Bericht - A6-0055/2006Bericht
A6-0055/2006

BERICHT über Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen

2.3.2006 - (2005/2022(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne
Verfasserin der Stellungnahme (*): Diana Wallis, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*)Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen: Artikel 47 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2005/2022(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0055/2006
Eingereichte Texte :
A6-0055/2006
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen

(2005/2022(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6‑0055/2005),

A. in der Erwägung, dass zwar die Initiative zum europäischen Vertragsrecht, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2004 (KOM(2004)0651) beschrieben und über die im ersten jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission berichtet wird, offenbar in erster Linie als Übung in besserer Rechtsetzung auf EU-Ebene zu sehen ist, dass aber keineswegs feststeht, was für praktische Folgen sie nach sich ziehen wird, oder auf welcher Grundlage eventuell eines oder mehrere verbindliche Rechtsinstrumente erlassen werden,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission zwar bestreitet, dass dies ihr Ziel sei, aber deutlich erkennbar ist, dass viele der an dem Projekt arbeitenden Wissenschaftler und Betroffenen davon ausgehen, dass als langfristiges Ergebnis letztlich ein europäischer Pflichtenkodex oder sogar ein komplettes europäisches Zivilgesetzbuch herauskommen wird und dass das Projekt auf jeden Fall die bei weitem wichtigste Initiative ist, die derzeit im zivilrechtlichen Bereich anhängig ist,

C. in der Erwägung, dass der Beschluss, ein solches Gesetzbuch anzustreben und daran zu arbeiten, von den politischen Instanzen gefasst werden muss, da allein schon die Entscheidung für ein Gesetzbuch eine politische ist und sein Inhalt zwar rechtlicher Art ist, aber auf gesellschaftlichen und politischen Zielen beruht; in der Erwägung, dass in Zukunft der politische Wille, ein solches Gesetzbuch zu erlassen, durchaus vorhanden sein mag und dass es folglich von grundlegender Bedeutung ist, dass die derzeitige Arbeit gut und mit entsprechenden politischen Beiträgen verrichtet wird,

D. in der Erwägung, dass es selbst dann, wenn die Initiative in ihrer derzeitigen Form darauf beschränkt ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes zu rationalisieren und zu bereinigen und fakultative allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen, entscheidend darauf ankommt, dass sich die politischen Instanzen auf geeignete Weise in den Prozess einbringen; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Erfahrungen, die in jüngster Zeit mit der Verabschiedung eines neuen Zivilgesetzbuches in den Niederlanden gemacht wurden, als Muster herangezogen werden könnten,

E.  in der Erwägung, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden muss, wenn der Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes revidiert werden soll, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Binnenmarkt zu stärken,

F.  in der Erwägung, dass es möglich sein sollte, dass die Legislative der EU am Endprodukt der Initiative Änderungen vornimmt, und dass es von ihr offiziell angenommen werden sollte,

G. in der Erwägung, dass der jetzige Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes ein herausragender Bereich des Gemeinschaftsrechts ist, der die Bemühungen der Legislative der EU widerspiegelt, entsprechend den Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, und obwohl eigentlich die Initiative zum europäischen Vertragsrecht im weiteren Sinne die Kohärenz des Vertragsrechts als Ganzes gewährleisten und entwickeln soll, darf dies jedoch nicht dazu führen, dass die Werte, die den Kern des bisherigen Besitzstandes im Bereich des Verbraucherschutzes bilden, verwässert werden,

Grundsätzliche Zielvorstellung

1.  wiederholt seine Überzeugung, die es in seinen Entschließungen vom 26. Mai 1989[1], 6. Mai 1994[2] ,15. November 2001[3] und 2. September 2003[4] zum Ausdruck gebracht hat, dass ein einheitlicher Binnenmarkt ohne weitere Schritte hin zu einer Harmonisierung des Zivilrechtes nicht vollständig funktionsfähig ist;

2.  fordert die Kommission auf, die laufenden Arbeiten der Forschergruppen zur Erarbeitung eines europäischen Vertragsrechts und des Netzes zum gemeinsamen Referenzrahmen bereits jetzt bei der von der Kommission durchgeführten Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz dazu zu nutzen, die Ergebnisse auf ein gemeinsames Zivilrecht hin auszurichten;

Materiell-rechtliche Gesichtspunkte

3.  mahnt, dass der geplante gemeinsame Referenzrahmen und das ins Auge gefasste Vertragsrecht nicht einseitig zu Gunsten eines begrenzten Teils der Teilnehmer am Rechtsverkehr konzipiert wird;

4.  erinnert die Kommission daran, dass sich der Begriff „Unternehmen“ auf mehr als nur auf Großunternehmen bezieht und auch kleine – sogar aus einer Einzelperson bestehende – Unternehmen umfasst, die häufig speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittener Verträge bedürfen, in denen ihr relativ schwacher Stand bei Vertragsabschlüssen mit Großunternehmen Berücksichtigung findet;

5.  weist darauf hin, dass das zu entwickelnde Recht sowohl für den Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (Business to Business) als auch für den Rechtsverkehr zwischen Verbrauchern und Unternehmen (Business to Consumer) anwendbar sein muss;

6.  fordert, dass die Kommission – soweit erforderlich – zwischen Rechtsvorschriften für den Bereich Business to Business einerseits und den Bereich Business to Consumer andererseits unterscheidet und sie gegebenenfalls systematisch voneinander trennt;

7.  legt Wert darauf, dass das Grundprinzip der Vertragsfreiheit Beachtung findet; dies gilt verstärkt für den Rechtsverkehr zwischen Unternehmen untereinander;

8.  betont die Notwendigkeit, das europäische Sozialmodell bei der Harmonisierung des Vertragsrechts zu berücksichtigen;

9.  fordert, dass die verschiedenen Rechtstraditionen und –systeme berücksichtigt werden;

10. fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Vorschlägen genau und erschöpfend darzulegen, wie diese mit den Kollisionsnormen des Gemeinschaftsrechts und den einzelstaatlichen Rechtsordnungen in Beziehung stehen, besonders was die Bedingungen für die Beurteilung der Gültigkeit der Rechtswahl, die zwingenden Vorschriften und die Rolle der „lex fori“ anbelangt;

11. gibt zu bedenken, dass zu detaillierte Rechtsvorschriften zu Einzelaspekten des Vertragsrechts die Gefahr bergen, nicht mehr flexibel auf veränderte Rechtsumstände zu reagieren, und spricht sich deshalb für die Aufnahme genereller Regelungen aus, die auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten können und die den Gerichten den nötigen Entscheidungsspielraum bei der Urteilsfindung geben;

12. fordert die Kommission auf, eine eingehende juristische und wirtschaftliche Folgenabschätzung für alle Legislativmaßnahmen, die das Zivilrecht betreffen, durchzuführen;

Verfahrensfragen

13. begrüßt den ersten jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission und unterstützt ihren umsichtigen und wohl überlegten Ansatz zur Überprüfung des Besitzstandes im Bereich des Verbraucherschutzes;

14. fordert, dass die Kommission als Ganze unter Federführung der Generaldirektion „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ sowie unter Beteiligung der Generaldirektionen „Binnenmarkt und Dienstleistungen“ und „Gesundheit und Verbraucherschutz“ an den Arbeiten beteiligt wird, und dass die für die Bedeutung und den Umfang des Vorhabens erforderlichen sachlichen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden;

15. fordert die Kommission auf, unverzüglich eine klare legislative Vorausschau vorzulegen, mit welchen Rechtsinstrumenten sie die Ergebnisse der Arbeit der Forschergruppen und des GRR-Netzes[5] in den Rechtsverkehr einzubringen plant;

16.fordert die Kommission auf, dem Parlament einen offiziellen Plan für die schrittweise Befassung des Parlaments gemäß dem Verlauf der Arbeiten und für die abschließende Umsetzung der Ergebnisse der Arbeit der Wissenschaftler und des Expertennetzwerks (CFR-Net) vorzulegen;

17. bittet die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse des Netzes im angemessenen Rahmen in den Arbeiten der Forschergruppen berücksichtigt werden;

18. unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen um bessere Rechtsetzung, betont jedoch, dass die von Wissenschaftlern bei der Entwicklung des GRR zu leistende Arbeit auf von der Legislative der EU vorgegebenden eindeutigen Leitlinien beruhen muss;

19. ersucht die Kommission, zur Verdeutlichung der Prozesse in der Forschung und bei den Interessengruppen dadurch beizutragen, dass sie ein Organisationsdiagramm und/oder ein Fließdiagramm erstellt, auf dem alle einzelnen Gruppen, Arbeitsgruppen, Parteien usw., die beteiligt sind, erfasst werden, und so Aufschluss über ihre jeweilige Aufgabe und ihre Position in den Prozessen gibt;

20.hält es für wünschenswert, dass die Kommission dem Parlament anhand des abschließenden Berichts der Wissenschaftler die jeweils möglichen juristischen Optionen vorlegt, und weist darauf hin, dass die endgültige Annahme des GRR erst nach der politischen Bestätigung durch das Parlament und durch den Rat erfolgen kann;

21. fordert die Kommission auf, das Parlament laufend, mindestens jedoch in Quartalsberichten über die Ergebnisse und den Fortgang der Arbeiten der Forschergruppen und des Netzes zu unterrichten;

22. benötigt in den Quartalsberichten mindestens folgende drei Arten von Informationen:

         a) Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der bisherigen Workshops,

         b) Reaktionen der Forschergruppen und

         c) Erklärung der Kommission, wie sie die Ergebnisse im weiteren Verfahren zu   berücksichtigen gedenkt;

23. fordert die Kommission auf, bei jedem Schritt, der auf dem Weg zur Entwicklung eines GRR unternommen wird, möglichst eng mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; ist der Auffassung, dass das Parlament offiziell zuerst mit dem Entwurf der Struktur, danach mit jedem Titel bzw. Abschnitt des GRR (je nach seiner endgültigen Struktur), sobald der jeweilige Teil abgeschlossen ist, und dann schließlich mit dem endgültigen Rechtsinstrument befasst werden sollte;

24. fordert die Kommission auf, vor weiteren Planungsschritten das Europäische Parlament zu konsultieren;

25. fordert die Kommission auf, für die inhaltlich komplexen Arbeiten der GRR-Netz-Arbeitsgruppen den Interessenvertretern aus der Praxis mehr Zeit zur Vorbereitung und Diskussion einzuräumen;

26. regt an, dass die jeweiligen Organisationen, die im GRR-Netz für die Interessengruppen auftreten, selber entscheiden können, welche Vertreter an den Sitzungen teilnehmen;

27. beauftragt den Rechtsausschuss und die zum europäischen Vertragsrecht mitberatenden Ausschüsse des Europäischen Parlaments, fortlaufend die Arbeiten der Kommission, der Forschergruppen und des Netzes zu begleiten und gegebenenfalls Stellung zu den von der Kommission regelmäßig übermittelten Ergebnissen zu nehmen;

28. regt an, dass jeder Ratsvorsitz in Zusammenarbeit mit Kommission und Parlament ein Forum organisiert, in dem der Stand des Verfahrens und der Ergebnisse vorgestellt und diskutiert werden;

29. verpflichtet sich, damit diesem ehrgeizigen und langfristigen Projekt die ihm zustehende Bekanntheit und Aufmerksamkeit zuteil wird, sorgfältig die Frage zu prüfen, wie es im Parlament selbst am besten behandelt werden kann, und schlägt daher die Einrichtung eines parlamentarischen Projektteams vor, das angemessen ausgestattet werden sollte, um sich während der Dauer der laufenden Wahlperiode mit diesem langfristigen Projekt befassen zu können, und das die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen widerspiegeln sollte;

30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 400.
  • [2]  ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 518.
  • [3]  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 538.
  • [4]  ABl. C 076 E vom 25.3.2004, S. 095.
  • [5]  Netz von Interessenvertretern aus Verbraucherschutzorganisationen, Industrie, Wirtschaft und Rechtspflege (GRR-Netz).

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Am 11. Oktober 2004 hat die Europäische Kommission die Mitteilung „Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinsamen Besitzstands - weiteres Vorgehen“[1] an das Europäische Parlament und den Rat gerichtet. Die Mitteilung beschreibt die Anschlussmaßnahmen der Kommission zum sogenannten Aktionsplan Vertragsrecht vom 12. Februar 2003[2]. Am 23. September 2005 hat die Europäische Kommission den ersten jährlichen Fortschrittsbericht zum europäischen Vertragsrecht und zur Überprüfung des gemeinsamen Besitzstands vorgelegt[3].

Eine der Anschlussmaßnahmen ist die Schaffung eines gemeinsamen Referenzrahmens (GRR) zum gemeinschaftlichen Vertragsrecht. Als Einsatzmöglichkeiten für den GRR stellt sich die Kommission unter anderem vor, dass nationale Gesetzgeber von dem GRR auch auf nicht gemeinschaftlich geregelten Gebieten des Vertragsrechts Gebrauch machen könnten, dass der GRR bei der Erarbeitung eines optionalen Rechtsinstruments (Maßnahme III des Aktionsplans Vertragsrecht) als Grundlage dienen und dass er nationales Recht ergänzen könnte.

Die Arbeit am gemeinsamen Referenzrahmen wird unter anderem von einem Netz von Interessenvertretern aus Verbraucherschutzorganisationen, Industrie, Wirtschaft und Rechtspflege gestaltet, das die Kommission am 15.12.2004 in Brüssel eingesetzt hat. Das Netz tagt in Arbeitsgruppen zu spezifischen vertragsrechtlichen Themen. Arbeitsgrundlage der einzelnen Arbeitsgruppen sind die Ergebnisse der akademischen Forschergruppen. Die Forschergruppen wurden im Rahmen des Sechsten Forschungsrahmenprogramms von der Kommission beauftragt, Vorschläge für einen gemeinsamen Referenzrahmen zum europäischen Vertragsrecht auszuarbeiten.

Erklärung des Berichterstatters

Ziel des Berichts ist es, eine strategische Perspektive für die weitere Arbeit der Kommission und des Netzes unter Beteiligung des Europäischen Parlaments aufzuzeichnen.

In den Sitzungen der Arbeitsgruppen und in Diskussionen über die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2004 wurde vielfach Kritik geäußert, die sich mit der Einschätzung des Berichterstatters deckt. Die Kritik bezieht sich auf materiell- und verfahrensrechtliche Fragen.

Materiell-rechtlich wird vor allem die Gefahr gesehen, dass das zivilrechtliche Grundprinzip der Vertragsfreiheit nicht genügend beachtet wird und dass eine systematische Trennung von Rechtsverhältnissen von Unternehmen untereinander und zwischen Unternehmen und Verbrauchern bisher nicht klar erkennbar ist. Ferner wird aufgrund starker Detailregelungen einzelner Vertragstypen befürchtet, dass dem Vertragsrecht nicht genügend Raum zur dynamischen Fortentwicklung gelassen wird.

In Bezug auf verfahrensrechtliche Fragen wird zunächst kritisiert, dass es seitens der Kommission keine klare legislative Vorausschau darüber gibt, welcher Rechtsnatur der Referenzrahmen sein wird. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Europäische Parlament bisher nur unzureichend in den Entwicklungsprozess des Vertragsrechts einbezogen wurde. Insofern sind funktionierende Informations- und Konsultationsmechanismen notwendig. Die in diesem Zusammenhang angeregten Quartalsberichte haben das Ziel, den enormen Umfang an Ergebnissen, der am Ende der Arbeiten zum GRR zu erwarten ist, bereits im Verlauf der Arbeiten [der Kommission und des Netzes] besser zu unterteilen. Außerdem soll der Bericht Aufschluss darüber geben, wie die Kommission mit Diskrepanzen und Widersprüchen zwischen den Ergebnissen des Netzes und der Studiengruppe umzugehen gedenkt. Schließlich ist die praktische Arbeit des Netzes in Teilen zu verbessern; es wird allerdings anerkannt, dass die Kommission ein neuartiges Projekt in Angriff genommen hat, ohne auf spezifische Erfahrungen zurückgreifen zu können.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (*) (25.1.2006)

für den Rechtsausschuss

zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands – weiteres Vorgehen
(2005/2022(INI))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Diana Wallis

(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Initiative zum europäischen Vertragsrecht, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2004 (KOM(2004)0651) beschrieben und über die im ersten jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission berichtet wird, offenbar in erster Linie als Übung in besserer Rechtsetzung auf EU-Ebene zu sehen ist und dass keineswegs feststeht, was für praktische Folgen sie nach sich ziehen wird oder auf welcher Grundlage eventuell eines oder mehrere verbindliche Rechtsinstrumente erlassen werden,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission zwar bestreitet, dass dies ihr Ziel sei, aber deutlich erkennbar ist, dass viele der an dem Projekt arbeitenden Wissenschaftler und Betroffenen davon ausgehen, dass als langfristiges Ergebnis letztlich ein europäischer Pflichtenkodex oder sogar ein komplettes europäisches Zivilgesetzbuch herauskommen wird und dass das Projekt auf jeden Fall die bei weitem wichtigste Initiative ist, die derzeit im zivilrechtlichen Bereich anhängig ist,

C. in der Erwägung, dass der Beschluss, ein solches Gesetzbuch anzustreben und daran zu arbeiten, von den politischen Instanzen gefasst werden muss, da allein schon die Entscheidung für ein Gesetzbuch eine politische ist und sein Inhalt zwar rechtlicher Art ist, aber auf gesellschaftlichen und politischen Zielen beruht; in der Erwägung, dass in Zukunft der politische Wille, ein solches Gesetzbuch zu erlassen, durchaus vorhanden sein mag und dass es folglich von grundlegender Bedeutung ist, dass die derzeitige Arbeit gut und mit entsprechenden politischen Beiträgen verrichtet wird,

D. in der Erwägung, dass es selbst dann, wenn die Initiative in ihrer derzeitigen Form darauf beschränkt ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes zu rationalisieren und zu bereinigen und fakultative allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen, entscheidend darauf ankommt, dass sich die politischen Instanzen auf geeignete Weise in den Prozess einbringen; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Erfahrungen, die in jüngster Zeit in den Niederlanden mit der Verabschiedung eines neuen Zivilgesetzbuches gemacht wurden, als Muster herangezogen werden könnten,

E.  in der Erwägung, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden muss, wenn der Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes revidiert werden soll, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Binnenmarkt zu stärken,

F.  in der Erwägung, dass es möglich sein sollte, dass die Legislative der EU am Endprodukt der Initiative Änderungen vornimmt, und dass es von ihr offiziell angenommen werden sollte,

G. in der Erwägung, dass der jetzige Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes ein herausragender Bereich des Gemeinschaftsrechts ist, der die Bemühungen der Legislative der EU widerspiegelt, entsprechend den Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, und obwohl eigentlich die Initiative zum europäischen Vertragsrecht im weiteren Sinne die Kohärenz des Vertragsrechts als Ganzes gewährleisten und entwickeln soll, darf dies jedoch nicht dazu führen, dass die Werte, die den Kern des bisherigen Besitzstandes im Bereich des Verbraucherschutzes bilden, verwässert werden,

1.  geht davon aus, dass die Entwicklung eines Gemeinsame Referenzrahmens (GRR) für das Funktionieren des Binnenmarktes nützlich sein könnte, dass dafür aber eine angemessene Personalausstattung bei der Kommission erforderlich ist;

2.  fordert die Kommission auf, bei jedem Schritt, der auf dem Weg zur Entwicklung eines GRR unternommen wird, möglichst eng mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; ist der Auffassung, dass das Parlament offiziell zuerst mit dem Entwurf der Struktur, danach mit jedem Titel bzw. Abschnitt des GRR (je nach seiner endgültigen Struktur), sobald der jeweilige Teil abgeschlossen ist, und dann schließlich mit dem endgültigen Rechtsinstrument befasst werden sollte;

3.  unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen um bessere Rechtsetzung, betont jedoch, dass die von Wissenschaftlern bei der Entwicklung des GRR zu leistende Arbeit auf von der Legislative der EU vorzugebenden eindeutigen Leitlinien beruhen muss;

4.  fordert die Kommission auf, zur Verdeutlichung der Prozesse in der Forschung und bei den Interessengruppen dadurch beizutragen, dass sie ein Organisationsdiagramm und/oder ein Fließdiagramm erstellt, auf dem alle einzelnen Gruppen, Arbeitsgruppen, Parteien usw., die beteiligt sind, erfasst werden, und so Aufschluss über ihre jeweilige Aufgabe und ihre Position in den Prozessen gibt;

5.  fordert die Kommission auf, dem Parlament einen offiziellen Plan für die schrittweise Befassung des Parlaments gemäß dem Verlauf der Arbeiten und für die abschließende Umsetzung der Ergebnisse der Arbeit der Wissenschaftler und des Expertennetzwerks interessierter Kreise zum gemeinsamen Referenzrahmen für europäisches Vertragsrecht (CFR-Net), die in Form eines verbindlichen Rechtsinstruments (oder mehrerer Rechtsinstrumente) auf der Grundlage von Artikel 95 und/oder 153 des Vertrags anzunehmen sind, vorzulegen;

6.  hält es für wünschenswert, dass die Kommission dem Parlament anhand des abschließenden Berichts der Wissenschaftler die jeweils möglichen juristischen Optionen vorlegt, und weist darauf hin, dass die endgültige Annahme des GRR erst nach der politischen Bestätigung durch das Parlament und durch den Rat erfolgen kann;

7.  beharrt darauf, dass die Kommission selbst nach einem horizontalen Ansatz vorgehen muss, indem sie insbesondere die Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit und die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen einbezieht, wobei sie gleichzeitig in jedem Stadium des Prozesses maximale Transparenz gewährleisten muss;

8.  begrüßt den ersten jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission und unterstützt ihren umsichtigen und wohl überlegten Ansatz zur Überprüfung des Besitzstandes im Bereich des Verbraucherschutzes;

9.  weist darauf hin, dass Verträge zwischen Unternehmen nicht zu Lasten von Verträgen, an denen Verbraucher beteiligt sind, überbetont werden dürfen und dass jede Rationalisierung des Besitzstands im Bereich des Verbraucherschutzes politischer Art sein und eine möglichst enge Einbindung des Parlaments erfordern wird;

10. erinnert die Kommission daran, dass sich der Begriff „Unternehmen“ auf mehr als nur auf Großunternehmen bezieht und auch kleine – sogar aus einer Einzelperson bestehende – Unternehmen umfasst, die häufig speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittener Verträge bedürfen, in denen ihr relativ schwacher Stand bei Vertragsabschlüssen mit Großunternehmen Berücksichtigung findet;

11. verpflichtet sich, damit diesem ehrgeizigen und langfristigen Projekt die ihm zustehende Bekanntheit und Aufmerksamkeit zuteil wird, sorgfältig darüber nachzudenken, wie es im Parlament selbst am besten behandelt werden kann, und schlägt daher die Einrichtung eines parlamentarischen Projektteams vor, das angemessen ausgestattet werden sollte, um sich während der Dauer dieses parlamentarischen Mandats mit diesem langfristigen Projekt befassen zu können, und das die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen widerspiegeln sollte.

VERFAHREN

Titel

Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands – weiteres Vorgehen

Verfahrensnummer

2005/2022(INI))

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
12.5.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

12.5.2005

Verfasser(‑in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Diana Wallis
24.11.2004

Prüfung im Ausschuss

24.5.2005

5.10.2005

22.11.2005

 

 

Datum der Annahme

24.1.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Bert Doorn, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Edit Herczog, Anneli Jäätteenmäki, Pierre Jonckheer, Henrik Dam Kristensen, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Giovanni Rivera, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Andreas Schwab, József Szájer, Marianne Thyssen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(‑innen)

Jean-Claude Fruteau, Joel Hasse Ferreira, Joseph Muscat, Angelika Niebler, Diana Wallis, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

VERFAHREN

Titel

Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands – weiteres Vorgehen

Verfahrensnummer

2005/2022(INI)

Grundlage in der Geschäftsordnung

Artikel 45

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

JURI
12.5.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
12.5.2005

LIBE
12.5.2005

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

LIBE
30.3.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
12.5.2005

 

 

 

 

In den Bericht aufgenommene(r) Entschließungsantrag / -anträge

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Klaus-Heiner Lehne
24.11.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.9.2005

30.1.2006

 

 

 

Datum der Annahme

23.2.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Aloyzas Sakalas, Gabriele Hildegard Stauner, Diana Wallis, Rainer Wieland, Nicola Zingaretti, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Janelly Fourtou, Jean-Paul Gauzès, Roland Gewalt, Adeline Hazan, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Toine Manders, Michel Rocard

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

2.3.2006 A6-0055/2006