BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

28.2.2006 - (KOM(2004)0730 – C6‑0169/2004 – 2004/0256(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Piia-Noora Kauppi


Verfahren : 2004/0256(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0050/2006
Eingereichte Texte :
A6-0050/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

(KOM(2004)0730 – C6‑0169/2004 – 2004/0256(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0730)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0169/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0050/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 2

(2) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 („Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Vereinfachung der Richtlinie 77/91/EWG wesentlich zur Steigerung der Leistungs‑ und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen würde, ohne den Aktionärs‑ und Gläubigerschutz zu verringern.

(2) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 („Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Vereinfachung und Modernisierung der Richtlinie 77/91/EWG wesentlich zur Steigerung der Leistungs‑ und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen würde, ohne den Aktionärs‑ und Gläubigerschutz zu verringern. Diese Ziele haben erste Priorität, was aber nichts daran ändert, dass unverzüglich damit begonnen werden sollte, generell zu prüfen, ob es Alternativen zu den Kapitalerhaltungsbestimmungen gibt, mit denen die Interessen der Gläubiger und der Aktionäre einer Aktiengesellschaft in angemessener Weise geschützt werden.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 5

(5) Damit Änderungen in den Besitzverhältnissen von Aktiengesellschaften flexibler gestaltet werden können, sollte den Gesellschaften die Möglichkeit gegeben werden, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen finanziell zu unterstützen. In Anbetracht des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, Aktionäre und Dritte gleichermaßen zu schützen, sollte diese Möglichkeit jedoch nur bei entsprechenden Schutzvorkehrungen in Anspruch genommen werden können.

(5) Damit Änderungen in den Besitzverhältnissen von Aktiengesellschaften flexibler gestaltet werden können, sollte es den Mitgliedstaaten offen stehen, den Gesellschaften zu gestatten, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen finanziell zu unterstützen. In Anbetracht des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, Aktionäre und Dritte gleichermaßen zu schützen, sollte diese Möglichkeit jedoch nur bei entsprechenden Schutzvorkehrungen in Anspruch genommen werden können.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 8

(8) Aktionäre, die die große Mehrheit des Kapitals einer Aktiengesellschaft halten, sollten das Recht haben, die übrigen Aktien zu einem angemessenen Preis zu erwerben, damit in börsennotierten Gesellschaften eine Rationalisierung des Aktienbesitzes und eine gesündere Besitzstruktur möglich wird. Umgekehrt sollten die übrigen Aktionäre einen solchen Erwerb verlangen können. Von diesen Rechten unberührt bleiben sollten jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote.

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll eine Einigung mit dem Rat erleichtern.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 9

(9) Um Marktmissbrauch zuverlässig zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen sowie der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen Rechnung tragen.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 10 A (neu)

 

(10a) Die Mitgliedstaaten werden gemäß Absatz 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über eine bessere Rechtsetzung ermutigt, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll eine Einigung mit dem Rat erleichtern.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)
Artikel 1 Absatz 1 Spiegelstrich 21 (Richtlinie 77/91/EWG)

(-1) In Artikel 1 Absatz 1 wird Spiegelstrich 21 ersetzt durch:

 

-    in Ungarn:

      nyilvánosan működő részvénytársaság

Begründung

Durch die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie sollen die auf Aktiengesellschaften anwendbaren Kapitalerhaltungsbestimmungen harmonisiert werden. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen im Gesellschaftsrecht zwischen Aktiengesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung unterschieden wird, gilt die Richtlinie nur für Aktiengesellschaften. Das ungarische Parlament verabschiedete am 21. Juni 2005 eine Novelle zum ungarischen Gesellschaftsrecht von 1997, der zufolge Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Zukunft im Gesellschaftsnamen angeben müssen, ob sie als Personen- oder als Aktiengesellschaft auftreten. Der Geltungsbereich der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie muss entsprechend angepasst werden: In Ungarn sollte er sich nur auf Aktiengesellschaften („nyilvánosan működő részvénytársaság“) erstrecken.

Änderungsantrag 7

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 10a Absatz 1 (Richtlinie 77/91/EWG)

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht
anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG* als Sacheinlage eingebracht werden und diese Wertpapiere zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie in den drei Monaten vor ihrer Einbringung auf einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Richtlinie gehandelt wurden.

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht
anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG oder Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 dieser Richtlinie* als Sacheinlage eingebracht werden und diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während einer nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmenden ausreichenden Zeitspanne vor ihrer Einbringung auf einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Richtlinie gehandelt wurden.

Wurde dieser Preis jedoch durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Werts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner effektiven Einbringung bewirken würden, so gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

Wurde dieser Preis jedoch durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Werts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner effektiven Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente illiquide geworden ist, so muss das Leitungs- oder Verwaltungsorgan eine Neubewertung veranlassen. Für die Zwecke dieser Neubewertung gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 10a Absatz 2 (Richtlinie 77/91/EWG)

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans Vermögensgegenstände als Sacheinlagen eingebracht werden, die bereits von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen zum „fair value“ bewertet wurden, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans andere Vermögensgegenstände als die in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als Sacheinlagen eingebracht werden, die bereits von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen zum „fair value“ bewertet wurden, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) der anerkannte Sachverständige, der die Bewertung vorgenommen hat, verfügt über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Erfahrungen mit der Bewertung der Art der einzubringenden Vermögensgegenstände;

 

b) der Stichtag für die Bewertung des „fair value“ liegt nicht länger als drei Monate vor der effektiven Einbringung des Vermögensgegenstands zurück;

a) der Stichtag für die Bewertung des „fair value“liegt nicht länger als sechs Monate vor der effektiven Einbringung des Vermögensgegenstands zurück;

c) die Bewertung wurde nach den in dem Mitgliedstaat für die Art der einzubringenden Vermögensgegenstände allgemein anerkannten Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen.

b) die Bewertung wurde nach den in dem Mitgliedstaat für die Art der einzubringenden Vermögensgegenstände allgemein anerkannten Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen.

Sind neue Umstände eingetreten, die eine erhebliche Änderung des Werts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner effektiven Einbringung bewirken würden, ist vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan eine Neubewertung zu veranlassen. Dieses Organ unterrichtet die Aktionäre darüber, ob solche neuen Umstände eingetreten sind.

Sind neue Umstände eingetreten, die eine erhebliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner effektiven Einbringung bewirken würden, ist vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan eine Neubewertung zu veranlassen. Für die Zwecke dieser Neubewertung gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

In jedem Fall können Aktionäre, die zusammengenommen mindestens 5 % am gezeichneten Kapital der Gesellschaft halten, eine Neubewertung des betreffenden Vermögensgegenstands verlangen und eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen anfordern; in diesem Fall gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

Wurde eine solche Neubewertung nicht vorgenommen, können ein Aktionär oder Aktionäre, die am Tag des Beschlusses über eine Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen; in diesem Fall gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3. Diese/r Aktionär/e kann/können einen entsprechenden Antrag bis zum Tag der effektiven Einbringung der Vermögensgegenstände stellen, sofern er/sie am Antragstag wie zuvor am Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses zusammengenommen immer noch mindestens 5% des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft hält/halten.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 10a Absatz 3 (Richtlinie 77/91/EWG)

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans Vermögensgegenstände als Sacheinlagen eingebracht werden, deren Wert aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahrs hervorgeht, sofern dieser Abschluss nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und einer Prüfung nach Maßgabe der Richtlinie 84/253/EWG unterzogen worden ist.

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans andere Vermögensgegenstände als die in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als Sacheinlagen eingebracht werden, deren beizulegender Zeitwert aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahrs hervorgeht, sofern dieser Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 84/253/EWG geprüft wurde.

Sind neue Umstände eingetreten, die eine erhebliche Änderung des Werts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner effektiven Einbringung bewirken würden, ist vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan eine Neubewertung zu veranlassen. Dieses Organ unterrichtet die Aktionäre darüber, ob solche neuen Umstände eingetreten sind.

Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 gilt mit den nötigen Abänderungen.

In jedem Fall können Aktionäre, die zusammengenommen mindestens 5 % am gezeichneten Kapital der Gesellschaft halten, eine Neubewertung des betreffenden Vermögensgegenstands verlangen und eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen anfordern; in diesem Fall gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

 

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 10b Absatz 1 (Richtlinie 77/91/EWG)

1. Werden die in Artikel 10a genannten Sacheinlagen ohne Sachverständigenbericht eingebracht, so reichen die in Artikel 3 Buchstabe i) genannten Personen und Gesellschaften oder das Verwaltungs- oder Leitungsorgan zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe h) eine Erklärung zur Offenlegung im Register ein, die die folgenden Angaben enthält:

1. Werden Sacheinlagen nach Artikel 10a ohne Sachverständigenbericht nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 eingebracht, so werden zusätzlich zu den nach Artikel 3 Buchstabe h) geforderten Angaben und innerhalb eines Monats nach dem Tag der effektiven Einbringung der Vermögensgegenstände in einer Erklärung offen gelegt:

a) eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;

a) eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;

b) deren Schätzwert und die Quelle dieser Schätzung;

b) ihr Wert, die Quelle dieser Bewertung sowie gegebenenfalls die Bewertungsmethode;

c) Angaben darüber, ob der Wert mindestens der Anzahl und dem Nennbetrag oder - falls nicht vorhanden - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Agio der ausgegebenen Aktien entspricht;

c) Angaben darüber, ob der Wert mindestens der Anzahl und dem Nennbetrag oder - falls nicht vorhanden - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Agio der ausgegebenen Aktien entspricht;

d) gegebenenfalls Angaben darüber, ob in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung neue Umstände eingetreten sind.

d) eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen Umstände eingetreten sind.

Diese Erklärung wird gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG veröffentlicht.

Diese Offenlegung erfolgt gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach Maßgabe der Vorschriften jedes Mitgliedstaats.

 

1a. Wird die Einbringung von Sacheinlagen im Zusammenhang mit einer vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gemäß Artikel 25 Absatz 2 ohne einen Sachverständigenbericht nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 vorgeschlagen, so werden das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung und die Angaben nach Absatz 1 in einer Ankündigung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach Maßgabe der Vorschriften jedes Mitgliedstaats offen gelegt, bevor die Einbringung des Vermögensgegenstands als Sacheinlage effektiv wird. In diesem Falle beschränkt sich die in Absatz 1 genannte Erklärung darauf, dass seit der Offenlegung in dieser Ankündigung keine neuen Umstände eingetreten sind.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 10b Absatz 2 (Richtlinie 77/91/EWG)

2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine unabhängige Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, die/das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach Artikel 10a eingebrachten Sacheinlage und der in Absatz 1 genannten Erklärung zuständig ist.

2. Jeder Mitgliedstaat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das in Artikel 10a und in diesem Artikel beschriebene Verfahren eingehalten wird, wenn Sacheinlagen ohne einen Sachverständigenbericht nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 eingebracht werden.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 19 Absatz 1 (Richtlinie 77/91/EWG)

1. Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien, sei es selbst, sei es durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person, so unterwerfen sie diesen Erwerb folgenden Bedingungen:

1. Unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller gleichrangigen Aktionäre und der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)* können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien, sei es selbst, sei es durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person gestatten. Insoweit ein solcher Erwerb gestattet ist, unterwerfen die Mitgliedstaaten diesen Erwerb folgenden Bedingungen:

a) Die Genehmigung für den Erwerb muss von der Hauptversammlung erteilt werden, welche die Einzelheiten des vorgesehenen Erwerbs und insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, und bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegt. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans müssen darauf achten, dass im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs die unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Bedingungen beachtet werden;

(a) Die Genehmigung für den Erwerb wird von der Hauptversammlung erteilt, welche die Einzelheiten des vorgesehenen Erwerbs und insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften richtet, dabei aber fünf Jahre nicht überschreiten darf, und bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegt. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans müssen sich davon überzeugen, dass im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs die unter den Buchstaben b) und c) genannten Bedingungen beachtet werden;

b) der Erwerb von Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betrag unterschreitet;

b) der Erwerb von Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betrag unterschreitet;

c) der Vorgang darf nur voll eingezahlte Aktien betreffen;

c) der Vorgang darf nur voll eingezahlte Aktien betreffen;

d) es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre; dieser ist vor allem dann als erfüllt anzusehen, wenn eine Gesellschaft eigene Aktien auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG erwirbt oder veräußert.

 

Die Mitgliedstaaten können für Aktienkäufe im Sinne von Unterabsatz 1 auch die Bedingung stellen, dass der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, nicht höher als 10 v. H. des gezeichneten Kapitals sein darf.

Die Mitgliedstaaten können ferner den Erwerb von Aktien im Sinne von Unterabsatz 1 einer oder mehreren der folgenden Bedingungen unterwerfen:

 

- der Bedingung, dass der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, einen von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Höchstwert nicht überschreiten darf;. Dieser Höchstwert darf nicht geringer als 10 v. H. des gezeichneten Kapitals sein;

 

- der Bedingung, dass die der Gesellschaft erteilte Genehmigung für den Erwerb eigener Aktien im Sinne des Unterabsatzes 1, die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung oder der höchste bzw. der niedrigste Gegenwert in der Satzung oder in der Gründungsurkunde festgelegt wird;

 

- der Bedingung, dass die Gesellschaft bestimmte Berichts- und Notifizierungsanforderungen erfüllt;

 

- der Bedingung, dass von bestimmten von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gesellschaften verlangt werden kann, dass sie erworbene Aktien für nichtig erklären, vorausgesetzt, ein Betrag in Höhe des Nennbetrags der für nichtig erklärten Aktien wird in eine Rücklage eingestellt, die außer im Falle der Herbsetzung des gezeichneten Kapitals nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf; diese Rücklage darf nur zum Zwecke einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Umwandlung von Rücklagen verwendet werden;

 

- der Bedingung, dass die Befriedigung von Gläubigerforderungen durch den Erwerb nicht beeinträchtigt wird.

 

* ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 3 A (neu)
Artikel 20 Absatz 3 (Richtlinie 77/91/EWG)

 

3a. In Artikel 20 Absatz 3 sind die Worte „Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a)“ durch die Worte „Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b)“ zu ersetzen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll eine Einigung mit dem Rat erleichtern.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 23 Absatz 1 (Richtlinie 77/91/EWG)

1. Eine Gesellschaft darf im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien durch einen Dritten weder Vorschüsse geben noch Darlehen gewähren noch Sicherheiten leisten, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften legen dafür die in den Unterabsätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen fest.

1. Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats es einer Gesellschaft gestatten, im Hinblick auf einen Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorschüsse zu zahlen oder Darlehen zu gewähren oder Sicherheiten zu leisten, so machen sie solche Geschäfte von der Erfüllung der in den Unterabsätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen abhängig.

Solche Geschäfte dürfen nur auf Initiative und unter der Verantwortung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans stattfinden und müssen zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, was insbesondere für die Zinsen, die die Gesellschaft von dem Dritten erhält, und die Sicherheiten, die der Dritte der Gesellschaft für die in Absatz 1 genannten Darlehen oder Vorschüsse stellt, gilt. Die Kreditwürdigkeit des Dritten muss ordnungsgemäß überprüft worden sein, und die Gesellschaft muss ihre Liquidität und Solvenz in den nächsten fünf Jahren erhalten können. Letzteres muss anhand einer detaillierten Cash-flow-Analyse auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Geschäfts vorliegenden Angaben nachgewiesen werden.

Die Geschäfte dürfen nur unter der Verantwortung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans stattfinden und müssen zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, was insbesondere für die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und die Sicherheiten, die ihr für die in Absatz 1 genannten Darlehen oder Vorschüsse gestellt werden, gilt. Die Kreditwürdigkeit des Dritten oder – im Falle von Geschäften mit einer Vielzahl von Parteien – jeder dieser Parteien muss in angemessener Weise überprüft worden sein.

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan muss das Geschäftsvorhaben der Hauptversammlung vorab zur Genehmigung vorlegen; diese wird nach den Vorschriften des Artikels 40 zur beschlussfähigen Mehrheit tätig. Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan muss der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorlegen, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll. Dieser Bericht wird gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG beim Register zur Offenlegung eingereicht.

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan muss das Geschäftsvorhaben der Hauptversammlung vorab zur Genehmigung vorlegen; diese wird nach den Vorschriften des Artikels 40 zur beschlussfähigen Mehrheit tätig. Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan muss der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorlegen, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll. Dieser Bericht wird gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG beim Register zur Offenlegung eingereicht.

Die finanzielle Unterstützung, die Dritte zusammengenommen erhalten, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen unter den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betrag absinkt.

Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen unter den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) und b) genannten Betrag absinkt; dabei wird jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs eigener Aktien durch die Gesellschaft oder in ihrem Namen nach Artikel 19 Absatz 1 eingetreten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht verfügbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein.

Erwirbt ein Dritter von der Gesellschaft eigene Aktien im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 oder Aktien, die anlässlich einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals emittiert wurden, so muss dieser Erwerb zu einem angemessenen Preis stattfinden, damit eine Wertminderung des Aktienbestands verhindert wird.

Erfolgt der Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 oder die Zeichnung von Aktien, die anlässlich einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals emittiert wurden, durch einen Dritten mit finanzieller Unterstützung der Gesellschaft, so muss dieser Erwerb zu einem angemessenen Preis stattfinden.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 23 a (neu) (Richtlinie 77/91/EWG)

„Artikel 23a

entfällt

Ein Aktionär hat das Recht, einen Beschluss der Hauptversammlung zur Genehmigung eines Geschäfts nach Artikel 23 Absatz 1 anzufechten und bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. dem zuständigen Gericht eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Geschäfts zu erwirken.“

 

Begründung

Ergibt sich aus dem vorherigen Änderungsantrag. Steht nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften auf EU-Ebene.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 29 Absatz 5 a (Richtlinie 77/91/EWG)

„5a. Wird dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft gemäß Absatz 5 die Befugnis zur Beschränkung oder zum Ausschluss des Bezugsrechts mit der zusätzlichen Auflage erteilt, dass die Aktien für eine künftige Erhöhung des gezeichneten Kapitals zu dem zum Zeitpunkt der Emission an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2004 39/EG geltenden Marktpreis ausgegeben werden müssen, so wird das Verwaltungs- oder Leitungsorgan von der nach Absatz 4 geltenden Pflicht zur Vorlage eines schriftlichen Berichts an die Hauptversammlung freigestellt.“

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll eine Einigung mit dem Rat erleichtern. Ohne diese Änderung wäre die neue Regelung für die Unternehmen völlig undurchführbar. Die Richtlinie dürfte zu größerer Flexibilität führen, indem die Notwendigkeit der schriftlichen Berichterstattung aufgehoben wird. Bei Aktienemissionen wird der Emissionspreis im Allgemeinen unter dem vorherrschenden Marktpreis festgesetzt, damit der Erfolg des Zeichnungsangebots gewährleistet ist.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 9
Artikel 39 a (neu) (Richtlinie 77/91/EWG)

„Artikel 39a

entfällt

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Aktionär, der mindestens 90 % des gezeichneten Kapitals einer börsennotierten Gesellschaft hält (nachstehend der “Mehrheitsaktionär” genannt), die Inhaber der übrigen Aktien (nachstehend “Minderheitsaktionäre” genannt) auffordern kann, ihm ihre Aktien zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle heraufsetzen, dürfen dabei aber nicht über 95 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft hinausgehen.

 

Eine Gesellschaft gilt als „börsennotierte Gesellschaft“ im Sinne dieses Artikels, wenn ihre Aktien an einem „geregelten Markt“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass festgestellt werden kann, wann diese Schwelle erreicht ist.

 

3. Hat die Gesellschaft mehr als eine Aktiengattung ausgegeben, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das in Absatz 1 gewährte Recht, von den Minderheitsaktionären den Verkauf der Aktien zu verlangen, nur für die Gattung gilt, bei der die dort angegebene Schwelle erreicht ist.

 

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder betroffene Minderheitsaktionär eine Überprüfung der Angemessenheit des Preises beantragen kann.

 

Durchgeführt wird diese Überprüfung von einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem von einer solchen Stelle bestellten oder zugelassenen Sachverständigen. Sachverständige können nach den Vorschriften jedes Mitgliedstaats natürliche Personen, juristische Personen oder Gesellschaften sein. Der Antrag auf eine solche Überprüfung wird innerhalb von drei Monaten nach Veräußerung durch den Minderheitsaktionär und Bekanntgabe des Preises gemäß Absatz 1 gestellt.

 

5. Artikel 15 der Richtlinie 2004/25/EG* bleibt von diesem Artikel unberührt.“

 

_____________

*ABl. L 142 vom 30.4.2004, S.12.

 

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll eine Einigung mit dem Rat erleichtern. Es besteht keine Notwendigkeit, Ausschluss- und Andienungsrechte („squeeze out“ und „sell out“ rights) zu regulieren.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 9
Artikel 39 b (Richtlinie 77/91/EWG)

„Artikel 39b

entfällt

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Minderheitsaktionäre einer börsennotierten Gesellschaft gemeinsam oder einzeln vom Mehrheitsaktionär verlangen können, dass er ihre Aktien zu einem angemessenen Preis erwirbt.

 

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen sich die Parteien eines Geschäftsvorhabens gemäß Absatz 1 nicht auf einen angemessenen Preis einigen können, der Preis von einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem von einer solchen Stelle bestellten oder zugelassenen Sachverständigen geprüft wird. Sachverständige können nach den Vorschriften jedes Mitgliedstaats natürliche Personen, juristische Personen oder Gesellschaften sein.

 

3. Artikel 39 a Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

4. Die Mitgliedstaaten sorgen für ein angemessenes Verfahren, das eine gerechte Behandlung aller Minderheitsaktionäre gewährleistet.

 

5. Artikel 16 der Richtlinie 2004/25/EG bleibt von diesem Artikel unberührt.“

 

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll eine Einigung mit dem Rat erleichtern. Es besteht keine Notwendigkeit, Ausschluss- und Änderungsrechte („squeeze out“ und „sell out“-rights) zu regulieren.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 2 ABSATZ 1

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens …* nachzukommen.

 

_________________
* Achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Der Zweck der Richtlinie besteht darin, die Erhaltung des Kapitals von Aktiengesellschaften zum Schutz der Gläubiger sicherzustellen. Außerdem legt die Richtlinie Vorschriften über die Gleichbehandlung aller Aktionäre und den Schutz der Minderheitsaktionäre fest.

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Zweiten Richtlinie über Gesellschaftsrecht (Richtlinie 77/91/EWG) beinhalten Vereinfachungen, wie die Aktiengesellschaften ihr Kapital erhalten und ändern können. Sie stützen sich zum Teil auf die Empfehlungen, welche die als Teil des SLIM-Projekts (Simpler Legislation for the Internal Market/Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmark) ins Leben gerufene hochrangige Arbeitsgruppe im Jahr 2000 abgegeben hatte.

Die Kommission nahm den Vorschlag für eine Richtlinie am 29.10.2004 an, und die entsprechende Arbeitsgruppe des Rates nahm am 11.1.2005 ihre Arbeit auf. Die vorläufige Frist für die Umsetzung wurde auf den 31.12.2006 festgelegt.

2. Zusammenfassung des Vorschlags

Allgemeines Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Aktiengesellschaften, ohne dass die Rechte der Aktionäre und der Gläubiger geschwächt werden. Die Unternehmen werden die Möglichkeit haben, flexibler und kostengünstiger auf Marktentwicklungen zu reagieren, die Änderungen ihrer Kapital- und Eigentumsstrukturen erfordern. Dies erfolgt über weniger rigorose Auflagen in Bezug auf externe Berichterstattung und Konsultation der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen.

3. Bewertung des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie ist ein wichtiger Bestandteil der Agenda der EU über „Corporate Governance“ und Wettbewerbsfähigkeit. Die besondere Berücksichtigung der Verringerung der Vorschriften und des Verwaltungsaufwands bei gleichzeitiger Gewährleistung der Rechte der Aktionäre und Gläubiger ist sehr lobenswert. Die Ziele der Richtlinie werden größtenteils verwirklicht.

In einigen Bereichen werden die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch zu mehr Bürokratie und Berichtspflichten führen, und nicht zum Gegenteil. Außerdem stellten einige der Vorschläge zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in den Mitgliedstaaten der EU neue Hürden dar und gehen wohl über den Zuständigkeitsbereich des EU-Rechts hinaus. Dies trifft insbesondere auf die problematische Andienung („sell out“) in Artikel 39 Buchstabe b zu. Es ist ebenfalls fraglich, ob bestimmte Schlüsselbestimmungen, wie etwa die Behandlung der Aktienbewertung, in der Praxis und nicht nur in der Theorie zu mehr Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit führen würde.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (18.7.2005)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals
(KOM(2004)0730 – C6‑0169/2004 – 2004/0256(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Margarita Starkevičiūtė

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KURZE BEGRÜNDUNG

I. Derzeitige Lage und rechtlicher Hintergrund

In der Absicht, die einzelstaatlichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften, ihr Mindestkapital, die Ausschüttungen an Aktionäre, die Kapitalerhöhung und -herabsetzung einander anzugleichen, hat die Europäische Kommission 1976 die so genannte Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie[1] vorgelegt. Mit dieser Richtlinie sollten in erster Linie Vorschriften für die Erhaltung des Gesellschaftskapitals im Interesse der Gläubiger festgelegt werden. Darüber hinaus soll die Richtlinie den Schutz der Minderheitsaktionäre gewährleisten und die Gleichbehandlung aller Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, sicherstellen.

Im Jahre 1996 rief die Europäische Kommission eine mehrjährige Initiative zur Vereinfachung der grundlegenden Rechtsvorschriften im Binnenmarkt, die so genannte SLIM-Initiative[2], ins Leben, im Rahmen derer im Zeitraum 1996-2002 in fünf Phasen 17 verschiedene legislative Bereiche überprüft werden und die darauf abzielt, die derzeitigen Rechtsvorschriften nach Möglichkeit zu vereinfachen, um die Belastungen für die Unternehmen zu verringern. In der vierten Phase wurde die Notwendigkeit erkannt, die Bestimmungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinien zu überarbeiten.

II. Argumente für Veränderungen

Die bisherigen Gesellschaftsrechtsrichtlinien dienten eher der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Interessen der Aktionäre und der Gläubiger. Obwohl geeignete Mechanismen für den Schutz der Aktionäre und Gläubiger zu einer größeren Effizienz (Verringerung des Risikos) beitragen, sollte der Schwerpunkt der EU-Rechtsvorschriften darin liegen, einen Mechanismus bereitzustellen, der die Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessert. Unter diesem Gesichtspunkt können einige der vorgenannten Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Erhaltung des Kapitals und der Unternehmensumstrukturierung, als Hemmnisse auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigen Markt betrachtet werden.

Es sei daran erinnert, dass die Richtlinie aus dem Jahre 1976 zu einer Zeit angenommen wurde, als durch die US-amerikanische Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Model Business Corporation Act) der Mindestnennbetrag des Grundkapitals und das obligatorische Vorkaufsrecht als sinnlose Vorschriften abgeschafft wurden, die den Unternehmen zusätzliche Kosten aufbürden. Der unabhängige Bericht des britischen Accounting Standards Board (Gremium, das in Großbritannien die Bilanzierungsrichtlinien festlegt) und des British Institute of International and Comparative Law (Britisches Institut für Internationales und Vergleichendes Recht) kommt auch zu dem Schluss, dass sich das bisherige EU-Gesellschaftsrecht in der Praxis bei Gläubigern keiner großen Akzeptanz erfreue, es komplex, kostenintensiv und ungewöhnlich sei und zwischen Unternehmen innerhalb der Mitgliedstaaten als auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten zu widersprüchlichen Ergebnissen führe. Um der zunehmenden Notwendigkeit gerecht zu werden, die geltenden Bestimmungen angesichts der sich verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu überarbeiten, hat die Kommission im Oktober 2004 einen Vorschlag zur Änderung der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie vorgelegt.

III. Vorschlag der Kommission

Das ehemalige, für den Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied Frits Bolkenstein äußerte sich hierzu wie folgt: "Wollen wir die europäische Wirtschaft so leistungs- und wettbewerbsfähig wie möglich machen, müssen wir die EU-Kapitalvorschriften für Aktiengesellschaften vereinfachen und verbessern, gleichzeitig aber auch wirksame Schutzvorkehrungen für Gläubiger und Anleger, insbesondere für Minderheitsaktionäre, treffen."

Die Anwendung der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie ließ die Notwendigkeit erkennen, einige ihrer Bestimmungen zu verändern, um mit einer größeren Flexibilität umgehend und wirksam auf die Marktentwicklungen reagieren zu können. Entsprechend den SLIM-Empfehlungen zielt der Vorschlag für eine Richtlinie insbesondere auf die Beseitigung bestimmter Berichtspflichten, die Erleichterung des Aktienkaufs durch das Unternehmen selbst und durch Dritte sowie auf die Vereinfachung der Besitzverhältnisse im Unternehmen ab.

Gegenstand des Vorschlags der Kommission sind insbesondere die folgenden, das Kapital betreffende Maßnahmen von Aktiengesellschaften:

- Kapitalerhöhung - Erleichterung des unnötigen Verwaltungsaufwands, der sich aufgrund der Berichtspflicht bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen (durch die Emission von Aktien) ergibt, und Flexibilisierung des Prinzips des Vorkaufsrechts der Aktionäre in Bezug auf einen proportionalen Teil der "neuen" Aktien;

- Kapitalherabsetzung - Fortsetzung der Harmonisierung des Gläubigerschutzes und Beseitigung ungerechtfertigter Verzögerungen im Falle unrechtmäßiger Sicherheitsanforderungen von Gläubigern und Festlegung spezifischer juristischer und administrativer Verfahren;

- Bewertung der Vermögensgegenstände - Beseitigung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit einer kostenintensiven und oftmals unnötigen und ungenauen Bewertung durch einen Sachverständigen durch die Ausweitung der Zahl der Fälle, in denen solche Bewertungen nicht erforderlich sind;

- Erwerb von eigenen Aktien - Erhöhung der Flexibilität und Beseitigung des Verwaltungsaufwands durch Erhöhung der Zeitspanne, in der die Transaktion durchgeführt werden muss, auf fünf Jahre, um es den Unternehmen zu ermöglichen, angemessen auf Marktentwicklungen zu reagieren;

- Erwerb von Aktien durch Dritte - Ausweitung des Aktionärsschutzes und Erhöhung der Flexibilität in Bezug auf Veränderungen der Besitzstruktur, indem Unternehmen gestattet wird, finanzielle Unterstützung bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen zu leisten;

- Ausschluss- und Andienungsrechte ("Squeeze out" bzw. "Sell out") - Erhöhung der Flexibilität und Schaffung einer gesünderen Besitzstruktur, indem Mehrheitsaktionären unter gewissen Umständen das Recht eingeräumt wird, die Aktien von Minderheitsaktionären zu einem angemessenen Preis zu kaufen, und umgekehrt den Minderheitsaktionären das Recht, die Mehrheitsaktionäre zum Kauf ihrer Aktien zu zwingen.

Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen würde zu einer stärker angeglichenen Rechtsgrundlage führen, und die modernisierten Aktiengesellschaften erhielten eine Chance, auf den sich ständig weiter entwickelnden Märkten sowohl effizient als auch wettbewerbsfähig zu bleiben.

IV.      Schlussfolgerung

           Ihre Verfasserin der Stellungnahme unterstützt die Vorschläge der Kommission für eine Deregulierung der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie, denn deren Hauptziel besteht in der Verminderung des administrativen Aufwands für die Unternehmen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Vorschläge der Kommission in Bezug auf mehrere Punkte nicht mit den bereits bestehenden Vorschriften für den Kapitalmarkt vereinbar sind und einige Begriffe der Vorschläge zu vage sind. Daher sind im Interesse der Anleger und der Unternehmen einige Veränderungen erforderlich.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[3]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)
Artikel 1 Absatz 1 Spiegelstrich 21 (Richtlinie 77/91/EWG)

 

(-1) In Artikel 1 Absatz 1 wird Spiegelstrich 21 ersetzt durch:

– in Ungarn:

nyilvánosan működő részvénytársaság

Begründung

Durch die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie sollen die auf Aktiengesellschaften anwendbaren Kapitalerhaltungsbestimmungen harmonisiert werden. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen im Gesellschaftsrecht zwischen Aktiengesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung unterschieden wird, gilt die Richtlinie nur für Aktiengesellschaften. Das ungarische Parlament verabschiedete am 21. Juni 2005 eine Novelle zum ungarischen Gesellschaftsrecht von 1997, der zufolge Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Zukunft im Gesellschaftsnamen angeben müssen, ob sie als Personen- oder als Aktiengesellschaft auftreten. Der Geltungsbereich der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie muss entsprechend angepasst werden: In Ungarn sollte er sich nur auf Aktiengesellschaften („nyilvánosan működő részvénytársaság“) erstrecken.

Änderungsantrag 2

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 77/91/EWG)

Die Mitgliedstaaten können für Aktienkäufe im Sinne von Unterabsatz 1 auch die Bedingung stellen, dass der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, nicht höher als 10 v. H. des gezeichneten Kapitals sein darf.“

Die Mitgliedstaaten können für Aktienkäufe im Sinne von Unterabsatz 1 auch die Bedingung stellen, dass der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, nicht höher als 25 v.H. des gezeichneten Kapitals sein darf.“

Begründung

Es gibt spezifische Marktregelungen, die der Manipulierung von Aktienkursen entgegenwirken. Daher ist es nicht erforderlich, derartige Bestimmungen in diese Richtlinie aufzunehmen. Die Beschränkung des Ankaufs von eigenen Aktien auf 10% würde die Fähigkeit von Unternehmen, auf Marktentwicklungen zu reagieren, beschneiden.

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 77/91/EWG)

Solche Geschäfte dürfen nur auf Initiative und unter der Verantwortung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans stattfinden und müssen zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, was insbesondere für die Zinsen, die die Gesellschaft von dem Dritten erhält, und die Sicherheiten, die der Dritte der Gesellschaft für die in Absatz 1 genannten Darlehen oder Vorschüsse stellt, gilt. Die Kreditwürdigkeit des Dritten muss ordnungsgemäß überprüft worden sein, und die Gesellschaft muss ihre Liquidität und Solvenz in den nächsten fünf Jahren erhalten können. Letzteres muss anhand einer detaillierten Cash-flow-Analyse auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Geschäfts vorliegenden Angaben nachgewiesen werden.

Solche Geschäfte dürfen nur auf Initiative und unter der Verantwortung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans stattfinden und müssen zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, was insbesondere für die Zinsen, die die Gesellschaft von dem Dritten erhält, und die Sicherheiten, die der Dritte der Gesellschaft für die in Absatz 1 genannten Darlehen oder Vorschüsse stellt, gilt. Die Kreditwürdigkeit des Dritten muss ordnungsgemäß überprüft worden sein, und die Gesellschaft muss ihre Liquidität und Solvenz wenigstens während der Kreditlaufzeit erhalten können. Letzteres muss anhand einer detaillierten Cash-flow-Analyse auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Geschäfts vorliegenden Angaben nachgewiesen werden.

Begründung

Die Änderung ist im Hinblick auf einen besseren Schutz der Gläubigerrechte erforderlich. Die Frist sollte auf die tatsächliche Kreditlaufzeit ausgedehnt werden.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 9

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 77/91/EWG)

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Minderheitsaktionäre einer börsennotierten Gesellschaft gemeinsam oder einzeln vom Mehrheitsaktionär verlangen können, dass er ihre Aktien zu einem angemessenen Preis erwirbt.

 

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Minderheitsaktionäre einer börsennotierten Gesellschaft gemeinsam oder einzeln vom Mehrheitsaktionär, der wenigstens 95% des gezeichneten Kapitals eines börsennotierten Unternehmens hält, verlangen können, dass er ihre Aktien zu einem angemessenen Preis erwirbt.

Begründung

Erwirbt ein Mehrheitsaktionär ein so großes Aktienpaket, wirkt sich dies negativ auf den Kurs der übrigen Aktien aus und bringt Verluste für die Minderheitsaktionäre mit sich. Allerdings sollte ein Unternehmen nicht zur Einleitung eines komplizierten Verfahrens zur Feststellung eines angemessenen Preises lediglich im Interesse der Minderheitsaktionäre gezwungen werden. Daher soll diese Bestimmung nur für eine begrenzte Zahl von Fällen gelten.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0730 – C6-0169/2004 – 2004/0256(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON
10.1.2005

Verstärkte Zusammenarbeit

Verfasser(in) der Stellungnahme

Margarita Starkevičiūtė

               Datum der Benennung

7.3.2005

Prüfung im Ausschuss

18.4.2005

15.6.2005

12.7.2005

 

 

Datum der Annahme der Änderungsanträge

13.7.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

28

 

Nein-Stimmen:

13

 

Enthaltungen:

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zsolt László Becsey, Pier Luigi Bersani, Bowles Sharon Margaret, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, David Casa, Paolo Cirino Pomicino, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in 't Veld, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Enrico Letta, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Sahra Wagenknecht, John Whittaker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harald Ettl, Catherine Guy-Quint, Ona Juknevičienė, Jules Maaten, Thomas Mann, Kamal Syed Salah, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Antonio Masip Hidalgo

  • [1]  Richtlinie zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. L 026 vom 31.1.1977.
  • [2]  Simpler Legislation for the Internal Market/Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt
  • [3]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

Bezugsdokumente

KOM(2004)0730 – C6-0169/2004 – 2004/0256(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

29.10.2004

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
10.1.2005

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON
10.1.2005

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatterin
  Datum der Benennung

Piia-Noora Kauppi
20.1.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

23.5.2005

20.6.2005

13.7.2005

15.9.2005

29.11.2005

Datum der Annahme

23.2.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Aloyzas Sakalas, Gabriele Hildegard Stauner, Diana Wallis, Rainer Wieland, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Janelly Fourtou, Jean-Paul Gauzès, Adeline Hazan, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Toine Manders, Michel Rocard

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

28.2.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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