BERICHT über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

28.4.2006 - (KOM(2005)0334 – C6‑0322/2005 – 2003/0329(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Othmar Karas

Verfahren : 2003/0329(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0153/2006
Eingereichte Texte :
A6-0153/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

(KOM(2005)0334 – C6‑0322/2005 – 2003/0329(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0334)[1],

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0322/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6‑0153/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 1

(1) Die Schaffung des Binnenmarktes sowie Globalisierung, Deregulierung und technologischer Wandel haben den Dienstleistungsverkehr sowohl in quantitativer als auch in struktureller Hinsicht enorm verändert. Immer mehr Dienstleistungen können aus der Ferne erbracht werden. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde im Laufe der Jahre eine Reihe von einzelnen Anpassungen vorgenommen, so dass viele Dienstleistungen inzwischen bereits nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden.

(1) Die Schaffung des Binnenmarktes sowie Globalisierung, Deregulierung und technologischer Wandel haben den Dienstleistungsverkehr sowohl in quantitativer als auch in struktureller Hinsicht enorm verändert. Immer mehr Dienstleistungen, wie z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen, können aus der Ferne erbracht werden. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde im Laufe der Jahre eine Reihe von einzelnen Anpassungen vorgenommen, so dass viele Dienstleistungen inzwischen bereits nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden.

Begründung

In dem Änderungsantrag wird auf Dienstleistungen verwiesen, die aus der Ferne erbracht werden können und immer mehr an Bedeutung gewinnen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 6

(6) Unter bestimmten Umständen sind die Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung bei Steuerpflichtigen und Nichtsteuerpflichtigen nicht anwendbar, weshalb spezifische Ausschlüsse gelten. Diese Ausschlüsse sollten weitgehend auf den geltenden Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs entsprechen, bestimmten Wirtschaftsbeteiligten jedoch keine unangemessenen Verwaltungslasten auferlegen.

(6) Unter bestimmten Umständen sind die Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung bei Steuerpflichtigen und Nichtsteuerpflichtigen nicht anwendbar, weshalb spezifische Ausschlüsse gelten. Diese Ausschlüsse sollten weitgehend auf den geltenden Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs entsprechen, bestimmten Wirtschaftsbeteiligten jedoch keine unangemessenen Verwaltungslasten auferlegen, weshalb es erforderlich ist, die mehrwertsteuerlichen Pflichten durch Maßnahmen wie beispielsweise die Einführung der Regelung der einzigen Anlaufstelle zu vereinfachen.

Begründung

Ziel des Änderungsantrags ist es zu unterstreichen, dass es bei derartigen Ausnahmen, insbesondere im Falle elektronisch erbrachter Dienstleistungen, dann nicht zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Dienstleistungserbringer kommen wird, wenn die Regelung der einzigen Anlaufstelle eingeführt wird.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 8 A (neu)

 

(8a) Zur Sicherstellung der korrekten Erhebung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die unter die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft fallen, sollten die vom Mitgliedstaat des Erbringers erfassten Daten dem Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, mitgeteilt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 sollte eine solche Mitteilung vorsehen und entsprechend geändert werden. Der Erlass dieser Richtlinie steht in engem Zusammenhang mit den notwendigen Änderungen der Verordnung Nr. 1798/2003 und der wirksamen Umsetzung des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS), damit die Dienstleistungen in den Informationsaustausch einbezogen werden.

Or. en

Begründung

Nach dem Vorschlag der Kommission erfordert die Änderung der Regeln über den Ort der Dienstleistung die Einbeziehung von unter die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft fallenden Dienstleistungen in die Meldepflichten, wie sie derzeit für innergemeinschaftliche Warenlieferungen gelten. Hieraus folgt, dass der Anwendungsbereich des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über das MIAS, der derzeit auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen beschränkt ist, auf Dienstleistungen ausgeweitet werden muss. Aus diesem Grund muss die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, die die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch bildet, geändert werden, um Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Informationsaustausches einzubeziehen. Die Änderungen der Verordnung Nr. 1798/2003 des Rates stehen in engem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Regeln, die dieser Richtlinienvorschlag vorsieht. Ohne die notwendigen Änderungen der Verordnung wäre es den Mitgliedstaaten nicht möglich, innergemeinschaftliche Dienstleistungen zu kontrollieren. Die fehlenden Informationen würden das Betrugsrisiko erhöhen. Da das MIAS derzeit nur die Weiterleitung von Daten über innergemeinschaftliche Warenlieferungen gestattet, sollte es angepasst werden, um auch den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen zu erlauben. Die wirksame Anpassung des MIAS ist Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren der neuen Regeln über den Ort der Dienstleistung.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 6 Absatz 6 (Richtlinie 77/388/EWG)

(6) Verfügt eine Rechtsperson über mehr als eine feste Niederlassung, so werden von diesen Niederlassungen untereinander erbrachte Dienstleistungen nicht als Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie behandelt.

entfällt

Or. en

Begründung

In seiner jetzigen Form führt dieser Artikel des Kommissionsvorschlags zu Verzerrungen, da auf diese Weise eine Firma, die von einem großen multinationalen Unternehmen mit Hilfsdienstleistungen beauftragt wird, gezwungen wäre, sich einer größeren MwSt-Gruppe anzuschließen, die sich auf das multinationale Unternehmen und andere kleinere Firmen erstreckt. Andernfalls muss die keiner MwSt-Gruppe angehörende Firma die MwSt. berechnen. Dies gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit von Firmen, die keiner MwSt-Gruppe angehören.

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 9 Absatz 3 (Richtlinie 77/388/EWG)

(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung angesehen werden, in Bezug auf alle an ihn erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtiger, es sei denn, die Dienstleistungen sind für seine eigenen privaten Zwecke oder die seines Personals bestimmt.

(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung angesehen werden, in Bezug auf alle an ihn erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtiger.

Or. en

Begründung

In der Praxis bevorzugen Unternehmen Business-to-Business anstelle von Business-to-Consumer. Es ist überflüssig, von Lieferanten zu verlangen, dass sie ausfindig machen, wozu der Empfänger die umgesetzten Waren oder Dienstleistungen nutzen möchte.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 9g Absatz 1 Buchstabe c (Richtlinie 77/388/EWG)

c) Radio- und Fernsehdienstleistungen;

c) lineare und nichtlineare Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und andere lineare und nichtlineare audiovisuelle Mediendienste;

Begründung

Der Änderungsantrag spiegelt die technologischen Entwicklungen wider und dient der Erfassung aller Arten von audiovisuellen Mediendiensten, sowohl der nach Programmplan als auch der auf Abruf bereitgestellten Dienste.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I. Legislativer Hintergrund

Im Juli 2000 hat die Kommission ihre neue Strategie im Bereich der Mehrwertsteuerpolitik[1] veröffentlicht. Eine der Prioritäten im Rahmen dieser Strategie war die Modernisierung der Vorschriften über den Ort der Dienstleistung. Die Notwendigkeit zur Änderung der Rechtsvorschriften ergab sich aus dem Konzept, das bei der Abfassung der Sechsten MwSt-Richtlinie bezüglich des Ortes der Dienstleistung zugrunde gelegt worden war. Damals war man der Ansicht, dass eine Besteuerung am Ort des Verbrauchs, obwohl die Mehrwertsteuer eine Verbrauchsteuer ist und daher definitionsgemäß am Ort des Verbrauchs hätte erhoben werden müssen, zu Unsicherheit und Verwirrung in der Praxis führen würde. Es wurde daher vereinbart, zur Umgehung derartiger Verzerrungen das umgekehrte Prinzip des Ortes der Dienstleistung anzuwenden, d.h., als Ort der Dienstleistung (und der Besteuerung) sollte der Ort gelten, an dem der Dienstleistungserbringer seine Niederlassung hat.

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Grundsatzes waren die potenziellen Verzerrungen, die sich aus einer solchen Umkehrung ergeben konnten, minimal, da sie sich dahingehend auswirkte, dass die Steuern dem Verbrauchsland zuflossen. Mit der zunehmenden Vollendung des Binnenmarktes, der unaufhaltsamen Globalisierung und der wachsenden Beliebtheit des Fernabsatzes wuchs jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass die Ausnahmen bald zahlreicher sein würden als der Regelfall. Aufgrund dieser Entwicklungen legte die Kommission im Jahr 2002 im Anschluss an eine Befragung der Öffentlichkeit einen Vorschlag[2] zur Änderung der problematischen Bestimmungen vor.

Anstatt die bestehenden Vorschriften auszubessern und bisher gültiges Recht über Bord zu werfen, schlug die Kommission in ihrem Entwurf vor, zu dem ursprünglichen Grundsatz zurückzukehren und den Ort der Dienstleistung im Geschäftsverkehr zwischen steuerpflichtigen Personen (sog. B2B) als den Ort zu definieren, an dem der Kunde seine Niederlassung hat, wobei die Besteuerung durch Selbstveranlagung zur Regel werden sollte.

II. Ziele des ursprünglichen Vorschlags

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission basierte auf dem zentralen Grundsatz, dass sämtliche Änderungen der Vorschriften über den Ort der Besteuerung der Dienstleistung so weit wie möglich dazu führen sollten, dass die Besteuerung an dem Ort erfolgt, an dem der eigentliche Verbrauch stattfindet. Man versprach sich davon weitgehende praktische Vereinfachungen im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen.

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag hatte ausschließlich die an steuerpflichtige Personen erbrachten Dienstleistungen – B2B – zum Gegenstand. Die von Unternehmen an Verbraucher erbrachten Dienstleistungen (B2C) sollten zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden. Im Zuge der Beratungen zeigte sich aber, dass es aufgrund der sehr ähnlich gelagerten Problematik der beiden Sektoren unlogisch wäre, den letztgenannten Bereich auszuklammern, in dem die Besteuerung in Ermangelung besonderer Vorschriften am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers erfolgte. Da wir im Zeitalter der Globalisierung leben und sich auch der Fernabsatz wachsender Beliebtheit erfreut, könnte die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bestehen. Die Kommission hat daher beschlossen, ihren ursprünglichen Vorschlag zu ändern und ihn auch auf den B2C-Sektor auszudehnen.

III. Ziele des geänderten Vorschlags

Die vorgeschlagenen Änderungen für den B2C-Sektor dürften weitgehend mit den Vorschriften übereinstimmen, die für die B2B-Dienstleistungen vorgeschlagen wurden. Um jedoch den Dienstleistungserbringern einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der dadurch entstehen würde, dass sie mit einer Vielzahl unterschiedlicher Mehrwertsteuersysteme konfrontiert wären, muss parallel zu diesem Vorschlag auch der erforderliche Begleitmechanismus in Kraft gesetzt werden. Daher möchte der Berichterstatter wie auch die Kommission besonderen Nachdruck auf die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen mit dem System der einzigen Anlaufstelle legen, das die Kommission 2005 vorgeschlagen und zu dem das Parlament bereits eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Das Hauptziel dieser Regelung besteht darin, die mehrwertsteuerlichen Pflichten im grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen, indem der Dienstleistungserbringer die Möglichkeit erhält, seine steuerlichen Pflichten für alle Arten grenzüberschreitender Tätigkeit in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung zu erfüllen, wobei seine Steuererklärung automatisch dem Mitgliedstaat übermittelt wird, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden. Dies wird zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen, da die Besteuerung der an nichtsteuerpflichtige Personen erbrachten Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs sicherstellt, dass der Einfluss der Mehrwertsteuersätze auf den Ort der Dienstleistung immer neutral sein wird.

IV. Standpunkt des Berichterstatters

Wie bereits an früherer Stelle geschehen, befürwortet der Berichterstatter erneut den ursprünglichen Vorschlag der Kommission, der eine längst überfällige Aktualisierung der Vorschriften über den Ort der Dienstleistung vorsieht und für die dringend erforderliche Flexibilität sorgt, indem er eine Anpassung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die Entwicklungen im Dienstleistungsbereich ermöglicht. Ferner werden die Neutralität der Mehrwertsteuersätze und die Beseitigung möglicher Wettbewerbsverzerrungen sichergestellt.

Der Berichterstatter begrüßt auch die Initiative, die an nichtsteuerpflichtige Personen erbrachten Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu behandeln, die für Umsätze zwischen steuerpflichtigen Personen vorgesehen sind, da auch hiermit Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden können, die sich aufgrund des als Anreiz verstandenen Mehrwertsteuersatzes ergeben könnten.

Des Weiteren möchte der Berichterstatter unterstreichen, dass die Mehrwertsteuer definitionsgemäß eine Verbrauchsteuer ist und dass dieser Grundsatz so allgemein wie möglich angewandt werden sollte. Er räumt ein, dass eine Reihe von Dienstleistungen, wie z.B. die innergemeinschaftliche Güter- und Personenbeförderung oder Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen oder Flugzeugen oder in Zügen, diesem Grundsatz nicht genügen können, so dass hierfür besondere Bestimmungen erforderlich sind. Der Berichterstatter unterstützt die vorgesehenen Ausnahmeregelungen, betont aber, dass eine bessere Ausgewogenheit zwischen dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs und den Veraltungsverfahren hergestellt werden muss. In den genannten Beispielen der grenzüberschreitenden Beförderung oder auch bei Dienstleistungen, die aus der Ferne erbracht werden können, sind die geltenden Vorschriften nach wie vor sehr bürokratisch und schwer anzuwenden.

Angesichts der vorstehenden Überlegungen ersucht der Berichterstatter den Rat dringend, die neuen Vorschriften gemeinsam mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle zu erlassen und damit den kleinen und mittleren Unternehmen unnötigen Verwaltungsaufwand im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu ersparen und die Verwaltungsformalitäten für bestimmte Arten von Dienstleistungen, die oben genannt wurden, zu erleichtern.

Vor diesem Hintergrund möchte der Berichterstatter keine Änderungsanträge zu dem geänderten Vorschlag der Kommission einreichen. Er empfiehlt den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, den Vorschlag in der vorliegenden Form anzunehmen.

  • [1]  KOM(2000)0348 vom 7. Juli 2000 „Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt“.
  • [2]  KOM(2003)0822 vom 23. Dezember 2003.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (25.4.2006)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung
(KOM(2005)0334 – C6‑0322/2005 – 2003/0329(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Gyula Hegyi

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag ist Teil der neuen Mehrwertsteuerstrategie, die von der Europäischen Kommission im Jahr 2000 angenommen wurde und in deren Rahmen die Modernisierung der Vorschriften zum Ort der Dienstleistung zu einer der wichtigsten Prioritäten erklärt wurde.

Diese Modernisierung hat ihren Ursprung im derzeitigen Mehrwertsteuersystem. Auf der einen Seite ist der Ort der Dienstleistung und damit der Ort der Besteuerung als der Ort definiert, an dem der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat. Auf der anderen Seite werden nur die Mindestsätze für den Normalsatz und den ermäßigten Satz der Mehrwertsteuer auf Gemeinschaftsebene festgelegt, während die eigentlichen Steuersätze tatsächlich von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Daher kommt es dann, wenn Dienstleistungserbringer ihren Standort in Mitgliedstaaten mit günstigeren Mehrwertsteuersätzen verlagern, leicht zu Wettbewerbsverzerrungen.

Ungeachtet der zahlreichen Ausnahmen, die darauf abzielen, die Dienstleistungen dort zu besteuern, wo der Verbrauch erfolgt, können aufgrund des technologischen Wandels immer mehr Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden. Auch dies kann zu einer Standortverlagerung von Dienstleistungserbringern zum Zweck der Steuerumgehung führen.

Daher war eine Modernisierung der Vorschriften zum Ort der Dienstleistung unumgänglich, wobei diese in zwei Stufen vorgenommen werden sollte.

Die Kommission schlug zunächst eine Änderung der Vorschriften über die an steuerpflichtige Personen erbrachten Dienstleistungen vor[1]. In dem Vorschlag wurde die Besteuerung am Ort des Verbrauchs als Hauptregel festgelegt, während zu den Vorschriften über die Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige nur untergeordnete Änderungen vorgeschlagen wurden. Der jetzige Vorschlag bildet nunmehr den Abschluss der Reform, indem auch die Vorschriften zum Ort der Dienstleistung für nichtsteuerpflichtige Personen geändert werden.

Diese Stellungnahme behandelt die Bestimmungen im Bereich Kultur und Bildung. Ihr Verfasser der Stellungnahme ist der festen Überzeugung, dass früher oder später die gesamte Steuerpolitik der Europäischen Union harmonisiert werden muss, um für alle Bürger unserer Gemeinschaften ähnliche Bedingungen und Möglichkeiten zu schaffen. Er ist ferner der Ansicht, dass die Steuerpolitik Kultur- und Bildungsdienstleistungen dadurch fördern sollte, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten die geringstmöglichen Mehrwertsteuersätze festgelegt werden. Dabei handelt es sich ganz offensichtlich um langfristige Ziele. Der vorliegende Vorschlag der Kommission ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung.

Erstens ist es, was Dienstleistungen betrifft, die aus der Ferne erbracht werden können, in den Fällen, in denen als Ort der Dienstleistung der Wohnort des Verbrauchers gilt, von größter Wichtigkeit, die Regelung der einzigen Anlaufstelle einzuführen, da sie den Dienstleistungserbringern die Möglichkeit gibt, für alle EU-weit erbrachten Leistungen eine einzige Mehrwertsteuernummer zu verwenden und somit alle mehrwertsteuerlichen Pflichten in dem Mitgliedstaat zu erfüllen, in dem sie niedergelassen sind. Falls eine solche Regelung nicht eingeführt wird, wäre ein größerer Verwaltungsaufwand erforderlich, was die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung erschweren würde.

Zweites müssen, was die jüngsten technologischen Veränderungen anbelangt, insbesondere vor dem Hintergrund des Vorschlags der Kommission zur Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen[2], sowohl die linearen als auch die nichtlinearen audiovisuellen Mediendienste in dem vorliegenden Vorschlag erwähnt werden.

Schließlich enthält die Verordnung 1777/2005/EG des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, durch die Anhang L der Richtlinie 77/388/EWG abgeändert wird, eine detaillierte Aufstellung elektronisch erbrachter Dienstleistungen. Diese Aufstellung umfasst unter anderem den automatisierten Fernunterricht und Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden. Unter technischen Gesichtspunkten wäre es der Kohärenz dienlich, wenn Unterrichtsdienstleistungen, bei deren Erbringung der Dienstleistungserbringer physisch nicht anwesend ist, in Anhang L aufgenommen würden, anstatt sie in Artikel 9g Buchstabe d getrennt aufzuführen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[3]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 1

(1) Die Schaffung des Binnenmarktes sowie Globalisierung, Deregulierung und technologischer Wandel haben den Dienstleistungsverkehr sowohl in quantitativer als auch in struktureller Hinsicht enorm verändert. Immer mehr Dienstleistungen können aus der Ferne erbracht werden. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde im Laufe der Jahre eine Reihe von einzelnen Anpassungen vorgenommen, so dass viele Dienstleistungen inzwischen bereits nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden.

(1) Die Schaffung des Binnenmarktes sowie Globalisierung, Deregulierung und technologischer Wandel haben den Dienstleistungsverkehr sowohl in quantitativer als auch in struktureller Hinsicht enorm verändert. Immer mehr Dienstleistungen, wie z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen, können aus der Ferne erbracht werden. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde im Laufe der Jahre eine Reihe von einzelnen Anpassungen vorgenommen, so dass viele Dienstleistungen inzwischen bereits nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden.

Begründung

In dem Änderungsantrag wird auf Dienstleistungen verwiesen, die aus der Ferne erbracht werden können und immer mehr an Bedeutung gewinnen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 6

(6) Unter bestimmten Umständen sind die Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung bei Steuerpflichtigen und Nichtsteuerpflichtigen nicht anwendbar, weshalb spezifische Ausschlüsse gelten. Diese Ausschlüsse sollten weitgehend auf den geltenden Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs entsprechen, bestimmten Wirtschaftsbeteiligten jedoch keine unangemessenen Verwaltungslasten auferlegen.

(6) Unter bestimmten Umständen sind die Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung bei Steuerpflichtigen und Nichtsteuerpflichtigen nicht anwendbar, weshalb spezifische Ausschlüsse gelten. Diese Ausschlüsse sollten weitgehend auf den geltenden Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs entsprechen, bestimmten Wirtschaftsbeteiligten jedoch keine unangemessenen Verwaltungslasten auferlegen, weshalb es erforderlich ist, die mehrwertsteuerlichen Pflichten durch Maßnahmen wie beispielsweise die Einführung der Regelung der einzigen Anlaufstelle zu vereinfachen.

Begründung

Ziel des Änderungsantrags ist es zu unterstreichen, dass es bei derartigen Ausnahmen, insbesondere im Falle elektronisch erbrachter Dienstleistungen, dann nicht zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Dienstleistungserbringer kommen wird, wenn die Regelung der einzigen Anlaufstelle eingeführt wird.

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 9f Absatz 1 Buchstabe c (Richtlinie 77/388/EWG)

c) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wissenschaften und des Unterrichts mit Ausnahme der in Artikel 9g Absatz 1 Buchstabe d genannten Unterrichtsdienstleistungen, einschließlich derjenigen der Veranstalter derartiger Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten;

c) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wissenschaften und des Unterrichts mit Ausnahme der in Anhang L genannten Unterrichtsdienstleistungen, einschließlich derjenigen der Veranstalter derartiger Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten;

Begründung

Der Änderungsantrag dient der Verbesserung der Kohärenz im Zusammenhang mit Änderungsantrag 5.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 9g Absatz 1 Buchstabe c (Richtlinie 77/388/EWG)

c) Radio- und Fernsehdienstleistungen;

c) lineare und nichtlineare Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und andere lineare und nichtlineare audiovisuelle Mediendienste;

Begründung

Der Änderungsantrag spiegelt die technologischen Entwicklungen wider und dient der Erfassung aller Arten von audiovisuellen Mediendiensten, sowohl der nach Programmplan als auch der auf Abruf bereitgestellten Dienste.

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 9g Absatz 1 Buchstabe d (Richtlinie 77/388/EWG)

d) Unterrichtsdienstleistungen, bei deren Erbringung der Dienstleistungserbringer physisch nicht anwesend ist.

entfällt

Begründung

Anhang L der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie enthält eine informatorische Aufstellung elektronisch erbrachter Dienstleistungen, die unter anderem den automatisierten Fernunterricht und Arbeitsunterlagen umfasst. Es dient daher der Kohärenz, wenn Buchstabe d in Anhang L aufgenommen wird.

VERFAHREN

Titel

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0334 – C5-0322/2005 – 2003/0329(CNS)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT
2.2.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Gyula Hegyi
23.11.2005

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

25.4.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Badia I Cutchet, Christopher Beazley, Ivo Belet, Giovanni Berlinguer, Marie-Hélène Descamps, Jolanta Dičkutė, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Vasco Graça Moura, Lissy Gröner, Mario Mauro, Manolis Mavrommatis, Ljudmila Novak, Zdzisław Zbigniew Podkański, Christa Prets, Karin Resetarits, Pál Schmitt, Nikolaos Sifunakis, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Thomas Wise, Tomáš Zatloukal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gyula Hegyi, Erna Hennicot-Schoepges, Åsa Westlund

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

VERFAHREN

Titel

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0334 – C6-0322/2005 – 2003/0329(CNS)

Datum der Konsultation des EP

13.01.2004, 14.10.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON
15.01.2004, 27.10.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT
2.2.2006

IMCO
27.10.2005

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

IMCO
21.11.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Othmar Karas
16.11.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

Othmar Karas

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

[

/

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

0.0.0000

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

20.02.2006

20.03.2006

25.04.2006

 

 

Datum der Annahme

25.04.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Pier Luigi Bersani, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, David Casa, Jan Christian Ehler, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Sophia in 't Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Eoin Ryan, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Sahra Wagenknecht, John Whittaker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jorgo Chatzimarkakis, Harald Ettl, Satu Hassi, Ján Hudacký, Werner Langen, Jules Maaten, Thomas Mann, Íñigo Méndez de Vigo, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

28.4.2006

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...