BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Verbraucherschutzaspekte

23.2.2006 - (KOM(2005)0115 – C6‑0225/2005 –2005/0042B (COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Marianne Thyssen


Verfahren : 2005/0042B(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0032/2006

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Verbraucherschutzaspekte

(KOM (2005)0115 – C6‑0225/2005 –2005/0042B (COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2005)0115)[1],

–   gestützt auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005 betreffend die Aufteilung des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013), um diesen Vorschlag sowohl an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit als auch an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zur Ausarbeitung von zwei getrennten Berichten zu überweisen,

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 153 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0225/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A6‑0032/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  betont, dass die im Vorschlag der Kommission für die Zeit nach 2006 erwähnten Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängen;

3.  fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des Referenzbetrags des vorliegenden Programms vorzulegen, sobald der nächste mehrjährige Finanzrahmen angenommen ist;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Titel des Programms

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013)

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherschutz (2007-2013)

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 2

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 153,

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 1

(1) Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher leisten.

(1) Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen im Bereich Verbraucherschutz einen Beitrag zum Schutz der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher leisten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 2

(2) Daher ist ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz festzulegen, das den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) und den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 ersetzt. Diese Beschlüsse sind daher aufzuheben.

(2) Daher ist ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherschutz festzulegen, das den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 ersetzt. Dieser Beschluss ist daher aufzuheben.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 5

Erwägung 3

(3) Wenngleich die Kernelemente und Besonderheiten der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz beibehalten werden sollen, dürfte ein einziges integriertes Programm mit dazu führen, größere Synergieeffekte hinsichtlich Zielsetzung und Effizienz bei der Verwaltung der in Frage kommenden Maßnahmen zu erzielen. Die Bündelung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz unter einem einzigen Programm dürfte dazu beitragen, die gemeinsamen Ziele hinsichtlich des Schutzes der Bürger vor Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen und die Befähigung der Bürger zu verbessern, sich die nötige Sachkenntnis anzueignen und die Chance zu nutzen, um Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen entsprechen, sowie die systematische Einbeziehung von verbraucher- und gesundheitsspezifischen Zielen in alle Bereiche der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft zu fördern. Eine Kombination der administrativen Strukturen und Systeme dürfte eine effizientere Durchführung des Programms ermöglichen und dazu beitragen, die verfügbaren Ressourcen der Gemeinschaft für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz optimal zu nutzen.

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 6

Erwägung 4

(4) Die Politiken in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen gemeinsame Ziele, was den Schutz vor Risiken, die Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Seiten der Bürger und die Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzanliegen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik anbelangt, und nutzen gleichermaßen Instrumente wie Kommunikation, Entwicklung von Handlungskompetenzen in der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen sowie Förderung internationaler Kooperation bei diesen Themen. Fragen wie Ernährung und Adipositas, Tabakmissbrauch und andere Konsumentscheidungen mit gesundheitlichen Auswirkungen sind Beispiele für sektorübergreifende Anliegen, die sowohl die Gesundheit als auch den Verbraucherschutz betreffen. Die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die genannten gemeinsamen Ziele und Instrumente schafft die Voraussetzungen dafür, dass Maßnahmen, die beide Bereiche betreffen, mit mehr Effizienz und Effektivität durchgeführt werden können. Daneben gibt es allerdings separate Zielvorgaben für jeden dieser beiden Bereiche, die durch spezifische Maßnahmen und Instrumente angegangen werden sollten.

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 7

Erwägung 5

(5) Ein zentraler Aspekt des gemeinsamen Ziels, die Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit sollen andere Gemeinschaftsfonds und -programme wie z.B. die Forschungs-Rahmenprogramme der Gemeinschaft und ihre Ergebnisse, die Strukturfonds und das Statistikprogramm der Gemeinschaft genutzt werden.

(5) Der Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in alle Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 153 des Vertrags und den in diesem Programm dargelegten Zielen des Verbraucherschutzes sollte besonderer Vorrang eingeräumt werden. Ein zentraler Aspekt des gemeinsamen Ziels, den Verbraucherschutz in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit sollen andere Gemeinschaftsfonds und -programme sollte eine finanzielle Unterstützung für die Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in die jeweiligen Bereiche vorgesehen werden.

Begründung

Hiermit soll eine festere Grundlage für die integrierte Politik geschaffen werden, die im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.

Änderungsantrag 8

Erwägung 6

(6) Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Bürger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Entscheidend für die zentralen Ziele ist u. U. auch, ob spezialisierte Netze vorhanden sind, die ihrerseits Beiträge der Gemeinschaft erfordern, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen.

(6) Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit der Sicherheit von Dienstleistungen und Non-food-Produkten und den wirtschaftlichen Interessen der Bürger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Entscheidend für die zentralen Ziele ist u. U. auch, ob spezialisierte Netze vorhanden sind, die ihrerseits Beiträge der Gemeinschaft erfordern, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 9

Erwägung 7

(7) Bei der Durchführung des Programms sollten bereits verwirklichte Maßnahmen und strukturelle Vorkehrungen in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz zugrunde gelegt und ausgebaut werden; dazu gehört auch die Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit , die mit dem Beschluss Nr. 2004/858/EG der Kommission errichtet wurde. Erfolgen sollte die Durchführung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen, das mit der Verordnung (EG) 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde.

(7) Bei der Durchführung des Programms sollten bereits verwirklichte Maßnahmen und strukturelle Vorkehrungen in dem Bereich Verbraucherschutz zugrunde gelegt und ausgebaut werden. Erfolgen sollte die Durchführung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Einrichtungen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 10

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Bei der Durchführung des Programms sollte berücksichtigt werden, dass der Binnenmarkt nicht ordnungsgemäß funktionieren wird, wenn die Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten weniger gut geschützt werden als in anderen. Daher sollte bei dem Programm besonderer Nachdruck auf die Verstärkung des Verbraucherschutzes und des Verbraucherbewusstseins in den neuen Mitgliedstaaten gelegt werden, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2005 zur Förderung und zum Schutz der Verbraucherinteressen in den neuen Mitgliedstaaten1 vorgesehen ist.

_________________________

1 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0526.

Begründung

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat den Bericht über die Förderung und den Schutz der Verbraucher in den neuen Mitgliedstaaten einstimmig angenommen, und das Parlament tritt nachdrücklich für eine Verstärkung des Verbraucherschutzes in den neuen Mitgliedstaaten ein. Daher ist es wichtig, dass die Ziele dieses Berichts sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Verbraucherschutzprogramms 2007‑2013 berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 11

Erwägung 9

(9) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden „EFTA/EWR-Länder“ genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Gemeinschaft, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. Dabei sollte potenziellen Bedrohungen der Gesundheit, die ihren Ursprung in anderen Ländern haben und sich in der Gemeinschaft auswirken könnten, besonders Rechnung getragen werden.

(9) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden „EFTA/EWR-Länder“ genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Gemeinschaft, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 12

Erwägung 11

(11) Zweckdienlich ist ferner der Ausbau der Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen, wie z.B. den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, u. a. der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um damit bei der Umsetzung des Programms die Effizienz und die Effektivität der Maßnahmen im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutz auf gemeinschaftlicher wie auf internationaler Ebene zu maximieren, wobei den besonderen Kapazitäten und Aufgaben der jeweiligen Organisation Rechnung zu tragen ist.

Zweckdienlich ist ferner der Ausbau der Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen, um damit bei der Umsetzung des Programms die Effizienz und die Effektivität der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz auf gemeinschaftlicher wie auf internationaler Ebene zu maximieren, wobei den besonderen Kapazitäten und Aufgaben der jeweiligen Organisation Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag 13

Erwägung 12

(12) Um den Nutzen und die Wirksamkeit des Programms zu verstärken, sind die durchgeführten Maßnahmen kontinuierlich zu überwachen und regelmäßig zu bewerten; dies sollte auch unabhängige externe Bewertungen umfassen.

(12) Um den Nutzen und die Wirksamkeit des Programms zu verstärken, sind die durchgeführten Maßnahmen kontinuierlich zu überwachen und regelmäßig zu bewerten; dies sollte auch unabhängige externe Bewertungen umfassen. Im Hinblick auf die Bewertung der Verbraucherschutzpolitik empfiehlt es sich, nach Möglichkeit messbare Zielsetzungen zu formulieren und sachdienliche Indikatoren zu entwickeln.

Änderungsantrag 14

Erwägung 12 a (neu)

 

(12a) In Anbetracht der Rolle, die Kleinunternehmen und Handwerksunternehmen im Alltag im Bereich der Information und der Beratung der Verbraucher sowohl bei Produkten und Dienstleistungen als auch in Fällen von Krisen im Bereich der Gesundheit oder Risiken bei der Verwendung bestimmter Werkstoffe spielen, muss die Tätigkeit dieser Unternehmen und diejenige ihrer Organisationen für die Verbraucher auf allen Ebenen unterstützt und dafür Sorge getragen werden, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft von ihnen angewandt werden können.

Begründung

Die Klein- und Handwerksbetriebe spielen im Alltag im Bereich der Information und der Beratung der Verbraucher, mit denen sie in direktem Kontakt stehen, eine wesentliche Rolle. Daher ist es wichtig, in einer möglichst frühen Phase dafür zu sorgen, dass die europäische Verbraucherschutzpolitik unmittelbar von den Kleinunternehmen umgesetzt werden kann. In diesem Rahmen muss vor jeder neuen Regelung die Durchführung von Folgeabschätzungen für Klein- und Handwerksbetriebe systematisch vorgesehen werden.

Änderungsantrag 15

Erwägung 13

(13) Da die Ziele der in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz zu treffenden Maßnahme wegen der länderübergreifenden Eigenschaft der Sache nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden können sondern sich auf Gemeinschaftsebene besser verwirklichen lassen, und weil Gemeinschaftsmaßnahmen effizienter und effektiver sein können als rein einzelstaatliche Maßnahmen, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen annehmen. Gemäß dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung der genannten Ziele Notwendige hinaus.

(13) Da die Ziele der im Bereich Verbraucherschutz zu treffenden Maßnahme wegen der länderübergreifenden Eigenschaft der Sache nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden können sondern sich auf Gemeinschaftsebene besser verwirklichen lassen, und weil Gemeinschaftsmaßnahmen effizienter und effektiver sein können als rein einzelstaatliche Maßnahmen, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen annehmen. Gemäß dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung der genannten Ziele Notwendige hinaus.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 16

Erwägung 14

(14) Die Kommission sollte für den angemessenen Übergang zu dem hiermit festgelegten gemeinsamen Aktionsprogramm, das an die Stelle der beiden bisherigen Einzelprogramme tritt, Sorge tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit und der Strukturen zur administrativen Unterstützung wie die für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingerichtete Exekutivagentur.

(14) Die Kommission sollte für den angemessenen Übergang zu dem hiermit festgelegten gemeinsamen Aktionsprogramm, das an die Stelle des bisherigen Einzelprogramms tritt, Sorge tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit sowie für die Bewertung der Erfolge des vorhergehenden Programms und für Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 17

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a) Falls die Kommission eine Übertragung von Befugnissen bezüglich der logistischen und administrativen Aspekte der Durchführung dieses Programms beschließt, sollte sie dies nach einer positiven Kosten/Nutzen-Analyse tun, und es empfiehlt sich zu prüfen, ob dies nicht besser durch eine Ausweitung der Befugnisse der „Exekutivagentur für das Volksgesundheitsprogramm“ als durch die Errichtung einer zusätzlichen neuen Exekutivagentur erreicht werden kann.

Änderungsantrag 18

Artikel 1

Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt.

Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherschutz, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 19

Artikel 2 Absatz 1

1. Das Programm soll die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Bürger beitragen.

1. Das Programm soll die Politik der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen, die einen zusätzlichen Nutzen bringen, ergänzen und unterstützen sowie zum Schutz der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Bürger beitragen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 20

Artikel 2 Absatz 2

2. Das in Absatz 1 genannte Ziel verfolgt das Programm im Wege gemeinsamer Einzelziele und spezifischer Zielsetzungen für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz:

2. Das in Absatz 1 genannte Ziel verfolgt das Programm mittels folgender Einzelziele, die mit den im Anhang 3 aufgeführten Maßnahmen und Instrumenten verwirklicht werden:

(a) Folgende gemeinsame Ziele für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz sollen mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 1 zu diesem Beschluss verwirklicht werden:

 

– Schutz der Bürger vor Risiken und Gefahren, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat;

 

– Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Gesundheit und Verbraucherinteressen;

 

– Einbeziehung aller Ziele der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in alle übrigen Bereiche der Gemeinschaftspolitik.

 

(b) Folgende spezifische gesundheitsbezogene Ziele, die mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 2 zu diesem Beschluss verwirklicht werden sollen:

 

– Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen;

 

– Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen;

 

– Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten;

 

– Beitrag zur Entwicklung effektiverer und effizienterer Gesundheitssysteme;

 

(c) Folgende spezifische verbraucherpolitische Ziele sollen mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 3 zu diesem Beschluss verwirklicht werden:

 

– besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten;

– besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen besondere Beachtung geschenkt wird;

– bessere Regelung des Verbraucherschutzes;

– bessere Regelung des Verbraucherschutzes einschließlich einer stärkeren Beteiligung der Vertreter der Verbraucher, sonstiger Akteure der Zivilgesellschaft und Forschungsstellen, die auch von Kleinunternehmen und Handwerksunternehmen wahrgenommen werden kann;

– bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und besserer Rechtsschutz;

– bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und besserer Rechtsschutz sowie gerichtliche und außergerichtliche Rechtsmittel;

– besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher.

– besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 21

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

(a) 60 % für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % der anfallenden Kosten betragen; und

(a) 50 % für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich Verbraucherschutz ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % der anfallenden Kosten betragen, und zwar unter den in Anhang 3a festgelegten Bedingungen;

Änderungsantrag 22

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

(b) 60 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 95 % der anfallenden Kosten betragen. Die Verlängerung solcher Finanzhilfe kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden.

(b) 50 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen im Bereich Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist, und zwar unter den in Anhang 3a festgelegten Bedingungen; und

Änderungsantrag 23

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)

 

(ba) 95% der Betriebsaufwendungen der europäischen Verbraucherorganisationen, die die Interessen der Verbraucher bei der Entwicklung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten, und zwar unter den in Anhang 3a festgelegten Bedingungen.

Änderungsantrag 24

Artikel 3 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Verlängerung der Finanzhilfe für die in Absatz 2 Buchstaben b und ba beschriebenen Maßnahmen kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden.

Änderungsantrag 25

Artikel 3 Absatz 3

3. Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf der Gemeinschaftszuschuss 50 % nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit. In diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer keinen Erwerbszweck verfolgenden Stelle gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

1. Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf der Gemeinschaftszuschuss 50 % nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit. In diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen.

Änderungsantrag 26

Artikel 3 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Die Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens der in den Absätzen 2 a und 3 genannten außergewöhnlichen Zweckdienlichkeit werden in dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten jährlichen Arbeitsplan vorab festgelegt.

Änderungsantrag 27

Artikel 5 Absatz 1

1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms beträgt für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum 1,203 Mrd. Euro.

1. Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms wird für den Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf 233,46 Mio. Euro festgelegt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen, und auf der EP-Entschließung zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 vom 8. Juni 2005 (Finanzielle Vorausschau - Bericht Böge).

Änderungsantrag 28

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

(a) der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der Mittel und einschlägigen Kriterien,

(a) der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der Mittel und einschlägigen Kriterien, unter anderem für die Auswahl und die Vergabe sowie den anzuwendenden Prozentsatz der Finanzhilfe der Gemeinschaft,

Änderungsantrag 29

Artikel 11

Die Beschlüsse Nr. 1786/2002/EG und Nr. 20/2004/EG werden aufgehoben.

Der Beschluss Nr. 20/2004/EC wird aufgehoben.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 30

Artikel 12

Die Kommission wird die nötigen Maßnahmen erlassen, um den Übergang zwischen den Maßnahmen der Beschlüsse Nr. 1786/2002/EG und Nr. 20/2004/EG und den mit diesem Programm durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen.

Die Kommission wird die nötigen Maßnahmen erlassen, um den Übergang zwischen den Maßnahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG und den mit diesem Programm durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 31

Anhang 1

 

Dieser Anhang entfällt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 32

Anhang 2

 

Dieser Anhang entfällt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 33

Anhang 3 a (neu)

 

Anhang 3a

Begünstigte – Kriterien für die Anwendung von Artikel 3

 

1. Finanzbeiträge für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen können jeder juristischen Person oder Vereinigung von juristischen Personen, einschließlich der zuständigen unabhängigen öffentlichen Körperschaften und regionalen Verbraucherorganisationen, gewährt werden, die unabhängig von Industrie und Handel tätig und für die Durchführung der Projekte zuständig sind.

 

2. Finanzbeiträge für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Maßnahmen können Verbraucherorganisationen der Gemeinschaft gewährt werden, die

 

(a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Gesundheit, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft zu fördern und zu schützen;

 

(b) von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

 

(c) der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

 

3. Finanzbeiträge für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen können Verbraucherorganisationen der Gemeinschaft gewährt werden, die

 

(a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Interessen der Verbraucher im Prozess der Normung auf Gemeinschaftsebene zu vertreten;

 

(b) in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar

 

– von repräsentativen Gremien, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten repräsentieren, oder

 

– sofern solche Gremien nicht bestehen, von nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler Ebene tätig sind, und

 

c) der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

 

4. Finanzbeiträge für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Maßnahmen können einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betroffenen Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

Änderungsantrag 34

Titel des Anhangs 3

ANHANG 3: Verbraucherpolitik – Aktionen und Fördermaßnahmen

ANHANG: Aktionen und Instrumente gemäß Artikel 2

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 35

Anhang 3 Abschnitt „Ziel I“ Maßnahme 3

Maßnahme 3: Erhebung, Austausch und Analyse von Daten sowie Entwicklung von Evaluierungsinstrumenten, mit deren Hilfe eine wissenschaftlich gesicherte Grundlage in Sachen Exposition der Verbraucher gegenüber chemischen Stoffen erarbeitet werden kann, die von Produkten freigesetzt werden;

Maßnahme 3: Erhebung, Austausch und Analyse von Daten sowie Entwicklung von Evaluierungsinstrumenten, mit deren Hilfe eine wissenschaftlich gesicherte Grundlage in Sachen Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen, insbesondere der Exposition der Verbraucher gegenüber chemischen Stoffen erarbeitet werden kann, die von Produkten freigesetzt werden;

Änderungsantrag 36

Anhang 3 Abschnitt „Ziel I“ Maßnahme 3 a (neu)

 

Maßnahme 3a: Einrichtung eines Mechanismus zur regelmäßigen Berichterstattung über den Verbrauch und den Verbraucherschutz auf dem europäischen Markt, der auf einem ständigen System zur Information und Beobachtung der Verbraucher auf europäischer Ebene beruht, das es ermöglicht, die einschlägigen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu analysieren, um objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen zu erhalten, die es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbraucher zu schützen, die Ergebnisse dieser Maßnahmen zu bewerten, den Informationsaustausch über die bewährten Praktiken zu fördern und sicherzustellen, dass die Allgemeinheit zutreffend über die Entwicklung des Verbrauchs im Binnenmarkt informiert wird.

Begründung

Ein derartiges Instrument würde es ermöglichen, die politischen Auswirkungen der Verbraucherpolitik auf europäischer Ebene zu verbessern und alle zwei oder drei Jahre zur Durchführung einer großen öffentlichen Debatte über die mit dem Verbrauch und dem Verbraucherschutz zusammenhängenden Entwicklungen beizutragen.

Änderungsantrag 37

Anhang 3 Abschnitt „Ziel I“ Maßnahme 3 b (neu)

 

Maßnahme 3b: Durchführung einer Bestandsaufnahme der bestehenden Rechtsvorschriften, Regelungen und Praktiken in den Mitgliedstaaten und Stand der Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten.

Begründung

Es ist wichtig, eine Bestandsaufnahme der Rechtsvorschriften, Regelungen und Praktiken durchzuführen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten existieren. Der Verbraucherschutz ist in der Tat ein Thema, das von zahlreichen Mitgliedstaaten, aber auch von den Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, berücksichtigt wird. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die Europäische Union den bestehenden Rechtsvorschriften Rechnung trägt und sich dafür einsetzt, dass die Mitgliedstaaten, die noch keine derartigen Rechtsvorschriften besitzen, veranlasst werden, diese Lücke zu schließen.

Änderungsantrag 38

Anhang 3 Abschnitt „Ziel II“

Ziel II – Bessere Regelung des Verbraucherschutzes

Ziel II – Bessere und einheitliche Regelung des Verbraucherschutzes

Maßnahme 4: Ausarbeitung von Legislativ- und sonstigen Regulierungsinitiativen und Förderung von Selbstregulierungsinitiativen, unter anderem durch

Maßnahme 4: Ausarbeitung von Legislativ- und sonstigen Regulierungsinitiativen und Förderung von Selbstregulierungsinitiativen und Förderung der Einbeziehung der beteiligten Kreise, insbesondere der Organisationen der Klein- und Mittelunternehmen, der Kleinstunternehmen und der Handwerksunternehmen, unter anderem durch:

4.1. Vergleichende Analyse der Märkte und der Regulierungssysteme;

4.1. Vergleichende Analyse der Märkte und der Regulierungssysteme;

4.2. juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit von Dienstleistungen;

4.2. juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit von Dienstleistungen;

4.3. technisches Fachwissen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an Produktsicherheitsnormen und der Erarbeitung von CEN-Normungsmandaten betreffend Produkte und Dienstleistungen;

4.3. technisches Fachwissen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an Produktsicherheitsnormen und der Erarbeitung von CEN-Normungsmandaten betreffend Produkte und Dienstleistungen;

4.4. juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

4.4. juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

4.5. Workshops mit Beteiligten und Fachleuten.

4.5. Workshops mit Beteiligten und Fachleuten.

 

4.5a. Dialog zwischen europäischen Verbraucherorganisationen, Vertretern des Wirtschaftslebens, unter besonderer Berücksichtigung der Klein- und Mittelunternehmen, und der Kommission.

 

4.5b. Juristisches und technisches Fachwissen für die Einrichtung eines Instruments zur Harmonisierung des Verbraucherschutzes und der grenzüberschreitenden Vereinbarungen;

 

4.5c. Juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung von Leitlinien für lautere Geschäftspraktiken, wonach der Hersteller in der Lage sein muss, auf Anfrage die Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen zu belegen, und verpflichtet wird, die Kunden vorab über seine Verkaufsbedingungen zu informieren.

Änderungsantrag 39

Anhang 3 Abschnitt „Ziel III“ Maßnahme 5 a (neu)

 

Maßnahme 5a: Einrichtung eines allgemeinen institutionellen und rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung der Rechtsvorschriften.

Begründung

Auf einem zunehmend integrierten Binnenmarkt sind die nationalen Behörden für die effektive Einhaltung der Gesetze im Bereich des Verbraucherschutzes zuständig. Diese Verpflichtung gilt nicht nur gegenüber ihren eigenen Verbrauchern, sondern auch gegenüber allen Verbrauchern in der EU. Der erforderliche institutionelle und rechtliche Rahmen ist entweder gar nicht oder nur in Anfängen vorhanden.

Änderungsantrag 40

Anhang 3 Abschnitt „Ziel III“ Maßnahme 7 Ziffer 3 a (neu)

 

7.3a. Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit dem Kommissionsbeschluss 2004/210/EG1 eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse.

 

____________________________

1 ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

Änderungsantrag 41

Anhang 3 Abschnitt „Ziel III“ Maßnahme 7 Ziffer 4 a (neu)

 

7.4a. Analyse von Schadensdaten und Erarbeitung von Leitlinien für vorbildliche Verfahren im Bereich der Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen und Verwirklichung eines leichten Zugangs der Verbraucher zu diesen Daten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 42

Anhang 3 Abschnitt „Ziel III“ Maßnahme 7 Ziffer 4 b (neu)

 

7.4b. Entwicklung von Methoden und Datenbankpflege zur Erhebung von Daten über Schadensfälle im Bereich der Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen.

Änderungsantrag 43

Anhang 3 Abschnitt „Ziel III“ Maßnahme 9

Maßnahme 9: Beobachtung der Umsetzung und Anwendung von Verbraucherrechtsvorschriften (u. a. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) in den Mitgliedstaaten und der nationalen Verbraucherpolitik.

Maßnahme 9: Beobachtung der Umsetzung und Anwendung von Verbraucherrechtsvorschriften (u. a. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Verordnung über die administrative Zusammenarbeit) in den Mitgliedstaaten und der nationalen Verbraucherpolitik.

Begründung

Diese Verordnung bildet insofern einen wichtigen Fortschritt, als gewährleistet wird, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um der Verbraucherpolitik Geltung zu verschaffen.

Änderungsantrag 44

Anhang 3 Abschnitt „Ziel III“ Maßnahme 10

Maßnahme 10: Bereitstellung spezifischen technischen und juristischen Fachwissens für Verbraucherorganisationen zur Unterstützung des Beitrags, den diese zur Rechtsdurchsetzung und zur Überwachung leisten.

Maßnahme 10: Bereitstellung spezifischen technischen und juristischen Fachwissens für Verbraucherorganisationen und insbesondere für die Verbraucherorganisationen der neuen Mitgliedstaaten, zur Unterstützung des Beitrags, den diese zur Rechtsdurchsetzung und zur Überwachung leisten.

Änderungsantrag 45

Anhang 3 Abschnitt „Ziel III“ Maßnahme 10 a (neu)

 

Maßnahme 10a: Verbesserung der Kommunikation mit den EU-Bürgern in Verbraucherfragen, einschließlich:

 

10.1. Konferenzen, Seminare und Sitzungen für Sachverständige und beteiligte Kreise

 

10.2. Veröffentlichungen zu Themen, die für die Verbraucherpolitik von Interesse sind

 

10.3. Bereitstellung von Online-Informationen.

Änderungsantrag 46

Anhang 3 Titel des Abschnitts „Ziel IV“

Ziel IV- Besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher

Ziel IV- Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Verbraucherinteressen - besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 47

Anhang 3 Abschnitt „Ziel IV“ Maßnahme 12

Maßnahme 12: Information über Verbraucherschutzmaßnahmen, speziell in den neuen Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit deren Verbraucherorganisationen;

Maßnahme 12: Information über Verbraucherschutzmaßnahmen und Verbraucherrechte, speziell in den neuen Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit deren Verbraucherorganisationen.

Änderungsantrag 48

Anhang 3 Abschnitt „Ziel IV“ Maßnahme 13

Maßnahme 13: Verbraucheraufklärung, einschließlich auf junge Verbraucher abzielende Maßnahmen, und Entwicklung interaktiver Online-Instrumente zur Verbraucheraufklärung;

Maßnahme 13: Verbraucheraufklärung, einschließlich von spezifischen Maßnahmen für junge Verbraucher, für ältere Verbraucher und für spezifische Gruppen von eindeutig anfälligeren Verbrauchern, und Entwicklung interaktiver Online-Instrumente zur Verbraucheraufklärung;

Änderungsantrag 49

Anhang 3 „Ziel IV“ Maßnahme 16

Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren);

Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu Rechtshilfe und Rechtsberatung, Schlichtung und anderen Formen der alternativen Streitbeilegung, einschließlich des SOLVIT-Systems der Kommission, die alle unter die Schirmherrschaft des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren zu bringen sind, unterrichten und unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu widmen.

Begründung

Der Geltungsbereich dieser Maßnahme sollte so weit wie möglich gefasst sein und eindeutig die bestehenden Mechanismen, die für die Bürger verfügbar sind, einschließlich des SOLVIT-Systems, abdecken. Besondere Aufmerksamkeit für neue Mitgliedstaaten bzw. Beitrittsländer ist erforderlich, um ihre weniger gut entwickelten Verbraucherorganisationen zu unterstützen.

Änderungsantrag 50

Anhang 3 Abschnitt „Ziel IV“ Maßnahme 18 a (neu)

 

Maßnahme 18a: Stärkung der Kapazitäten von Verbraucherorganisationen in Mitgliedstaaten, die eine weniger lange Tradition in den Bereichen Verbraucherschutz und politische Mitbestimmung der Verbraucher aufweisen, durch ein Ausbildungsangebot zur Entwicklung ihrer Fachkompetenz sowie eine finanzielle Unterstützung für Informationskampagnen und die Überwachung der Verbrauchergesetzgebung in der Gemeinschaft.

Begründung

Die Verbraucherorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten benötigen vor allem den Aufbau von Kapazitäten, weil sich die meisten von ihnen noch in der Aufbauphase befinden. Viele dieser Organisationen erhalten keine staatlichen Zuschüsse und sind auch nicht im Stande, Dienstleistungen anzubieten, für die die Verbraucher bezahlen würden, da den Verbrauchern oft nicht bewusst ist, dass sie Rechte besitzen. Daher fehlt es ihnen an Finanzmitteln, und sie können keine Fachkompetenz aufbauen. Außerdem gibt es nicht nur bei den Verbrauchern, sondern auch bei den Politikern der neuen Mitgliedstaaten ein Bewusstseinsproblem, da sie nicht die gleiche Erfahrung in der Arbeit mit Verbraucherorganisationen haben wie ihre Kollegen aus den bisherigen Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag 51

Anhang 3 Abschnitt „Ziel IV“ a (neu)

 

Ziel IV a - Stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Forschungsstellen und der betroffenen Kreise an der politischen Entscheidungsfindung im Bereich des Verbraucherschutzes und Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der verbraucherorientierten Forschung, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Gesellschaft befriedigt und Überschneidungen vermieden werden.

 

Maßnahme 19a: Förderung und Stärkung der Verbraucherorganisationen auf Gemeinschaftsebene

 

Maßnahme 19b: Vernetzung nichtstaatlicher Verbraucherorganisationen und anderer betroffener Kreise.

 

Maßnahme 19c: Konsolidierung der Beratungsgremien und -mechanismen auf Gemeinschaftsebene.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 52

Anhang 3 Abschnitt „Ziel IV“ b (neu)

 

Ziel IVb – Einbeziehung der Ziele der Verbraucherpolitik in alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik

 

Maßnahme 19d: Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Bewertung der Folgen der Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft für die Verbraucherinteressen

 

Maßnahme 19e: Austausch vorbildlicher Verfahren betreffend nationale politische Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag 53

Anhang 3 Abschnitt „Ziel IV c“ (neu)

 

Ziel IVc - Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz

 

Maßnahme 19f: Maßnahmen der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

 

Maßnahme 19g: Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen

 

Maßnahme 19h: Förderung des Dialogs der Verbraucherorganisationen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, das Programm in seine Bestandteile (Verbraucherschutz und Gesundheit) aufzuteilen.

Änderungsantrag 54

Anhang 3 Abschnitt „Allen Zielen gemeinsam“ Maßnahme 20

Maßnahme 20: Finanzhilfe für spezifische Projekte auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zwecks Unterstützung sonstiger verbraucherpolitischen Ziele.

Maßnahme 20: Finanzhilfe für spezifische Projekte auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zwecks Unterstützung verbraucherpolitischer Ziele, darunter auch Projekte zur Förderung des grenzüberschreitenden Austausches von Informationen und vorbildlichen Verfahren.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1.        Vorgeschichte und Struktur der von der Kommission vorgeschlagenen neuen Strategie und des Vorschlags für einen Beschluss

Durch den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein auf Artikel 152 des Vertrags beruhendes „Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)” eingeführt. Getrennt davon gibt es auch ein auf Artikel 152 des Vertrags gegründetes Aktionsprogramm „über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007”. Die Rechtsgrundlage des Beschlusses Nr. 20/2004/EG, mit dem dieses Programm eingeführt wurde, war Artikel 153 des Vertrags.

Die Kommission schlägt nun vor, dass diese beiden Beschlüsse aufgehoben werden sollen, bevor die betreffenden Programme auslaufen, und dass sie durch ein integriertes Programm mit einer Laufzeit von 7 Jahren, die im Jahre 2007 beginnt, ersetzt werden sollen. Die Kommission ist überzeugt, dass es ihr Vorschlag zur Integration der Programme ermöglichen wird, die Gemeinschaftspolitik effizienter, kohärenter und besser sichtbar zu machen, da beide Bereiche einige gemeinsame Zielsetzungen aufweisen, zu deren Erreichung häufig ähnliche Arten von Maßnahmen verwendet werden. Nach Auffassung der Kommission wird ein gemeinsames Programm dank schlankerer administrativer und haushaltstechnischer Verfahren und einer gemeinsamen „Exekutivagentur” letztlich Einsparungen ermöglichen.

Zur Nutzung der Synergien enthält der Vorschlag drei „gemeinsame Kernziele” und sechs „gemeinsame Maßnahmen”. Außerdem wird eine Haushaltslinie mit einem Mittelansatz von 1,203 Mrd. Euro vorgeschlagen. Zusätzlich dazu soll die im Jahre 2004 eingerichtete Exekutivagentur für das Volksgesundheitsprogramm erweitert und auf den Verbraucherschutz ausgedehnt werden.

Um den Erwartungen der betroffenen Kreise zu entsprechen, soll der spezifische Charakter der beiden Politikbereiche weiterhin berücksichtigt werden, und das Programm soll die spezifischen Merkmale der Maßnahmen in jedem Bereich beibehalten und weiter entwickeln. Daher sind zusätzlich zu dem Abschnitt über gemeinsame Maßnahmen sowohl ein gesonderter Abschnitt über die Gesundheit als auch ein gesonderter Abschnitt über Maßnahmen der Verbraucherpolitik und Fördermaßnahmen vorgesehen.

2.        Bemerkungen der Berichterstatterin zu der Struktur des integrierten Aktionsprogramms

Ihre Berichterstatterin ist dafür, das integrierte Programm in ein neues Verbraucherschutzprogramm und ein neues Volksgesundheitsprogramm aufzuteilen. Weder die praktischen noch die politischen Argumente für eine Integration der genannten Aktionsprogramme sind überzeugend. Die angestrebten Synergien werden in der Praxis wesentlich geringer als erwartet ausfallen. Die von der Kommission angeführten Größenvorteile werden in der Impaktstudie, die viele Seiten umfasst, nirgendwo nachgewiesen. Ein weiteres Argument gegen ein integriertes Programm betrifft die Befugnisse der Kommission in den beiden Bereichen, die allzu unterschiedlich sind.

Das Konzept der Integration der Programme passt ferner nicht besonders gut zu den sozialen Zielsetzungen der in den beiden Bereichen tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft. Gleiches gilt für die interne Aufteilung der Befugnisse in den Mitgliedstaaten und für die Tatsache, dass sie nicht nur auf die verschiedenen Ministerien, sondern in föderalen Staaten auch auf die verschiedenen politischen Ebenen aufgeteilt sind. Darüber hinaus können die Nutzer der Volksgesundheitsdienste nicht in jeder Hinsicht als „reine” Verbraucher behandelt werden.

Zusätzlich zu diesen substanziellen und institutionellen Gründen gibt es auch Haushaltserwägungen, die eine Trennung der beiden Programme rechtfertigen. Jeder Sektor besitzt eine größere Sicherheit, wenn er über seine eigene Haushaltslinie verfügt. Auffallend ist schließlich, dass niemand diese „reine Fusion” gefordert hat und dass die betroffenen Kreise (ganz sicher auch die Verbraucher) sie im Allgemeinen nicht unterstützen.

Im Verein mit dem Berichterstatter des Ausschusses für Umweltfragen, Volkgesundheit und Lebensmittelsicherheit und mit der Billigung der Konferenz der Präsidenten schlägt Ihre Berichterstatterin daher vor, den Vorschlag aufzuteilen und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz nur mit dem Aspekt des Verbraucherschutzes zu befassen. Die folgenden Bemerkungen betreffen daher einzig und allein den Aspekt des Verbraucherschutzes des vorgeschlagenen Mehrjahresprogramms.

3.        Bemerkungen der Berichterstatterin zu dem Aktionsprogramm für Verbraucherschutz

Artikel 1 legt das Programm als Nachfolger des laufenden Programms, das in Artikel 11 aufgehoben wird, für einen Zeitraum von sieben Jahren (2007-2013) fest. Dies entspricht voll und ganz der vorherigen Forderung des Europäischen Parlaments an die Kommission (Entschließung zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 vom 8. Juni 2005, Bericht Böge). Obgleich das derzeitige Verbraucherschutzprogramm noch nicht abgelaufen ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig mit dem Legislativprogramm zu beginnen und eine Laufzeit vorzusehen, die mit der Laufzeit der (erhofften) Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau zusammenfällt.

Artikel 2 enthält die Zielsetzungen, die mit den im Anhang aufgeführten Maßnahmen und Instrumenten erreicht werden sollen. Die Kernelemente des derzeitigen Programms werden beibehalten, aber neu geordnet und erweitert. In Zukunft sollen beispielsweise der Wissensstand und die wissenschaftlichen Daten über Nachfrage, Verbraucherverhalten und Marktbedingungen verbessert werden. Neu ist auch die Entwicklung verlässlicher Indikatoren und „Benchmarks” für die Verbraucherpolitik. Wenn diese anschließend als Instrument zur Bewertung der Ergebnisse der Programme genutzt werden, wird auch in diesem Bereich ein Fortschritt möglich sein. Nach Auffassung Ihrer Berichterstatterin sind die bisher verwendeten Indikatoren leider zu einseitig quantitativ und zu subjektiv und könnten ohne weiteres verbessert werden.

Als Folge der Aufteilung müssen einige Zielsetzungen und Maßnahmen, die in der Liste der gemeinsamen Zielsetzungen und im Anhang aufgeführt sind, neu formuliert und neu geordnet werden.

In Bezug auf den Inhalt der konkreten Maßnahmen muss Folgendes stärker und ausdrücklich berücksichtigt werden:

–         die neuen Mitgliedstaaten, in denen häufig eine weniger lange Tradition im Bereich des Verbraucherschutzes und der politischen Mitsprache der Verbraucher besteht, wodurch das Bewusstsein der Verbraucherrechte und die Möglichkeiten der Verbraucherorganisationen immer noch allzu begrenzt sind;

–         der Alterungsprozess der Bevölkerung, wobei zu berücksichtigen ist, dass ältere Menschen zu den Verbrauchern gehören, die ihre Interessen weniger gut verteidigen können;

–         anfällige Verbraucher, denen nicht immer ein angemessener, sicherer Rechtsschutz gewährleistet werden kann und denen in den Aktionsprogrammen daher zusätzliche Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, müssen in die Lage versetzt werden, ihre Interessen besser zu verteidigen.

Artikel 3 enthält die Durchführungsmethoden und den Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen und Ausgaben für die Arbeit bestimmter Organisationen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Höchstbeträge für die Finanzhilfe der Gemeinschaft erheblich aufgestockt wurden und dass die Zuteilungskriterien sowie die Bedingungen für die ausnahmsweise Anwendung höherer Obergrenzen wesentlich unklarer sind als im derzeitigen Programm. In der Impaktstudie lässt sich kaum eine Begründung dafür finden. Falls die Kommission keine geeigneten zusätzlichen Argumente vorbringt, ist es daher besser, die normale Obergrenze von 50% beizubehalten und den ausnahmsweisen Höchstbetrag auf höherer Ebene nur dann zu gewähren, wenn die „außergewöhnliche Zweckdienlichkeit” als Grund für die Gewährung des höheren Höchstbetrags systematisch und ausdrücklich begründet wird.

Die Artikel 4, 6 und 7 übertragen die Durchführung der Kommission, die von einem Ausschuss (gemäß dem Komitologie-Verfahren) unterstützt wird.

Artikel 5 legt, vorbehaltlich der späteren Zustimmung der Haushaltsbehörde, den gesamten Finanzrahmen für die ganze Laufzeit des Programms fest. Wegen der Aufteilung des vorgeschlagenen Programms in zwei getrennte Programme muss dieser Finanzrahmen angepasst werden. Zu diesem Zweck hat Ihre Berichterstatterin die von der Kommission selbst verwendete Aufteilungsformel angewendet, die zu einem Gesamtbetrag von 233,47 Mio. Euro führt. Dieser Betrag beinhaltet eine erhebliche Aufstockung der für das Verbraucherschutzprogramm bereitgestellten Finanzmittel. Dies ist gerechtfertigt, wenn man unter anderem die Auswirkungen der letzten Erweiterung der Europäischen Union und der künftigen Erweiterung um Länder berücksichtigt, die eine weniger tief verwurzelte Tradition des Verbraucherschutzes aufweisen. Außerdem entspricht es der vorgenannten Entschließung des Parlaments vom 8.Juni 2005.

Die Artikel 8 und 9 behandeln internationale Aspekte. Im Gegensatz zu dem bisherigen Programm wird hier eine mögliche Beteiligung von europäischen Nachbarstaaten, EU‑Bewerberländern, Beitrittskandidaten sowie einigen westlichen Balkanstaaten vorgesehen.

Artikel 10 befasst sich mit der Überwachung, der (zwischenzeitlichen) Bewertung und der Verbreitung der Ergebnisse.

Artikel 12 überträgt der Kommission alle erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Exekutivagentur

In den Artikeln des Vorschlags ist eine mögliche Übertragung von Durchführungsbefugnissen im Rahmen des Programms an eine „Exekutivagentur” nicht vorgesehen. Allerdings wird dies in Erwägung 14 und in der Mitteilung an die Kommission, die in demselben Kommissionsdokument wie der Vorschlag enthalten ist, erwähnt.

Nach Auffassung Ihrer Berichterstatterin würde ein Beschluss der Kommission zur Übertragung von Befugnissen Vorteile mit sich bringen. Die Kommission hätte mehr Raum für die Verfolgung ihrer politischen Aufgaben und könnte sich stärker um eine raschere Anpassung des „Acquis” im Sinne der Ziele einer „besseren Rechtsetzung” bemühen. Falls die Kommission beabsichtigt, einen Beschluss zur Übertragung von Befugnissen zu fassen, empfiehlt Ihre Berichterstatterin, zunächst eine Kosten/Nutzen-Analyse durchzuführen, die übertragenen Befugnisse auf logistische und administrative Aufgaben zu beschränken und diese der Exekutivagentur für das Volksgesundheitsprogramm zu übertragen, deren Name erforderlichenfalls geändert werden sollte. Die Abteilung Verbraucherschutz der Agentur sollte besser nicht als „Institut” bezeichnet werden. Dies wäre in Bezug auf ihre Befugnisse sehr irreführend.

Sprache

Abschließend möchte Ihre Berichterstatterin bemängeln, dass der Übersetzung der Kommissionsdokumente in diesem Dossier zu wenig oder gar keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Die recht lange Impaktstudie liegt nur in einer panaschierten Sprachfassung (abwechselnd Französisch und Englisch, selbst in demselben Kapitel) vor. Darüber hinaus sind auch die beiden Anhänge, die zu der (ihrerseits übersetzten) Mitteilung gehören, in der die dem Vorschlag zugrunde liegende Strategie dargelegt wird und die in demselben Kommissionsdokument enthalten ist, in allen Sprachfassungen leider nur in englischer Sprache verfügbar.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (27.1.2006)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Verbraucherschutzaspekte
(KOM(2005)0115 – C6‑0225/2005 – 2005/0042B(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Brigitte Douay

KURZE BEGRÜNDUNG

PRÄAMBEL

Ziel der Mitteilung ist die Aufstellung eines gemeinsamen Programms in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz. Der Aspekt der Gesundheit fällt in die Zuständigkeit des Umweltausschusses und wird getrennt behandelt werden. Der Zweck des vorliegenden Dokuments besteht darin, für den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz eine Stellungnahme zum Aspekt des Verbraucherschutzes vorzulegen.

EINLEITUNG

Das Ziel des Programms besteht darin, den Verbraucherschutz im gesamten Binnenmarkt so zu harmonisieren, dass die Bürger mit dem gleichen Vertrauen reisen und Güter erwerben können wie in ihrem Herkunftsland.

Das Programm baut auf gemeinsamen Zielvorgaben für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz und auf spezifischen Zielvorgaben für jeden der beiden Aspekte auf.

Die gemeinsamen Zielvorgaben für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz sind folgende[1]:

· Schutz der Bürger vor Risiken und Gefahren, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat und denen auch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht wirksam begegnen können (z.B. Gesundheitsbedrohungen, unsichere Produkte, unlautere Geschäftspraktiken).

· Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Gesundheit und ihre Verbraucherinteressen.

· Einbeziehung der Ziele der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in alle Politikbereiche der Gemeinschaft, damit Gesundheits- und Verbraucherfragen in den Mittelpunkt der Politikgestaltung gelangen.

Der Verbraucherschutz orientiert sich an vier spezifischen Zielvorgaben, die dem Vorbild der im Rahmen des Programms 2002-2006 verfolgten Ziele folgen:

· besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten;

· bessere Regelung des Verbraucherschutzes;

· bessere Durchsetzung, Überwachung und besserer Rechtsschutz;

· bessere Unterrichtung und Erziehung der Verbraucher.

Die Gesamtheit dieser Zielvorgaben muss mit Hilfe der Suche nach Synergien mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken verwirklicht werden. Generell müsste eine Koordinierung zwischen der Politik auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und den übrigen Politikbereichen (Forschung oder Strukturpolitiken) gefördert werden und so ihre Behandlung als Querschnittsaufgabe gestatten.

FINANZMITTEL

Der für den fraglichen Zeitraum vorgesehene Finanzrahmen beläuft sich auf 1.203 Mio. € (ohne Verwaltungsausgaben), die sich auf fünf Haushaltslinien verteilen (3 für die Volksgesundheit, 2 für den Verbraucherschutz: 17 02 01 und 17 01 04 03); außerdem ist der Rückgriff auf eine Exekutivagentur vorgesehen. Der Ausschuss empfiehlt die Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs der Exekutivagentur für die Volksgesundheit, damit sie angesichts der Verdopplung der Mittel im Verhältnis zum gegenwärtigen Programm auf rationale und wirksame Weise die aufgrund dieses Programms erforderliche technische Unterstützung leisten kann.

Der Finanzrahmen für den gesamten Zeitraum schlüsselt sich wie folgt auf:

110,981 Mio. € für die beiden Politikbereichen gemeinsamen Maßnahmen,

804,995 Mio. € für den Bereich der Gesundheit,

193,838 Mio. € für den Verbraucherschutz,

93,185 Mio. €, die für die Finanzierung des Verbraucherinstituts

(Exekutivagentur) bestimmt sind.

ANMERKUNGEN

Die Verfasserin begrüßt den Vorschlag der Kommission, insbesondere die Anhebung der Haushaltsmittel für den Bereich des Verbraucherschutzes und den Willen der Kommission, diese Politik in die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Programme und Instrumente zu integrieren.

Die Verfasserin formuliert jedoch die folgenden Anmerkungen:

1.        Es muss unbedingt unterstrichen werden, dass der in Artikel 5 angegebene Betrag lediglich Hinweischarakter hat, bis eine endgültige Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau abgeschlossen wird.

2.        Die Fälschung, von der zunächst die Luxusgüterindustrie aufgrund der betrügerischen Nachahmung von Markenerzeugnissen, Mustern und Modellen betroffen war, ist heute in sämtlichen Wirtschaftsbereichen anzutreffen. Sie betrifft nicht mehr allein die großen Unternehmen, sondern auch die KMU und vor allem die Verbraucher. Fälschungen stellen in der Tat ein immer größeres Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Verbraucher dar, ob es sich um gefälschte Arzneimittel, fehlerhafte elektrische Geräte, nicht den Normen entsprechende Ersatzteile, Kosmetika, die Giftstoffe enthalten, oder gefährliches Spielzeug handelt, um nur einige Beispiele zu nennen. Deshalb ist es wichtig, die Verbraucher als potenzielle bewusste, naive oder unwissende Kunden der Fälscher über die tatsächlichen Gefahren für sie selbst und ihre Angehörigen und über die potenziellen gerichtlichen Strafen zu unterrichten.

3.        Sämtliche Synergien, die unter Umständen zwischen verschiedenen Gemeinschaftsinstrumenten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes bestehen, müssen mobilisiert werden, um die Leistungsfähigkeit dieses Programms zu optimieren, dessen Finanzausstattung angesichts des Umfangs der Herausforderungen relativ begrenzt ist.

4.        Die Kommission muss daher alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis bei diesem Programm zu gewährleisten, und durch Erstellung eines vorläufigen Bewertungsberichts die über einen Zeitraum von fünf Jahren auf diesem Gebiet erzielten Fortschritte nachweisen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a. unterstreicht, dass die im Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 angegebenen Mittelbeträge von dem Beschluss über den nächsten Mehrjahresfinanzrahmen abhängen;

Änderungsantrag 2

Ziffer 1 b (neu)

1b. fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des Richtbetrags des vorliegenden Programms vorzulegen, wenn der nächste Mehrjahresfinanzrahmen angenommen wird;

Begründung

Der Richtbetrag kann so lange nicht festgelegt werden, wie die Finanzielle Vorausschau nicht endgültig angenommen worden ist. Sobald dieser Beschluss gefasst worden ist, muss die Kommission einen Legislativvorschlag vorlegen, um den Richtbetrag unter Berücksichtigung der entsprechenden Obergrenze des Finanzrahmens zu bestimmen.

Vorschlag für einen Beschluss

Vorschlag der Kommission[2]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 3

Erwägung 4

(4) Die Politiken in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen gemeinsame Ziele, was den Schutz vor Risiken, die Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Seiten der Bürger und die Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzanliegen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik anbelangt, und nutzen gleichermaßen Instrumente wie Kommunikation, Entwicklung von Handlungskompetenzen in der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen sowie Förderung internationaler Kooperation bei diesen Themen. Fragen wie Ernährung und Adipositas, Tabakmissbrauch und andere Konsumentscheidungen mit gesundheitlichen Auswirkungen sind Beispiele für sektorübergreifende Anliegen, die sowohl die Gesundheit als auch den Verbraucherschutz betreffen. Die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die genannten gemeinsamen Ziele und Instrumente schafft die Voraussetzungen dafür, dass Maßnahmen, die beide Bereiche betreffen, mit mehr Effizienz und Effektivität durchgeführt werden können. Daneben gibt es allerdings separate Zielvorgaben für jeden dieser beiden Bereiche, die durch spezifische Maßnahmen und Instrumente angegangen werden sollten.

(4) Die Politiken in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen gemeinsame Ziele, was den Schutz vor Risiken, die Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Seiten der Bürger und die Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzanliegen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik anbelangt, und nutzen gleichermaßen Instrumente wie Kommunikation, Entwicklung von Handlungskompetenzen in der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen sowie Förderung internationaler Kooperation bei diesen Themen. Fragen wie Ernährung und Adipositas, Tabakmissbrauch, Risikoverhalten und andere Konsumentscheidungen mit gesundheitlichen Auswirkungen sind Beispiele für sektorübergreifende Anliegen, die sowohl die Gesundheit als auch den Verbraucherschutz betreffen. Die Fälschung, die gleichzeitig einen Betrug an den Verbrauchern und eine Gefahr für ihre Gesundheit darstellt, muss ebenfalls energisch auf europäischer Ebene bekämpft werden. Die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die genannten gemeinsamen Ziele und Instrumente schafft die Voraussetzungen dafür, dass Maßnahmen, die beide Bereiche betreffen, mit mehr Effizienz und Effektivität durchgeführt werden können. Daneben gibt es allerdings separate Zielvorgaben für jeden dieser beiden Bereiche, die durch spezifische Maßnahmen und Instrumente angegangen werden sollten.

Begründung

Es ist wichtig, auf europäischer und internationaler Ebene den Kampf gegen Fälschungen zu verstärken, die einem Diebstahl von Produkten und Marken gleichkommen: Fälschungen sind ein Betrug an den Verbrauchern, stellen eine Gefahr für die Gesundheit dar und schaden der Beschäftigung (die Zahl der Arbeitsplätze, die jedes Jahr in der Europäischen Union aufgrund von Fälschungen verloren gehen, wird auf 100.000 geschätzt).

Änderungsantrag 4

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

b) 60 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 95 % der anfallenden Kosten betragen. Die Verlängerung solcher Finanzhilfe kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden.

b) 60 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit wie beispielsweise Einrichtungen, die die Verbraucher auf dem Gebiet der Normung vertreten; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 95% der anfallenden Kosten betragen.

 

Die Kommission kann sich – als allgemeine Regel – darum bemühen, die Kernfinanzierung unter Zugrundelegung eines Zeitraums von zwei Jahren mit Hilfe einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung zu gewähren. Gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung1 wird mit einer solchen Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission eine langfristige Zusammenarbeit begründet, die jedoch einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen darf.

 

1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Begründung

Die Anwendung von Artikel 163 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung wird den einschlägigen Verbraucherorganisationen mehr finanzielle Sicherheit bieten und die administrative Belastung sowohl bei der Kommission als auch bei den europäischen Verbraucherorganisationen verringern. Eine Kernfinanzierung wird im Gegensatz zur Projektfinanzierung naturgemäß Organisationen gewährt, die langfristige Zielvorgaben verfolgen. Deshalb eignet sich die Möglichkeit der Begründung einer langfristigen Zusammenarbeit insbesondere für Antragsteller, die um eine Kernfinanzierung nachsuchen.

Änderungsantrag 5

Artikel 4

Die Kommission sorgt im Einklang mit Artikel 7 für die Durchführung des Programms.

Die Kommission sorgt im Einklang mit Artikel 7 für die Durchführung des Programms; dabei stützt sie sich insbesondere auf die Aktionen und Vorkehrungen, die bereits in den Bereichen des Verbraucherschutzes bestehen, um Synergien zu fördern und eine gute Koordinierung und eine gute Sichtbarkeit der durchgeführten Aktionen zu fördern.

Änderungsantrag 6

Artikel 5 Absatz 1

1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms beträgt für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum 1,203 Mrd. Euro.

1. Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms wird für den Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf 1,203 Mrd. Euro festgelegt.

Begründung

Der Richtbetrag kann so lange nicht festgelegt werden, wie die Finanzielle Vorausschau nicht endgültig angenommen worden ist. Sobald dieser Beschluss gefasst worden ist, muss die Kommission einen Legislativvorschlag vorlegen, um den Richtbetrag unter Berücksichtigung der entsprechenden Obergrenze des Finanzrahmens zu bestimmen (siehe Änderungsantrag zur legislativen Entschließung).

Änderungsantrag 7

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben des Programms einschließlich der internen Ausgaben und der Managementausgaben für die in Artikel 3 Absatz 1a genannte Exekutivagentur sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen und unterliegt dem Beschluss der Haushalts- und der Legislativbehörde.

Änderungsantrag 8

Artikel 7 Absatz 1 Einleitung

1. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Angelegenheiten werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

1. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Angelegenheiten werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

Begründung

Mit dem Hinweis auf Artikel 6 Absatz 3 wird auf die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Bezug genommen. Um die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Information und Kontrolle im Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms zu verstärken, scheint die Formel des Beratenden Ausschusses geeigneter zu sein.

Änderungsantrag 9

Artikel 9 a (neu)

Artikel 9 a

 

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

 

1. Die Kommission wacht darüber, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei der Durchführung der aufgrund des vorliegenden Beschlusses finanzierten Aktionen geschützt werden, und zwar mit Hilfe von präventiven Maßnahmen gegen Betrug, Bestechung und alle anderen illegalen Aktivitäten, mit Hilfe von wirksamen Kontrollen und durch Einziehung der unrechtmäßig überwiesenen Beträge und – falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden – mit Hilfe von effektiven, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften1, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten2 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)3.

 

2. Im Falle der gemäß dem vorliegenden Beschluss finanzierten gemeinschaftlichen Aktionen bedeutet der Begriff Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung bzw. jeden Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, durch eine ungerechtfertigte Ausgabe bewirkt hat bzw. haben würde.

 

3. Die Kommission wacht darüber, dass bei der Finanzierung der Gemeinschaftsaktionen gemäß dem vorliegenden Beschluss ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt wird.

                                                                             _______________________

1ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1

                                                                             2ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2

                                                                             3ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1

Begründung

Die Haushaltsordnung ist der wichtigste Rechtstext für den Schutz der finanziellen Interessen.

Änderungsantrag 10

Artikel 10 Absatz 3

3. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung und nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

3. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung, zwei Jahre vor seinem Auslaufen und nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Begründung

Im Falle einer Verlängerung des Programms muss unbedingt eine Bewertung jüngeren Datums verfügbar sein.

Änderungsantrag 11

Anhang 1, Ziffer 1.1 a (neu)

 

1.1a. Unterrichtung der Verbraucher über die von gefälschten Produkten für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgehenden Gefahren.

Begründung

Es ist notwendig, die Verbraucher besser über die Gefahren zu unterrichten, die von bestimmten gefälschten Produkten für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgehen, z.B. Arzneimitteln, Kosmetika, Spielzeug, Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge etc..

Änderungsantrag 12

Anhang 3 Ziel IV Maßnahme 18

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen;

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten;

Begründung

In den neuen Mitgliedstaaten sind die Verbraucherorganisationen dringend auf Finanzmittel zum Ausbau ihrer Kapazitäten angewiesen; die meisten dieser Organisationen bestehen noch nicht lange und erhalten keinerlei Finanzmittel von ihrer jeweiligen Regierung.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz

Bezugsdokumente

(KOM(2005)0115 – C6‑0225/2005 – 2005/0042B(COD))

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
7.7.2005

Verstärkte Zusammenarbeit
   Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasserin der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Brigitte Douay

4.7.2005

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme:

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.1.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

25.1.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

einstimmig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Herbert Bösch, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Brigitte Douay, Bárbara Dührkop Dührkop, Markus Ferber, Neena Gill, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta D. Haug, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Giovanni Pittella, Wojciech Roszkowski, Anders Samuelsen, Nina Škottová, László Surján, Helga Trüpel, Yannick Vaugrenard, Kyösti Tapio Virrankoski, Ralf Walter, Marilisa Xenogiannakopoulou

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Paul Rübig, Margarita Starkevičiūtė

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (1.2.2006)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Aspekte des Verbraucherschutzes
(KOM(2005)0115 – C6‑0225/2005 –2005/0042B (COD))

Verfasser der Stellungnahme: Aloyzas Sakalas

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag der Kommission werden die Politiken in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz unter einem Gesamtrahmen zusammengelegt. Als Reaktion auf den Antrag der federführenden Ausschüsse (Binnenmarkt und Umweltfragen) beschloss die Konferenz der Präsidenten am 30. Juni 2005, den Vorschlag aufzuteilen. Der Rechtsausschuss möchte seine Unterstützung für diesen Beschluss bekunden, weil das Risiko besteht, dass die Politik auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit Vorrang vor der Verbraucherschutzpolitik haben würde. Außerdem werden bei der von der Europäischen Kommission vorbereiteten umfassenden Folgenabschätzung die größenbedingten Einsparungen („economies of scale“) nicht deutlich. Der Ausschuss hat sich nichtsdestoweniger auf die Teile des Vorschlags konzentriert, die entsprechend der Geschäftsordnung in seine Zuständigkeit fallen. Dementsprechend richtet sich die vorliegende Stellungnahme an den Ausschuss für Binnenmarkt, der für den Teil des Vorschlags federführend ist, der den Verbraucherschutz zum Gegenstand hat.

Mit dem Vorschlag wird ein Programm mit siebenjähriger Laufzeit als Nachfolgeprogramm zum laufenden Programm festgelegt, das sich auf den Beschluss 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 stützt. Der Rechtsausschuss hält es für angemessen, dass die Laufzeit des Programms der Laufzeit der Finanziellen Vorausschau der Union entspricht, die auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2005 schlussendlich angenommen wurde. Die Ausweitung der Zielsetzungen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes ist ebenfalls begrüßenswert. Der Ausschuss möchte jedoch einige Änderungsanträge einbringen, um zur Verbesserung der europäischen Verbraucherschutzpolitik beizutragen.

Der Beschluss zur Annahme des gegenwärtigen Programms wurde auf der Grundlage von Artikel 153 des Vertrags gefasst, und die gleiche Rechtsgrundlage wird jetzt vorgeschlagen. Der Rechtsausschuss ist der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag angemessen gewählt wurde. Das Subsidiaritätsprinzip wird beachtet, da der Beschluss zur Annahme eines Programms das geeignetste Instrument ist, um die angestrebten Zielvorgaben zu verwirklichen und einen Rahmen für die Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu errichten.

In der umfassenden Folgenabschätzung zur Strategie und zum Programm heißt es in Ziffer 2.2, dass es Herausforderungen gibt, die nur mit Hilfe von Maßnahmen auf der Ebene der EU angegangen werden können, und dass das nationale Vorgehen durch Maßnahmen der Gemeinschaft vervollständigt werden sollte. Zu diesem Zweck plant die Kommission ebenfalls, den Handlungsbereich der Exekutivagentur für das Programm auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auszuweiten, um ein Europäisches Verbraucherinstitut zu errichten, das die Maßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes durchführen soll. Der Rechtsausschuss unterstützt diesen Vorschlag, er regt jedoch an, dass im Vorfeld dieses Vorschlags eine Analyse durchgeführt werden sollte. Er schlägt vor, dass die Europäische Agentur für Verbraucherschutz eine von der Gesundheitsagentur getrennte Einrichtung sein sollte, auch wenn sie über eine gemeinsame Infrastruktur verfügen und Einrichtungen und Ressourcen teilen könnten.

Das vorgeschlagene Programm schafft offenkundig einen Mehrwert im Vergleich zu den bestehenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, wenn man bedenkt, dass der EU im Jahre 2004 neue Mitgliedstaaten beigetreten sind und dass die Traditionen des Verbraucherschutzes und der Einbeziehung der Verbraucher in die politische Beschlussfassung in einigen dieser Länder wesentlich jüngeren Datums sind. Ein weiterer Punkt, der für die gesamte Union relevant ist, ist der Umstand, dass die Verbraucher die Vorteile des Binnenmarkts aufgrund mangelnden Vertrauens, einer unzureichenden Bezugnahme auf Verbraucherinteressen bei der Konzeption anderer europäischer Politiken und des schwachen Organisationsgrads der Verbraucher nicht voll ausschöpfen. Außerdem erlauben es die gegenwärtig verfügbaren Finanz- und Humanressourcen der Kommission nicht, systematisch und konsequent Daten zu verschiedenen Aspekten des Verbraucherschutzes zusammenzutragen und eine Wissensgrundlage für die Entwicklung des Verbraucherschutzes auf der Ebene der EU zu schaffen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]

 

Abänderungen des Parlaments

ÄNDERUNGSANTRÄGE ZU VORSCHLAG 1

Änderungsantrag 1

Erwägung 3

(3) Wenngleich die Kernelemente und Besonderheiten der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz beibehalten werden sollen, dürfte ein einziges integriertes Programm mit dazu führen, größere Synergieeffekte hinsichtlich Zielsetzung und Effizienz bei der Verwaltung der in Frage kommenden Maßnahmen zu erzielen. Die Bündelung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz unter einem einzigen Programm dürfte dazu beitragen, die gemeinsamen Ziele hinsichtlich des Schutzes der Bürger vor Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen und die Befähigung der Bürger zu verbessern, sich die nötige Sachkenntnis anzueignen und die Chance zu nutzen, um Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen entsprechen, sowie die systematische Einbeziehung von verbraucher- und gesundheitsspezifischen Zielen in alle Bereiche der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft zu fördern. Eine Kombination der administrativen Strukturen und Systeme dürfte eine effizientere Durchführung des Programms ermöglichen und dazu beitragen, die verfügbaren Ressourcen der Gemeinschaft für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz optimal zu nutzen.

(3) Wenngleich die Kernelemente und Besonderheiten der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz beibehalten werden sollen, dürfte ein einziges integriertes Programm mit dazu führen, größere Synergieeffekte hinsichtlich Zielsetzung und Effizienz bei der Verwaltung der in Frage kommenden Maßnahmen zu erzielen. Die Bündelung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz unter einem einzigen Programm dürfte dazu beitragen, die gemeinsamen Ziele hinsichtlich der Stärkung des Vertrauens der Bürger in den Binnenmarkt, des Schutzes der Bürger vor Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen und die Befähigung der Bürger zu verbessern, sich die nötige Sachkenntnis anzueignen und die Chance zu nutzen, um Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen entsprechen, sowie die systematische Einbeziehung von verbraucher- und gesundheitsspezifischen Zielen in alle Bereiche der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft zu fördern. Eine Kombination der administrativen Strukturen und Systeme dürfte eine effizientere Durchführung des Programms ermöglichen und dazu beitragen, die verfügbaren Ressourcen der Gemeinschaft für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz optimal zu nutzen.

Begründung

Ziel der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz muss die Verbesserung der Lebensqualität der Unionsbürger sein. Maßgeblich dabei sind ihre Gesundheit, mehr Sicherheit und die Stärkung des Vertrauens in die Erzeugnisse des Binnenmarkts.

Änderungsantrag 2

Erwägung 14 a (neu)

(14a) Die Kommission sollte einen Vorschlag für die Errichtung einer Agentur vorbereiten, die die Aufgaben des ins Auge gefassten Verbraucherinstituts durchführen soll; die Agentur muss gegenüber der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm eigenständig sein, beide können jedoch gemeinsame Infrastrukturen und Fazilitäten nutzen.

Begründung

Es ist notwendig, dass die Kommission bei der Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes unterstützt wird; ferner ist eine Einrichtung erforderlich, die in der Lage sein würde, sämtliche Datenanalysen vorzunehmen, die für die Zielvorgaben auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes relevant sind. Was die Aufteilung des ursprünglichen Vorschlags in zwei Teile betrifft, sollte ein „Verbraucherinstitut“ (korrekte Bezeichnung, die zum Zeitpunkt der Errichtung zu wählen ist) nicht Bestandteil der Agentur für die öffentliche Gesundheit sein, sondern es wäre unter Umständen vernünftig, dass beide aus Gründen der Sparsamkeit ihre Ressourcen teilen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 14 b (neu)

(14b) Die Generaldirektion der Kommission für Gesundheit und Verbraucherschutz sollte sich verpflichten, ab der frühestmöglichen Phase eng mit anderen Generaldirektionen in der Kommission zusammenzuarbeiten, wenn sich ihre Arbeit auf den Verbraucherschutz auswirkt. Dies wird als besonders wichtig angesehen im Falle der Generaldirektion für Justiz, Freiheit und Sicherheit, was ihre Arbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts betrifft (internationales Privatrecht, Vermittlung, alternative Streitbeilegung, Rechtshilfe) und im Falle der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen.

Begründung

Viele der von der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit vorbereiteten Legislativvorschläge sind für den Verbraucherschutz relevant. Die Europäische Kommission sollte verpflichtet sein, die angemessenen internen Konsultationen vorzunehmen. Der vorliegende Änderungsantrag entspricht der Notwendigkeit, die Verbraucherschutzpolitik in die übrigen Gemeinschaftspolitiken einzubeziehen.

Änderungsantrag 4

Artikel 2 Absatz 1

1. Das Programm soll die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Bürger beitragen.

1. Das Programm soll die Politik der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen, die einen zusätzlichen Nutzen bringen, ergänzen und unterstützen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Bürger beitragen.

Begründung

Die Verbesserung des Gesundheitszustands der europäischen Bürger ist das oberste Ziel aller Maßnahmen, die im Rahmen des Vertrags im Bereich der Gesundheit ergriffen werden. Dazu muss dieses Ziel auf der Grundlage von Untersuchungen aktualisiert werden.

Änderungsantrag 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

– bessere Regelung des Verbraucherschutzes;

– bessere Regelung des Verbraucherschutzes; insbesondere bessere Einbeziehung der Verbraucherschutzpolitik in die anderen Bereiche der Gemeinschaftspolitik, vor allem auf dem Gebiet des Zivilrechts;

Begründung

Die Kohärenz mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik sollte als konkretes Ziel des Programms benannt werden.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 a (neu)

Artikel 3a

 

Begünstigte

 

1. Finanzbeiträge für die gemeinsamen Maßnahmen 6 und 16 können einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betroffenen Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

 

2. Finanzbeiträge für Maßnahme 17 können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

 

(a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Interessen der Verbraucher bei der Normung auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

 

(b) in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar

 

– von repräsentativen Gremien, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten repräsentieren, oder

 

– sofern solche Gremien nicht bestehen, von nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler Ebene tätig sind.

 

3. Finanzbeiträge für Maßnahme 18 können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

 

(a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten die Förderung und der Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft sind,

 

(b) von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

 

(c) der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

Begründung

Die Bedingungen, die von den Organisationen zu erfüllen sind, die im Rahmen des Programms finanziert werden, sollten die gleichen sein wie in Artikel 7 des bestehenden Beschlusses 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007.

Änderungsantrag 7

Artikel 9

Bei der Durchführung des Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen gefördert.

Bei der Durchführung des Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen gefördert, insbesondere auf dem Gebiet der Produktsicherheit und des Umgangs mit unlauteren Gewerbetreibenden.

Begründung

Die Fähigkeit der Bürger, bessere Entscheidungen über ihre gesundheitlichen Interessen und in ihrer Position als Verbraucher zu treffen, muss gestärkt werden. Daneben ist es auch wichtig, die Synergien zwischen den Diensten der verschiedenen Mitgliedstaaten zu nutzen, damit eine gemeinschaftliche Strategie in Fragen der Gesundheit und des Schutzes der europäischen Bürger gestaltet werden kann.

Änderungsantrag 8

Anhang 3 Ziel 1 Maßnahme 2

Erhebung und Austausch von Daten und Informationen zwecks Schaffung einer faktischen Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, unter anderem durch Erhebungen zu den Einstellungen von Verbrauchern und Unternehmen, Verbraucherforschung und Marktforschung im Bereich Finanzdienstleistungen, Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten; der statistische Teil wird ggf. vom Statistikprogramm der Gemeinschaft weiter entwickelt;

Erhebung und Austausch von Daten und Informationen zwecks Schaffung einer faktischen Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, unter anderem durch Erhebungen zu den Einstellungen von Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere zu der Frage, wie unterschiedliche rechtliche Regelungen und der Mangel an wirksamen grenzüberschreitenden Rechtsschutzmechanismen das Verbraucherverhalten im Binnenmarkt beeinflussen, Verbraucherforschung und Marktforschung im Bereich Finanzdienstleistungen, Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten; der statistische Teil wird ggf. vom Statistikprogramm der Gemeinschaft weiter entwickelt;

Begründung

Es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass Unterschiede zwischen den rechtlichen Regelungen die Verbraucher davon abhalten, über Grenzen hinweg Kaufabschlüsse zu tätigen.

Änderungsantrag 9

Anhang 3 Ziel II Maßnahme 4 Punkt 4.4.

juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, wobei auch ein Modell für eine europäische Sammelklage weiter zu prüfen ist;

Änderungsantrag 10

Anhang 3 Ziel III Maßnahme 6

Maßnahme 6: Finanzhilfe für spezifische gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts, z. B. der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, sowie für sonstige Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit.

Maßnahme 6: Finanzhilfe für spezifische gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts, z. B. der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, sowie für sonstige Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, vorbehaltlich der Bedingungen in Artikel 3a Absatz 1.

Begründung

Der Änderungsantrag ist aufgrund von Änderungsantrag 3 notwendig.

Änderungsantrag 11

Anhang 3 Ziel IV Maßnahme 16

Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren);

Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren), vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 3a Absatz 1;

Begründung

Der Änderungsantrag ist infolge von Änderungsantrag 3 notwendig.

Änderungsantrag 12

Anhang 3 Ziel IV Maßnahme 16

Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren);

Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu Rechtshilfe und Rechtsberatung, Schlichtung und anderen Formen der alternativen Streitbeilegung, einschließlich des SOLVIT-Systems der Kommission, die alle unter die Schirmherrschaft des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren zu bringen sind, unterrichten und unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer gewidmet werden.

Begründung

Der Geltungsbereich dieser Maßnahme sollte so weit wie möglich gefasst sein und eindeutig die bestehenden Mechanismen, die für die Bürger verfügbar sind, einschließlich des SOLVIT-Systems, abdecken. Besondere Aufmerksamkeit für neue Mitgliedstaaten bzw. Beitrittsländer ist erforderlich, um ihre weniger gut entwickelten Verbraucherorganisationen zu unterstützen.

Änderungsantrag 13

Anhang 3 Ziel IV Maßnahme 17

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten;

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 3a Absatz 2;

Begründung

Der Änderungsantrag ist infolge von Änderungsantrag 3 notwendig.

Änderungsantrag 14

Anhang 3 Ziel IV Maßnahme 18

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen;

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 3a Absatz 3;

Begründung

Der Änderungsantrag ist infolge von Änderungsantrag 3 notwendig.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) - Aspekte des Verbraucherschutzes

Bezugsdokumente

KOM(2005)0115 – C6-0225/2005 – 2005/0042B(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
13.10.2005

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

Nein

Verfasser(-in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Aloyzas Sakalas
15.9.2005

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

28.11.2005

 

 

 

 

Datum der Annahme

31.1.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Marcin Libicki, Hans-Peter Mayer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Rainer Wieland, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Alexander Nuno Alvaro, Nicole Fontaine, Jean-Paul Gauzès, Roland Gewalt, Eva Lichtenberger, Manuel Medina Ortega, Michel Rocard

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Verbraucherschutzaspekte

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0115 – C6‑0225/2005 – 2005/0042B(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

6.7.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
7.7.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
7.7.2005

JURI
13.10.2005

ENVI
7.7.2005

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

ENVI
14.9.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

Nein

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Marianne Thyssen
4.7.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

/

JURI
31.1.2006

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

BUDG
2.2.2006

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

12.7.2005

14.9.2005

23.11.2005

25.1.2006

21.2.2006

Datum der Annahme

21.2.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Godfrey Bloom, Charlotte Cederschiöld, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Arlene McCarthy, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Béatrice Patrie, Zita Pleštinská, Zuzana Roithová, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Andreas Schwab, József Szájer, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Simon Coveney, Cecilia Malmström, Joseph Muscat, Alexander Stubb, Gary Titley, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

23.2.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...