BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

10.5.2006 - (KOM(2005)0673 – C6‑0031/2006 – 2005/0272(CNS)) - *

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Esko Seppänen

Verfahren : 2005/0272(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0174/2006
Eingereichte Texte :
A6-0174/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(KOM(2005)0673 – C6‑0031/2006 – 2005/0272(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0673)[1],

–   gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0031/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0174/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a) Ein internationales Gemeinsames Übereinkommen regelt die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.

Änderungsantrag 2

Erwägung 6

(6) Da es keine gemeinsame Politik der Gemeinschaft im Bereich des Kernbrennstoffkreislaufs gibt, sind die Mitgliedstaaten für ihre jeweilige Politik zur Entsorgung von nuklearen Abfällen und abgebrannten Brennelementen in ihrem Hoheitsbereich zuständig. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen, und ihr Recht, die Verbringung radioaktiver Abfälle in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung zu verweigern, unberührt lassen, außer im Fall der Rückverbringung.

(6) Die Mitgliedstaaten sind für ihre jeweilige Politik zur Entsorgung von nuklearen Abfällen und abgebrannten Brennelementen in ihrem Hoheitsbereich zuständig, wobei einige Mitgliedstaaten abgebrannte Brennelemente als eine verwendbare, wiederaufarbeitbare Ressource betrachten und andere es vorziehen, sie zu entsorgen. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten daher das Recht der Herkunftsmitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen, und das Recht der Bestimmungsmitgliedstaaten, (i) die Verbringung radioaktiver Abfälle in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck der Endbehandlung und (ii) die Verbringung abgebrannter Brennelemente in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck der Endlagerung zu verweigern, unberührt lassen, außer im Fall der Rückverbringung.

Änderungsantrag 3

Erwägung 8

(8) Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens darf die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder für diese Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf leicht identifizierbare nationale oder internationale Vorschriften stützen. Bei diesen muss es sich nicht unbedingt um Rechtsvorschriften des Verkehrssektors handeln. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.

(8) Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens darf die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder für diese Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf die in dieser Richtlinie genannten nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Vorschriften stützen. Bei diesen muss es sich nicht unbedingt um Rechtsvorschriften des Verkehrssektors handeln. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.

Änderungsantrag 4

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Jeder Mitgliedstaat ist weiterhin in vollem Umfang für die Behandlung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich; die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nicht dahin gehend auszulegen, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat die Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung akzeptieren muss, außer im Fall der Rückverbringung von Abfällen oder Brennelementen. Jede Ablehnung einer solchen Verbringung sollte auf der Grundlage der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gerechtfertigt werden.

Begründung

Diese neue Erwägung ist erforderlich, um die in Artikel 6 zum Ausdruck gebrachten Absichten zu präzisieren.

Änderungsantrag 5

Artikel 1 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Diese Richtlinie lässt die Rechte und Pflichten gemäß dem internationalen Recht unberührt. Dazu gehört unter anderem auch das im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgeschriebene Recht auf friedliche Durchfahrt und Transit.

Begründung

Diese Änderung sorgt für mehr Kohärenz mit dem Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO, das in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i den Schutz der im internationalen Recht anerkannten Schifffahrtsrechte und -freiheiten zusichert.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Punkt 1

(1) „radioaktive Abfälle“ alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und/oder die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes, des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer und des Bestimmungslandes der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen;

(1) „radioaktive Abfälle“ alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und/oder die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen;

Begründung

Im Kommissionsvorschlag wird die neue Begriffsbestimmung für radioaktive Abfälle als dem Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO entsprechend dargestellt. In Wirklichkeit gibt es aber einige Verwirrung schaffende Unterschiede. Zur Vermeidung von Diskrepanzen im Interesse der Kohärenz mit dem Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO, dem die Europäische Atomgemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist, wird vorgeschlagen, sich strikt an die Begriffsbestimmung des Gemeinsamen Übereinkommens zu halten.

Änderungsantrag 7

Artikel 3 Punkt 2

(2) „abgebrannte Brennelemente“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;

(2) „abgebrannte Brennelemente“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist, wobei abgebrannte Brennelemente entweder als verwendbare wiederaufarbeitbare Ressource oder als unbrauchbarer, zur Endlagerung bestimmter radioaktiver Abfall betrachtet werden können;

Begründung

Diese Änderung sorgt für mehr Kohärenz mit dem Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO, in dem ausdrücklich vorgesehen ist, dass abgebrannte Brennelemente entweder entsorgt oder als wertvolle wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet werden können.

Änderungsantrag 8

Artikel 5 Absatz 1 a (neu)

 

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle Auskünfte über unter diese Richtlinie fallende Sendungen mit gebührender Sorgfalt gehandhabt und gegen Missbrauch geschützt sind.

Begründung

Diese Änderung steht im Einklang mit dem Ziel des Überprüfungsverfahrens zur Verbesserung der Funktionsweise der in der geltenden Richtlinie 92/3/Euratom vorgesehenen Mechanismen.

Änderungsantrag 9

Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

 

Bestätigung des Empfangs des Antrags durch die zuständige Behörde

 

Spätestens 15 Kalendertage nach Erhalt des Antrags durch die zuständige Behörde des Bestimmungs- bzw. Durchfuhrmitgliedstaats

 

(a) übermittelt diese Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung des Empfangs des Antrags, wenn dieser ordnungsgemäß nach Artikel 14 gestellt worden ist, oder

 

(b) fordert diese Behörde, wenn der Antrag nicht ordnungsgemäß nach Buchstabe a gestellt worden ist, die fehlenden Auskünfte bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an und setzt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Anforderung in Kenntnis. Dem Besitzer wird eine Kopie dieser Anforderung übermittelt. Die Übermittlung einer solchen Anforderung unterbricht die Frist für die Versendung einer Empfangsbestätigung. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die fehlenden Auskünfte ohne unnötige Verzögerung. Spätestens 7 Kalendertage nach Erhalt der angeforderten fehlenden Auskünfte schickt die betroffene zuständige Behörde des Bestimmungs- bzw. Durchfuhrmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bestätigung des Empfangs des nunmehr ordnungsgemäß gestellten Antrags.

Begründung

Zwecks Verbesserung der Effizienz des neuen Verfahrens der Empfangsbestätigung und der zu Recht erwarteten Garantien erscheint eine Bestimmung über die ordnungsgemäße Antragstellung angemessen. Die formelle Überprüfung des Antrags und die Versendung einer Empfangsbestätigung bzw. einer Aufforderung zur Übermittlung fehlender Auskünfte sollten innerhalb von 15 Kalendertagen erfolgen.

Änderungsantrag 10

Artikel 6 Absatz 1

1. Spätestens einen Monat nach Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags stellen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten eine Empfangsbestätigung aus.

 

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes spätestens drei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags mit, ob sie der Verbringung zustimmen, welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats spätestens zwei Monate nach Versendung der Empfangsbestätigung mit, ob sie der Verbringung zustimmen, welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 2 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 2 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

Begründung

Die geltenden Fristen für die Erteilung bzw. Verweigerung der Zustimmung sollten ab dem Datum der Versendung der Empfangsbestätigung laufen und entsprechend angepasst werden. Die Durchführung der Richtlinie 92/3/Euratom zeigt, dass eine tatsächliche Überprüfung des Antrags auf Genehmigung einer Verbringung innerhalb von zwei Monaten plus notwendigenfalls einem zusätzlichen Monat erfolgen kann. Außerdem verlängern zwei gleichzeitige Verfahrensschritte die Fristen um mindestens 15 Kalendertage. Läuft die Frist ab dem Datum der Versendung der Empfangsbestätigung, so sind die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 irrelevant.

Änderungsantrag 11

Artikel 6 Absatz 2

2. Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und/oder der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten vor, ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, sofern die in Absatz 1 genannten Empfangsbestätigungen dieser Länder vorliegen.

2. Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und/oder der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten vor, ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

Begründung

Die geltenden Fristen für die Erteilung bzw. Verweigerung der Zustimmung sollten ab dem Datum der Versendung der Empfangsbestätigung laufen und entsprechend angepasst werden. Die Durchführung der Richtlinie 92/3/Euratom zeigt, dass eine tatsächliche Überprüfung des Antrags auf Genehmigung einer Verbringung innerhalb von zwei Monaten plus notwendigenfalls einem zusätzlichen Monat erfolgen kann. Außerdem verlängern zwei gleichzeitige Verfahrensschritte die Fristen um mindestens 15 Kalendertage. Läuft die Frist ab dem Datum der Versendung der Empfangsbestätigung, so sind die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 2 irrelevant.

Änderungsantrag 12

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

b) Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen.

b) Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe oder auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen.

Begründung

Das Wort „sowie“ muss durch „oder“ ersetzt werden, damit der Wille der unterschiedlichen Gesetzgeber mit dieser Bestimmung in Einklang stehen kann.

Änderungsantrag 13

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Dasselbe Verfahren der Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung gilt für die Verbringung von sowohl radioaktiven Abfällen als auch abgebrannten Brennelementen zur Entsorgung.

Begründung

Diese Änderung soll klarstellen, dass alle Arten der Verbringung ein und demselben Prüfverfahren unterworfen sind, gleichgültig ob es sich um radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente handelt und ob diese Gefahrgüter zur Entsorgung oder zur Wiederaufarbeitung und Rücksendung bestimmt sind.

Änderungsantrag 14

Artikel 9 Absatz 2

2. Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann. Sie stellen ferner sicher, dass die für die Verbringung verantwortliche Person erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift.

2. Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften über die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann. Sie stellen ferner sicher, dass die für die Verbringung verantwortliche Person erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift.

Begründung

Die Formulierung „sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann“ ist zu unbestimmt. Es muss explizit auf die Möglichkeit einer anderen sicheren Regelung verwiesen werden, die in den Rechtsvorschriften zur Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle vorgesehen ist, insbesondere in dem Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist.

Änderungsantrag 15

Artikel 9 Absatz 3

3. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

3. Bei Verbringungen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt in erster Linie der Besitzer die Kosten, sofern in den geltenden Rechtsvorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen nichts anderes vorgesehen ist.

Begründung

In der Richtlinie sollte berücksichtigt werden, dass sich das Problem der Kostenübernahme im Fall nicht zu Ende geführter Verbringungen in der Praxis auch in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien oder in den geltenden Rechtsvorschriften regeln lässt.

Änderungsantrag 16

Artikel 10 Absatz 1 dritter Unterabsatz

Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

entfällt

Begründung

Die Frage der Kostenübernahme im Fall nicht zu Ende geführter Verbringungen wird in Artikel 10 zwei Mal behandelt (in Absatz und in Absatz 5). Im Interesse der besseren Lesbarkeit sollte sie nur einmal, und zwar in dem dafür besser passenden Absatz 5, behandelt werden.

Änderungsantrag 17

Artikel 10 Absatz 5

5. Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

5. Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss. Bei Verbringungen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt in erster Linie der Empfänger die Kosten, sofern in den geltenden Rechtsvorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen nichts anderes vorgesehen ist.

Begründung

In der Richtlinie sollte berücksichtigt werden, dass sich das Problem der Kostenübernahme im Fall nicht zu Ende geführter Verbringungen in der Praxis auch in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien oder in den geltenden Rechtsvorschriften regeln lässt.

Änderungsantrag 18

Artikel 11 Absatz 5

5. Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Empfänger die Kosten.

5. Der Bestimmungsmitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden. Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungslandes unverzüglich von diesem Beschluss. Bei Verbringungen, die aus den in Unterabsatz 1 genannten Gründen nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt in erster Linie der Empfänger die Kosten, sofern in den geltenden Rechtsvorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen nichts anderes vorgesehen ist.

Begründung

In der Richtlinie sollte berücksichtigt werden, dass sich das Problem der Kostenübernahme im Fall nicht zu Ende geführter Verbringungen in der Praxis auch in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien oder in den geltenden Rechtsvorschriften regeln lässt.

Änderungsantrag 19

Artikel 12 Absatz 5

5. Der Ursprungsmitgliedstaat oder etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten können beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden.

5. Der Ursprungsmitgliedstaat oder etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten können beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Richtlinie gewährt wurden.

Der jeweilige Durchfuhrmitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates unverzüglich von diesem Beschluss. Es gilt Artikel 9 Absatz 2. Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

Der jeweilige Durchfuhrmitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates unverzüglich von diesem Beschluss. Es gilt Artikel 9 Absatz 2. Bei Verbringungen, die aus den in Unterabsatz 1 genannten Gründen nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt in erster Linie der Besitzer die Kosten, sofern in den geltenden Rechtsvorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Besitzer und anderen an der Verbringung beteiligten Personen nichts anderes vorgesehen ist.

Begründung

In der Richtlinie sollte berücksichtigt werden, dass sich das Problem der Kostenübernahme im Fall nicht zu Ende geführter Verbringungen in der Praxis auch in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien oder in den geltenden Rechtsvorschriften regeln lässt.

Änderungsantrag 20

Artikel 16 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten fördern Vereinbarungen zur Erleichterung der sicheren Entsorgung – einschließlich der Endlagerung – radioaktiver Abfälle aus Ländern, in denen solche Abfälle in kleinen Mengen produziert werden und in denen die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre.

1. Die Mitgliedstaaten fördern Vereinbarungen zur Erleichterung der sicheren Entsorgung – einschließlich der Endlagerung – radioaktiver Abfälle aus Ländern, in denen solche Abfälle in kleinen Mengen produziert werden und in denen die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologischer Sicht bzw. aus wirtschaftlichen, ökologischen und sicherheitstechnischen Erwägungen nicht gerechtfertigt wäre. Diese Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass jeder Mitgliedstaat das Recht hat, die Einfuhr abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in sein Gebiet zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung zu verweigern, außer im Fall der Rückverbringung.

Begründung

Dadurch könnten die notwendigen Größenvorteile erzielt und eine ausreichend hohe Menge radioaktiver Abfälle aufbereitet werden, sodass sich die für die Einrichtung eines gemeinsamen Lagers erforderlichen Investitionen amortisieren und die volle Einhaltung der höchsten Umwelt- und Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

Das Verfahren der Zusammenarbeit durch freiwillige Vereinbarungen der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls einer Schlichtung durch die Kommission ist zweckmäßig, weil es den Bedürfnissen der Länder entspricht, in denen Nuklearabfälle in kleinen Mengen produziert werden. Auf jeden Fall muss jedoch explizit vorgesehen sein, dass jeder Mitgliedstaat sich das Recht vorbehält, die Einfuhr abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in sein Hoheitsgebiet zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung zu verweigern.

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 92/3/Euroatom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft zielte darauf ab, ein System der strengen Überwachung und der vorherigen Genehmigung von Verbringungen radioaktiver Abfälle zu schaffen. Die Kommission legte am 12.11.2004 einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor (KOM(2004) 716), der aber im Juli 2005 zurückgezogen wurde. Der neue, sorgfältiger ausgearbeitete Vorschlag (KOM(2005) 673) wurde am 21.12.2005 veröffentlicht, und die Kommission hat dabei die Vorbereitungsarbeiten in der Gruppe „Atomfragen“ des Rates und die Stellungnahme des EWSA berücksichtigt.

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist der Euratom-Vertrag und seine Artikel 31 und 32 (Gesundheit und Sicherheit). Hier gilt nur das Verfahren der Konsultation des Europäischen Parlaments.

Die Kommission begründet ihren Vorschlag mit folgenden Punkten: Übereinstimmung mit den jüngsten Euratom-Richtlinien, Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen, speziell mit dem Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (dem die Euratom beigetreten ist), Anpassung des Verfahrens an die Praxis und Erweiterung des Geltungsbereichs auf abgebrannte Brennelemente.

Besonderer Beachtung bedürfen der erweiterte Geltungsbereich der Richtlinie, das Verfahren der automatischen Zustimmung zu Verbringungen und die Trennung zwischen Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft und solchen in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft.

Der Geltungsbereich der Richtlinie wird auf abgebrannte Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bzw. für die Endlagerung bestimmt sind, ausgedehnt. Dieser Schritt ist aus der Sicht des Strahlenschutzes durchaus logisch.

Das Verfahren der automatischen Zustimmung wird eingeführt, und kein Staat wird die Option haben, ein ähnliches Verfahren der Verweigerung der Zustimmung zu wählen wie im Fall der alten Richtlinie.

Im Fall innergemeinschaftlicher Verbringungen radioaktiver Materialien, die eine Durchfuhr durch Drittstaaten bedingen können, ist nur die Unterrichtung der Staaten erforderlich (Artikel 7 Absatz 1), wenn die Verbringung genehmigt worden ist.

Das Problem der zur Endlagerung bestimmten Brennelemente bedarf der Klärung.

In Erwägung xii der Präambel des Gemeinsamen Übereinkommens der IAEO wird festgestellt, „dass jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten“.

Artikel 27 Absatz 1 Ziffer i dieses Übereinkommens schreibt vor, dass „eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, die geeigneten Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung genehmigt ist und nur nach vorheriger Notifikation und Zustimmung des Bestimmungsstaats stattfindet.“

In Erwägung 12 Buchstabe a seines Berichts über den Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (PE 322.031 endgültig) geht es dem Europäischen Parlament darum, dass „kein Mitgliedstaat jemals verpflichtet sein wird, Einfuhren irgendeiner Art von radioaktiven Abfällen aus anderen Mitgliedstaaten zu akzeptieren“.

In Erwägung 6 des Richtlinienvorschlags heißt es: „Die Bestimmungen der Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen, und ihr Recht, die Verbringung radioaktiver Abfälle in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck der Endbehandlung oder Endlagerung zu verweigern, unberührt lassen, außer im Fall der Rückverbringung“.

Im verfügenden Teil (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) wird vorgeschrieben, dass bei eventuellen Verweigerungen der Zustimmung „Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen“.

Das Wort „und“ in der Mitte dieses Satzes lässt die Frage aufkommen, ob hier das eindeutige Recht des Bestimmungsstaates, seine Zustimmung zur Einfuhr von zur Endlagerung bestimmten abgebrannten Brennstoffen zu verweigern, in Zweifel steht. In diesem Punkt findet sich im Text keine Antwort: Ist jeder Staat berechtigt, die Endlagerung abgebrannter Nuklearbrennstoffe aus dem Ausland in den Lagerstätten in oder auf seinem Boden zu verbieten?

Radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennstoffe sind, so das Europarecht im Bereich des Gemeinsamen Marktes, Güter, die getrennt voneinander zu betrachten sind; es muss zwischen diesen unterschiedlichen Gütern differenziert werden.

Zur Präzisierung des Texts schlägt der Berichterstatter Änderungen am verfügenden Teil (und nicht an den weniger verbindlichen Erwägungen) vor, die deutlich machen, dass jeder Staat berechtigt ist, Einfuhren von sowohl radioaktiven Abfällen als auch zur Endlagerung bestimmten Nuklearbrennstoffen aus dem Ausland zu verbieten.

Der Berichterstatter hat Verständnis dafür, dass eine Lösung im Fall der Produktion radioaktiver Abfälle in kleinen Mengen (Artikel 16 Absatz 1) geschaffen werden muss, und stimmt dem Gedanken der Förderung freiwilliger Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu; wenn aber die Kommission (in Artikel 16 Absatz 4) die Rolle eines Schiedsrichters erhalten soll, der entscheidet, was „ein Mangel an Zusammenarbeit“ ist, dann ist das von Seiten der Kommission übertrieben.

In der Begründung zu Artikel 16 führt die Kommission aus: „... ist eine Pflicht zur Zusammenarbeit eigens einzuführen, um Situationen zu vermeiden, in denen das Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren zum Zwecke der Hinauszögerung missbraucht werden und ein ungerechtfertigtes Hemmnis z. B. für den freien Verkehr abgebrannter Brennstoffe innerhalb der Gemeinschaft werden könnte“.

Die hier zitierte Formulierung besagt, dass ein freier Verkehr für abgebrannte Brennstoffe in der Gemeinschaft existiert; hier wird also nicht das Recht eines Bestimmungsstaates berücksichtigt, entsprechend dem Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO Einfuhren von zur Endlagerung bestimmten abgebrannten Brennstoffen zu verbieten.

Abfälle, ob recyclingfähig oder nicht, und abgebrannte Brennelemente sind laut den einschlägigen Artikeln des EG-Vertrags als Güter zu betrachten, deren Verkehr nach Artikel 28 und 29 des EG-Vertrags nicht behindert werden darf. Als Güter fallen radioaktive Abfälle und zur Endlagerung bestimmte abgebrannte Brennelemente unter Artikel 28ff des EG-Vertrags.

Artikel 30 des EG-Vertrags sieht vor: „Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die ... zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, .... gerechtfertigt sind“.

Die Rechtsgrundlage für diese Änderung der Richtlinie 92/3 ist der Euratom-Vertrag. Diese Rechtsgrundlage umfasst auch die einschlägigen Artikel zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und rechtfertigt daher die gleichen Behinderungen des freien Verkehrs von radioaktivem Material wie im Gemeinschaftsrecht.

In den Verträgen wird das Recht eines Mitgliedstaats anerkannt, Einfuhren von radioaktiven Abfällen und zur Endlagerung bestimmten abgebrannten Brennelementen zu verbieten. Der Bestimmungsstaat braucht sich nur auf den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern bzw. der Allgemeinheit zu berufen. Eine diskriminierungsfreie Behinderung des freien Verkehrs für zur Endlagerung bestimmte abgebrannte Brennstoffe ist, obwohl sie ein Wirtschaftsgut sind, gerechtfertigt.

Um dies klarzustellen, sollte eine entsprechende Ergänzung in den Wortlaut des Vorschlags der Kommission eingefügt werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

(KOM(2005)0673 – C6 0031/2006 – 2005/0272(CNS))

Datum der Konsultation des EP

10.1.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
2.2.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI
2.2.2006

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

ENVI

30.1.2006

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Esko Seppänen
26.1.2006

 

Prüfung im Ausschuss

21.2.2006

20.3.2006

24.4.2006

 

 

Datum der Annahme

4.5.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Pilar del Castillo Vera, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Nicole Fontaine, Umberto Guidoni, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Vincenzo Lavarra, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Umberto Pirilli, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras Roca

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

María del Pilar Ayuso González, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Edit Herczog, Mieczysław Edmund Janowski, Esko Seppänen, Lambert van Nistelrooij, Francisca Pleguezuelos Aguilar

Datum der Einreichung

10.5.2006