BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

23.2.2006 - (KOM(2005)0502 – C6‑0353/2005 – 2005/0206(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Rosa Miguélez Ramos

Verfahren : 2005/0206(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0035/2006
Eingereichte Texte :
A6-0035/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

(KOM(2005)0502 – C6‑0353/2005 – 2005/0206(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2005)0502)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0353/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6‑0035/2006),

1.  billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Föderierten Staaten von Mikronesien zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Das Europäische Parlament muss besser informiert werden; daher sollte die Kommission jährlich über die Anwendung des Abkommens Bericht erstatten.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll Nachdruck darauf gelegt werden, dass das Europäische Parlament angemessen informiert werden muss, um das Abkommen bewerten und das Funktionieren der neuen Partnerschaftsabkommen beurteilen zu können.

Änderungsantrag 2

Artikel 2 a (neu)

 

Artikel 2a

 

Im letzten Jahr der Gültigkeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens zur Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens vor.

Begründung

Bevor ein neues Abkommen geschlossen wird, sollte die Kommission die Behörden des Staates, mit dem sie Verhandlungen führt, auffordern, ihr Informationen bereitzustellen; auf der Grundlage dieser Informationen legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bewertungsbericht vor.

Änderungsantrag 3

Artikel 2 b (neu)

 

Artikel 2b

 

Auf der Grundlage des in Artikel 2a genannten Berichts und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat für die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.

Begründung

Das Parlament und der Rat sind nur dann in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn ihnen ein Bewertungsbericht über die Anwendung des Fischereiabkommens vorliegt.

Änderungsantrag 4

Artikel 2 c (neu)

 

Artikel 2c

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob das mehrjährige sektorale Programm und die Modalitäten seiner Anwendung, auf die in Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Bezug genommen wird, eingehalten wurden.

Begründung

Gezielte Maßnahmen sind sowohl unter finanziellen als auch sozialen Aspekten von zunehmender Bedeutung. Daher ist das sektorale Programm dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I.         BESCHREIBUNG DES VORSCHLAGS

Der Westpazifik ist eines der thunfischreichsten Gebiete der Welt und wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge ist der Zustand der Populationen zufrieden stellend. Diese Region war in den letzten Jahren das Hauptfanggebiet der Thunfischflotte der Union. Im Südpazifik wurden regionale Abkommen für eine verbesserte Bewirtschaftung der Fischbestände auf den Weg gebracht, u. a. das Abkommen von Palau über die Fischerei mit Ringwaden.

Derzeit sind acht Länder Vertragsparteien dieses Abkommens: die Föderierten Staaten von Mikronesien, die Marshall-Inseln, Kiribati, Papua-Neuguinea, die Salomonen, Palau, Nauru und Tuvalu. Gemäß dem Abkommen von Palau wird für Schiffe, die Fischfang mit Ringwaden betreiben und nicht aus der Region stammen, der Zugang zu den Fanggründen eingeschränkt. Die Zahl der Ringwadenfänger mit Fanglizenz wird auf 250 erhöht.

In dieser Region des Westpazifiks hat die Europäische Union wichtige multilaterale Abkommen über die Bewirtschaftung der Fischbestände geschlossen. Der Rat beauftragte die Kommission im Jahr 2001 mit der Aushandlung von Fischereiabkommen mit den Ländern dieses Gebiets, um für die Thunfischflotte der Gemeinschaft ein ähnliches Netz von Abkommen zu schaffen, wie es sie im Indischen Ozean gibt. Als Ergebnis der Verhandlungen trat 2003 das Abkommen mit Kiribati in Kraft, gefolgt von dem Abkommen mit den Salomonen, und es besteht Hoffnung, dass demnächst Verhandlungen mit Papua-Neuguinea und den Cook-Inseln stattfinden.

Der Zugang der Thunfischfänger der Gemeinschaft zu den Fanggründen des mittleren und westlichen Pazifiks gilt für die weitere langfristige Entwicklung des industriellen Thunfischfangs der Gemeinschaft als maßgeblicher Faktor.

Die Verhandlungen mit den Föderierten Staaten von Mikronesien fanden zwischen Ende 2003 und Anfang 2004 statt. Der Text des Partnerschaftsabkommens wurde am 13. Mai 2004 in Pohnpei (Mikronesien) paraphiert. Es regelt die Bedingungen für den Zugang der Thunfischfänger der Gemeinschaft zu den Gewässern Mikronesiens und legt den Rahmen für den Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik in Mikronesien fest.

Das Protokoll zum Assoziationsabkommen über die Fischerei, in welchem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung festgelegt sind, wurde für einen ersten Zeitraum von drei Jahren unterzeichnet. Im Protokoll wird ferner erklärt, dass der Umfang der Fangmöglichkeiten, die die Föderierten Staaten von Mikronesien den Gemeinschaftsschiffen einräumen, mit den Bewirtschaftungsentscheidungen vereinbar sein muss, die von den Staaten des mittleren Westpazifik auf regionaler Basis im Rahmen des Palau Arrangement for the Management of the Western Pacific Purse Seine Fishery (Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik) getroffen wurden. Der Fischereiaufwand der EG in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Föderierten Staaten von Mikronesien muss den Ergebnissen der einschlägigen auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien durchgeführten Bestandsabschätzungen einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) durchgeführten wissenschaftlichen Erhebungen für Thunfisch entsprechen.

Sechs Ringwadenfängern und 12 Oberflächen-Langleinern aus der EG werden Fangmöglichkeiten eingeräumt. Vom zweiten Jahr an können die Fangmöglichkeiten auf Antrag der Gemeinschaft und in Abhängigkeit von den Bewirtschaftungsentscheidungen der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und/oder anderer zuständiger regionaler Fischereiorganisationen ausgeweitet werden. Die Fangmöglichkeiten können auch dann reduziert werden, wenn die zuständigen Verwaltungseinrichtungen und Organisationen dies auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten fordern.

Die finanzielle Gegenleistung ist auf jährlich 559 000 EUR festgesetzt worden. Ab dem zweiten Jahr kann die finanzielle Gegenleistung für jede zusätzlich erteilte Lizenz für Ringwadenfänger um 65 000 EUR/Jahr angehoben werden. Die Föderierten Staaten von Mikronesien haben beschlossen, jedes Jahr 18 % der finanziellen Gegenleistung für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen im Hinblick auf die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in den mikronesischen Gewässern bereitzustellen. Die Ziele für die Verwaltung dieses Beitrags werden von der EG und den Föderierten Staaten von Mikronesien einvernehmlich festgelegt.

Was die Überwachung der Fangtätigkeiten betrifft, so ist im Anhang zum Protokoll festgelegt, dass die EG-Schiffe sämtliche Auflagen erfüllen müssen (einschließlich der Nutzung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS), die in Übereinstimmung mit und unter Aufsicht der Forum Fisheries Agency (FFA) erlassen wurden.

Die Gebühren zulasten der EG-Reeder belaufen sich auf 15 000 EUR je Ringwadenfänger und 4 200 EUR je Langleiner. Außerdem sind die EG-Reeder verpflichtet, wenigstens einen mikronesischen Seemann je Schiff anzuheuern und zu einem nationalen Beobachterprogramm beizutragen.

II.       ANALYSE DES VORSCHLAGS

Die Berichterstatterin empfiehlt die Annahme des Vorschlags und hofft, dass beide Seiten die Verfahren für das Inkrafttreten so bald wie möglich abschließen; in diesem Zusammenhang sei jedoch ausdrücklich auf zwei Fragen eingegangen, die nachteilig für die Reeder sind und über die erneut nachgedacht werden sollte, wenn das Fischereiabkommen verlängert wird:

Gebühren für die Lizenzen von Langleinern: 4 200 Euro sind ein sehr hoher Betrag und stellen eine enorme Belastung der Reeder dar. Die Höhe des Betrags sollte sich an der für andere Abkommen, beispielsweise mit den Salomonen oder den Seychellen orientieren, in denen die Gebühren jeweils rund 3 000 Euro betragen.

Anheuerung von Seeleuten: Eine Anheuerung findet in vielen Fällen nicht statt, weil sich die Arbeitskräfte des Drittlands für die Aufgaben, die sie ausführen sollen, für nicht geeignet halten, oder weil sie nicht angeheuert werden wollen. In diesen Fällen bedeutet die „Anheuerung” lediglich eine Kostensteigerung für den Reeder, ohne das irgendetwas für die Ausbildung einheimischer Seeleute getan wird. Dergleichen gehört abgeschafft. Wenn es in dem betreffenden Drittland geeignete und anheuerungswillige Seeleute gibt, werden sie angeheuert; wenn nicht, muss der Reeder nicht für Seeleute bezahlen, die nur auf dem Papier existieren.

Schließlich fordert der Fischereiausschuss die Kommission nachdrücklich auf, so bald als möglich die Arbeiten einzuleiten, um ein Abkommen auf regionaler Ebene zu schließen; zumal das Südpazifikforum, dem die wichtigsten Ländern der Region angehören, im Rahmen der Verhandlungen sein Interesse an einem Regionalabkommen mit der EU bekundet hat.

STELLUNGNAHME deS HAUSHALTSAUSSCHUSSES (1.2.2006)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien
(KOM(2005)0502 – C6‑0353/2005 – 2005/0206(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Helga Trüpel

KURZE BEGRÜNDUNG

Die EU hat insgesamt drei Fischereiabkommen mit den Inselstaaten des Westpazifik abgeschlossen – mit Kiribati (gegenwärtig in Kraft), den Föderierten Staaten von Mikronesien (Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme) und den Salomonen (das gegenwärtig ebenfalls von den zuständigen Organen der EU angenommen wird). Bei den letztgenannten beiden Abkommen handelt es sich um die neuen „Partnerschaftsabkommen“, während mit Kiribati ein klassisches Fischereiabkommen abgeschlossen wurde.

Das Abkommen mit Mikronesien ist neu und soll eine Laufzeit von neun Jahren haben (im Vergleich zu einer Laufzeit von drei Jahren für das Abkommen mit den Salomonen). Das Protokoll ähnelt jedoch sehr stark dem mit den Salomonen abgeschlossenen Protokoll.

Nach dem Abkommen werden sechs Ringwadenfängern und zwölf Oberflächen-Langleinern Fangmöglichkeiten in den Gewässern Mikronesiens für einen Zeitraum von drei Jahren eingeräumt; dieser Zeitraum setzt mit dem Abschluss der Genehmigungsverfahren ein. Ist die Situation bei den Beständen günstig, kann die Zahl der Ringwadenfänger während des zweiten Jahres erhöht werden.

Die finanzielle Gegenleistung wird auf 559 000 EUR jährlich festgesetzt, doch wenn die Zahl der Ringwadenfänger zunimmt, steigt die Gegenleistung um 65 000 EUR je Fischereifahrzeug. Für diesen Betrag können die EU-Schiffe eine Gesamtmenge von 8 600 Tonnen jährlich fangen; liegen die Fänge darüber, wird die Zahlung um 65 EUR je Tonne erhöht.

Der Richtbetrag der Kosten für die Intervention (KOM(2005)0502, legislativer Finanzbogen, S. 49) wird in der nachfolgenden Tabelle dargelegt:

In Mio. EUR (bis 3 Dezimalstellen)

GESAMTBETRAG VE einschließlich der Kosten der Humanressourcen

 

A+c+d+e

Min.

Max.

0,636

1,754

0,636

1,884

0,676

1,924

--

--

1,948

5,562

GESAMTBETRAG ZE einschließlich der Kosten für die Humanressourcen

 

B+c+d+e

Min.

Max.

0,636

1,754

0,636

1,884

0,676

1,924

--

--

1,948

5,562

Weitere Aspekte des Abkommens sind typisch, auch wenn es sich um eine Zwischenstellung zwischen dem alten Typus von Fischereiabkommen und dem neuen Typus von partnerschaftlichen Fischereiabkommen handelt. Beispielsweise entscheidet man sich für den Ansatz eines mehrjährigen sektoralen Programms zur Förderung einer verantwortungsbewussten Fangtätigkeit (18 % des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung im Vergleich zu 30 % im Abkommen mit den Salomonen), wie dies bei den PFA der Fall ist. Ein Gemischter Ausschuss wird jährliche und mehrjährige Leitlinien für die Ausgabe der Mittel sowie Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jedes Jahr erzielten Ergebnisse entwickeln. Dies scheint zwar eine positive Entwicklung zu sein, die tatsächliche Effizienz kann jedoch erst dann beurteilt werden, nachdem das Abkommen mehrere Jahre lang in Kraft gewesen ist. Zum anderen gibt es keine spezifische Ausschließlichkeitsklausel, die unter einer Flagge der EU fahrende Schiffe an einer Fangtätigkeit in Mikronesien außerhalb der Bestimmungen des Abkommens hindert.

Mit dem Abkommen bemüht man sich ferner darum, die Errichtung gemischter Gesellschaften und „die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf solche Gesellschaften“ zu fördern. Da im Rahmen der Strukturfonds der EU keine Beihilfen mehr für die Ausfuhr von Schiffen gewährt werden können, muss man sich die Frage stellen, was damit gemeint ist: Sollen Partnerschaftsabkommen eine weitere Möglichkeit für die Ausfuhr von EU-Schiffen schaffen?

Da die EU bisher nicht offiziell in dem Land tätig war und man somit keine Ex-post-Bewertung vornehmen kann, gibt es nur eine kurze Ex-ante-Bewertung. Dieser Bewertung zufolge würde die EU einen beträchtlichen finanziellen Nutzen ziehen (Wertschöpfung von bis zu 1,14 Mio. EUR), während der Nutzen für Mikronesien – in Abhängigkeit vom Umfang der Fangtätigkeit der EU – etwa 895 000 EUR betragen würde. Obwohl die Kommission verspricht, dass eine umfassende Bewertung auf der Webseite der GD Fischerei verfügbar sein würde, stand eine solche Bewertung am 12. Januar 2006 noch nicht zur Verfügung.

Abschließend sollten einige Ausführungen zu den ökologischen Auswirkungen des Abkommens formuliert werden. In der Folgenabschätzung heißt es, dass es Besorgnisse über den Großaugenthun in der Region sowie eine Reihe von anderen Arten gibt, die als Beifänge gefangen werden könnten; dazu gehören Säugetiere, Schildkröten, Seevögel und vor allem Haie. Ringwadenfänger fangen bei bestimmten Arten von Fangtätigkeiten gewisse Mengen an jungen Großaugenthunen. Außerdem kam man auf der jüngsten wissenschaftlichen Tagung der Fischereikommission für den West- und Zentralpazifik im August 2005 zu der Schlussfolgerung, dass der Gelbe Großaugenthun wahrscheinlich überfischt wird, obwohl die Situation beim Bestand noch nicht problematisch ist. Aus diesen Gründen muss die Auswirkung der Hinzufügung von Fischereifahrzeugen durch die EU sorgfältig überwacht werden, denn wenn die Bestände überfischt werden, gibt es offenkundige Auswirkungen für die finanziellen und sonstigen Vorzüge des Abkommens.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Artikel 2 a (neu)

 

Artikel 2a

 

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 5 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht.

Begründung

Um zu bewerten, ob über die von der EU gezahlte Gegenleistung angemessen Rechenschaft abgelegt wird und sie die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen fördert, sollte die Kommission dem Parlament jährlich Bericht erstatten.

Änderungsantrag 2

Artikel 2 b (neu)

 

Artikel 2b

 

Vor dem Auslaufen des Protokolls und vor dem Beginn neuer Verhandlungen mit Blick auf eine mögliche Verlängerung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine ex-post-Bewertung des Protokolls einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse.

Begründung

Eine Bewertung des gegenwärtigen Protokolls ist notwendig, ehe neue Verhandlungen beginnen, um in Erfahrung zu bringen, welche Änderungen – wenn überhaupt – in eine mögliche Verlängerung aufgenommen werden sollten.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0502 – C6‑0353/2005 – 2005/0206(CNS)

Federführender Ausschuss

PECH

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
15.11.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

nein

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Helga Trüpel
20.9.2004

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

31.1.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

31.1.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

einstimmig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, Bárbara Dührkop Dührkop, James Elles, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Gérard Onesta, Giovanni Pittella, Wojciech Roszkowski, Antonis Samaras, Esko Seppänen, Yannick Vaugrenard, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Bogusław Liberadzki, Hans-Peter Martin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

15.11.2005

STELLUNGNAHME deS ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

(KOM(2005)0502 – C6‑0353/2005 – 2005/0206(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Luisa Morgantini

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit und die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der Union müssen konsequent und aufeinander abgestimmt sein, sich gegenseitig ergänzen und gemeinsam zur Verringerung der Armut in den betroffenen Ländern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.

Die EU hat sich verpflichtet, die auf dem Gipfel in Johannesburg festgelegte Nachhaltigkeit der Fischerei weltweit zu gewährleisten, indem sie die Bestände auf einem Niveau erhält oder wiederauffüllt, das bei nachhaltiger Bewirtschaftung höchstmögliche Erträge gewährleistet.

Die EU hat den „Kodex für eine verantwortliche Fischerei“ der FAO übernommen.

Die Präsenz der EU in entfernten Fanggründen ist ein legitimes Ziel, und es sei daran erinnert, dass neben dem Interesse an der Entwicklung der Staaten, mit denen Abkommen unterzeichnet werden, auch die Fischereiinteressen der Union geschützt werden müssen.

Das vorliegende Abkommen muss dem Bericht des EP über „einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern“ (A5-0303/2003) entsprechen.

Dies ist das zweite Abkommen im Rahmen des "partnerschaftlichen Konzepts" und enthält daher einige inhaltliche Änderungen der vorgelegten Texte.

Dieses Abkommen muss sich an den Vorgaben aller vergleichbaren Abkommen, die mit anderen Ländern dieses Gebiets (mittlerer Westpazifik) geschlossen wurden, orientieren und so die regionale Entwicklung fördern.

Am 13. Mai 2004 haben die Europäische Gemeinschaft und die Föderierten Staaten von Mikronesien das Protokoll paraphiert, in dem die technischen und finanziellen Bedingungen festgelegt wurden, unter denen Fischereifahrzeuge aus der Gemeinschaft in den Gewässern der Föderierten Staaten von Mikronesien Fischfang betreiben dürfen. Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Mit dem Protokoll werden Fangmöglichkeiten für Thunfischwadenfänger aus Spanien und Frankreich (die spanischen Fischereifahrzeuge erhalten 75% der verfügbaren Fangmöglichkeiten und die französischen Fischereifahrzeuge die restlichen 25% der verfügbaren Fangmöglichkeiten) und 12 Oberflächen-Langleinenfischer aus Spanien (8) und Portugal (4) eingeräumt.

Die finanzielle Gegenleistung wurde auf 559.000 Euro jährlich festgesetzt. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern Mikronesiens getätigten Fänge 8.600 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 Euro je zusätzlich gefangene Tonne Thunfisch erhöht, wobei der von der Gemeinschaft zu zahlende Jahresgesamtbetrag den dreifachen Betrag der genannten finanziellen Gegenleistung nicht übersteigen darf.

18% der finanziellen Gegenleistung werden für die Festlegung und Umsetzung einer sektoralen Fischereipolitik in den Föderierten Staaten von Mikronesien für die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den Gewässern der Föderierten Staaten von Mikronesien verwendet. Nicht besonders erwähnt wird in dem Protokoll die Entwicklung von Tätigkeiten der von der Fischerei lebenden einheimischen Bevölkerung.

Die Konsultation des Parlaments erfolgt 17 Monate nachdem das Abkommen paraphiert wurde.

Der Zeitpunkt für diese Konsultation des Parlaments ist daher schlecht gewählt. Der Entwicklungsausschuss des Parlaments wurde weder über das Verhandlungsmandat informiert, das der Rat der Kommission vermutlich erteilt hat, noch über die Entwicklung der Verhandlungen. Außerdem wurde für die Verzögerung des Konsultationsprozesses keinerlei Erklärung gegeben.

Es ist an der Zeit, dass das Parlament die derzeitige Situation hinsichtlich der Fischereiabkommen mit Drittländern ändert. Die Kommission und der Rat müssen eine gemeinsame Übereinkunft über die Bedingungen erreichen, die der Konsultation des Parlaments Sinn und Zweck verleihen könnten. Falls dies nicht geschieht, so sollte der Fischereiausschuss den Weg weisen für die Reaktion des Parlaments auf den derzeitigen Status quo, wobei auch die Ablehnung der unter den derzeitigen Bedingungen vorgelegten Fischereiabkommen als letztes Mittel nicht ausgeschlossen wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[2]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

(2a) Die finanzielle Gegenleistung der EG muss auch für die Förderung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Fischkonserven- und ‑verarbeitungsindustrien verwendet werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0502 – C6‑0353/2005 – 2005/0206(CNS)

Federführender Ausschuss

PECH

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE
15.11.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

nein

Verfasser(-in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Luisa Morgantini
24.10.2005

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

14.11.2005

 

 

 

 

Datum der Annahme

14.11.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Alessandro Battilocchio, Marie-Arlette Carlotti, Thierry Cornillet, Nirj Deva, Fernando Fernández Martín, Michael Gahler, Filip Andrzej Kaczmarek, Ģirts Valdis Kristovskis, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Luisa Morgantini, Jürgen Schröder, Feleknas Uca, Anna Záborská.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Marie-Hélène Aubert, Ana Maria Gomes, Manolis Mavrommatis, Karin Scheele, Zbigniew Zaleski.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Elisa Ferreira, Pier Antonio Panzeri.

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0502 – C6 0353/2005 – 2005/0206(CNS)

Datum der Konsultation des EP

28.10.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH
15.11.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
15.11.2005

DEVE
15.11.2005


 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

nein

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Rosa Miguélez Ramos
16.11.2005

 

Prüfung im Ausschuss

29.11.2005

30.1.2006

 

 

 

Datum der Annahme

23.2.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

10

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

James Hugh Allister, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Jan Mulder

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Anders Samuelsen

Datum der Einreichung

23.2.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  ABl. C .. vom ..., S. ...
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.