EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung 1229/2003/EG
22.3.2006 - (10720/1/2005 – C6‑0016/2006 – 2003/0297(COD)) - ***II
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Anne Laperrouze
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung 1229/2003/EG
(10720/1/2005 – C6‑0016/2006 – 2003/0297(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10720/1/2005 – C6‑0016/2006),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0742)[2],
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0716)[3],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A6‑0071/2006),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 8 | |
(8) Es ist notwendig, unter den Vorhaben für die transeuropäischen Energienetze diejenigen Vorhaben hervorzuheben, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder die Energieversorgungssicherheit besonders wichtig sind. |
(8) Es ist notwendig, unter den Vorhaben für die transeuropäischen Energienetze diejenigen Vorhaben hervorzuheben, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder die Energieversorgungssicherheit besonders wichtig sind. Daneben ist eine Erklärung über das Bestehen eines europäischen Interesses an den Vorhaben, denen oberste Priorität zukommt, und gegebenenfalls auch eine verstärkte Koordinierung vorzusehen. |
Or. en | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 8 a (neu) | |
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(8a) Bei der Erhebung von Informationen gemäß dieser Entscheidung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelarbeit so weit wie möglich auf bereits verfügbare Informationen über Vorhaben von europäischem Interesse zurückgreifen. Solche Informationen können beispielsweise aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 und anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Kofinanzierung von TEN-Vorhaben, der Entscheidungen über einzelne gemäß diesen Rechtsvorschriften förderungsfähige Vorhaben, der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt oder der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt verfügbar sein. |
Or. en | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 10 | |
(10) Bei der Gewährung von Zuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sollten Vorhaben von europäischem Interesse, d.h. in dieser Entscheidung genannte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die von den in dieser Entscheidung aufgeführten Achsen für vorrangige Vorhaben erfasst werden, Vorrang haben. |
(10) Bei der Gewährung von Zuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sollten die zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekte angemessenen Vorrang haben. Bei der Vorlage von Vorhaben im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Finanzierungsinstrumente sollten die Mitgliedstaaten die zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekte besonders wichtig zu nehmen. |
Or. en | |
Begründung | |
Dieser Text ist teilweise in der gestrichenen Erwägung 11 enthalten. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 10 a (neu) | |
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(10a) Bei den zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten könnte eine gegenwärtige oder zukünftige erhebliche Verzögerung voraussichtlich ein bis zwei Jahre ausmachen. |
Or. en | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 11 | |
(11) Die Mitgliedstaaten sollten den von Anhang I erfassten Vorhaben, die die Kriterien dieser Entscheidung erfüllen, angemessene Priorität einräumen, wenn sie Vorhaben für eine Finanzierung durch die einschlägigen Finanzinstrumente der Gemeinschaft vorschlagen. |
entfällt |
Or. en | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 13 | |
(13) Wenn es während der Laufzeit der betreffenden vorrangigen Vorhaben zur Verbesserung der Ausarbeitung und Durchführung bestimmter vorrangiger Vorhaben, bestimmter Abschnitte vorrangiger Vorhaben oder bestimmter Gruppen vorrangiger Vorhaben angezeigt ist, sollte die Kommission im Benehmen mit den beteiligten Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Nutzern und Betreibern gewährleisten und koordinieren und zur Unterrichtung der Gemeinschaft über erreichte Fortschritte die notwendige Beaufsichtigung sicherstellen. Dabei sollte die Kommission zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten die Betreiber, die Nutzer, die regionalen und lokalen Behörden und die Vertreter der Bürgergesellschaft konsultieren, um sich ein umfassenderes Bild von der Nachfrage nach Übertragungsdiensten, von den Rahmenbedingungen und von den Dienstparametern zu verschaffen, die für die optimale Nutzung der betreffenden Infrastruktur gegeben sein müssen. |
(13) Sollten bei der Durchführung von Vorhaben von europäischem Interesse bzw. Abschnitten oder Gruppen davon Schwierigkeiten auftreten, kann ein europäischer Koordinator als Vermittler auftreten und die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten fördern sowie zur Unterrichtung der Gemeinschaft über erreichte Fortschritte die angemessene Beaufsichtigung sicherstellen. Die Dienste eines solchen europäischen Koordinators sollten auf Wunsch der betroffenen Mitgliedstaaten auch bei anderen Vorhaben verfügbar sein. |
Or. en | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 17 | |
(17) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Festlegung der zugehörigen Spezifikationen und vorrangigen Vorhaben sollte erfolgen, ohne dass hierdurch den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Vorhaben oder der Pläne oder Programme vorgegriffen wird. |
(17) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Festlegung der zugehörigen Spezifikationen und vorrangigen Vorhaben, insbesondere derjenigen von europäischem Interesse, sollte erfolgen, ohne dass hierdurch den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Vorhaben oder der Pläne oder Programme vorgegriffen wird. |
Or. en | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 19 a (neu) | |
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(19a) Die Unternehmen dürften über einen Großteil der Informationen, die gemäß dieser Entscheidung ausgetauscht oder der Kommission übermittelt werden müssen, verfügen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten unter Umständen zwecks Erhebung dieser Informationen mit diesen Unternehmen zusammenarbeiten müssen. |
Or. en | |
Änderungsantrag 9 Artikel 1 Absatz 1 | |
Diese Entscheidung legt Art und Umfang der Gemeinschaftsaktion zur Erstellung von Leitlinien im Bereich der transeuropäischen Energienetze fest. Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze erfasst werden. In diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich vorrangiger Vorhaben, im Bereich der transeuropäischen Elektrizitäts- und Gasnetze ausgewiesen. |
Diese Entscheidung legt Art und Umfang der Gemeinschaftsaktion zur Erstellung von Leitlinien im Bereich der transeuropäischen Energienetze fest. Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze erfasst werden. In diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse und vorrangige Vorhaben einschließlich derjenigen von europäischem Interesse im Bereich der transeuropäischen Elektrizitäts- und Gasnetze ausgewiesen. |
Or. en | |
Änderungsantrag 10 Artikel 5 Buchstabe a | |
a) die Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 6; |
a) die Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und vorrangiger Vorhaben, einschließlich derjenigen von europäischem Interesse; |
Or. en | |
Änderungsantrag 11 Artikel 6 Absatz 5 | |
5. Die Mitgliedstaaten treffen alle von ihnen für erforderlich angesehenen Maßnahmen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen und um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, wobei gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen zum Umweltschutz einzuhalten sind. Insbesondere müssen die erforderlichen Genehmigungsverfahren rasch abgeschlossen werden. |
5. Die Mitgliedstaaten treffen alle von ihnen für erforderlich angesehenen Maßnahmen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen und um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, wobei gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen zum Umweltschutz einzuhalten sind, insbesondere im Zusammenhang mit zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten. Insbesondere müssen die erforderlichen Genehmigungsverfahren rasch abgeschlossen werden. |
Or. en | |
Änderungsantrag 12 Artikel 7 a (neu) | |
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1. Eine Auswahl der von den Achsen für vorrangige Vorhaben gemäß Artikel 7 erfassten Projekte, die grenzüberschreitende Projekte sind oder erhebliche Auswirkungen auf die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten haben, wird zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärt. Diese Vorhaben sind in Anhang I aufgeführt. |
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2. Bei der Auswahl der aus TEN-Mitteln gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2236/952 des Rates förderungsfähigen Vorhaben wird den zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten angemessener Vorrang eingeräumt. |
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3. Bei der Auswahl von aus anderen gemeinschaftlichen Kofinanzierungsmitteln förderungsfähigen Vorhaben werden die zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekte besonders wichtig genommen. |
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4. Kommt es zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen erheblichen Verzögerung bei der Durchführung eines zu einem Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekts, kann die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass die Gründe dieser Verzögerung innerhalb von drei Monaten mitgeteilt werden. Bei zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten, für die ein europäischer Koordinator ernannt wurde, gibt der Koordinator die Gründe dieser Verzögerung in seinem Bericht an. |
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5. Fünf Jahre nach Abschluss eines zu einem Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekts oder eines Abschnitts davon führt die Kommission mit Unterstützung des in Artikel 11 genannten Ausschusses eine Bewertung des Projekts durch, wobei sie auch dessen sozioökonomische Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, den territorialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 11 genannten Ausschuss über die Ergebnisse dieser Bewertung. |
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6. Bei jedem zu einem Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekt und insbesondere grenzüberschreitenden Abschnitten ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung - eines regelmäßigen Austausches relevanter Informationen und - gemeinsamer Koordinierungssitzungen entsprechend den Erfordernissen. |
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Die gemeinsamen Koordinierungssitzungen werden entsprechend den spezifischen Erfordernissen des jeweiligen Vorhabens abgehalten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Entwicklungsphase oder mit voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten. In diesen gemeinsamen Koordinierungssitzungen werden vor allem die Verfahren für Bewertung und öffentliche Anhörung behandelt. Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission von diesen gemeinsamen Koordinierungssitzungen und dem Informationsaustausch in Kenntnis gesetzt wird. |
Or. en | |
Änderungsantrag 13 Artikel 7 b (neu) | |
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1. Die Vorhaben von europäischem Interesse sind zügig durchzuführen. Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Basis eines von der Kommission bereitgestellten Entwurfs eines Zeitplans einen aktualisierten vorläufigen Zeitplan für die Durchführung dieser Vorhaben einschließlich der verfügbaren Daten über a) den gedachten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren, b) den Zeitplan für die Phase der Durchführbarkeitsprüfung und Konzipierung, c) den Projektablauf und d) den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. |
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2. Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Ausschuss alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte der in Absatz 1 genannten Vorhaben. Bei zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten, für die ein europäischer Koordinator ernannt wurde, ersetzt der Jahresbericht des Koordinators diese Zweijahresberichte. |
Or. en | |
Änderungsantrag 14 Artikel 7 c (neu) | |
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1. Kommt es bei der Durchführung eines zu einem Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhabens zu erheblichen Verzögerungen oder Schwierigkeiten – auch im Zusammenhang mit Drittstaaten –, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen europäischen Koordinator ernennen. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten die Kommission auch auffordern, einen europäischen Koordinator für andere TEN-Vorhaben zu ernennen. |
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2. Der europäische Koordinator wird vor allem aufgrund seiner Erfahrung mit den europäischen Institutionen und seiner Kenntnisse im Bereich der Energiepolitik und der Finanzierung und sozioökonomischen und ökologischen Bewertung wichtiger Vorhaben ausgewählt. |
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3. In der Entscheidung über die Ernennung eines europäischen Koordinators werden seine Aufgaben im Einzelnen festgelegt. |
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4. Der europäische Koordinator a) fördert die europäische Dimension des Vorhabens sowie den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Bauträgern und den Betroffenen, b) trägt zur Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren für die Anhörung der Betroffenen bei und c) unterbreitet der Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte der in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben und gegebenenfalls Schwierigkeiten oder Hindernisse, die voraussichtlich zu einer erheblichen Verzögerung führen; die Kommission übermittelt diesen Bericht den betroffenen Mitgliedstaaten. |
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5. Die betroffenen Mitgliedstaaten unterstützen den europäischen Koordinator bei der Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben. |
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6. Die Kommission kann eine Stellungnahme des europäischen Koordinators zu den Anträgen auf Kofinanzierung der Gemeinschaft von in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben bzw. Gruppen von Vorhaben anfordern. |
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7. Damit unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird, muss steht der Umfang der Koordinierung im Verhältnis zu den Projektkosten stehen. |
Or. en | |
Änderungsantrag 15 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b | |
b) Erleichterung der Durchführung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze mit dem Ziel, die Vorlaufzeiten zu verkürzen; |
(b) Erleichterung der Durchführung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze mit dem Ziel, die Vorlaufzeiten zu verkürzen, insbesondere im Fall von Vorhaben von europäischem Interesse; |
Or. en | |
Änderungsantrag 16 Anhang I Titel | |
TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE
Achsen für vorrangige Vorhaben gemäß Artikel 7
Zu jeder Achse werden die erfassten vorrangigen Vorhaben aufgeführt. |
TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE Achsen für vorrangige Vorhaben einschließlich der Standorte der in Artikel 7 und 7a genannten Vorhaben von europäischem Interesse
Die bei den einzelnen Achsen erfassten vorrangigen Vorhaben einschließlich der Vorhaben von europäischem Interesse werden im Folgenden aufgeführt. |
Or. en | |
Änderungsantrag 17 Anhang I | |
Vorrangige Vorhaben umfassen: |
Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse: (Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf den gesamten Anhang I, sodass im Fall seiner Annahme entsprechende Änderungen im gesamten Anhang vorzunehmen sind.) |
Or. en |
- [1] Angenommene Texte vom 7.6.2005, P6_TA(2005)0211.
- [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [3] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Nach Ansicht der Berichterstatterin ist es sinnvoll, erneut auf die Ziele der vorgeschlagenen Entscheidung hinzuweisen. Hier geht es darum, die Leitlinien an die Gegebenheiten der auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Europäischen Union anzupassen, die Finanzierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu ermöglichen, den Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkt zu verwirklichen und vor allem die Versorgungssicherheit durch Vernetzungen zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Nachbarländern (Südosteuropa, Mittelmeeranrainer, Ukraine, Weißrussland) zu gewährleisten. Der Ansatz für die transeuropäischen Netze im Energiebereich entspricht im Wesentlichen dem Ansatz für die terrestrischen transeuropäischen Verkehrsnetze.
Die Mehrheit des Europäischen Parlaments hat in erster Lesung die von der Kommission eingeführten neuen Begriffe zur Bestimmung der Prioritäten unterstützt, insbesondere die vorrangigen Vorhaben auf den Prioritätsachsen. Zudem wurde die Möglichkeit befürwortet, einen europäischen Koordinator zu benennen, jedoch unter der Voraussetzung, dass dessen Benennung nur bei komplexen und außerordentlich schwierig durchzuführenden Vorhaben und im Benehmen mit den Mitgliedstaaten erfolgt.
In der vom Parlament angenommenen legislativen Entschließung wird den Mitgliedstaaten nahe gelegt, im Bedarfsfall zusammenzuarbeiten, indem sie transnationale Untersuchungsverfahren durchführen, bei denen entscheidende Kriterien berücksichtigt werden, so z.B. die Versorgungssicherheit, die Umweltauswirkungen der Vorhaben und die Meinung der betroffenen Bevölkerung vor Ort usw.
Das Parlament hat im Rahmen der ersten Lesung den Textbeiträgen des Rates Rechnung getragen. Es wollte nämlich die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Vorhaben nicht wieder in Frage stellen, weil es sich nicht für ausreichend kompetent und informiert hielt, um die Auswahl der Vorhaben beanstanden zu können. Gleichwohl hat die Berichterstatterin auf Anregung einiger ihrer Kollegen hin die Kommission aufgefordert, bei der Umsetzung dieser Entscheidung die Zweckmäßigkeit der Vorhaben genau zu prüfen. Das Parlament hat aus Gründen der Klarheit auch die Neuordnung der Anhänge gewünscht. So sind im Text des Parlaments die Vorhaben hierarchisch angeordnet: Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die den Grundstock der transeuropäischen Vorhaben bilden, sind in Anhang III aufgelistet, und die vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse in Anhang I.
Der Rat wählt in seinem Mitte Januar an das Parlament übermittelten Gemeinsamen Standpunkt einen anderen Ansatz: Darin werden der europäische Koordinator, die Erklärung des europäischen Interesses und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einfach ersatzlos gestrichen. Der Rat akzeptiert lediglich die geringfügigen Änderungen am Kommissionsvorschlag, die das Parlament in seinem Text vorgenommen hat.
Der Rat möchte zwar ein transeuropäisches Netz verwirklichen, doch betrachtet er es offenkundig als ein reines Nebeneinander der nationalen Netze und der diesbezüglichen Politik der betreffenden Länder.
Angesichts der vor kurzem eingetretenen Krise zwischen der Ukraine und Russland und der auf dem Gipfeltreffen in Hampton Court abgegebenen Erklärungen wird die Notwendigkeit einer europäischen Energiepolitik deutlich. Die Entscheidung bietet somit den europäischen Organen Gelegenheit, den entsprechenden Willen unter Beweis zu stellen.
Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die neuen Bestimmungen, mit denen die Erklärung des europäischen Interesses und die Möglichkeit der Benennung eines Koordinators eingeführt werden, ein unverzichtbares Mittel für die Verwirklichung eines echten Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkts sind, mit dem die Versorgungssicherheit gewährleistet werden soll.
Dieses europäische Netz lässt sich nur verwirklichen, wenn die Vernetzungen verbessert und ausgebaut werden.
Deshalb schlägt die Berichterstatterin vor, die Abänderungen aus der ersten Lesung bzw. den Text des ursprünglichen Kommissionsvorschlags wieder einzusetzen, um die darin vorgesehenen Instrumente wieder zur Geltung zu bringen, damit die Europäische Union über die Mittel verfügt, mit denen sie ihre selbst gesetzten Ziele erreichen kann.
VERFAHREN
Titel |
Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze | ||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
10720/1/2005 - C6-0016/2006 - 2003/0297(COD) | ||||||
Datum der 1. Lesung des EP – |
7.6.2005 |
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Vorschlag der Kommission |
COM(2003)0742 - C5-0064/2004 | ||||||
Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
19.1.2006 | ||||||
Federführender Ausschuss |
ITRE 19.1.2006 | ||||||
Berichterstatterin |
Anne Laperrouze 19.1.2006 |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
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Prüfung im Ausschuss |
24.1.2006 |
20.2.2006 |
21.3.2006 |
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Datum der Annahme |
21.3.2006 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+ - 0 |
31 3 0 | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Šarūnas Birutis, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Pilar del Castillo Vera, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Den Dover, Norbert Glante, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Eluned Morgan, Reino Paasilinna, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras Roca | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
María del Pilar Ayuso González, Etelka Barsi-Pataky, Dorette Corbey, Esko Seppänen | ||||||
Datum der Einreichung |
22.3.2006 |
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