BERICHT betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

27.3.2006 - (N6-0005/2005 – C6-0162/2005 – 2005/2110(DEC))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Umberto Guidoni

Verfahren : 2005/2110(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0097/2006
Eingereichte Texte :
A6-0097/2006
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

(N6-0005/2005 – C6-0162/2005 – 2005/2110(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004[1],

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle[2],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 – C6‑0093/2006),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[3], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht[4], insbesondere auf Artikel 11a,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0097/2006),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2004;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

(N6-0005/2005 – C6-0162/2005 – 2005/2110(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004[6],

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle[7],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 – C6‑0093/2006),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht[9], insbesondere auf Artikel 11a,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[10], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0097/2006),

1.  nimmt Kenntnis von den folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 ausgewiesenen Zahlen:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 (in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

Zuschüsse Norwegen

Zweckgebundene Einnahmen

Verschiedene Einnahmen

 

11 730

514

211

33

 

9 300

421

335

67

Einnahmen insgesamt (a)

12 488

10 122

Ausgaben des Haushaltsjahres

Personal Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

Übertragene Mittel

 

Verwaltung Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

Übertragene Mittel

 

Operative Tätigkeiten Titel III des Haushaltsplans (ohne zweckgebundene Einnahmen)

Zahlungen aus Zahlungsermächtigungen des Haushaltsjahres Übertragene Mittel


Zweckgebundene Einnahmen (Phare und Drittländer)

 

 

5 832

122

 

 

1 088

355

 

 

2 342

1 260

 

201

 

 

5 189

80

 

 

555

267

 

 

2 057

1 469

 

500

Ausgaben insgesamt (b)

11 200

10 117

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)

1 288

5

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

Annullierte übertragene Mittel

Wiederverwendung von im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln

Erstattungen an die Kommission

Erstattungen an Norwegen

Wechselkursdifferenzen

295

245

15

-3

81

-1

1 626

221

21

-1 584

 

 

6

Saldo des Haushaltsjahres

1 920

295

2.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004 sind

(N6-0005/2005 – C6-0162/2005 – 2005/2110(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004[11],

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle[12],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 – C6‑0093/2006),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[13], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht[14], insbesondere auf Artikel 11a,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[15], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0097/2006),

A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit festgestellt hat, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 zu Ende gegangene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen über eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr verfügt, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte, die er für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geäußert hat,

1.  erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für unannehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse aus dem Haushalt erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, der Entlastung durch das Parlament unterliegen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.  hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Beobachtungsstelle zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht mitgeteilt werden; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.  dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden, und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit sowie die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten müssen klargelegt werden;

4.  stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen und dass dies den Bürgern der Europäischen Union mitgeteilt werden muss, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.  stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 vielfältige Auswirkungen auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen hatte und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung der Zahl der Verwaltungsbeamten verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.  stellt fest, dass sich die Kommission darum bemüht hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; wünscht, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen angestellt werden, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.  bekundet seine Befriedigung darüber, dass der Rechnungshof sich vergewissern konnte, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2004 endende Haushaltsjahr verlässlich ist und dass die zugrunde liegenden Transaktionen in ihrer Gesamtheit rechtens und ordnungsgemäß erfolgt sind;

8.  bedauert den sehr hohen Betrag an Mittelübertragungen; fordert die Beobachtungsstelle nachdrücklich auf, sich genauer an den von der Haushaltsbehörde ursprünglich festgelegten Haushaltsplan zu halten;

9.  nimmt Kenntnis von der Feststellung des Hofes, dass es bei der Verwaltung der Verträge zu einer Reihe von Anomalien gekommen ist; begrüßt die Maßnahmen, die von der Beobachtungsstelle zur Verbesserung der Verwaltung der Verträge getroffen wurden;

10. stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Salden der Bankkonten und die Buchführung abgeglichen werden sollten, um Fehler bei den Auszahlungsbeträgen feststellen zu können, und dass die Bankanweisungen gegengezeichnet werden sollten; begrüßt die Maßnahmen, die von der Beobachtungsstelle getroffen wurden, um den Empfehlungen des Rechnungshofs Folge zu leisten; ist erfreut über die Zusage der Beobachtungsstelle, ein Gegenzeichnungsverfahren einzuführen;

11. ermutigt die Beobachtungsstelle, künftig, wie vom Rechnungshof empfohlen, keine Kalkulationsprogramme mehr zu verwenden, um die vollständige Erfassung der Daten zu gewährleisten; begrüßt die Einführung eines neuen, leistungsfähigeren Systems zur Bestandsverwaltung durch die Beobachtungsstelle;

12. fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können.

13. fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche, wie z.B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, betrifft.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

für den Haushaltskontrollausschuss

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

(N6-0005/2005 – C6-0162/2005 – 2005/2110(DEC))

Verfasser der Stellungnahme: Gérard Deprez

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  bekundet seine Befriedigung darüber, dass der Rechnungshof sich vergewissern konnte, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2004 endende Haushaltsjahr verlässlich ist und dass die zugrunde liegenden Transaktionen in ihrer Gesamtheit rechtens und ordnungsgemäß erfolgt sind;

2.  fordert die Beobachtungsstelle auf, die Bemerkungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen und ihre Mittelbewirtschaftung weiter zu verbessern.

VERFAHREN

Titel

Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2004

Verfahrensnummer

N6-0005/2005 – C6-0162/2005 – 2005/2110(DEC)

Federführender Ausschuss

CONT

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
19.1.2006

Verstärkte Zusammenarbeit

 

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Gérard Deprez

13.6.2005

Prüfung im Ausschuss

23.1.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

22.2.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

45

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Nuno Alvaro, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Charlotte Cederschiöld, Carlos Coelho, Fausto Correia, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Rosa Díez González, Antoine Duquesne, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Elly de Groen-Kouwenhoven, Lilli Gruber, Lívia Járóka, Timothy Kirkhope, Ewa Klamt, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Romano Maria La Russa, Henrik Lax, Sarah Ludford, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Hartmut Nassauer, Martine Roure, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Camiel Eurlings, Evelyne Gebhardt, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in 't Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Bill Newton Dunn, Herbert Reul, Marie-Line Reynaud, Kyriacos Triantaphyllides, Rainer Wieland, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Emine Bozkurt

VERFAHREN

Titel

Entlastung 2004 – Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

N6-0005/2005 – C6‑0162/2005 – 2005/2110(DEC)

Rechtsgrundlage

Art. 276 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 71 und Anlage V

Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur im Amtsblatt

ABl. C 269 vom 28.10.2005

Veröffentlichung des Jahresberichts des Rechnungshofs im Amtsblatt

ABl. C 332 vom 28.12.2005

Empfehlung des Rates
  Datum der Übermittlung

5972/2006 – C6-0093/2006
14.3.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Befassung

CONT
19.1.2006

Mitberatende Ausschüsse
  Datum der Befassung

LIBE
19.1.2006

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Umberto Guidoni
20.4.2005

Prüfung im Ausschuss

22.2.2006

21.3.2006

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2006

Ergebnis der Abstimmung:

 

Vorschlag für einen Beschluss betreffend die Entlastung

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 0

Vorschlag für einen Beschluss zum Rechnungsabschluss

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 0

Entschließungsantrag mit den Bemerkungen

Ja-Stimmen: 18

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Herbert Bösch, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Petr Duchoň, James Elles, Szabolcs Fazakas, Markus Ferber, Christofer Fjellner, Umberto Guidoni, Dan Jørgensen, Ona Juknevičienė, Nils Lundgren, Hans-Peter Martin, Edith Mastenbroek, José Javier Pomés Ruiz, Bart Staes, Margarita Starkevičiūtė, Kyösti Virrankoski, Terence Wynn

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ashley Mote, Paul Rübig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

27.3.2006

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

 

  • [1]  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 44.
  • [2]  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 89.
  • [3]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [4]  ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).
  • [5]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
  • [6]  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 44.
  • [7]  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 89.
  • [8]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [9]  ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).
  • [10]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
  • [11]  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 44.
  • [12]  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 89.
  • [13]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [14]  ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30).
  • [15]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).