BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen

24.2.2006 - (KOM(2005)0499 – C6‑0354/2005 – 2005/0205(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Iles Braghetto

Verfahren : 2005/0205(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0037/2006
Eingereichte Texte :
A6-0037/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen

(KOM(2005)0499 – C6‑0354/2005 – 2005/0205(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0499)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0354/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6‑0037/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben* werden die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Fanglizenzen geändert, um die Vorgaben für die Mindestangaben anzupassen und zu klären, welche Bedeutung die Fanglizenzen für die Steuerung der Flottenkapazität haben.

 

_________________________

* ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 3.

Begründung

Die Mindestangaben in den Fanglizenzen mussten geändert werden, um sie an die Angaben und die Terminologie anzupassen, die in der Verordnung über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (Verordnung des Rates 26/2004) verwendet werden. Der Begriff Fanglizenz musste geklärt werden, um seine Rolle als Instrument des Flottenmanagements zu definieren. Diese war im vorherigen Rechtsrahmen implizit, jedoch nicht klar formuliert.

Änderungsantrag 2

Erwägung 1 b (neu)

 

(1b) Der Zustand einer Reihe von Beständen hat sich weiter verschlechtert; folglich müssen die bestehenden Bestandserhaltungsmaßnahmen verbessert und ausgeweitet werden; in diesem Zusammenhang sind die Fanglizenzen ein flexibles und nutzbringendes Managementinstrument.

Begründung

Die Bestände sind unbedingt auf einem nachhaltigen Niveau zu halten und die Ausweitung der bestehenden Bestandserhaltungsmaßnahmen ist angesichts der Tatsache, dass viele Bestände zurückgehen, von überragender Bedeutung.

Änderungsantrag 3

Erwägung 1 c (neu)

 

(1c) Angestrebt werden sollte die rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei gleichzeitiger Anerkennung der Interessen des Fischereisektors sowie deren langfristige Entwicklung, der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen im Fischereisektor sowie der Interessen der Verbraucher; die durch die Erhaltung des marinen Ökosystems bedingten biologischen Zwänge sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 1 d (neu)

 

(1d) Beschlüsse, die die Bestandserhaltung betreffen, haben große Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung derjenigen Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Fischfang ein wichtiger Industriezweig ist.

Begründung

Das Streben nach Ausgewogenheit zwischen einem unter Umweltaspekten nachhaltigen marinen Ökosystem und der sozioökonomischen Entwicklung des Fischereisektors muss auf der Liste der Prioritäten ganz weit oben stehen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Nach der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates verabschiedet wurde, musste die alte Verordnung über die Fanglizenzen (Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates) angepasst werden; diese Änderung kann die Kommission innerhalb des neuen Rechtsrahmens gemäß Artikel 22 Absatz 3 vornehmen.

Fanglizenzen sind ein relevantes Flottenmanagementinstrument insbesondere gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten.

Die Kommission nahm die neue Verordnung aus zwei Gründen an:

a) Erstens mussten die Mindestangaben in den Fanglizenzen geändert werden, um sie an die Angaben und die Terminologie anzupassen, die in der Verordnung über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission) verwendet werden.

b) Zweitens musste der Begriff Fanglizenz geklärt werden, um seine Rolle als Instrument des Flottenmanagements zu definieren. Diese war im vorherigen Rechtsrahmen implizit, jedoch nicht klar formuliert.

Die Lizenz ist nämlich als Dokument nicht nur ein Beweis dafür, dass ein Schiffseigner, der mit einem bestimmten Fangschiff Fischfang betreibt, dazu berechtigt ist, sondern es ist auch Ausdruck eines ‚Rechts’ auf eine bestimmte Kapazität, d.h. der Lizenznehmer darf Fischfang mit einem Schiff mit einer bestimmten Kapazität betreiben.

Die Notwendigkeit, diesen Begriff einzugrenzen, ergab sich aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, wonach es verboten ist, die Kapazität eines Schiffs, das mit staatlichen Beihilfen abgewrackt wurde, zu ersetzen (Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002). Ähnliche Bestimmungen gab es auch schon vor 2002 in der FIAF-Verordnung. Daher sind die Mitgliedstaaten laut dieser neuen Verordnung über Fanglizenzen verpflichtet, keine Fanglizenzen auszustellen, deren Gesamtkapazität die in den Vorschriften über das Flottenmanagement vorgegebenen Kapazitätsobergrenzen überschreiten würden.

Zu einem entsprechenden Entwurf einer Kommissionsverordnung hat der Ausschuss für Fischerei und Aquakultur am 6. Juli 2005 eine positive Stellungnahme abgegeben. Dieser Verordnungsentwurf ist angenommen worden und wird am Tage der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates seine Gültigkeit erlangen. Der Berichterstatter schließt sich daher dem Vorschlag der Kommission an, dass die Verordnung unverzüglich aufgehoben werden muss.

Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass sich der Zustand einer Reihe von Beständen weiter verschlechtert hat und dass die bestehenden Bestanderhaltungsmaßnahmen folglich verbessert und ausgeweitet werden müssen. Angestrebt werden sollte die rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei gleichzeitiger Anerkennung der Interessen des Fischereisektors sowie deren langfristige Entwicklung, der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen im Fischereisektor sowie der Interessen der Verbraucher, wobei natürlich die durch die Erhaltung des marinen Ökosystems bedingten biologischen Zwänge ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Beschlüsse, die die Bestandserhaltung betreffen, haben große Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung derjenigen Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Fischfang ein wichtiger Industriezweig ist.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0499 – C6-0354/2005 – 2005/0250(CNS)

Datum der Konsultation des EP

28.10.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH
15.11.2005

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

15.11.2005

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme
  Datum des Beschlusses

JURI
29.11.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Iles Braghetto
25.10.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

29.11.2005

30.1.2006

 

 

 

Datum der Annahme

23.2.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

James Hugh Allister, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Jan Mulder

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

24.2.2006

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