung von verbraucher- und gesundheitsspezifischen Zielen in alle Bereiche der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft zu fördern. Eine Kombination der administrativen Strukturen und Systeme dürfte eine effizientere Durchführung des Programms ermöglichen und dazu beitragen, die verfügbaren Ressourcen der Gemeinschaft für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz optimal zu nutzen. |
Das Programm dürfte dazu beitragen, die Ziele hinsichtlich des Schutzes der Bürger vor gesundheitlichen Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen, einschließlich jener, über die der Einzelne keine Kontrolle hat, wie etwa Arzneimittelabhängigkeit, und ihnen helfen, ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit zu erreichen, den Zugang der Bürger zu Informationen über diese Risiken und Bedrohungen zu erweitern und es ihnen dadurch besser ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen am besten entsprechen. |
Begründung | |
Das Programm sollte dazu führen, dass sich die Bürger besser über gesundheitliche Fragen informieren und ihre Kenntnisse und Entscheidungsmöglichkeiten erweitern können. | |
Änderungsantrag 19 Erwägung 3 a (neu) | |
|
(3a) Das Programm sollte die Berücksichtigung gesundheitspolitischer Zielstellungen in allen Politikbereichen und Maßnahmen der Gemeinschaft fördern. |
Begründung | |
Das Programm muss auch dazu beitragen, dass gesundheitspolitische Zielstellungen in alle Politikbereiche und Maßnahmen der Gemeinschaft einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 20 Erwägung 3 b (neu) | |
|
(3b) Die Erhöhung der Zahl der zu erwartenden gesunden Lebensjahre (HLY-Indikator), d. h. der behinderungsfreien Lebenserwartung, durch die Verhütung von Krankheiten und die Förderung des Alterns bei guter Gesundheit ist wichtig für das Wohlergehen der Unionsbürger und trägt dazu bei, die Herausforderungen des Prozesses von Lissabon im Hinblick auf die Wissensgesellschaft und die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu meistern, die durch steigende Kosten für das Gesundheitswesen und die Systeme der sozialen Sicherheit belastet werden. |
Begründung | |
Gesundheit ist ein wichtiger Faktor für die Produktivität, die Beschäftigung und deshalb auch die wirtschaftliche Entwicklung. Investitionen in die Vorbeugung dienen sowohl der Gesundheit als auch der Wirtschaft. Die Gesundheitsindikatoren (negative und positive) tragen dazu bei, dass der Gesundheitsstatus der Bevölkerung gemessen werden kann. Nach den Schlussfolgerungen des Prozesses von Lissabon besteht eine wichtige Herausforderung dahin, die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Lebenserwartung, die Auswirkungen schwerer Krankheiten und Gesundheitsstatus zu reduzieren. Die Modernisierung des Gesundheitswesens könnte erheblich dazu beitragen, dass das Angebot an Arbeitskräften erhalten wird. | |
Änderungsantrag 21 Erwägung 3 c (neu) | |
|
(3c) Die Erweiterung der Europäischen Union gibt zusätzlichen Anlass zur Besorgnis, was die Ungleichheiten hinsichtlich des Gesundheitszustands innerhalb der EU betrifft; dieses Problem wird sich durch die nächsten Erweiterungen wahrscheinlich noch verstärken. Deshalb sollte diese Frage eine der Prioritäten des Programms darstellen. |
Begründung | |
Mit der Erweiterung sind die Ungleichheiten im Bereich Gesundheit angewachsen. Derzeit bestehen erhebliche Unterschiede sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten in Bezug auf die durchschnittliche Lebenserwartung der Bürger, den Gesundheitsstatus und den Zugang der Bürger zu medizinischer Betreuung. Diese Ungleichheiten führen zu einer ungleichen Entwicklung. Das Programm muss mit seinen Maßnahmen deshalb zum Abbau der Ungleichheiten beitragen. | |
Änderungsantrag 22 Erwägung 3 d (neu) | |
|
(3d) Das Programm sollte dazu beitragen, die Ursachen für die Ungleichheiten beim Gesundheitszustand zu bestimmen, und unter anderem den Austausch vorbildlicher Verfahren fördern, um dieses Problem anzugehen.
|
Begründung | |
Das Programm sollte sich unter anderem auf Maßnahmen konzentrieren, die zum Abbau der Ungleichheiten beitragen. | |
Änderungsantrag 23 Erwägung 3 e (neu) | |
|
(3e) Es müssen systematisch vergleichbare Daten erhoben, ausgewertet und analysiert werden, um eine effiziente Überwachung des Gesundheitsstatus in der Europäischen Union zu ermöglichen. Dies würde es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Öffentlichkeit besser zu informieren und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der menschlichen Gesundheit angemessene Strategien, Maßnahmen und Aktionen zu erarbeiten. Die Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen sollten auf die Kompatibilität und die Interoperabilität der Systeme und der Netze zum Austausch der Informationen und Daten über die Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgerichtet sein. Das Geschlecht, das Alter sowie die ethnische Herkunft sind wichtige gesundheitsrelevante Faktoren. Deshalb sollten die diesbezüglichen Daten entsprechend ausgewertet werden. |
Begründung | |
Ohne eine systematische Erhebung, Auswertung und Analyse von gemeinschaftsweiten Daten kann es keine effiziente Gesundheitsüberwachung geben. Deshalb müssen auf Gemeinschaftsebene objektive, zuverlässige, kompatible, vergleichbare und austauschbare Informationen erhoben werden. Ebenso wichtig sind kompatible und interoperable Systeme und Netze im Gesundheitsbereich. | |
Änderungsantrag 24 Erwägung 3 f (neu) | |
|
(3f) Bei der Erfassung der Daten sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. |
Änderungsantrag 25 Erwägung 3 g (neu) | |
|
(3g) Am zweckmäßigsten ist es, vorbildliche Verfahren zu übernehmen, da die Förderung des Gesundheitsschutzes, die Gesundheitsvorsorge sowie die Behandlung von Erkrankungen und Verletzungen anhand ihrer Effizienz und Effektivität und nicht nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemessen werden sollten. Daher müssen unbedingt Leitlinien und Indikatoren aufgestellt und der Austausch vorbildlicher Verfahren organisiert werden. |
Begründung | |
Die Entwicklung von vorbildlichen Verfahren und Leitlinien ist die beste Möglichkeit, Maßnahmen im Bereich der Vorbeugung und Behandlung von Erkrankungen sowie Verletzungen zu ergreifen, und entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. | |
Änderungsantrag 26 Erwägung 3 h (neu) | |
|
(3h) Es ist wichtig, vorbildliche Verfahren und modernste Behandlungsmethoden bei der Behandlung von Erkrankungen und Verletzungen zu fördern, um eine weitere Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands zu vermeiden, und Referenzzentren für bestimmte Leiden zu schaffen. Ferner müssen vernünftige Alternativen, die aus sozialen, ethischen oder sonstigen individuellen Gründe vorzuziehen sind, gefördert werden.
|
Begründung | |
Es gilt zu beachten, dass das Gesundheitswesen heute so gut ist, dass man aufgrund sozialer, religiöser oder sonstiger individueller Vorlieben gegebenenfalls ein Behandlungsverfahren wählen kann, das objektiv nicht genauso gut wie ein anderes ist. Es kann sich dabei etwa darum handeln, dass ein sterbender Krebskranker lieber bei seinen Angehörigen sein will, als dass sein Leben verlängert wird. Oder es kann darum gehen, dass jemand aus religiösen Gründen keine Bluttransfusion wünscht. | |
Änderungsantrag 27 Erwägung 3 i (neu) | |
|
(3i) Die Maßnahmen, die zur Verhütung von Verletzungen zu ergreifen sind, umfassen die Erhebung von Daten, die Bestimmung von Faktoren, die zu Verletzungen führen, und die Verbreitung einschlägiger Informationen. |
Änderungsantrag 28 Erwägung 3 j (neu) | |
|
(3j) Das Programm sollte zur Erhebung von Daten und zur Förderung geeigneter politischer Maßnahmen im Bereich der Patientenmobilität sowie der Mobilität der Angehörigen der Gesundheitsberufe beitragen. Es sollte die Weiterentwicklung des europäischen e-Health-Raums und insbesondere der europäischen Krankenversicherungskarte fördern, indem diesbezügliche europäische Initiativen in die übrigen EU-Politikbereiche einbezogen werden; dabei sind strenge Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites aufzustellen. |
Begründung | |
Die Mobilität der Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe stellt eine wichtige Herausforderung für den Bereich Gesundheit in der Union dar. In der Rechtsprechung des EuGH wurde das Recht des Patienten auf Rückerstattung von Ausgaben für medizinische Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, wobei allerdings zwischen stationärer und nichtstationärer Behandlung unterschieden wird und die Wahrnehmung dieses Rechts an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Damit sollen das wirtschaftliche Gleichgewicht und die soziale Sicherheit gewährleistet werden, mit dem Ziel, ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes sicherzustellen. Es sind gemeinschaftliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Frage der Patientenmobilität zu regeln, die Initiativen für e-Health zu fördern und vor allem die Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte weiterzuentwickeln. | |
Das Internet kann als Quelle zusätzlicher gesundheitsbezogener Informationen und Dienste einen erheblichen zusätzlichen Nutzen bringen. Allerdings sollte das Programm geeignete Maßnahmen zur Festlegung von Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites vorsehen, um sicherzustellen, dass der europäische e-Health-Raum zuverlässige und sichere gesundheitsbezogene Informationen und Dienste anbietet. | |
Änderungsantrag 29 Erwägung 3 k (neu) | |
|
(3k) Die Förderung von Anwendungen der Telemedizin kann zur Patientenmobilität und zur medizinischen Heimversorgung beitragen, was zu einer Entlastung im Bereich der Primärversorgung führt und die Belastungen durch Krankheiten und Verletzungen senkt. |
Begründung | |
Die Anwendungen der Telemedizin tragen zur Entwicklung der Patientenmobilität bei und erleichtern den Patienten den rechtzeitigen und angemessenen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Darüber hinaus tragen sie zu einer Verringerung der Auswirkungen von Krankheiten und Verletzungen sowie zum rationelleren Einsatz der Mittel im Gesundheitswesen bei. | |
Änderungsantrag 30 Erwägung 3 l (neu) | |
|
(3l) Die Umweltverschmutzung stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und einen Anlass zu beträchtlicher Sorge für die Unionsbürger dar. Besondere Maßnahmen sollten sich auf Kinder und andere Gruppen konzentrieren, die besonders durch Umweltrisiken gefährdet sind. Das Programm sollte eine Ergänzung der Maßnahmen darstellen, die im Rahmen des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004-2010 ergriffen wurden. |
Änderungsantrag 31 Erwägung 3 m (neu) | |
|
(3m) Das Programm sollte auch geschlechtsspezifische Krankheiten (z.B. Brust- und Prostatakrebs, Osteoporose) berücksichtigen. |
Begründung | |
Viele weit verbreitete Krankheiten sind geschlechtsspezifisch und müssen deshalb speziell berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 32 Erwägung 3 n (neu) | |
|
(3n) Das Programm sollte dazu beitragen, dass Vorurteile auf Grund des Alters oder des Geschlechts einer Person bei der klinischen Behandlung von Patienten, in den Systemen der Gesundheitsfürsorge sowie in Forschung und Verwaltung überwunden werden. |
Begründung | |
Eines der gemeinsamen Ziele des Programms muss darin bestehen, geschlechtsspezifische Unterschiede im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu überwinden. | |
Änderungsantrag 33 Erwägung 3 o (neu) | |
|
(3o) Gesundheitliche Faktoren, die zur sinkenden Geburtenrate in Europa beitragen, sollten ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Der altersbedingte Rückgang der Fruchtbarkeit zusammen mit dem unzureichenden Zugang potenziell Betroffener zu angemessenen Diensten wird sich wahrscheinlich höchst negativ auf die Bevölkerungsstruktur in Europa auswirken und die damit in Zusammenhang stehenden Probleme des demographischen Wandels in Europa noch weiter verschärfen. Die Gemeinschaft sollte den gerechten und gleichberechtigten Zugang zu entsprechenden Diensten in ganz Europa empfehlen und unterstützen, um den Trend sinkender Geburtenraten umzukehren und der drohenden demografischen Krise vorzubeugen. | |
Änderungsantrag 34 Erwägung 3 p (neu) | |
|
(3p) Das Vorsorgeprinzip und die Risikobewertung sind Schlüsselfaktoren für den Schutz der menschlichen Gesundheit und sollten deshalb verstärkt in andere Strategien und Tätigkeiten der Gemeinschaft einbezogen werden. |
Änderungsantrag 35 Erwägung 3 q (neu) | |
|
(3q) Um ein hohes Maß an Koordination zwischen den Maßnahmen und Initiativen zu gewährleisten, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Programms eingeleitet werden, ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu vertiefen und die Effizienz bestehender und künftiger Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu stärken. |
Begründung | |
Die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist für die wirksame Umsetzung des Programms unbedingt erforderlich. | |
Änderungsantrag 36 Erwägung 3 r (neu) | |
|
(3r) Bei der Umsetzung des Programms sollte die Beteiligung nationaler, regionaler und lokaler Stellen auf der geeigneten Ebene, je nachdem, wie die nationalen Systeme gestaltet sind, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 37 Erwägung 4 | |
(4) Die Politiken in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen gemeinsame Ziele, was den Schutz vor Risiken, die Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Seiten der Bürger und die Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzanliegen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik anbelangt, und nutzen gleichermaßen Instrumente wie Kommunikation, Entwicklung von Handlungskompetenzen in der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen sowie Förderung internationaler Kooperation bei diesen Themen. Fragen wie Ernährung und Adipositas, Tabakmissbrauch und andere Konsumentscheidungen mit gesundheitlichen Auswirkungen sind Beispiele für sektorübergreifende Anliegen, die sowohl die Gesundheit als auch den Verbraucherschutz betreffen. Die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die genannten gemeinsamen Ziele und Instrumente schafft die Voraussetzungen dafür, dass Maßnahmen, die beide Bereiche betreffen, mit mehr Effizienz und Effektivität durchgeführt werden können. Daneben gibt es allerdings separate Zielvorgaben für jeden dieser beiden Bereiche, die durch spezifische Maßnahmen und Instrumente angegangen werden sollten. |
entfällt |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. | |
Änderungsantrag 38 Erwägung 5 | |
(5) Ein zentraler Aspekt des gemeinsamen Ziels, die Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit sollen andere Gemeinschaftsfonds und ‑programme wie z. B. die Forschungs-Rahmenprogramme der Gemeinschaft und ihre Ergebnisse, die Strukturfonds und das Statistikprogramm der Gemeinschaft genutzt werden. |
(5) Ein zentraler Aspekt des Ziels, die Gesundheitspolitik in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit sollen gemeinsame Maßnahmen mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und ‑aktionen durchgeführt werden und andere Gemeinschaftsfonds und ‑programme wie z. B. die Forschungsrahmenprogramme der Gemeinschaft und ihre Ergebnisse, die Strukturfonds, der Kohäsionsfonds, der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, der Europäische Solidaritätsfonds und das Statistikprogramm der Gemeinschaft genutzt werden. Ferner ist zu gewährleisten, dass dabei Gesundheitsbelange stets einbezogen werden. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die gestrichenen Teile werden durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. Die Zusammenarbeit zwischen den Maßnahmen des Programms sowie mit anderen Gemeinschaftsprogrammen, -maßnahmen und -fonds ist anzustreben. | |
Änderungsantrag 39 Erwägung 5 a (neu) | |
|
(5a) Die Investitionen der EU in die Gesundheit und in gesundheitsbezogene Vorhaben müssen erhöht werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verbesserung des Gesundheitszustands als vorrangiges Ziel in ihren nationalen Programmen festlegen. Es bedarf einer besseren Aufklärung über die Möglichkeiten von EU-Finanzierungen im Gesundheitsbereich. Der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds muss gefördert werden. |
Begründung | |
Die Gesundheit muss als vorrangiges Ziel in die nationalen Programme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden, um im Rahmen der Strukturfonds finanziert werden zu können. Die diesbezügliche Aufklärung der Bevölkerung muss verbessert werden, da über diese Möglichkeiten bislang nicht ausreichend informiert wird. | |
Änderungsantrag 40 Erwägung 6 | |
(6) Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Bürger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Entscheidend für die zentralen Ziele ist u. U. auch, ob spezialisierte Netze vorhanden sind, die ihrerseits Beiträge der Gemeinschaft erfordern, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen. |
(6) Auch nichtstaatliche Organisationen und spezialisierte Netzwerke spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Vertretung der Bürgerinteressen im Rahmen der Gesundheitspolitik in der Gemeinschaft. Sie benötigen Beiträge der Gemeinschaft, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Die Förderkriterien und die Bestimmungen über die finanzielle Transparenz von nichtstaatlichen Organisationen und spezialisierten Netzwerken, die für eine Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen, sind in diesem Beschluss festzulegen. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen. |
Begründung | |
Nichtstaatliche Organisationen und spezialisierte Netzwerke spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung der Gesundheit und sind deshalb in das Programm einzubeziehen. | |
Änderungsantrag 41 Erwägung 7 | |
(7) Bei der Durchführung des Programms sollten bereits verwirklichte Maßnahmen und strukturelle Vorkehrungen in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz zugrunde gelegt und ausgebaut werden; dazu gehört auch die Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit dem Beschluss Nr. 2004/858/EG der Kommission errichtet wurde. Erfolgen sollte die Durchführung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen, das mit der Verordnung (EG) 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde. |
(7) Die Durchführung des Programms sollte die Einbeziehung der Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit dem Beschluss Nr. 2004/858/EG der Kommission errichtet wurde, umfassen sowie die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC), das mit der Verordnung (EG) 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde. Die Kommission sollte dem ECDC alle Informationen und Daten übermitteln, die im Rahmen des Programms erhoben wurden und für die Tätigkeit des ECDEC von Bedeutung sind. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die gestrichenen Teile werden durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. Die Zusammenarbeit und Verständigung der Kommission mit dem Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen ist wichtig. | |
Änderungsantrag 42 Erwägung 9 | |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. | |
Änderungsantrag 43 Erwägung 11 | |
(11) Zweckdienlich ist ferner der Ausbau der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, u. a. der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um damit bei der Umsetzung des Programms die Effizienz und die Effektivität der Maßnahmen im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutz auf gemeinschaftlicher wie auf internationaler Ebene zu maximieren, wobei den besonderen Kapazitäten und Aufgaben der jeweiligen Organisation Rechnung zu tragen ist. |
(11) Um eine maximale Effektivität und Effizienz der gesundheitspolitischen Maßnahmen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene zu erzielen, ist der Ausbau der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, u. a. der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zweckdienlich. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. | |
Änderungsantrag 44 Erwägung 12 | |
(12) Um den Nutzen und die Wirksamkeit des Programms zu verstärken, sind die durchgeführten Maßnahmen kontinuierlich zu überwachen und regelmäßig zu bewerten; dies sollte auch unabhängige externe Bewertungen umfassen. |
(12) Die Fortschritte bei der Verwirklichung der gesundheitspolitischen Ziele im Rahmen des Programms müssen erfasst und bewertet werden, um den Nutzen und die Wirksamkeit des Programms zu verstärken. Es sollte eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Bewertung der durchgeführten Maßnahmen erfolgen; dies sollte auch unabhängige externe Bewertungen umfassen. |
Änderungsantrag 45 Erwägung 13 | |
(13) Da die Ziele der in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz zu treffenden Maßnahme wegen der länderübergreifenden Eigenschaft der Sache nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden können sondern sich auf Gemeinschaftsebene besser verwirklichen lassen, und weil Gemeinschaftsmaßnahmen effizienter und effektiver sein können als rein einzelstaatliche Maßnahmen, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen annehmen. Gemäß dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung der genannten Ziele Notwendige hinaus. |
(13) Nach den in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wird die Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wie auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit, nur tätig, sofern und soweit das Ziel der betreffenden Maßnahmen wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann. Die Ziele des Programms können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden, weil die Faktoren, die die Gesundheit beeinflussen, komplex sind, länderübergreifenden Charakter haben und die Mitgliedstaaten keine vollständige Kontrolle über sie besitzen; deshalb sollte das Programm die Aktionen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen. Das Programm kann einen beträchtlichen zusätzlichen Beitrag zur Förderung des Gesundheitswesens und der Gesundheitssysteme in der Gemeinschaft leisten, indem es Strukturen und Programmen unterstützt, die durch einen erleichterten Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren sowie durch die Bereitstellung einer Grundlage für eine gemeinsame Analyse der gesundheitsrelevanten Faktoren die Fähigkeiten von Einzelnen, Behörden, Verbänden, Organisationen und Körperschaften im Gesundheitswesen steigern. Zudem kann das Programm zusätzlichen Nutzen bringen in Fällen grenzüberschreitender Gesundheitsrisiken wie ansteckender Krankheiten, Umweltverschmutzung oder Lebensmittelkontaminierung, soweit für diese gemeinsame Strategien und Maßnahmen erforderlich sind, die dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie den gesundheitsbezogenen wirtschaftlichen Interessen der Bürger dienen und die finanzielle Belastung, denen die europäischen Bürger als Patienten ausgesetzt sind, abfedern. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Das Programm im Bereich Gesundheit sollte auch die Fragen einbeziehen, die die Bürger als Patienten bei der Wahrnehmung gesundheitlicher Dienstleistungen betreffen. Auf der Grundlage der Maßnahmen des Programms kann die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der grenzübergreifenden Betreuung gefördert werden, damit eine effiziente und schnelle Behandlung und Verbesserung des Gesundheitszustands der Patienten gewährleistet werden kann. Dies dient der besseren Komplementarität der Gesundheitsdienste in Grenzregionen. | |
Änderungsantrag 46 Erwägung 13 a (neu) | |
|
(13a) Nach Maßgabe von Artikel 2 des EG-Vertrags, in dem der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen verankert ist, sowie von Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags, der vorsieht, dass die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten einschließlich der Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, unterstützen alle Ziele und Maßnahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit das bessere Verständnis und die Anerkennung der spezifischen Bedürfnisse und Sichtweisen von Männern und Frauen in Bezug auf die Gesundheit. |
Begründung | |
Nach Maßgabe von Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags sowie aufgrund der Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Fragen müssen diese ausdrücklich in diesem Programm, das zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beitragen soll, erwähnt werden. Deshalb sollte diese Erwägung auf gleicher Ebene mit den im EG-Vertrag festgeschriebenen Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingefügt werden. | |
Änderungsantrag 47 Erwägung 14 | |
(14) Die Kommission sollte für den angemessenen Übergang zu dem hiermit festgelegten gemeinsamen Aktionsprogramm, das an die Stelle der beiden bisherigen Einzelprogramme tritt, Sorge tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit und der Strukturen zur administrativen Unterstützung wie die für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingerichtete Exekutivagentur. |
(14) Die Kommission sollte für den angemessenen Übergang zu dem Aktionsprogramm, das an die Stelle des ersten Programms tritt, Sorge tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. | |
Änderungsantrag 48 Artikel 1 | |
Festlegung des Programms |
Festlegung des zweiten Programms |
Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt. |
Mit diesem Beschluss wird das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die gestrichenen Teile werden durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. | |
Änderungsantrag 49 Artikel 2 | |
1. Das Programm soll die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Bürger beitragen. |
Das Programm soll die Politik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ergänzen, unterstützen und einen zusätzlichen Nutzen bringen sowie zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit, zur Verhütung von Humanerkrankungen, Seuchen und Verletzungen und zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit beitragen. |
2. Das in Absatz 1 genannte Ziel verfolgt das Programm im Wege gemeinsamer Einzelziele und spezifischer Zielsetzungen für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz: |
|
(a) Folgende gemeinsame Ziele für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz sollen mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 1 zu diesem Beschluss verwirklichen werden: |
|
– Schutz der Bürger vor Risiken und Gefahren, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat; |
|
– Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Gesundheit und Verbraucherinteressen; |
|
– Einbeziehung aller Ziele der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in alle übrigen Bereiche der Gemeinschaftspolitik. |
|
(b) Folgende spezifische gesundheitsbezogene Ziele, die mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 2 zu diesem Beschluss verwirklicht werden sollen: |
Mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss sollen folgende Ziele verwirklicht werden: |
– Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen; |
– Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen; |
– Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen; |
– Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen; |
– Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten; |
– Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten und Verletzungen sowie der dadurch bedingten Erkrankungsrate und Mortalität; |
– Beitrag zur Entwicklung effektiverer und effizienterer Gesundheitssysteme; |
- Beitrag zur Entwicklung effektiverer und effizienterer Gesundheitssysteme und |
|
– Verbesserung des Informations- und Wissensstandes im Interesse der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens sowie Beitrag zur durchgängigen Berücksichtigung gesundheitspolitischer Ziele in anderen Politikbereichen. |
(c) Folgende spezifische verbraucherpolitische Ziele sollen mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 3 zu diesem Beschluss verwirklicht werden: |
|
– besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten; |
|
– bessere Regelung des Verbraucherschutzes; |
|
– bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und besserer Rechtsschutz; |
|
– besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher. |
|
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Deshalb müssen die Ziele und Vorgaben des Programms so geändert werden, dass die Artikel 152 des EG-Vertrags entsprechen. Die Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollten, sind im Anhang aufgeführt. Damit sollen die Vorgaben und Ziele des Programms deutlicher herausgearbeitet werden, vor allem was die Senkung der Morbidität und Mortalität im Zusammenhang mit schweren Krankheiten und Verletzungen betrifft. | |
Änderungsantrag 50 Artikel 2 Absatz 2 a (neu) | |
|
2a. Darüber hinaus trägt das Programm zur Verwirklichung folgender Ziele bei: |
|
(a) Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und ‑maßnahmen durch die Förderung eines zahlreiche Aspekte berücksichtigenden Herangehens an das Thema Gesundheit; |
|
(b) Behebung jeglicher Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Gesundheit, damit alle Unionsbürger Zugang zu gesundheitlicher Betreuung auf vergleichbarem Niveau haben, unabhängig von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Bildung oder Wohnort; |
|
(c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter Artikel 152 des Vertrags fallen, Stärkung der Selbstbestimmung der Bürger durch Förderung der Patientenmobilität und Stärkung der Transparenz zwischen den Gesundheitssystemen der verschiedenen Länder. |
Änderungsantrag 51 Artikel 3 Absatz 1 Einführender Teil | |
1. Für die Durchführung von Maßnahmen gemäß den in Artikel 2 dargelegten Zielvorgaben werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden genutzt; dazu gehören insbesondere: |
1. Für die Durchführung von Maßnahmen gemäß den in Artikel 2 dargelegten Zielvorgaben werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden und Finanzierungsmöglichkeiten genutzt, die gemäß dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 beschlossen werden; dazu gehören insbesondere: |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die Methoden für die Umsetzung des Programms sowie die Finanzierungsbedingungen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen. | |
Änderungsantrag 52 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a | |
(a) 60 % für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % der anfallenden Kosten betragen. |
(a) 60 % für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheit ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % der anfallenden Kosten betragen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. | |
Änderungsantrag 53 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b | |
b) 60 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 95 % der anfallenden Kosten betragen. Die Verlängerung solcher Finanzhilfe kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden. |
(b) 75 % der Betriebsaufwendungen im Falle von nichtstaatlichen Organisationen oder spezialisierten Netzwerken, die keinen Erwerbszweck verfolgen, die von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, die in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten vertreten sind und deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten die Verhütung von Humanerkrankungen sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft betreffen, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Die Bewerber legen der Kommission eine vollständige und aktualisierte Aufstellung ihrer Mitglieder, ihrer internen Bestimmungen und ihrer Finanzierungsquellen vor. Im Falle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit überschreitet die Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht 95 % der anfallenden Kosten. Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit werden im Voraus im jährlichen Arbeitsplan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt und veröffentlicht. Die Verlängerung der Finanzhilfe für Nichtregierungsorganisationen und spezialisierte Netzwerke kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden. |
|
Die Kommission sollte generell darum bemüht sein, dass die Kernfinanzierung auf Zweijahresbasis im Rahmen einer Vereinbarung über Partnerschaftsnetze gewährt wird. Gemäß Artikel 163 der Durchführungsvorschriften zur Haushaltsordnung begründet eine solche Rahmenvereinbarung eine langfristige Zusammenarbeit zwischen dem Empfänger und der Kommission, darf aber zwei Jahre nicht überschreiten. |
Begründung | |
Die Einbeziehung der Bürgergesellschaft ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Gestaltung und Umsetzung der europäischen Gesundheitspolitik. Die EU sollte Kernaufgaben fördern, damit gesundheitspolitische Interessen auf Gemeinschaftsebene wirksam vertreten werden können. Die ausdrückliche Erwähnung der nichtstaatlichen Organisationen, die eine wichtige Rolle bei der Förderung der Gesundheit spielen und an dem Programm teilnehmen können, schafft mehr Rechtssicherheit bei der Finanzierung der Maßnahmen des Programms. Außerdem dürfte die vorherige Festlegung der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit auch für mehr Rechtssicherheit bei der Finanzierung sorgen. | |
Die Anwendung von Artikel 163 der Durchführungsvorschriften zur Haushaltsordnung bietet den betroffenen Gesundheitsorganisationen größere finanzielle Sicherheit und verringert den Verwaltungsaufwand sowohl der Kommission als auch der europäischen Gesundheitsorganisationen. Kernfinanzierungen werden im Gegensatz zu Projektfinanzierungen naturgemäß Organisationen mit langfristigen Zielsetzungen gewährt. Deshalb passt die Möglichkeit einer langfristigen Zusammenarbeit besonders für Antragsteller für Kernfinanzierungen. | |
Änderungsantrag 54 Artikel 3 Absatz 3 | |
3. Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf der Gemeinschaftszuschuss 50 % nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit. In diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer keinen Erwerbszweck verfolgenden Stelle gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.
|
3. Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf der Gemeinschaftszuschuss 50 % nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit. In diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer keinen Erwerbszweck verfolgenden Stelle gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde. Diese Finanzhilfen der Gemeinschaft sollten anhand der von der europäischen Arzneimittelagentur im September 2005 festgelegten Kriterien für Patienten- und Verbraucherverbände gewährt werden. |
Begründung | |
Es ist im öffentlichen Interesse, dass diese Finanzhilfen der Gemeinschaft für Patienten- und Verbraucherverbände so schnell wie möglich nach der Annahme des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit (2007-2013) verfügbar sind. Es gibt bereits einschlägige Kriterien, die im September 2005 von der europäischen Arzneimittelagentur offiziell festgelegt wurden. Wenn sowohl die Europäische Union als auch die europäische Arzneimittelagentur dieselben Kriterien anlegen, wird die Kohärenz auf EU-Ebene gewährleistet. | |
Änderungsantrag 55 Artikel 4 | |
Die Kommission sorgt im Einklang mit Artikel 7 für die Durchführung des Programms. |
1. Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 für die Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen des Programms und gewährleistet seine harmonische und ausgewogene Entwicklung. |
Begründung | |
Die Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten ist für die effiziente Umsetzung des Programms erforderlich. | |
Änderungsantrag 56 Artikel 4 Absatz 1 a (neu) | |
|
1a. Um die Umsetzung zu erleichtern, gewährleistet die Kommission die Koordinierung und gegebenenfalls Einbeziehung der Netze für die Gesundheitsüberwachung und für die schnelle Reaktion auf Gesundheitsgefahren. |
Änderungsantrag 57 Artikel 4 Absatz 1 b (neu) | |
|
1b. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um einen effizienten Ablauf des Programms sicherzustellen und auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Mechanismen zur Erreichung der Programmziele zu entwickeln. Sie sorgen dafür, dass geeignete Informationen über die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen bereitgestellt werden und dass die größtmögliche Beteiligung an Aktionen erzielt wird, die von lokalen und regionalen Behörden und nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt werden müssen. |
Begründung | |
Die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist für die wirksame Umsetzung des Programms unbedingt erforderlich. | |
Änderungsantrag 58 Artikel 4 Unterabsatz 1 c (neu) | |
|
1c. Die Kommission gewährleistet, dass alle Aktivitäten der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sich innerhalb des Gesamtkonzepts der „Offenen Methode der Koordinierung im Gesundheitsbereich“ bewegen. |
Begründung | |
Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vermeidung von Doppelarbeit ein hohes Maß an Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Vor allem aber kommt es darauf an, die mit der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe verbundene Terminologie richtig und semantisch eindeutig zu verwenden. | |
Änderungsantrag 59 Artikel 4 Absatz 1 d (neu) | |
|
1d. Die Kommission bemüht sich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten um Vergleichbarkeit der Daten und Informationen und um Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme und Netze für den Austausch der Daten und Informationen im Gesundheitsbereich. |
Änderungsantrag 60 Artikel 4 Absatz 1 e (neu) | |
|
1e. Zur Umsetzung der Ziele des Programms gewährleistet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderliche Kooperation und Verständigung mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. |
Begründung | |
Die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten einerseits und dem Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten andererseits ist für die wirksame Umsetzung der Ziele des Programms unbedingt erforderlich. | |
Änderungsantrag 61 Artikel 4 Absatz 1 f (neu) | |
|
1f. Bei der Durchführung des Programms stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten und gegebenenfalls Mechanismen eingeführt werden, die die Vertraulichkeit und die Sicherheit dieser Daten gewährleisten. |
Begründung | |
Die Erhebung der relevanten Daten ist ein wichtiger Bestandteil des Programms. Für eine rechtmäßige und zuverlässige Erhebung müssen alle einschlägigen Rechtsvorschriften zum Datenschutz eingehalten werden. | |
Änderungsantrag 62 Artikel 4 Absatz 1 g (neu) | |
|
1g. Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den Übergang zwischen den zu den Prioritäten des vorliegenden Programms beitragenden Aktionen, die im Rahmen des ersten Programms aufgrund des in Artikel 11 genannten Beschlusses durchgeführt werden, und den Aktionen, die im Rahmen des vorliegenden Programms durchzuführen sind. |
Änderungsantrag 63 Artikel 4 a (neu) | |
|
Artikel 4a |
|
Gemeinsame Strategien und Aktionen |
|
1. Zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten sowie zur besseren Einbeziehung gesundheitspolitischer Aspekte in andere Politikbereiche können die Ziele dieses Programms in Form gemeinsamer Strategien und gemeinsamer Aktionen verfolgt werden, indem eine Verknüpfung mit entsprechenden Gemeinschaftsprogrammen, ‑aktionen und ‑fonds erfolgt.
|
|
2. Die Kommission sorgt dafür, dass das Programm optimal mit anderen Gemeinschaftsprogrammen, ‑aktionen und ‑fonds verknüpft wird. Insbesondere durch die Zusammenarbeit mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm sollen die Auswirkungen des Programms im Bereich Gesundheit verstärkt werden. |
Begründung | |
Es sind gemeinsame Strategien und Maßnahmen zu entwickeln, um Synergien innerhalb der Gemeinschaft zu fördern und eine größtmögliche Wirksamkeit des Programms in Bezug auf andere gemeinschaftliche Maßnahmen, Aktionen und Fonds zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 64 Artikel 5 Absatz 1 | |
1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms beträgt für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum 1,203 Mrd. Euro.
|
1. Der vorläufige Finanzrahmen für die Durchführung des Programms beträgt 1,5 Mrd. Euro für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007.
|
Begründung | |
Der Haushalt des Programms muss aufgestockt werden, damit die neuen Maßnahmen und Aktionen finanziert werden können und damit seine integrierte und effiziente Anwendung gesichert ist.In diesem Änderungsantrag wird darauf hingewiesen, dass der vorgeschlagene Betrag der Bestätigung durch einen möglichen mehrjährigen Finanzrahmen bedarf. |
Änderungsantrag 65
Artikel 5 Absatz 2 a (neu)
|
2a. Die Kommission stellt sicher, dass die finanziellen Bestimmungen zur Finanzierung des Programms den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften entsprechen. |
Begründung
Abweichungen im grundlegenden Rechtsakt sollten in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung stehen.
Änderungsantrag 66 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | |
(a) der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der Mittel und einschlägigen Kriterien, |
(a) der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der Mittel, |
Begründung | |
Dieser sowie die folgenden Änderungsanträge dienen der klareren und präziseren Formulierung der Durchführungsbestimmungen. | |
Änderungsantrag 67 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a a (neu) | |
|
(aa) die Modalitäten, Kriterien, Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz und Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Aktionen des Programms, |
Begründung | |
Die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Fragen muss der Verwaltungsausschuss beschließen. | |
Änderungsantrag 68 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a b (neu) | |
|
(ab) die Modalitäten für die Koordinierung, die Übermittlung, den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie im Hinblick auf das geistige Eigentum und die Speicherung von Daten im Zusammenhang mit den Aktionen und Maßnahmen gemäß dem Anhang, |
Begründung | |
Die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Fragen muss der Verwaltungsausschuss beschließen. | |
Änderungsantrag 69 Artikel 7 Absatz 2 | |
2. Die Kommission erlässt etwaige weitere Maßnahmen, die für die Programmdurchführung erforderlich sind. Der Ausschuss wird darüber unterrichtet. |
2. Die Kommission erlässt im Beratungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 etwaige weitere Maßnahmen, die für die Programmdurchführung erforderlich sind. |
Begründung | |
Sorgt für mehr Klarheit. | |
Änderungsantrag 70 Artikel 9 | |
Bei der Durchführung des Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen gefördert. |
Bei der Durchführung des Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der WHO, gefördert. |
Begründung | |
Die WHO sollte an dieser Stelle namentlich genannt werden, da sie die wichtigste internationale Organisation im Bereich der Gesundheit ist. | |
Änderungsantrag 71 Artikel 10 Absatz 2 | |
2. Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor. |
2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgendes vor: |
|
(a) drei Jahre nach Annahme des Programms einen externen und unabhängigen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms; der Bericht soll es insbesondere ermöglichen, die Auswirkungen der Maßnahmen in allen Ländern zu bewerten; der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Schlussfolgerungen und Bemerkungen der Kommission; |
|
(b) spätestens vier Jahre nach Annahme des Programms eine Mitteilung über die Fortführung des Programms; |
|
(c) spätestens bis zum 31. Dezember 2015 einen detaillierten externen und unabhängigen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms, der die Umsetzung des Programms und seine Ergebnisse umfasst und nach Abschluss der Umsetzung zu erstellen ist. |
Begründung | |
Unter anderem ist eine unabhängige Bewertung der Ergebnisse des Programms erforderlich. | |
Änderungsantrag 72 Artikel 10 Absatz 3 | |
3. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung und nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. |
entfällt |
Begründung | |
Der Inhalt dieses Absatzes ist klarer und präziser im Änderungsantrag zu Artikel 10 Absatz 2 gefasst. | |
Änderungsantrag 73 Artikel 10 Absatz 3 a (neu) | |
|
3a. Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre beginnend ab der Annahme des Programms auf der Grundlage aller Daten und Indikatoren einen Bericht über den Gesundheitsstatus in der Europäischen Union, der auch eine qualitative und quantitative Analyse umfasst. |
Begründung | |
Auf der Grundlage von Daten und Indikatoren, die bei der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Programms gewonnen wurden, sollte regelmäßig ein Bericht über den Gesundheitsstatus in der Union veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 74 Artikel 11 | |
Die Beschlüsse Nr. 1786/2002/EG und Nr. 20/2004/EG werden aufgehoben. |
Der Beschluss Nr. 1786/2002/EG wird aufgehoben. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die gestrichenen Teile werden durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. | |
Änderungsantrag 75 Artikel 12 | |
Die Kommission wird die nötigen Maßnahmen erlassen, um den Übergang zwischen den Maßnahmen der Beschlüsse Nr. 1786/2002/EG und Nr. 20/2004/EG und den mit diesem Programm durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen. |
Die Kommission wird die nötigen Maßnahmen erlassen, um den Übergang zwischen den Maßnahmen des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG und den mit diesem Programm durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Die gestrichenen Teile werden durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. | |
Änderungsantrag 76 Anhang 1 | |
|
Dieser Anhang entfällt. |
Begründung | |
Alle für das Gesundheitsprogramm wichtigen Elemente sind in Anhang 2 aufzunehmen, so dass das Programm nur einen einzigen Anhang umfasst. | |
Änderungsantrag 77 Anhang 2 Titel | |
ANHANG 2 – GESUNDHEIT |
ANHANG |
Begründung | |
Die Anhänge 1 und 2 werden zusammengefasst, und Anhang 3 betrifft das Aktionsprogramm für Verbraucherschutz. Das Aktionsprogramm für öffentliche Gesundheit umfasst somit nur einen Anhang. | |
Änderungsantrag 78 Anhang 2 Ziel 1 Punkt 1 | |
1. Ausbau der Überwachung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren |
1.1. AUSBAU DER ÜBERWACHUNG UND BEKÄMPFUNG VON GESUNDHEITSGEFAHREN |
|
(Die Nummerierung der Unterpunkte wird entsprechend geändert, also 1.1.1., 1.1.2. usw.) |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. | |
Änderungsantrag 79 Anhang 2 Ziel 1 Punkt 1 Unterpunkt 1.1. | |
1.1. Verbesserung der Kapazitäten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Förderung der weiteren Umsetzung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten; |
1.1. Verbesserung der Kapazitäten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Förderung der weiteren Umsetzung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten; unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten; |
Begründung | |
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass es im Rahmen dieses Programms zu keiner Doppelarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten kommt. | |
Änderungsantrag 80 Anhang 2 Ziel 1 Punkt 1 Unterpunkt 1.3. | |
1.3. Informationsaustausch über Strategien und Entwicklung gemeinsamer Strategien zur Gewinnung verlässlicher Informationen über Gesundheitsgefahren, die von physikalischen, chemischen oder biologischen Quellen ausgehen und deren absichtliche Freisetzung sowie gegebenenfalls Entwicklung und Anwendung gemeinschaftlicher Verfahren und Mechanismen; |
1.3. Informationsaustausch über Strategien und Entwicklung gemeinsamer Strategien zur Gewinnung verlässlicher Informationen über Gesundheitsgefahren, die von physikalischen, chemischen oder biologischen Quellen ausgehen und deren absichtliche Freisetzung sowie gegebenenfalls Entwicklung und Anwendung gemeinschaftlicher Verfahren und Mechanismen in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten; |
Änderungsantrag 81 Anhang 2 Ziel 1 Punkt 1 Unterpunkt 1.5.a (neu) | |
|
1.5.a. Überwachung der Antibiotikaresistenz von Mikroben sowie der Krankenhausinfektionen und Entwicklung von Strategien zu ihrer Prävention und Bekämpfung; |
Begründung | |
Besonders besorgniserregend ist derzeit die ansteigende Antibiotikaresistenz und die Zunahme von Krankenhausinfektionen. Deshalb sind die Erfassung von Daten, die Überwachung und die Entwicklung von Strategien zu ihrer Bekämpfung erforderlich. | |
Änderungsantrag 82 Anhang 2 Ziel 1 Punkt 1 Unterpunkt 1.6.a (neu) | |
|
1.6.a. Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention von Krankheiten und Verletzungen bei sozial isolierten Personen und zur Sensibilisierung von Migranten in Gesundheitsfragen; |
Änderungsantrag 83 Anhang 2 Ziel 1 Punkt 1 Unterpunkt 1.6. b (neu) | |
|
1.6.b. Ermutigung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung wirklich unabhängiger Stellen für die Arzneimittelkontrolle zur Überwachung der Anwendung und Auswirkungen aller neuen Arzneimittel ab dem Zeitpunkt ihrer Zulassung. |
Begründung | |
Diese Änderung bedarf keiner Erläuterung. Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese Kontrollstellen wirklich unabhängig und nicht dem Einfluss pharmazeutischer Unternehmen ausgesetzt sein sollten. | |
Änderungsantrag 84 Anhang 2 Ziel 1 Punkt 2 | |
2. Schnelle Reaktion auf Gesundheitsgefahren durch |
1.2. SCHNELLE REAKTION AUF GESUNDHEITSGEFAHREN DURCH |
|
(Die Nummerierung der Unterpunkte wird entsprechend geändert, also 1.2.1., 1.2.2. usw.) |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. | |
Änderungsantrag 85 Anhang 2 Ziel 1 Punkt 2 Unterpunkt 2.1. | |
2.1. Erarbeitung von Risikomanagement-Verfahren für Gesundheitsnotfälle und Ausbau der Möglichkeiten zur koordinierten Reaktion auf solche Notfälle; |
2.1. Erarbeitung von Risikomanagement-Verfahren für Gesundheitsnotfälle, einschließlich gegenseitiger Hilfsmaßnahmen bei Pandemien, und Ausbau der Möglichkeiten zur koordinierten Reaktion auf solche Notfälle; |
Begründung | |
Grippepandemien und die wachsenden Bedrohungen durch andere Krankheiten teilen die Union in ärmere und reichere Staaten, und zwar in solche, die diese Herausforderung bewältigen können, und solche, die nicht dazu in der Lage sind. Deshalb müssen für solche Fälle Verfahren der gegenseitigen Hilfe entwickelt werden. | |
Änderungsantrag 86 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 | |
3. Gesundheitsförderung durch Berücksichtigung gesundheitsrelevanter Faktoren |
2. GESUNDHEITSFÖRDERUNG DURCH BERÜCKSICHTIGUNG GESUNDHEITSRELEVANTER FAKTOREN |
|
(Die Nummerierung der Unterpunkte wird entsprechend geändert, also 2.1., 2.2. usw.) |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. | |
Änderungsantrag 87 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.1. | |
3.1. Gesundheitsfaktoren im Zusammenhang mit Sucht, u. a. Abhängigkeit von Tabak, Alkohol, Drogen und anderen Suchtstoffen;
|
3.1. Gesundheitsfaktoren im Zusammenhang mit Sucht, u. a. Abhängigkeit von Tabak, Alkohol, Arzneimitteln, illegalen Drogen und anderen Suchtstoffen;
|
Begründung | |
Der Beschluss Nr. 1786/2002/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) enthält im Aktionsbereich „gesundheitsrelevante Faktoren“ auch Maßnahmen zur Vorbeugung von Arzneimittelmissbrauch. Man muss sich hier des Problems bewusst werden, dass Arzneimittelabhängigkeit gesundheitliche Schäden hervorrufen kann, und deshalb Arzneimittel als gesundheitsrelevante Faktoren anerkennen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Patienten ähneln denen von Heroin und Alkoholmissbrauch. | |
Änderungsantrag 88 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.1. a (neu) | |
|
3.1.a. Faktoren einer gesünderen Lebensführung im Hinblick auf eine Verbesserung der Gesundheit von Kindern; |
Änderungsantrag 89 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.2. | |
3.2. durch die Lebensführung bedingte Gesundheitsfaktoren, insbesondere Ernährung und körperliche Bewegung, Sexual- und Reproduktionsgesundheit; |
3.2. durch die Lebensführung bedingte Gesundheitsfaktoren, insbesondere Ernährung und körperliche Bewegung, Sexual- und Reproduktionsgesundheit sowie psychische Gesundheit; |
Begründung | |
Durch die Lebensführung bedingte Gesundheitsfaktoren wirken sich immer mehr auf die psychische Gesundheit aus, etwa berufsbedingter Stress und Depressionen. | |
Änderungsantrag 90 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.2. a (neu) | |
|
3.2.a Gesundheitsrelevante Faktoren im Hinblick auf Verletzungen |
Begründung | |
Die Bestimmung von Faktoren, die zu Verletzungen führen, kann die Vorbeugung und die medizinische Behandlung verbessern. | |
Änderungsantrag 91 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.3. | |
3.3. sozioökonomische Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Ungleichheiten im Gesundheitsbereich und auf Auswirkungen sozioökonomischer Faktoren auf die Gesundheit; |
3.3. sozioökonomische Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Ungleichheiten im Gesundheitsbereich und auf Auswirkungen sozioökonomischer Faktoren auf die Gesundheit sowie der Diskriminierung von besonders gefährdeten Gruppen; |
Begründung | |
Es müssen auch Maßnahmen zum Abbau von Benachteiligungen besonders gefährdeter Gruppen wie Behinderter im Hinblick auf Gesundheitsfragen ergriffen werden. | |
Änderungsantrag 92 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.3. a (neu) | |
|
3.3.a. Ermittlung der Ursachen von gesundheitlichen Ungleichheiten, die sich auf die Prävention und die optimale Gesundheitsversorgung auswirken, wobei die gesundheitlichen Ungleichheiten in den neuen Mitgliedstaaten besonders zu berücksichtigen sind; |
Begründung | |
Derzeit bestehen erhebliche Unterschiede sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten in Bezug auf die durchschnittliche Lebenserwartung der Bürger, den Gesundheitszustand und den Zugang der Bürger zu medizinischer Betreuung. Dies gilt insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten. Deshalb muss das Programm unbedingt Maßnahmen zur Verringerung dieser Unterschiede enthalten und die neuen Mitgliedstaaten einbeziehen. | |
Änderungsantrag 93 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.4. | |
3.4. umweltbedingte Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen umweltbedingter Faktoren auf die Gesundheit; |
3.4. umweltbedingte Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen umweltbedingter Faktoren auf die Gesundheit; einschließlich der Innenraumluftqualität und der Exposition gegenüber toxischen Chemikalien wie karzinogenen, mutagenen, reprotoxischen und allergenen Stoffen; |
Änderungsantrag 94 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.4.a (neu) | |
|
3.4.a. Untersuchung genetischer Faktoren sowie individueller und biologischer Faktoren für schwere Krankheiten und Entwicklung von Präventionsstrategien, einschließlich des genetischen Screenings; |
Begründung | |
Diese Fragen werden im Beschluss über das laufende Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausdrücklich erwähnt, fehlen aber im Entwurf für einen Beschluss über das neue Programm im Bereich Gesundheit. | |
Änderungsantrag 95 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.5.a (neu) | |
|
3.5.a. Entwicklung von Strategien und Austausch bewährter Methoden zur Prävention von Behinderungen, wo dies möglich ist, sowie zur Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen mit Behinderungen; |
Begründung | |
Es müssen auch Maßnahmen zur Entwicklung von Strategien und zum Austausch bewährter Methoden zur Verhütung von Behinderungen, wo dies möglich ist, und zur Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden. | |
Änderungsantrag 96 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.5. b (neu) | |
|
3.5.b. Unterstützung der Entwicklung von Bildungseinheiten zu Ernährungsfragen für Eltern und Kinder, und zwar mit Maßnahmen, die auch bildungsferne Schichten erreichen. |
Begründung | |
Übergewicht bis hin zur Fettleibigkeit bei Kindern und späteren Erwachsenen, bedingt durch falsche Ernährung, stellt ein immer größer werdendes Problem in Europa dar. Gezielte Maßnahmen, die auch von bildungsfernen Schichten wahrgenommen werden, müssen diesem Problem entgegensteuern. | |
Änderungsantrag 97 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.5. c (neu) | |
|
3.5.c. Förderung von Strategien für die Gesundheitsförderung im Unternehmen; |
Begründung | |
Den Unternehmen sollen „Gesundheitsförderungsbausteine“ bereitgestellt werden, mit denen sie für die Gesundheitserziehung und ‑erhaltung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgen können. | |
Änderungsantrag 98 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.5. d (neu) | |
|
3.5.d. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Diagnose und Therapie bei älteren Menschen; |
Begründung | |
Das Gebiet der Geriatrie muss in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefördert werden. Diagnose und Therapie bei älteren Menschen mit so genannten Alterskrankheiten bedürfen einer gesonderten Aufmerksamkeit und gesonderter Methoden. | |
Änderungsantrag 99 Anhang 2 Ziel 2 Punkt 3 Unterpunkt 3.5. e (neu) | |
|
3.7.e. geschlechts- und altersspezifische Gesundheitsaspekte. |
Begründung | |
Geschlechtsspezifische Gesundheitsaspekte werden nicht berücksichtigt, obwohl jüngste Studien geschlechtsspezifische Unterschiede und Ungleichheiten in Bezug auf die Gesundheit von Frauen und Männern aufzeigen. Das Thema Alter wird zwar in der Einleitung des Vorschlags angesprochen, fehlt aber im Beschluss selbst. | |
Änderungsantrag 100 Anhang 2 Ziel 3 | |
Ziel 3: Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten |
Ziel 3: Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten und Verletzungen sowie der diesbezüglichen Erkrankungsrate und Mortalität |
Begründung | |
Folge des Änderungsantrags des Teils von Artikel 2, der die Ziele des Programms betrifft. | |
Änderungsantrag 101 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 | |
4. Prävention von Krankheiten und Verletzungen |
3. PRÄVENTION VON KRANKHEITEN UND VERLETZUNGEN |
|
(Die Nummerierung der Unterpunkte wird entsprechend geändert, also 3.1., 3.2. usw.) |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. | |
Änderungsantrag 102 Anhang 2 Ziel 3 Einleitender Teil | |
Abgestimmt auf die Arbeiten im Zusammenhang mit Gesundheitsfaktoren fördert das Programm: |
Abgestimmt auf die Arbeiten im Zusammenhang mit Faktoren fördert das Programm: |
Begründung | |
Mehr Klarheit. | |
Änderungsantrag 103 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.1. | |
4.1. die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit schweren Krankheiten, die im Hinblick auf die dadurch bedingte Gesamtbelastung für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, wobei durch die Maßnahmen der Gemeinschaft gegenüber den einzelstaatlichen Bemühungen ein wesentlicher zusätzlicher Nutzen erzielt werden kann; |
4.1. die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit schweren Krankheiten, die im Hinblick auf die dadurch bedingte Gesamtbelastung und auf die Hauptursachen für den Verlust potenzieller Lebensjahre sowie Erwerbsbeschränkungen für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, wobei durch die Maßnahmen der Gemeinschaft gegenüber den einzelstaatlichen Bemühungen ein wesentlicher zusätzlicher Nutzen erzielt werden kann; |
Begründung | |
Das Augenmerk gilt den Krankheiten selbst, aber auch ihren Ursachen. | |
Änderungsantrag 104 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.2. | |
4.2. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten, insbesondere durch Ermittlung vorbildlicher Verfahren und Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen, u. a. zu Sekundärprävention, Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennung; |
4.2. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Rehabilitation, insbesondere im Falle schwerer Erkrankungen durch: – Betonung der Primordialprävention (mit der das Entstehen von Krankheitsrisiken in den kommenden Generationen vermieden werden soll), – Entwicklung der Primärprävention bei asymptomatischen Erwachsenen, einschließlich Massenvorbeugung und Hochrisikostrategien, – Ermittlung vorbildlicher Verfahren und Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen (unter besonderer Betonung von Strategien für den Abbau der Kluft zwischen Leitlinien, Empfehlungen und Praxis), u. a. zu Sekundärprävention, Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennung, – Förderung und Entwicklung von Risikobewertungsinstrumenten und – Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede und der Bevölkerungsalterung. |
Begründung | |
Die Prävention muss auf die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit ausgerichtet sein, d.h. auf junge und alte Menschen, auf nicht risikogefährdete Männer und Frauen sowie auf Bevölkerungsgruppen, die bereits an Krankheiten gelitten haben. Dies kann einfach dadurch geschehen, dass den Angehörigen der Heilberufe im Bereich der gesundheitlichen Grundversorgung und den praktischen Ärzten Zugang zu Risikobewertungsinstrumenten gegeben wird. Die Angehörigen der Gesundheitsberufe sollten in diesem Bereich besonders geschult werden. | |
Änderungsantrag 105 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.2 Unterabsatz 1 a (neu) | |
|
Dementsprechend wird die Kommission während der Laufzeit dieses Rahmenprogramms Vorschläge für Empfehlungen des Rates zur Prävention, Diagnose und Eindämmung von schweren Krankheiten vorlegen. |
Begründung | |
Die Verbreitung vorbildlicher Verfahren in Bezug schwere Krankheiten in ganz Europa wird zweifellos einen zusätzlichen Nutzen gegenüber den einzelstaatlichen Gesundheitsstrategien bringen. EU-Maßnahmen sind insofern gerechtfertigt, als sie die Effizienz steigern, die Frage der Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten behandeln und die Inkonsistenz einzelstaatlicher Maßnahmen verringern. Diese Krankheiten haben bereits in verschiedenem Maße das Augenmerk der EU auf sich gelenkt und Europa sollte nunmehr zur diesbezüglichen Prävention, Diagnose und Eindämmung beitragen. | |
Änderungsantrag 106 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.2 a (neu) | |
|
4.2.a. die Vorbereitung von Strategien und Maßnahmen zur Immunisierung und Impfung sowie Empfehlungen für ihre Durchführung. |
Änderungsantrag 107 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.3 a (neu) | |
|
4.3.a. die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen der gesundheitlichen Ungleichheiten; |
Begründung | |
Bedarf keiner Erläuterung, da der Abbau der Ungleichheiten eine der Prioritäten des Programms darstellt. | |
Änderungsantrag 108 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.3. b (neu) | |
|
4.3.b. die Förderung vorbildlicher Verfahren für die Behandlung von Krankheiten und Verletzungen, mit denen eine weitere Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands verhindert werden soll. |
Begründung | |
Bedarf keiner Erläuterung, da dies eine der Prioritäten des Programms darstellt. | |
Änderungsantrag 109 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.3. c (neu) | |
|
4.3.c. die Förderung der Telemedizin mit dem Ziel der Vernetzung von Gesundheitsdienstleistungen sowie der Erleichterung der Patientenmobilität und des Zugangs zur Hauspflege, vor allem für alte, behinderte oder isoliert lebende Menschen; |
Begründung | |
Die Anwendungen der Telemedizin tragen zur Entwicklung der Patientenmobilität bei, indem sie den rechtzeitigen und angemessenen Zugang der Patienten zu Gesundheitsdienstleistungen erleichtern. Zudem trägt das Angebot der Hauspflege durch die Leistungen der Telemedizin für alte, behinderte oder isoliert lebende Menschen zu einer Verringerung der Auswirkungen von Krankheiten und Verletzungen sowie zum rationelleren Einsatz der Mittel im Gesundheitswesen bei. | |
Änderungsantrag 110 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.4. | |
4.4. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen; |
4.4. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen auf der Grundlage von gesundheitsrelevanten Faktoren im Hinblick auf Verletzungen; |
Begründung | |
Die Maßnahme muss sich auf gesundheitsrelevante Faktoren im Hinblick auf Verletzungen stützen, die sich aus der Auswertung der Verletzungsdaten ergeben. | |
Änderungsantrag 111 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.4. a (neu) | |
|
4.4.a. die Entwicklung vorbildlicher Verfahren und Leitlinien im Hinblick auf Verletzungen auf der Grundlage der Auswertung der erfassten Daten; |
Begründung | |
Die Entwicklung von vorbildlichen Verfahren und Leitlinien ist die beste Möglichkeit, Maßnahmen im Bereich der Vorbeugung und Behandlung von Erkrankungen sowie Verletzungen zu ergreifen. | |
Änderungsantrag 112 Anhang 2 Ziel 3 Punkt 4 Unterpunkt 4.5. a (neu) | |
|
4.5.a. die Ermittlung von Wissenslücken im Hinblick auf die Bekämpfung schwerer Krankheiten und Schaffung von Anreizen für Forschungsarbeiten im Rahmen der EU-Forschungsprogramme. |
Begründung | |
Die EU sollte auch die Arbeiten zur Ermittlung von Wissenslücken bündeln, wobei eine Verbindung zum siebten Rahmenprogramm bestehen sollte. Gezieltere forschungspolitische Maßnahmen und Finanzierungen könnten das immer noch bestehende Problem unzureichender Behandlungsmöglichkeiten von Krankheiten, bei denen sich eine Forschungstätigkeit für die pharmazeutische Industrie nicht rentiert, verringern. | |
Änderungsantrag 113 Anhang 2 Ziel 4 Punkt 5 | |
5. Erzielung von Synergien zwischen nationalen Gesundheitssystemen durch |
4. ERZIELUNG VON SYNERGIEN ZWISCHEN NATIONALEN GESUNDHEITSSYSTEMEN DURCH |
|
(Die Nummerierung der Unterpunkte wird entsprechend geändert, also 4.1., 4.2. usw.) |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. | |
Änderungsantrag 114 Anhang 2 Ziel 4 Punkt 5 Unterpunkt 5.1. | |
5.1. Erleichterung der Bereitstellung und Inanspruchnahme grenzübergreifender Gesundheitsleistungen, einschließlich Sammeln und Austausch von Informationen als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten und die Inanspruchnahme grenzübergreifender Versorgung; |
5.1. Erleichterung der Bereitstellung und Inanspruchnahme grenzübergreifender Gesundheitsleistungen durch Kooperation der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Komplementarität ihrer Gesundheitsdienstleistungen in Grenzgebieten und der Patientenmobilität, einschließlich unter anderem: |
|
– Sammeln und Austausch von Informationen als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten und die Inanspruchnahme grenzübergreifender Versorgung, insbesondere im Fall von seltenen oder sehr seltenen Krankheiten; |
|
– Informationen über Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen im Ausland sowie Regeln für die Erstattung von Gesundheitskosten; |
|
– Informationen über Behandlungen, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat des Patienten verfügbar sind, sowie über den Zugang zu Behandlungen, die zwar dringend erforderlich sind, aber im Herkunftsmitgliedstaat des Patienten nicht sofort durchgeführt werden können; |
Änderungsantrag 115 Anhang 2 Ziel 4 Punkt 5 Unterpunkt 5.2. | |
5.2. Gemeinsame Nutzung von Informationen über die Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Bewältigung der Folgen dieser Mobilität; |
5.2. Erhebung von Daten und gemeinsame Nutzung von Informationen über die Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Bewältigung der Folgen dieser Mobilität und Förderung von Maßnahmen zur Patientenmobilität; |
Änderungsantrag 116 Anhang 2 Ziel 4 Punkt 5 Unterpunkt 5.3. | |
5.3. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Systems für die Zusammenarbeit der Gesundheitssysteme mehrerer Mitgliedstaaten bei Referenzzentren und sonstigen operativen Strukturen; |
5.3. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Systems für die Zusammenarbeit der Gesundheitssysteme mehrerer Mitgliedstaaten bei Referenzzentren und sonstigen operativen Strukturen, so dass die Ärzte und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe die besten in der EU verfügbaren Verfahren und Kenntnisse in Bezug auf Prävention und Behandlung anwenden können. |
Begründung | |
Mit der Einrichtung europäischer Referenzzentren für jede wichtige Kategorie von Krankheiten (zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Lungenkrankheiten und psychische Erkrankungen) können die neuesten Erkenntnisse und vorbildliche Verfahren in Bezug auf die Prävention wie auf die Behandlung in der ganzen Union verbreitet werden. Diese Referenzzentren können auch dazu beitragen, die Bürger bzw. Patienten über Krankheiten zu informieren, und so das Bewusstsein in Bezug auf die Präventionsmöglichkeiten schärfen. | |
Änderungsantrag 117 Anhang 2 Ziel 4 Punkt 5 Unterpunkt 5.3. a (neu) | |
|
5.3.a. Verwendung standardisierter Daten und gemeinsamer Indikatoren durch die gemeinschaftlichen Einrichtungen, mit denen geschlechtsspezifische Disparitäten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitssysteme in der EU erfasst werden sollen. |
Begründung | |
Die Erhebung von Daten und der Ausbau von Gesundheitssystemen, deren Tätigkeit sich insbesondere an den Bedürfnissen der am meisten benachteiligten und diskriminierten Bevölkerungsgruppen orientiert, fördern die Erstellung standardisierter Datensätze, wobei der Grundsatz der Subsidiarität strikt beachtet und den spezifischen Eigenschaften der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden muss. | |
Änderungsantrag 118 Anhang 2 Ziel 4 Punkt 5 Unterpunkt 5.5. | |
5.5 Bereitstellung von Informationen für Patienten, Fachleute des Gesundheitswesens und politische Entscheidungsträger über Gesundheitssysteme und medizinische Versorgung in Verbindung mit übergeordneten Maßnahmen zur Gesundheitsinformation unter Einbeziehung von Mechanismen zur gemeinsamen Nutzung und Verbreitung von Informationen gemäß dem Aktionsplan für einen europäischen e-Health-Raum; |
5.5. Bereitstellung von Informationen für Patienten, Fachleute des Gesundheitswesens und politische Entscheidungsträger über Gesundheitssysteme und medizinische Versorgung in Verbindung mit übergeordneten Maßnahmen zur Gesundheitsinformation unter Einbeziehung von Mechanismen zur gemeinsamen Nutzung und Verbreitung von Informationen gemäß dem Aktionsplan für einen europäischen e-Health-Raum, wobei strenge Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites aufzustellen sind; |
Begründung | |
Das Internet kann eine wichtige Rolle in Bezug auf die Verfügbarkeit medizinischer Informationen spielen. Allerdings sollten öffentliche Gelder nur für jene e-Health-Informationen verwendet werden, die strenge Qualitätskriterien erfüllen. | |
Änderungsantrag 119 Anhang 2 Ziel 4 Punkt 5 Unterpunkt 5.6. | |
5.6. Entwicklung von Instrumenten zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik auf die Gesundheitssysteme; |
5.6. Entwicklung von Instrumenten zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik auf die Gesundheitssysteme, insbesondere der Folgen der Erweiterung und der Lissabon-Strategie; |
Begründung | |
Die Erweiterung wie auch die Lissabon-Strategie dürften erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme haben und sollten deshalb ausdrücklich erwähnt werden. | |
Änderungsantrag 120 Anhang 2 Ziel 4 Punkt 5 Unterpunkt 5.7. a (neu) | |
|
5.7.a Förderung der europaweiten Verfügbarkeit und des gemeinschaftsweiten Zugangs zu hochwertigen und sicheren Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs zu medizinischen Behandlungszwecken. |
Begründung | |
Unterpunkt 6.4. des ursprünglichen Anhangs 1 sollte besser nach Ziel 4 stehen. | |
Änderungsantrag 121 Anhang 2 Ziel 5 (neu) | |
|
Ziel 5: Verbesserung des Informations- und Wissensstandes in Gesundheitsfragen im Interesse der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens und Beitrag zur Berücksichtigung gesundheitspolitischer Ziele in anderen Politikbereichen |
Begründung | |
Neues Ziel nach der Neufassung von Artikel 2. | |
Änderungsantrag 122 Anhang 2 Ziel 5 Einleitender Teil | |
Maßnahmen, die zur Erreichung sämtlicher vorgenannter Ziele beitragen: |
Maßnahmen und Instrumente, die zur Erreichung sämtlicher vorgenannter Ziele beitragen: |
Begründung | |
Klarere Formulierung. Entspricht dem geänderten Text des Anhangs. | |
Änderungsantrag 123 Anhang 2 Ziel 5 Untertitel 1 (neu) nach dem einleitenden Satz | |
|
ERHEBUNG VON DATEN, GESUNDHEITSÜBERWACHUNG UND VERBREITUNG VON INFORMATIONEN |
Änderungsantrag 124 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 6 | |
6. Verbesserung des Informations- und Wissensstandes im Interesse der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens durch |
5.1. ERHEBUNG VON DATEN, GESUNDHEITSÜBERWACHUNG UND VERBREITUNG VON INFORMATIONEN |
|
(Die Nummerierung der Unterpunkte wird entsprechend geändert, also 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. usw.) |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. | |
Änderungsantrag 125 Anhang 2 Punkt 6 Unterpunkt 6.1.a (neu) | |
|
6.1.a. Ein besseres Wissen über den Gesundheitsstatus der verschiedenen Gruppen in der Gesellschaft sowie darüber, wie diese ihren Gesundheitsbedarf decken können, beispielsweise durch Erhebung, Auswertung und Analyse von Daten, aufgeschlüsselt nach sozialer Gruppe, ethnischem Hintergrund und Geschlecht. |
Begründung | |
Besseres Wissen über die Gesundheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen ist erforderlich, um geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die gesundheitliche Gleichbehandlung zu ergreifen. | |
Änderungsantrag 126 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 6 Unterpunkt 6.1. b(neu) | |
|
6.1.b Erhebung und Analyse von Daten zu Faktoren, die im Zusammenhang mit der Lebensweise stehen (z. B. Ernährung, Tabak- und Alkoholkonsum), und zu Verletzungen; Schaffung europaweiter Register für schwere Krankheiten (z. B. Krebs) und Entwicklung von Methoden und Pflege von Datenbanken. |
Änderungsantrag 127 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 6 Unterpunkt 6.7. | |
6.7. Fokussierung auf die Bereitstellung einer regelmäßig verfügbaren, zuverlässigen Informationsquelle zur Unterrichtung der Bürger, Entscheidungsträger, Patienten, Erbringer von Pflegeleistungen, Angehörigen der medizinischen Berufe und anderen betroffenen Akteuren; |
6.7. Fokussierung auf die Bereitstellung einer regelmäßig verfügbaren, zuverlässigen Informationsquelle zur Unterrichtung der Bürger (und zwar auch in einer behinderten Menschen zugänglichen Weise), Entscheidungsträger, Patienten, Erbringer von Pflegeleistungen, Angehörigen der medizinischen Berufe und anderen betroffenen Akteure; |
Begründung | |
Es ist von höchster Wichtigkeit, dass besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen, die oft vom Zugang zu allgemeinen Informationen ausgeschlossen sind, in den Genuss der im Rahmen dieses Programms erarbeiteten gesundheitsrelevanten Informationen kommen. | |
Änderungsantrag 128 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 6 Unterpunkt 6.7. a (neu) | |
|
6.7.a. Erfassung und Analyse von Daten über Behinderungen, deren Ursachen und Prävention; |
Begründung | |
Es müssen Maßnahmen zur Erfassung und Analyse von Daten über Menschen mit Behinderungen ergriffen werden. | |
Änderungsantrag 129 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 6 Unterpunkt 6.8. a(neu) | |
|
6.8.a. Erfassung und Analyse von Daten zu Fertilitätsproblemen; |
Begründung | |
Gegenwärtig hat eines von sechs Paaren Fertilitätsprobleme. Deshalb müssen entsprechende Untersuchungen durchgeführt und die Faktoren ermittelt werden, die die Fruchtbarkeit beeinflussen und die möglicherweise umweltbedingt sind. | |
Änderungsantrag 130 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 6 Unterpunkt 6.8. b (neu) | |
|
6.8b. Bereitstellung aktualisierter Informationen über den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Preis für individuelle Arzneimittel auf der Basis des jeweiligen Wirkstoffes; |
Begründung | |
Es gibt sehr große Schwankungen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Preise für ähnliche pharmazeutische Erzeugnisse mit demselben Wirkstoff. Die EU-Bürger sollten sich über diese Preisunterschiede informieren können, um den Wettbewerb im pharmazeutischen Sektor zu steigern. | |
Änderungsantrag 131 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 5.2. (neu) | |
|
5.2. Verbesserung der Kommunikation mit den Bürgern zu gesundheitsfragen DURCH ZUSÄTZLICHEN NUTZEN GEGENÜBER DEN INITIATIVEN DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN |
|
5.2.1. Sensibilisierungskampagnen |
|
5.2.2. Erhebungen |
|
5.2.3. Konferenzen, Seminare und Sitzungen für Sachverständige und Interessengruppen |
|
5.2.4. Veröffentlichungen zu Themen, die für den Politikbereich Gesundheit von Interesse sind |
|
5.2.5. Bereitstellung von Online-Informationen |
|
5.2.6. Aufbau und Nutzung von Informationsstellen |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. Geänderte Fassung von Punkt 1 des ursprünglichen Anhangs 1. Die Mitgliedstaaten sind am besten in der Lage, sich an die Bürger in ihrem Land zu wenden. Die Kommission kann einen zusätzlichen Nutzen bringen, indem sie den Austausch vorbildlicher Verfahren anregt und erfolgreiche Initiativen im Bereich der öffentlichen Gesundheit vergleicht: | |
Änderungsantrag 132 Anhang 2 Ziel 5 Untertitel 2 (neu) nach Punkt 5.2. (neu) | |
|
ZUSAMMENARBEIT UND INTEGRATION |
Änderungsantrag 133 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 5.3. (neu) | |
|
5.3. STÄRKERE BETEILIGUNG DER ZIVILGESELLSCHAFT UND DER BETROFFENEN AN DER POLITISCHEN ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BEREICH GESUNDHEIT |
|
5.3.1. Förderung der Gesundheitsorganisationen auf Gemeinschaftsebene |
|
5.3.2. Schulung und Ausbau der Kompetenzen von Gesundheitsorganisationen |
|
5.3.3. Vernetzung nichtstaatlicher Gesundheitsorganisationen und anderer Beteiligter |
|
5.3.4. Konsolidierung der Beratungsgremien und -mechanismen auf Gemeinschaftsebene |
|
5.3.5. Anerkennung der Rechte, die die Patienten als Verbraucher im Rahmen des Gesundheitswesens haben. |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. Geänderte Fassung von Punkt 2 des ursprünglichen Anhangs 1. Die Patienten in der EU sind heute gesünder und besser informiert als je zuvor. Das Gesundheitswesen hat sich zu größerer Professionalität hin entwickelt und umfasst ein breiteres Spektrum von Akteuren. Der Patient benötigen nicht nur Schutz, sondern sind auch in der Lage, den medizinischen Fortschritt und die Differenzierung des Gesundheitssektors besser zu nutzen, was sich in den Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf Information und das Recht auf Wahlfreiheit im Gesundheitssektor, widerspiegeln muss. | |
Änderungsantrag 134 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 5.4. (neu) | |
|
5.4. ENTWICKLUNG EINES ANSATZES ZUR EINBEZIEHUNG VON GESUNDHEITSFRAGEN IN ALLE POLITIKBEREICHE DER GEMEINSCHAFT |
|
5.4.1. Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Bewertung der Folgen der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft für die öffentliche Gesundheit |
|
5.4.2. Austausch vorbildlicher Verfahren mit den Mitgliedstaaten über einzelstaatliche politische Maßnahmen |
|
5.4.3. Untersuchungen der Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen auf den Bereich Gesundheit |
|
5.4.4. Entwicklung gemeinsamer Strategien und Maßnahmen durch die Schaffung von Verbindungen und Synergien mit den einschlägigen Programmen, Aktionen und Fonds der Gemeinschaft |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag ersetzt den Änderungsantrag 86. Es bedarf einer guten Koordinierung der gesundheitspolitischen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft. | |
Änderungsantrag 135 Anhang 2 Ziel 5 Untertitel 3 (neu) nach Punkt 5.5. | |
|
RISIKEN, SICHERHEIT UND HORIZONTALE FRAGEN |
Änderungsantrag 136 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 5.5. (neu) | |
|
5.5. FÖRDERUNG DER INTERNATIONALEN KOOPERATION IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BEREICH GESUNDHEIT |
|
5.5.1. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen |
|
5.5.2. Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen |
|
5.5.3. Schaffung von Anreizen zur Förderung des Dialogs der Gesundheitsorganisationen |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. Geänderte Fassung von Punkt 4 des ursprünglichen Anhangs 1. | |
Änderungsantrag 137 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 5.6. (neu) | |
|
5.6. VERBESSERUNG DER FRÜHERKENNUNG, EVALUIERUNG UND AUFKLÄRUNG ÜBER RISIKEN |
|
5.6.1. Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit dem Kommissionsbeschluss Nr. 2004/210/EG1 eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse |
|
5.6.2. Beschaffung und Zusammenstellung von Daten und Errichtung von Netzen für Fachleute und Institute |
|
5.6.3. Förderung der Entwicklung und Harmonisierung von Risikobewertungsmethoden |
|
5.6.4. Maßnahmen zur Beschaffung und Bewertung von Informationen über die Exposition der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen gegenüber chemischen, biologischen und physikalischen Gesundheitsbedrohungen, einschließlich der Auswirkungen solcher Bedrohungen |
|
5.6.5. Schaffung von Mechanismen zur Früherkennung neu auftretender Risiken und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung neu festgestellter Risiken |
|
5.6.6. Strategien zur Verbesserung der Aufklärung über Risiken |
|
5.6.7. Schulung in der Risikobewertung |
|
1 ABl. L 66 vom 4. 3. 2004, S. 45. |
Begründung | |
Änderung der Nummerierung. Geänderte Fassung von Punkt 5 des ursprünglichen Anhangs 1. | |
Änderungsantrag 138 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 5.7 (neu) | |
|
5.7. FÖRDERUNG DER SICHERHEIT VON ORGANEN, SUBSTANZEN MENSCHLICHEN URSPRUNGS, BLUT UND BLUTDERIVATEN |
|
5.7.1. Maßnahmen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Qualität von Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs beitragen, darunter Blut, Blutbestandteile und Blutvorläuferzellen |
|
5.7.2. Unterstützung von Strategien und Mechanismen zur Förderung von Lebendspenden sowie zur Bewältigung der Probleme, die der Mangel an Spenderorganen mit sich bringt, unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen |
|
5.7.3. Entwicklung und Handhabung gemeinsamer Plattformen zwischen Spendern und Empfängern zur Anwendung vorbildlicher Verfahren im Bereich Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs |
|
5.7.4. Einführung eines europäischen Organspendeausweises. |
Begründung | |
Der erste Unterpunkt war ursprünglich Punkt 6.5. von Anhang 1. Die beiden neuen Unterpunkte dienen der Ergänzung des ersten Punkts. Hinzugesetzt wurden die Punkte Verbesserung und Ergreifung von Maßnahmen im Bereich der Organtransplantation. Eine europaweite Verfügbarkeit und ein gemeinschaftsweiter Zugang zu hochwertigen und sicheren Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs zu medizinischen Behandlungszwecken werden durch die Einführung eines europaweit gültigen Organspendeausweises gefördert. | |
Änderungsantrag 139 Anhang 2 Ziel 5 Punkt 5.8. (neu) | |
|
5.8. HORIZONTALE FRAGEN |
|
Technische Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften |
Begründung | |
Hinzugesetzt wurden die Punkte Verbesserung und Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen im Sinne gemeinschaftlicher Synergien. | |
Änderungsantrag 140 Anhang 3 | |
|
Dieser Anhang entfällt. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Aufteilung des Programms. Anhang 3 durch den Bericht über das Programm im Bereich Verbraucherschutz abgedeckt. |
- [1] ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Die öffentliche Gesundheit ist ein immens wichtiges Gut, und ihr Schutz betrifft ausnahmslos alle Bürger. Die Aufnahme des Gesundheitsschutzes in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel II-35) bringt diese gemeinsame Überzeugung als Postulat zum Ausdruck und stellt gleichzeitig eine Verpflichtung dar, dem Gesundheitsschutz in der Europäischen Union vorrangig Geltung zu verschaffen.
Die Gemeinschaft ist nach den Verträgen aufgefordert, sich aktiv für die öffentliche Gesundheit einzusetzen und dazu Maßnahmen zu ergreifen, die von Seiten einzelner Staaten nicht getroffen werden können. Nach Artikel 152 des EG-Vertrags dient die Tätigkeit der Gemeinschaft drei Zielen: der Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, der Verhütung von Humankrankheiten in allen ihren Formen und der Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Gleichzeitig soll die Gemeinschaft die Koordinierung gewährleisten und mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergriffenen Maßnahmen zu fördern. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gesundheitsdienste (Krankenhäuser usw.) obliegt bekanntlich den Mitgliedstaaten (Subsidiaritätsprinzip). Durch die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen kann die Gemeinschaft Strategien und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit entwickeln und voranbringen, die der Verwirklichung der Ziele des Vertrags dienen.
1. Hintergrund des Vorschlags für einen Beschluss
Am 6. April 2005 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz für den Zeitraum 2007-2013[1] vor. Dieser Beschluss wird nach dem Verfahren von Artikel 251, d. h. nach dem Mitentscheidungsverfahren, vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Der Vorschlag für einen Beschluss betrifft im einzelnen die Festlegung eines Programms in zwei Bereichen der Gemeinschaftspolitik, die durch zwei verschiedene Artikel des EG-Vertrags abgedeckt sind, nämlich Artikel 152 zur öffentlichen Gesundheit und Artikel 153 zum Verbraucherschutz. In der Vergangenheit hat die Gemeinschaft bereits zwei getrennte Programme auf der Grundlage dieser Artikel angenommen: den allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004–2007[2] mit einem Haushalt von 81,8 Millionen Euro (durchschnittlich 20,45 Millionen Euro jährlich) sowie das laufende Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003–2008[3] mit einem Haushalt von 354 Millionen Euro (durchschnittlich 59 Millionen Euro jährlich), das zugleich das erste integrierte Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt.
2. Bemerkungen zum Verfahren – Beschluss über die Aufteilung des Programms
In der Begründung ihres Vorschlags für einen Beschluss geht die Kommission auf die Aufspaltung von Programmen der Union ein und weist darauf hin, dass die Maßnahmen in den Bereichen Verbraucherschutz und öffentliche Gesundheit gemeinsame Ziele verfolgen. Zwar sind die Vereinfachung und Rationalisierung der Gemeinschaftsprogramme durchaus anzustreben, doch wird die Zusammenfassung der beiden Politikbereiche in einem Programm der unterschiedlichen Natur dieser Politikbereiche und den unterschiedlichen Einwirkungsmöglichkeiten, die die Union hat, nicht gerecht.
Am 30. Juni 2005 beschloss die Konferenz der Präsidenten des EP die Aufteilung des Vorschlags ein zwei Teile, wobei die zuständigen Ausschüsse (der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) sicherzustellen haben, dass die vorzulegenden Berichte keine einander widersprechenden Änderungsanträge zu den jeweiligen Teilen des Legislativvorschlags enthalten und dass die Aufteilung des Vorschlags es auch dem Haushaltsausschuss ermöglicht, die Haushaltsaspekte aller Elemente des Vorschlags zu prüfen.
Der Berichterstatter betont zudem, dass jeder Bereich – die öffentliche Gesundheit und der Verbraucherschutz – eigene Prioritäten und Besonderheiten besitzt und dass beide an sich vielfältig und komplex sind. Wenn also diese beiden so umfassenden und sensiblen Bereiche zusammen behandelt werden, besteht die Gefahr, dass das Augenmerk vor allem auf die Gemeinsamkeiten gerichtet wird und nicht alle Aspekte berücksichtigt werden. Es spricht also alles dafür, zwei getrennte Programme aufzulegen, damit jedes der beiden Themen umfassend behandelt werden kann. Dies soll die Dienststellen der Kommission jedoch nicht daran hindern, beide Programme gemeinsam zu behandeln, vor allem in den Fragen, bei denen sie sich überschneiden.
Die Prüfung des zweiten Programms der Union im Bereich Gesundheit
Die Aufteilung in zwei Programme war Anlass, eine Reihe von Änderungsanträgen vorzulegen, die zu einem konsistenten und substantiellen Programm im Bereich Gesundheit führen, das den Bedürfnissen der EU und den Erwartungen und Forderungen der Bürger nach „Mehr Gesundheit für alle“ gerecht wird. Zweifellos haben die Erfahrungen, die mit dem ersten Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit gewonnen wurden, für das ebenfalls der Berichterstatter zuständig war, großen Einfluss auf diesen Bericht.
Das zweite Programm enthält zwei zusätzliche Elemente, die sich aus den Erfahrungen mit der Umsetzung des ersten Programms ergeben haben: a) Die Synergie mit den nationalen Gesundheitssystemen mit dem Ziel, die Effizienz und Effektivität zu verbessern, wird als Zielstellung formuliert. b) Es gibt zusätzliche Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die einzelnen Ziele besser verwirklicht werden können.
Das neue Programm ist – wie auch das erste – durch einen ganzheitlichen Ansatz gekennzeichnet, sowohl was die Gesundheit an sich angeht, als auch im Hinblick auf die Mittel, Mechanismen und Maßnahmen zur Bewältigung von gesundheitlichen Problemen. Ein solcher Ansatz ist erforderlich, um nicht nur die Quantität der verbreiteten Informationen, sondern auch ihre Qualität auf Unionsebene zu verbessern, und gleichzeitig alle, die mit Gesundheitsfragen zu tun haben, wirksamer zu unterstützen und zu koordinieren. Die Beteiligten – ob nun Träger des privaten oder des öffentlichen Sektors – sollen zur erforderlichen Erfassung und Entwicklung der Prioritäten des Programms beitragen und dabei stets das Hauptaugenmerk auf die Konsistenz und Koordinierung seiner Maßnahmen legen.
Eine herausragende Stellung unter den Maßnahmen muss die richtige Behandlung von Krankheiten und Verletzungen durch Kenntnisse in vorbildlichen medizinischen Verfahren einnehmen, damit eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands verhindert wird. Aber auch im Fall von chronischen Erkrankungen und Behinderungen muss die Behandlung so erfolgen, dass den Patienten eine bessere Lebensqualität ermöglicht wird. Ein erheblicher Teil der Maßnahmen muss demnach auf die medizinische Betreuung und Behandlung ausgerichtet sein.
Das Programm stellt eine Herausforderung und zugleich Einladung an alle dar, zur Gewährleistung einer effizienteren Prävention, besserer Gesundheitsdienste und einer besseren Lebensqualität beizutragen. In diesem Zusammenhang darf nicht außer acht gelassen werden, dass es zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch zwischen Regionen innerhalb desselben Mitgliedstaats Unterschiede im Niveau der Gesundheitsdienste gibt und dass nicht alle Bürger gleichermaßen Zugang zu guten Gesundheitsdienstleistungen haben. Der Abbau dieser Unterschiede sowie im Zusammenhang damit die Synergie der nationalen Gesundheitssysteme stellen folglich wichtige Komponenten des Programms dar.
Die Ziele des Programms
Nach dem vorliegenden Bericht verfolgt das Programm folgende Ziele:
– Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen,
– Förderung von Strategien, die zu einer gesünderen Lebensweise führen,
– Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten und Verletzungen sowie der diesbezüglichen Erkrankungsrate und Mortalität,
– Beitrag zur Entwicklung effektiverer und effizienterer Gesundheitssysteme,
– Verbesserung des Informations- und Wissensstandes in Gesundheitsfragen im Interesse der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens und Beitrag zur Berücksichtigung gesundheitspolitischer Ziele in anderen Politikbereichen.
Das Programm leistet ferner einen Beitrag:
– zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus bei der Festlegung und Durchführung aller gemeinschaftlichen Strategien und Maßnahmen, wobei ein ganzheitliches Gesundheitskonzept gefördert wird,
– zur Bekämpfung gesundheitlicher Ungleichgewichte,
– zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter Artikel 152 des EG-Vertrags fallen.
Aktionen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele
Das neue Programm umfasst folgende Maßnahmen:
– Förderung der Gesundheit und Zugang zu Informationen, damit die europäischen Bürger in der Lage sind, für ihre Gesundheit zuträgliche Entscheidungen zu treffen,
– Bekämpfung von Gesundheitsbedrohungen durch ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene wie im Fall von Epidemien, Krankheiten wie HIV/Aids und Bioterrorismus usw.,
– Prävention von Krankheiten durch Bekämpfung gesundheitsschädigender Faktoren, d. h. sowohl Faktoren im Zusammenhang mit der Lebensweise (Ernährung, Rauchen, Alkoholkonsum usw.) als auch weiterer genetischer, ökologischer, sozioökonomischer Faktoren usw., die nachweislich die körperliche und geistige Gesundheit beeinflussen,
– Vorbeugung gegen eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands der einzelnen Bürger durch Anwendung vorbildlicher medizinischer Verfahren und eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Behandlung, Maßstab für die Bewertung einer medizinischen Behandlungen dürfen nicht die wirtschaftlichen Kosten sein, sondern deren Effizienz, die langfristig auch im wirtschaftlichen Interesse liegt.
– Gewährleistung der bestmöglichen Behandlung für Patienten mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen, die ihnen eine angemessene Lebensqualität ermöglicht, durch bessere Information,
– Reduzierung der bestehenden Unterschiede im Niveau der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten sowie der Ungleichheiten in Bezug auf den Zugang der europäischen Bürger zu guten Gesundheitsdienstleistungen und einer angemessenen Betreuung, Diese Ungleichheiten gehen in der Regeln zu Lasten sozial schwacher Gruppen, d. h. Arbeitsloser, Alleinstehender und Personen mit persönlichen und familiären Problemen, häufig auch Migranten, die unter chronischen, oft psychischen Erkrankungen oder Invalidität leiden.
– Erfassung und Auswertung von Daten durch das Programm zur genauen Beschreibung des Gesundheitsstatus in der Europäischen Union und Förderung von Maßnahmen, die zu einer erneuten Konvergenz der Mitgliedstaaten in diesem Bereich führen, durch Information, Sensibilisierungskampagnen, Synergien mit anderen gemeinschaftlichen Aktionen und Fonds, durch Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und durch Förderung vorbildlicher Verfahren,
– Verbesserung der Kommunikation mit den Bürgern, indem ihnen die erforderlichen Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie sie beispielsweise ihre Gesundheit erhalten können, welchen Einfluss ihre Lebensweise darauf hat, welche Behandlungsmöglichkeiten bei Krankheiten bestehen und wie sie mit einer chronischen Erkrankung oder Invalidität besser leben können.
Umsetzung und Koordinierung
Die Zusammenarbeit der Kommission sowohl mit den Mitgliedstaaten als auch mit den internationalen Organisationen wie der WHO und spezialisierten Einrichtungen wie dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen ist erforderlich, um einen Meinungsaustausch zu ermöglichen und gesundheitspolitische Maßnahmen zu fördern. Auch die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, aktiv zu werden, da ein großer Teil der Daten von ihnen zur Verfügung gestellt wird. Ihre Zusammenarbeit ist zur Erhebung und Auswertung der Daten, aber auch zur eventuellen Umsetzung neuer Maßnahmen und Ansätze erforderlich, wobei für eine angemessene Koordinierung in gesundheitspolitischen Fragen zu sorgen ist, da die Mitgliedstaaten über wichtige Mechanismen und Instrumente verfügen. Die Koordinierung des Programms ist nach Auffassung des Berichterstatters wichtig und erforderlich für seinen Erfolg, und die offene Koordinierungsmethode kann gewiss einen Beitrag in Fragen der Subsidiarität leisten, und zwar durch die Förderung von Strategien im Bereich der Gesundheit und der Gesundheitsfürsorge sowie bei der Patientenmobilität.
Haushalt
Ein Element, das nach Auffassung des Berichterstatters besonderes Gewicht hat, ist der Haushalt des Programms. Dabei ist für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Zielen und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen. Ein solch ausgewogenes Verhältnis ist bei dem vorgeschlagenen Programm nach dem Dafürhalten des Berichterstatters nicht gegeben. Die Maßnahmen des Programms sind in der dargelegten Form außerordentlich umfangreich und ehrgeizig und können mit einem beschränkten Haushalt nicht umgesetzt werden. Dabei ist darauf zu verweisen, dass im Vorschlag der Kommission neben den drei genannten Zielen des ersten Programms zwei neue Ziele vorgesehen sind.
Deshalb wird ein Haushalt von 1,2 Milliarden Euro vorgeschlagen. Der Rat und die Kommission werden sicher einsehen, dass dieser Vorschlag vernünftig ist und die Möglichkeit gibt, das Programm im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum 2007–2013 reibungslos umzusetzen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die öffentliche Gesundheit eine wichtige Priorität der EU im Vergleich zu allen anderen Politikbereichen darstellt. Auch diese Entwicklung spricht für die herausragende Bedeutung, die das Gut der öffentlichen Gesundheit und damit auch sein Schutz hat, was den bestehenden Bedürfnissen und Herausforderungen sowie dem großen Interesse der europäischen Bürger entspricht, die auch in diesem Bereich effiziente Maßnahmen erwarten.
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSE (27.1.2006)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheitzu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – (KOM(2005)0115 – C6‑0097/2005 – 2005/0042A(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Anders Samuelsen
KURZE BEGRÜNDUNG
HINTERGRUND
Am 6. April 2005 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz vor.
Durch die Zusammenlegung der beiden vorausgehenden getrennten Programme in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz wird nunmehr ein auf verschiedenen Rechtsgrundlagen basierender gemeinsamer Rahmen geschaffen, der nach Ansicht der Kommission Synergien zwischen diesen zwei Politikbereichen bewirken sollte, welche erhebliche Überschneidungen in ihren Zielsetzungen, Strategien und Instrumenten aufweisen.
Am 30. Juni 2005 beschloss die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments aber wieder eine Aufspaltung dieses Programms. Der Bereich Gesundheit wurde der Federführung des Umweltausschusses überantwortet.
Die Berichterstatter der beiden zuständigen Ausschüsse sprachen sich für die definitive Trennung der zwei Programmbereiche aus.
Die von der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 vorgeschlagenen Gesamthaushaltsmittel belaufen sich einschließlich Personalkosten auf 1,203 Mrd. Euro. Nachstehend der für den Bereich Gesundheit vorgeschlagene Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen einschließlich Personalkosten (in Mio. Euro):
|
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 und danach |
INSGE-SAMT |
Operative Ausgaben Gemeinsame Zielsetzungen Gesundheit und Verbraucher VE |
7.606 |
9.532 |
11.146 |
13.890 |
18.767 |
24.146 |
25.895 |
110.981 |
Operative Ausgaben Gesundheit Teil VE |
49.928 |
64.340 |
76.042 |
96.411 |
135.62 |
183.495 |
199.159 |
804,995 |
Verwaltungsausgaben |
8.945 |
10.681 |
12.543 |
14.102 |
15.332 |
15.535 |
16.046 |
93.185 |
VE + Verwaltungsausgaben |
66.479 |
84.553 |
99.731 |
124.403 |
169.719 |
223.176 |
241.100 |
1.009.161 |
Hinsichtlich der Mittelzuweisungen schlägt die Kommission folgende Aufschlüsselung des für den Zeitraum 2007-2013 veranschlagten Gesamtbetrags von 1,109815 Mrd. Euro für operative Ausgaben vor:
· 110.981 Mio. Euro (10 %) für die gemeinsamen Zielsetzungen,
· 804.995 Mio. Euro (72,5 %) für den Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen,
· 193.818 Mio. Euro (17,5 %) für den Verbraucherschutz.
VORSCHLAG DES VERFASSERS DER STELLUNGNAHME
Zwar schlagen die zwei zuständigen Berichterstatter eine beträchtliche Erhöhung der Haushaltsmittel vor (1,2 Mrd. Euro für das Gesundheitsschutzprogramm und 233,46 Mio. Euro für das Verbraucherschutzprogramm), doch der Verfasser der vorliegenden Stellungnahme weist darauf hin, dass die im Vorschlag für einen Beschluss genannten Mittelzuweisungen nur der Orientierung dienen, bis eine Einigung über die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 erzielt wird. In Anbetracht dieses besonderen Umstands werden zwei Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung sowie ein Änderungsantrag zu Artikel 5 vorgelegt.
Der Verfasser der vorliegenden Stellungnahme schließt sich der Forderung nach einer Aufspaltung des Programms an und weist darauf hin, dass das Bestehen zweier getrennter Programme die Kommission nicht daran hindert, diese Programme und insbesondere deren Schnittstellen gemeinsam zu verwalten.
Es gibt begründete Besorgnisse, dass die tatsächlichen Synergien hinter den Erwartungen zurückbleiben, und die einschlägigen Interessengruppen haben mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass den Gesundheits- und Verbraucherbelangen am besten in getrennten Rahmen Rechnung getragen wird. Obwohl Maßnahmen in den Bereichen Verbraucherschutz und öffentliche Gesundheit anerkanntermaßen gemeinsame Zielsetzungen haben, so sind diese Bereiche dennoch von ihrem Wesen her verschieden, wobei sich die Europäische Union jeweils in unterschiedlichem Umfang einbringt. Deshalb birgt ein Programm, das diese zwei vielschichtigen Bereiche gleichzeitig behandelt, naturgegeben die Gefahr, spezifische Aspekte eines jeden Bereichs außer Acht zu lassen:
· Auf der Makroebene stützen sich diese beiden Politikbereiche auf unterschiedliche Gesetzesgrundlagen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Auf der Mikroebene können die Nutzer von Gesundheitsdienstleistungen nicht in jeder Hinsicht wie reine Verbraucher behandelt werden. Dies könnte den beiderseitigen Nutzen mehr beschränken als befördern.
· Ein eigener Haushalt bietet jedem Politikbereich größere finanzielle Sicherheit. Auf der Verbraucherseite - der ohnehin weniger Gelder zufließen - wurde etwa Besorgnis geäußert, ihr Etat könnte gekürzt werden, weil man davon ausginge, dass Einsparungen beim Schutz der öffentlichen Gesundheit (kurzfristig) gravierendere Auswirkungen als Einsparungen bei der Verbraucherpolitik hätten.
· Die von der Kommission in Aussicht gestellten größenbedingten Kostenvorteile werden in der erweiterten Folgenabschätzung nicht ausreichend belegt (SEK(2005)0425).
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
I. Entwurf einer legislativen Entschließung
Änderungsantrag 1 Ziffer 1 a (neu) | |
1a. betont, dass die im Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 genannten Mittelzuweisungen vom Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängen; | |
Änderungsantrag 2 Ziffer 1 b (neu) | |
1b. fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Vorschlag vorzulegen, um den finanziellen Bezugsrahmen für dieses Programm nach der Verabschiedung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen; | |
Begründung | |
Änderungsanträge, in denen darauf hingewiesen wird, dass die vorgeschlagenen Beträge der Bestätigung durch einen möglichen mehrjährigen Finanzrahmen bedürfen. |
II. Vorschlag für einen Beschluss
Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 3 Erwägung 3 | |
(3) Wenngleich die Kernelemente und Besonderheiten der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz beibehalten werden sollen, dürfte ein einziges integriertes Programm mit dazu führen, größere Synergieeffekte hinsichtlich Zielsetzung und Effizienz bei der Verwaltung der in Frage kommenden Maßnahmen zu erzielen. Die Bündelung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz unter einem einzigen Programm dürfte dazu beitragen, die gemeinsamen Ziele hinsichtlich des Schutzes der Bürger vor Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen und die Befähigung der Bürger zu verbessern, sich die nötige Sachkenntnis anzueignen und die Chance zu nutzen, um Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen entsprechen, sowie die systematische Einbeziehung von verbraucher- und gesundheitsspezifischen Zielen in alle Bereiche der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft zu fördern. Eine Kombination der administrativen Strukturen und Systeme dürfte eine effizientere Durchführung des Programms ermöglichen und dazu beitragen, die verfügbaren Ressourcen der Gemeinschaft für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz optimal zu nutzen. |
(3) Wenngleich die Kernelemente und Besonderheiten der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz beibehalten werden sollen, dürfte ein einziges integriertes Programm mit dazu führen, größere Synergieeffekte hinsichtlich Zielsetzung und Effizienz bei der Verwaltung der in Frage kommenden Maßnahmen zu erzielen. Eine Kombination der administrativen Strukturen und Systeme dürfte eine effizientere Durchführung des Programms ermöglichen und dazu beitragen, die verfügbaren Ressourcen der Gemeinschaft für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz optimal zu nutzen. |
Begründung | |
Die von der Kommission in Aussicht gestellten Skalenvorteile einer Zusammenlegung der Gesundheits- und Verbraucherschutzprogramme sind nicht fundiert. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 4 | |
(4) Die Politiken in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen gemeinsame Ziele, was den Schutz vor Risiken, die Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Seiten der Bürger und die Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzanliegen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik anbelangt, und nutzen gleichermaßen Instrumente wie Kommunikation, Entwicklung von Handlungskompetenzen in der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen sowie Förderung internationaler Kooperation bei diesen Themen. Fragen wie Ernährung und Adipositas, Tabakmissbrauch und andere Konsumentscheidungen mit gesundheitlichen Auswirkungen sind Beispiele für sektorübergreifende Anliegen, die sowohl die Gesundheit als auch den Verbraucherschutz betreffen. Die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die genannten gemeinsamen Ziele und Instrumente schafft die Voraussetzungen dafür, dass Maßnahmen, die beide Bereiche betreffen, mit mehr Effizienz und Effektivität durchgeführt werden können. Daneben gibt es allerdings separate Zielvorgaben für jeden dieser beiden Bereiche, die durch spezifische Maßnahmen und Instrumente angegangen werden sollten. |
(4) Die Politiken in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen gemeinsame Ziele, was den Schutz vor Risiken, die Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Seiten der Bürger und die Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzanliegen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik anbelangt. Fragen wie Ernährung und Adipositas, Tabakmissbrauch und andere Konsumentscheidungen mit gesundheitlichen Auswirkungen sowie risikoträchtige Verhaltensweisen sind Beispiele für sektorübergreifende Anliegen, die sowohl die Gesundheit als auch den Verbraucherschutz betreffen. Auch Fälschungen, die sowohl eine Täuschung der Verbraucher als auch eine Gefahr für deren Gesundheit darstellen, müssen auf europäischer Ebene energisch bekämpft werden. Daneben gibt es allerdings separate Zielvorgaben für jeden dieser beiden Bereiche, die durch spezifische Maßnahmen und Instrumente angegangen werden sollten. |
Begründung | |
Auf europäischer und internationaler Ebene muss die Bekämpfung von Fälschungen, die einem Diebstahl von Produkten und Marken gleichkommt, verstärkt werden: Fälschungen stellen eine Täuschung der Verbraucher und eine Gefahr für deren Gesundheit dar, außerdem schädigen sie den Arbeitsmarkt (Schätzungen zufolge gehen in der Europäischen Union jährlich 100.000 Arbeitsplätze aufgrund von Fälschungen verloren). | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 6 | |
(6) Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Bürger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Entscheidend für die zentralen Ziele ist u. U. auch, ob spezialisierte Netze vorhanden sind, die ihrerseits Beiträge der Gemeinschaft erfordern, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen. |
(6) Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Bürger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Entscheidend für die zentralen Ziele ist u. U. auch, ob spezialisierte Netze vorhanden sind, die ihrerseits Beiträge der Gemeinschaft erfordern, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Deshalb muss soweit möglich auf das in den Durchführungsvorschriften zur Haushaltsordnung vorgesehene Instrument der „Partnerschaftsrahmenvereinbarung“ zurückgegriffen werden. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen. |
Änderungsantrag 6 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b | |
(b) 60 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 95 % der anfallenden Kosten betragen. Die Verlängerung solcher Finanzhilfe kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden. |
(b) 60 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 95 % der anfallenden Kosten betragen. |
|
Die Kommission sollte generell darum bemüht sein, dass die Kernfinanzierung auf Zweijahresbasis im Rahmen einer Vereinbarung über Partnerschaftsnetze gewährt wird. Gemäß Artikel 163 der Durchführungsvorschriften zur Haushaltsordnung begründet eine solche Rahmenvereinbarung eine langfristige Zusammenarbeit zwischen dem Empfänger und der Kommission, darf aber zwei Jahre nicht überschreiten. |
Begründung | |
Die Anwendung von Artikel 163 der Durchführungsvorschriften zur Haushaltsordnung bietet den betroffenen Gesundheitsorganisationen größere finanzielle Sicherheit und verringert den Verwaltungsaufwand sowohl der Kommission als auch der europäischen Gesundheitsorganisationen. Kernfinanzierungen werden im Gegensatz zu Projektfinanzierungen naturgemäß Organisationen mit langfristigen Zielsetzungen gewährt. Deshalb passt die Möglichkeit einer langfristigen Zusammenarbeit besonders für Antragsteller für Kernfinanzierungen. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 5 Absatz 1 | |
1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms beträgt für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum 1,203 Mrd. Euro. |
1. Der vorläufige Finanzrahmen für die Durchführung dieses Instruments wird auf 1,203 Mrd. Euro für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 festgelegt. |
Begründung | |
Änderungsanträge, in denen darauf hingewiesen wird, dass die vorgeschlagenen Beträge der Bestätigung durch einen möglichen mehrjährigen Finanzrahmen bedürfen. Nach dessen Verabschiedung soll die Kommission einen Legislativvorschlag zur Festsetzung des endgültigen Referenzbetrags vorlegen. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 5 Absatz 1 a (neu) | |
|
1a. Die Gesamtverwaltungsausgaben für das Programm einschließlich der internen und Verwaltungsausgaben für die Exekutivagentur (Artikel 3 Absatz 1 a) sollten im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen und sind von der Entscheidung der Haushaltsbehörde und der Legislativorgane abhängig. |
Begründung | |
Die Mittelzuweisungen für die Agentur sollten den für die Agenturen vorgesehenen Obergrenzen entsprechen. Damit soll gewährleistet werden, dass Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen des Programms zur Verfügung stehen. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 5 Absatz 2 a (neu) | |
|
2a. Die Kommission stellt sicher, dass die finanziellen Bestimmungen zur Finanzierung des Programms den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften entsprechen. |
Begründung | |
Abweichungen im grundlegenden Rechtsakt sollten in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung stehen. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 5 Absatz 2 b (neu) | |
|
2b. Der Zugang zu Finanzbeiträgen wird durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die vorzulegenden Unterlagen und durch die Einrichtung einer Datenbank für die Einreichung von Bewerbungen erleichtert. |
Begründung | |
Die Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu erhöhen und den Zugang zum Programm zu erleichtern. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 10 Absatz 3 | |
3. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung und nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. |
3. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung, zwei Jahre vor dem Ende seiner Laufzeit und nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. |
Begründung | |
Eine Erörterung der Zukunft des Programms sollte rechtzeitig stattfinden, um eine sorgfältige Planung und eine demokratische Diskussion über mögliche Reformen ermöglichen zu können. | |
Änderungsantrag 12 Anhang 1 Ziffer 1.1 a (neu) | |
|
1.1a. Bessere Unterrichtung der Verbraucher zu den Gefahren aufgrund von Nachahmungen von Arzneimitteln und Produkten für ihre Gesundheit. |
Begründung | |
Nachahmungen sind Täuschungen der Verbraucher und stellen eine Gefahr für deren Gesundheit dar. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit (2007-2013) | |||||
Bezugsdokumente |
KOM(2005)0115 – C6-0097/2005 – 2005/0042A(COD) | |||||
Federführender Ausschuss |
Umwelt, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit | |||||
Mitberatender Ausschuss |
BUDG | |||||
Verstärkte Zusammenarbeit - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
| |||||
Verfasser(in) der Stellungnahme |
Anders Samuelsen | |||||
Vorangegangene(r) Verfasser(in) |
| |||||
Prüfung im Ausschuss |
24.1.2006 |
25.1.2006 |
|
|
| |
Datum der Annahme |
25.1.2006 | |||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
einstimmig
| ||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Herbert Bösch, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Brigitte Douay, Bárbara Dührkop Dührkop, Markus Ferber, Neena Gill, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta D. Haug, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Giovanni Pittella, Wojciech Roszkowski, Anders Samuelsen, Esko Seppänen, Nina Škottová, László Surján, Helga Trüpel, Yannick Vaugrenard, Kyösti Tapio Virrankoski, Marilisa Xenogiannakopoulou | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Margarita Starkevičiūtė | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
| |||||
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... | |||||
- [1] ABl. C … vom 8.12.2005, S. ….
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit (2007-2013) - Health aspects | ||||||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2005)0115 – C6-0097/2005 – 2005/0042A(COD) | ||||||||||
Datum der Übermittlung an das EP |
6.4.2005 | ||||||||||
Federführender Ausschuss |
ENVI | ||||||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
BUDG |
|
|
|
| ||||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
IMCO |
|
|
|
| ||||||
Berichterstatter(-in/-innen) |
Antonios Trakatellis |
| |||||||||
Prüfung im Ausschuss |
10.10.2005 |
28.11.2005 |
23.1.2006 |
31.1.2006 |
| ||||||
Datum der Annahme |
31.01.2006 | ||||||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
53 | |||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Liam Aylward, Johannes Blokland, John Bowis, Frederika Brepoels, Hiltrud Breyer, Dorette Corbey, Chris Davies, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jillian Evans, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Caroline Jackson, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Horst Schnellhardt, Kathy Sinnott, Jonas Sjöstedt, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anja Weisgerber, Åsa Westlund | ||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Margrete Auken, María del Pilar Ayuso González, Philip Bushill-Matthews, Bairbre de Brún, Milan Gaľa, Genowefa Grabowska, Jutta D. Haug, Karin Jöns, Caroline Lucas, Miroslav Mikolášik, Ria Oomen-Ruijten, Alojz Peterle | ||||||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
| ||||||||||
Datum der Einreichung |
9.2.2006 | ||||||||||
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
| ||||||||||