BERICHT über den Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

25.4.2006 - (SEK(2005)1240 – C6‑0355/2005 – 2005/0904(CNS)) - *

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Borut Pahor, Ingeborg Gräßle

Verfahren : 2005/0904(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0135/2006
Eingereichte Texte :
A6-0135/2006
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

(SEK(2005)1240 – C6‑0355/2005 – 2005/0904(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (SEK(2005)1240),

–   von der Kommission mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 gemäß der Erklärung[1] konsultiert, die im Rahmen des Konzertierungsverfahrens vor der Annahme der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit deren Artikel 183 angenommen wurde (C6‑0355/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6‑0135/2006),

1.  billigt den Entwurf einer Verordnung der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung entsprechend zu ändern;

3.  fordert, dass es erneut konsultiert wird, falls die Kommission beabsichtigt, vom dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat und der Kommission zu übermitteln.       

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

 

(5a) In Artikel 43 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

 

„(ca) die Internationale Union für Naturschutz (IUCN).“

Begründung

Ziele und Struktur der IUCN rechtfertigen eine Gleichbehandlung mit den bereits erwähnten Organisationen.

Änderungsantrag 2

ARTIKEL 1 NUMMER 9

Artikel 56 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

3. Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.

3. Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet. Der Übergabebericht enthält auch das Ergebnis jeder allgemeinen Kontenbilanz und insbesondere alle Vorbehalte.

Begründung

Die Haushaltsbehörde muss Informationen erhalten, um ihre Aufgaben gründlich und auf der Grundlage von Fakten wahrnehmen zu können.

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 68 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten oder erforderlichenfalls aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt.

Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten oder erforderlichenfalls aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt. Erforderlichenfalls können Bedienstete auf Zeit und/oder Hilfskräfte nur in hinreichend begründeten Fällen ausgewählt werden.

Begründung

Aufgrund der Art ihrer Beschäftigung ist die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte aufgrund eines Fehlverhaltens im Amt als Zahlstellenverwalter mit größeren Schwierigkeiten verbunden als die Durchsetzung gegenüber Beamten. Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen, sollten sie daher unter den oben erläuterten Voraussetzungen ausgewählt werden.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 28 A A (NEU)

Artikel 106 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

 

(aa) Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„4. Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Förderfähigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen, um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Förderfähigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den betreffenden Empfänger so rasch wie möglich. Er teilt dem Empfänger auch mit, dass die Zahlung zurückgehalten werden kann, bis der Empfänger die vom Anweisungsbefugten verlangten Informationen vorgelegt hat. Die restliche Zahlungsfrist läuft ab dem Datum weiter, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist. Die Zahlung muss jedoch spätestens bis zum Auslaufen der zweifachen ursprünglichen Zahlungsfrist geleistet werden, es sei denn, der Empfänger hat bis zu diesem Zeitpunkt die vom Anweisungsbefugten verlangten Informationen nicht vorgelegt.“

Begründung

Ziel des Änderungsantrags ist es, die Berechenbarkeit des Vorgehens der EU-Organe für die Zahlungsempfänger zu erhöhen. Im Rahmen der jetzigen Regelung können die Empfänger nicht sicher sein, wann sie die Zahlungen erhalten werden, wenn die Zahlungsfrist mehrfach unterbrochen wird. Gemäß der neuen Regelung kann sich die ursprüngliche Zahlungsfrist - schlimmstenfalls - verdoppeln, es sei denn, der Empfänger hält Informationen vor dem Anweisungsbefugten zurück.

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 36

Artikel 129 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

1. Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.

1. Aufträge im Wert von 80 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.

2. Aufträge im Wert von 25 000 EUR oder darunter können im Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.

2. Aufträge im Wert von 50 000 EUR oder darunter können im Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.

3. Bei Aufträgen im Wert von 3 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend.

3. Bei Aufträgen im Wert von 12 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend.

4. Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 200 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

4. Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 1 000 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

 

Aufträge dürfen nicht in einzelne Lose aufgeteilt werden, wenn dies dazu führt, dass die festgesetzten Schwellenwerte umgangen werden.

Begründung

Beschleunigung und Verbesserung der administrativen Flexibilität der Verfahren, Verringerung übermäßiger Bürokratie.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 38 BUCHSTABE A

Artikel 134 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

(a) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(a) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen:

(a) Absatz 2 wird durch den folgenden Text ersetzt:

 

 

 

2. In dem Fall, dass eine Bescheinigung nach Absatz 1 von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen Ausschlussfällen gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

Bei Aufträgen im Wert unter 80 000 EUR kann sich der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse mit einer ehrenwörtlichen Versicherung der Bieter oder Bewerber begnügen, in der diese erklären, dass keiner der in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung genannten Fälle auf sie zutrifft.

Bei Aufträgen im Wert unter 5 000 EUR kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse den Auftrag vergeben, ohne eine ehrenwörtliche Erklärung zu verlangen.

 

 

 

 

 

Begründung

Die Forderung nach einer obligatorischen ehrenwörtlichen Erklärung kann unerwünschte Folgen haben, wenn der Wert des Auftrags gering ist (insbesondere bei geringfügigen Dienstleistungen/Lieferungen). In diesen Fällen liegt es im Ermessensspielraum des Anweisungsbefugten, zu entscheiden, ob eine Erklärung verlangt oder darauf verzichtet werden soll.

Änderungsantrag 7

ARTIKEL 1 NUMMER 39 BUCHSTABE B

Artikel 135 Absatz 6 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

6. Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:

6. Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:

a) bei Aufträgen im Wert von 60 000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,

a) bei Aufträgen im Wert von 80 000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,

b) bei Aufträgen im Bereich der Außenhilfe, deren Wert die in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, 243 Absatz 1 Buchstabe a und 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellen unterschreitet.  
Beschließt der öffentliche Auftraggeber von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, kann keine Vorfinanzierung oder Zwischenzahlung geleistet werden. Eine Vorfinanzierung ist allerdings möglich, wenn eine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

b) bei Aufträgen im Bereich der Außenhilfe, deren Wert die in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, 243 Absatz 1 Buchstabe a und 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellen unterschreitet.  
Beschließt der öffentliche Auftraggeber von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, können Zwischenzahlungen geleistet werden, wenn bereits Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert wurden. Zwischenzahlungen können geleistet werden, wenn eine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird oder der Anweisungsbefugte das Risiko durch andere geeignete Mittel mit derselben Wirkung verringern kann.

Begründung

Wenn der öffentliche Auftraggeber auf sein Recht verzichtet, Nachweise zu verlangen, erscheint es unbillig, dass dies gegen den Empfänger verwendet wird, insbesondere wenn dieser bereits einen Teil des Auftrags erfüllt hat.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 40 BUCHSTABE A (neu)

Artikel 140

 

(40a) Artikel 140 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme, die von dem öffentlichen Auftraggeber in Kalendertagen festgelegt werden, müssen so bemessen sein, dass den Interessenten genügend Zeit zur Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht; dabei ist die Komplexität des Auftrags oder die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung bzw. einer vor Ort erfolgenden Einsichtnahme in die den Spezifikationen beigefügten Dokumente zu berücksichtigen.

 

2. Bei offenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 26 und 52 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

 

3. Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 125b sowie bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 18 und 37 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

 

Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 20 und 40 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

 

Bei nichtoffenen Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Artikel 128 hingegen beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 10 und 20 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

 

4. Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorabinformation gemäß Artikel 118 Absatz 2 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 18 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 11 Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

 

Die in Unterabsatz 1 genannte Fristverkürzung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

(a) die Vorabinformation enthielt alle die für die Bekanntmachung eines Auftrags geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen;

 

(b) die Vorabinformation wurde spätestens 26 Tage und frühestens sechs Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.

 

5. Die Fristen für den Eingang der Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn ab dem Tag der Bekanntgabe des Auftrags oder der Aufforderung zur Interessenbekundung alle Verdingungsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden.“

Begründung

Beschleunigung der Verfahren durch eine Verkürzung der Mindestfristen für die Vergabeverfahren. Dabei soll klargestellt werden, dass es sich bei den Mindestfristen um Zeitfenster handelt, wobei sich die individuell gewählte Frist nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 46 A (neu)
Artikel 164 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

 

(46a) In Artikel 164 wird Absatz 3 durch folgenden Text ersetzt:

 

„3. Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen können vorgenommen werden, wenn sich die Gegegebenheiten geändert haben und die Änderung der Gegebenheiten von keiner Seite vorhergesehen wurde oder vorhergesehen werden konnte und die unveränderte Anwendung der Vereinbarung unbillige Folgen für einen oder mehrere der Beteiligten hätte oder ansonsten den Vertrag beeinträchtigen würde.

 

Die Finanzhilfevereinbarungen können nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Diese Zusatzvereinbarungen dürfen keine Änderungen von Vereinbarungen bezwecken oder bewirken, die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe in Frage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Parteien verstoßen könnten.

 

Sollte eine Vertragsänderung nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, ist es den Beteiligten, gemeinsam oder einzeln, gestattet, die Vereinbarung aufzukündigen.“

Or. en

Begründung

Ausgehend von dem Grundprinzip, dass vertragliche Verpflichtungen für die beteiligten Parteien solange verbindlich sind, bis sie erfüllt wurden („pacta sunt servanda“), erscheint es fair, den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich aus ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen (d.h. die Verpflichtungen durch eine Änderung des Vertrags zu verändern), wenn sich die Gegebenheiten verändern. Langfristige Verträge bergen jedoch immer das Risiko in sich, dass sich die Gegebenheiten verändern. Um die Rechtssicherheit für die an der Vereinbarung beteiligten Parteien zu bewahren, muss die Schwelle für eine Abwandlung bzw. Änderung von Verträgen hoch angesetzt werden. Daher kann der Vertrag nur geändert werden, wenn seine unveränderte Anwendung unbillige Folgen hätte. Wenn der Vertrag durch eine Änderung nicht zu retten ist, sollten die Parteien das Recht haben, ihn aufzulösen.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 50 BUCHSTABE A

Artikel 173 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine ehrenwörtliche Erklärung der potenziellen Empfänger. Bei Finanzhilfen von mehr als 25 000 EUR sind dem Antrag nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten eigenverantwortlich durchgeführten Risikoanalyse außerdem die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres sowie sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege beizufügen.

Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine ehrenwörtliche Erklärung der potenziellen Empfänger. Bei Finanzhilfen von mehr als 50 000 EUR sind dem Antrag nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten eigenverantwortlich durchgeführten Risikoanalyse außerdem die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres sowie sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege beizufügen.

Begründung

Erhöhung der Flexibilität bei der Verwaltung der Mittel.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 50 BUCHSTABE B

Artikel 173 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

(b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

(i) Der erste Unterabsatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(b) Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

4. Anträgen auf maßnahmenbezogene Finanzhilfen im Betrag von über 750 000 EUR sowie Anträgen auf Betriebskostenzuschüsse im Betrag von über 100 000 EUR wird ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt.

4. Anträgen auf maßnahmenbezogene Finanzhilfen im Betrag von über 750 000 EUR sowie Anträgen auf Betriebskostenzuschüsse im Betrag von über 100 000 EUR wird ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt.

 

Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein- und derselbe Empfänger in ein- und demselben Rechnungsjahr bei einem Anweisungsbefugten stellt.

 

Im Falle von Vereinbarungen zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind diese Schwellenwerte je Empfänger anzuwenden.

 

Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 163 ist vor Abschluss der Rahmenvereinbarung eine externe oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung betreffend die beiden letztverfügbaren Rechnungsjahre durchzuführen.

(ii) Der fünfte Unterabsatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei Vereinbarungen mit mehreren Empfängern die gesamtschuldnerisch haftenden Empfänger von ihrer Verpflichtung zur externen Prüfung entbinden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei Vereinbarungen mit mehreren Empfängern die gesamtschuldnerisch haftenden Empfänger von ihrer Verpflichtung zur externen oder unabhängigen Prüfung entbinden.

(iii) Der folgende sechste Unterabsatz wird hinzugefügt:

 

Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2.

Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2, Buchstaben (a), (b) und (c).

Begründung

Organisationen mit unabhängigen Prüffunktionen müssen nicht extern überprüft werden, um doppelte Ausgaben zu vermeiden.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 53 A (neu)

Artikel 180 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

 

(53a) In Artikel 180 wird Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„2. Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung verlangen, dass zu jeder Zahlung eine externe Rechnungsprüfung von einem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung durchgeführt wird. Bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten oder Maßnahmen wird dem Zahlungsantrag der Prüfbericht beigefügt, mit dem bescheinigt wird, dass die Rechnungen wahrheitsgetreu, zuverlässig und auf angemessene Belege gestützt sind. Eine externe Prüfung oder im Falle von Organisationen mit unabhängiger Prüffunktion eine unabhängige Prüfung ist obligatorisch bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Maßnahmen für kumulierte Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungen:

 

(a) bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Maßnahmen von über 750 000 Euro je Haushaltsjahr und Vereinbarung;

 

(b) bei Betriebskostenzuschüssen von über 100 000 Euro.

 

Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken Folgendes von der Verpflichtung zur externen oder unabhängigen Prüfung entbinden:

 

(a) die öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen nach Artikel 43 Absätze 1 und 2 (a), (b) und (c);

 

(b) die Empfänger von Finanzhilfe im Bereich der humanitären Hilfe und der Verwaltung von Krisensituationen mit Ausnahme der Zahlung von Restbeträgen;

 

(c) die Zahlung von Restbeträgen, die Empfänger von Finanzhilfe im Bereich der humanitären Hilfe, die ein Partnerschaftsrahmenabkommen gemäß Artikel 163 unterzeichnet haben und die über ein Kontrollsystem verfügen, was gleichwertige Garantien für diese Zahlungen bietet.“

Begründung

Die Möglichkeit, eine unabhängige anstelle einer externen Prüfung zu verlangen, ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen es bereits eine unabhängige Prüffunktion gibt.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 54

Artikel 182 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)

(54) Artikel 182 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(54) Artikel 182 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1. Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung im gleichen Betrag wie die Vorfinanzierung verlangen.

1. Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer Risikoanalyse vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung bis zum gleichen Betrag wie die Vorfinanzierung verlangen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die gleichermaßen wirksam sind, festgelegt werden können.

(b) In Absatz 2 wird der erste Unterabsatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

2. Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und übersteigt sie 60 000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt.

2. Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und übersteigt sie 60 000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die ebenso wirksam sind, festgelegt werden können. Für Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen im Außenbereich durchführen, wird diese Sicherheit für Vorfinanzierungen verlangt, die einen Betrag von 1 000 000 EU überschreiten oder mehr als 90 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die ebenso wirksam sind, festgelegt werden können. Die Sicherheit muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.

 

3. Die Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten gestellt. Ist der Empfänger in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat gestellte Sicherheit. Auf Antrag des Empfängers kann diese Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die unwiderrufliche und unbedingte Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten Begünstigten einer Maßnahme ersetzt werden, nachdem der zuständige Anweisungsbefugte seine Zustimmung erteilt hat.

 

Die Sicherheit lautet auf Euro. Mit ihr wird bezweckt, dass die Bank oder das Finanzinstitut, der Dritte oder die übrigen Empfänger unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Finanzhilfeempfängers einstehen.

 

Andere Mittel zur Sicherung der Schuld können, abhängig von einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten, unter anderem (jedoch nicht ausschließlich) regelmäßige Zahlungen, Hypotheken, Grundstücksbelastungen oder Belastungen für bewegliches und unbewegliches Eigentum sowie Bürgschaften sein.

 

4. Die Freigabe der Sicherheit oder sonstigen Garantie erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen bzw. der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Empfänger geleistet werden. In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Sicherheit erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags freigegeben.

 

5. Der Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu Gunsten von öffentlichen Einrichtungen und von internationalen Organisationen im Sinne des Artikels 43 Absätze 1 und 2 (a), (b) und (c) von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels absehen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann von dieser Verpflichtung auch die Empfänger befreien, die eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß Artikel 163 geschlossen haben.

 

5a. Wenn die Finanzhilfe 10 000 Euro nicht übersteigt, verlangt der Anweisungsbefugte nur in hinreichend begründeten Fällen, dass eine Sicherheit gestellt wird.

Begründung

Insbesondere kleinere Einheiten haben Probleme, wenn sie verpflichtet sind, eine Sicherheit zu stellen. Die Verwaltung trifft andere Maßnahmen der Kontosicherung. Insbesondere in Fällen kleinerer Finanzhilfen bleibt das Stellen von Sicherheiten auf hinreichend begründete Fälle beschränkt.

  • [1]  Ratsdokument 10003/02 Add. 1.

VERFAHREN

Titel

Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

SEK(2005)1240 – C6-0355/2005 – 2005/0904(CNS)

Datum der Übermittlung an das EP

12.10.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT
1.12.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
1.12.2005

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

BUDG
5.4.2006

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Ingeborg Gräßle, Borut Pahor
22.11.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

van Hulten

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

30.1.2006

21.3.2006

 

 

 

Datum der Annahme

19.4.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Herbert Bösch, Mogens N.J. Camre, Szabolcs Fazakas, Christofer Fjellner, Béla Glattfelder, Ingeborg Gräßle, Umberto Guidoni, Dan Jørgensen, Hans-Peter Martin, Borut Pahor, Bart Staes, Alexander Stubb, Jeffrey Titford

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Valdis Dombrovskis, Esko Seppänen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

25.4.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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