BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23.2.2006 - (KOM(2005)0698 – C6‑0027/2006 – 2005/0275(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf


Verfahren : 2005/0275(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0034/2006

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(KOM(2005)0698 – C6‑0027/2006 – 2005/0275(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0698)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0027/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0034/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, in einem ersten Schritt nur die in Bezug auf den Schiedsspruch der Welthandelsorganisation notwendigen Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorzunehmen und die darüber hinausgehenden Elemente des Kommissionsvorschlags ohne Zeitdruck zu diskutieren;

4.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 3

(3) Außerdem gewinnt für die Verbraucher bei der Ernährung zunehmend die Qualität gegenüber der Quantität an Bedeutung. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft zum Ausdruck.

(3) Außerdem legt eine ständig steigende Zahl von Verbrauchern bei der Ernährung mehr Wert auf Qualität als auf Quantität. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft zum Ausdruck.

Begründung

In den letzten Jahren entscheiden sich immer mehr Verbraucher für Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, weil sie deren Qualität schätzen gelernt haben.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5

(5) Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte die Verwendung der betreffenden Angaben und Gemeinschaftszeichen für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Produktgruppe und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Kennzeichnung dieser Produkte zu vereinfachen, um die Kontrollen zu erleichtern. Es ist jedoch eine angemessene Frist vorzusehen, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.

(5) Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte die Verwendung der betreffenden Angaben und Gemeinschaftszeichen für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Produktgruppe und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Kennzeichnung dieser Produkte zu vereinfachen, um die Kontrollen zu erleichtern. Aufgrund dieser Verpflichtung sollte zu diesem Zweck außerdem eine angemessene Diversifizierung der für die verschiedenen Gemeinschaftsangaben vorgesehenen Gemeinschaftszeichen bestehen, um eine eindeutige Entsprechung zwischen den einzelnen Gemeinschaftsangaben und dem jeweiligen Zeichen zu gewährleisten. Es ist jedoch eine angemessene Frist vorzusehen, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.

Änderungsantrag 3

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Erzeugnisse aus Drittländern und zum Schutz der Verbraucher vor der Gefahr einer Verwechslung zwischen Gemeinschaftszeichen und Ursprung des Erzeugnisses müssen Ursprungs- und Verarbeitungsort der unter einer eingetragenen Bezeichnung vermarkteten Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel auf dem Etikett angegeben werden.

Änderungsantrag 4

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a) Die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik im Bereich Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erfordert neben der in dieser Verordnung angestrebten Klarheit und Vereinfachung die Aushandlung eines multilateralen Registers im Rahmen der Welthandelsorganisation mit dem Ziel, die Dauerhaftigkeit dieser Politik zu gewährleisten.

Änderungsantrag 5

Erwägung 12

(12) Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.

(12) Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung. Für die Europäische Union nimmt die Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums im Welthandel stetig zu. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen spielen in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle.

Begründung

Geistiges Eigentum ist der letzte verbliebene Rohstoff der Europäer. Dieser muss adäquat geschützt werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 13

(13) Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Verzeichnis steht auch geografischen Angaben aus Drittländern offen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(13) Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Verzeichnis steht auch geografischen Angaben aus Drittländern offen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Gleichzeitig sollte sich die Kommission darum bemühen, dass gemeinschaftliche Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von Drittländern anerkannt werden. Zur Information der Verbraucher sind Maßnahmen zur Aufklärung und Förderung innerhalb und außerhalb der EU erforderlich.

Begründung

Die Kommission muss koordinierte und systematische Maßnahmen ergreifen, damit Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in der EU und in Drittstaaten gegenseitig anerkannt werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Einleitung

a) „Ursprungsbezeichnung“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

a) „Ursprungsbezeichnung“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung und/oder Identifizierung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

Begründung

Es erscheint sinnvoller, bei beiden Definitionen der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) die beiden Begriffe „identifizieren“ und „bezeichnen“ zu verwenden.

Zum Beispiel:

-          im Falle der g.U. Roquefort tritt der geografische Begriff de facto an die Stelle des Namens des Lebensmittels, der geografische Begriff „bezeichnet“ das Erzeugnis;

-          im Falle der g.U. Huile de Nyons wird der geografische Begriff nur zusammen mit dem Namen des Lebensmittels verwendet, der geografische Begriff „identifiziert“ somit das Erzeugnis.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3

– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet, hergestellt und gegebenenfalls aufgemacht wurde;

Begründung

Einige Erzeuger haben freiwillig beschlossen, die Aufmachung ihrer Erzeugnisse in den Erzeugungsgebieten zwingend vorzuschreiben, um die Kontrollen zu erleichtern und um den Verbrauchern eine umfassende Gewähr hinsichtlich Ursprung und Qualität des Erzeugnisses zu bieten.

Die Aufmachung ist ein wichtiger Teil des Produktionsprozesses, der das Erzeugnis beeinträchtigen kann, wenn sie nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird. Sie ist eine Stufe der Bearbeitung des Erzeugnisses, die besondere Eigenschaften und Fachwissen erfordert.

Wenn die Aufmachung in den Erzeugungsgebieten erfolgt, ist es außerdem möglich, die Betrugsrisiken durch eine strenge Kontrolle der aufgemachten Erzeugnisse zu begrenzen. Diese Kontrollen bieten den Verbrauchern die beste Gewähr hinsichtlich Qualität und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses.

Eine solche Verpflichtung würde es schließlich ermöglichen, die von der Anerkennung der Angaben betroffene Bevölkerung zum Verbleib in ihrem Gebiet zu bewegen, was insbesondere aufgrund des eindeutigen Mehrwerts ein offenkundiger wirtschaftlicher Vorteil wäre.

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Einleitung

b) „geografische Angabe“ eine Angabe, die zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient,

b) „geografische Angabe“ eine Angabe oder der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder eines Landes, die bzw. der zur Bezeichnung und/oder Identifizierung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient,

Begründung

Die g.g.A. werden anerkannt, wenn einer oder mehrere dieser Vorgänge in dem begrenzten Gebiet erfolgt. Bei der von der Kommission vorgeschlagenen Neufassung droht ein juristischer Streit über die Auslegung.

Änderungsantrag 10

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Spiegelstrich 1

– das aus einer Gegend, einem bestimmten Ort oder einem Land stammt,

– das aus einer Gegend, einem bestimmten Ort oder in Ausnahmefällen einem Land stammt,

Begründung

Für die Definition der g.g.A. sollte die gleiche Formulierung wie für die g.U. verwendet werden, um die Entstehung nationaler g.g.A. zu verhindern, die auf längere Sicht als eine Form des nationalen Protektionismus betrachtet werden könnten.

Änderungsantrag 11

Artikel 2 Absatz 2

2. Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich erfüllt.

2. Als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich erfüllt.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die g.g.A. in diesen Absatz einzubeziehen. Denn die Erzeugnisse, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, um Zugang zu der g.U. zu haben, müssen Zugang zu der g.g.A. erhalten können, wenn sie der Definition von Absatz 1 Buchstabe b entsprechen. Dies kann der Anerkennung des Systems der g.U./g.g.A. im Rahmen der WTO-Verhandlungen nur förderlich sein.

Änderungsantrag 12

Artikel 2 Absatz 3 Einleitung

3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern

3. Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die g.g.A. in diesen Absatz einzubeziehen. Denn die Erzeugnisse, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, um Zugang zu der g.U. zu haben, müssen Zugang zu der g.g.A. erhalten können, wenn sie der Definition von Absatz 1 Buchstabe b entsprechen. Dies kann der Anerkennung des Systems der g.U./g.g.A. im Rahmen der WTO-Verhandlungen nur förderlich sein.

Außerdem führen bisher viele aus Fleischerzeugnissen hergestellte Erzeugnisse eine g.g.A., wobei das Herstellungsgebiet des Enderzeugnisses nicht mit dem Erzeugungsgebiet der Tiere übereinstimmt.

Änderungsantrag 13

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c a (neu)

 

ca) der Begünstigte der Ausnahmeregelung auf dem Etikett oder der Verpackung angibt, woher die Grunderzeugnisse stammen.

Änderungsantrag 14

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Die fraglichen Bezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.

entfällt

Änderungsantrag 15

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand seiner gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse sowie seiner wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;

b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand seiner gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse sowie seiner wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften;

Begründung

Der Kontrolle der organoleptischen Eigenschaften im Rahmen der Einhaltung der Spezifikation muss besondere Beachtung geschenkt werden.

Außerdem stimmt dies nicht mit der Definition der g.g.A. in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b überein, wo es heißt „bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft …“. Das Ansehen eines Erzeugnisses zieht nicht zwangsläufig spezifische und feststellbare organoleptische Eigenschaften nach sich.

Änderungsantrag 16

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h

h) alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;

h) alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und, je nach Fall, die Bedingungen, unter denen geschützte geografische Angaben auf den Etiketten der Verarbeitungserzeugnisse zur Bezeichnung der Erzeugnisse mit einer g.U. oder einer g.g.A. verwendet werden dürfen, die als Zutaten verwendet wurden;

Begründung

Mit dieser Präzisierung wird die Verwendung der Erzeugnisse, die den Vorschriften für g.U./g.g.A. entsprechen, unterstützt.

Änderungsantrag 17

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h a (neu)

 

ha) gegebenenfalls den Beschluss des Rechtsinhabers, dass einige Aufmachungsvorgänge nur im Erzeugungsgebiet vorgenommen werden, um die Angaben zum Nachweis des unter Buchstabe f genannten Zusammenhangs zu gewährleisten;

Begründung

Einige Erzeuger haben freiwillig beschlossen, die Aufmachung ihrer Erzeugnisse in den Erzeugungsgebieten zwingend vorzuschreiben, um die Kontrollen zu erleichtern und um den Verbrauchern eine umfassende Gewähr hinsichtlich Ursprung und Qualität des Erzeugnisses zu bieten.

Die Aufmachung ist ein wichtiger Teil des Produktionsprozesses, der das Erzeugnis beeinträchtigen kann, wenn sie nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird. Sie ist eine Stufe der Bearbeitung des Erzeugnisses, die besondere Eigenschaften und Fachwissen erfordert.

Eine solche Verpflichtung würde es schließlich ermöglichen, die von der Anerkennung der Angaben betroffene Bevölkerung zum Verbleib in ihrem Gebiet zu bewegen, was insbesondere aufgrund des eindeutigen Mehrwerts ein offenkundiger wirtschaftlicher Vorteil wäre.

Wenn die Aufmachung in den Erzeugungsgebieten erfolgt, ist es außerdem möglich, die Betrugsrisiken durch eine strenge Kontrolle der aufgemachten Erzeugnisse zu begrenzen. Diese Kontrollen bieten den Verbrauchern die beste Gewähr hinsichtlich Qualität und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses.

Änderungsantrag 18

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii

ii) kurze Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b einschließlich etwaiger besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

ii) kurze Beschreibung des Zusammen­hangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b einschließlich der naturräumlichen und soziokulturellen Faktoren sowie etwaiger besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

Begründung

Der besondere Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel spezifischer Qualität mit den naturräumlichen Gegebenheiten und der soziokulturellen Tradition dieses Produktes macht den qualitativen Unterschied zwischen g.g.A. bzw. g.U. und Marken aus.

Änderungsantrag 19

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Der Mitgliedstaat prüft umgehend den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Begründung

Eine zeitnahe Überprüfung des Antrags auf Eintragung durch den Mitgliedstaat ist für alle Beteiligten zwingend erforderlich.

Änderungsantrag 20

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1

5. Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines Einspruchs auf nationaler Ebene, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

5. Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines Einspruchs auf nationaler Ebene, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von drei Monaten setzt, innerhalb deren jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Begründung

Die Frist, innerhalb der Einspruch eingelegt werden kann, muss klar festgelegt werden, um eine unnötige Verzögerung für den Antragsteller zu verhindern.

Änderungsantrag 21

Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a a (neu)

 

aa) die Spezifikation gemäß Artikel 4;

Begründung

Soweit es sich um Anerkennung in der Gemeinschaft handelt, muss die Spezifikation durch die Kommission überprüft werden. Erfolgt dies nicht, kann dies zu Uneinheitlichkeit bei der Anerkennung der g.U. und der g.g.A. führen. Das zusammenfassende Dokument allein ist nicht ausreichend, um der Kommission alle Aspekte des Antrags zur Kenntnis zu bringen und ihr eine vollständige Beurteilung zu ermöglichen.

Änderungsantrag 22

Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 1

9. Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie Nachweise dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.

9. Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie Nachweise dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist. Wenn sich einige Nachweise als nicht ausreichend erweisen, so kann die Kommission vom Antragsteller eines Drittlandes jede einschlägige Zusatzinformation, einschließlich einer Kopie der Spezifikation, verlangen.

Begründung

Die Kommission muss unbedingt über eine Kopie der Spezifikation verfügen, damit sie überprüfen kann, ob die Angaben in dem zusammenfassenden Dokument dem Inhalt der Spezifikation entsprechen.

Denn es obliegt der Kommission, die Glaubwürdigkeit des europäischen Systems der geografischen Angaben sicherzustellen und sich daher von der Durchführbarkeit der von den Mitgliedstaaten eingereichten Änderungsanträge zu überzeugen.

Änderungsantrag 23

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Die Kommission prüft den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

1. Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Begründung

Bei der Formulierung des Kommissionsvorschlags wurde die bisher geltende Frist von sechs Monaten nicht übernommen. Der Änderungsantrag korrigiert dieses technische Detail.

Änderungsantrag 24

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Sind die Anforderungen dieser Verordnung augenscheinlich erfüllt, so veröffentlicht die Kommission das zusammenfassende Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

2. Sind die Anforderungen dieser Verordnung augenscheinlich erfüllt und spätestens sechs Monate nach Eingang des in Artikel 5 Absatz 7 genannten Antrags veröffentlicht die Kommission das zusammenfassende Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Begründung

Die Anträge müssen innerhalb einer klar festgelegten Frist bearbeitet werden, um unnötige Verzögerungen zu verhindern. Aus diesem Grund muss die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten, wie sie im Übrigen noch in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehen war, beibehalten werden.

Änderungsantrag 25

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht, einschließlich des Verweises auf die Veröffentlichung der Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5. Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so veröffentlicht die Kommission die Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5.

Begründung

Die Veröffentlichung der Spezifikation in elektronischer Form muss sichergestellt werden, auch bei geografischen Angaben von Produkten aus Drittländern. Außerdem sollte die Spezifikation für die Marktteilnehmer leicht zugänglich sein.

Änderungsantrag 26

Artikel 7 Absatz 6

6. Die Kommission führt ein Verzeichnis der geschützten Ursprungs­bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben.

6. Die Kommission führt ein Verzeichnis der geschützten Ursprungs­bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben und veröffentlicht dieses Verzeichnis im Internet.

Begründung

Das Verzeichnis sollte für Verbraucher und Produzenten leicht zugänglich sein.

Änderungsantrag 27

Artikel 8 Absatz 2 a (neu)

Die Gemeinschaftszeichen werden jeweils durch spezifische Farbcodes voneinander unterschieden.

Begründung

Die Europäische Gemeinschaft hat Logos für g.U., g.g.A. und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) geschaffen. Diese Logos stimmen in Form und Farbe überein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass auf dem Logo in kleiner, häufig unleserlicher Schrift die Bezeichnung „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ oder „garantiert traditionelle Spezialität“ steht.

Angesichts der Besonderheiten dieser drei Arten von Bezeichnungen sollten die drei Logos jeweils durch einen spezifischen Farbcode voneinander unterschieden werden. Dadurch kann eine klarere Information des Verbrauchers sichergestellt werden.

Änderungsantrag 28

Artikel 8 Unterabsatz 3 a (neu)

Ursprungs- und Verarbeitungsort aller Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die unter einer eingetragenen Bezeichnung gemäß dieser Verordnung vermarktet werden, werden klar und deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben.

Begründung

Dieser Vorschlag sieht vor, dass die Angaben, Abkürzungen und Logos auch auf Etiketten von Erzeugnissen aus Drittländern verwendet werden können. Zum Schutz des Verbrauchers muss die Verpflichtung eingeführt werden, auf dem Etikett Ursprungs- und Verarbeitungsort des Erzeugnisses anzugeben, um Verwechslungen zwischen Gemeinschaftslogo und Ursprung des Erzeugnisses vorzubeugen. Im Übrigen ist diese Verpflichtung bereits in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehen.

Änderungsantrag 29

Artikel 10 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine zentrale zuständige Behörde, die für Anwendung der Kontrollregelung der vorliegenden Verordnung zuständig ist.

3. Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine amtliche Stelle, die für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsregelung im Bereich der geografischen Angaben zuständig ist.

Begründung

Nach geltendem Recht gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für alle Lebensmittel auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Dies gilt natürlich auch für die Marktteilnehmer, die der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 unterliegen. Es ist überflüssig, dies zu erwähnen.

Dagegen ist es für die Rechtsinhaber heute oft sehr schwierig, in Erfahrung zu bringen, an wen sie sich wenden müssen, um zu erreichen, dass unlautere Praktiken in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt werden. Daher sollte ein Netz von Kontrollstellen geschaffen werden, die die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung sicherstellen, um die Kohärenz und Effizienz der Regelung zum Schutz geografischer Angaben EU-weit zu gewährleisten.

Änderungsantrag 30

Artikel 10 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die Rechtsinhaber können sich mit Beschwerden an die nationale Kontrollstelle wenden und sie auffordern, zum Schutz ihrer eingetragenen Bezeichnung tätig zu werden.

Begründung

Nach geltendem Recht gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für alle Lebensmittel auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Dies gilt natürlich auch für die Marktteilnehmer, die der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 unterliegen. Es ist überflüssig, dies zu erwähnen.

Dagegen ist es für die Rechtsinhaber heute oft sehr schwierig, in Erfahrung zu bringen, an wen sie sich wenden müssen, um zu erreichen, dass unlautere Praktiken in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt werden. Daher sollte ein Netz von Kontrollstellen geschaffen werden, die die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung sicherstellen, um die Kohärenz und Effizienz der Regelung zum Schutz geografischer Angaben EU-weit zu gewährleisten.

Änderungsantrag 31

Artikel 10 Absatz 3 b (neu)

 

3b. Das Verzeichnis dieser Kontrollstellen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Begründung

Nach geltendem Recht gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für alle Lebensmittel auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Dies gilt natürlich auch für die Marktteilnehmer, die der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 unterliegen. Es ist überflüssig, dies zu erwähnen.

Dagegen ist es für die Rechtsinhaber heute oft sehr schwierig, in Erfahrung zu bringen, an wen sie sich wenden müssen, um zu erreichen, dass unlautere Praktiken in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt werden. Daher sollte ein Netz von Kontrollstellen geschaffen werden, die die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung sicherstellen, um die Kohärenz und Effizienz der Regelung zum Schutz geografischer Angaben EU-weit zu gewährleisten.

Änderungsantrag 32

Artikel 11 Absatz 6

6. Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gehen zulasten der von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmer.

6. Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen können zulasten der von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmer gehen.

Begründung

Die Kontrollstellen können unterschiedlicher Art sein, je nachdem, was in den einzelnen Mitgliedstaaten beschlossen wird (öffentlich, halböffentlich, privat), und dementsprechend wird die Aufbringung der Mittel und die Finanzierung unterschiedlich sein. In der Verordnung sollte daher die Finanzierung dieser Kosten nicht festgelegt werden.

Änderungsantrag 33

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die Beteiligten in dem betreffenden Mitgliedstaat werden zu dem Löschungsantrag konsultiert.

Begründung

In Anbetracht der Auswirkungen, die eine Löschung der Eintragung einer g.g.A. oder einer g.U. möglicherweise hat und in Anbetracht des Werts, den die Bezeichnung nicht nur für die Erzeugergemeinschaft, sondern darüber hinaus für die betreffende Region haben kann, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, damit die Betroffenen ihren Standpunkt vertreten können.

Änderungsantrag 34

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung, insbesondere auf allen Arten von Etiketten und Verpackungen von Erzeugnissen, ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer, einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

Begründung

Der Verwendung der Bezeichnung in Adressen (z.B. Änderung des Straßennamens zur widerrechtlichen Aneignung einer Bezeichnung) sollte besondere Beachtung geschenkt werden.

Änderungsantrag 35

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)

aa) jede kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Lebensmittel ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Rechtsinhabers;

Begründung

Die Namen von eingetragenen geografischen Angaben werden häufig in den Verkehrsbezeichnungen von Spezialitäten oder kulinarischen Zubereitungen verwendet, obwohl der Anteil des Erzeugnisses mit einer g.A. am Enderzeugnis häufig äußerst gering oder gleich null ist. Damit wird das Ansehen der geschützten Bezeichnungen missbraucht und der Verbraucher getäuscht.

Um einen missbräuchlichen Hinweis auf Zutaten mit g.g.A. oder g.U. in einer Verkehrsbezeichnung zu verhindern, sollte dem Inhaber einer geschützten geografischen Angabe ein Mitspracherecht über die Verwendung dieses Namens eingeräumt werden. Der Inhaber kann je nach Fall verlangen, dass sich die Verwendung des Namens der g.g.A. oder der g.U. auf eine Angabe in der Zutatenliste beschränkt.

Änderungsantrag 36

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Enthält ein Verarbeitungserzeugnis ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel, das gemäß dieser Verordnung eingetragen wurde, so muss die Verwendung der entsprechenden Angabe auf dem Etikett des Verarbeitungserzeugnisses von der Vereinigung, die die Anerkennung erhalten hat, eigens genehmigt werden.

Begründung

Die Verwendung der Angaben auf Verarbeitungserzeugnissen muss von der Vereinigung, die die Anerkennung erwirkt hat, eigens genehmigt werden.

Änderungsantrag 37

Artikel 13 Absatz 1 a (neu)

1a. Wenn eine g.g.A. oder eine g.U. für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel besteht, so dürfen geografische Begriffe, die sich zwar von dem geschützten geografischen Gebiet unterscheiden, aber in diesem enthalten sind, bei ähnlichen Erzeugnissen, die diese g.g.A. oder g.U. nicht führen, nicht verwendet werden.

Begründung

Damit kann verhindert werden, dass Erzeugnisse durch Verwendung einer geografischen Bezeichnung im Rahmen einer einfachen Herkunftsangabe Nutzen aus einer eingetragenen Bezeichnung ziehen können, ohne dass auf Kontrollsysteme zurückgegriffen wird, mit denen eine faire Information des Verbrauchers sichergestellt wird. Zum Beispiel: Im Rahmen der g.g.A. „Pflaume aus Agen“ dürfen die Begriffe „Périgord“, „Gers“ oder „Lectoure“ usw. nur bei Pflaumen verwendet werden, die die g.g.A. „Pflaume aus Agen“ führen.

Änderungsantrag 38

Anhang I Spiegelstriche 6 a, 6 b und 6 c (neu)

– Weinessig,
– Korinthenessig,

– Beerenwein oder aus Beeren durch Gärung hergestellte Getränke mit Ausnahme von Apfel- und Birnenwein,

– Salz, traditionelles Meersalz und abgeschöpftes Meersalz ("fleur de sel"),

– Gewürze,

– Kräutermischungen.

Begründung

Die Hervorhebung durch ein erkennbares Gütezeichen kann für die betreffenden Regionen ein Motor der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sein, insbesondere im Falle der benachteiligten Regionen, wo die Förderung und die Hervorhebung durch ein Gütezeichen ein wichtiger Motor der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist.

Gewürze und besondere Salzgewinnungsmethoden sollten in den Geltungsbereich des Anhangs I aufgenommen werden, da sie von hohem kulinarischem und wirtschaftlichem Wert sein können.

Änderungsantrag 39

Anhang II Spiegelstrich 7

– Korbweide

– Korbweide und Erzeugnisse aus Korbweide,

Begründung

Da von einer Vermarktung von Korbweide als solcher praktisch nicht die Rede sein kann, sollten auch Erzeugnisse aus Korbweide in den Anhang II aufgenommen werden.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Kommissionsvorschlags

Die Europäische Union gewährt den Erzeugern von "regionalen Spezialitäten" mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 einen besonderen Schutz. Die freiwillige Regelung ermöglicht den Erzeugern, sich in einem gemeinschaftlichen System zum rechtsverbindlichen Schutz von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Herkunftsbezeichnung eintragen zu lassen.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen müssen.

Bei der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) besteht eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung und dem Herkunftsgebiet oder es kann sich um ein Erzeugnis mit besonderem Renommee handeln.

Die garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.), geregelt in Verordnung Nr. 2082/92, bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor.

Der Schutz der geografischen Angaben ist seit mehreren Jahren ein Thema der Auseinandersetzung mit den internationalen Handelspartnern der EU im Rahmen der Welthandelsorganisation WTO.

Nach Abschluss des TRIPS-Abkommens wurde die EU-Gesetzgebung überarbeitet, um Drittländern (unter bestimmten Auflagen) einen gleichberechtigten Zugang zum europäischen System zu ermöglichen[1].

Dennoch wurden von den Vereinigten Staaten und Australien Beschwerden bei der Schiedsstelle der WTO vorgelegt, mit dem Bestreben, die europäische Verordnung Nr. 2081/92 für unvereinbar mit internationalen Handelsabkommen wie dem TRIPS-Abkommen zu erklären[2].

Im April 2005 nahm die Schiedsstelle der WTO zwei Panelberichte an, die zu dem Schluss kommen, dass die EU-Verordnung in der Mehrzahl der kritisierten Punkte nicht im Widerspruch zu den WTO-Verpflichtungen steht. Die EU wurde allerdings dazu verpflichtet, den Zugang von Staatsangehörigen von Drittländern zum EU-System zu verbessern und diese, vor allem in Bezug auf die Antragstellung und die Einspruchsrechte, den EU-Bürgern gleichzustellen. Diese Anpassungen an der EU-Verordnung sollen bis zum 20. April 2006 vorgenommen werden und sind ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Legislativvorschlags.

2. Inhalt des Kommissionsvorschlags: Änderungen gegenüber der VO 2081/92

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003 eingefügten Vorschriften bezüglich der Modalitäten des Zugangs von Drittstaaten und die darin verankerten Prinzipien der gleichwertigen Standards, der Gegenseitigkeit und der vergleichbaren Kontrollen werden im vorliegenden Vorschlag gestrichen und durch ein vereinfachtes Verfahren ersetzt. Ein Drittland kann einen Antrag auf Eintragung bei der Kommission einreichen, vorausgesetzt, die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung wird auch im Drittland geschützt. Auch die Vorschriften zur Kontrolle sind flexibler formuliert.

Darüber hinaus möchte die Kommission die Aufgabenteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten beim Zulassungsverfahren dahingehend klarstellen, dass die Mitgliedstaaten die Überprüfung der teilweise umfangreichen Antragsunterlagen sicherstellen und auf europäischer Ebene nur noch eine abschließende Prüfung sowie eine Konsultation der anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Zudem soll den Mitgliedstaaten die Erhebung einer Gebühr gestattet werden.

Der bisher freiwillige Gebrauch des Gemeinschaftslogos für g.g.A. und g.U soll verbindlich vorgeschrieben werden, ebenso wie die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung („geschützte geografische Angabe“ und „geschützte Ursprungsbezeichnung“) oder Abkürzung („g.g.A.“ und „g.U.“).

Die Frist für Einsprüche aus anderen Mitgliedstaaten soll von sechs auf vier Monate verkürzt werden (Artikel 7). Darüber hinaus sollen die Komitologie-Vorschriften geändert werden und in Zukunft sowohl die Regelung des Verwaltungsausschusses wie des Regelungsausschusses zur Anwendung kommen (Artikel 15).

3. Position des Berichterstatters / Begründung der Änderungsanträge

Die geschützten geografischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Wertschöpfung in den ländlichen Räumen Europas. Das Ansehen, das diese Produkte bei den europäischen Verbrauchern genießen, ermöglicht ihren Erzeugern einen Zugang zu höherpreisigen Märkten. Allein in Frankreich und Italien wird der Marktwert der so geschützten Produkte auf über 10 Mrd. € geschätzt. Für sieben Mitgliedstaaten[3] liegt der durch geografische Angaben erzielte Mehrwert bei etwa 5,2 Mrd € pro Jahr und hat entsprechende Auswirkungen auf die Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum.

Darüber hinaus ist die Bedeutung der geografischen Angaben für die grundsätzliche Auseinandersetzung über die Qualifizierung des Handels mit Lebensmitteln und Agrarprodukten im Rahmen der WTO von wesentlicher Bedeutung. Es ist bezeichnend, dass die Vereinigten Staaten und auch Australien einen so massiven Angriff auf die g.g.A. eingeleitet haben, obwohl bisher keine Anträge aus diesen Staaten vorliegen, am europäischen System der geschützten geografischen Angaben teilzuhaben. Es geht ums Prinzip: Handelsmarken sollen im Rahmen des TRIPS-Abkommens geschützt werden, geografische Angaben wollen diese Länder gerade mal ausnahmsweise für einige wenige Weine und Spirituosen gelten lassen.

Die EU muss die geografischen Angaben mit aller Kraft und mit diplomatischem Geschick verteidigen, zunächst im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über die Umsetzung der Beschlüsse von Hongkong. Die geografischen Angaben sind ein ausgezeichnetes Mittel, um eine Qualifizierung des internationalen Handels zu erreichen. Deshalb war es auch von unschätzbarer Bedeutung, dass das Schiedsgericht die grundsätzlichen Angriffe der Vereinigten Staaten und Australiens abgewehrt hat.

Doch auch nach diesem für die EU eindeutig positiven Schiedsspruch der WTO wird die Auseinandersetzung über den Schutz der eingetragenen Marken (trademarks) gegenüber den geografischen Qualitätsbezeichnungen bei den Verhandlungen im Rahmen der Doha-Agenda hart geführt werden. Nicht einmal das im TRIPS-Abkommen vorgesehene multilaterale Register der geografischen Angaben für Weine und Spirituosen ist bisher festgelegt worden, obwohl seit 1997 darüber verhandelt wird. Eine Ausweitung des Registers auf Lebensmittel und andere Agrarerzeugnisse[4] sollte zwar im Zentrum der Verhandlungsposition der EU stehen, doch gibt es zur Zeit angesichts der massiven Konflikte um Zollabbau und Exportsubventionen, Dienstleistungen und Industrieprodukte keine Zeichen für eine dauerhafte Verankerung der geografischen Angaben im Rahmen der WTO.

Im Gegenteil, das europäische System der geschützten geografischen Angaben wird wiederholt von einzelnen Akteuren der Lebensmittelindustrie missachtet:

· Kraft Foods produziert in den USA „Parmesan“, der nur sechs Monate reift (statt mindestens 12 in der EU)

· Cognac, Sherry, Port und Champagner sind nach Ansicht der Vereinigten Staaten inzwischen Gattungsbezeichnungen und sollten daher nicht als Herkunftsbezeichnung mit besonderen Qualitätsstandards geschützt werden.

Doch auch innerhalb der EU sind die Qualitätsansprüche der geschützten geografischen Angaben immer wieder Gegenstand der Diskussion:

So wurden beispielsweise die Standards für die Herstellung von Parmaschinken inzwischen abgeändert, so dass die Veredelung von importierten niederländischen oder belgischen Schweinen nicht mehr zulässig ist. Dennoch berichten die Medien wiederholt, dass die Produktion von Parmaschinken den regionalen oder sogar den italienischen Schweinebestand überschreite. Die Einhaltung der spezifischen, von den Erzeugern bei der Anmeldung festgelegten, Standards (die „Spezifikation“) wird von einigen Mitgliedstaaten nicht oder nur ungenügend kontrolliert.

Nach Auffassung des Berichterstatters ist es zwingend nötig, dass die Qualitätsstandards der im Rahmen dieser Verordnung geschützten Erzeugnisse eingehalten und kontrolliert werden. Darüber hinaus muss gerade die strittige Frage des Zukaufs von Rohstoffen so streng geregelt werden, dass die Glaubwürdigkeit der Qualitätsbezeichnungen außer Frage steht. Wenn die Europäische Union nicht von sich aus strengere Standards einführt, werden wir in der bevorstehenden Auseinandersetzung im Rahmen der WTO eine sehr schwierige Verhandlungsposition haben.

Darüber hinaus äußert der Berichterstatter Bedenken gegenüber der von der Kommission vorgeschlagenen Verlagerung der Prüfung der eingereichten Anträge in die Mitgliedstaaten. Obwohl auch in der Vergangenheit eine Vorabprüfung der Unterlagen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgesehen war, sollte deutlich gemacht werden, dass die Entscheidung über die Registrierung auf Gemeinschaftsebene zu treffen ist. Daher sollte auch nicht von „nationaler“, sondern nur von „vorläufiger“ Anerkennung die Rede sein.

Es ist nicht zu leugnen, dass mit etwa 300 Anträgen, die zur Zeit noch in Bearbeitung sind, eine erhebliche Aufgabe auf den betroffenen Kommissionsdienststellen lastet. Anstelle des Vorschlags einer Verschiebung der Lasten auf die Behörden der Mitgliedstaaten, der die Gefahr einer Renationalisierung in sich trägt, sollte allerdings die Überlegung treten, ob die Überprüfung und Registrierung der Anträge auf geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen nicht Aufgabe einer europäischen Agentur werden sollte. Diese Diskussion ist in Fachkreisen schon geführt worden, und der Berichterstatter ist – trotz aller Probleme mit den bestehenden europäischen Agenturen – der Ansicht, dass sich der vorliegende Legislativvorschlag mit dieser Frage befassen sollte, statt eine vermeintlich einfache Lösung in der Nationalisierung zu suchen, die auf lange Sicht das europäische System der geografischen Angaben sehr angreifbar machen könnte.

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003, EP-Bericht J.M. Fruteau A5-375/2002.
  • [2]  Kritikpunkte waren vor allem die Nicht-Gleichbehandlung von anderen WTO-Mitgliedern (d.h. bevorzugte Behandlung von EU-Mitgliedstaaten), ein vermeintlich geringerer Schutz von Marken (trademarks); ein fehlendes Einspruchsrecht von Handelspartnern gegenüber missbräuchlicher oder wettbewerbsverzerrender Verwendung von geografischen Angaben sowie eine angebliche Intransparenz des EU-Systems. Mehrfache Verstöße gegen das TRIPS-Abkommen, gegen Art. 1 und 3 des GATT, gegen Art. 2 TBT und gegen Art. 56.4 des WTO-Abkommens wurden geltend gemacht.
  • [3]  Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Spanien und Vereinigtes Königreich. Die genannten Zahlen beruhen auf Angaben von oriGIn (www.origin-gi.com) und sind unter Ausschluss des Sektors Wein und Spirituosen errechnet.
  • [4]  Wie von mehreren WTO-Mitgliedern, nicht aber der EU, im Dezember 2004 gefordert (siehe WT/GC/W/540)

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0698 – C6‑0027/2006 – 2005/0275(CNS)

Datum der Übermittlung an das EP

24.1.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI
1.2.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA
1.2.2006

IMCO
1.2.2006

ENVI
1.2.2006

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

INTA
25.1.2006

IMCO
30.1.2006

ENVI
30.1.2006

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf
23.11.2005

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

/

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

25.1.2006

21.2.2006

 

 

 

Datum der Annahme

21.2.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marie-Hélène Aubert, Peter Baco, Katerina Batzeli, Thijs Berman, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Joseph Daul, Albert Deß, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Jean-Claude Fruteau, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, María Esther Herranz García, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Stéphane Le Foll, Albert Jan Maat, Diamanto Manolakou, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Jeffrey Titford, Kyösti Virrankoski, Janusz Wojciechowski.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Bernadette Bourzai, Ilda Figueiredo, Vincenzo Lavarra, Astrid Lulling, Zdzisław Zbigniew Podkański.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

23.2.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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