BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

4.5.2006 - (KOM(2005)0692 – C6‑0040/2006 – 2005/0280(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Daniel Varela Suanzes-Carpegna

Verfahren : 2005/0280(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0163/2006
Eingereichte Texte :
A6-0163/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

(KOM(2005)0692 – C6‑0040/2006 – 2005/0280(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2005)0692)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0040/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Gutachtens des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments (SJ‑0085/06),

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6‑0163/2006),

1.  billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Gemeinschaft ist auch für die Förderung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung Marokkos und der Westsahara und die Gründung kleiner und mittlerer einheimischer Fischereiunternehmen zu verwenden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) Das Europäische Parlament muss besser informiert werden; dazu muss die Kommission einen Jahresbericht über die Anwendung des Abkommens erstellen, der sämtliche darin behandelten Fischereimodalitäten umfasst und die befürwortenden Stellungnahmen enthält, die die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens abgegeben hat.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll Nachdruck darauf gelegt werden, dass das Europäische Parlament angemessen informiert werden muss, um das Abkommen bewerten und das Funktionieren der neuen Partnerschaftsabkommen beurteilen zu können; so würde die Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Anwendung des Abkommens gestärkt.

Änderungsantrag 3

Artikel 1 Absatz 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt, unter der Voraussetzung, dass es nach internationalem Recht durchgeführt wird.

Begründung

Das Recht auf Selbstbestimmung, auch die dauerhafte Selbstbestimmung über Bodenschätze und natürliche Ressourcen, ist Bestandteil des internationalen Rechts, von dem nicht abgewichen werden darf. Weder die Verordnung noch das Abkommen in ihrer derzeitigen Form beinhalten irgendwelche Sicherheiten für die Gemeinschaft (oder ihre Mitgliedstaaten) bei Verstößen.

Änderungsantrag 4

Artikel 2 einleitender Satz

Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Die im Protokoll zum Abkommen gemäß den Grundsätzen zur Gewährleistung der relativen Stabilität festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Begründung

Da die Fangmöglichkeiten beträchtlich abgenommen haben, bestehen derzeit seitens verschiedener Mitgliedstaaten Forderungen, die Fanglizenzen für ihre jeweiligen Flotten zu erhöhen. Unabhängig von der Tatsache, dass später vermutlich bilaterale Absprachen getroffen werden, müssen die durch das Prinzip der relativen Stabilität gewährleisteten Rechte im Text der Verordnung enthalten sein, wie das auch bei der Verordnung über TAC und Quoten der Fall ist.

Änderungsantrag 5

Artikel 3 Absatz 1 a (neu)

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen und der Informationen des gemäß Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Durchführung des Abkommens.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Absatz 1 b (neu)

Falls Beweise vorliegen, dass die Anwendung des Abkommens gegen internationale Verpflichtungen verstößt, ergreift die Kommission im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens unverzüglich Schritte zur Aussetzung des Abkommens.

Begründung

Es ist Pflicht der Kommission, als Hüterin der Verträge sicherzustellen, dass das internationale Recht eingehalten wird.

Änderungsantrag 7

Artikel 3 a (neu)

 

Artikel 3a

 

In ihrem Jahresbericht an das Europäische Parlament nimmt die Kommission ferner Informationen über die Entwicklung der Fischbestände, die Maßnahmen zu deren Erhaltung und Bewirtschaftung und das Ergebnis der gemäß Artikel 5 des Protokolls durchgeführten Kampagnen auf, mit denen neue Arten abgesetzt werden sollen.

Begründung

Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände ist für die Erhaltung einer nachhaltigen Fischerei in einem gegebenen Gebiet von entscheidender Bedeutung. Die Kommission muss diese Tätigkeiten fördern, ihre Entwicklung analysieren und gemäß Artikel 5 des Protokolls die Anpassung der Fangmöglichkeiten aufgrund dieser Analysen und Kampagnen zum Absatz neuer Arten vorschlagen und das Europäische Parlament davon unterrichten.

Änderungsantrag 8

Artikel 3 b (neu)

 

Artikel 3b

 

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des Protokolls bemüht sich die Kommission für den Fall, dass die Verbesserung der biologischen Lage der Bestände an Kopffüßern und Krebstieren durch wissenschaftliche Gutachten belegt und befürwortet wird, für diese beiden Kategorien eventuelle neue Fangmöglichkeiten in das Abkommen einzubeziehen.

Begründung

In Artikel 4 des Protokolls werden die Voraussetzungen für eventuelle Anpassungen der Fangmöglichkeiten behandelt, sofern diese mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Bestände vereinbar sind und in wissenschaftlichen Gutachten befürwortet werden.

Änderungsantrag 9

Artikel 3 c (neu)

 

Artikel 3c

 

Die von den marokkanischen Behörden zugunsten der örtlichen Flotten getroffenen technischen Maßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen finden auch auf die Gemeinschaftsschiffe, die aufgrund dieses Abkommens Fischfang betreiben, Anwendung.

Begründung

Ausweitung dieser technischen Maßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die Gemeinschaftsflotte, damit es nicht zu Diskriminierungen zwischen verschiedenen Flotten durch Anwendung unterschiedlicher technischer Maßnahmen bzw. Bewirtschaftungsmaßnahmen kommt.

Änderungsantrag 10

Artikel 3 d (neu)

 

Artikel 3d

 

Im letzten Jahr der Gültigkeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens zur Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens vor.

Begründung

Bevor ein neues Abkommen geschlossen wird, sollte die Kommission die Behörden des Staates, mit dem sie Verhandlungen führt, auffordern, ihr Informationen bereitzustellen. Auf der Grundlage dieser Informationen legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bewertungsbericht vor.

Änderungsantrag 11

Artikel 3 e (neu)

 

Artikel 3e

 

Auf der Grundlage des in Artikel 3d genannten Berichts und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat für die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.

Begründung

Das Parlament und der Rat sind nur dann in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn ihnen ein Bewertungsbericht über die Anwendung des Fischereiabkommens vorliegt.

Änderungsantrag 12

Artikel 3 f (neu)

Artikel 3f

 

An den Sitzungen und Arbeiten des Gemischten Ausschusses, der gemäß Artikel 10 des Abkommens eingesetzt wird, können ein Abgeordneter des Europäischen Parlaments als Beobachter sowie Vertreter des Fischereisektors, der im Rahmen des Abkommens in dem entsprechenden Gebiet tätig ist, teilnehmen.

Begründung

Es handelt sich um ein Abkommen von großer politischer und finanzieller Bedeutung für das Budget der Fischerei-Außenbeziehungen der Union, weshalb bei jedem Vorschlag für eine Veränderung die Transparenz und die Garantien gewährleistet werden müssen.

Änderungsantrag 13

Artikel 3 g (neu)

Artikel 3g

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über jegliche Initiative zur Änderung des Inhalts des Abkommens, einschließlich des Protokolls, der technischen Datenblätter und der Anhänge.

Begründung

Es handelt sich um ein Abkommen von großer politischer und finanzieller Bedeutung für das Budget der Fischerei-Außenbeziehungen der Union, weshalb bei jedwedem Vorschlag für eine Veränderung die Transparenz und die Garantien gewährleistet werden müssen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I.         EINLEITUNG

Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und am 28. Juli 2005 paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten einräumt, ferner ein Protokoll mit Anlagen zur Festlegung der technischen und finanziellen Bedingungen, unter denen die Gemeinschaftsfischer während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Inkrafttreten ihre Fangtätigkeiten ausüben dürfen. Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen bilden eine Gesamtheit mit dem Abkommen und sind Bestandteil desselben, wie sich dies aus Artikel 16 des dem EP zur Prüfung vorgelegten Abkommens ergibt.

Das Fischereiabkommen mit Marokko war traditionell das wichtigste, das von der Gemeinschaft abgeschlossen wurde. Das nun vorliegende Abkommen ist dies aber, wie wir sehen werden, nicht mehr, da seine Bedingungen im Vergleich zu den früheren Abkommen so sehr inhaltlich geändert wurden, dass wir sagen können, dass wir es mit einem neuen Typ von Fischereiabkommen mit Marokko zu tun haben.

Das frühere Abkommen mit Marokko umfasste den Zeitraum 1995-1999 und war ein sehr ambitioniertes Abkommen, sowohl in finanzieller Hinsicht als auch – als Gegenstück – wegen weit reichender Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft bei kommerziell äußerst wichtigen Arten wie Schalentieren und Kopffüßern eingeräumt wurden, die Marokko nun aus dem Abkommen ausgenommen hat. Das vorherige Abkommen war das einzige, das keine Erneuerungsklausel enthielt, wodurch Marokko eindeutig zu verstehen gab, dass es das letzte Abkommen dieser Art war, das es mit der Gemeinschaft abschließen würde.

Nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen gelang es der Gemeinschaft, Marokko dazu zu veranlassen, ein Abkommen der gleichen Art zu unterzeichnen, wenn Marokko auch energisch darauf bestand, die Arten von großem kommerziellen Interesse für die Gemeinschaft auszuschließen und für die übrigen Fangmöglichkeiten technische Bedingungen anzubieten, die einer Knebelung gleichkamen und die Fischerei unmöglich machten, weil sie unwirtschaftlich und für den gemeinschaftlichen Fischereisektor inakzeptabel waren. Deshalb wurden die offiziellen Fischereibeziehungen unterbrochen, und es fand eine bedeutende Umstrukturierung des gemeinschaftlichen in der Zone tätigen Fischereisektors statt, wofür unter anderem die für das Abkommen vorgesehenen Finanzbestimmungen benutzt wurden. Es wurde ein spezifischer Plan für die Umstrukturierung der betroffenen Flotte beschlossen, der allein in Spanien etwa 244 der 397 Schiffe betraf, die dort schließlich tätig waren und fast 4000 Besatzungsmitgliedern direkte Beschäftigung boten.

Das nun dem EP vorgelegte Abkommen unterscheidet sich wesentlich von dem früheren Abkommen und ist sehr viel bescheidener hinsichtlich des Ansatzes und der Ziele, der Zahl der zugelassenen Schiffe und der eingeräumten Fangmöglichkeiten und folglich auch hinsichtlich der finanziellen Gegenleistung, die sich auf jährlich 36.100.000 € belaufen gegenüber mehr als 100 Mio. €, die durch das frühere Abkommen verursacht wurden, was das EP juristisch verpflichtete, es im Verfahren der Zustimmung zu billigen, was bei dem jetzigen Abkommen nicht der Fall ist. Nun ist von dem Gesamtbetrag ein Teil von 13.500.000 € jährlich für die Entwicklung des lokalen Fischereisektors bestimmt, und es ist ein Beitrag der Reeder für die Lizenzgebühren vorgesehen, der sich auf etwa 3,4 Millionen € jährlich beläuft.

Im Vergleich zu den 629 Schiffen, die in dem früheren Abkommen für das erste Jahr mit einer schrittweisen Reduzierung betroffen waren, sind in dem jetzigen Abkommen zunächst 119 zumeist nichtindustrielle Schiffe sowie eine Jahresquote von 60.000 Tonnen für die hauptsächlich industrielle pelagische Fischerei für die Länder Nordeuropas vorgesehen, wobei große Trawler dieser Länder, einschließlich von Schiffen mit mehr als 3000 BRT zugelassen sind.

Die derzeitigen „Partnerschaftsabkommen“ werden auf der Grundlage der Gewährung von Fangmöglichkeiten für unsere Flotte gegen finanzielle Gegenleistungen und Leistungen für die Entwicklung des lokalen Sektors des Drittlandes geschlossen, wobei die Situation der Ressourcen in seinen Gewässern nach wissenschaftlichen Bewertungen und mit Kontroll- und Überwachungssysteme zur Vermeidung der Überfischung des Fischbestands berücksichtigt wurden.

Die neue Zusage betrifft im großen und ganzen sechs Arten der Fischfangtätigkeit, und es wurden unterschiedliche Bestimmungen bezüglich der Bedingungen, der Netze und der Zonen vereinbart, die sich summarisch in den vier Anlagen finden und bei denen Folgendes hervorzuheben ist: Die Mittelmeerzone ist von den Fangtätigkeiten ausgenommen, und der Fang von Kopffüßern (Tintenfisch und Kalmar) sowie von Schalentieren wird nicht geregelt. Garnelen, Hummer und Langusten: Dieser Fang war in den vorherigen Abkommen wegen seines hohen wirtschaftlichen Wertes sehr wichtig. In dem Abkommen konzentriert man sich auf die nichtindustrielle Fischerei und nimmt als Neuheit die industrielle pelagische Fischerei auf, die grundsätzlich für den menschlichen Verbrauch bestimmt.

II. DIE FISCHEREI IN DEN KÜSTENGEWÄSSERN DER WESTSAHARA

Eine der Fragen, die bei dem Abschluss aller Fischereiabkommen und ‑Protokolle erörtert wurden, die die Europäische Union mit dem Königreich Marokko abgeschlossen hat, ist die Wahrung des Völkerrechts bei der Fischerei durch die gemeinschaftliche Flotte, was durch alle Fischereiabkommen gewährleistet wurde.

Das Gebiet der Westsahara befindet sich geographisch an der Atlantikküste Nordafrikas und hat eine Grenze mit Marokko im Norden und mit Mauretanien im Süden. Es war seit 1884 eine spanische Provinz.

1976 zog sich Spanien aus dem Gebiet zurück. Die Westsahara wurde unverzüglich von Truppen der Nachbarländer, Marokko und Mauretanien, besetzt, die auf den Widerstand weiter Bereiche der lokalen Bevölkerung trafen, die sich hauptsächlich um die „Frente Polisario“ sammelten.

Als Folge des bewaffneten Widerstands gab Mauretanien 1979 seine Ansprüche auf das Gebiet auf, wodurch Marokko de facto das Gebiet der früheren spanischen Provinz vereinnahmte. Diese Situation führte zu einem bewaffneten Konflikt und einer völkerrechtlichen Streitigkeit, die innerhalb der UNO sobald wohl nicht gelöst werden wird.

Die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Frente Polisario und Marokko endeten 1991, als die Vereinten Nationen damit begannen zu versuchen, die Streitigkeiten zwischen dem Königreich Marokko und der Regierung der arabischen Republik Sahara durch ein Abkommen beizulegen, das einen Volksentscheid unter der Ägide der Vereinten Nationen (MINURSO) vorsieht, damit die lokale Bevölkerung ihr Recht auf Selbstbestimmung für die Errichtung eines eigenen Staates oder die Integration in Marokko zum Ausdruck bringen kann. Da sich beide Seiten nicht darüber einigen können, welche Bevölkerung ein Stimmrecht haben soll, befindet sich der Konflikt in einer Sackgasse.

Derzeit besitzt die Westsahara nach dem Völkerrecht das Statut eines „Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung“ (Non Self- Governing Territory) gemäß Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen. Spanien übt seine administrative Rolle „de iure“ nicht aus, und das Gebiet wird „de facto“ von Marokko verwaltet.

Das hier geprüfte Fischereiabkommen hält sich – wie alle vorherigen von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen – an den juristisch-völkerrechtlichen Status quo und greift somit nicht in die Streitigkeit unter Beachtung des Völkerrechts ein, wie dies in allen Rechtsgutachten der verschiedenen europäischen Organe, u.a. in dem Gutachten des Juristischen Dienstes des EP, das auf Ersuchen des Entwicklungsausschusses erstellt wurde, betont wird. Es obliegt der Macht, die das Gebiet tatsächlich verwaltet, dem Königreich Marokko, dafür zu sorgen, dass gemäß den Bestimmungen der UNO in dem Fall, dass Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern vor der Westsahara vergeben werden, die durch die Wirtschaftsaktivität geschaffenen Vorteile dem Wohlergehen der lokalen Bevölkerung dieser Gebiete zugute kommt.

Die Europäische Union und ihre Organe haben die Pflicht, darauf zu achten, dass das Völkerrecht gewahrt wird, und hierfür hat die Kommission die Aufgabe, über den in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss zu prüfen, ob Marokko tatsächlich den Auftrag erfüllt, die erreichten Vorteile zu Gunsten der lokalen Bevölkerung und der Entwicklung ihres entsprechenden Fischereisektors zugute kommen zu lassen.

III. ANMERKUNGEN DES BERICHTERSTATTERS

Der Berichterstatter möchte auf die bestehenden riesigen Unterschiede zwischen dem Abkommen und dem früher von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen hinweisen.

Allerdings möchte er auch betonen, dass in diesem Abkommen die politische Haltung beibehalten wird, die die EU im Fall der Westsahara in allen früheren Fischereiabkommen mit Marokko eingenommen hat. Er besteht darauf, diese Haltung nicht zu ändern, um den internationalen Status quo der Streitigkeit, die Grundsätze der Vereinten Nationen und die Wahrung des Völkerrechts nicht zu verändern, weswegen der Berichterstatter einen Bezugsvermerk in seinen Bericht aufgenommen hat, in dem das Gutachten des Juristischen Diensts des EP erwähnt wird, in dem die erwähnten Grundsätze des Völkerrechts dargestellt werden.

Außerdem hielt es der Berichterstatter unter Berücksichtigung der langwierigen Verhandlungen über das Abkommen und seine dazugehörigen Dokumente für seine praktische Anwendung, die durch die Unterzeichnung des Abkommens weiterhin aufgenommen sind und während der parlamentarischen Behandlung zur Nuancierung des Vereinbarten oder – wie das die Kommission selbst vor dem Fischereiausschuss eingeräumt hat – zur „Feinabstimmung“ des Inhalts und zur Aufnahme von „Klarstellungen für neue Auslegungen“ für notwendig, mit seinen Änderungsanträgen die Kontrollmechanismen zu stärken, über die das EP verfügt, damit es das Abkommen für gut heißen und sein Inkrafttreten ermöglichen kann. Von der Kommission wird ein erschöpfender Jahresbericht über die Anwendung des Abkommens – und seines Protokolls und der Anhänge, die Bestandteile desselben sind –, gefordert, um mit größtmöglicher Effizienz und Transparenz die Erreichung seiner verschiedenen Ziele, seine vollständige Operabilität und seinen Beitrag zu den Interessen der beteiligten Parteien sowie die Wirtschaftlichkeit des Abkommens für die Gemeinschaft und ihren Fischereisektor prüfen zu können, wodurch dem Sektor eine größere Rechtsicherheit garantiert wird, einschließlich der Kontrolle der Anwendung der Ausschließlichkeitsklausel des Abkommens (Artikel 6), damit nicht anderen – über private Abkommen – Fangmöglichkeiten bei Arten von hohem kommerziellen Wert eingeräumt werden, die der Gemeinschaft in dem öffentlichen Abkommen mit der Begründung verwehrt werden, die Ressourcen müssten erhalten werden.

Aus dem gleichen Grund wurde auch eine Änderung aufgenommen, nach der das EP ordnungsgemäß von der Entwicklung des Stands der Fischereiressourcen in der Zone, den Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen, die angenommen werden, den wissenschaftlichen Berichten, die erstellt werden, und den Versuchskampagnen bei den Fischbeständen informiert werden kann, um sich ein Bild von dem Stand und der Entwicklung der Ressourcen machen zu können und unter Umständen die Fangmöglichkeiten zu überarbeiten, indem Arten aufgenommen werden, die jetzt ausgenommen sind, wenn die wissenschaftlichen Berichte günstig sein sollen, gemäß den im Abkommen selbst – Artikel 4 – und in den Artikeln 3, 4 und 5 des Protokolls eingerichteten Mechanismen.

Schließlich ist es wegen der bedeutenden „technischen Probleme“, die nach der Unterzeichnung für die praktische Anwendung des Abkommens aufgetreten und von der Kommission eingeräumt wurden und die die Fischereimodalitäten wie das Schleppnetz (Fischfang mit Lampen), Langleine (Länge, Fischhaken), die Verteilung des pelagischen Fischfangs oder die Anlandungen in lokalen Häfen betreffen, notwendig, die Kommission aufzufordern, das EP über die eingefügten Änderungen auf dem Laufenden zu halten, und dass die Maßnahmen, die für die lokalen Flotten gelten, nicht gegenüber den für die Gemeinschaftsflotte geltenden Maßnahmen diskriminatorisch sind.

PARAMETER

NICHTINDUSTRIELLE FISCHEREI NORD, PELAGISCH

NICHTINDUSTRIELLE FISCHEREI, GRUNDLEINE, NORD

NICHTINDUSTRIELLE FISCHEREI SÜD

Fangberechtigte Schiffe

20

30

20

Schiffstyp

< 100 BRZ

< 40 BRZ, 27 Lizenzen

> 40 BRZ und < 150 BRZ: 3 Lizenzen

< 80 BRZ

Gebühr

67 EUR/BRZ/Quartal.

60 EUR/BRZ/Quartal

60 EUR/BRZ/Quartal

Geografische Grenzen

Nördlich 38°, 18´00

jenseits von 2 Seemeilen

Nördlich von 34°18’N. Jenseits von 6 Seemeilen

30°40’N südlich. Jenseits von 3 Seemeilen

Zielarten

Sardelle, Sardine und andere pelagische Arten

Degenfisch, Seebrassen und demersale Arten

Schattenfisch und Seebrassen

Anlandeverpflichtungen

Im ersten Jahr 25%, im zweiten Jahr 30%, im dritten Jahr 40% und im vierten Jahr 50%.

Freiwillig.

Freiwillig.

Schonzeit

Zwei Monate im Februar und März.

15. März bis 15. Mai

Keine.

PARAMETER

FISCHEREI AUF DEMERSALE ARTEN

ANGELFÄNGER

INDUSTRIELLE FISCHEREI AUF PELAGISCHE ARTEN

Fangberechtigte Schiffe

22 Schiffe, darunter höchstens 11 Trawler, pro Jahr.

27

Höchstens 5/6 Schiffe mit jeweils über 3 000 BRZ zugelassen;

2/3 Schiffe mit 150 bis 3 000 BRZ pro Schiff; 10 Schiffe bis zu 150 BRZ.

Schiffstyp

 

 

Trawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten.

Zugelassene Fangarten

Für die Grundleinenfänger Grundleine, Tiefsee-Stellnetz. Für Trawler Grundschleppnetz

Schleppnetz und Schleppleine. Reuse für den Fang mit Lebendköder.

Pelagisch oder semipelagisch.

Zugelassene Quote

 

 

60 000 Tonnen pro Jahr, höchstens 10 000 Tonnen pro Monat.

Gebühr

53 EUR/BRZ/Quartal.

25 EUR pro Tonne gefangenen Fisch.

Gleichzeitig fangen dürfen 18 Schiffe. Die Gebühr pro Tonne gefangenen Fisch im Rahmen der Zulassung beträgt 20 EUR. Die Gebühr pro Tonne gefangenen Fisch über die zugelassene Menge hinaus beträgt 50 EUR.

Geografische Grenzen

Südlich von 29°N. Jenseits der 200-Meter-Isobathe für Langleiner und jenseits von 12 Seemeilen für Langleiner.

Jenseits von 3 Meilen. Köderfang jenseits von 2 Seemeilen. Gesamte marokkanische Atlantikzone mit Ausnahme des Gebiets östlich der Linie, die die Punkte 33°30’N/7°35’W und 35°48’N/6°20’W miteinander verbindet.

Südlich von 29°N, jenseits der 15 Seemeilen von der Küste aus, berechnet anhand der Niedrigwasserlinie.

Zielarten

Senegalesischer Seehecht, Degenfisch und Gabelmakrele.

Thunfisch.

Sardinen, Sardellen, Makrelen und Stöcker.

Anlandeverpflichtungen

50% der in Marokko erzielten Fangmengen.

Ein Teil der Fänge ist in Marokko zum internationalen Marktpreis anzubieten.

Jedes Schiff landet 25% seiner Fänge in Marokko an.

Schonzeit

Gilt nur für Trawler und wird für den Fang von Kopffüßern festgesetzt.

Keine.

Die fangberechtigten Schiffe müssen alle für die zugelassene Fischereizone vom Ministerium festgesetzten Schonzeiten einhalten und jegliche Fangtätigkeit einstellen.

Industrielle Verarbeitung

 

 

Die industrielle Verarbeitung der Fänge zu Fischmehl und/oder Fischöl ist verboten.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (22.3.2006)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
(KOM(2005)0692 – C6‑0040/2006 – 2005/0280(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Thierry Cornillet

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Kooperationsabkommen mit Marokko ist das wichtigste, das die Gemeinschaft mit Drittländern geschlossen hat.

Nachdem die Verhandlungen am 28. Juli 2005 abgeschlossen wurden, ist das Parlament aufgefordert, zu dem Dokument Stellung zu nehmen, das sich nach der Annahme durch den Rat auf einen Zeitraum von vier Jahren erstreckt und verlängert werden kann.

Wenngleich sich die Frage stellt, warum zwischen der Paraphierung des Abkommens durch die Kommission und der Konsultation des Parlaments sechs Monate vergangen sind, sollte nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme angesichts der Bedeutung des Abkommens dem Inhalt dieses Abkommens besondere Beachtung geschenkt werden.

Die EU hat sich verpflichtet, die auf dem Gipfel in Johannesburg festgelegte Nachhaltigkeit der Fischerei weltweit zu gewährleisten, indem sie die Fischbestände erhält oder wiederauffüllt, um zu einer möglichst nachhaltigen Nutzung zu gelangen.

Die EU hat den „Kodex für eine verantwortliche Fischerei“ der FAO übernommen.

Die Präsenz der EU in entfernten Fanggründen ist ein legitimes Ziel, und es sollte nicht vergessen werden, dass die Fischereiinteressen der Union geschützt werden müssen, während zugleich auf die Entwicklung der Staaten, mit denen diese Abkommen geschlossen werden, geachtet werden muss.

In dem Partnerschaftsabkommen sind die derzeitigen Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik aufgeführt: Modernisierung der Küstenfischereiflotte, Abschaffung von Treibnetzen, wissenschaftliche Forschung, Neustrukturierung der nichtindustriellen Fischerei, Modernisierung der Vertriebskanäle, Mechanisierung von Anlandungs- und Wartungsvorgängen, Fortbildung sowie Unterstützung der Wirtschaftsverbände des marokkanischen Fischereisektors.

Einige dieser Prioritäten können gewiss Auswirkungen auf die Entwicklung der Küstenbevölkerung haben, die von der Fischerei oder der Vermarktung von Fischen lebt. Der Verfasser der Stellungnahme hätte jedoch gezielte Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels vorgezogen.

Es sei daran erinnert, dass die Politik der Entwicklungszusammenarbeit und die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der Union konsequent und aufeinander abgestimmt sein und sich gegenseitig ergänzen müssen, um gemeinsam zur Verringerung der Armut in den betreffenden Ländern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

In dem Protokoll zu dem Abkommen sind die finanzielle Gegenleistung, die Kategorien von Fischereitätigkeiten sowie die Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten durch die Gemeinschaftsschiffe in den marokkanischen Fischereizonen festgelegt.

Die finanzielle Gegenleistung wurde auf 36.100.000 Euro jährlich festgesetzt. Davon ist etwas über ein Drittel für die Förderung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko vorgesehen.

In dem Abkommen sind folgende Fangmöglichkeiten vorgesehen: 1. Für die Kategorie der nichtindustriellen Fischerei: 20 Wadenfänger für die pelagische Fischerei Nord, 20 Schiffe für die nichtindustrielle Fischerei Süd, 30 Grundleinenfänger für die nichtindustrielle Fischerei Nord und 27 Angelfänger; 2. für die demersale Fischerei: 22 Trawler und Grundleinenfänger; 3. für die industrielle pelagische Fischerei: eine Quote von 60.000 Tonnen pro Jahr.

Schiffe aus zehn europäischen Ländern, darunter erstmals Schiffe aus den neuen Mitgliedsländer, dürfen in den Gewässern Marokkos Fischfang betreiben.

Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren wurden für die einzelnen Kategorien festgesetzt und könnten Marokko zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund. 3 Mio. Euro pro Jahr einbringen.

Bevor der Entwicklungsausschuss zu dem Vorschlag der Kommission Stellung nimmt, muss jedoch noch eine grundlegende Frage geklärt werden.

In Artikel 2 Buchstabe a des von der Europäischen Kommission paraphierten Textes heißt es: „’marokkanische Fischereizone’: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos“.

Der Entwicklungsausschuss hat den Juristischen Dienst des Parlaments um Stellungnahme zu der Frage ersucht, ob die Gemeinschaft den Abschluss eines Abkommens akzeptieren kann, wonach europäische Schiffe in den Gewässern der ehemaligen spanischen Sahara Fischfang betreiben dürfen.

Die Antwort des Juristischen Dienstes fiel positiv aus.

Nach Ansicht des Juristischen Dienstes kommt es darauf an, dass ein Teil der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft für die Förderung der örtlichen Bevölkerung der Westsahara verwendet wird.

Der Juristische Dienst schlägt vor, dass das Parlament von der Kommission und vom Rat die Zusicherung erhalten kann, dass sie von Marokko diesbezüglich die notwendigen Garantien verlangen werden und dass die Gemeinschaft die Aussetzung des Abkommens für den Fall in Betracht zieht, dass die Bevölkerung der Westsahara nicht einen Teil der finanziellen Gegenleistung erhält.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Gemeinschaft sollte auch für die Förderung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung Marokkos und der Westsahara und die Gründung kleiner und mittlerer einheimischer Fischereiunternehmen verwendet werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0692 – C6‑0040/2006 – 2005/0280(CNS)

Federführender Ausschuss

PECH

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE
14.2.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Thierry Cornillet
25.1.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

13.3.2006

21.3.2006

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

12

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrietus van den Berg, Danutė Budreikaitė, Marie-Arlette Carlotti, Thierry Cornillet, Nirj Deva, Fernando Fernández Martín, Michael Gahler, Hélène Goudin, Filip Andrzej Kaczmarek, Glenys Kinnock, Ģirts Valdis Kristovskis, Maria Martens, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Luisa Morgantini, José Javier Pomés Ruiz, Horst Posdorf, Toomas Savi, Pierre Schapira, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Mauro Zani.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Manolis Mavrommatis, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Carlos Carnero González

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

(KOM(2005)0692 – C6 0040/2006 – 2005/0280(CNS))

Datum der Konsultation des EP

6.2.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

14.2.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

14.2.2006

BUDG

14.2.2006

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

BUDG

24.4.2006

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Daniel Varela Suanzes-Carpegna

15.2.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

22.2.2006

21.3.2006

3.4.2006

 

 

Datum der Annahme

3.5.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

-:

0:

21

4

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

James Hugh Allister, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Iles Braghetto, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Pedro Guerreiro, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Henrik Dam Kristensen, Albert Jan Maat, Willy Meyer Pleite, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Willi Piecyk, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Margie Sudre, Daniel Varela Suanzes-Carpegna

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Duarte Freitas, Ana Maria Gomes, Luis de Grandes Pascual, Manuel Medina Ortega, Francisco José Millán Mon, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, María Isabel Salinas García, Carl Schlyter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

 

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