BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

11.4.2006 - (KOM(2005)0393 – C6‑0118/2006 – 2005/0161(CNS)) - *

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa

Verfahren : 2005/0161(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0125/2006
Eingereichte Texte :
A6-0125/2006
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(KOM(2005)0393 – C6‑0118/2006 – 2005/0161(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0393)[1],

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, erster Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0118/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0125/2006),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinen Urteilen entschieden, dass die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen verfügt, die traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten geregelt wurden.

In der Folge hat der Rat der Kommission im Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

Die Kommission hat daher ein Abkommen mit dem Königreich Marokko ausgehandelt, durch das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko ersetzt werden.

Diese Änderungen betreffen:

Artikel 2 (Benennungsklauseln): Um eine Diskriminierung zu vermeiden, werden die bisherigen Benennungsklauseln, in denen nur auf Luftfahrtunternehmen desjenigen Mitgliedstaats Bezug genommen wird, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens ist, durch gemeinschaftliche Benennungsklauseln ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennen.

Artikel 4 (Besteuerung von Flugkraftstoff): Während traditionelle bilaterale Abkommen dazu neigen, Flugkraftstoff im Allgemeinen von der Besteuerung auszunehmen, gestattet die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine derartige Besteuerung für Operationen innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft. Gemäß Artikel 4 finden die Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG auch auf Luftfahrzeuge eines vom Königreich Marokko benannten Luftfahrtunternehmens auf Flügen innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 5 (Tarifgestaltung): Beseitigt Konflikte zwischen den bilateralen Abkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, durch die es Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten untersagt wird, bei Luftverkehrsdiensten für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft preisführend zu sein.

In Anhang 1 und Anhang 2 werden die bilateralen Abkommen aufgelistet, auf die in den einzelnen Artikeln der Abkommen zwischen der EU und dem Königreich Marokko Bezug genommen wird, nämlich: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich.

In Anhang 3 werden die sonstigen Staaten aufgelistet, auf die Bezug genommen wird, nämlich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, die unter das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum fallen.

Die von der Kommission ausgehandelten Abkommen sollten unterzeichnet und vorläufig angewendet werden. Durch den Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt ist/sind, das oben genannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorläufig zu unterzeichnen, bis es nach Abschluss der erforderlichen Verfahren in Kraft tritt.

Das Parlament ist gemäß Artikel 83 (Internationale Abkommen) Absatz 7 seiner Geschäftsordnung befugt, im Rahmen des Verfahrens der Konsultation seine Stellungnahme zu diesem Abkommen abzugeben. Dieser Abschnitt der Geschäftsordnung lautet:

„Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei keine Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls zulässig sind.“

Auf der Grundlage dieser Ausführungen schlägt der Berichterstatter vor, den Abschluss dieses Abkommens im Namen des TRAN-Ausschusses zu befürworten.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

(KOM(2005)0393 – C6-0118/2006 – 2005/0161(CNS)

Datum der Konsultation des EP

31.3.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN
6.4.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Paolo Costa
12.9.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

24.1.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Arūnas Degutis, Armando Dionisi, Saïd El Khadraoui, Emanuel Jardim Fernandes, Roland Gewalt, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Michael Henry Nattrass, Seán Ó Neachtain, Janusz Onyszkiewicz, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Renate Sommer, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Guy Bono, Elisabeth Jeggle, Anne E. Jensen, Rosa Miguélez Ramos, Jan Marinus Wiersma

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Zbigniew Zaleski

Datum der Einreichung

11.4.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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